{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930624.1bvr068992","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1993-06-24","aktenzeichen":"1 BvR 689/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"zum Beschluß des ersten Senats vom 24. Juni 1993\n\n                        1 BvR 689/92\n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es\nrechtfertigen kann, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über\ndie Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu fordern.\n\n\n\n\n                             1/19","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 689/92 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                         über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn H...\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. Wilhelm Weitz, Günther Herbrich und Heiner J. Weitz, Rosenstraße 1, Düsseldorf -\n\ngegen\n\n        a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1992 -\n           BVerwG 3 B 28.92 -,\n\n        b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1991 - 19 A 1674/91 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Präsidenten Herzog,\n\n                                der Richter Henschel,\n\n                                Seidl,\n\n                                Grimm,\n\n                                Söllner,\n\n                                Dieterich,\n\n                                Kühling\n\n                                und der Richterin Seibert\n\nam 24. Juni 1993 beschlossen:\n\n\n\n\n                                         2/19\n\n       Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1992\n       - BVerwG 3 B 28.92 - und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für\n       das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1991 - 19 A 1674/91 -\n       verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2\n       Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie\n       werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht\n       zurückverwiesen.\n\n       Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen haben\n       dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu\n       erstatten.\n\n                                  Gründe:\n\n                                       A.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Frage aufgeworfen, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann, ein medizinischpsychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu\nfordern.\n\n                                        I.\n 1. Nach § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) muß die Fahrerlaubnis       2\nentzogen werden, wenn sich der Erlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von\nKraftfahrzeugen erweist. Der Bundesminister für Verkehr wird in § 6 Abs. 1 Nr. 1\nStVG ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften unter anderem über Gesundheitsprüfungen zur Feststellung mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erlassen. Dazu\nbestimmt § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):\n\n         Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis            3\n        zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der\n        Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der\n        Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen je nach den\n        Umständen die Beibringung\n\n         1. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder                        4\n\n         2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinischpsychologischen Untersuchungsstelle oder\n\n         3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen            6\n        oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr\n\n         anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser Anordnungen treffen; sie kann die Begutachtung auch auf einen Teilbe-\n\n\n\n                                       3/19\n\n        reich der Eignung beschränken, insbesondere darauf, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis die nach § 11 Abs. 3 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt.\n\n  2. Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern erlassen (Eignungsrichtlinien vom\n1. Dezember 1982 <Verkehrsblatt S. 496, Nr. 232>, zuletzt geändert am 30. Oktober\n1989 <Verkehrsblatt S. 786, Nr. 203>). Die Richtlinien beruhen auf den Leitsätzen\ndes Gutachtens \"Krankheit und Kraftverkehr\" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit (Schriftenreihe des Bundesministers für Verkehr, 4. Aufl.,\nBonn 1992).\n\n In diesem Gutachten wird zum Haschischkonsum ausgeführt (S. 22 f.):                      9\n\n         ..., es kann jedoch auch bei einmaliger Zufuhr nach einem symptomfreien Intervall von mehreren Tagen zu einem Wiederaufflammen der Rauschsymptome (flash-back, Echorausch) kommen.\n\n Dazu wird folgender Leitsatz aufgestellt:\n\n         Wer vom Alkoholgenuß oder ... von Schlafmitteln, Psychopharmaka, Stimulantia, Analgetika oder von Halluzinogenen bzw. von Kombinationen dieser Stoffe abhängig ist, kann kein Kraftfahrzeug führen.\n\n          Wer, ohne abhängig zu sein, regelmäßig Stoffe der oben genannten Art zu sich nimmt, die entweder\n\n         durch ihre lange Wirkungsdauer                                                  13\n\n         oder durch intervallären Wirkungsablauf                                         14\n\n         die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabsetzen oder die durch den besonderen Wirkungsablauf jederzeit unvorhersehbar und plötzlich\n        seine Leistungsfähigkeit vorübergehend beeinträchtigen können,\n\n         ist ebenfalls zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen ungeeignet.\n\n  3. Die Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde, ein Gutachten beizubringen,            17\nstellt nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keinen selbständigen Verwaltungsakt dar, sondern wird als reine Aufklärungsanordnung angesehen. Der Betroffene kann sie nicht isoliert anfechten. Stellt er sich der Untersuchung und werden\ndie Eignungszweifel dadurch ausgeräumt, verbleibt ihm die Fahrerlaubnis. Weigert er\nsich, so verletzt er seine Mitwirkungspflicht, wenn die Anforderung des Gutachtens\nberechtigt war. Die Straßenverkehrsbehörden schließen daraus auf die Nichteignung\n\n\n                                         4/19\n\nund entziehen die Fahrerlaubnis. Der Betroffene kann sich dagegen mit der Begründung wenden, die Anforderung des Gutachtens sei rechtswidrig gewesen.\n\n                                          II.\n 1. Der jetzt knapp 28 Jahre alte Beschwerdeführer war Inhaber einer Fahrerlaubnis        18\nder Klassen 1 und 3. Bei einer Polizeikontrolle im Januar 1990 wurde er gegen\n1.45 Uhr zusammen mit einem Bekannten auf einem abgelegenen Parkplatz in seinem abgestellten Kraftwagen angetroffen. Die Polizei stellte etwa 0,5 g Haschisch sicher. Die Befragung der beiden ergab, daß der Bekannte ungefähr 2 g Haschisch zu\neinem früheren Zeitpunkt in der Düsseldorfer Altstadt erworben hatte, um es einmal\nauszuprobieren. Er hatte dem Beschwerdeführer, den er zufällig in einer Gaststätte\ngetroffen hatte, angeboten, gemeinsam einen \"Joint\" zu rauchen, was kurz vor der\nPolizeikontrolle auch geschah. Die Polizeibeamten stellten unter anderem fest:\n\n         Eine Durchsuchung der Personen und des Fahrzeugs nach weiteren BTM verlief ergebnislos.\n\n          Beiden Personen war der BTM-Konsum deutlich anzumerken                          20\n        (schwere undeutliche Aussprache, leicht schwankender Gang).\n\n Der Aufforderung der Beamten folgend, ließ der Beschwerdeführer sein Fahrzeug            21\nauf dem Parkplatz stehen. Bei seiner Vernehmung am 21. Februar 1990 gab der Beschwerdeführer an, erstmals Haschisch probiert zu haben. Mit Verfügung vom\n14. März 1990 wurde das Ermittlungsverfahren gegen ihn gemäß § 170 Abs. 2 StPO\neingestellt, da es sich lediglich um strafloses Mitrauchen gehandelt habe.\n\n  2. Die Polizeibehörde unterrichtete den Oberkreisdirektor über den Vorfall. Die Straßenverkehrsbehörde teilte dem Beschwerdeführer mit, daß wegen des Drogenkonsums Zweifel an seiner Kraftfahreignung bestünden, und gab ihm auf, ein\nmedizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Der Beschwerdeführer unterzog sich zwar der Untersuchung, legte aber das Gutachten nicht vor. Daraufhin setzte die Behörde ihm eine Frist und kündigte für den Fall der Nichtvorlage die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Nach ergebnislosen Gegenvorstellungen entzog sie ihm\ndie Fahrerlaubnis: Der festgestellte Haschischkonsum habe begründete Zweifel an\nder Kraftfahreignung geweckt. Diese Zweifel hätten nur durch eine medizinischpsychologische Untersuchung ausgeräumt werden können. Die erforderliche Untersuchung habe zwar stattgefunden, der Beschwerdeführer habe aber den Eignungsnachweis trotz Fristsetzung nicht vorgelegt. Aus der Weigerung, an der\nSachverhaltsaufklärung mitzuwirken, müsse auf die fehlende Kraftfahreignung geschlossen werden.\n\n 3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht. Das einmalige straflose Mitrauchen einer Haschischzigarette begründe keine Zweifel an seiner Fahreignung. Der Verdacht gewohnheitsmäßigen Haschischkonsums hätte durch eine Urinuntersuchung\nausgeräumt werden können. Bei der medizinischpsychologischen Untersuchung sei\n\n\n                                          5/19\n\nauch eine Familienanamnese durchgeführt worden. Diese sei weder ein geeignetes\nnoch ein verhältnismäßiges Mittel, die Fahreignung des Beschwerdeführers zu klären. Da die Mutter des Beschwerdeführers beim Beklagten beschäftigt sei, habe diese, aber auch der Beschwerdeführer selbst, ein berechtigtes Interesse daran, dem\nBeklagten das Untersuchungsergebnis nicht ohne nachvollziehbaren Grund zur Verfügung zu stellen.\n\n 4. Das Verwaltungsgericht hob Widerspruchsbescheid und Fahrerlaubnisentziehung auf. Aus der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dürfe\nnur dann auf die Nichteignung geschlossen werden, wenn begründete Zweifel an der\nKraftfahreignung bestünden. Da solche Zweifel fehlten, sei bereits die Anforderung\ndes medizinischpsychologischen Gutachtens rechtswidrig gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht unter Haschischeinfluß gefahren. Der festgestellte Sachverhalt\nrechtfertige nicht die Annahme, der Beschwerdeführer nehme häufiger oder gar regelmäßig Haschisch oder andere Drogen zu sich. Darauf deute auch die sichergestellte Menge Haschisch nicht hin. Sie sei viel zu gering, um auf die übliche Vorratshaltung eines ständigen Konsumenten schließen zu lassen. Auch im Falle des\nDrogenkonsums sei ein Vorgehen erforderlich, das nach Art und Menge der konsumierten Droge unterscheide, wie dies bei der Bewertung von Trunkenheitsfahrten\nselbstverständlich sei.\n\n 5. Im Berufungsverfahren bezog sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ergebnisses der medizinisch-psychologischen Untersuchung auf das Zeugnis der untersuchenden Ärzte, die er insoweit von der Schweigepflicht entband. Eine Vorlage des\ngesamten Gutachtens lehnte er auch weiterhin ab. Mit dem angegriffenen Urteil änderte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und\nwies die Klage ab.\n\n  Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig. Aus dem Vorfall vom Januar 1990 seien zu Recht Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Beschwerdeführers hergeleitet worden. Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe erst- und letztmalig Haschisch - dazu in einer verschwindend\ngeringen Menge - zu sich genommen, habe die Behörde nicht ohne weiteres als feststehend zugrundelegen müssen. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß die Betroffenen dazu neigten, Maß und Auswirkung von Alkohol- und Drogenkonsum zu bagatellisieren. Der Aussage des Beschwerdeführers stünden die Feststellungen des\nPolizeiberichtes, der Beschwerdeführer habe erkennbar unter Drogeneinfluß gestanden, entgegen. Gegen den Beschwerdeführer spreche weiterhin, daß der Drogenkonsum in seinem Fahrzeug auf einem Parkplatz stattgefunden habe. Es sei offen,\nwie und in welchem Zustand er den Parkplatz verlassen hätte, wenn die Polizei nicht\neingeschritten wäre. Die Auswirkungen von Haschisch auf die Fahrtüchtigkeit seien\nzwar nicht im einzelnen geklärt, diese Droge gehöre aber zu den berauschenden Mitteln im Sinne des § 15 b Abs. 1 StVZO und des § 316 StGB. Im Vergleich zur parallelen Problematik des Alkoholgenusses reagierten die Straßenverkehrsbehörden bei\nHaschischkonsum allerdings vergleichsweise sensibel. Dies ergebe sich aber aus\n\n\n                                         6/19\n\nder festgestellten massiven Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit und dem Fehlen\ngeeigneter Erfahrungswerte, wie beispielsweise der 0,8-Promille-Grenze. Angesichts\ndes hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer sei es deshalb rechtmäßig, zuverlässige Hinweise auf einen Haschischkonsum zum Anlaß zu nehmen, individuelle Gebrauchsgewohnheiten näher zu klären.\n\n  Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, sei verhältnismäßig. Eine bloße Urinuntersuchung oder ein ärztliches Attest hätten keine zureichende Aufklärung der entstandenen Eignungszweifel versprochen. Im Hinblick auf das hohe Gut der Verkehrssicherheit stehe der mit einem medizinischpsychologischen Gutachten verbundene\nEingriff in die Persönlichkeit nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck. Dem Interesse des Beschwerdeführers am Nichtbekanntwerden bestimmter Daten aus der\nFamilienanamnese hätte durch eine teilweise Abschrift des Gutachtens Rechnung\ngetragen werden können.\n\n  6. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machte der Beschwerdeführer geltend, die Rechtssache werfe die klärungsbedürftige Frage auf, ob\nauch bei einmaligem Konsum einer verschwindend geringen Menge einer verhältnismäßig harmlosen Droge die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig sei.\n\n Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Aus der Weigerung, ein zu Recht angefordertes\nGutachten vorzulegen, sei auf die Ungeeignetheit eines Kraftfahrers zu schließen.\nAufgrund des unbestrittenen Rauschgiftkonsums, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt sei, habe die Straßenverkehrsbehörde zu Recht Eignungsmängel vermuten können, die allein durch Vorlage eines\nmedizinisch-psychologischen Gutachtens hätten ausgeräumt werden können.\n\n                                         III.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von          30\nArt. 3 Abs. 1 sowie von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; der Sache nach macht er auch eine\nVerletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geltend.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen den Gleichheitssatz, da sie          31\ndas unterschiedliche Vorgehen der Straßenverkehrsbehörden bei Cannabiskonsum\neinerseits und bei Alkoholgenuß andererseits billigten. Alkohol und Nikotin seien sowohl für den Einzelnen als auch gesamtgesellschaftlich evident gefährlicher als Cannabisprodukte. Hätte er unter vergleichbaren Umständen Alkohol zu sich genommen,\nwäre die Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens unterblieben.\nEs sei gleichheitswidrig, den Konsum von Cannabisprodukten unabhängig von Art\nund Menge durchgehend zu ahnden, Alkoholkonsum insoweit aber unberücksichtigt\nzu lassen.\n\n\n\n\n                                         7/19\n\n Der Einzelne habe ein Recht darauf, vor staatlichen Eingriffen verschont zu werden.    32\nSeien Gebote oder Verbote unerläßlich, so müßten ihre Voraussetzungen nach dem\nGrundsatz der Rechtsstaatlichkeit möglichst klar umschrieben sein. Daß feste Erfahrungswerte fehlten, aus denen auf die Nichteignung bei Cannabiskonsum geschlossen werden könne, dürfe nicht Anlaß sein, bereits bei minimalem Konsum ein Eignungsgutachten     anzufordern.    Eine    solche Schlußfolgerung         sei auch\nunverhältnismäßig.\n\n Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG werde verletzt, da der Bürger durch das strafrechtliche Verbot, Cannabisprodukte zum Eigenverbrauch zu erwerben, zur gesundheitsschädlicheren Alternative, dem Alkohol, gedrängt werde.\n\n In einem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegten Schriftsatz rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Im Berufungsverfahren sei\nBeweis dafür angeboten worden, daß bei einer verschwindend geringen Menge Haschisch nicht einmal die Möglichkeit des Eintritts eines Echorausches oder eines anderen Rauschsymptoms bestehe. Diesen Beweisantritt habe das Oberverwaltungsgericht übergangen.\n\n                                         IV.\n  Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesminister für Gesundheit namens           35\nder Bundesregierung, mehrere Landesregierungen, die Präsidenten des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, die Deutsche Hauptstelle gegen die\nSuchtgefahren und der Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n  1. Der Bundesminister hat unter anderem eine Repräsentativerhebung aus dem            36\nJahre 1990 zum Konsum und Mißbrauch von illegalen Drogen, alkoholischen Getränken, Medikamenten und Tabakwaren sowie eine Stellungnahme des Bundesgesundheitsamtes vorgelegt. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, in geringer Dosierung führe THC, der psychotrope Wirkstoff des Cannabis, zu vegetativen Reaktionen\nwie Pulsbeschleunigung, Mundtrockenheit, Hungergefühl, bei Drogennaiven manchmal zu Husten, Schwindel und Übelkeit. Die Fahrtüchtigkeit könne leicht eingeschränkt sein. Die Effekte dauerten maximal zwei bis vier Stunden an. Hohe Dosen,\nakut gegeben, lösten zusätzlich Schläfrigkeit, Rötung der Bindehaut, manchmal Blutdruckabfall, kalte Hände und Füße aus. Die Fahrtüchtigkeit sei eingeschränkt. Auch\ndiese Symptome bildeten sich nach einigen Stunden folgenlos zurück. In psychischer\nHinsicht komme es zu einem Gefühl der Entspannung, des Abrückens von Alltagsproblemen, zu einer als angenehm empfundenen Apathie und zu Euphorie. Manchmal träten aber auch ängstliche Unruhe oder aggressive Gereiztheit auf. Die Denkabläufe würden als assoziationsreich, phantasievoll und beglückend erlebt. Akustische\nund optische Sinneswahrnehmungen würden intensiver. Das Zeiterleben werde im\nSinne einer Verlangsamung der subjektiv registrierten Abläufe verändert. Autosuggestive Einflüsse und Umweltfaktoren spielten dabei eine nicht unerhebliche Rolle.\nBei kleinen Dosen sei die sedative Komponente vorherrschend. Nach höherer Dosierung überwögen erregende Phänomene, die sich bis zu psychotischen Zuständen\n\n\n                                         8/19\n\nsteigern könnten.\n\n Beim \"Flashback\"-Phänomen handele es sich um einen rauschartigen Zustand, der         37\ngelegentlich nach längerer Drogenabstinenz (zwei Wochen) auftreten könne. Er halte\nSekunden bis zu einer Stunde an und habe meist die gleichen Erlebnisse zum Inhalt\nwie die primäre Rauscherfahrung. Flashback trete vorwiegend bei Kombinationen\nvon Cannabis mit anderen Stoffen auf. Nach Verwendung von Cannabis als einziger\nDroge sei eine Flashback-Reaktion äußerst selten.\n\n  2. Die Landesregierungen haben im wesentlichen übereinstimmend berichtet, die        38\nStraßenbehörden verlangten bei einmaligem Cannabiskonsum oder bei Besitz einer\nkleinen Menge der Droge die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Cannabiskonsum beeinträchtige das Fahrverhalten nachhaltig. Der typische\nRauschverlauf beeinflusse, so die Stellungnahme Bayerns, alle fahreignungsrelevanten psychischen Funktionen. Hinzu kämen atypische Panikzustände, Cannabispsychosen, der sogenannte Echorausch, der längere Zeit nach dem Konsum eintrete,\nsowie bei regelmäßigem Gebrauch eine psychische Abhängigkeit. Nach Erfahrungen\nmit Cannabiskonsumenten aus Fahrsimulatorstudien und Testreihen seien Beeinträchtigungen in allen kraftfahrrelevanten Leistungsbereichen gesichert. In einem\nForschungsprojekt am Institut für Rechtsmedizin in München sei in den von Juni\n1987 bis Juni 1988 asservierten 2.374 Urinproben bei 266 Personen Cannabis nachgewiesen worden. 1991 seien von 1.313 Proben 258 Cannabis-positiv gewesen. Dieses Ergebnis stehe im Einklang mit Erkenntnissen der Begutachtungsstelle für Fahreignung in München. Unter 100 zufällig ausgesuchten Personen seien bei 24 Drogen\n(hiervon bei 21 Cannabis) nachgewiesen worden.\n\n  Über konkrete Verkehrsgefährdungen nach Cannabiskonsum lägen, so teilen die          39\nLänder übereinstimmend mit, nur geringe oder keine Erfahrungen vor. Es sei aber mit\neiner hohen Dunkelziffer zu rechnen, da eine Beeinflussung durch Drogen nicht ohne\nweiteres auffalle und bei Unfallaufnahmen und Verkehrskontrollen durch die Polizei\nnur schwer feststellbar sei. Bei vielen wegen Auffälligkeiten im Straßenverkehr entnommenen Blutproben sei aber neben Alkohol auch THC festgestellt worden. Niedersachsen verweist in diesem Zusammenhang auf einen Bericht der medizinischpsychologischen Untersuchungsstelle Hannover, nach dem im Jahre 1990 rund 52 vom\nHundert der Personen, bei denen im Zusammenhang mit Rauschmitteln Untersuchungen durchgeführt worden seien, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen eingestuft worden seien. Haschisch beeinträchtige die Fahreignung insbesondere wegen der Möglichkeit eines Echorausches. Im Jahre 1987 seien bundesweit 1,98\nMio. Verkehrsunfälle erfaßt worden. Bei Unfällen mit Personenschaden seien 277\n(= 0,09 vom Hundert der Fälle) und bei Unfällen mit schweren Personenschäden 217\n(= 0,08 vom Hundert der Fälle) nachweislich durch den Einfluß anderer berauschender Mittel als Alkohol verursacht worden. Die Bundesanstalt für Straßenwesen habe\nbei einem Forschungsprojekt zum Thema \"Medikamente, Drogen und Alkohol bei\nverkehrsunfallverletzten Fahrern\" im Zeitraum 1983 bis 1987 bei 2,8 vom Hundert der\ninsgesamt 501 untersuchten Personen Drogen nachgewiesen. Häufigste Einzelsub-\n\n\n                                        9/19\n\nstanz sei hierbei der Wirkstoff THC. In 1,2 vom Hundert aller Fälle seien sowohl Alkohol als auch Drogen festgestellt worden.\n\n  Nach der Stellungnahme des Landes Nordrhein-Westfalen sind dort im Jahre 1990         40\nin 244 Fällen (ohne Verkehrsunfälle) Maßnahmen gegen Fahrzeugführer wegen Verdachts der Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluß berauschender Mittel getroffen worden. 1991 sei die Zahl der Fälle auf 357 gestiegen. Dem stünden 45.225\n(1990) beziehungsweise 44.229 (1991) Maßnahmen wegen des Verdachts einer\nTrunkenheitsfahrt gegenüber.\n\n  3. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Stellungnahme des             41\n11. Senats vorgelegt. Darin heißt es, das Gericht habe die Annahme der Tatsachengerichte, bei regelmäßigem Haschischkonsum sei die Fahreignung in der Regel zu\nverneinen, nicht beanstandet. Die behördliche Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung sei in einem Fall gebilligt worden, in dem beim Betroffenen 14 g Marihuana gefunden worden seien. Beim Beschwerdeführer und seinem Bekannten sei aber nicht nur etwa ein Gramm Haschisch sichergestellt worden,\ndiese hätten vielmehr auch Haschisch konsumiert, wobei der Beschwerdeführer nach\ndem Polizeibericht erkennbar unter Drogeneinfluß gestanden habe.\n\n 4. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen mehrerer Strafsenate        42\nvorgelegt. Die Strafvorschriften gegen Besitz und Erwerb von Cannabisprodukten\nwerden darin übereinstimmend als verfassungsmäßig erachtet. Der 5. Strafsenat teilt\nergänzend mit, eine Minderheit im Senat halte die Diskussion über das Gefährdungspotential von Cannabis für nicht abgeschlossen; es gebe gute Gründe für eine Entkriminalisierung.\n\n  Der für das Verkehrsstrafrecht zuständige 4. Strafsenat hält die angegriffenen Entscheidungen für verfassungsmäßig. Es gebe genügend Hinweise, daß sich Cannabiskonsum negativ auf die Fahreignung auswirke. Um die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach Cannabiskonsum exakt zu erfassen, fehle es an Erfahrungswerten.\nEindeutige Ursache-Wirkungs-Mechanismen könnten nicht beschrieben werden. Es\nfehle auch an geeigneten Geräten und Methoden zum Wirkungsnachweis. Bisher\nstehe nur fest, daß bei einer Einnahme von Betäubungsmitteln oder Medikamenten\nin geringen Mengen eine absolute Fahruntüchtigkeit nicht nachgewiesen werden\nkönne. Feste Werte, wie die 0,8- beziehungsweise die 1,1-Promille-Grenze könnten\nmangels gesicherter medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse für Cannabisprodukte derzeit nicht aufgestellt werden.\n\n Im Strafrecht bestehe allein aus Gründen eines wissenschaftlichen Defizits eine Regelungslücke. Angesichts der heutigen Verkehrsdichte und der Zunahme des Betäubungsmittelmißbrauchs sei Abhilfe aber dringend geboten. So werde die Zahl der\nCannabiskonsumenten auf 200.000 bis 2,5 Mio. geschätzt. Die Zahl derjenigen, bei\ndenen Verkehrsuntüchtigkeit nachweislich wegen Drogen- und Medikamentengebrauchs bestehe, sei zwar mit etwa einem Promille verschwindend gering. Die regelmäßigen Begleituntersuchungen bei Alkoholbestimmungen ließen aber das große\n\n\n                                        10/19\n\nDunkelfeld erkennen.\n\n   Der Umstand, daß der Genuß geringer Mengen alkoholischer Getränke keinen Anlaß zu verwaltungsbehördlichem Vorgehen gebe, schließe Zweifel an der Kraftfahreignung bei Drogenkonsum ebensowenig aus wie die fehlende Grundlage für eine\nstrafrechtliche Verurteilung von Kraftfahrern, die unter Drogeneinfluß stünden. Angesichts der besonderen Gefahren für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer\nseien Gesetzgeber und Verwaltungsbehörden zu besonderen Schutzvorkehrungen\nverpflichtet. Deshalb liege die Schwelle für präventive Maßnahmen beim Umgang mit\nillegalen Drogen wesentlich niedriger als beim Alkohol. Der Umgang mit illegalen\nDrogen weise wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen\nder Suchtgefahr auf eine allgemeine Verantwortungslosigkeit und Risikobereitschaft\nder Konsumenten hin. Darüber hinaus bestehe bei Berücksichtigung der typischen\nVerhaltensmuster bei Beschaffung und Konsum illegaler Drogen die Gefahr des Abgleitens in ein negativ geprägtes soziales Umfeld. Beides müsse bei der Würdigung\nder Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers berücksichtigt werden. Im vorliegenden\nFall sei der verdachtsauslösende Betäubungsmittelkonsum zudem unter Umständen\nerfolgt, die ein anschließendes Fahren unter dem Einfluß berauschender Mittel sowie\nein wiederholtes gleichartiges Verhalten nahelegten.\n\n 5. Der im Ausgangsverfahren beklagte Oberkreisdirektor vertritt die Auffassung,        46\ndaß ein Gleichheitsverstoß nicht vorliege. Beim Alkoholkonsum gebe es feste Erfahrungswerte für die Gefährdung von Rechtsgütern Dritter. Diese fehlten für den Haschischkonsum. Bereits die einmalige Zufuhr von Haschisch könne die körperlichgeistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers jederzeit beeinträchtigen.\n\n  6. Die Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtstoffgefahren trägt vor, Haschisch         47\nschließe die Verkehrstauglichkeit bis zu 24 Stunden nach dem Konsum aus. Exakte\nwissenschaftliche Erkenntnisse zum Echorausch seien in der Literatur nur spärlich zu\nfinden und würden widersprüchlich diskutiert. Aufgrund einer Kumulation der im Fettgewebe gespeicherten THC-Reste könne es bei täglicher Einnahme nach 27 Tagen\nzu einem unerwarteten Flashback kommen. Davon sei etwa einer von hundert der\nMarihuanakonsumenten betroffen. Nach einigen Studien könnten Echoräusche auch\nbis zu sechs Wochen nach einmaligem Konsum auftreten. Dies sei aber wissenschaftlich zweifelhaft, zumindest überprüfungsbedürftig. Überwiegend gehe man davon aus, daß Echoräusche allenfalls sehr selten aufträten.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist im wesentlichen zulässig. Die Möglichkeit einer          48\nVerletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird allerdings nicht substantiiert dargelegt\n(§§ 92, 23 Abs. 1 BVerfGG). Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den\nGrundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen (Art. 103 Abs. 1 GG), ist nicht innerhalb\nder Beschwerdefrist und damit verspätet erhoben worden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).\n\n\n\n\n                                        11/19\n\n                                         C.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die behördliche Anordnung, ein                49\nmedizinisch-psychologisches Gutachten zum Nachweis der Fahreignung beizubringen, steht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht im Einklang. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen, die auf der Annahme der Rechtmäßigkeit dieser\nMaßnahme beruhen, verletzen den Beschwerdeführer daher in dem genannten\nGrundrecht.\n\n                                          I.\n Die Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1        50\nGG.\n\n 1. a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung\nund Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 ff.>; 44, 353 <372 f.>; 65, 1\n<41 f.>; 78, 77 <84>; 84, 192 <194 f.>). Der Schutz ist um so intensiver, je näher die\nDaten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater\nLebensgestaltung gegenüber aller staatlicher Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 f.>; 65, 1 <45 f.>).\n\n  b) Das von der Straßenverkehrsbehörde geforderte Gutachten setzt die Erhebung          52\nhöchstpersönlicher Befunde, die unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fallen, voraus. Das gilt nicht nur für den medizinischen, sondern in gesteigertem Maße auch für den psychologischen Teil der Untersuchung.\n\n Gegenstand des medizinischen Teils einer zur Feststellung der Fahreignung angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung sind der allgemeine Gesundheitszustand, der Bewegungsapparat, das Nervensystem, unter Umständen auch innere Organe, die Sinnesfunktionen, die psychische Verfassung, die\nReaktionsfähigkeit und die Belastbarkeit (vgl. dazu und zum Folgenden: Himmelreich/Janker, MPU-Begutachtung, 1992, S. 130 ff.). Bei Verdacht auf Drogenkonsum\nwerden entsprechende Konsumgewohnheiten durch labormäßige Harnuntersuchungen (Drogenscreening) erkunet. Schwere zurückliegende und gegenwärtige Krankheiten in der Familie des Untersuchten werden erfragt. Dazu gehören auch Fragen\nnach Alkohol- oder Drogenkonsumgewohnheiten im Zusammenhang mit früheren\nund heutigen Lebensumständen. Die neurologische Untersuchung erstreckt sich auf\nReflexe sowie Zittern von Händen, Kopf und Augenlidern.\n\n  Der Psychologe erforscht zunächst den Lebenslauf: Elternhaus, Ausbildung, Beruf,       54\nFamilienstand, Kinder, besondere Krankheiten, Operationen, Alkohol, Rauchen, finanzielle Verhältnisse, Freizeitgestaltung. Sodann werden Ablauf und Ursachen etwaiger Gesetzesverstöße und die vom Betroffenen daraus gezogenen Lehren erörtert. Leistungsfähigkeit, Verhalten unter Leistungsdruck, Schnelligkeit und\nGenauigkeit der optischen Wahrnehmung, Reaktionsvermögen bei schnell wech-\n\n\n                                         12/19\n\nselnden optischen und akustischen Signalen und Konzentration werden getestet.\n\n  Diese Befunde stehen dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung noch          55\nnäher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der geforderten Untersuchung zu erheben sind. Sie sind deswegen stärker von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Die bei dem psychologischen Teil der Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen berühren seine\nSelbstachtung ebenso wie sein gesellschaftliches Ansehen. Er muß die Einzelheiten\nin einer verhörähnlichen Situation offenlegen. Hinzu kommt, daß die Beurteilung des\nCharakters im wesentlichen auf einer Auswertung von Explorationsgesprächen beruht, einer Methode, die nicht die Stringenz von Laboruntersuchungen aufweist und\nUnwägbarkeiten nicht ausschließt.\n\n 2. In diesen Schutzbereich ist durch die Anordnung, ein medizinischpsychologisches Gutachten einzuholen und der Behörde vorzulegen, eingegriffen\nworden.\n\n Es stand dem Beschwerdeführer zwar frei, ob er der Anordnung folgen wollte. Für         57\nden Fall seiner Weigerung hatte die Behörde jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis angekündigt. Jedenfalls die Ankündigung dieser Rechtsfolge, die der ständigen\nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte entspricht, verleiht bereits der auf § 15 b\nAbs. 2 StVZO gestützten Gutachtenanforderung Eingriffscharakter (vgl. BVerfGE 74,\n264 <281 ff.>).\n\n  3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht absolut geschützt. Vielmehr muß jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich\nprivater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 273 <279>; 65, 1 <44>).\nHier ist der Eingriff jedoch nicht gerechtfertigt.\n\n a) Gegen die gesetzliche Grundlage, auf die die angegriffenen Entscheidungen gestützt werden, bestehen allerdings keine Bedenken.\n\n  § 15 b Abs. 2 StVZO findet in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine Ermächtigungsgrundlage,       60\ndie den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Die Norm selbst entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen; sie ist insbesondere hinreichend bestimmt.\nNach dem Rechtsstaatsprinzip müssen Vorschriften so bestimmt gefaßt sein, wie\ndies nach der Eigenart der zu ordnenden Sachverhalte und mit Rücksicht auf den\nNormzweck möglich ist. Auslegungsbedürftigkeit macht eine Norm nicht unbestimmt\n(vgl. BVerfGE 78, 205 <212> m.w.N.; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt\n§ 15 b Abs. 2 StVZO jedenfalls in dem Verständnis, das die Vorschrift in der Praxis\nder Gerichte und Behörden gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der die Straßenverkehrsbehörden folgen, setzt die Anforderung eines\nGutachtens nach § 15 b Abs. 2 StVZO voraus, daß aufgrund konkreter tatsächlicher\nAnhaltspunkte Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen und\n\n\n\n                                         13/19\n\ndaß das angeforderte Gutachten ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist,\num die aufgetauchten Eignungszweifel aufzuklären (vgl. etwa BVerwG, Buchholz,\n442.10, § 4 StVG). Eine genauere tatbestandliche Umschreibung ist nach der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck kaum möglich.\n\n Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen § 15 b Abs. 2 StVZO keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Straßenverkehr birgt hohe Risiken für Leben, Gesundheit und Eigentum vieler Bürger. An die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen müssen daher hohe Anforderungen gestellt werden. Um dies sicherzustellen, ist\nauch eine präventive Kontrolle von Kraftfahrern, wie sie in § 4 Abs. 1 StVG, § 15 b\nStVZO vorgesehen ist, grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich.\n\n b) Die Gerichte haben jedoch bei der Auslegung des § 15 b Abs. 2 StVZO dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie haben insbesondere nicht beachtet, daß die Auslegung nicht zu einer unverhältnismäßigen\nGrundrechtsbeschränkung führen darf.\n\n  Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird bei der Auslegung des § 15 b Abs. 2          63\nStVZO unter Berücksichtigung der allgemeinen gesetzlichen Maßstäbe für die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann angemessen Rechnung getragen,\nwenn die Anforderung eines Gutachtens sich auf solche Mängel bezieht, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, daß der\nBetroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig\nverhalten wird. Außerdem ist nicht bereits jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, ein hinreichender Grund für die\nAnforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens. Vielmehr müssen der\nEntscheidung über die Anforderung tatsächliche Feststellungen zugrundegelegt werden, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Schließlich ist\nbei der Entscheidung über die Art des nach § 15 b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 StVZO anzufordernden Gutachtens dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen. In jeder der genannten Hinsichten begegnen die angegriffenen Entscheidungen Bedenken.\n\n aa) Sie lassen nicht eindeutig erkennen, worin sie einen Eignungsmangel sehen.          64\n\n  Der Hinweis, daß auch bei einmaligem Cannabiskonsum Echoräusche möglich                65\nsind, könnte dahin verstanden werden, daß bereits der einmalige Genuß als Eignungsmangel angesehen wird. Eine solche Auslegung des § 15 Abs. 1 StVZO wäre\njedenfalls mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unvereinbar. In diesem Fall wäre\ndie Anforderung eines Gutachtens schon nicht geeignet, den Zweck von § 15 b\nAbs. 2 StVZO zu erreichen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß bereits einmaliger\nCannabiskonsum zu unvorhersehbaren Echoräuschen (Flashbacks) führen kann, so\nläßt sich daraus ein in der Person des Betroffenen liegender genereller Eignungsmangel nicht ableiten. Beim sogenannten Echorausch handelt es sich um ein Phänomen, das nach den vorliegenden Erkenntnissen nur innerhalb eines absehbaren Zeit-\n\n\n                                         14/19\n\nraums nach dem Genuß auftreten kann. Wie lange dieser Zeitraum andauert, ist umstritten. Überwiegend werden einige Tage oder Wochen, vereinzelt wird auch ein\nZeitraum von einem halben Jahr genannt (Menke, in: Jensch <Hrsg.>, Haschisch und\nVerkehrssicherheit, 1984, S. 53). Wird die Fahrerlaubnis erst nach dieser Zeitspanne\nentzogen, so kann die Maßnahme nicht mehr auf diesen Umstand gestützt werden.\nAußerdem ist nicht erkennbar, inwieweit eine medizinisch-psychologische Untersuchung geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Echorausches festzustellen.\n\n  bb) Näher liegt es, daß die Behörde und die ihr folgenden Gerichte einen Mangel      66\nerst bei gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum annehmen. Sie gehen erkennbar\ndavon aus, daß jedenfalls dann ein Echorausch mit einiger Wahrscheinlichkeit eintreten kann. Dies könnte sich dahin auswirken, daß der Betroffene unvorhergesehen\nvon einem die Fahreignung ausschließenden Zustand überrascht wird, während er\nein Kraftfahrzeug führt. Außerdem könnte besorgt werden, daß ein gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsument dazu neigt, in akut berauschtem Zustand ein Kraftfahrzeug zu führen.\n\n  Eine Auslegung des § 15 b Abs. 2 StVZO, wonach die Feststellung einmaligen Cannabisgebrauchs für sich genommen bereits ein hinreichend tragfähiger Anhaltspunkt\nfür die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist, schränkt\naber das allgemeine Persönlichkeitsrecht übermäßig ein. Angesichts des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der mit der Anforderung eines solchen Gutachtens verbunden ist, sind deutlichere Anzeichen für einen Eignungsmangel zu fordern. Die derzeitigen Erkenntnisse über den Gebrauch von Cannabis erlauben nicht den Schluß, daß\njeder, der mit einer Haschischzigarette angetroffen wird, gewohnheitsmäßiger Konsument sein könnte. Nach der Repräsentativerhebung des Bundesgesundheitsministeriums gelangt die Mehrzahl der Cannabiskonsumenten nicht über das Probierstadium hinaus. Danach wurde die Droge von 57,3 vom Hundert der Konsumenten nur 1\nbis 5 mal, von weiteren 16,8 vom Hundert nur 6 bis 19 mal genommen. Außerdem ist\ndie Annahme, daß gewohnheitsmäßige Cannabiskonsumenten dazu neigen, in akutem Rauschzustand ein Kraftfahrzeug zu führen, in ihren tatsächlichen Voraussetzungen keineswegs gesichert. Fehlt es schon an hinreichend aussagekräftigen Anzeichen für regelmäßigen Cannabisgebrauch, so muß die Behörde vor Anforderung\neines Gutachtens zumindest versuchen, in einer Erörterung des Vorfalls mit dem Betroffenen weitere Klarheit zu gewinnen.\n\n Gemessen daran reichen die Feststellungen, die im Falle des Beschwerdeführers         68\nzur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geführt haben, für\ndie Annahme, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein könnte, nicht\naus:\n\n  Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer beim einmaligen Genuß einer Haschischzigarette angetroffen wurde, konnte auch unter den gegebenen Umständen keinen\nfür die Anforderung eines Gutachtens hinreichenden Verdacht begründen, daß er re-\n\n\n\n                                        15/19\n\ngelmäßiger Cannabiskonsument ist. Seine Einlassung, er habe nur einmal probieren\nwollen, wird durch die Tatsachen erhärtet, daß nicht er, sondern sein Bekannter das\nHaschisch besorgt hatte und daß auch bei diesem nur eine geringe Menge sichergestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, daß die sichergestellte\nMenge nicht auf die Vorratshaltung eines gewohnheitsmäßigen Konsumenten hindeute. Der allgemeine Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, daß Drogen- und Alkoholkonsumenten ihre Gebrauchsgewohnheiten häufig herunterspielen, vermag dies\nnicht zu entkräften. Daß der Beschwerdeführer in Wahrheit eine größere Menge als\ndie angegebene zu sich genommen habe, wird durch die bei ihm festgestellten Rauscherscheinungen nicht hinreichend belegt.\n\n  cc) Abgesehen davon verletzen die angegriffenen Entscheidungen Art. 2 Abs. 1 GG      70\nin Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch dadurch, daß die Gerichte eine medizinischpsychologische Untersuchung für zulässig gehalten haben, obwohl die zuvörderst\nklärungsbedürftige Frage, ob gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, bei\ndem heutigen Stand der Untersuchungstechniken bereits durch Harn-, Blut- oder\nHaaruntersuchungen hätte geklärt werden können. § 15 b Abs. 2 Nr. 1 StVZO sieht\nausdrücklich die Möglichkeit einer fachärztlichen Untersuchung vor. Eine solche Untersuchung greift wesentlich schonender in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.\nHängt, wie hier von der Behörde und den Gerichten angenommen worden ist, der\nvermutete Eignungsmangel davon ab, ob der Betroffene Cannabis gewohnheitsmäßig konsumiert, dann ist daher zunächst diese Frage zu klären. Erst danach könnte\ngegebenenfalls eine medizinisch-psychologische Untersuchung geboten sein.\n\n Da die angegriffenen Gerichtsentscheidungen schon danach keinen Bestand haben, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob hinreichend gesichert ist,\ndaß regelmäßiger Cannabiskonsum nach rauschfreien Intervallen zu unvorhersehbaren Rauschzuständen (Echoräuschen) führen kann. Neuere Untersuchungen deuten\ndarauf hin, daß die Ausführungen des Gutachtens \"Krankheit und Kraftverkehr\" zu\ndiesem Punkt zumindest überprüfungsbedürftig sind (Fischer/Täschner, Flashback\nnach Cannabiskonsum - eine Übersicht, Fortschritte der Neurologie, Psychiatrie,\n1991, S. 443 ff.; Kreuzer, Drogen und Sicherheit des Straßenverkehrs, NStZ 1993,\nS. 209 ff.). Auch das Bundesgesundheitsministerium räumt in seiner Stellungnahme\nein, daß sogenannte Flashbacks bei reinem Cannabiskonsum äußerst selten sind.\n\n                                         II.\n Gegen die angegriffenen Entscheidungen bestehen ferner im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erhebliche Bedenken. Die Gerichte haben\ngebilligt, daß die Verkehrsbehörde bei der Anforderung des Gutachtens ungleich\nstrengere Maßstäbe angewendet hat, als dies nach der allgemeinen Behördenpraxis\nbei Alkoholgenuß geschieht.\n\n 1. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt um so strengere Beachtung, je stärker      73\nsich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung\ngrundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Der unterschiedli-\n\n\n                                        16/19\n\nchen Tragweite des Grundrechts entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der\nverfassungsgerichtlichen Prüfung. Bei Regelungen, die sich auf die Wahrnehmung\nvon Grundrechten nachteilig auswirken, prüft das Bundesverfassungsgericht nach,\nob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht\nbestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE\n55, 72 <88>; 60, 123 <134>; 82, 126 <146>; BVerfG, EuGRZ 1993, S. 100 <103>).\n\n  Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens beeinträchtigt, wie      74\ndargelegt, in erheblicher Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht, zumal von der\nVorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis abhängt. Diese hat ihrerseits erheblichen\nEinfluß auf die Ausübung von grundrechtlich geschützten Freiheiten. Das gilt nicht\nnur für die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), sondern darüber hinaus\nje nach Lage der Dinge auch für spezielle Freiheitsrechte wie etwa die Berufsfreiheit\n(Art. 12 Abs. 1 GG). Deshalb sind an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung bei\nder Anforderung von Gutachten rechtfertigen können, strenge Maßstäbe anzulegen.\n\n  2. Die Behördenpraxis, die von den Gerichten gebilligt worden ist, beruht auf den     75\nEignungsrichtlinien, deren Beachtung den Straßenverkehrsbehörden durch Verwaltungsvorschriften der Länder zur Pflicht gemacht worden ist. Alkoholkonsum begründet danach - abgesehen von konkretem Alkoholismusverdacht - grundsätzlich nur\ndann Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn \"wiederholte\nVerkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluß\" festgestellt wurden. Eine Verkehrszuwiderhandlung begeht, wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt (§ 24 a StVG) oder wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke ein Fahrzeug nicht sicher führen kann\n(§ 316 StGB; vgl. auch § 315 c StGB). Bei erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern\nkann die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr in Frage kommen, wenn sonstige\nUmstände des Einzelfalles den Verdacht auf überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung nahelegen.\n\n Demgegenüber ist die Bewertung zweifelsbegründender Umstände im Hinblick auf           76\ndie Fahreignung von Cannabiskonsumenten, die den angegriffenen Entscheidungen\nzugrundeliegt, erheblich strenger. Bereits einmaliger Cannabiskonsum wird auch ohne Verkehrszuwiderhandlung als Umstand betrachtet, der Zweifel an der Fahreignung begründet. Der bloße Besitz einer Menge von 14 g Marihuana kann nach der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichen, um eine Anordnung\nnach § 15 b Abs. 2 StVZO zu rechtfertigen (BVerwG, Buchholz, 442.10, § 4 StVG\nNr. 87). Die darin liegende Ungleichbehandlung wird vom Oberverwaltungsgericht\nauch eingeräumt.\n\n 3. Hinreichende Gründe, die eine Ungleichbehandlung dieses Ausmaßes rechtfertigen könnten, sind nicht ohne weiteres ersichtlich, auch wenn zwischen Cannabis und\nAlkohol durchaus Unterschiede bestehen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden\nEntscheidung, da die Verfassungsbeschwerde bereits aus anderen Gründen Erfolg\n\n\n\n                                        17/19\n\nhat.\n\n       Herzog        Henschel         Seidl\n\n       Grimm          Söllner       Dieterich\n\n           Kühling              Seibert\n\n\n\n\n                       18/19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 1993 -\n1 BvR 689/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/\n                92 - Rn. (1 - 77), http://www.bverfg.de/e/rs19930624_1bvr068992.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930624.1bvr068992\n\n\n\n\n                                      19/19\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-06-24/1-bvr-689-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-06-24/1-bvr-689-92","retrieved":"2026-07-10 10:41:06.600470+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1993-06-24/1-bvr-689-92","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1993-06-24","dockets":["1 BvR 689/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930624.1bvr068992","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930624.1bvr068992"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.06.1993 – 1 BvR 689/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-06-24/1-bvr-689-92","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"zum Beschluß des ersten Senats vom 24. 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Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht\n       zurückverwiesen.\n\n       Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen haben\n       dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu\n       erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":6},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":5},{"id":"StVG/4","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"4","label":"§ 4 StVG","mentions":3},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"StGB/316","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"316","label":"§ 316 StGB","mentions":2},{"id":"StVG/6","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"6","label":"§ 6 StVG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/80","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"80","label":"Art 80 GG","mentions":1},{"id":"StGB/315c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"315c","label":"§ 315c StGB","mentions":1},{"id":"StPO/170","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"170","label":"§ 170 StPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1},{"id":"StVG/24a","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"24a","label":"§ 24a StVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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