{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930302.1bvr121385","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1993-03-02","aktenzeichen":"1 BvR 1213/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"zum Beschlusß des Ersten Senats vom 2. März 1993\n\n                       1 BvR 1213/85\n\nBei einem rechtmäßigen Streik darf die Deutsche Bundespost nicht\nden Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen anordnen, solange dafür keine gesetzliche Regelung vorhanden ist.\n\n\n\n\n                             1/13","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1213/85 -\n\n                                  In dem Verfahren\n\n                                            über\n\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\nder D e u t s c h e n P o s t g e w e r k s c h a f t , vertreten durch den Hauptvorstand ...\n\n- Bevollmächtigte:\n1. Rechtsanwälte Reinhard Mendel, Gabriele Voltz und Andreas Braun, Neuer Wall\n59, Hamburg 36,\n2. Rechtsanwalt Karl Kehrmann, Hans-Böckler-Straße 39, Düsseldorf -\n\ngegen    das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. September 1985 - 1 AZR\n         262/84 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                   des Präsidenten Herzog,\n\n                                   der Richter Henschel,\n\n                                   Böckenförde,\n\n                                   Seidl,\n\n                                   Grimm,\n\n                                   Dieterich,\n\n                                   Kühling\n\n                                   und der Richterin Seibert\n\nam 2. März 1993 beschlossen:\n\n        Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. September 1985 - 1 AZR\n        262/84 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben, soweit\n        es die Revision der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Hilfsantrages\n        zurückgewiesen hat. Die Sache wird insoweit an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n        Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\n\n\n\n\n                                            2/13\n\n        Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es der Deutschen Bundespost in         1\neinem Arbeitskampf gestattet ist, Beamte zu verpflichten, Arbeiten anstelle von streikenden Arbeitnehmern auszuführen.\n\n                                          I.\n  Die Beschwerdeführerin ist eine Mitgliedsgewerkschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes, bei der sowohl Arbeitnehmer als auch Beamte der Deutschen Bundespost, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, organisiert sind. Im November\n1980 führte sie einen Arbeitskampf durch, in dessen Verlauf 75 Postämter bestreikt\nwurden. Am Streik waren rund 25.000 Tarifkräfte beteiligt; es fielen etwa 500.000 Arbeitsstunden aus. Eine von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Notdienstregelung war seitens der Deutschen Bundespost abgelehnt worden.\n\n  Mit Erlaß vom 18. November 1980 ordnete der Bundesminister für das Post- und           3\nFernmeldewesen gegenüber den Oberpostdirektionen \"zur Minderung zu erwartender Betriebsstörungen\" an, beamtete Kräfte zu Mehrarbeit heranzuziehen. Dazu seien diese bei einer Arbeitsniederlegung des Tarifpersonals verpflichtet. Vorübergehend könnten die Beamten dabei auch mit anderen als den ihnen regelmäßig\nobliegenden, darunter auch sogenannten unterwertigen, Aufgaben betraut werden.\nEin bezirklicher Personalausgleich aus Anlaß der Streikmaßnahmen sei zulässig. Für\nden Fall der Verweigerung einer entsprechenden dienstlichen Weisung wurden disziplinarrechtliche Maßnahmen angekündigt. Im Durchschnitt waren während des Arbeitskampfes etwa 1.600 Beamte aus anderen Dienststellen des jeweils bestreikten\nAmtes, 700 Beamte aus anderen Ämtern und 1.000 Beamte von den Oberpostdirektionen auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt.\n\n                                          II.\n Die Beschwerdeführerin hat Klage gegen die Deutsche Bundespost mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zur Unterlassung des Einsatzes von Beamten auf Arbeitsplätzen\nstreikender Arbeitnehmer bei künftigen rechtmäßigen Streiks zu verpflichten. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, daß ein solcher Einsatz gegen ihr Koalitionsrecht verstoße.\n\n  Das Arbeitsgericht entsprach dem Hauptantrag. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. In\nder Revisionsinstanz stellte die Beschwerdeführerin einen neuen Hilfsantrag auf Unterlassung des Beamteneinsatzes bei Streiks, die die Post selbst für rechtmäßig hält.\nIhren in den Vorinstanzen gestellten Feststellungsantrag verfolgte die Beschwerde-\n\n\n                                         3/13\n\nführerin nicht weiter.\n\n Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Der Hauptantrag sei zu unbestimmt und deshalb unzulässig. Der Hilfsantrag sei zwar zulässig aber nicht begründet. Die Beschwerdeführerin werde durch einen Einsatz von Beamten auf bestreikten\nArbeitsplätzen nicht in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt.\n\n Dem Arbeitgeber sei es grundsätzlich erlaubt, die Auswirkungen eines Streiks auf          7\nseinen Betrieb zu mindern. Der Erfolg eines Streiks werde durch das Grundgesetz\nnicht gewährleistet. Der Beamteneinsatz verletze weder das Gebot fairen Verhaltens\nim Arbeitskampf noch den Paritätsgrundsatz. Er führe auch nicht zur Funktionsunfähigkeit der Tarifautonomie im öffentlichen Dienst. Das Recht zum Streik bleibe unberührt; dieser werde in seiner Effektivität durch den Beamteneinsatz nicht entscheidend geschwächt. Ein Einsatz von Beamten werde durch die Arbeitszeitvorschriften\nund die Belastbarkeit der Beamten begrenzt. Mehrarbeit müsse ausgeglichen werden; andere Arbeiten und Aufgaben blieben unerledigt. Dies alles verursache Störungen im Betriebsablauf und erzeuge Druck auf den Arbeitgeber, den Arbeitskampf alsbald zu beenden. Durch den Beamteneinsatz erlange die Beklagte auch kein\nstrukturelles Übergewicht gegenüber der Beschwerdeführerin. Der Staat sei seinen\nBeamten gegenüber zur Fortzahlung der Bezüge verpflichtet, auch wenn er sie wegen eines Arbeitskampfes nicht beschäftigen könne, während der private Arbeitgeber\ndann von der Lohnzahlungspflicht frei werde. Durch den Einsatz von Beamten könne\ndiese besondere Belastung ausgeglichen werden. Die Pflicht des Staates, sich gegenüber Arbeitskämpfen neutral zu verhalten, werde nicht verletzt, weil die Bundespost, wenn sie Beamte auf bestreikten Arbeitsplätzen einsetze, nicht mit hoheitlicher\nGewalt in den Streik eingreife.\n\n                                          III.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer         8\nRechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 und aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9\nAbs. 3 GG sowie - sinngemäß - einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n 1. Art. 9 Abs. 3 GG schütze die Tarifautonomie auch im Bereich des öffentlichen           9\nDienstes. Bestimmender Grundsatz der Tarifautonomie sei das freie Spiel der Kräfte\nzwischen den Tarifvertragsparteien.\n\n  a) Hieraus folge eine Neutralitätspflicht des Staates. Sie bestehe unabhängig davon, ob dieser als Partei am Arbeitskampf beteiligt sei oder nicht. Denn sie diene dem\nZweck, die Tarifparteien mit dem anerkannten arbeits- und tarifrechtlichen Instrumentarium durch autonomes Handeln zu einer von beiden Seiten akzeptierten Regelung\nkommen zu lassen. Dieses Gleichgewicht werde gestört, wenn der Arbeitgeber auf\neine ihm nur in seiner Eigenschaft als Staat zustehende Kompetenz zurückgreife.\n\n b) Die in Art. 9 Abs. 3 GG enthaltene Koalitionsbestandsgarantie schütze die Organisation als solche einschließlich des Mitgliederbestandes. Voraussetzung für das\n\n\n                                          4/13\n\nBestehen einer Arbeitnehmerkoalition sei die Solidarität ihrer Mitglieder. Die Koalition\nsei deshalb verfassungsrechtlich gegen Maßnahmen geschützt, die die Aufrechterhaltung und Ausübung des Solidaritätsprinzips beeinträchtigten oder gar unmöglich\nmachten. Durch den Beamteneinsatz werde die Solidargemeinschaft der Arbeitnehmer und damit ihre Durchsetzungsfähigkeit geschwächt. Zwischen den Mitgliedern\nder Beschwerdeführerin entstünden Interessenkonflikte; hierdurch werde die Durchsetzung der tariflichen Ziele erschwert. Die Möglichkeit des Streikeinsatzes beeinträchtige Beamte, die sich mit Angestellten und Arbeitern in einer Einheitsgewerkschaft organisieren wollten, in ihrer individuellen Koalitionsbetätigung. Das wirke sich\nauch auf die Beschwerdeführerin nachteilig aus.\n\n c) Die Parität der Tarifvertragsparteien sei Bestandteil des Arbeitskampfrechts und       12\nwerde durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Das Prinzip der Kampfparität enthalte zunächst die normative Gleichstellung der Koalitionen, die Rechtsgleichheit. Ferner folge daraus die Gleichwertigkeit der Kampfmittel sowie ein materielles Gleichgewicht\nder Tarifvertragsparteien. Das funktionale Gleichgewicht der Tarifvertragsparteien\nsei nur gewahrt, solange Kampfmittel eingesetzt würden, die der Tarifautonomie entsprängen. Hierzu gehöre der Beamteneinsatz nicht. Dieser sei als hoheitliche Maßnahme im staatsfreien Raum der Arbeitskampfordnung unzulässig. Wenn der Staat\nnicht nur als gleichberechtigte Tarifvertragspartei, sondern auch als Dienstherr mit\nhoheitlichen Befugnissen auftrete, ergebe sich ein Machtungleichgewicht, das einem\nausgewogenen Verhandlungsergebnis abträglich sei. Beschäftige der Staat Arbeitnehmer, müsse er auch die sich hieraus ergebenden tarif- und arbeitskampfrechtlichen Folgen akzeptieren.\n\n  Durch einen Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen werde der öffentliche Arbeitgeber im Streikfall in die Lage versetzt, die nach außen auftretenden\nKampffolgen durch hoheitliche Anordnung zu minimieren und praktisch auszuschalten. Als einziger Nachteil verbleibe die Nichterledigung der nach innen gerichteten\nund jederzeit aufschiebbaren Tätigkeiten. Angesichts der Vielzahl der Beamten, die\nim Bereich der Deutschen Bundespost tätig seien, könnten durch ihren Einsatz die\nWirkungen eines Streiks weitgehend aufgefangen werden. Somit bestehe von vornherein ein erhebliches Übergewicht für den Arbeitgeber.\n\n  d) Bei der Konkretisierung des vom Verfassunggeber nicht näher umrissenen                14\nSchutzbereichs von Art. 9 Abs. 3 GG seien auch die in nationales Recht transformierten Regelungen des EWG-Vertrages zu berücksichtigen. In den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bestehe kein Berufsbeamtentum in der\nForm, wie es sich in der Bundesrepublik Deutschland finde. Ferner sei kein Fall aus\nanderen Mitgliedstaaten bekannt, in dem Berufsbeamte ohne Weigerungsmöglichkeit auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt worden seien. Mithin hätte das Bundesarbeitsgericht ein Urteil fällen müssen, durch das die Situation in der Bundesrepublik\nDeutschland derjenigen in den übrigen Ländern der Europäischen Gemeinschaft angeglichen werde. Durch den Beamteneinsatz verschaffe sich die Bundespost einen\nWettbewerbsvorteil im Sinne von Art. 92 EWG-Vertrag; dieser Wettbewerbsvorteil\n\n\n                                          5/13\n\nstärke die wirtschaftliche Macht der Bundespost und störe daher die geschützte Parität.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin werde in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt,          15\nweil sie ohne sachlichen Grund gegenüber den außerhalb des öffentlichen Dienstes\ntätigen Gewerkschaften benachteiligt werde. Die Besonderheiten des öffentlichen\nDienstes rechtfertigten diesen Unterschied nicht. Auch hier gelte die Tarifautonomie\nuneingeschränkt.\n\n  Die angegriffene Entscheidung beruhe ferner auf einem ohne Beweisaufnahme                16\nfestgestellten streitigen Sachverhalt. Außerdem bestimme das Bundesarbeitsgericht\nden Inhalt der Koalitionsfreiheit ohne Beachtung der Vorschriften der Europäischen\nSozialcharta. Darin liege eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots.\n\n 3. Mit einem nachgereichten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin erklärt, daß die       17\nVerfassungsbeschwerde sich auch gegen die Verwerfung des Hauptantrages richte.\nAuch hierdurch werde Art. 9 Abs. 3 GG verletzt.\n\n                                          IV.\n  1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Neutralitätspflicht sei nicht verletzt. Werde der Staat selbst in einen Arbeitskampf verwickelt, so sei zweifelhaft, ob überhaupt eine Neutralitätspflicht bestehe. Jedenfalls sei\nder Staat nicht gehindert, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben Beamte einzusetzen. Er müsse dabei die Parität der Tarifvertragsparteien mit dem Interesse an einer\nErfüllung der Aufgaben abwägen, deren Erledigung durch den Arbeitskampf beeinträchtigt werde. Zur Minderung der Streikauswirkungen dürfe der Staat hoheitlich eingreifen. Unzulässig würden hoheitliche Mittel erst, wenn sie zur Gewinnung eines\nÜbergewichts im Arbeitskampf eingesetzt würden. Aufgrund der besonderen Verhältnisse im öffentlichen Dienst könne die Kampfparität ohne Einsatz hoheitlicher Mittel\nnicht herbeigeführt werden.\n\n Von einer Beeinträchtigung des Bestands- und Betätigungsschutzes könne keine              19\nRede sein. Konsequenzen aus ihrer Mitgliederstruktur müsse die Koalition selbst tragen. Art. 9 Abs. 3 GG schütze nur gegen Maßnahmen, durch die der Staat gezielt auf\nBestand und Betätigung der Koalition einwirke. Die Behauptung innerer Interessenkonflikte zwischen Beamten und Arbeitnehmern sei im übrigen unzutreffend, weil die\nBeamten aufgrund hoheitlicher Anordnung tätig würden.\n\n  Der Beamteneinsatz führe zu keiner Verletzung des Paritätsgrundsatzes. Art. 9            20\nAbs. 3 GG vertraue auf die Herstellung materieller Parität durch formelle Rechts- und\nWaffengleichheit. Fehlten diese Voraussetzungen, sei der neutrale Staat zur Herstellung materieller Parität aufgerufen.\n\n Zur Ergänzung ihres Vorbringens hat die Bundesregierung ein Rechtsgutachten               21\nvorgelegt.\n\n\n\n\n                                          6/13\n\n  2. Für die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat der Ministerpräsident             22\n- ebenfalls unter Vorlage eines Gutachtens - den Standpunkt der Beschwerdeführerin unterstützt. Die Koalitionsfreiheit gelte auch für Beamte. Erforderlich sei eine Abwägung zwischen dem Interesse an der öffentlichen Aufgabenerfüllung und einer effektiven Wahrnehmung der Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG. Zur Sicherung eines\nMindestmaßes an Funktionsfähigkeit des Staates - aber auch nur dann - komme ein\nEinsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen in Betracht.\n\n  Die Anordnung von Streikarbeit verletze die kollektive Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft, da diese auf die Förderung durch ihre Mitglieder angewiesen sei. Der Beamteneinsatz beeinträchtige die Koalition bei der Führung eines rechtmäßigen Arbeitskampfes. Hiergegen stehe der Koalition ein verfassungsrechtlicher Abwehranspruch\nzu. Auch liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der fairen Kampfführung vor. Der\nDienstherr zwinge gewerkschaftlich organisierte Beamte, gegen ihre Loyalitätspflicht\ngegenüber der Gewerkschaft zu verstoßen.\n\n Die Senate der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Freien Hansestadt Bremen haben sich dieser Stellungnahme angeschlossen.\n\n 3. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der Bundesverband der Deutschen Industrie und mit Einschränkungen auch die Tarifgemeinschaft\ndeutscher Länder treten der Verfassungsbeschwerde entgegen.\n\n Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Arbeitskampfes garantiere nicht die          26\nWirksamkeit des Streiks. Als Arbeitgeber sei der Staat befugt, die Folgen eines\nStreiks zu mindern. Daraus folge das Recht, auf bestreikten Arbeitsplätzen Beamte\neinzusetzen. Der Beamteneinsatz verletze nicht die Kampfparität, sondern entspreche dem in Art. 87 Satz 1 GG zum Ausdruck kommenden Verfassungsgebot, die Aufgaben der Bundespost wahrzunehmen. Art. 33 Abs. 4 GG wolle die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung garantieren. Könnten Beamte im Streikfall nicht\neingesetzt werden, wäre die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben gefährdet.\n\n  Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder bezweifelt die Rechtmäßigkeit eines               27\nStreiks im öffentlichen Dienst, wenn Gefahr für Leib und Leben bestehe oder große\nVermögensschäden drohten; jedenfalls sei dann aber ein Beamteneinsatz zulässig.\nAls Arbeitskampfpartei unterliege der Staat keiner Neutralitätspflicht. Loyalitätskonflikte bei der Beschwerdeführerin entstünden allein durch deren Organisationsstruktur. Das Paritätsgebot werde nicht verletzt, da der Post das Mittel der Aussperrung\nnicht zur Verfügung stehe. Im übrigen könnten streikende Arbeitnehmer auch nicht\ngänzlich durch Beamte ersetzt werden.\n\n 4. Der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft unterstützen das Beschwerdevorbringen und machen sich die Argumente der Beschwerdeführerin zu eigen.\n\n Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands gibt zu bedenken, daß bei Ar-              29\n\n\n                                          7/13\n\nbeitskämpfen im öffentlichen Dienst der Anspruch des Bürgers auf Aufrechterhaltung\nder öffentlichen Dienstleistungen zu berücksichtigen sei. Die Koalitionsfreiheit werde\ndurch den Schutz dieser anderen Rechtsgüter begrenzt. Der Bürger habe einen Anspruch auf unbeeinträchtigte Bereithaltung der öffentlichen Dienstleistungen im Arbeitskampf, soweit er auf sie existentiell angewiesen sei. Nur in diesem Umfang sei\nein Beamteneinsatz erlaubt.\n\n 5. Der Deutsche Beamtenbund, der Deutsche Postverband und die Gemeinschaft              30\nvon Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes halten - mit zum Teil\nunterschiedlicher Begründung - den Beamteneinsatz für zulässig.\n\n 6. Der Verband der Postbenutzer weist auf die Bedeutung eines ungestörten Postbetriebs hin. Der Beamteneinsatz beim Streik sei unabdingbar, um die lebensnotwendigen Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. Im Streikfalle würde nicht der Arbeitgeber, sondern der unbeteiligte Bürger betroffen, der den Streikfolgen nicht ausweichen\nkönne.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht in vollem Umfang zulässig.                          32\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist dahin auszulegen, daß sie sich nur gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts richtet. Zwar wird im einleitenden Satz der Beschwerdeschrift das Urteil des Landesarbeitsgerichts ebenfalls erwähnt. Beantragt wird aber\nnur die Aufhebung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts und die Zurückverweisung\nder Sache an dieses Gericht. Auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts geht die Beschwerdeführerin sachlich nicht ein. Auch die Anordnung des Bundesministers für\ndas Post- und Fernmeldewesen ist nicht Angriffsziel der Verfassungsbeschwerde.\n\n                                          II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin die          34\nZurückweisung ihres Hauptantrages durch das Bundesarbeitsgericht beanstandet.\nHierzu läßt die Beschwerdeschrift die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung nicht\nerkennen (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Die Ausführungen in dem nachgereichten\nSchriftsatz können nicht mehr berücksichtigt werden, weil dieser nicht innerhalb der\nBeschwerdefrist beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist (§ 93 Abs. 1\nBVerfGG).\n\n 2. Ferner sind einzelne Rügen unzulässig.                                               35\n\n a) Die Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103     36\nAbs. 1 GG) läßt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Welche Tatsachenbehauptungen sie zur Einschränkung der Wirksamkeit von Streiks bei einem\nEinsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen aufgestellt und welche Beweise\nsie dazu angeboten haben will, trägt sie nicht vor.\n\n\n                                         8/13\n\n b) Auch die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit         37\ndem Rechtsstaatsprinzip läßt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht prüfen, ob\ndas Urteil eines Fachgerichts mit den Normen der Europäischen Sozialcharta, die\nkeinen Verfassungsrang hat, vereinbar ist. Auf die Frage, ob dieses Abkommen für\ndie Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>\nzur Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention), käme es nur an,\nwenn die Gewährleistungen der Europäischen Sozialcharta über die des Art. 9 Abs. 3\nGG hinausgehen könnten (vgl. BVerfGE 58, 233 <253>). Hierfür ist jedoch nichts dargetan (verneinend zu Art. 5 der Europäischen Sozialcharta: BVerfGE 58, 233 <254>).\n\n c) Ebensowenig legt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes dar, soweit sie eine Verletzung von Art. 117 und 92 EWG-Vertrag rügt. Im\nVerfassungsbeschwerdeverfahren können Gerichtsentscheidungen nicht auf ihre\nVereinbarkeit mit Regelungen des Gemeinschaftsrechts überprüft werden (vgl.\nBVerfGE 37, 271 <283 ff.>). Damit ist der Antrag, gegebenenfalls gemäß Art. 177\nAbs. 3 EWG-Vertrag den Europäischen Gerichtshof anzurufen, gegenstandslos.\n\n                                         C.\n Im Rahmen ihrer Zulässigkeit ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Das Urteil        39\ndes Bundesarbeitsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer Koalitionsfreiheit\naus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG.\n\n                                          I.\n  Mit ihrem Hilfsantrag, dessen Bescheidung durch das Bundesarbeitsgericht allein        40\nGegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist, erstrebte die Beschwerdeführerin eine Unterlassung von Beamteneinsätzen bei einem Streik nur insoweit, als die\nDeutsche Bundespost diesen selbst als rechtmäßig ansieht. Streitgegenstand des\nAusgangsverfahrens war danach nicht, welche Maßnahmen die Bundespost treffen\ndarf, wenn sie den Streik als rechtswidrig ansieht; die Parteien gingen allerdings erkennbar davon aus, daß die Bundespost ihre Einschätzung auf der Grundlage der für\nden Arbeitskampf allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze trifft.\n\n  Der Gegenstand des Ausgangsverfahrens begrenzt zugleich den Prüfungsgegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht hat\ndeshalb nicht zu prüfen, inwieweit der grundrechtliche Schutz des Streikrechts durch\ndie Rechtsgrundsätze eingeschränkt wird, die für die Rechtmäßigkeit von Streiks gelten. Das gilt insbesondere auch für die Frage, inwieweit und in welchem Verfahren\nbei Arbeitskämpfen sicherzustellen ist, daß Notdienst- und Erhaltungsarbeiten ungestört durchgeführt werden, und ob die Bundespost einseitig solche Maßnahmen treffen kann.\n\n                                          II.\n Das Bundesarbeitsgericht verletzt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit, indem es       42\n\n\n                                         9/13\n\nden Beamteneinsatz als eine Arbeitskampfmaßnahme betrachtet, die nur am Paritätsgebot zu messen sei. Diese Betrachtung wird dem besonderen Charakter des\nEinsatzes hoheitlicher Mittel durch die Bundespost nicht gerecht. Die Zulässigkeit eines solchen Einsatzes setzt eine gesetzliche Regelung voraus. Daran fehlt es.\n\n  1. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Er schützt auch die Koalitionen selbst in ihrem Bestand, ihrer Organisation und ihrer Tätigkeit, soweit diese\ngerade in der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen besteht. Hierzu gehört insbesondere der Abschluß von Tarifverträgen. Die Koalitionen\nsollen beim Abschluß von Tarifverträgen frei sein und die Mittel, die sie zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, selbst wählen können. Zu den geschützten\nMitteln zählen jedenfalls die Arbeitskampfmaßnahmen, die erforderlich sind, um eine\nfunktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (BVerfGE 84, 212 <225>). Ein solches Mittel ist auch der Streik.\n\n  Die Koalitionsfreiheit ist auch den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob sie hoheitliche oder andere Aufgaben erfüllen.\nArt. 33 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen. Er sichert die Kontinuität hoheitlicher\nFunktionen des Staates, indem er als Regel vorsieht, daß ihre Ausübung Beamten\nübertragen wird, verbietet jedoch nicht generell, dafür auch Arbeitnehmer einzusetzen. Da diesen die besonderen Rechte der Beamten nicht zustehen, bleiben sie darauf angewiesen, ihre Arbeitsbedingungen auf der Ebene von Tarifverträgen auszuhandeln. Wegen ihrer Unterlegenheit sind sie dabei auch auf das Druckmittel des\nArbeitskampfes angewiesen. Soweit der Staat von der Möglichkeit Gebrauch macht,\nArbeitskräfte auf privatrechtlicher Basis als Arbeitnehmer zu beschäftigen, unterliegt\ner dem Arbeitsrecht, dessen notwendiger Bestandteil eine kollektive Interessenwahrnehmung ist.\n\n  Mit der grundrechtlichen Garantie der Tarifautonomie wird ein Freiraum gewährleistet, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Interessengegensätze in eigener Verantwortung austragen können. Diese Freiheit findet ihren Grund in der historischen\nErfahrung, daß auf diese Weise eher Ergebnisse erzielt werden, die den Interessen\nder widerstreitenden Gruppen und dem Gemeinwohl gerecht werden, als bei einer\nstaatlichen Schlichtung.\n\n  Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit kann sich unter diesen Umständen aber nicht       46\ndarauf beschränken, den einzelnen Grundrechtsträger vor staatlichen Eingriffen in individuelle Handlungsmöglichkeiten zu schützen; es hat vielmehr darüber hinaus die\nBeziehung zwischen Trägern widerstreitender Interessen zum Gegenstand und\nschützt diese auch insoweit vor staatlicher Einflußnahme, als sie zum Austrag ihrer\nInteressengegensätze Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner\nund die Allgemeinheit verwenden.\n\n 2. Gerade wegen dieser Eigenart bedarf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit der         47\nAusgestaltung durch die Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 84, 212 <228>). Zum einen\n\n\n                                         10/13\n\nerfordert der Umstand, daß beide Tarifvertragsparteien den Schutz von Art. 9 Abs. 3\nGG prinzipiell gleichermaßen genießen, bei seiner Ausübung aber in scharfem Gegensatz zueinander stehen, koordinierende Regelungen, die gewährleisten, daß die\naufeinander bezogenen Grundrechtspositionen trotz ihres Gegensatzes nebeneinander bestehen können. Zum anderen macht die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln rechtliche Rahmenbedingungen erforderlich, die sichern, daß Sinn und Zweck\ndieses Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung\ngewahrt bleiben.\n\n a) Soweit es um das Verhältnis der Kampfparteien als gleichgeordneter Grundrechtsträger geht, muß diese Ausformung nicht zwingend durch gesetzliche Regelungen erfolgen. So ist das Arbeitskampfrecht gesetzlich weitgehend ungeregelt geblieben. Insoweit sind die Arbeitsgerichte berufen, Streitigkeiten zwischen den\nTarifvertragsparteien über die Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen zu entscheiden. Sie müssen bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle\nRecht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen, zwischen Bürgern oder auch zwischen privaten Verbänden geltenden Rechtsgrundlagen\nableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind. Das gilt auch\ndort, wo eine gesetzliche Regelung, etwa wegen einer verfassungsrechtlichen\nSchutzpflicht, notwendig wäre (BVerfGE 84, 212 <226 f.>).\n\n b) Für die Zulässigkeit des Einsatzes von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen ist     49\neine gesetzliche Regelung hingegen zwingend erforderlich.\n\n  Der Gesetzgeber ist verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im       50\nBereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 <126 f.>; 53, 30 <56>). Fehlen gesetzliche Regelungen,\nmuß die Rechtsprechung sachgerechte Lösungen entwickeln, soweit es um das Verhältnis gleichgeordneter Grundrechtsträger geht (BVerfGE 84, 212 <226 f.>). Beim\nBeamteneinsatz auf bestreikten Arbeitsplätzen, bei dem es - zumindest auch - um\ndas Verhältnis von Staatund Privatrechtssubjekten geht, ist jedoch eine gesetzliche\nReglung unentbehrlich.\n\n  Der Staat befindet sich bei der Reaktion auf Streikmaßnahmen in einer Doppelrolle.      51\nSo ist die Bundespost einerseits Trägerin öffentlicher Verwaltung und nimmt als solche hoheitliche Aufgaben wahr. Andererseits ist sie aber auch tariffähige Arbeitgeberin. Soweit sie Arbeitnehmer auf arbeitsrechtlicher Grundlage beschäftigt, betätigt sie\nsich als Privatrechtssubjekt. Hingegen bedient sie sich mit einem zwangsweise angeordneten Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen eines Mittels, das ihr\nnur als Hoheitsträgerin zu Gebote steht und über das der Staat durch sein Beamtenrecht verfügt. Soll mit Hilfe des Beamtenrechts auch der Staat in seiner Eigenschaft\nals Arbeitgeber mit besonderen Kampfmitteln gegenüber den Gewerkschaften ausgestattet werden, so muß dies in einem offenen, durch entsprechende Verfahrensgarantien flankierten Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich geregelt werden. Welche\nRegelungen Art. 9 Abs. 3 GG im einzelnen zuläßt, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\n\n\n                                         11/13\n\n  3. Die allgemeinen Rechtsgrundlagen des Arbeitskampfrechts stellen keine gesetzliche Regelung in diesem Sinne dar. Die vom Bundesarbeitsgericht aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entwickelten Grundsätze zur Parität der Tarifvertragsparteien\nführen zu einer inhaltlichen Beurteilung der eingesetzten Kampfmittel unter dem Gesichtspunkt der Parität und dem Kriterium einer Beschränkung übermäßigen Kampfmitteleinsatzes (vgl. BVerfGE 84, 212). Hier geht es jedoch zunächst um die Frage,\nob und inwieweit der Staat sich überhaupt eines besonderen Mittels bedienen darf,\ndas ihm allein wegen seiner hoheitlichen Befugnisse zu Gebote steht; denn der private Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer nicht anweisen, auf bestreikten Arbeitsplätzen zu arbeiten (BAG, AP Nr. 3 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).\n\n Auch das geltende Beamtenrecht beantwortet die Frage nach der Zulässigkeit eines        53\nBeamteneinsatzes bei Arbeitskämpfen nicht. Es enthält keine Anhaltspunkte für die\nrechtliche Beurteilung der Folgewirkungen beamtenrechtlicher Weisungen in anderen Rechtsbereichen.\n\n 4. Da die erforderliche gesetzliche Regelung bisher fehlt, ist der Beamteneinsatz auf   54\nbestreikten Arbeitsplätzen rechtswidrig. Daß dadurch ein noch verfassungsfernerer\nZustand einträte (vgl. BVerfGE 33, 1 <12>; 41, 251 <267>; 83, 130 <154>), ist nicht\nersichtlich. Die in diesem Zusammenhang allenfalls bedenkenswerte Frage nach einer Gewährleistung der Notdienst- und Erhaltungsarbeiten ist nicht Entscheidungsgegenstand (siehe oben I).\n\n                Herzog                Henschel             Böckenförde\n\n                 Seidl                 Grimm                 Dieterich\n\n                     Kühling                            Seibert\n\n\n\n\n                                         12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 2. März 1993 -\n1 BvR 1213/85\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 2. März 1993 - 1 BvR 1213/\n                85 - Rn. (1 - 54), http://www.bverfg.de/e/rs19930302_1bvr121385.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930302.1bvr121385\n\n\n\n\n                                      13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-03-02/1-bvr-1213-85","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-03-02/1-bvr-1213-85","retrieved":"2026-07-10 10:41:04.254091+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1993-03-02/1-bvr-1213-85","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1993-03-02","dockets":["1 BvR 1213/85"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930302.1bvr121385","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930302.1bvr121385"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.03.1993 – 1 BvR 1213/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-03-02/1-bvr-1213-85","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"zum Beschlusß des Ersten Senats vom 2. März 1993\n\n                       1 BvR 1213/85\n\nBei einem rechtmäßigen Streik darf die Deutsche Bundespost nicht\nden Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen anordnen, solange dafür keine gesetzliche Regelung vorhanden ist.\n\n                             1/13","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. September 1985 - 1 AZR\n        262/84 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben, soweit\n        es die Revision der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Hilfsantrages\n        zurückgewiesen hat. Die Sache wird insoweit an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n        Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\n\n                                            2/13\n\n        Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/9","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"9","label":"Art 9 GG","mentions":16},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":2},{"id":"BGB/615","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"615","label":"§ 615 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/87","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"87","label":"Art 87 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BVerfGE 88, 103","basis":"court_index"}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:41:04.254091+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}