{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rk19930618.2bvr002293","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1993-06-18","aktenzeichen":"2 BvR 22/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 22/93 -\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                        über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes staatenlosen Palästinensers T ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Koch, Textorstraße 9, Würzburg -\n\ngegen\n\n        a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1993 - 19 AA 92.33367 -,\n\n        b) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6.\n           November 1992 - W 2 S 92.30314 446.24 -,\n\n        c) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 1992 - W 2 K 92.30390 446.24 -,\n\n        d) den Bescheid der Stadt Würzburg vom 7. April 1992 - AA-we-el -\n\n            u n d Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\n            u n d Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unterBeiordnung\n            des Rechtsanwaltes Koch\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n\n                                Böckenförde,\n\n                                 Kruis,\n\n                                 Sommer\n\nam 18. Juni 1993 einstimmig beschlossen:\n\n        Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgegichts Würzburg vom 6. November 1992 - W 2 K 92.30390 446.24 - verletzt den Beschwerdeführer\n        in seinem Anspruch aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es\n        wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\n\n\n                                          1/14\n\n        Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom\n        6. November 1992 - W 2 S 92.30314 446.24 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\n        Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1993 - 19 AA 92.33367 - ist damit gegenstandslos.\n\n        Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid der\n        Stadt Würzburg vom 7. April 1992 - AA-we-el - richtet, wird sie nicht\n        zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.\n\n        Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel der notwendigen Auslagen - einschließlich derjenigen für das Verfahren auf\n        Erlaß einer einstweiligen Anordnung - zu erstatten.\n\n                                     G r ü n d e:\n\n                                          A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an           1\ndie Zurückweisung von Beweisanträgen in Verwaltungsstreitverfahren wegen Gewährung von Asyl bzw. von Abschiebungsschutz.\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser. Er wurde in Syrien geboren      2\nund hatte seinen letzten Aufenthalt in Syrien. Mit einem syrischen Reisepaß reiste er\nam 1. Juli 1986 aus Syrien aus. Am 3. Juli 1986 beantragte er in der Bundesrepublik\nDeutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die nach erfolgloser Durchführung des Verwaltungsverfahrens zum Verwaltungsgericht erhobene Klage wurde\ndurch Urteil vom 15. November 1989 abgewiesen. Zur Begründung wurde maßgeblich ausgeführt: Dem Beschwerdeführer könnten Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden, da sich sein Vorbringen als so widersprüchlich und ungereimt erweise, daß kein\nüberzeugendes Bild von den dargelegten Geschehensabläufen habe gewonnen werden können. Der Beschwerdeführer habe auch nicht wegen seiner Asylantragstellung oder seines Auslandsaufenthalts in Syrien politisch motivierte Verfolgung zu befürchten, denn er habe weder bei seiner Asylantragstellung noch im Laufe des\nVerfahrens eine Feindseligkeit gegen die syrische Regierung geäußert. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos.\n\n  Unter dem 13. Juni 1990 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag. Dazu            3\nführte er im wesentlichen aus: Im Falle der Rückkehr müsse er mit sofortiger Verhaftung rechnen; mittlerweile sei sein Bruder von der syrischen Polizei verhaftet und gefoltert worden, weil die syrische Polizei in Erfahrung habe bringen wollen, wo sich der\nBeschwerdeführer gegenwärtig aufhalte. Die Stadt Würzburg wertete den Folgean-\n\n\n                                          2/14\n\ntrag als unbeachtlich, forderte den Beschwerdeführer zur Ausreise auf und drohte\nihm die Abschiebung an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Klage und stellte\neinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Durch Beschluß vom 24. September 1990\nlehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Am 18. August 1991 nahm der Beschwerdeführer seine\nKlage im Hauptsacheverfahren zurück.\n\n  2. Am 26. August 1991 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag.        4\nEr habe zwischenzeitlich im Juli 1991 von seinem Vater ein syrisches Militärbuch geschickt bekommen, das bereits vor Jahren ausgestellt worden sei; danach hätte er\nbereits vor Jahren den Militärdienst antreten müssen. Hierbei handele es sich um ein\nneues Beweismittel. Ihm drohe wegen des Nichtantritts des Militärdienstes Gefängnisstrafe, wobei es sich - bezogen auf ihn als Palästinenser - um eine politische Bestrafung handele. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ergäben sich ebenfalls neue Beweise für eine begründete Furcht vor politischer\nVerfolgung bei Abschiebung nach Syrien: Nach einer - in der Anlage vorgelegten -\nStellungnahme von amnesty international vom 28. Oktober 1990 sei aufgrund der engen Zusammenarbeit der Syrer mit den Anhängern der Fatah-Al Intifada und der Tatsache, daß die Asylbeantragung nicht verschwiegen werden könne, bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen zu rechnen,\nwenn der Verdacht bestehe, daß der Betreffende in der Bundesrepublik Deutschland\nsich gegen den Staat Syrien ausgesprochen und diesen in den Augen Syriens verunglimpft habe. Nach den Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom\n1. April 1991 könnten zwar Inhaber syrischer Reisedokumente für palästinensische\nFlüchtlinge einreisen, jedoch sei eine Abschiebung nach Syrien nur über den Flughafen Damaskus möglich. Abgeschobene Personen müßten sich dort bei der Einreise\nin der Regel einer Befragung durch syrische Sicherheitsbehörden unterziehen. Bei\ndiesen bestehe ein ausgesprägtes Interesse in bezug auf eine etwaige politische Betätigung des Abgeschobenen im Ausland sowie hinsichtlich von Auskünften über im\nAusland lebende Personen. Stehe der Abgeschobene unter dem Verdacht einer gegen Syrien gerichteten politischen Betätigung im Ausland, so müsse er mit seiner Inhaftierung in Syrien rechnen. Mit einer Inhaftierung müsse auch rechnen, wer einer\nnach syrischem Recht strafbaren Tat verdächtig sei, etwa der Entziehung vom Wehrdienst. Für die Überprüfung einreisender Palästinenser sei eine Sonderbehörde zuständig. Es sei davon auszugehen, daß aufgrund eines langen Auslandsaufenthaltes\nund der Volkszugehörigkeit als Palästinenser, insbesondere wenn auch politisches\nAsyl beantragt worden sei, automatisch der Verdacht bestehe, gegen den syrischen\nStaat gehandelt zu haben; dies führe zur begründeten Gefahr politischer Verfolgungsmaßnahmen, zumindest aber bestehe die hinreichend begründete Gefahr der\nVerhaftung und Folter. Deshalb stehe ihm - dem Beschwerdeführer - zumindest Abschiebungsschutz zu.\n\n  3. Mit Bescheid vom 7. April 1992 qualifizierte die Stadt Würzburg den Folgeantrag    5\nals unbeachtlich und forderte zugleich den Beschwerdeführer zur Ausreise auf und\n\n\n\n                                         3/14\n\ndrohte ihm die Abschiebung an. Der Folgeantrag beziehe sich auf die gleichen untauglichen Gründe, die schon im Erstverfahren Gegenstand behördlicher und gerichtlicher Würdigung gewesen seien und dort kein Asylrecht hätten begründen können.\nAus dem Militärbuch gehe hervor, daß der Beschwerdeführer keinen Militärdienst abgeleistet habe. Da er bis zu seiner Ausreise aus Syrien 17 Monate lang nicht zum\nMilitärdienst eingezogen worden sei, sei davon auszugehen, daß für ihn keine Militärdienstpflicht bestehe.\n\n  Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Klage und stellte einen Antrag nach § 80          6\nAbs. 5 VwGO. In der am 22. Juli 1992 im Hauptsacheverfahren durchgeführten\nmündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, daß er sich auf die Nichtableistung des Wehrdienstes deshalb nicht früher berufen habe, weil er den Beweis für\ndie Militärdienstpflicht nicht in Händen gehabt habe. Er habe erst in letzter Zeit bei\nseinen Eltern zuhause angefragt und von diesen das Militärbuch übersandt bekommen. Da man in den vorausgegangenen Verfahren immer wieder nach Beweisen gefragt habe, habe er sich seinerzeit nicht auf den Militärdienst berufen. Der Beschwerdeführer übergab sodann die Kopie eines Briefes, den er unter dem 16. Juli 1992 an\ndie syrische Botschaft in Bonn geschickt hatte. In dem Brief heißt es u.a.: \"Ich,\nMahmoud Taha, möchte Ihnen über meine Person nicht mitteilen... Ich möchte Ihnen\nsagen, daß ich Sie sehr hasse, insbesonders den Präsidenten Assad und sein Eselvolk, da Ihr von der ganzen Welt ein gehaßtes Volk seid. Ihr System ist rassistisch\nwie das kommunistische System und kennt in allen Bereichen keine Gnade. Ihr Leben besteht nur aus Töten, Schlagen und Gefängnisse sowie Einschüchterung der\nunschuldigen Menschen, und dies gefällt mir nicht... Ihre Sprache und die Sprache\nIhres Präsidenten ist wie das Schaf und der Esel!\" Der Beschwerdeführer beantragte\nin der mündlichen Verhandlung:\n\n         \"1. Zum Beweis dafür, daß die syrischen Sicherheitskräfte an den                7\n        syrischen Grenzen und insbesondere im Flughafen Damaskus Namenslisten bekanntgewordener Regimegegner haben, die jeweils\n        auch durch Mitteilungen der Syrischen Botschaften im Ausland nach\n        deren Erkenntnissen ergänzt werden, die Einholung einer Auskunft\n        von Amnesty International.\n\n          2. Zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer wegen des regimekritischen Inhalts seines Briefes an die Syrische Botschaft in\n        Bonn damit rechnen muß, daß die Syrische Botschaft seinen Namen an die syrischen Sicherheitskräfte weitergegeben hat und daß\n        dem Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Syrien wegen dieses Briefes und seines langen Auslandsaufenthaltes und des durchgeführten Asylverfahrens Inhaftierungen und menschenrechtswidrige Behandlung drohen, die Einholung einer Auskunft von Amnesty\n        International.\n\n         3. Zum Beweis dafür, daß Mitarbeiter der Syrischen Botschaft in                 9\n\n\n\n                                         4/14\n\n        der Bundesrepublik Deutschland versuchen, soweit wie möglich,\n        Personen aus Syrien in der Bundesrepublik Deutschland zu überwachen und festzustellen, ob sich unter ihnen Regimegegner befinden, um diese an die syrischen Sicherheitskräfte weiterzumelden,\n        die Einholung einer Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie des Bayer. Landesamt für Verfassungsschutz sowie\n        des Nordrhein-Westfälischen Landesamt für Verfassungsschutz.\"\n\n  In der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1992 wurden diese Beweisanträge abgelehnt. Einer Beweiserhebung hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 des Beweisantrages bedürfe es nicht, da das, worüber Beweis erhoben werden solle, als im Einzelfall denkbar unterstellt werden könne. Eine den Beschwerdeführer persönlich\nbetreffende Auskunft aber sei weder amnesty international noch den in Ziffer 3 des\nBeweisantrags genannten Behörden möglich. Einer Beweiserhebung entsprechend\nZiffer 2 des Beweisantrages bedürfe es nicht, weil deren Ergebnis für die Entscheidung des Gerichtes unerheblich wäre. Aus dem Inhalt des dem Gericht vorliegenden,\nvom Beschwerdeführer geschriebenen und an die syrische Botschaft in Bonn abgeschickten Briefes sei die Identität des Beschwerdeführers als Absender nicht mit der\nerforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen.\n\n Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer                                             11\n\n         \"1. zum Beweis dafür, daß davon ausgegangen werden muß, daß                   12\n        der der Syrischen Botschaft in Bonn insoweit bekanntgegebene Name des Beschwerdeführers Mahmoud Taha von der Syrischen Botschaft als Name eines Regimegegners an die syrischen Sicherheitskräfte weitergegeben wurde, die Einholung von Auskünften von\n        Amnesty International (ai), des Deutschen Orientinstitutes und Medico International.\n\n          2. Zum Beweis, daß der insoweit bekanntgegebene Name des Beschwerdeführers Mahmoud Taha ausreicht, um den Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Syrien durch die syrischen Behörden\n        und Sicherheitskräfte identifizieren zu können, die Einholung von\n        Auskünften von Amnesty International (ai), des Deutschen Orientinstitutes, Medico International sowie des Auswärtigen Amtes und\n\n          3. zum Beweis dafür, daß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit                14\n        davon ausgegangen werden muß, daß dem Beschwerdeführer bei\n        einer Einreise nach Syrien Verhaftung, Festnahme und Folter drohen, weil zumindest sein Name Mahmoud Taha als der eines Regimegegners von der Syrischen Botschaft an die syrischen Sicherheitskräfte weitergegeben wurde, und daß davon auszugehen ist,\n        daß dieser Name des Beschwerdeführers sich auf den Namenslisten von gesuchten Regimegegnern an den syrischen Grenzen und\n        insbesondere im Flughafen Damaskus befindet, die Einholung von\n\n\n                                        5/14\n\n        Auskünften von Amnesty International (ai), des Deutschen Orientinstitutes sowie Medico International.\"\n\n  Auch diese Beweisanträge wurden in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Der         15\nBeweisantrag zu 1. sei auf etwas Unmögliches gerichtet und daher unzulässig. Die\nBeweisanträge zu 2. und 3. seien unbehelflich, da der Beschwerdeführer im fraglichen Brief an die syrische Botschaft nach Überzeugung des Gerichtes bewußt seine\nIdentität nicht habe offen legen wollen und eine Beweiserhebung folglich im Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten stehen würde. Insoweit handele es sich um eine\nunzulässige Ausforschung.\n\n  Der Beschwerdeführer stellte schließlich noch zwei weitere Beweisanträge, die        16\nebenfalls abgelehnt wurden. In der mündlichen Verhandlung übergab der Beschwerdeführer einen weiteren in arabischer Sprache geschriebenen Brief nebst Briefumschlag. Bei dem Brief soll es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um ein\nSchreiben eines Verwandten handeln, in dem dieser dem Beschwerdeführer berichtet habe, daß die Verwandten von syrischen Sicherheitskräften aufgesucht und bedrängt worden seien, weil der Beschwerdeführer einen Brief an die syrische Botschaft geschrieben habe.\n\n  4. Durch Urteil vom 6. November 1992 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.       17\nDie Voraussetzungen eines beachtlichen Folgeantrags im Sinne von § 14 Abs. 1\nAsylVfG a.F. seien nicht gegeben. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das vorgelegte Militärbuch berufe, ergebe sich hieraus, daß er seit Jahren der Militärdienstpflicht unterliege. Das Militärbuch stelle somit weder eine neue Sachlage noch ein\nneues Beweismittel dar. Aus ihm ergebe sich lediglich, daß der Beschwerdeführer\nzur Zeit der Ausstellung im Jahre 1985 in Syrien der Wehrpflicht unterlegen habe.\nDieser Sachverhalt sei aber nicht neu und werde auch nicht erst durch das Militärbuch begründet oder bewiesen. Auch der Hinweis, daß sich in Syrien die allgemeine\nLage der Palästinenser verändert und verschlechtert habe, begründe keine neue\nSach- und Rechtslage. Im übrigen sei aus allen dem Gericht vorliegenden Lageberichten des Auswärtigen Amtes seit 1988 zu entnehmen, daß die Stellung eines Asylantrags in Deutschland für sich allein keine staatlichen Maßnahmen bei der Rückkehr\nnach Syrien auslöse. Es sei dort bekannt, daß der Asylantrag eine der Möglichkeiten\nsei, einen zeitweiligen Aufenthalt in Deutschland zu erreichen. Obwohl eine Befragung über den Aufenthalt im Einzelfall möglich sei, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß diese in Form einer eingehenden Befragung oder gar in einem Haft- oder Verhörzentrum stattfinde.\n\n  Die Sach- und Rechtslage habe sich auch nicht im Hinblick auf das Schreiben an       18\ndie syrische Botschaft vom 16. Juli 1992 verändert. Nach Überzeugung des Gerichtes bestehe eine Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne eines relevanten\nNachfluchtgrundes für den Beschwerdeführer nicht, da dieser als Verfasser des Briefes nicht erkennbar sei. Aus dem Inhalt des Briefes, insbesondere dessen ersten\nSatz in Verbindung mit dem Umstand, daß auf dem Brief kein Absender angegeben\n\n\n\n                                        6/14\n\nsei, ergebe sich für die syrischen Behörden kein hinreichender Anhaltspunkt dafür,\ndaß der Beschwerdeführer Absender des Briefes sein könnte. Hierfür spreche auch\nder Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen vollen Namen Mahmoud Chehk Taha nicht angegeben, sondern sich nur Mahmoud Taha genannt habe. Der Beschwerdeführer verweise im übrigen auch selbst im ersten Satz seines Schreibens darauf,\ndaß er seine Identität nicht preisgeben wolle. Es könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben aus einer gewissen Anonymität heraus seinen Unmut über das Regime in Syrien habe ausdrücken wollen. Als Beleg für den\nvon ihm behaupteten Nachfluchtgrund scheide der Brief jedenfalls aus. Die von dem\nProzeßbevollmächtigten in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge seien\ndemnach als unbehelflich abzulehnen gewesen. Eine Beweiserhebung hätte keinerlei konkrete, den Fall des Beschwerdeführers betreffende neue Erkenntnisse über die\nFrage der Identifizierung des Beschwerdeführers als Absender des Briefes ergeben\nkönnen. Es könne dahingestellt bleiben, ob in einzelnen Fällen besonders krassen\noder offensichtlichen Mißbrauchs des Gastrechtes, in denen ohne Not zielgerichtet\nund ohne vorher erkennbare Anknüpfung an bestimmte politische Überzeugungen,\nentsprechende Handlungen ausschließlich deshalb begangen würden, um sich einen\nAbschiebungsschutz zu erschleichen, § 28 AsylVfG n.F. auch auf das sogenannte\n\"kleine Asyl\" des § 51 Abs. 1 AuslG anwendbar sei. Da im Fall der Rückkehr des\nBeschwerdeführers in sein Heimatland eine politische Verfolgung äußerst unwahrscheinlich erscheine, lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG\nschon aus diesem Grund nicht vor. Sonstige Abschiebungshindernisse seien nicht\nersichtlich.\n\n Durch Beschluß vom 6. November 1992 lehnte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Abweisung der Klage in der Hauptsache auch den Antrag auf Anordnung\nder aufschiebenden Wirkung ab.\n\n 5. Den Antrag auf Zulassung der Berufung, in dem insbesondere im Hinblick auf die     20\nBehandlung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen\nden Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht wurde, lehnte der Bayerische\nVerwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. Januar 1993 ab.\n\n                                         II.\n Bereits am 8. Januar 1993 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid der Stadt Würzburg vom 7. April 1992, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 1992 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom\n6. November 1992 erhoben. Am 8. Februar 1993 wurde die Verfassungsbeschwerde\nauf den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erstreckt. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 2, 19\nAbs. 4 sowie Art. 103 Abs. 1 GG und führt zur Begründung im wesentlichen aus:\n\n Das Verwaltungsgericht habe u.a. durch die Behandlung der Beweisanträge gegen         22\ndas Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Den in der mündlichen\nVerhandlung am 6. November 1992 gestellten Beweisantrag zu Ziffer 1 habe das\n\n\n                                        7/14\n\nVerwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, er sei auf etwas Unmögliches gerichtet und daher unzulässig. Es sei jedoch für die genannten Institutionen keineswegs unmöglich zu beurteilen, ob von der Weitergabe des Namens des Beschwerdeführers als eines Regimegegners an die syrischen Sicherheitskräfte auszugehen sei.\nGerade wenn man - wie in den ersten Beweisanträgen vom 22. Juli 1992 vorgetragen - davon ausgehe, daß die syrischen Sicherheitskräfte im Flughafen Damaskus\nNamenslisten von Regimegegnern hätten und Mitarbeiter der syrischen Botschaft in\nder Bundesrepublik Deutschland versuchten, Regimegegner auszumachen und diese an die syrischen Sicherheitskräfte weiterzumelden, könne hieraus ohne weiteres die Folgerung gezogen werden, daß die syrische Botschaft den Namen des Beschwerdeführers weitergegeben habe. Soweit in der mündlichen Verhandlung vom\n6. November 1992 die Beweisanträge Ziffer 2 und 3 abgelehnt worden seien, liege\nebenfalls ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor. Das Verwaltungsgericht habe mit dem allgemeinen Gedanken des Mißbrauchs und des widersprüchlichen Verhaltens eine Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages\ngewählt, die im Prozeßrecht keine Stütze finde. Mit der Ablehnung als unbehelflich\nbringe das Gericht zum Ausdruck, daß der Beweisantrag zwar erheblich, aber aus\nanderen Gründen nicht zu berücksichtigen sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, daß\nder Beschwerdeführer angeblich seine Identität nicht habe offenlegen wollen, obwohl\ner in dem von ihm verfaßten Brief und auch auf dem Umschlag als Absender ausdrücklich seinen Namen genannt, allerdings in dem Brief selbst einen zusätzlichen\nNamen, der für \"Scheich\" stehe, weggelassen habe. Der Familienname Taha und der\nVorname Mahmoud seien voll angegeben. Damit habe der Beschwerdeführer auch\nseine Identität offengelegt. Unabhängig hiervon seien die Beweisanträge gerade darauf gerichtet gewesen, Beweis darüber zu erheben, daß dem Beschwerdeführer bei\neiner Ausreise nach Syrien Verhaftung, Festnahme und Folter drohten, wofür es keine Rolle spiele, ob der Beschwerdeführer dies habe herbeiführen wollen oder nicht.\n\n   Die angegriffenen Entscheidungen der Stadt Würzburg und des Verwaltungsgerichts verletzten den Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht aus Art. 16\nAbs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, da die von der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts entwickelten Kriterien zu den Voraussetzungen der\nBeachtlichkeit eines Folgeantrags nicht beachtet worden seien. In seinem Beschluß\nnach § 80 Abs. 5 VwGO habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, daß es in seinem Urteil die Klage nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe; nur unter\ndiesen Voraussetzungen hätte der einstweilige Rechtsschutzantrag ebenfalls abgelehnt werden dürfen. Da der Beschwerdeführer befürchten müsse, sofort bei seiner\nEinreise nach Syrien festgenommen, verhaftet und mißhandelt zu werden sowie seine persönliche Freiheit und die körperliche Integrität zu verlieren, könne ihm auch\nnicht zugemutet werden, im Ausland auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu\nwarten.\n\n Der Beschwerdeführer beantragt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sowie          24\ndie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.\n\n\n\n                                        8/14\n\n                                         III.\n Das Bayerische Staatsministerium des Innern, die Landesanwaltschaft Bayern sowie die Stadt Würzburg haben sich zur Verfassungsbeschwerde geäußert.\n\n                                         B.\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig. Soweit eine Verletzung von        26\nArt. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch den Bescheid der Stadt Würzburg und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts gerügt wird, macht die Verfassungsbeschwerde\nnicht hinreichend deutlich, daß ein derartiger Verfassungsverstoß vorliegen könnte:\nBei den vom Beschwerdeführer im zweiten Folgeantragsverfahren geltend gemachten Verfolgungsmaßnahmen im Hinblick auf seinen langen Auslandsaufenthalt, die\nAsylantragstellung sowie wegen des an die syrische Botschaft gerichteten Schreibens vom 16. Juli 1992 ist nicht ersichtlich, daß der Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2\nSatz 2 GG tangiert sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat im ersten Asylverfahren\ndem Beschwerdeführer keinerlei Vorfluchtgründe und Voraktivitäten geglaubt; diese\nFeststellung ist auch in dem hier zu beurteilenden zweiten Folgeverfahren nicht in einer dem § 14 AsylVfG a.F. in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG genügenden\nWeise in Frage gestellt worden. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß\ninsoweit nur ein subjektiver, asylrechtlich nicht relevanter Nachfluchtgrund in Betracht kommen kann (vgl. BVerfGE 74, 51 ff.). Da der Beschwerdeführer im übrigen\nerlaubt ausgereist ist, stellt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Ausreise die Frage nach der asylrechtlichen Relevanz einer Verfolgungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 81, 347 <360>). Hinsichtlich der Wehrdienstentziehung und der\nÜbersendung des Militärbuchs ist festzuhalten, daß nach dem eigenen Vortrag des\nBeschwerdeführers dieser hiervon im Juli 1991 Kenntnis erlangt haben will. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das erste Folgeantragsverfahren in der Hauptsache noch\nnicht rechtskräftig abgeschlossen (Klagerücknahme am 18. August 1991). Es ist\nnicht ersichtlich, wodurch der Beschwerdeführer gehindert gewesen sein könnte, diesen Sachverhalt bzw. das hierzu gehörige Beweismittel bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).\n\n  Die hinsichtlich des Bescheids der Stadt Würzburg lediglich auf eine Verletzung von    27\nArt. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde ist mithin insoweit unzulässig. Hingegen legt die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs\nauf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie einen möglichen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts ausreichend substantiiert und schlüssig dar.\n\n                                          II.\n In dem bezeichneten Umfang ist die Verfassungsbeschwerde auch im Sinne des              28\n§ 93b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.\n\n\n\n                                         9/14\n\n 1. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 1992:                                 29\n\n Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet zwar             30\nArt. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, daß ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt jedoch dann gegen Art. 103\nAbs. 1 GG, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 50, 32 <36>;\n65, 305 <307>; 69, 141 <144>; 69, 145 <148>). Das ist hier der Fall.\n\n  Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung vom 6. November           31\n1992 gestellten Beweisantrag Ziffer 1 mit der Begründung abgelehnt, er sei auf etwas\nUnmögliches gerichtet und daher unzulässig. Die in derselben Verhandlung gestellten Beweisanträge Ziffer 2 und 3 seien \"unbehelflich\": Der Beschwerdeführer habe\nim fraglichen Brief an die syrische Botschaft nach Überzeugung des Gerichts bewußt\nseine Identität nicht offenlegen wollen; eine Beweiserhebung stehe folglich zu seinem\neigenen Verhalten im Widerspruch; es handele sich insoweit um eine unzulässige\nAusforschung. In den Entscheidungsgründen wird - unter Bezugnahme auf die Begründung der ablehnenden Beschlüsse - die \"Unbehelflichkeit\" auf die Erwägung gestützt, eine Beweiserhebung hätte keinerlei konkrete neue Erkenntnisse über die Frage der Identifizierung des Beschwerdeführers als Absender erbringen können. Damit\nbleibt ungewiß, was das Verwaltungsgericht mit \"Unbehelflichkeit\" gemeint hat: Die in\nder mündlichen Verhandlung gegebene Begründung legt zunächst die Vermutung\nnahe, das Gericht habe die Beweisanträge zu 2 und 3 wegen der Widersprüchlichkeit\ndes Verhaltens des Beschwerdeführers als rechtsmißbräuchlich, möglicherweise\naber auch als aus Gründen des materiellen Rechts unerheblich angesehen. Im Urteil\nselbst läßt das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen, ob der Kläger aus einer \"gewissen Anonymität\" heraus seinen Unmut über das Regime in Syrien habe ausdrücken wollen und ob in krassen Mißbrauchsfällen provozierter Gefährdung Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu verweigern sei. Als Beleg für einen\nNachfluchtgrund bzw. eine im Hinblick auf § 51 AuslG erhebliche neue Sach- und\nRechtslage scheide der Brief jedenfalls aus, weil für die syrischen Behörden sich kein\nhinreichender Anhaltspunkt dafür ergebe, daß der Kläger Absender des Briefes sei.\nNach diesen Ausführungen im Urteil erscheint die Ablehnung der Beweisanträge\nletztlich als darauf gestützt, daß eine Beweiserhebung in bezug auf die - an sich erhebliche - Tatsache der möglichen Identifizierung des Beschwerdeführers anhand\ndes von ihm abgesandten Briefes durch die Einholung der erbetenen Auskünfte unmöglich bzw. ungeeignet sei. Letzteres wurde jedoch vom Verwaltungsgericht weder\nin der mündlichen Verhandlung noch in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar\ndargelegt und ist auch nicht ersichtlich:\n\n Aus den drei Beweisanträgen, die sinnvollerweise im Zusammenhang gesehen                32\nwerden müssen, ergibt sich unmißverständlich die - ausreichend substantiierte - Behauptung des Beschwerdeführers, die beiden im Schreiben an die syrische Botschaft\nbenannten Namensbestandteile seien so wesentlich, daß auch bei Weglassung des\nNamensbestandteils \"Chehk\" ohne weiteres eine Identifizierung möglich sei. Die hier-\n\n\n                                         10/14\n\nzu beantragte Beweiserhebung ist auch vor dem Hintergrund der Ablehnung der in\nder mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 1992 gestellten Beweisanträge Ziffer 1 und\n3 zu sehen, die darauf gründete, sowohl das Vorhandensein von Namenslisten bekannt gewordener Regimegegner am Flughafen in Damaskus sowie an der syrischen\nGrenze aufgrund von Mitteilungen der syrischen Botschaften im Ausland als auch\neine Überwachung und Feststellung möglicher Regimegegner durch Mitarbeiter der\nsyrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland und deren Weitermeldung an\nsyrische Sicherheitskräfte könnten als denkbar unterstellt werden. Dann jedoch ist\nnicht ersichtlich und wird vom Verwaltungsgericht auch nicht erläutert, warum die benannten Stellen nicht in der Lage sein sollten, auf der Grundlage der in Syrien verwendeten und gebräuchlichen Namen eine sachverständige Auskunft darüber zu geben, ob die bekannten Namensbestandteile voraussichtlich zur Identifizierung bei der\nEinreise an der Grenze anhand von Namenslisten ausreichen, um so eine verläßliche\nGrundlage für die vom Gericht originär zu treffende Prognoseentscheidung zu schaffen. Sollte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag deshalb abgelehnt haben, weil\nes sich ausreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung einer Identifizierbarkeit des\nBeschwerdeführers anhand des unvollständigen Namens zugetraut hat, so hätte eine\nprozeßrechtlich einwandfreie (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 98 Rdnr. 14) Ablehnung\ndie nachvollziehbare Darlegung erfordert, daß und weshalb das Gericht über solche\neigene Sachkunde verfügt. Daran fehlt es hier sowohl in der Niederschrift über die\nmündliche Verhandlung als auch im Urteil. Eine derartige Sachkunde ist auch keineswegs naheliegend, denn es ist nicht ersichtlich, woher ein deutsches Verwaltungsgericht Kenntnisse über die syrischen Gewohnheiten bei der Namensgestaltung und\ndie für die Identifizierung wesentlichen Namensbestandteile haben könnte. In der Begründung der Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung, auf die\nim Urteil ergänzend hingewiesen wird, findet sich weiterhin noch ein Hinweis auf eine unzulässige Ausforschung. Auch dies wird jedoch vom Verwaltungsgericht nicht\nnäher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ungeachtet unterschiedlicher Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung über die Voraussetzungen für die Annahme\neines unzulässigen Ausforschungsbeweisantrages im einzelnen wird hierfür jedenfalls als erforderlich angesehen, daß unter lediglich formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse\nWahrscheinlichkeit spricht (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 118 <123>) bzw. willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen aufgestellt werden, für die tatsächliche\nGrundlagen ganz fehlen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., Einf.,\n§ 284 Rdnr. 27; Kopp, a.a.O., § 86 Rdnr. 18a). Für einen in diesem Sinne unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag gab es hier keine zureichenden Anhaltspunkte,\nauch wenn der Beschwerdeführer ursprünglich bei der Abfassung des Briefes geglaubt haben sollte, seine Identität im Unklaren lassen zu können. Im Hinblick auf\ndie eigene Wahrunterstellung und den übrigen Vortrag des Beschwerdeführers hätte\ndas Verwaltungsgericht vielmehr von der Darlegung einer hinreichenden Tatsachengrundlage ausgehen müssen, die den Schluß auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit\nfür die aufgestellte Behauptung rechtfertigen konnte, zumal es auch nicht nachvoll-\n\n\n                                        11/14\n\nziehbar begründet, warum der weggelassene Namensbestandteil für die Identifizierung wesentlich sein könnte.\n\n Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auch auf dem Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Falle einer ordnungsgemäßen\nBehandlung der Beweisanträge das Verwaltungsgericht zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre.\n\n 2. Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 6. November 1992:                                34\n\n  Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO              35\nausschließlich mit der Erwägung begründet, daß die Klage im Hauptsacheverfahren\nabgewiesen worden sei. Hat jedoch dieser Gesichtspunkt - wie dargelegt - von Verfassungs wegen keinen Bestand, so bedeutet das Unterbleiben einer eigenständigen\nInteressen- und Folgenabwägung in Anbetracht der vom Beschwerdeführer geltend\ngemachten irreparablen Folgen einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. BVerfGE 67, 43\n<58 ff.>; 69, 315 <372>) eine erhebliche und gewichtige Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzgewährung. Der Beschluß des\nVerwaltungsgerichts verletzt daher den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\nArt. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.>; 79, 69\n<74>).\n\n                                          III.\n  Umstände, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (BVerfGE 35, 324 <344>; 81, 142 <155>), sind angesichts\nder fachgerichtlichen Rechtsprechung, wonach jeder Ausländer vor Abschiebung in\nden Verfolgerstaat oder einen Drittstaat, der ihn an den Verfolgerstaat ausliefern würde, auch kaum geschützt ist, wenn er die Verfolgungsgefahr zur Erlangung des Abschiebungsschutzes mutwillig herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Buchholz, 402.25 §28\nAsylVfG Nr. 20), nicht ersichtlich. Das angegriffene Urteil und der angegriffene Beschluß sind daher aufzuheben. Die Sachen sind an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n Infolge der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung wird der Beschluß             37\nüber die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegenstandslos.\nDeshalb kann dahinstehen, ob in der Behandlung der Gehörsrügen durch den Verwaltungsgerichtshof ein eigenständiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu erblicken wäre (vgl. BVerfGE 17, 86 <98>).\n\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt sich durch die Entscheidung in der Hauptsache (BVerfGE 7, 99 <109>).\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen - einschließlich           39\nderjenigen wegen des erledigten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung -\nberuht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Mit Rücksicht auf die teilweise Unzulässig-\n\n\n\n                                         12/14\n\nkeit der Verfassungsbeschwerde kommt nur eine teilweise Erstattung in Betracht.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist damit gegenstandslos (BVerfGE 81, 347 <362>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               40\n\n            Böckenförde                 Kruis             Sommer\n\n\n\n\n                                        13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 - Rn. (1 - 40), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19930618_2bvr002293.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1993:rk19930618.2bvr002293\n\n\n\n\n                                     14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-06-18/2-bvr-22-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-06-18/2-bvr-22-93","retrieved":"2026-07-10 10:41:06.254678+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1993-06-18/2-bvr-22-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1993-06-18","dockets":["2 BvR 22/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rk19930618.2bvr002293","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rk19930618.2bvr002293"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.06.1993 – 2 BvR 22/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-06-18/2-bvr-22-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgegichts Würzburg vom 6. 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