{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930407.1bvr056593","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1993-04-07","aktenzeichen":"1 BvR 565/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 565/93 -\n\n                                 In dem Verfahren\n\n                                           über\n\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Ewald Herzog, Martin Faust, Berthold Fresenius, Christoph Heyne\nund Thomas Scherzberg, Paul-Ehrlich-Straße 39, Frankfurt am Main 70 -\n\ngegen    den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März\n         1993 - 11 TG 457/93 -,\n\n\nhier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung,\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                  der Richter Henschel,\n\n                                  Seidl,\n\n                                  Grimm,\n\n                                  Söllner,\n\n                                  Kühling\n\n                                  und der Richterin Seibert\n\nam 7. April 1993 beschlossen:\n\n        Die Wirkung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 1993 - 11 TG 457/93 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.\n\n                                    Gründe:\n\n                                             I.\n Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie das Ziel verfolgt hat,\nals Obdachlose außerhalb einer ihr angebotenen Obdachlosenunterkunft untergebracht zu werden.\n\n\n\n\n                                             1/5\n\n  1. a) Die 28 Jahre alte Beschwerdeführerin, eine arbeitslose türkische Staatsangehörige mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, verlor im Oktober 1992 ihre Wohnung.\nAm 6. November 1992 meldete sie sich bei der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens als obdachlos. Diese bot ihr einen Platz in einem Obdachlosenheim an und\nlehnte eine anderweitige Unterbringung ab.\n\n Nach einer ärztlichen Bescheinigung leidet die Beschwerdeführerin an einer schweren Depression und einer beginnenden Magersucht. In der Bescheinigung wird ausgeführt, daß ihr die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einem Obdachlosenheim nicht zugemutet werden könne, da sich dort die schon bestehenden\nÄngste und vegetativen Störungen bis hin zur Selbstmordgefährdung verschlechtern\nwürden.\n\n b) Die Beschwerdeführerin beantragte beim Verwaltungsgericht den Erlaß einer           4\neinstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden sollte, ihr\neine Obdachlosenunterkunft zu verschaffen, die ihrem Gesundheitszustand Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht veranlaßte eine amtsärztliche Untersuchung. Der\nAmtsarzt kam zu dem Ergebnis, es könne eine Grenzpsychose (BorderlineSyndrom)\nvorliegen, verbunden mit der Unfähigkeit zur Bewältigung situativer Konflikte. Es bestehe eine echte Lebenskrise. Aufgrund dieser seelischen Störung sei die vorgesehene Obdachlosenunterkunft ungeeignet. Eine ambulante, besser noch eine stationäre Begutachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei unbedingt erforderlich.\n\n  Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin, der Beschwerdeführerin      5\neine Obdachlosenunterkunft zu verschaffen, die ihr auch aus der Sicht eines zu Rate\nzu ziehenden Amtsarztes zumutbar sei. Diese Verpflichtung wurde bis zum 30. April\n1993 befristet. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin bis zu diesem Zeitpunkt widerruflich in ein Hotel eingewiesen. Aus einer weiteren ärztlichen Bescheinigung vom\n23. Februar 1993 ergibt sich, daß sie schwanger ist; voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 26. September 1993.\n\n  c) Auf Beschwerde der Antragsgegnerin änderte der Verwaltungsgerichtshof mit          6\ndem angegriffenen Beschluß die erstinstanzliche Entscheidung und lehnte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab.\n\n Die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Obdachlosenunterkunft sei angemessen und ausreichend. Besondere persönliche Umstände, die die Zuweisung einer anderen Notunterkunft erforderten, seien weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Weder die Erkrankung noch die Schwangerschaft stünden einer Unterbringung in der\nstädtischen Obdachlosenunterkunft entgegen. Die erstmalige Einweisung in eine\nNotunterkunft sei häufig und typischerweise Folge und Symptom von Lebenskrisen.\nDie vorgelegten ärztlichen Atteste ließen nicht erkennen, warum ein Aufenthalt in der\nstädtischen Obdachlosenunterkunft unzumutbar sei. Die begonnene psychiatrische\nBehandlung könne die Beschwerdeführerin auch von dort aus fortsetzen. Die amtsärztliche Stellungnahme spreche für die Erforderlichkeit einer Unterbringung in einer\nKlinik; dies könne die Obdachlosenfürsorge ohnehin nicht leisten.\n\n\n                                         2/5\n\n Es sei nicht Aufgabe der Obdachlosenfürsorge, über die Notunterbringung hinaus         8\nLebensumstände zu schaffen, die der Beschwerdeführerin die Bewältigung von Lebenskrisen erleichterten. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Notunterkunft\ndürfe nicht nach dem sozialen Status differenziert werden, den der Obdachlose früher inne gehabt habe.\n\n 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung         9\nvon Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 sowie von Art. 6 Abs. 4 GG. Zugleich beantragt sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens verpflichtet werden soll, sie außerhalb der ihr angebotenen Obdachlosenunterkunft unterzubringen.\n\n  Die angegriffene Entscheidung stelle einen schweren Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit dar. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht sorgfältig nachgeprüft und die angebotenen Beweise nicht angemessen berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof habe ferner die\nBedeutung von Art. 6 Abs. 4 GG verkannt. Durch die Einweisung in das Obdachlosenheim werde die Beschwerdeführerin in eine Risikoschwangerschaft getrieben.\n\n Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil die Behörde die Hoteleinweisung alsbald widerrufen wolle.\n\n 3. Die Hessische Staatskanzlei verteidigt den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs.\n\n                                         II.\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.        13\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig\noder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,\nwenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber\nErfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte\neinstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg\nzu versagen wäre (BVerfGE 85, 94 <95 f.>; st. Rspr.).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft Fragen nach der Bedeutung und Tragweite des Schutzes von Leben\nund Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und des Mutterschutzes (Art. 6 Abs. 4 GG)\nfür den vorläufigen Rechtsschutz bei Obdachlosenunterbringung auf, die in der Kürze\nder zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend beantwortet werden können.\n\n\n\n                                         3/5\n\n 3. Die damit erforderliche Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß die nachteiligen       16\nFolgen überwiegen würden, die einträten, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hätte.\n\n a) Erginge die einstweilige Anordnung, würde der Verfassungsbeschwerde aber           17\nnicht stattgegeben, so hätte die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens für den\nUnterbringungszeitraum die erhöhten Unterbringungskosten zu tragen. Begründete\nAussicht auf eine nachträgliche Erstattung durch die Beschwerdeführerin bestünde\nangesichts ihrer Mittellosigkeit nicht.\n\n b) Wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, drohten der Beschwerdeführerin nach den insofern übereinstimmenden ärztlichen Bescheinigungen, von denen im vorliegenden Verfahren\nauszugehen ist, bei einer Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Besondere Risiken für die Schwangerschaft wären nicht auszuschließen.\n\n              Henschel                 Seidl                 Grimm\n\n               Söllner                Kühling               Seibert\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 1993 -\n1 BvR 565/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 1993 - 1 BvR 565/93\n                - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/rs19930407_1bvr056593.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930407.1bvr056593\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-04-07/1-bvr-565-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-04-07/1-bvr-565-93","retrieved":"2026-07-10 10:41:04.776821+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1993-04-07/1-bvr-565-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1993-04-07","dockets":["1 BvR 565/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930407.1bvr056593","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930407.1bvr056593"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.04.1993 – 1 BvR 565/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-04-07/1-bvr-565-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Wirkung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. 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