{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930302.1bvr024992","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1993-03-02","aktenzeichen":"1 BvR 249/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Es verletzt den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), wenn ein Wiedereinsetzungsgesuch bei Versäumung der Einspruchsfrist nach einem Versäumnisurteil nicht zugleich als Einspruch aufgefaßt und deshalb als unzulässig angesehen wird, obwohl nach der Verfahrens- und\nInteressenlage zweifelsfrei ersichtlich ist, daß sich der Antragsteller\ngegen das Versäumnisurteil zur Wehr setzen und das Verfahren weiterbetreiben will.\n\n\n\n\n                              1/11","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 249/92 -\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                          über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn B ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ilja Gollbach, Grabenstraße 9, Rüsselsheim -\n\ngegen\n\n        a) den Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 1991 - 5\n           T 1075/91 -,\n\n        b) den Beschluß des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 13. September\n           1991 - 3 C 684/91 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                 des Präsidenten Herzog,\n\n                                 der Richter Henschel,\n\n                                 Seidl,\n\n                                 Grimm,\n\n                                 Dieterich,\n\n                                 Kühling\n\n                                 und der Richterin Seibert\n\nam 2. März 1993 beschlossen:\n\n        Der Beschluß des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 13. September 1991\n        - 3 C 684/91 - und der Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom\n        9. Dezember 1991 - 5 T 1075/91 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Sie werden aufgehoben. Die Sache\n        wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\n        Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                          2/11\n\n                                  Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche formellen Anforderungen an     1\neinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil gestellt werden dürfen.\n\n                                        I.\n   Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde im März 1991 im     2\nMahnverfahren auf Zahlung von 3.999 DM nebst Zinsen und Nebenkosten in Anspruch genommen. Nach dem Übergang in das Streitverfahren wurde früher erster\nTermin vor dem Amtsgericht auf den 2. August 1991 bestimmt. Die Terminsladung\nwurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Anspruchsbegründung am 17. Juli 1991 durch Niederlegung beim Postamt (§§ 182, 208 ZPO) zugestellt.\n\n  Im Verhandlungstermin vom 2. August 1991 gab das Amtsgericht der Klage durch       3\nein Versäumnisurteil statt, das dem Beschwerdeführer am 9. August 1991, wiederum\ndurch Niederlegung beim Postamt, zugestellt wurde. Am 27. August 1991 reichte der\nBeschwerdeführer, der damals noch nicht anwaltlich vertreten war, beim Amtsgericht\nfolgendes Schreiben ein:\n\n         Betr.: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand der              4\n        Dinge\n\n         Geschäftsnummer: ...\n\n         ...\n\n         Hiermit stelle ich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen            5\n        Stand der Dinge wegen Abwesenheit in der Ferienzeit.\n\n         Ich war vom 10.07.91 bis 25.08.91 in der Türkei (Jahresurlaub).             6\n\n         ...\n\n Das Amtsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 1991         7\ndarauf hin, daß er seine Angaben glaubhaft machen müsse. Er habe entweder eine\neidesstattliche Versicherung oder Kopien von Unterlagen (Fahrkarte, Reisedokumente) vorzulegen, aus denen hervorgehe, daß er sich in der angegebenen Zeit in\nder Türkei aufgehalten habe. Des weiteren sei mitzuteilen, welche Anordnungen er\nhinsichtlich der eingehenden Post getroffen habe. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Ablichtungen seines Reisepasses mit den türkischen Ein- und Ausreisestempeln sowie die Flugscheine vor.\n\n  In der Folge wies das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig mit   8\nder Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Frist des\n§ 234 ZPO die versäumte Prozeßhandlung nicht nachgeholt. Er habe lediglich einen\nisolierten Wiedereinsetzungsantrag gestellt, hingegen keinen Einspruch gegen das\n\n\n                                       3/11\n\nVersäumnisurteil eingelegt.\n\n  Mit seiner sofortigen Beschwerde legte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich      9\nvertreten, ausdrücklich Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und trug vor, die\nRechtslage hinsichtlich der Verbindung von Wiedereinsetzungsantrag und Einspruch\nsei ihm nicht bekannt gewesen. Infolge seiner geringen Kenntnisse der deutschen\nSprache sei er davon ausgegangen, daß er lediglich einen Wiedereinsetzungsantrag\nzu stellen habe und daß dieser gleichzeitig als Einspruch gegen das Versäumnisurteil behandelt werde. Die gerichtliche Aufforderung zur Glaubhaftmachung seiner Angaben habe ihn in dieser Auffassung bestärkt.\n\n Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Es machte      10\nsich die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu eigen und führte ergänzend aus:\nDas Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers habe keinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil enthalten. Es sei insoweit nicht auslegungsfähig, da es\nsich nach seinem Wortlaut lediglich mit der Wiedereinsetzung befasse. Der Wiedereinsetzungsantrag könne ohne zusätzliche, hier nicht vorhandene Anhaltspunkte\nnicht als konkludente Einlegung des Einspruchs aufgefaßt werden; sonst wäre in jedem Wiedereinsetzungsantrag gleichzeitig die Prozeßhandlung zu sehen und § 236\nAbs. 2 Satz 2 ZPO damit \"quasi obsolet\". Der Beschwerdeführer könne sich auch\nnicht auf mangelnde Deutschkenntnisse oder eine falsche rechtliche Einschätzung\nberufen. Seine Schreiben belegten, daß er bei entsprechender Anstrengung und Inanspruchnahme gebotener Hilfen trotz möglicher Sprachschwierigkeiten in der Lage\nsei, seinem Begehren Ausdruck zu verleihen. Im übrigen gehe ein etwaiger Irrtum\nüber die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu seinen Lasten; er hätte\nsich entsprechend informieren müssen.\n\n                                        II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von       11\nArt. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n Das Amtsgericht habe in dem Schreiben, in dem es ihn zur Glaubhaftmachung seiner Angaben aufgefordert habe, mit keinem Wort erwähnt, daß er seinen Wiedereinsetzungsantrag mit dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil verbinden müsse. Er\nhabe sich genau an die ihm gegebenen Hinweise gehalten und geglaubt, damit alles\nrechtlich Notwendige getan zu haben. Im übrigen sei dem Amtsgericht bekannt gewesen, daß er die Einspruchsfrist versäumt habe, sich aber gegen das Versäumnisurteil habe zur Wehr setzen wollen. Das Wiedereinsetzungsgesuch hätte daher\ngleichzeitig als Einspruch angesehen werden müssen.\n\n                                        III.\n Im Verfassungsbeschwerdeverfahren haben sich die Hessische Staatskanzlei und         13\nder Präsident des Bundesgerichtshofs geäußert.\n\n 1. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde für begründet.         14\n\n\n                                        4/11\n\n Verfahrensvorschriften müßten so ausgelegt werden, daß sie nicht zu einer Verkürzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz führten. Obwohl § 236 Abs. 2\nSatz 2 ZPO dies nicht ausdrücklich vorsehe, sei es nicht ausgeschlossen, die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung bereits im Wiedereinsetzungsantrag selbst\nzu sehen, sofern dieser nur den Erfordernissen genüge, denen die nachzuholende\nProzeßhandlung unterliege. Das Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem er Wiedereinsetzung beantragt habe, enthalte - jedenfalls sinngemäß - die nach § 340\nAbs. 2 ZPO für eine Einspruchsschrift erforderlichen Angaben. Das Fehlen der Bezeichnung als Einspruch sei unschädlich. Der Antrag des Beschwerdeführers lasse\nerkennen, daß dieser auch eine erneute Entscheidung in der Sache erstrebe. Das\nhier von den Gerichten aufgestellte Erfordernis, zusätzlich noch ausdrücklich Einspruch einzulegen, erweise sich danach als übertriebene Förmelei.\n\n 2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen der Vorsitzenden einzelner Zivilsenate vorgelegt.\n\n a) Der Vorsitzende des IV. Zivilsenats hat auf einen Beschluß des IVa-Zivilsenats     17\n(VersR 1988, S. 1163) hingewiesen. Dort sei entschieden worden, daß einer Partei,\nwelche die Frist zur Revisionsbegründung versäumt habe, besondere Anstrengungen zuzumuten seien, um nunmehr alsbald, und zwar in der Frist des § 234 Abs. 1\nZPO, die Revisionsbegründung vorzulegen. Deshalb könne ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist grundsätzlich die gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2\nZPO nachzuholende Revisionsbegründung nicht ersetzen. Aufgrund dieser Rechtsprechung könne der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht schon als die nach § 236\nAbs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ZPO nachzuholende Prozeßhandlung angesehen werden.\n\n b) Der Vorsitzende des VIII. Zivilsenats hält es für möglich, einen Wiedereinsetzungsantrag zugleich als Einspruch gegen das Versäumnisurteil auszulegen. § 236\nAbs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ZPO werde dadurch nicht obsolet, denn eine solche Auslegung komme nur in Betracht, sofern zugleich die formellen und sachlichen Voraussetzungen der nachgeholten Prozeßhandlung erfüllt seien. Sie scheide von vornherein aus, wenn etwa eine Rechtsmittelbegründung nachzuholen sei. Da beim\nEinspruch gegen ein Versäumnisurteil die fehlende \"Begründung\" gemäß § 340\nAbs. 3 ZPO nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führe, stehe dieser Gesichtspunkt hier einer Auslegung des Wiedereinsetzungsantrags nicht entgegen. Daß der\nAntragsteller mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch die Fortsetzung des Verfahrens\nhabe erreichen wollen, liege auf der Hand. Allerdings handele es sich bei dem Standpunkt des Landgerichts im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung in § 236\nAbs. 2 ZPO um eine vertretbare, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten\nkaum nachprüfbare Beurteilung.\n\n Falls man in dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zugleich die Einlegung des Einspruchs sehe, stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzungsfrist unverschuldet versäumt habe. Die irrige Vorstellung, mit dem Wiedereinsetzungsantrag sei bereits alles für die Fortsetzung des Verfahrens Erforderliche\n\n\n\n                                        5/11\n\ngetan, ohne daß es der ausdrücklichen Erklärung des Einspruchs bedürfe, erscheine\nbei einer anwaltlich nicht vertretenen Partei nicht ganz fernliegend. Jedenfalls hätte\ndas Amtsgericht den Beschwerdeführer auf den von ihm angenommenen Mangel\nseines Antrags hinweisen müssen, da dieser zumindest auslegungsfähig gewesen\nsei und an der Absicht des Beschwerdeführers, das Verfahren fortzusetzen, kein\nZweifel habe bestehen können. Vor diesem Hintergrund erscheine die angegriffene\nEntscheidung des Amtsgerichts im Hinblick auf das Gebot einer fairen Verfahrensweise nicht unbedenklich.\n\n                                          B.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen\nRechtsschutzes, das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgt wird (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>\nm.w.N.; st. Rspr.). Die Auffassung der Gerichte, das Wiedereinsetzungsgesuch des\nBeschwerdeführers könne nicht zugleich als Einspruch gegen das Versäumnisurteil\naufgefaßt werden, beschneidet angesichts des Umstands, daß sich der Beschwerdeführer offensichtlich gegen das Versäumnisurteil zur Wehr setzen und das Verfahren\nmit diesem Ziel weiterbetreiben wollte, dessen Rechtsschutz in verfassungswidriger\nWeise.\n\n                                           I.\n  1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten - ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts - nicht nur, daß überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes.\nDie Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen\nAusgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch\nRegelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 60, 253 <268 f.>; 77, 275 <284>). Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen\nVerfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht\nunverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch\nSachgründe der genannten Art nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 77, 275 <284> m.w.N.).\n\n  Das Rechtsstaatsprinzip fordert für das gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen      22\nRechtsschutz des einzelnen Rechtsuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, daß strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>). Sowohl im öffentlichen\nInteresse als auch - allgemein gesehen - im Interesse der Rechtsuchenden selbst\n\n\n\n                                          6/11\n\nkann der Gesetzgeber daher durch verfahrensbeschleunigende Vorschriften, insbesondere durch Fristenregelungen und Präklusionsnormen, Vorkehrungen dagegen\ntreffen, daß gerichtliche Verfahren unangemessen verzögert werden. Derartige Regelungen können im übrigen auch gerechtfertigt sein, um einer Überlastung der\nRechtspflege, die ihrerseits wieder den effektiven Rechtsschutz insgesamt beeinträchtigen würde, vorzubeugen. Auch Formerfordernisse für Prozeßhandlungen können der Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage für\nalle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären.\n\n  Das Rechtsstaatsprinzip gibt nicht im einzelnen vor, wie der Widerstreit zwischen   23\ndem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem subjektiven Interesse des Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz andererseits zu lösen ist. Es ist Sache des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung des Verfahrens die einander widerstreitenden\nGesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und für die einzelnen Abschnitte des gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden, welchem von ihnen jeweils der Vorzug zu geben ist. In sachlicher Hinsicht muß der Gesetzgeber dabei allerdings, wie ebenfalls\naus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, die betroffenen Belange angemessen gewichten\nund in bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtsuchenden\nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.\n\n  2. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern     24\nfür die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>). Sie\nsind für das Rechtsschutzbegehren der klagenden Partei in gleicher Weise wie für\ndas auf Rechtsverteidigung gerichtete Begehren des Gegners anwendbar.\n\n  Auch der Richter muß die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen         25\nRechtsschutz beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>). Er darf verfahrensrechtliche\nRegelungen, die den vorgenannten Grundsätzen widersprechen, nicht anwenden\n(Art. 100 Abs. 1 GG). Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der zu einem solchen Widerspruch\nführen würde.\n\n                                        II.\n Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, daß das           26\nWiedereinsetzungsschreiben des Beschwerdeführers nicht zugleich als Einspruch\ngegen das Versäumnisurteil angesehen werden könne, ist mit den dargelegten\nGrundsätzen unvereinbar.\n\n 1. Die Rechtsschutzgarantie hindert den Gesetzgeber allerdings nicht daran, für      27\nden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den §§ 234, 236 Abs. 2\nSatz 2 ZPO eine zweiwöchige Frist vorzuschreiben und innerhalb dieser Frist auch\ndie Nachholung der versäumten Prozeßhandlung zu verlangen. Diese Erfordernisse\ndienen der beschleunigten Weiterführung des Verfahrens, auf die der Gesetzgeber\nim Hinblick auf die bereits durch die Säumnis eingetretene Verzögerung besonders\n\n\n                                        7/11\n\nbedacht sein durfte. Wenn die nachzuholende Prozeßhandlung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise an eine Form gebunden ist, deren Einhaltung (wie etwa im\nFalle der Berufungs- oder Revisionsbegründung nach §§ 519, 554 ZPO) einen besonderen Aufwand erfordert, kann auch verlangt werden, daß diese Form innerhalb\nder Zwei-Wochen-Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erfüllt wird, selbst wenn die\nFrist, die für den Rechtsbehelf ohne die Säumnis bestanden hätte, länger gewesen\nwäre.\n\n  Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einspruchs ist jedoch von Gesetzes wegen          28\nlediglich, daß er mittels einer Einspruchsschrift eingelegt wird, die die Bezeichnung\ndes angegriffenen Urteils und die Erklärung enthalten muß, daß gegen das Urteil Einspruch eingelegt wird (§ 340 Abs. 1 und 2 ZPO). Im amtsgerichtlichen Verfahren\nkann anstelle der Schriftform auch die Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle\ngewählt werden (§ 496 ZPO). Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere ist eine Begründung des Einspruchs für seine Zulässigkeit nicht erforderlich.\nNach § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO \"hat\" zwar der Einspruchsführer in der Einspruchsschrift seine Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit dies einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht. Daran\nist jedoch nach Satz 3 der Vorschrift nur die Sanktion geknüpft, daß auf die Zulassung eines späteren, nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereichten Vorbringens die\nPräklusionsvorschriften des § 296 Abs. 1, 3 und 4 ZPO entsprechend anzuwenden\nsind. Rechtsprechung und Schrifttum gehen deshalb davon aus, daß der Einspruch\nauch dann zulässig ist, wenn er weder in der Einspruchsschrift noch sonst innerhalb\nder Einspruchsfrist begründet worden ist (BGHZ 75, 138 <140> mit umfassenden\nweiteren Nachweisen).\n\n  2. Durch die genannten Formerfordernisse soll gewährleistet werden, daß für Gericht und Gegner zuverlässig feststeht, ob die säumige Partei trotz ihrer Säumnis den\nProzeß weiterbetreiben will (vgl. BGHZ 105, 197 <200>). Dieses Ziel ist unter dem\nGesichtspunkt der Rechtssicherheit legitim. Von der säumig gewesenen Partei, die\ndas Verfahren weiterbetreiben will, wird durch die genannten Formerfordernisse\nnichts Unzumutbares verlangt. Das Regelungsziel bildet jedoch nicht nur den sachlichen Grund für die Aufstellung der Formerfordernisse, sondern setzt diesen auch\nGrenzen. Da von der Erfüllung der formellen Anforderungen an die Einlegung des\nEinspruchs die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt, dürfen die Formerfordernisse hierfür nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist.\n\n  Es überschreitet danach die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen, wenn            30\nverlangt wird, daß die Einlegung des Einspruchs in der Einspruchsschrift entweder\nausdrücklich erklärt oder jedenfalls allein aus deren Formulierung ersichtlich wird. Im\nInteresse der Klarstellung für Gericht und Verfahrensbeteiligte, ob die säumig gewesene Partei den Prozeß weiterführen will, ist es zwar gerechtfertigt, eine Dokumentation dieses Willens durch eine schriftliche Erklärung zu verlangen, die insoweit eine\nsichere Beurteilungsgrundlage schafft. Vom Regelungsziel her ist es jedoch nicht geboten, Inhalt und Bedeutung dieser schriftlichen Erklärung allein nach deren Formu-\n\n\n                                          8/11\n\nlierung zu beurteilen und alle sonstigen Umstände außer Betracht zu lassen. Die notwendige Klarheit darüber, daß das Verfahren weitergeführt werden soll, besteht auch\ndann, wenn sich aus dem Inhalt der schriftlichen Erklärung der Partei in Verbindung\nmit den Umständen, die nach der Verfahrens- und Interessenlage für das Gericht\nund die übrigen Verfahrensbeteiligten offensichtlich sind, zweifelsfrei ergibt, daß die\nPartei sich nicht mit dem Versäumnisurteil abfinden, sondern den Prozeß weiterbetreiben will. Ist auf diese Weise dem rechtsstaatlichen Sinn und Zweck des Formerfordernisses entsprochen, so wäre es eine bloße, mit einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise nicht vereinbare Förmelei, den Einspruch allein deshalb als unzulässig\noder als nicht eingelegt anzusehen, weil die Erklärung, Einspruch einlegen zu wollen,\nin der Einspruchsschrift unzulänglich formuliert ist. Die Gerichte können im Interesse\nder Verfahrensklarheit bei der Beurteilung, ob die Erklärung als Einspruch aufzufassen ist, einen strengen Maßstab anlegen. Bestehen danach aber keine Zweifel am\nEinspruchswillen des Verurteilten, darf die Unzulänglichkeit der Formulierung nicht\nzum Verlust des Rechtsbehelfs führen.\n\n  3. Beantragt - wie im vorliegenden Fall - eine anwaltlich nicht vertretene Partei, die    31\ndurch ein Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt worden ist, Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist, so wird daraus zugleich\nzweifelsfrei ersichtlich, daß sie das Verfahren weiterbetreiben und sich gegen das\nVersäumnisurteil zur Wehr setzen will. Dabei kommt es nicht einmal entscheidend\ndarauf an, daß ein Wiedereinsetzungsantrag ohne die Nachholung des Einspruchs\nnach der gesetzlichen Regelung gar nicht zulässig wäre und damit schon aus diesem\nGrunde keinen Sinn ergäbe. Auch wenn man von dieser Rechtslage absieht, ist kein\nvernünftiger Grund erkennbar, warum die Partei daran interessiert sein sollte, sich\nauf den Wiedereinsetzungsantrag zu beschränken, nicht dagegen auch das Verfahren weiterzubetreiben und sich gegen das Versäumnisurteil zur Wehr zu setzen. Die\nWiedereinsetzung könnte für sich allein nichts daran ändern, daß das Versäumnisurteil besteht, und die verurteilte Partei nicht davor schützen, daß sie aus diesem Urteil,\ndas nach § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, in Anspruch genommen wird. Bei dieser Sachlage ergibt schon der Wiedereinsetzungsantrag, daß sich die Partei zugleich gegen das Versäumnisurteil wenden will.\n\n  4. In den angegriffenen Entscheidungen sind diese Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden. Das Amtsgericht hat die Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag des\nBeschwerdeführers zugleich als Einspruch gegen das Versäumnisurteil auszulegen\nist, überhaupt nicht geprüft. Das Landgericht hat zwar die Möglichkeit einer Auslegung der Erklärung des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, dabei aber ersichtlich nur auf deren Wortlaut abgestellt und die Bedeutung, die der Erklärung im Zusammenhang mit der für Gericht und Prozeßparteien offensichtlichen Verfahrensund Interessenlage zukam, nicht gewürdigt. Beide Entscheidungen verletzen danach\nden Beschwerdeführer in seinem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Auf\ndieser Verletzung beruhen sie auch. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die\n\n\n\n                                           9/11\n\nGerichte dem Beschwerdeführer die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gewährt hätten, wenn sie - wie im Lichte der Rechtsschutzgarantie geboten -\ndavon ausgegangen wären, daß das Wiedereinsetzungsgesuch zugleich den Einspruch gegen das Versäumnisurteil enthielt.\n\n               Herzog              Henschel                Seidl\n\n               Grimm                Dieterich             Kühling\n\n                                    Seibert\n\n\n\n\n                                      10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 2. März 1993 -\n1 BvR 249/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 2. März 1993 - 1 BvR 249/92\n                - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/rs19930302_1bvr024992.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930302.1bvr024992\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-03-02/1-bvr-249-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 496","ref_norm":"496","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-03-02/1-bvr-249-92","retrieved":"2026-07-10 10:41:03.988461+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1993-03-02/1-bvr-249-92","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1993-03-02","dockets":["1 BvR 249/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930302.1bvr024992","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930302.1bvr024992"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.03.1993 – 1 BvR 249/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-03-02/1-bvr-249-92","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Es verletzt den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), wenn ein Wiedereinsetzungsgesuch bei Versäumung der Einspruchsfrist nach einem Versäumnisurteil nicht zugleich als Einspruch aufgefaßt und deshalb als unzulässig angesehen wird, obwohl nach der Verfahrens- und\nInteressenlage zweifelsfrei ersichtlich ist, daß sich der Antragsteller\ngegen das Versäumnisurteil zur Wehr setzen und das Verfahren weiterbetreiben will.\n\n                              1/11","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Der Beschluß des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 13. 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Die Sache\n        wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\n        Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                          2/11","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/236","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"236","label":"§ 236 ZPO","mentions":5},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"ZPO/234","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"234","label":"§ 234 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/340","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"340","label":"§ 340 ZPO","mentions":3},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/182","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"182","label":"§ 182 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/496","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"496","label":"§ 496 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/519","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"519","label":"§ 519 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/554","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"554","label":"§ 554 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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