{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19930511_2bvr224592","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1993:rk19930511.2bvr224592","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1993-05-11","aktenzeichen":"2 BvR 2245/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvR 2245/92 -\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                       über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes türkischen Staatsangehörigen\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Schilli, Amalienstraße 67, Karlsruhe 1 -\n\ngegen\n\n        a) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n           30. November 1992 - A 12 S 2922/92 -,\n\n        b) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September\n           1992 - A 7 K 8940/91 -,\n\n        c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 1992 - A\n           7 K 8939/91 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n\n                                 Böckenförde,\n\n                                  Kruis,\n\n                                  Sommer\n\nam 11. Mai 1993 einstimmig beschlossen:\n\n        Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 1992 - A\n        7 K 8939/91 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\n        Artikel 16 Absatz. 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.\n        Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\n        Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n        30. November 1992 - A 12 S 2922/92 - wird gegenstandslos.\n\n        Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung\n        angenommen.\n\n        Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n                                           1/10\n\n                                    Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Maßstäbe für die Beurteilung der Beachtlichkeit eines Asylfolgeantrags sowie Fragen der asylerheblichen Zielgerichtetheit\nstaatlicher Maßnahmen.\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste erstmals 1978 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte\nvergeblich seine Anerkennung als Asylberechtigter. 1982 kehrte er in die Türkei zurück. Im April 1988 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und beantragte wiederum\nerfolglos seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Verfahren war im Mai 1990\nabgeschlossen. Am 6. August 1991 stellte er seinen dritten Asylantrag mit folgender\nBegründung: Er müsse in der Türkei um sein Leben fürchten. Er habe die PKK unterstützt und werde deshalb gesucht. Nachdem die zuständige Ausländerbehörde den\nAsylantrag als beachtlich an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge weitergeleitet hatte, lehnte dieses mit Bescheid vom 11. Oktober 1991\nden Asylantrag als offensichtlich unbegründet, weil unbeachtlich, ab.\n\n  2. a) Im Klageverfahren trug der Beschwerdeführer vor: Die Situation der Kurden in     3\nder Türkei habe sich seit dem Jahreswechsel 1990/91 dramatisch zugespitzt. Seit\ndem Golfkrieg führe die türkische Armee immer wieder Angriffe gegen kurdische\nSiedlungen innerhalb und außerhalb der Türkei durch. Auf Grund dieser Situation sei\nseine Familie ungefähr seit Beginn des Jahres 1991 gezwungen, regelmäßig ihren\nWohnort zu wechseln. Falls es der Familie nicht gelinge, rechtzeitig zu fliehen, werde\nsie von der DorfGendarmerie oder der Kreispolizei festgehalten. Dies geschehe auf\nGrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit sowie auf Grund der Tatsache, daß er in\nDeutschland sei. Ihm drohe bei seiner Rückkehr in die Türkei nur wegen seines Versuchs, in Deutschland Asyl zu beantragen, eine Gefängnisstrafe, deren Ausgang ungewiß sei. Er habe regelmäßige Kontakte in seine Heimat. Durch diese Kontakte sei\ner über die Verfolgung seiner Familie und über die ihm drohende Gefängnisstrafe informiert worden. Dies könnten auch Zeugen bestätigen. Erst vor wenigen Monaten\nsei durch die türkische Armee die in 100 Kilometer Entfernung von seinem Heimatkreis Cermik befindliche Stadt Sirnak bombardiert worden.\n\n  b) Mit dem angegriffenen Urteil wies das Verwaltungsgericht die Klage ab mit im wesentlichen folgender Begründung: Der Folgeantrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er unbeachtlich sei. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3\nVwVfG lägen offenkundig nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, er werde\nin der Türkei wegen Unterstützung der PKK gesucht, sei sein Folgeantrag schon deshalb unbeachtlich, weil dieses Vorbringen bereits Gegenstand der Prüfung im letzten\nAsylverfahren gewesen sei. Jedenfalls sei er mit seinen Ausführungen hierzu gemäß\n§ 51 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen. Denn er sei nicht ohne grobes Verschulden ge-\n\n\n\n                                         2/10\n\nhindert gewesen, derartige neue Gesichtspunkte gegebenenfalls noch in sein erstes\nAsylverfahren einzuführen. Soweit der Beschwerdeführer in der Klagebegründung\nerstmals geltend gemacht habe, daß ihm wegen der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in der Türkei drohten, habe er schon nicht dargelegt, inwiefern im Hinblick auf diese bereits das erste Asylverfahren betreffende Tatsache eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Er sei damit aber auch im\nFolgeantragsverfahren gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen. Im übrigen führe\ndie Tatsache, daß ein Asylantrag in der Bundesrepublik gestellt worden sei, bei der\nRückkehr des abgelehnten Asylbewerbers in die Türkei zu keiner Benachteiligung\nund Verfolgung.\n\n Auch mit der Behauptung, daß seine Familie seinetwegen gezwungen sei, seit Beginn des Jahres 1991 regelmäßig den Wohnort zu wechseln, und von den Soldaten\nbehelligt werde, sowie, daß ihm in der Türkei eine Gefängnisstrafe drohe, sei keine\n\"Änderung\" der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dargetan. Denn dieses Vorbringen erweise sich als viel zu unsubstantiiert und vage, als daß sich hieraus\nein konkreter Verfolgungstatbestand ergeben könne. So fehle es schon an der Darlegung von Einzelheiten zu Zeit, Ort und Umständen der behaupteten Nachfragen und\nBehelligungen. Im übrigen sei nicht erkennbar, daß den angeblichen Übergriffen eine\nspezifisch-asylrelevante Zielrichtung zugrunde gelegen habe. Das gleiche gelte, soweit der Beschwerdeführer unter Vorlage verschiedener Zeitungsausschnitte auf die\nzu verzeichnende neuere Entwicklung im Südosten der Türkei, insbesondere in\nSirnak und Umgebung, hingewiesen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nVerwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und der erkennenden Kammer seien\nKurden in der Türkei, auch unter Berücksichtigung der Verschärfung der Situation in\nOstanatolien, keiner unmittelbaren oder mittelbaren gruppengerichteten Verfolgung\nausgesetzt. Denn es deute objektiv nichts darauf hin, daß das Vorgehen des türkischen Militärs auf die gezielte Zerstörung der ethnischen oder kulturellen Identität der\nKurden im Südosten der Türkei ausgerichtet sei. Vielmehr belegten auch die neueren\nGeschehnisse, daß für den türkischen Staat nach wie vor die Bekämpfung der PKK,\ndie unter anderem in Sirnak und Umgebung mit Aktionen besonders hervorgetreten\nsei, im Vordergrund stehe, und daß es nicht um die gezielte \"psychische\" (gemeint ist\noffensichtlich \"physische\") Vernichtung der Kurden an sich gehe.\n\n Mit Beschluß vom 17. September 1992, den der Beschwerdeführer gleichfalls angreift, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.\n\n  3. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluß als unzulässig abgelehnt, weil er nicht den Begründungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG\nentspreche.\n\n\n\n\n                                          3/10\n\n                                        II.\n  1. Mit seiner gegen alle drei gerichtlichen Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend: Soweit sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt stelle, daß Kurden in der Türkei auch unter Berücksichtigung der Verschärfung der Situation in Ostanatolien keiner unmittelbaren oder\nmittelbaren gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt seien, habe es die Tragweite\nvon Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verkannt. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits\nmehrfach entschieden, daß die kurdische Volkszugehörigkeit einen Asylanspruch\nrechtfertigen könne. Dabei habe es hervorgehoben, daß die unmittelbar drohende\nGefahr der Verfolgung der bereits eingetretenen Verfolgung gleichstehe. Außerdem\nkönne sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers auch aus\ngegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines\nMerkmals verfolgt würden.\n\n  Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht seine Aufkläden, das der Asylbewerber mit ihnen teile. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß er, der Beschwerdeführer, genau solche Maßnahmen vorgetragen habe.rungspflicht verletzt. Es sei die\nVernehmung von zwei Zeugen schriftsätzlich angeboten worden. Das Verwaltungsgericht habe sich damit in keiner Weise auseinandergesetzt. Dasselbe gelte für die\nAnregung, eine aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen. Statt dessen\nhabe sich das Verwaltungsgericht zur Frage der politischen Verfolgung ausschließlich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gestützt. Wenn es den Tatsachenvortrag als unsubstantiiert empfunden\nhabe, wäre es seine Aufgabe gewesen, den vollständigen tatsächlichen Hintergrund\nselbst zu ermitteln.\n\n  In verfassungswidriger Weise rechtsfehlerhaft sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch die neuesten Geschehnisse in Ostanatolien belegten, daß für\nden türkischen Staat nach wie vor die Bekämpfung der PKK im Vordergrund stehe\nund es nicht um die gezielte physische Vernichtung der Kurden an sich gehe. Die\nneuesten Geschehnisse seien in keiner Weise belegt worden. Die Erkenntnisquellen,\nauf die sich das Verwaltungsgericht generell stütze, datierten aus den Jahren 1985\nbis 1990 und seien daher nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu\nbegründen.\n\n  Das Verwaltungsgericht habe Art. 2 Abs. 2 GG dadurch verletzt, daß es sich mit      11\ndem Vortrag, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei eine Gefängnisstrafe, nicht auseinandergesetzt habe. Es hätte als amtsbekannt voraussetzen müssen, daß in türkischen Gefängnissen gefoltert werde, und somit Überlegungen anstellen müssen, wie diese Gefahr abgewendet werden könne. Das\nVerwaltungsgericht hätte darüber hinaus erkennen müssen, daß er auf keinen Fall\nabgeschoben werden dürfe, da zumindest gemäß § 53 Abs. 4 bis 6 AuslG Abschiebungshindernisse vorlägen. Er habe dargelegt, daß seine Heimat ein Bürgerkriegsgebiet darstelle.\n\n\n\n                                        4/10\n\n  Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs sei bereits deshalb verfassungswidrig,        12\nweil er die Berufung nicht zugelassen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die\nVerfassungsverstöße durch das Verwaltungsgericht erkennen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen. In Entsprechung zu den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zu § 554b ZPO entwickelt habe, müsse die\nBerufung bereits dann zugelassen werden, wenn sie Aussicht auf Erfolg habe. Dies\nmüsse im Verwaltungsprozeß um so mehr gelten, als hinter dem Klagebegehren\nmehrere grundrechtliche Rechtspositionen ständen. Der Beschluß verkenne aber\nauch Art. 103 Abs. 1 GG. Der Verwaltungsgerichtshof sei der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe richtig entschieden, weil in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt worden seien. Es seien aber in der Klageschrift mehrere Beweisanträge gestellt worden. Den Anspruch auf rechtliches Gehör als gewissermaßen\nverwirkt anzusehen, weil die schriftlich gestellten Beweisanträge nicht in der mündlichen Verhandlung wiederholt worden seien, stelle eine grobe Mißachtung des genannten Grundrechts dar.\n\n 2. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat sich zur Verfassungsbeschwerde nicht geäußert.\n\n                                         B.\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.                                   14\n\n  1. a) Im Hinblick auf den angegriffenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus der Verfassungsbeschwerde nicht in einer den Anforderungen aus §§\n23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und 92 BVerfGG entsprechenden Weise mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (BVerfGE 6, 132 <134>; 9, 109 <115>; st. Rspr.). Der Beschwerdeführer hat weder die Antragsschrift auf Zulassung der Berufung vorgelegt\nnoch deren wesentlichen Inhalt mitgeteilt. Dies macht eine verfassungsrechtliche Beurteilung, ob der Verwaltungsgerichtshof über geltend gemachte Zulassungsgründe\nin einer den Rechtsweg verkürzenden Weise hinweggegangen ist (vgl. dazu\nBVerfGE 78, 88 <99> m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 81, 123 <129>), unmöglich.\n\n Soweit die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus geltend macht, in Entsprechung zu den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zu § 554b ZPO entwickelt habe (vgl. dazu BVerfGE 54, 277), hätte die Berufung bereits deshalb zugelassen werden müssen, weil sie Aussicht auf Erfolg gehabt habe, wird auch damit eine\nVerletzung von Grundrechten nicht schlüssig dargetan. Weder das Asylverfahrensgesetz noch die Verwaltungsgerichtsordnung kennen eine § 554b ZPO i.d.F. von\n1975 vergleichbare Vorschrift. Demgegenüber hat es das Bundesverfassungsgericht\nausdrücklich für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung vom Vorliegen bestimmter Zulassungsgründe abhängig macht (BVerfGE 54, 277 <292>), wie dies § 78 Abs. 2 bis 5\n\n\n                                         5/10\n\nAsylVfG vorsieht.\n\n  b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 17. September 1992 richtet, enthält sie ebenfalls keine den Anforderungen des § 92 BVerfGG entsprechende Begründung. Aus der Verfassungsbeschwerde lassen sich Tenor und maßgebliche Begründungszusammenhänge des\nBeschlusses nicht ablesen und zuverlässig nachvollziehen, da diese nicht im einzelnen wiedergegeben wurden bzw. innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist die Entscheidung selbst nicht vorgelegt wurde.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil       18\ndie Tragweite von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verkannt, indem es sich auf den Standpunkt gestellt habe, daß Kurden in der Türkei auch unter Berücksichtigung der Verschärfung der Situation in Ostanatolien keiner unmittelbaren oder mittelbaren gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt seien. Dem läßt sich eine dem Begründungsund Substantiierungsgebot des § 92 BVerfGG genügende Auseinandersetzung mit\nder angegriffenen Entscheidung entnehmen. Das Vorbringen läßt es als möglich erscheinen, daß das Urteil auf einem verfassungsrechtlich zu engen Verständnis der\nGruppenverfolgung, namentlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen und der asylerheblichen Zielgerichtetheit staatlicher Maßnahmen, beruht.\n\n                                         II.\n In dem genannten Umfang ist die Verfassungsbeschwerde auch im Sinne des § 93b         19\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.\n\n  1. Das Verwaltungsgericht hat ebenso wie das Bundesamt den Asylfolgeantrag des       20\nBeschwerdeführers als unbeachtlich (§ 14 AsylVfG a.F.) angesehen. Bezüglich der\nvom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse im Südosten der Türkei seit der\nJahreswende 1990/91 ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, es handele\nsich dabei nicht um eine \"Änderung der Sachlage\" im Sinne von § 14 AsylVfG a.F.\n(vgl. jetzt § 71 AsylVfG n.F.) in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten\ndes Beschwerdeführers; Kurden in der Türkei seien auch unter Berücksichtigung der\nVeschärfung der Situation keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Mit dieser Würdigung hat das Verwaltungsgericht nicht nur einfaches Verfahrensrecht verletzt, sondern zugleich auch den Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 76, 143 <161 f.>).\n\n a) Zwar wird die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Maßstäbe für die Prüfung der    21\nBeachtlichkeit eines Folgeantrags hinreichend beachtet hat, in der Verfassungsbeschwerde nicht aufgeworfen. Ist jedoch die Verfassungsbeschwerde zulässig, ist das\nBundesverfassungsgericht nicht mehr darauf beschränkt zu untersuchen, ob eine der\nzulässig gerügten Grundrechtsverletzungen tatsächlich vorliegt. Es kann die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des angegriffenen Urteils unter jedem in Betracht\nkommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt prüfen (vgl. BVerfGE 42, 312\n<325 f.>; 76, 1 <74>; st. Rspr.).\n\n\n                                        6/10\n\n  b) Für die Annahme der Beachtlichkeit eines Folgeantrags gemäß § 14 AsylVfG            22\na.F., § 71 AsylVfG n.F. in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen nachträglicher Änderung der Sachlage genügt es, daß der Asylbewerber eine solche Änderung\nim Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage\nglaubhaft und substantiiert vorträgt. Dagegen ist es für die Beachtlichkeit des Folgeantrags nicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen\nVerhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht\nbegründet erscheinen läßt und die Annahme einer asylrechtlich relevanten politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigt. Dies zu prüfen\nobliegt dem hierfür zuständigen Bundesamt im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylverfahrensgesetzes ausgestatteten Anerkennungsverfahrens.\nDiese verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte müssen auch den rechtlichen Prüfungsumfang im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begrenzen, in dem\ndie Unbeachtlichkeitsentscheidung überprüft wird. Lediglich wenn das Vorbringen\nzwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, kann der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden (vgl. die Beschlüsse der 1. Kammer des\nZweiten Senats vom 22. September 1988 - 2 BvR 991/87 - InfAuslR 1989, 28 <30 f.>,\nvom 17. Januar 1991 - 2 BvR 1243/90 - InfAuslR 1991, 133 <135> und vom 13. März\n1993 - 2 BvR 1988/92 -; vgl. auch BVerwGE 77, 323 <327>).\n\n  Diese Grundsätze, die für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt bei der Behandlung von Folgeanträgen entwickelt wurden, müssen auch in Fällen wie dem vorliegenden gelten, in denen zwar die Ausländerbehörde den Folgeantrag als beachtlich an das Bundesamt weitergeleitet hat, dieses\njedoch sodann den Folgeantrag abweichend hiervon als unbeachtlich ansieht. Denn\nauch bei dieser Fallkonstellation ergeben sich für den Asylbewerber verfahrensrechtliche Nachteile: Er wird zumeist, wie auch hier, vom Bundesamt nicht persönlich angehört, ferner richten sich Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach\n§§ 10, 11 AsylVfG a.F., §§ 35, 36 AsylVfG n.F.\n\n c) Hiernach kann das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben.               24\n\n  Die Beurteilung, ob die Ereignisse in der Südost-Türkei seit der Jahreswende 1990/     25\n91 geeignet sind, die Voraussetzungen einer (regionalen) Gruppenverfolgung der\nKurden zu erfüllen, geht ersichtlich über den Prüfungsrahmen hinaus, welcher der\nAusländerbehörde oder dem Bundesamt - und damit auch dem Verwaltungsgericht,\ndas zur Überprüfung der behördlichen Entscheidung angerufen wird - bei der Beurteilung der Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit eines Folgeantrags nach der Kompetenzverteilung des Asylverfahrensgesetzes eingeräumt ist (vgl. auch den Kammerbeschluß vom 13. März 1993 für die Prüfung einer inländischen Fluchtalternative). Die\nvom Verwaltungsgericht vorgenommene \"Asylerfolgswürdigung\" ist gerade der Beurteilung durch das Bundesamt im Rahmen eines neuen, über die bloße Beachtlichkeitsprüfung hinausgehenden Anerkennungsverfahrens sowie in dem gegen dessen\n\n\n                                         7/10\n\nEntscheidung angestrengten gerichtlichen Verfahren vorbehalten. Soweit die Prüfung der Beachtlichkeit eines Folgeantrags auch die Frage umfaßt, ob das - glaubhafte und substantiierte - Vorbringen nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, beschränkt sich dies auf die\nFeststellung solcher Sachverhalte, deren fehlende Asylerheblichkeit ohne weiteres\nauf der Hand liegt. Hierzu gehört aber im Regelfall nicht die Frage, ob ein Asylbewerber auf der Grundlage von glaubhaft und substantiiert geltend gemachten Veränderungen in seinem Heimatland von einer Gruppenverfolgung bedroht ist. Ob anderes\ndann gilt, wenn die asylrechtliche Würdigung des neuen Tatsachenvortrags auf einer\ngefestigten, höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung beruht, kann hier offenbleiben. Das Verwaltungsgericht hat für seine Auffassung allein auf die Rechtsprechung\ndes Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie auf die eigene Spruchpraxis\nverwiesen.\n\n 2. Auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum                26\nPrüfungsmaßstab für die Beachtlichkeit eines Folgeantrags erweist sich das Urteil als\nverfassungsrechtlich nicht haltbar, soweit es im Hinblick auf die jüngste Entwicklung\nim Südosten der Türkei eine Gruppenverfolgung der Kurden wegen fehlender asylerheblicher Zielgerichtetheit der staatlichen Maßnahmen verneint hat.\n\n  a) Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung        27\nan asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin\n\"wegen\" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach\nder erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den\nsubjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE\n76, 143 <157, 166 f.>; 80, 315 <335>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 - InfAuslR 1991, 262 <264> und vom 11. Februar 1992 - 2 BvR 1155/91 - InfAuslR 1992, 152 <154>). Nach diesen Grundsätzen\ndurfte das Verwaltungsgericht die Asylerheblichkeit der Angriffe gegen kurdische\nSiedlungen durch die türkische Armee nicht schon mit der Begründung ablehnen,\ndas staatliche Vorgehen sei nicht auf die gezielte Zerstörung der ethnischen oder kulturellen Identität der Kurden im Südosten der Türkei ausgerichtet, vielmehr stehe für\nden türkischen Staat nach wie vor die Bekämpfung der PKK im Vordergrund.\n\n  b) Auch soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen sein sollte, Angriffe gegen die PKK dienten allein der Separatismus- bzw. der Terrorismusbekämpfung\nund seien aus diesem Grund nicht asylerheblich, wäre dies verfassungsrechtlich\nnicht ohne weiteres haltbar. Die staatliche Verfolgung von Taten, die - wie separatistische Aktivitäten - aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, kann grundsätzlich politische Verfolgung sein. Das gilt auch dann, wenn der\nStaat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seine politische Identität\nverteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (vgl. BVerfGE 80, 315 <337 f.>;\n\n\n                                          8/10\n\n81, 142 <149 f.>). Auch wenn die Abwehr terroristischer Angriffe hierfür grundsätzlich\nin Betracht kommt, kann dennoch eine asylrelevante politische Verfolgung gegeben\nsein. Dies gilt namentlich für Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfeldes gelten\nmögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenen Konflikt nicht unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung - im Gegenzug zu den Aktionen des Terrorismus\n- unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (BVerfGE 80, 315 <339 f.>; 81, 142\n<152>). Hierzu enthält das Urteil des Verwaltungsgerichts keine Feststellungen, obwohl der Vortrag des Beschwerdeführers, in dem von wiederholten Angriffen auf kurdische Siedlungen durch die türkische Armee die Rede ist, dafür Anlaß geboten hätte.\n\n c) Ob die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte die erforderliche \"Verfolgungsdichte\" aufweisen (vgl. dazu für die mittelbare Gruppenverfolgung BVerfGE 83,\n216 <232>), hat das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt her verständlich - ebenfalls nicht geprüft. Dies bedürfte - im Falle einer abschließenden\nFeststellung der Beachtlichkeit des Folgeantrags - in einem neuen Asylverfahren\nebenso der Prüfung wie die Frage, ob Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die\nkurdische Bevölkerung von asylerheblicher Intensität sind. Anzumerken ist hierzu lediglich, daß nicht erst eine (physische) Vernichtung der Kurden als Volksgruppe den\nTatbestand einer Gruppenverfolgung erfüllen würde.\n\n                                         III.\n  Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum\nNachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 <344>; 81,\n142 <155>), ist das angegriffene Urteil aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Damit ist der Beschluß des\nVerwaltungsgerichtshofs gegenstandslos.\n\n Ob das Urteil des Verwaltungsgerichts noch auf anderen verfassungsrechtlich beachtlichen Mängeln beruht, wie der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde geltend macht, bedarf keiner Prüfung.\n\n  Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2                  32\nBVerfGG in vollem Umfang zu erstatten; der seiner Verfassungsbeschwerde anhaftende Mangel teilweiser Unzulässigkeit ist nach Umfang und Gewicht von untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 32, 1 <39>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    33\n\n             Böckenförde                Kruis                Sommer\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19930511_2bvr224592.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1993:rk19930511.2bvr224592\n\n\n\n\n                                       10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1993/05/rk19930511_2bvr224592.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1993-05-11/2-bvr-2245-92","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1993/05/rk19930511_2bvr224592.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1993/05/rk19930511_2bvr224592.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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