{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19930525_1bvr034583","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930525.1bvr034583","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1993-05-25","aktenzeichen":"1 BvR 345/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 345/83 -\n\n                             IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                 In dem Verfahren\n\n                                              über\n\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\nder verstorbenen Freifrau v. K...,\n\nfortgeführt vom Erben, Herrn v. E...\n\ngegen\n\n        a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1984 - II ZR\n           236/83 -,\n\n        b) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Februar 1983 - 11 U\n           83/82 -,\n\n        c) die \"Bescheide der Zuchtverbände\",\n\n        d) das Tierzuchtgesetz 1976,\n\n        e) die Hengstleistungsprüfungsordnung 1978\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                     des Präsidenten Herzog,\n\n                                     der Richter Henschel,\n\n                                     Seidl,\n\n                                     Grimm,\n\n                                     Söllner,\n\n                                     Dieterich,\n\n                                     Kühling\n\n                                     und der Richterin Seibert\n\nam 25. Mai 1993 beschlossen:\n\n\n\n\n                                              1/13\n\n        Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1984 - II ZR\n        236/83 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Februar\n        1983 - 11 U 83/82 - verletzten das Grundrecht der verstorbenen Beschwerdeführerin aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.\n        Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\n        Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\n\n        Das Land Niedersachsen und die Bundesrepublik Deutschland haben\n        dem Beschwerdeführer jeweils die Hälfte der notwendigen Auslagen\n        zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Ansprüche auf Eintragung eines gekörten               1\nHengstes in die Zuchtbücher privater Züchtervereinigungen.\n\n                                          I.\n  Das in dieser Fassung nicht mehr geltende Tierzuchtgesetz vom 20. April 1976            2\n(BGBl. I S. 1045) - TierZG 1976 - verfolgte nach seinem § 1 den Zweck, die tierische\nErzeugung im züchterischen Bereich so zu fördern, daß die Leistungsfähigkeit der\nTiere erhalten und verbessert, die Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung erhöht\nwurde und die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprachen. Es galt nach § 2 Abs. 1 für die Zuchtverwendung\nvon Bullen, Ebern, Schafböcken und Hengsten.\n\n Ein männliches Tier durfte nach § 3 nur zum Decken verwendet werden, wenn es             3\ngekört war. Dies setzte gemäß § 4 Abs. 3 die Eintragung beider Elternteile in das\n\"Zuchtbuch\" voraus. Dabei handelte es sich nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 um ein von einer\nanerkannten Züchtervereinigung geführtes Register der Zuchttiere zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen, in welches nach\n§ 5 Abs. 6 (auch) die Körentscheidung einzutragen war.\n\n Die Züchtervereinigungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 körperschaftliche Zusammen-            4-5\nschlüsse von Züchtern zur Förderung der Tierzucht - bedurften der staatlichen Anerkennung, die nach § 8 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. c und Nr. 5 unter anderem voraussetzte,\ndaß\n\n jedes Tier, das die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, in das Zuchtbuch eingetragen wird ...\n\n nach der Rechtsgrundlage der Züchtervereinigung jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der die Voraussetzungen einwandfreier\nzüchterischer Arbeit erfüllt, ein Recht auf Mitgliedschaft hat oder auf dem Gebiet der\n\n\n                                         2/13\n\nVollblutzucht und Traberzucht zumindest die Möglichkeit hat, die von ihm gezüchteten Pferde in das Zuchtbuch eintragen und an den Leistungsprüfungen teilnehmen\nzu lassen sowie Abstammungsnachweise zu erhalten.\n\n Der Antrag einer Züchtervereinigung auf Anerkennung mußte Angaben über das               6\nZuchtprogramm enthalten, aus denen Zuchtziel, Zuchtmethode, Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswertung der Leistungsprüfungen ersichtlich\nwaren (§ 8 Abs. 2 Nr. 3). Änderungen des Zuchtprogramms bedurften der Zustimmung der zuständigen Behörde (§ 11). In züchterischer Hinsicht wurden die Vereinigungen überwacht (§ 23 Abs. 2).\n\n Nach der Verordnung über Züchtervereinigungen und Zuchtunternehmen vom 16.               7\nDezember 1976 (BGBl. I S. 3621) hatte die Züchtervereinigung mit ihrem Antrag auf\nAnerkennung die von ihr erlassenen Bestimmungen über die Führung des Zuchtbuches (Zuchtbuchordnung) einzureichen (§ 1 Abs. 1). § 3 enthielt nähere Vorschriften\nüber dessen Inhalt, Gestaltung und Führung.\n\n                                          II.\n  1. Die während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestorbene Beschwerdeführerin, die selbst keiner Züchtervereinigung angehörte, war Eigentümerin des\nanglo-arabischen Vollbluthengstes \"Sir X\". Das Tier war ein Geschenk ihres Neffen\n- ihres jetzigen Erben und Rechtsnachfolgers im Verfassungsbeschwerdeverfahren -,\nder mit Pferden dieser Rasse züchterische Erfolge anstrebte.\n\n Nach Körung des Hengstes bemühte sich die Beschwerdeführerin im November                 9\n1977 um dessen Eintragung in das Zuchtbuch des Verbandes der Züchter des Arabischen Pferdes. Dazu kam es nicht, obwohl der Verband im April 1979 mitgeteilt hatte,\ndaß Sir X ab sofort als eingetragen und anerkannt geführt werde. Der Verband berief\nsich darauf, daß erbetene Unterlagen nicht eingereicht worden seien.\n\n Der Verband Hannoverscher Warmblutzüchter lehnte die Eintragung ebenfalls ab,           10\nweil das Tier als Veredlerhengst im Hinblick auf das in der Satzung festgelegte Zuchtziel für die hannoversche Warmblutzucht \"mit 152 cm zu klein, zu unbedeutend und\nim Rahmen zu wenig\" sei. Es habe einen sehrausgeschnittenen, rückbiegigen und\nbeiderseits stark verstellten Vorderfuß. Für sein Alter sei es nicht genügend entwickelt. Den dagegen gerichteten \"Widerspruch\" wies der Verband mit Bescheid vom\n21. März 1978 vorsorglich als unzulässig zurück, weil das Begehren der Beschwerdeführerin vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen sei. Im übrigen sei das Tier\nnicht geeignet, das in der Vereinssatzung beschriebene Zuchtziel zu erfüllen.\n\n 2. a) Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Verbände Klage auf Eintragung in         11\ndas jeweilige Zuchtbuch vor dem Verwaltungsgericht; dieses verwies beide Verfahren an das Landgericht, das den Klagen stattgab (siehe dazu im einzelnen LG Hannover, AgrarR 1982, S. 223).\n\n b) Das Oberlandesgericht wies sie mit dem angegriffenen Berufungsurteil ab              12\n\n\n\n                                         3/13\n\n(AgrarR 1983, S. 226), weil der Hengst die von den Verbänden rechtmäßig gestellten\nAnforderungen nicht erfülle.\n\n Aus § 5 Abs. 6 TierZG 1976 könne ein Eintragungsanspruch nicht hergeleitet werden. Die Züchterverbände hätten danach zwar jede - positive wie negative - Körentscheidung einzutragen, aber nicht in der Hengstabteilung des Zuchtbuches, sondern\nan anderer Stelle.\n\n  Auch ohne Regelung im Gesetz dürften die Zuchtbuchordnungen besondere Anforderungen an ein Tier stellen, das als \"Zuchttier\" eingetragen werden solle. Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Tierzuchtgesetzes 1976 folge, daß der Gesetzgeber an der historisch gewachsenen Mitverantwortung der Züchtervereinigungen für\ndie Förderung der tierischen Erzeugung habe festhalten wollen. Damit sei das zweistufige System von staatlicher Körung einerseits und Verbandsanerkennung aufgrund verbandsautonomer Anforderungen andererseits beibehalten worden. Höherrangiges Recht werde dadurch nicht verletzt. Das Tierzuchtgesetz beschränke nicht\ndie Freiheit der Berufswahl, sondern regele nur die Berufsausübung. Im Falle seiner\nVerfassungswidrigkeit würde es im übrigen an jeder Anspruchsgrundlage für die begehrte Eintragung fehlen.\n\n  Aus der fortbestehenden Mitverantwortung der Züchtervereinigungen für den Zuchterfolg folge zwingend, daß diese eigene, über die Körungsvoraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellen dürften. Nur dadurch erhielten sie die Möglichkeit,\ndie tierische Erzeugung im Sinne des § 1 TierZG 1976 zu fördern, maßgeblichen Einfluß auf das Zuchtprogramm zu nehmen, ihr Zuchtziel zu verfolgen und sicherzustellen, daß die Tiere dem Zuchtprogramm und dem Zuchtziel entsprechend gezüchtet\nwerden könnten.\n\n Sir X erfülle die besonderen Eintragungsvoraussetzungen des Verbandes Hannoverscher Warmblutzüchter nicht. Es sei schon fraglich, ob dieser überhaupt zuständig\nsei, denn der Anteil von Anglo-Araber-Vollbluthengsten solle bei der Zucht Hannoverscher Warmblüter nur bis zu 1 vom Hundert des Gesamthengstbestandes betragen.\nSchon daraus folge, daß nicht jeder Besitzer eines gekörten anglo-arabischen Vollbluthengstes Anspruch auf Eintragung seines Tieres in die Hengstabteilung haben\nkönne. Ob dies bereits ausreiche, um den Eintragungsanspruch abzulehnen, könne\naber offen bleiben. Denn das Tier entspreche nach dem Ablehnungsschreiben des\nVerbandes nicht dessen besonderen Anforderungen an einen Zuchthengst angloarabischer Abstammung. Gegen die Wertung, es sei mit 152 cm zu klein, zu unbedeutend und im Rahmen zu wenig, habe die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,\nwas gerichtlicher Nachprüfung zugänglich wäre, sondern sich auf die Darlegung der\nAuffassung beschränkt, daß keinerlei über die Körung hinausgehende Eintragungsanforderungen gestellt werden dürften.\n\n Der Verband der Züchter Arabischer Pferde sei zwar die zuständige Züchtervereinigung, jedoch erfülle Sir X auch dessen besondere Eintragungsvoraussetzungen\nnicht. Nach Punkt II C der Zuchtbuchordnung dieses Verbandes sei Zuchtziel ein\n\n\n                                         4/13\n\nReitpferd, das den Anforderungen des 100-Tage-Testes in einer Hengstprüfungsanstalt entspreche, mit besonderer Eignung für Distanzritte. Das Tier habe aber unstreitig keine Leistungsprüfungen abgelegt und solle zu solchen auch nicht vorgestellt\nwerden.\n\n Aus dem Schreiben des Verbandes vom April 1979 an den Vorbesitzer - den jetzigen Beschwerdeführer - könne ein Eintragungsanspruch nicht hergeleitet werden. Einer darin geäußerten Bitte um Übersendung weiterer Unterlagen sei er nicht nachgekommen. Eine den Verband unabhängig von der noch zu erbringenden\nLeistungsprüfung auf Dauer bindende Eintragungszusage liege in dem Schreiben\nnicht.\n\n  c) Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision nahm der Bundesgerichtshof mit seinem ebenfalls angegriffenen Beschluß nicht an, weil er die materiellrechtliche Hauptfrage mit Urteil vom 11. Juli 1983 (RdL 1983, S. 317) bereits im Sinne des Berufungsgerichts entschieden habe. Auf die Satzungsmäßigkeit der Zuchtbuchordnung\nkomme es nicht an, weil ein Nichtmitglied nur verlangen könne, gegenüber den Vereinsmitgliedern nicht diskriminiert zu werden.\n\n                                          III.\n 1. Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung der Rechte aus Art. 9 Abs. 1,       20\nArt. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie ein\nVerstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz und das Rechtsstaatsprinzip gerügt.\n\n  Die Versagung der begehrten Eintragung mache einen gekörten Hengst für die              21\nZucht wertlos, weil dessen Nachkommen nicht zur Zucht verwendet werden dürften.\nDer darin liegende Eingriff in das Eigentum und die Beschränkung der Berufsausübung des Züchters seien nicht gerechtfertigt. In der Vergangenheit hätten Zuchtverwendungsbeschränkungen sicherstellen sollen, daß landwirtschaftliche Arbeitstiere\nin ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung standen. Dieses öffentliche Interesse, das ohnehin nur Kalt- und Warmbluttieren, nicht auch Vollblutpferden gegolten\nhabe, sei mit zunehmender Motorisierung der Landwirtschaft entfallen; die Pferdezucht habe sich auf die Erzeugung von Reitpferden für Freizeitzwecke umgestellt.\nAnders als noch § 4 des Tierzuchtgesetzes 1949 setze § 5 TierZG 1976 deshalb für\ndie Körung nicht mehr voraus, daß die Tiere zur Verbesserung der \"Landestierzucht\"\ngeeignet seien. Soweit das Tierzuchtgesetz 1976 gleichwohl noch die Pferdezucht\nfür nichtlandwirtschaftliche Verwendungszwecke erfasse, habe dem Bundesgesetzgeber dafür die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 17 GG nicht mehr zugestanden.\n\n Es verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und das Rechtsstaatsprinzip, wenn einer - zudem nicht veröffentlichten - privaten Verbandssatzung öffentlichrechtliche Wirkungen zuerkannt würden. Die Möglichkeit verbandsinterner Selektion\nhabe immer bestanden. Werde diese zusätzlich zum verbindlichen Maßstab auch für\ndie staatliche Körung von Nachkommen gemacht, so könnten die Züchtervereinigun-\n\n\n                                          5/13\n\ngen ihre Verbandsinteressen praktisch unkontrolliert durchsetzen. Verschärft werde\ndiese Lage noch dadurch, daß die Verbandsvertreter maßgeblichen Einfluß auf\ndie Entscheidungen der Tierzuchtverwaltung nähmen und enge Verbindungen zum\nLandgestüt unterhielten.\n\n  Das Oberlandesgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es\nihm vorgelegtes Material zu züchterischen Fragen ausdrücklich nicht zur Kenntnis\ngenommen habe. Ferner habe es - in oberflächlicher und damit ebenfalls gegen Art.\n103 Abs. 1 GG verstoßender Weise - dem Schreiben des Verbandes der Züchter des\nArabischen Pferdes vom April 1979, wonach der Hengst ab sofort als eingetragen geführt werde, keine Eintragungszusage auf Dauer entnehmen wollen. Außerdem habe\nes Tatsachenvortrag in einem Schriftsatz übersehen, mit welchem die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt worden sei.\n\n Schließlich sei der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt (Art. 101 Abs. 1   23\nSatz 2 GG). Denn anders als in früheren Verfahren, in denen der für Vereinsrecht zuständige 1. Senat entschieden habe, sei der auf Handelsrecht und Maklerfragen spezialisierte 11. Senat des Oberlandesgerichts tätig geworden.\n\n Nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs müsse ein nicht vereinsangehöriger Züchter, dessen züchterische Vorstellungen von denen der zuständigen\nZüchtervereinigung abwichen, Verbandsmitglied werden und auf Änderungen des\nZuchtbuches hinwirken, wenn er die Körung der Nachkommen seiner Tiere erreichen\nwolle. Das verletze das Grundrecht auf negative Vereinigungsfreiheit.\n\n 2. a) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der namens        25\nder Bundesregierung Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbeschwerde für\nunbegründet.\n\n  Der Bund habe die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 17 GG gehabt. Unter den Begriff der landwirtschaftlichen Erzeugung falle auch die Züchtung von Reitpferden. Auf den Wandel vom Arbeits- zum Sport- und Liebhabertier komme es nicht\nan.\n\n  Die Körung eines Hengstes stelle nur die Mindestanforderung für die Eintragung ins   27\nZuchtbuch eines anerkannten Verbandes dar. Die Festlegung weiterer Anforderungen durch die Züchtervereinigungen habe der Gesetzgeber diesen überlassen dürfen. Denn es bestehe eine hinreichende staatliche Kontrolle über die in den Zuchtbuchordnungen       festzulegenden      Anforderungen      dadurch,      daß     die\nZüchtervereinigungen der Anerkennung bedürften und die Eignung des Zuchtprogramms dafür nachzuweisen hätten, daß sie die tierische Erzeugung im Sinne von §\n1 TierZG 1976 förderten. Zudem würden sie nur befristet anerkannt.\n\n b) Die Beklagten des Ausgangsverfahrens verteidigen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen. Sie weisen zusätzlich darauf hin, daß auch ein nicht in das\nZuchtbuch eingetragenes Tier zur Zucht verwendet werden kann. Für derartige\nHengste werde beim Köramt ein Register geführt. Außerdem stellten die Verbände\n\n\n                                        6/13\n\nfür alle Fohlen eine Geburtsbescheinigung aus, welche bei Stutfohlen den generationsweisen Aufstieg in das Hauptstutbuch zuließen.\n\n c) Die Reiterliche Vereinigung e.V. hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für       29\nunbegründet. Die in § 1 TierZG 1976 zum Ausdruck gekommene Zielvorstellung\nschreibe nur eine untere Grenze des Züchtungsstandes fest. Das eigentliche Zuchtgeschehen werde durch das Satzungsrecht der Züchtervereinigungen geprägt. Die\ndarin aufgestellten Anforderungen für die Eintragung ins Zuchtbuch bewirkten erst\nden züchterischen Fortschritt. Nur durch Selektion lasse sich ein genetisch höheres\nNiveau sicherstellen. Das habe der Gesetzgeber den Züchtervereinigungen bewußt\nüberlassen.\n\n                                         B.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.                                  30\n\n  1. Das Verfahren konnte nach dem Tod der Beschwerdeführerin fortgeführt werden        31\n(vgl. BVerfGE 6, 389 <442>). Zwar waren im Ausgangsverfahren noch keine finanziellen Ansprüche im Streit, bei welchen die Zulässigkeit eines Beteiligtenwechsels generell bejaht wird (vgl. BVerfGE 69, 188 <201>). Der Anspruch auf Eintragung des\nHengstes in das Zuchtbuch war jedoch nicht derart an die Person der Beschwerdeführerin gebunden, daß er bei einem Wechsel des Berechtigten entfiel.\n\n 2. Eine Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist auch durch die weiteren Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten (vgl. dazu BVerfGE 33,\n247 <257 f.>; 75, 318 <325 f.>). Zwar hat sich die Rechtslage durch das Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) durchgreifend geändert; zudem können die Beklagten nach dem inzwischen eingetretenen Tod des Hengstes nicht mehr\nzu dessen Eintragung in ihre Zuchtbücher verpflichtet werden. Bei Aufhebung und\nZurückverweisung kommt es deshalb voraussichtlich nur noch zu einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht aber fort. Der Beschwerdeführer hat die Absicht angekündigt, Schadensersatzansprüche geltend zu\nmachen. Hieraus ergibt sich ein Interesse an der Klärung der verfassungsrechtlichen\nLage, ohne daß die Erfolgsaussicht einer Schadensersatzklage vom Bundesverfassungsgericht näher zu prüfen wäre.\n\n 3. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 93        33\nAbs. 2 BVerfGG unzulässig, soweit sie sich unmittelbar gegen das Tierzuchtgesetz\n1976 und gegen die Hengstleistungsprüfungsordnung 1978 richtet. Letztere kann im\nübrigen nicht der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG zugerechnet\nwerden, weil sie ein vereinsinternes Regelwerk ist.\n\n 4. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Ablehnung der Eintragung durch die             34\nZuchtverbände angreift, ist sie unzulässig, weil es sich auch insoweit nicht um Maßnahmen der öffentlichen Gewalt handelt.\n\n 5. Die Rüge von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht hinreichend substan-      35\n\n\n                                         7/13\n\ntiiert.\n\n Es ist nicht näher dargelegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das       36\nOberlandesgericht übersehen haben soll, indem es ihm vorgelegte umfangreiche\nAusarbeitungen des Beschwerdeführers nicht durchgesehen hat.\n\n In Bezug auf das Schreiben des Verbandes der Züchter des Arabischen Pferdes            37\nvom April 1979 wird der Sache nach nur eine bestimmte rechtliche Würdigung des\nOberlandesgerichts angegriffen, welche auch schon vom Prozeßgegner vertreten\nworden war.\n\n  Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das Oberlandesgericht sonstigen Tatsachenvortrag zu Unrecht außer acht gelassen hat, sind nicht ersichtlich. Die Gerichte\nsind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden;\nein Gehörsverstoß kann deshalb nur festgestellt werden, wenn er sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267\n<274>; 80, 269 <286>). Dafür ist hier nichts erkennbar geworden. Das Oberlandesgericht mußte aus dem Vergleichsfall \"Syndikus X\" - des Bruders von Sir X -, in welchem das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Leistungsprüfung für\ndie Körung verneint hatte, nicht die von der Verfassungsbeschwerde für richtig gehaltenen Folgerungen ziehen.\n\n 6. Auch die Rüge, der 11. Senat des Oberlandesgerichts sei nicht zuständig gewesen und deshalb sei Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, ist unzulässig (§ 90 Abs. 2\nSatz 1 BVerfGG). Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen, weil die Beschwerdeführerin sie nicht schon im Revisionsverfahren erhoben hat.\n\n  7. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht ihrer Zulässigkeit im übrigen nicht entgegen. Zwar hätte der gerügte Verfassungsverstoß möglicherweise noch durch ein anderes fachgerichtliches Verfahren ausgeräumt werden\nkönnen (vgl. dazu BVerfGE 70, 180 <185>), nämlich durch eine spätere Klage gegen\ndas Köramt, wenn dieses die Körung von Nachkommen des nicht eingetragenen\nHengstes abgelehnt hätte. In diesem Verfahren hätten die Verwaltungsgerichte die\nBestimmungen des Tierzuchtgesetzes 1976 möglicherweise unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eingehend überprüft. Darauf kann aber wegen der Unterschiede des Streitgegenstandes sowie deshalb nicht verwiesen werden, weil dies für\ndie Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre. Denn es war ungewiß, ob und in\nwelcher Zeit ein geeignetes Hengstfohlen herangezüchtet werden konnte. Bis zum\nAbschluß des Klageverfahrens hätte die Zuchtverwendung des nicht eingetragenen\nHengstes sächliche und finanzielle Mittel gebunden, die wegen des Zeitablaufs auch\nim Erfolgsfalle im wesentlichen verloren gewesen wären.\n\n                                         C.\n\n Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie begründet. Die angegriffe-      41\n\n\n\n                                         8/13\n\nnen Entscheidungen verletzten die verstorbene Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n                                           I.\n Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Für die Abgrenzung zu Art. 12 Abs. 1 GG ist maßgeblich, daß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Erworbene, das Ergebnis einer Betätigung schützt, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst (BVerfGE 30, 292 <335>; 84, 133 <157>). Die\nBeschwerdeführerin führte keinen Zuchtbetrieb, sondern besaß nur den einen ihr\nvom Beschwerdeführer übereigneten Hengst. Im Vordergrund stand das Interesse an\nder Verwendung des Tieres zu Zuchtzwecken, ohne daß Anhaltspunkte für eine erwerbswirtschaftliche Betätigung bestanden.\n\n                                          II.\n  Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum. Das Eigentum an einer Sache ist in        43\nseinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet (BVerfGE 52, 1 <30>; 79, 292 <303 f.>; 83, 201 <209>). Die Nutzung soll es\ndem Eigentümer ermöglichen, sein Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.\nInsofern enthält die grundrechtliche Eigentumsgewährleistung Elemente der allgemeinen Handlungsfreiheit. Sie schützt grundsätzlich auch die Entscheidung des Eigentümers darüber, wie er das Eigentumsobjekt verwenden will.\n\n Diese Freiheit wird durch die Entscheidungen der Zivilgerichte beschränkt, denn sie      44\nhindern die Beschwerdeführerin an der von ihr angestrebten Verwendung des\nHengstes. Zwar durfte dieser weiterhin zur Züchtung eingesetzt werden, weil er gekört worden war. Da die Nachkommen eines nicht im Zuchtbuch eingetragenen\nHengstes ihrerseits aber nicht gekört werden konnten, war es so gut wie ausgeschlossen, daß der Hengst zu Züchtungszwecken verwendet wurde.\n\n                                          III.\n Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt das Gesetz (Art. 14 Abs. 1 Satz 2            45\nGG), das seinerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muß.\n\n 1. Dem Bund stand die Gesetzgebungskompetenz zum Erlaß des Tierzuchtgesetzes 1976 zu. Sie ergibt sich aus Art. 74 Nr. 17 GG, wonach sich die konkurrierende\nGesetzgebung des Bundes unter anderem auf die Förderung der landwirtschaftlichen\nErzeugung erstreckt. Darunter fällt die Pferdezucht. Diese findet auch heute noch\nweitgehend in landwirtschaftlichen Betrieben statt. Sie ist damit landwirtschaftliche\nErzeugung im Sinne der genannten Vorschrift; auf eine Verwendung der gezüchteten\nTiere gerade in der Landwirtschaft kommt es nicht an. Davon, daß die Pferdezucht\nTeilbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist und einem Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung als Einkommensquelle dient, geht im übrigen auch die Richtlinie\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 1990 (90/427/EWG) zur\nFestlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innerge-\n\n\n                                          9/13\n\nmeinschaftlichen Handel mit Equiden aus (ABl. Nr. L 224/55).\n\n  Hinsichtlich der Förderung der Erzeugung ist die Bundeskompetenz nicht auf solche       47\nMaßnahmen begrenzt, die zugleich der in Art. 74 Nr. 17 GG ebenfalls genannten Sicherung der Ernährung dienen. Letztere wurde bei Schaffung des Grundgesetzes\nzwar teilweise als Oberbegriff angesehen (vgl. JöR 1, S. 527 <532>; Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Band 3, S. 369 <382 ff.>; Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, S. 355 <364 f.> und S. 637\n<648>; Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 74 Rdnr. 195). Dies erklärt sich aus dem\nbesonderen Gewicht, welches der Ernährungssicherung vor Einsetzen der landwirtschaftlichen Überschußproduktion zukam. Es ist aber nicht erkennbar, daß diese\nSicht maßgebend geworden ist. Gegen ein solches Verständnis der Vorschrift spricht\ninsbesondere auch, daß an gleicher Stelle die Förderung der forstwirtschaftlichen Erzeugung aufgeführt wird, die von vornherein nicht als Unterfall der Ernährungssicherung verstanden werden kann.\n\n  Die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung hat in erster Linie \"positiv gestaltende Maßnahmen\" finanzieller, organisatorischer oder marktlenkender Art zum Gegenstand (vgl. von Münch, GG, 2. Aufl. 1983, Art. 74 Rdnr. 70; Maunz, a.a.O., Rdnr. 194; zur Marktförderung mittels Abgaben: BVerfGE 37, 1 <17>; 82, 159 <182>).\nDas schließt aber die Bundeskompetenz für solche Regelungen nicht aus, die - wie\ndas Tierzuchtgesetz 1976 - auf eine Verbesserung des Zuchtprodukts Pferd und damit auf eine Absatzförderung in der Landwirtschaft zielen.\n\n 2. In materieller Hinsicht war für das Tierzuchtgesetz 1976 kennzeichnend, daß der       49\nStaat die Körung eines Hengstes von der Eintragung seiner Eltern in das Zuchtbuch\nabhängig machte. Über die Eintragung entschieden private Züchtervereinigungen\naufgrund ihrer autonom gesetzten Maßstäbe, auf die der staatliche Gesetzgeber -\nabgesehen von der Überprüfung der Zuchtprogramme im Anerkennungsverfahren (§\n8 Abs. 2 Nr. 3, § 11 TierZG 1976) - keinen Einfluß nahm.\n\n  Die damit aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber Entscheidungen, die Private aufgrund eigener Regelungen treffen, zur Voraussetzung hoheitlicher Maßnahmen machen durfte, braucht hier nicht\nentschieden zu werden. Die Gesetzeslage, aufgrund deren die gerichtlichen Entscheidungen getroffen wurden, besteht nicht mehr. Für den vorliegenden Fall genügt\ndie Feststellung, daß private Regelungen jedenfalls nur dann zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden dürfen,\nwenn sie den rechtsstaatlichen Anforderungen an staatliche Normen, namentlich\ndem Bestimmtheitsgrundsatz, entsprechen.\n\n                                          IV.\n Das haben die Gerichte bei ihren Entscheidungen verkannt.                                51\n\n 1. Weder die Satzung noch die Zuchtbuchordnung des Verbandes Hannoverscher               52\nWarmblutzüchter enthielten Kriterien für die Auswahl und Eintragung von Tieren aus\n\n\n                                         10/13\n\nanderen Zuchtpopulationen. Das Hannoversche Warmblut ist kein natürlicher Pferdeschlag, sondern ein Zuchtprodukt; seine Geschichte ist von der Einkreuzung verschiedener Pferderassen geprägt (vgl. Löwe/Hartwig, Pferdezucht, 6. Aufl. 1988, S.\n69 ff. und 305 ff.). Gleichwohl blieb die danach bedeutsame Bestimmung von Art\nund Umfang einer solchen Einkreuzung nach Nr. II.8.1.5. der Zuchtbuchordnung einem Vorstandsbeschluß überlassen, der seinerseits nur prozentuale Beschränkungen vorsah. Im Ausgangsverfahren sind auch sonst keine sachlich hinreichend bestimmten Kriterien für die Auswahl hervorgetreten.\n\n Hinzu kommt, daß es für das Hannoversche Warmblut im maßgeblichen Zeitpunkt            53\nbereits an einer Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfaßten\nZuchtpopulation fehlte, wie sie nunmehr in Nr. 3 b des Anhangs zur Entscheidung der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1992 (92/353/EWG,\nABl. Nr. L 192/63) enthalten ist. Gerade wegen der Schwierigkeit, das rassetypische\nExterieur verbindlich zu beschreiben (vgl. Schlie/Löwe, Der Hannoveraner, 2. Aufl.\n1975, S. 105 f., 116), war es zum Schutz des auf eine Eintragung angewiesenen\nZüchters nötig, daß jedenfalls die Merkmale in der Zuchtbuchordnung enthalten waren, von denen die Eintragung und damit die Körung männlicher Nachkommen abhing.\n\n Nach § 2 Abs. 3 der Verbandssatzung vom 4. April 1978 lautete das Zuchtziel:           54\n\n  \"... ein edles, großliniges, korrektes und leistungsstarkes Warmblutpferd mit         55\nschwungvollen, raumgreifenden, elastischen Bewegungen, das aufgrund seines\nTemperaments, seines Charakters und seiner Rittigkeit vornehmlich für Reitzwecke\njeder Art geeignet ist.\"\n\n  Dabei handelte es sich indes nicht um die \"genaue Formulierung dessen, was man        56\nsich unter dem Idealtyp innerhalb einer Population bzw. einer Subpopulation vorstellt\" (so Löwe/Hartwig, a.a.O., S. 269 zum Begriff des Zuchtzieles), sondern um ein\nweitgehend vereinheitlichtes Standardzuchtziel für alle Warmblutrassen und -\npopulationen, das für Einzelentscheidungen von geringer Aussagekraft war. Für letztere enthielt es selbst keine konkreten Beurteilungsmaßstäbe, sondern setzte nur einen weiten, der Ausfüllung bedürftigen Rahmen.\n\n  Es ließ dem Züchter im Falle einer Ablehnung der Eintragung nicht die Möglichkeit,    57\ndie der Entscheidung zugrunde gelegten Maßstäbe selbst oder deren Anwendung im\nEinzelfall substantiiert in Frage zu stellen. Die Wertung, Sir X sei \"zu unbedeutend\nund im Rahmen zu wenig\" und \"mit 152 cm zu klein\", ergab sich damit nicht unmittelbar aus im Zuchtziel niedergelegten \"höheren Anforderungen\", sondern aus nicht offengelegten züchterischen Vorstellungen der Mitglieder der Bewertungskommission.\n\n 2. Merkmalsbeschreibung und Zuchtziel des Verbandes der Züchter des Arabischen Pferdes wiesen ähnliche Mängel auf. Das Oberlandesgericht hat darauf abgestellt, daß das Zuchtziel nach Nr. II C der Zuchtbuchordnung vom 13. März 1981 ein\nReitpferd war, das den Anforderungen des \"100-Tage-Testes\" in einer Hengstprü-\n\n\n\n                                        11/13\n\nfungsanstalt entsprach, mit besonderer Eignung für Distanzritte. Es hat aber nicht geprüft, ob diese Regelung den oben genannten Anforderungen entsprach.\n\n                                         V.\n Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Fachgerichte im Ausgangsverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn sie bei der Auslegung und Anwendung\ndes einfachen Rechts Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinreichend berücksichtigt hätten.\n\n                                         VI.\n Da der Beschwerdeführer sein Ziel im wesentlichen erreicht hat, war es angemessen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen die Kosten des\nVerfahrens gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.\n\n                Herzog                Henschel                 Seidl\n\n                Grimm                  Söllner               Dieterich\n\n                     Kühling                            Seibert\n\n\n\n\n                                         12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Mai 1993 -\n1 BvR 345/83\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83\n                - Rn. (1 - 60), http://www.bverfg.de/e/rs19930525_1bvr034583.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930525.1bvr034583\n\n\n\n\n                                     13/13\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1993/05/rs19930525_1bvr034583.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-05-25/1-bvr-345-83","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1993/05/rs19930525_1bvr034583.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1993/05/rs19930525_1bvr034583.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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