{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19930112_1bvr147492","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930112.1bvr147492","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1993-01-12","aktenzeichen":"1 BvR 1474/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1474/92 -\n\n                                 In dem Verfahren\n\n                                              über\n\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\nder Hotel-Aktiengesellschaft C ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Heinz Meilicke, Dr. Wienand Meilicke,\nDr. Jürgen Hoffmann, Dr. Stephan Pauly und Dr. Thomas Heidel, Poppelsdorfer Allee 106, Bonn 1 -\n\ngegen    den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 1992 - VG\n         9 A 267/92 -,\n\n\nhier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung,\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                     des Präsidenten Herzog,\n\n                                     der Richter Henschel,\n\n                                     Seidl,\n\n                                     Grimm,\n\n                                     Söllner,\n\n                                     Dieterich,\n\n                                     Kühling\n\n                                     und der Richterin Seibert\n\nam 12. Januar 1993 beschlossen:\n\n        Bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Treuhandanstalt vom 13. Mai 1992 - Az.: PR 51 U5 HG 109/\n        92 - einstweilen angeordnet.\n\n                                       Gründe:\n\n                                                I.\n Das Verfahren betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Zulas-   1\n\n\n\n                                                1/7\n\nsung der Veräußerung eines Unternehmens gemäß § 3 a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957). Die angegriffene Entscheidung\nist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und\nanderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz 2. VermRÄndG)\nvom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) ergangen.\n\n  1. Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft erstrebt die Rückübertragung eines        2\nHotels in Chemnitz. Sie macht geltend, daß es sich bei ihr um die fortbestehende Aktiengesellschaft mit gleicher Firma (im folgenden: AG) handele, zu deren Vermögen\ndas Hotel ursprünglich gehört hatte.\n\n  Das Hotel wurde seit 1930 von der AG auf Grundstücken der Stadt Chemnitz betrieben, an denen der AG ein Erbbaurecht bestellt war. Die Stadt Chemnitz war spätestens 1948 Inhaberin der Aktienmehrheit. Im Mai 1949 wurde das kommunale Wirtschaftsunternehmen der Stadt Chemnitz (KWU) Inhaber der Aktien der Stadt. Am\n15. Dezember 1949 beschloß die Generalversammlung der AG, deren gesamtes\nVermögen auf das KWU zu übertragen und die Aktiengesellschaft \"formal zur Abwicklung\" zu bringen. Der Übernahmevertrag sah als Gegenleistung vor, daß das\nKWU auf die zwischenzeitlich ihm zustehenden, durch Hypotheken auf dem Erbbaurecht gesicherten Forderungen verzichtete. Ferner verpflichtete sich das KWU, den\nInhabern der Aktienurkunden 75 vom Hundert des Nominalwertes auszuzahlen.\n\n  In der Folgezeit wurde das Vermögen der AG auf das KWU übertragen. Das Grundstück ging 1951 in Volkseigentum über. Der Hotelbetrieb wurde 1952 von der HO-Gaststätten übernommen. Im November 1951 wurde in das Handelsregister eingetragen, daß die Liquidation der AG beendet und die Firma erloschen sei.\nUnternehmensträgerin des Hotels und Eigentümerin des Betriebsgrundstücks ist derzeit eine GmbH, deren Geschäftsanteile die Treuhandanstalt hält.\n\n Nachdem im Jahre 1991 für die AG ein Nachtragsliquidator und ein Pfleger für unbekannte Aktionäre bestellt worden waren, fand eine für die Gesellschaft in Liquidation einberufene Hauptversammlung statt, auf der die Fortsetzung der AG als werbende Gesellschaft sowie eine Herabsetzung des Grundkapitals unter gleichzeitiger\nKapitalerhöhung beschlossen wurden. Der Löschungsvermerk im Handelsregister\nwurde daraufhin gemäß § 6 Abs. 10 VermG gelöscht.\n\n 2. Schon 1991, als sich die Gesellschaft noch im Stadium der Liquidation befand,        6\nmeldeten der Pfleger für unbekannte Aktionäre und der Nachtragsliquidator für die\nGesellschaft Ansprüche auf Rückgabe des Hotels an. Die Stadt Chemnitz meldete\nebenfalls den Rückgabeanspruch an; sie hat jedoch später erklärt, daß sie mit dem\nVerkauf des Hotels einverstanden sei und ihren Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung beschränke.\n\n 3. Mit Bescheid vom 13. Mai 1992 ließ die Treuhandanstalt gemäß § 3 a VermG die         7\nVeräußerung des Hotels mitsamt dem Betriebsgrundstück an die Beigeladene des\n\n\n\n                                          2/7\n\nAusgangsverfahrens zu. Zur Begründung führte sie aus, eine Berücksichtigung des\nInvestitionskonzepts der Beschwerdeführerin scheide aus, weil diese nicht als Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes angesehen werden könne. Unabhängig\nvon der Frage, ob überhaupt eine Schädigung im Sinne von § 1 VermG vorliege, bestehe die AG nicht fort und könne auch das Unternehmen nicht zurückfordern, weil\ndas nach § 6 Abs. 1 a VermG hierfür erforderliche Quorum von mehr als 50 vom\nHundert des Aktienkapitals mangels einer Beteiligung der Stadt Chemnitz nicht erreicht sei.\n\n 4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Widerspruch und - nach             8\ndem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes - Anfechtungsklage erhoben. Ferner hat sie beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende\nWirkung ihrer Klage, hilfsweise ihres Widerspruchs, anzuordnen.\n\n Mit dem angegriffenen Beschluß wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:\n\n  Die von dem Erwerber zugesagten Investitionen seien geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit des Hotels zu verbessern. Das Eigenkonzept der Beschwerdeführerin habe\nunbeachtet bleiben können, weil sie ihre Berechtigung auf Rückübertragung nicht\nglaubhaft gemacht habe. Es könne bei summarischer Prüfung nicht mit der für eine\nGlaubhaftmachung notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß die Auflösung der AG aufgrund unlauterer Machenschaften erfolgt sei. Die\nBewertung der Aktien mit 75 vom Hundert des Nennbetrages erscheine nicht willkürlich und lasse nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Schädigungsabsicht schließen. Gleiches gelte hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertung der Gebäude in der Bilanz zum 30. Juni 1949 einerseits und durch den mit der\nVermögensaufstellung befaßten Wirtschaftsprüfer im Übernahmevertrag andererseits.\n\n 5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung          11\nvon Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie von Art. 3\nAbs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung macht sie unter\nanderem geltend:\n\n Die Zurückweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz ermögliche den           12\nVollzug des Kaufvertrags und Investitionen des Erwerbers, die nach den Vorschriften\ndes im Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz enthaltenen Investitionsvorranggesetzes dazu führten, daß sie ihren Rückübertragungsanspruch verliere. Durch einen nachträglichen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren könne diese Folge nicht\nmehr rückgängig gemacht werden. Im Hinblick darauf verstoße es gegen das Gebot\nwirksamen Rechtsschutzes, daß das Verwaltungsgericht das Vorliegen unlauterer\nMachenschaften im Jahre 1949 nur summarisch geprüft habe. Art. 19 Abs. 4 GG garantiere eine volle Tatsachen- und Rechtsinstanz mit einer Beweisaufnahme. Diese\nhätte hier die Fehlerhaftigkeit der Bewertung des Gesellschaftsvermögens bei der\nVermögensübertragung im Jahre 1949 ergeben und damit den Nachweis unlauterer\n\n\n                                         3/7\n\nMachenschaften ermöglicht. Darüber hinaus hätte der vorläufige Rechtsschutz nicht\nohne Abwägung der betroffenen Interessen abgelehnt werden dürfen.\n\n 6. a) Die Beschwerdeführerin beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung         13\ndie Vollziehung des angegriffenen Beschlusses sowie des Bescheids der Treuhandanstalt bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Die Folgenabwägung falle zu ihren Gunsten aus. Das Hotel sei kein Sanierungsfall. Es sei\nseit Jahren gewinnträchtig und werde in seinem Geschäftsbetrieb nicht gefährdet,\nwenn die vorgesehenen Investitionen erst nach Abschluß des Verfassungsbeschwerdeverfahrens vorgenommen würden.\n\n  b) Zu dem Antrag hat die Treuhandanstalt vorgetragen: Vor dem Kreisgericht sei ein   14\nVerfahren gemäß § 142 FGG eingeleitet worden, das die Löschung der Eintragung\nder in der Hauptversammlung der Beschwerdeführerin gefaßten Beschlüsse über die\nFortsetzung der Gesellschaft und die Kapitalerhöhung zum Gegenstand habe. Danach bestünden erhebliche Bedenken gegen die \"Aktivlegitimation\" der Beschwerdeführerin. Es könne nicht von einer Fortsetzung der im Jahre 1951 gelöschten AG ausgegangen werden. Eine vollbeendete Gesellschaft höre auf zu existieren und lebe\nauch dann nicht wieder auf, wenn ihr nachträglich in Form von Restitutionsansprüchen wieder Vermögen zugeführt werde. Im übrigen lägen die Voraussetzungen für\nden Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht vor, weil die Folgenabwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfalle. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1991 (BVerfGE 85, 130) gälten auch im\nvorliegenden Fall.\n\n                                         II.\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.        15\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die\nVerfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die im Falle des Erlasses oder Nichterlasses der\neinstweiligen Anordnung jeweils einträten, gegeneinander abwägen (vgl. BVerfGE\n85, 130 <133> m.w.N.; st. Rspr.).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.\n\n Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin in der angegriffenen Entscheidung als partei- und rechtsfähig erachtet und in der Sache gegen sie entschieden.\nAuch im Verfassungsbeschwerdeverfahren muß daher von ihrer Beteiligtenfähigkeit\n\n\n                                         4/7\n\nausgegangen werden. Den mit der Sache befaßten Behörden und Gerichten bleibt\nes unbenommen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im weiteren Verlauf des Verfahrens die Partei- und Rechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen.\n\n Auch in anderer Hinsicht sind keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ersichtlich. Insbesondere steht ihr das Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die\nBeschwerdeführerin darauf hingewiesen, daß sein Beschluß nach Art. 14 Abs. 5\nSatz 1 in Verbindung mit Art. 6 § 23 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes unanfechtbar sei. Nach dem Wortlaut der vom Verwaltungsgericht\nherangezogenen Übergangsvorschrift des Art. 14 Abs. 5 Satz 1 (in Verbindung mit\nArt. 14 Abs. 4) 2. VermRÄndG ist diese Auffassung jedenfalls vertretbar und so naheliegend, daß es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten war, zunächst den angegriffenen Beschluß mit einem Rechtsmittel anzufechten.\n\n In der Sache wirft die Verfassungsbeschwerde klärungsbedürftige Fragen auf. Insbesondere bedarf es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der Prüfung, ob sich\ndas Verwaltungsgericht angesichts des Umstands, daß die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes nach Maßgabe von § 12 Abs. 3 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) das Erlöschen des in der Hauptsache verfolgten Rückübertragungsanspruchs zur Folge haben kann, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund\neiner lediglich summarischen Prüfung ablehnen durfte (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks. 12/2480, S. 73).\n\n  Im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann auch nicht davon ausgegangen werden,           21\ndaß das Rückgabebegehren der Beschwerdeführerin unter keinen Umständen begründet ist. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt des nach § 6 Abs. 1 a VermG für\ndie Zurückforderung eines Unternehmens erforderlichen Quorums, auf den die Treuhandanstalt ihren Bescheid gestützt hat. Im Zusammenhang mit dem Erfordernis des\nQuorums ergeben sich einfachrechtliche Fragen, deren Beantwortung dem Verwaltungsgericht im weiteren Verfahren vorbehalten bleiben muß. In der angegriffenen\nEntscheidung hat das Gericht diese Fragen ungeprüft gelassen und sich auf andere\nErwägungen gestützt.\n\n 3. Die danach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen fällt zugunsten der Beschwerdeführerin aus.\n\n Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde       23\nspäter jedoch als begründet, hätte dies allerdings nicht das Erlöschen eines etwaigen\nRückübertragungsanspruchs der Beschwerdeführerin nach § 12 Abs. 3 Satz 4 In-VorG zur Folge. Würde der Beschluß über die Ablehnung des Antrags auf Anordnung\nder aufschiebenden Wirkung im Verfassungsbeschwerdeverfahren wieder aufgehoben, so entfiele damit auch die Wirkung, daß der Rückübertragungsanspruch erlischt,\nwenn mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investition nachhaltig begonnen worden ist (§ 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG). Die Durchsetzung des Anspruchs könnte aber wirtschaftlich wesentlich erschwert werden, wenn das Hotelun-\n\n\n                                         5/7\n\nternehmen veräußert würde und die Erwerberin erhebliche Investitionen vornähme,\naufgrund deren die Beschwerdeführerin möglicherweise Gegenansprüchen ausgesetzt wäre (vgl. BVerfGE 84, 286 <289>).\n\n  Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später          24\nzurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. Für\ndie Beteiligte des Ausgangsverfahrens bringt der Erlaß der einstweiligen Anordnung\nlediglich eine Verzögerung des Erwerbs und der vorgesehenen Investitionen für eine\nbegrenzte Zeitspanne mit sich. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Fortbestand des Hotelbetriebs ohne die sofortige Durchführung von Investitionen gefährdet würde. Die Treuhandanstalt ist in ihrem die Veräußerung zulassenden Bescheid davon ausgegangen, daß zur Zeit für das Hotel wegen des\nMangels an Übernachtungsmöglichkeiten eine günstige Ertragslage bestehe, die Investitionen allerdings \"angesichts der zu erwartenden und auch in der Stadt Chemnitz bereits geplanten Neubauten von Hotels\" zur Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit und zur Sicherung seiner jetzt innegehabten Marktstellung erforderlich seien\n(Bescheid S. 6/7). Weitergehende Nachteile sind auch im vorliegenden Verfahren\nvon keiner Seite geltend gemacht worden.\n\n  Es ist schließlich nicht zu erwarten, daß sich der Erlaß der einstweiligen Anordnung   25\nauf die Investitionstätigkeit in den neuen Bundesländern insgesamt hemmend auswirkt (vgl. dazu BVerfGE 85, 130 <133>). Das Verfahren betrifft nicht die allgemeine\nFrage der Anwendbarkeit von Regelungen im Zusammenhang mit dem Investitionsvorrang, sondern die Ausgestaltung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes\nin einem konkreten Fall. Bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde\nbleibt lediglich ungeklärt, ob sich das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die damit nach dem Investitionsvorranggesetz\nverbundenen Folgen mit einer summarischen Prüfung begnügen durfte. Diese Bedenken kann das Gericht bereits in der Zwischenzeit ausräumen. Es ist durch das\nVerfassungsbeschwerdeverfahren und eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht gehindert, seine Entscheidung über die Vollziehbarkeit des im\nVerwaltungsrechtsweg angefochtenen Bescheids zu überprüfen (§ 80 Abs. 7 Vw-GO). Dabei kann es den Bedenken gegen eine summarische Prüfung durch eine umfassendere Aufklärung und Würdigung Rechnung tragen und sich auch mit bisher\nnicht behandelten Gesichtspunkten, wie etwa den zu § 6 Abs. 1 a VermG aufgeworfenen Fragen, auseinandersetzen.\n\n Insgesamt wiegt danach die Beeinträchtigung der Belange, die im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung betroffen sind, weniger schwer als die der Beschwerdeführerin andernfalls drohenden Nachteile.\n\n                Herzog                Henschel                 Seidl\n\n                Grimm                  Söllner               Dieterich\n\n                     Kühling                            Seibert\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Januar 1993 -\n1 BvR 1474/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Januar 1993 -\n                1 BvR 1474/92 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19930112_1bvr147492.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19930112.1bvr147492\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1993/01/rs19930112_1bvr147492.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-01-12/1-bvr-1474-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1993/01/rs19930112_1bvr147492.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1993/01/rs19930112_1bvr147492.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-01-12/1-bvr-1474-92","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1993/01/rs19930112_1bvr147492.html","retrieved":"2026-07-10 10:41:03.729463+00:00"}}