{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19921216.1bvr016787","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1992-12-16","aktenzeichen":"1 BvR 167/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 167/87 -\n\n                              IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                 In dem Verfahren\n\n                                           über\n\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Vereins für K. L. e.V.\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Reiner Geulen, Schaperstraße 15, Berlin 15 -\n\n                                                    gegen\n\n\n a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1986 - BVerwG\n    7 C 60.84 -,\n\n\n b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 1984 - OVG 3\n    B 61.82 -,\n\n\n c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 1982 - VG 3 A 494.81\n    -,\n\n\n d) den Bescheid des Senators für Schulwesen, Jugend und Sport vom 29. Juni\n    1981 - Schul II c B 2 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                  des Präsidenten Herzog,\n\n                                  der Richter Henschel,\n\n                                  Seidl,\n\n                                  Grimm,\n\n                                  Söllner,\n\n                                  Dieterich,\n\n                                  Kühling\n\n                                  und der Richterin Seibert\n\nam 16. Dezember 1992 beschlossen:\n\n\n                                           1/18\n\n        Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1986\n        - BVerwG 7 C 60.84 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des\n        Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\n        Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.\n\n        Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß das \"besondere pädagogische Interesse\" als Voraussetzung für die Zulassung einer privaten Grundschule\nnach der ersten Alternative des Art. 7 Abs. 5 GG nicht anerkannt worden ist (hier:\n\"Freie Schule Kreuzberg\").\n\n                                         I.\n  Der Beschwerdeführer, ein aus einer \"Vorschulgruppe\" hervorgegangener Schulträgerverein, beantragte die Genehmigung einer von ihm schon betriebenen privaten\nGrundschule (Ganztagsschule für zunächst etwa 20 Kinder); hierzu legte er ein überwiegend an Célestin Freinet (\"Ecole Moderne\") orientiertes pädagogisches Konzept\nvor. In dem angegriffenen Ablehnungsbescheid ließ der Senator für Schulwesen offen, ob die landesrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen (§ 4 des Berliner Privatschulgesetzes) erfüllt seien, weil es schon an dem nach Art. 7 Abs. 5 GG erforderlichen besonderen pädagogischen Interesse fehle: Dem pädagogischen Konzept\nlägen neue, wissenschaftlich erarbeitete oder zu Ende gedachte Unterrichtsmethoden nicht zugrunde. Die Überbetonung des Projektverfahrens erschwere die Vermittlung von Grundwissen. Die Orientierung des Unterrichts an ihren Bedürfnissen überfordere die Schüler. Die Lehrersteuerung im Primarbereich sei unzureichend\nformuliert. Das Konzept sei mit Teilen des Rahmenplans für die öffentlichen Grundschulen kombiniert und mit Elementen angereichert worden, die scheinbare Defizite\ndes öffentlichen Schulwesens ausgleichen sollten. Sein Erfolg könne nur schwer vorausgesagt werden. Es sei allenfalls vertretbar, das pädagogische Interesse an seiner\nErprobung einmalig anzuerkennen. Dies sei aber trotz Bedenken schon für ein vergleichbares Konzept geschehen, nämlich für die \"Ufa-Schule\" in Tempelhof.\n\n  Die darauf erhobene Verpflichtungsklage blieb vor dem Verwaltungsgericht und          3\ndem Oberverwaltungsgericht (RdJB 1985, S. 149) erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies die zugelassene Revision zurück. Der Unterrichtsverwaltung stehe\nbei der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses im Sinne des Art.\n7 Abs. 5 GG ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum\n\n\n\n                                         2/18\n\nzu. Dafür sprächen Wortlaut und Zweck der Vorschrift, welche die Freiheit der Errichtung privater Volksschulen im Interesse der Zusammenfassung aller Volksschichten\nin der öffentlichen Volksschule einschränke. Dabei sei das pädagogische Interesse\nnicht als privates, sondern als ausschließlich öffentliches Interesse zu verstehen. Seine Anerkennung setze voraus, daß die zu genehmigende private Grundschule nach\nAuffassung der Unterrichtsverwaltung auch und gerade im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Vorrang der öffentlichen Grundschule eine förderungswürdige pädagogische Prägung aufweise. Zu dieser Beurteilung sei die Schulverwaltung wegen\nihrer fachlichen Kompetenz und Vertrautheit mit den Schulverhältnissen in ihrem Aufgabenbereich besonders geeignet. Das Gericht könne seine eigene pädagogische\nBewertung nicht an die Stelle derjenigen der Unterrichtsverwaltung setzen.\n\n  Das Berufungsgericht habe seine Kontrolle zutreffend auf die Frage beschränkt, ob        4\ndie Schulbehörde verfahrensfehlerhaft entschieden, einen unrichtigen Sachverhalt\nzugrunde gelegt, allgemein anerkannte pädagogisch-fachwissenschaftliche Bewertungsgrundsätze mißachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder sonst willkürlich gehandelt habe. Das sei nicht der Fall. Die Schulbehörde habe ihre ablehnende\nEntscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß dem pädagogischen Konzept des\nBeschwerdeführers keine neuen, wissenschaftlich erarbeiteten Unterrichtsmethoden\nzugrunde lägen, seine Ziele und Inhalte auf dem Rahmenplan für die öffentlichen\nGrundschulen basierten und teilweise hier als Schulversuch auch durchgeführt würden und daß schließlich ein vergleichbares Konzept trotz Bedenken bereits an der\nUfa-Schule in Tempelhof erprobt werde. Mit diesen Erwägungen habe sich die Schulbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums gehalten. Der\nEinholung eines Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft (vgl. die Entscheidungsgründe im einzelnen in BVerwGE 75, 275).\n\n                                           II.\n  Der Beschwerdeführer hatte im Hinblick auf den Berlin-Vorbehalt der alliierten Militärgouverneure zunächst nur das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit der Begründung angegriffen, die Nichtanerkennung des besonderen pädagogischen Interesses unterliege einer weitergehenden fachgerichtlichen Überprüfung. Deren\nBeschränkung sei allenfalls hinsichtlich der Konkretisierung und Gewichtung der öffentlichen Interessen sowie des Abwägungsergebnisses gerechtfertigt. Darüber hinaus bedürften die Voraussetzungen für die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses nach der \"Wesentlichkeitstheorie\" einer gesetzlichen Regelung.\n\n  Nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde erklärte der Beschwerdeführer, daß sich diese gegen alle Entscheidungen des Ausgangsverfahrens\nrichte. Der Genehmigungsanspruch beurteile sich ausschließlich nach Art. 7 Abs. 4\nGG, nicht auch nach Absatz 5, denn eine staatliche Volksschule als eine die Kinder\naller Volksschichten zusammenfassende Einheitsschule gebe es nach Einführung\nvon Primarschul- und Skundarstufenbereichen sowie von Förder- und Orientierungsstufen nicht mehr. Selbst wenn aber von ihrem Fortbestehen auszugehen sei, enthal-\n\n\n                                          3/18\n\nte Art. 7 Abs. 5 GG entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Verhältnis zu Absatz 4 keine eigenständige Regelung; vielmehr sei diese Bestimmung\nihrerseits im Lichte der Garantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG auszulegen.\n\n Mit seiner Auffassung, daß der Unterrichtsverwaltung ein Beurteilungsspielraum zustehe, habe das Bundesverwaltungsgericht Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Danach sei eine umfassende gerichtliche Überprüfung geboten, zumal auch keiner der Gründe\nvorliege, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sonst zur Begründung eines Beurteilungsspielraums herangezogen würden.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen verletzten zugleich die Menschenwürde, das              8\nRecht auf Entfaltung der Persönlichkeit in Freiheit und Selbstverantwortung, die Religions- und Gewissensfreiheit und das Elternrecht.\n\n                                         III.\n  1. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft hat unter Hinweis auf den seinerzeit bestehenden Berlin-Vorbehalt namens der Bundesregierung von einer Stellungnahme abgesehen; für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg tritt deren\nJustizbehörde der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei.\n\n  2. Der Bund der Freien Waldorfschulen, der Bundesverband Deutscher Privatschulen e.V. (Schulen in freier Trägerschaft) und der Verband der Freien Alternativschulen in der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin unterstützen den Beschwerdeführer.\n\n                                         B.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie nachträglich auch gegen den       11\nBescheid des Senators und die Urteile des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts gerichtet worden ist. Darin lag keine bloße Klarstellung; die ursprüngliche\nBeschränkung des Angriffsgegenstandes auf die Revisionsentscheidung trug vielmehr der damaligen Geltung des Berlin-Vorbehaltes Rechnung. Es kann offenbleiben, ob dessen späterer Fortfall die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erneut in\nLauf gesetzt hat. Denn die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls nicht hinreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat die fraglichen Entscheidungen weder selbst vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt oder sich damit auseinandergesetzt. Ihre teilweise\nWiedergabe im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und in der fristgerecht beigefügten Revisionsbegründungsschrift reicht nicht aus.\n\n                                         C.\n\n Soweit sie zulässig ist, ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Das Urteil des        12\nBundesverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten\naus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n\n\n                                         4/18\n\n                                          I.\n  Prüfungsmaßstab für die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheidungsspielraum der Schulverwaltung bejahen und die gerichtliche Kontrolle entsprechend beschränken durfte, ist Art. 19 Abs. 4 GG. Wie weit die danach erforderliche\nKontrolle durch die Fachgerichte zu gehen hat, bestimmt sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Dieses ergibt sich hier unmittelbar aus dem Grundgesetz selbst (Art. 7 GG) mit der Folge, daß seine Auslegung\nvom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich unbeschränkt zu prüfen ist.\n\n                                          II.\n  Die Zulässigkeit privater Grundschulen beurteilt sich nach Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5     14\nGG. Diese Bestimmungen galten in Berlin gemäß Art. 23 Satz 1 GG nach Maßgabe\ndes Genehmigungsschreibens der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai\n1949 schon zu Verfahrensbeginn unmittelbar (vgl. BVerfGE 1, 70 <72>; 7, 1 <7, 9\nf.>).\n\n  1. Die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 5 GG ist nicht dadurch in Frage gestellt, daß      15\nder darin enthaltene Begriff der \"Volksschule\" im Berliner Schulgesetz nicht mehr verwandt wird (vgl. auch II A. des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28. Oktober 1964\nin der Fassung vom 14. Oktober 1971, KMK-BeschlS Nr. 101). Der Begriffe \"Volksschule\" und \"Grundschule\" bediente sich bereits die Weimarer Reichsverfassung\n(Art. 145 Satz 2 und Art. 146 Abs. 1 Satz 2); sie wurden von § 1 Abs. 1 Satz 1 des\nGesetzes betreffend die Grundschulen und Aufhebung der Vorschulen vom 28. April\n1920 (RGBl. S. 851) übernommen (vgl. OVG Hamburg, JW 1927, S. 1288 <1289>).\nDanach war die \"Volksschule\" in den vier unteren Jahrgängen als die für alle Schüler\ngemeinsame Grundschule einzurichten, auf der das mittlere und höhere Schulwesen\naufbauen sollte. Es ist trotz vielfältiger organisatorischer und pädagogischer Fortentwicklungen nicht ersichtlich und von dem Beschwerdeführer im übrigen nicht substantiiert dargetan, daß sich dieser Aufbau durchgreifend geändert hat. Zwar umfaßt\ndie Grundschule in Berlin nach § 28 des Schulgesetzes auch die Klassen fünf und\nsechs. Dies verstärkt aber nur den Zusammenführungseffekt, der mit der Einrichtung\nder Volksschule als Gemeinschaftsschule bezweckt war. Es ist auch nichts dafür erkennbar geworden, daß dieser Effekt - zumal in den ersten Schuljahren - durch nennenswerte Leistungs- oder Fächerdifferenzierungen in Frage gestellt würde. Der bloße Fortfall der Bezeichnung \"Volksschule\" entzieht den im Schulgesetz geregelten\nSachverhalt nicht schon dem Geltungsbereich des Art. 7 Abs. 5 GG.\n\n 2. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet unter den dort genannten Voraussetzungen jedermann die Freiheit, Privatschulen zu errichten. Kennzeichnend für die Privatschule ist\nein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die\nweltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE 27, 195\n<200 f.>). Die Privatschulfreiheit ist dabei auch im Hinblick auf das Bekenntnis des\nGrundgesetzes zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), zur Religi-\n\n\n                                          5/18\n\nons- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG), zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates und zum natürlichen Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) zu würdigen. Diesen Prinzipien entspricht die Offenheit für die Vielfalt der Erziehungsziele\nund Bildungsinhalte und das Bedürfnis der Bürger, in der ihnen gemäßen Form die\neigene Persönlichkeit und die ihrer Kinder im Erziehungsbereich der Schule zu entfalten. Dem trägt die Verbürgung der Institution Privatschule in Art. 7 Abs. 4 Satz 1\nGG Rechnung (vgl. BVerfGE 75, 40 <61 ff.>).\n\n  3. Die damit umrissene Privatschulfreiheit ist im Grundsatz auch für private Volksschulen im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG verbürgt. Zugleich gelten für diese uneingeschränkt die Anforderungen der Sätze 2 bis 4 des Absatzes 4. Insbesondere können\nsie als Ersatz für öffentliche Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nur genehmigt\nwerden, wenn sie - unter anderem - in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in\nder wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Sind schon diese Anforderungen nicht erfüllt, kommt es für private\nVolksschulen auf die besonderen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG nicht mehr\nan.\n\n  4. Eine private Volksschule ist nach der ersten Alternative des Art. 7 Abs. 5 GG nur   18\nzuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt. Die Bedeutung dieser Vorschrift erschließt sich aus ihrem Wortlaut\nnicht ohne weiteres. Auch ihre Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfGE 75, 40 <56 ff.>)\nist wenig ergiebig.\n\n  a) Art. 7 Abs. 5 GG geht zurück auf die kurz aufeinander folgenden \"Weimarer           19\nSchulkompromisse\", mit welchen der Streit zwischen den Vertretern der Simultanschule, der Konfessionsschule und der bekenntnisfreien Schule im Grundsatz zugunsten der Gemeinschaftsschule als Regelschule (\"Einheitsschule\") beendet werden sollte (vgl. Landé, Die Schule in der Reichsverfassung, 1929, S. 39 ff. und S. 71\nff.; Wittwer, Die Sozialdemokratische Schulpolitik in der Weimarer Republik, 1980,\nS. 93 ff.). Art. 147 WRV lautete:\n\n Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des         20\nStaates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen,\nwenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern\nnicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und\nrechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.\n\n  Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn für eine Minderheit von Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Artikel 146 Abs. 2 zu berücksichtigen ist, eine\nöffentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung in der Gemeinde nicht besteht oder die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches\nInteresse anerkennt.\n\n\n\n                                         6/18\n\n Private Vorschulen sind aufzuheben.                                                      22\n\n Für private Schulen, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, verbleibt es   23\nbei dem geltenden Recht.\n\n  Der Schulkompromiß schränkte die zuvor wesentlich bedeutendere Rolle des Privatschulwesens (vgl. Vogel, RdJB 1983, S. 170 ff.) weitgehend ein. Hinsichtlich privater Volksschulen waren zunächst nur Ausnahmen für Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen vorgesehen. Die zusätzliche Ausnahme bei Anerkennung eines\n\"besonderen pädagogischen Interesses\" durch die Unterrichtsverwaltung geht auf\nden am letzten Tag der dritten Lesung gestellten Abänderungs-Antrag Nr. 737 Ziff. 1\n(Drucks. Bd. 338, S. 505) zurück. Er wurde ohne weitere Begründung oder Aussprache im Rahmen der erst am Vortag entworfenen Kompromißlösung angenommen\n(Sten.Ber. Bd. 329, S. 2175; vgl. Landé, a.a.O., S. 39 ff. und S. 143 ff.).\n\n  b) Das Grundgesetz übernahm in Art. 7 Abs. 4 bis 6 GG die Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung über die Zulassung von Privatschulen mit gewissen Abweichungen. Entsprechende Vorschläge hatte der Entwurf des Verfassungskonvents auf\nHerrenchiemsee noch nicht enthalten; kulturelle Fragen sollten danach der Regelung\nin den Landesverfassungen vorbehalten bleiben (vgl. Lemper, Privatschulfreiheit,\n1989, S. 52 FN 5). Eine Anlehnung an die Schulbestimmungen der Weimarer Reichsverfassung wurde anfangs auch im Parlamentarischen Rat noch nicht erwogen. Nach\nersten Regelungsvorschlägen zum Privatschulrecht, die auf Volksschulen nicht besonders eingingen, griff erstmals der \"Fünfer-Ausschuß\" auf die Formulierungen der\nWeimarer Reichsverfassung zurück (Drucks. Nr. 543). Ausgehend von einer im Parlamentarischen Rat schon beschlossenen Privatschulgarantie (jetzt Art. 7 Abs. 4 Satz\n1 GG), fügte er dieser die Sätze 1 bis 3 des Art. 147 Abs. 1 WRV hinzu; Art. 147 Abs.\n2 WRV übernahm er unter Streichung der Bezugnahme auf Art. 146 Abs. 2 WRV\nwörtlich als Absatz 5. Der Hauptausschuß akzeptierte diese Fassung der Schulbestimmungen in der dritten Lesung ohne weitere Erörterung (HA-Sten.Ber. S. 603\n<615>). In der Folge veranlaßte der Redaktionsausschuß in Absatz 5 nur noch geringfügige Änderungen; er stellte die Alternative des besonderen pädagogischen Interesses voran (Drucks. Nr. 751). Der Hauptausschuß nahm die so geänderte Fassung in seiner 57. Sitzung an (HA-Sten.Ber. S. 743 <761>). In der 10. Sitzung des\nParlamentarischen Rates wurden die gegensätzlichen Standpunkte noch einmal kurz\ndargestellt (Sten.Ber. S. 197 <205 ff.>); zu weiteren Änderungen kam es nicht mehr\n(vgl. AöR Bd. 1, S. 111; Lemper, a.a.O., S. 47 ff.).\n\n 5. Die Übernahme wichtiger Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung läßt               26\ngerade wegen der Zurückstellung anfänglicher Vorbehalte darauf schließen, daß der\nGrundgesetzgeber die Ergebnisse der Weimarer Schulkompromisse beibehalten\nwollte. Zwar hat er die verfassungsrechtlichen Zusammenhänge umgestaltet, namentlich die unter bestimmten Voraussetzungen aus Art. 147 Abs. 1 Satz 2 WRV folgende objektivrechtliche Pflicht zur Genehmigung von Privatschulen zu einem\nGrundrecht verstärkt (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG). Dadurch hat sich aber das rechtssys-\n\n\n\n                                          7/18\n\ntematische Verhältnis zwischen Regel und Ausnahme (Art. 147 Abs. 2 WRV beziehungsweise Art. 7 Abs. 5 GG) nicht gewandelt; eine \"Aufstufung\" der Regel verändert\nallerdings zugleich den verfassungsrechtlichen Rang der Ausnahme. Der Fortfall der\nfrüher in Art. 146 Abs. 1 Satz 2 WRV enthaltenen Wendung \"für alle gemeinsame\nGrundschule\" erklärt sich im übrigen daraus, daß solche schulorganisatorischen Regelungen als Ländersache angesehen wurden.\n\n  Nach wie vor verfolgen die in Rede stehenden Verfassungsbestimmungen mithin             27\nden Zweck, die Kinder aller Volksschichten zumindest in den ersten Klassen grundsätzlich zusammenzufassen und private Volks- oder Grundschulen nur zuzulassen,\nwenn der Vorrang der öffentlichen Schulen aus besonderen Gründen zurücktreten\nmuß. Dahinter steht eine sozialstaatliche und egalitär-demokratischem Gedankengut\nverpflichtete Absage an Klassen, Stände und sonstige Schichtungen. Daß solche Bemühungen schon wegen einseitiger sozialer Zusammensetzung der Bevölkerung der\njeweiligen Schulsprengel, aber auch aus vielfältigen anderen Gründen häufig nur begrenzten Erfolg haben, nimmt diesem Ziel nicht seine Bedeutung. Auch jüngere pädagogische, gesellschaftliche und verfassungsrechtliche Entwicklungen lassen es\nnicht als überholt erscheinen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß Privatschulen\nein einseitiges Bild von der Zusammensetzung der Gesellschaft wiederspiegeln und\nden Schülern vermitteln, wenn sie nur von Kindern der Anhänger bestimmter pädagogischer, weltanschaulicher oder auch religiöser Anschauungen besucht werden.\nBleiben gesellschaftliche Gruppen einander fremd, kann dies zu sozialen Reibungen\nführen, die zu vermeiden legitimes Ziel auch staatlicher Schulpolitik ist.\n\n 6. Der Vorrang der öffentlichen Schulen tritt nach Art. 7 Abs. 5 GG im Einzelfall zurück, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt.\n\n  a) Die in dieser Vorschrift enthaltenen normativen Vorgaben bedürfen der Konkretisierung. Diese erübrigt sich nicht schon im Hinblick darauf, daß es die Unterrichtsverwaltung ist, die ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennen muß. Zwar ist\nzu Art. 147 Abs. 2 WRV die Auffassung vertreten worden, die Unterrichtsverwaltung\nhabe jede Freiheit bei der Wahl dessen, was sie als Gegenstand besonderen pädagogischen Interesses ansehen wolle (Landé, a.a.O., S. 158; a.A. schon Anschütz,\nDie Verfassung des Deutschen Reichs, Nachdruck 1968, Art. 147 WRV Nr. 3). Angesichts des freiheitsrechtlichen Charakters des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit\nAbs. 5 GG verbietet sich jedoch die Annahme, diese Bestimmungen räumten der Unterrichtsverwaltung uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit darüber ein, in welche\nRichtung sie eine Fortentwicklung des Privatschulwesens zulassen will. Das \"besondere pädagogische Interesse\" ist vielmehr eine objektive Voraussetzung für die Genehmigung privater Volksschulen. Liegt es vor, muß die Unterrichtsverwaltung es anerkennen. In diesem Zusammenhang bedeutet das Erfordernis der \"Aner- kennung\"\nzunächst nur, daß ein auf die Prüfung dieser Voraussetzungen gerichtetes behördliches Verfahren stattfindet, wobei es landesrechtlicher Regelung vorbehalten bleibt,\nwie der (notwendige) Zusammenhang zu dem in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG angespro-\n\n\n                                          8/18\n\nchenen Genehmigungsverfahren hergestellt wird. Die abweichende Formulierung\nder zweiten Alternative des Art. 7 Abs. 5 GG (\"auf Antrag von Erziehungsberechtigten\") erklärt sich daraus, daß damit der Kreis der Antragsberechtigten eingegrenzt\nwird.\n\n  Im Zulassungsverfahren hat zunächst der Antragsteller die \"Darlegungslast\" für das     30\nvon ihm zur Prüfung gestellte pädagogische Interesse. Es ist nicht Sache der Unterrichtsverwaltung, nach einem denkbaren pädagogischen Konzept für eine nach Art. 7\nAbs. 4 Satz 2 GG beantragte private Grundschule erst selbst zu suchen oder nur\nskizzenhaft vorgestellte Konzeptionen anhand allgemein verfügbarer pädagogischer\nErkenntnisse auszudeuten; der Antragsteller muß das von ihm entwickelte Konzept\nvielmehr auf das konkrete Vorhaben bezogen so substantiiert darlegen, daß der Unterrichtsverwaltung ein Vergleich mit bestehenden pädagogischen Konzepten und eine prognostische Beurteilung seiner Erfolgschancen und der möglicherweise mit ihm\nverbundenen Risiken und Gefahren für die Entwicklung der Schüler ohne weiteres\nmöglich ist.\n\n  b) Bei der näheren Bestimmung des Begriffs \"besonderes pädagogisches Interesse\" verbietet es sich angesichts dessen objektivierender Qualifizierung als \"pädagogisch\", dieses mit dem jeweiligen Interesse des Schulträgers, der Eltern oder der Unterrichtsverwaltung gleichzusetzen. Gemeint ist vielmehr das öffentliche Interesse an\nder Erprobung und Fortentwicklung pädagogischer Konzepte sowie das Interesse an\nder angemessenen pädagogischen Betreuung spezieller Schülergruppen, welchen\ndas öffentliche Schulwesen keine hinreichenden Angebote macht oder machen kann.\nOb ein solches Interesse besteht, beurteilt sich nach fachlichen Maßstäben, wobei\nauf die gesamte Bandbreite pädagogischer Lehrmeinungen Rücksicht zu nehmen ist.\n\n Eine Gleichsetzung des in Art. 7 Abs. 5 GG geforderten \"besonderen pädagogischen Interesses\" mit dem privaten Interesse des Betreibers ist auch nicht im Hinblick auf den freiheitsrechtlichen Charakter der Privatschulbestimmungen geboten.\nDie Gleichsetzung des Eigeninteresses des privaten Betreibers mit dem \"besonderen\npädagogischen Interesse\" ließe Art. 7 Abs. 5 GG weitgehend leerlaufen, wenn jedes\nabweichende private Interesse schon als \"besonderes\" verstanden würde. Eine solche Abweichung ergibt für sich genommen noch keinen hinreichenden Grund für eine\nDurchbrechung des grundsätzlichen Vorrangs der öffentlichen Volksschule im Sinne\nvon Art. 7 Abs. 5 GG. Die Besonderheit muß vielmehr gerade die Vorzüge aufwiegen,\nwelche der Verfassungsgeber einer \"Schule für alle\" zugeschrieben hat. Da diese gemeinschaftsbezogen sind, kann für die Beurteilung des \"Besonderen\" kein anderer\nMaßstab gelten.\n\n  c) Das Merkmal \"besonders\" ist einerseits im Hinblick auf die öffentliche Volksschule, andererseits im Hinblick auf die schon genehmigten privaten Volksschulen zu bestimmen.\n\n Die Beantwortung der Frage, wann ein pädagogisches Interesse ein besonderes ist,        34\nbereitet in der Praxis offenbar keine Probleme, soweit die Unterrichtsverwaltung in\n\n\n                                         9/18\n\nprivaten Schulvorhaben eine Entlastung für das öffentliche Schulwesen sieht, wie bei\nder Betreuung von Schülern, die im öffentlichen Schulwesen nicht ohne weiteres angemessen unterrichtet werden können. In Betracht kommt dies etwa für Kinder, die\nwegen Behinderungen besonderer Zuwendung oder spezieller pädagogischer Maßnahmen bedürfen.\n\n Anders verhält es sich hinsichtlich solcher pädagogischer Konzepte, die für sich in      35\nAnspruch nehmen, gerade dem \"Normalschüler\" besser zu dienen als das öffentliche\nSchulwesen. Denn ihre grundsätzliche Anerkennung könnte bei Gleichbehandlung\nentsprechender Vorhaben zur Folge haben, daß die Ausnahme zur Regel wird. Wegen des grundsätzlichen Vorrangs der öffentlichen Grundschule darf dem Begriff des\n\"besonderen pädagogischen Interesses\" daher kein Verständnis zugrunde gelegt\nwerden, das eine flächendeckende Zulassung von privaten Grundschulen mit demselben Alternativkonzept erlaubt.\n\n  Auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes hat Art. 7 Abs. 4 in Verbindung          36\nmit Abs. 5 GG aber einen weiteren Anwendungsbereich, als in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums angenommen wird. Ein \"besonderes pädagogisches Interesse\" als Rechtfertigung für eine Ausnahme von dem Grundsatz der \"Schule für alle\" setzt vielmehr nur eine sinnvolle Alternative zum bestehenden öffentlichen und\nprivaten Schulangebot voraus, welche die pädagogische Erfahrung bereichert und\nder Entwicklung des Schulsystems insgesamt zugute kommt. Bei der Gewährleistung\nder Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG standen dem Grundgesetzgeber gerade sogenannte Reformschulen wie die Waldorfschulen, Hermann-Lietz-Schulen,\nSalem, Wickersdorf und Schondorf vor Augen, die bei der pädagogischen Entwicklung Pionierarbeit geleistet hätten. Auch die Parallelen zu staatlichen Schulversuchen sind hervorgehoben worden (vgl. HA-Sten.Ber., S. 545 <563 f.>). Dieser Gesichtspunkt gewinnt hinsichtlich der ersten Alternative des Art. 7 Abs. 5 GG\nbesonderes Gewicht. Für auf den \"Normalschüler\" ausgerichtete private Volksschulen kann in den Anstößen, welche sie dem Schulwesen insgesamt geben können, ein\nhinreichender Grund dafür gesehen werden, daß das Risiko einer wie auch immer\nausgestalteten \"Vor- auslese\" der Schüler in Kauf genommen wird.\n\n Die \"Besonderheit\" eines pädagogischen Interesses setzt dabei aber nicht voraus,         37\ndaß das fragliche Konzept in jeder Hinsicht neu oder gar einzigartig ist. Vernünftigerweise ist nicht zu erwarten, daß auf dem Felde der Erziehung grundlegend neue Konzepte entwickelt werden, die ohne Vorbild sind. Es muß deshalb grundsätzlich ausreichen, daß ein pädagogisches Konzept wesentliche neue Akzente setzt oder schon\nerprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem Gewicht kombiniert. Für die Frage, ob darin ein hinreichendes Maß an Erneuerung zu finden ist, kommt es auf eine\nGesamtbetrachtung an.\n\n Art. 7 Abs. 5 GG verlangt auch keine Einmaligkeit des pädagogischen Konzepts und         38\nschließt deshalb nicht aus, daß es in einer größeren Zahl privater Grundschulen erprobt und durchgeführt wird. Zum einen können die Erfolge und Risiken eines sol-\n\n\n\n                                         10/18\n\nchen Konzepts nur dann abgeschätzt werden, wenn hinreichend breite Erfahrung gewonnen worden ist. Zum anderen kann nicht erwartet werden, daß die Vorzüge und\nNachteile öffentlicher wie privater pädagogischer Konzepte in der Fachwissenschaft\neinheitlich beurteilt werden. Es liegt vielmehr im Sinne der Schulbestimmungen des\nGrundgesetzes, daß sich auch im Grundschulbereich ein in seinen Einzelheiten nicht\nvorhersehbarer Prozeß dauernder gegenseitiger Anregungen zwischen privatem und\nöffentlichem Schulwesen ergibt, der beide Seiten durch lebendige Konkurrenz zu\nfortdauernden Anstrengungen um pädagogische Fortentwicklung veranlaßt.\n\n  Anders als staatliche Schulversuche unterliegt die Erprobung pädagogischer Konzepte in privaten Grundschulen auch keiner engen zeitlichen Begrenzung, nach deren Abschluß das erprobte Konzept entweder mangels Bewährung zu verwerfen oder\nin das gesamte Schulwesen zu übernehmen wäre - mit der Folge, daß die \"Besonderheit\" des pädagogischen Interesses für die Privatschule entfiele (vgl. Peschke,\nRdJB 1988, S. 107). Eine solche Beschränkung auf kurze Erprobungszeiträume ist\nmit Wortlaut, Sinn und Zweck von Art. 7 Abs. 5 GG nicht vereinbar. Genehmigungen,\ndie eine verläßliche Grundlage für wirtschaftliche Entscheidungen (hier zum Beispiel\ndie Errichtung oder Anmietung von Schulgebäuden und die Anstellung von Lehrern)\nbilden sollen, sind grundsätzlich auf Dauer zu erteilen.\n\n Darüber hinaus steht der Anerkennung eines \"besonderen pädagogischen Interesses\" auch der Sache nach nicht entgegen, daß ein langfristiges Nebeneinander der\nprivaten mit öffentlichen Schulen abzusehen ist. Denn nicht nur öffentliche Schulen\nentwickeln ihre pädagogischen Konzepte stetig fort; auch Privatschulen reagieren auf\nVeränderungen in den allgemeinen Lebensverhältnissen und auf Fortschritte in der\nPädagogik. Sie sind darauf aus wirtschaftlichen Gründen angewiesen, wenn sie konkurrenzfähig bleiben wollen, sind häufig aber auch besonders motiviert. Zwar wäre eine durchgreifende Umgestaltung des einmal anerkannten Konzepts von der Privatschulgenehmigung nicht gedeckt; diese legt sie aber auch nicht unabänderbar auf\neinen einmal erreichten Entwicklungsstand fest.\n\n  Art. 7 Abs. 5 GG verhindert auch nicht die Genehmigung von Privatschulen, die unter günstigeren Bedingungen arbeiten können als die öffentlichen Schulen. Zwar\nsetzt die Erprobung und Verwirklichung mancher pädagogischer Konzepte ein besonderes Engagement voraus, das bei Lehrern an Privatschulen mit spezieller Zielsetzung möglicherweise größer ist als an öffentlichen Schulen. Das mag es erschweren, solche Konzepte (ganz oder teilweise) unmittelbar in die öffentlichen Schulen zu\nübernehmen, und führt möglicherweise dazu, daß ihre Auswirkungen nur langfristig\nauf dem Umweg über allgemeine Wandlungen der pädagogischen Anschauungen zu\nspüren sind. Unter diesen Umständen ist die Gefahr, es könnten sich Standesschulen mit vergleichbar elitärem Anspruch wie ehedem die Vorschulen entwickeln (vgl.\nKaschner, RdJB 1983, S. 329 <333>; dagegen Vogel, RdJB 1985, S. 151 <152>),\nzwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Sie ist aber nicht von solchem Gewicht,\ndaß sie es rechtfertigen könnte, die öffentliche Schule vor engagierter Konkurrenz zu\nschützen, zumal ihr durch eine strikte Beachtung von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG entge-\n\n\n                                        11/18\n\ngenzuwirken ist, der die Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindern soll.\n\n Schließlich entfällt die \"Besonderheit\" eines privaten pädagogischen Konzepts nicht    42\nbereits dann, wenn Landesgesetze und staatliche Planungen bestimmte Veränderungen im öffentlichen Schulwesen zwar vorsehen, diese aber noch nicht verwirklicht\nsind. Maßstab ist insoweit vielmehr der tatsächliche Zustand des öffentlichen Schulwesens, dem allenfalls noch unmittelbar bevorstehende Reformen zugerechnet werden können.\n\n  7. Innerhalb dieses durch die normativen Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 GG gesteckten Rahmens hat die Unterrichtsverwaltung ein vorhandenes pädagogisches Interesse ins Verhältnis zum grundsätzlichen verfassungsmäßigen Vorrang der öffentlichen Grundschule zu setzen; eine Anerkennung kommt\nnur in Betracht, wenn das pädagogische Interesse an der privaten Grundschule überwiegt. Allgemeine fachliche Bewertungsmaßstäbe, nach denen dies beurteilt werden\nkönnte, sind bislang nicht erkennbar geworden. Das jeweilige pädagogische Konzept\nmuß daher im Einzelfall mit den Konzepten der staatlichen Schulverwaltung verglichen und seine Besonderheiten und Risiken müssen individuell nach pädagogischfachlichen Gesichtspunkten bewertet werden.\n\n                                         III.\n  Die Verweigerung der Genehmigung mangels besonderen pädagogischen Interesses unterliegt nach Art. 19 Abs. 4 GG der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Diese kann jedoch nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Bindung der Unterrichtsverwaltung. Der lückenlose Rechtsschutz, den Art. 19 Abs. 4 GG gewährt,\nschließt daher normativ eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume der Verwaltung nicht von vorneherein aus (vgl. BVerfGE 61, 82 <111>; 84, 34\n<50>). An ihnen findet die gerichtliche Kontrolle behördlicher Entscheidungen ihre\nGrenze. Eine solche Grenze ergibt sich insofern aus Art. 7 Abs. 5 GG selbst, als er\ndie Genehmigung einer privaten Volksschule von der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses durch die Unterrichtsverwaltung abhängig macht. Diese Eingrenzung betrifft allerdings nicht die Bedeutung des Begriffs \"besonderes pädagogisches Interesse\". Seine Auslegung durch die Unterrichtsverwaltung ist\ngerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Die Eingrenzung kann sich vielmehr nur\nauf die Bewertung eines pädagogischen Konzepts im konkreten Fall und die Abwägung mit dem Vorrang der öffentlichen Volksschule beziehen. Insoweit wäre es mit\nArt. 7 Abs. 5 GG nicht vereinbar, wenn die Gerichte ihre Auffassung an die Stelle der\nbehördlichen setzten. Einen weitergehenden Freiraum gewährt Art. 7 Abs. 5 GG der\nUnterrichtsverwaltung nicht.\n\n  1. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 5 GG rechtfertigt eine Beschränkung der Prüfungsintensität nur in engen Grenzen. Allerdings werden vergleichbare Formulierungen in\njüngeren Gesetzen mit dem ausdrücklichen Ziel verwandt, die gerichtliche Überprüfung einzuschränken (vgl. OVG Lüneburg, DVBl. 1991, S. 1004 <1005>; Redeker,\n\n\n                                        12/18\n\nDÖV 1993, S. 10). Der Wortlaut der Norm kann indes nicht ohne Berücksichtigung\nihrer Entstehungsgeschichte gewürdigt werden. Fragen der gerichtlichen Kontrolldichte und möglicher Beurteilungsspielräume der Verwaltung wurden weder zur Zeit\nihrer erstmaligen Formulierung in der Weimarer Reichsverfassung noch bei ihrer\nÜbernahme in das Grundgesetz erörtert. Es ist deshalb unwahrscheinlich, daß die\nFormulierungen damals in dem Bewußtsein gewählt wurden, dadurch könne der\nRechtsschutz eingeschränkt werden. Offenbar sollte vor allem zum Ausdruck gebracht werden, daß überhaupt ein Anerkennungsverfahren stattzufinden hat. Die Benennung der \"Unterrichtsverwaltung\" als der organisatorisch berufenen Stelle hatte schon in der Weimarer Reichsverfassung keinen zusätzlichen Aussagegehalt; im\nGrundgesetz ist sie nur als überkommene Formulierung beibehalten worden.\n\n  Unter diesen Umständen kann Art. 7 Abs. 5 GG nicht dahin verstanden werden, daß          46\ner der Unterrichtsverwaltung einen umfassenden Beurteilungsspielraum gewährt.\nGegen eine solche Auslegung spricht auch die Erwägung, daß es hier um die Einschränkung eines Grundrechts geht und daß die Unterrichtsverwaltung insofern keine neutrale Stellung einnimmt, als sie zugleich die Interessen der öffentlichen Schulen wahrnimmt, zu denen die Privatschulen in Konkurrenz treten.\n\n  Andererseits ist es nicht gerechtfertigt, der Formulierung, daß die Unterrichtsverwaltung das besondere pädagogische Interesse anerkennen muß, keinerlei Bedeutung\nbeizumessen. Sie spricht jedenfalls gegen die Annahme, den Gerichten solle ein\n\"Letztentscheidungsrecht\" in dem Sinne zukommen, daß sie ihre Beurteilung an die\nStelle der behördlichen Bewertung setzen könnten.\n\n 2. Die übrigen in Rechtsprechung und Literatur erörterten Voraussetzungen für die         48\nAnnahme eines Beurteilungsspielraums der Unterrichtsverwaltung liegen ebenfalls\nnur zum Teil vor.\n\n  a) Ein umfassender Beurteilungsspielraum ergibt sich nicht wegen der Bedeutung           49\npersönlicher Erfahrungen für die Verwaltungsentscheidung. Anders als bei Berufszulassungsprüfungen (vgl. BVerfGE 84, 34) muß hier nicht wegen des Gebots der\nChancengleichheit auf persönliche Erfahrungen und Eindrücke des zur Entscheidung\nberufenen Behördenbediensteten oder den Vergleich von Leistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgegriffen werden. Die Maßstäbe für die Beurteilung der\nFrage, ob ein besonderes pädagogisches Interesse an der Zulassung einer privaten\nVolksschule besteht, ergeben sich nicht aus einem Bezugssystem, das durch solche\nErfahrungen und Eindrücke geprägt ist. Erkenntnisse aus dem Erfahrungsbereich der\nSchulbehörde, die für die Entscheidung nach Art. 7 Abs. 5 GG bedeutsam sind, können schriftlich festgelegt und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht\nwerden.\n\n  b) Der Unterrichtsverwaltung steht auch wegen ihrer besonderen fachlichen Kompetenz kein besonderer, einer gerichtlichen Überprüfung entzogener Entscheidungsspielraum zu. Der Umstand, daß die Unterrichtsverwaltung über Sachverstand verfügt und Überblick über den Stand der pädagogischen Wissenschaft sowie die in die\n\n\n                                          13/18\n\nPraxis umgesetzten pädagogischen Konzepte und ihre eigenen Planungen hat, unterscheidet sie nicht wesentlich von anderen Fachverwaltungen, in welchen ebenfalls\nspezieller Sachverstand vorhanden ist.\n\n  Allerdings kann das Fehlen allgemeiner fachlicher Bewertungsmaßstäbe die gerichtliche Überprüfung erschweren. Die bei der Entscheidung der Schulbehörde auftretenden Fachfragen sind aber von der Sache her einer gerichtlichen Kontrolle nicht\nvon vorneherein entzogen. Es geht dabei im wesentlichen um einen Vergleich verschiedener pädagogischer Konzepte sowie um eine Beurteilung der Neuartigkeit und\nfachlichen Fundierung des vom Antragsteller vorgelegten Konzepts. Soweit dieser\ndie Entscheidung dieser Fragen durch die Schulbehörde mit hinreichend gewichtigen\nGründen in Zweifel zieht, kann sie vom Gericht grundsätzlich mit Hilfe unabhängiger\nSachverständiger überprüft werden. Läßt sich auf diesem Wege die behördliche Entscheidung nicht erschüttern, so geht das zu Lasten des Antragstellers.\n\n  c) Eine pauschale Zurücknahme der fachgerichtlichen Prüfungsdichte läßt sich mit     52\ndem Hinweis auf die \"Komplexität\" bestimmter schwieriger fachlicher Bewertungen\nnicht begründen. Die Tatsache allein, daß von der Schulbehörde bei der Entscheidung über die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses komplexe\nfachliche Beurteilungen verlangt werden, reicht für die Annahme einer Einschätzungsprärogative nicht aus. Zwar ist es nicht sicher, daß die Gerichte bei sachverständiger Beratung Kenntnisse und Einsichten gewinnen, die denjenigen der Fachverwaltung überlegen sind. Das gerichtliche Verfahren kann aber zu einer klaren\nHerausarbeitung der konträren Standpunkte führen und damit methodische Mängel\nfachlicher Bewertungen deutlicher hervortreten lassen. Das kann ausreichen, um ein\nUrteil über die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung zu fällen. Schon die\nFeststellung \"allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe\", deren Einhaltung die Verwaltungsgerichte auch bei Einräumung eines Beurteilungsspielraums stets überprüft haben, ist mangels eigener Sachkunde der Gerichte vielfach nur mit sachverständiger\nHilfe möglich. Darüber hinaus setzen materielles Recht und Prozeßrecht für die Einschaltung eines Sachverständigen nicht notwendig voraus, daß dieser in der Lage\nist, eine \"richtigere\" Entscheidung als diejenige der Fachbehörde zu gewährleisten;\nes reicht unter Umständen, daß er dem Gericht nur eine bessere Einschätzung voneinander abweichender fachlicher Standpunkte ermöglicht. So kann zum Beispiel\nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei schwierigen Fragen\nschon eine \"Beratung\" des Gerichts durch Sachverständige angezeigt sein, wenn\nnicht von vorneherein zwischen tatsächlichen und bewertenden Gesichtspunkten getrennt werden kann und die Beurteilung tatsächlicher Umstände spezifische Fachkenntnisse erfordert (BVerwG, NVwZ-RR 1991, S. 118 <121>). Ist die eindeutige und\nabschließende Klärung eines wissenschaftlichen Meinungsstreits nicht zu erwarten\noder kommt es nach der materiellen Rechtslage ohnehin nur darauf an, ob sich der\nStandpunkt des rechtsuchenden Bürgers oder derjenige der Behörde in der Bandbreite der von der Fachwissenschaft für vertretbar gehaltenen Meinungen bewegt,\ndann kann das Gericht für entsprechende Feststellungen ebenfalls auf Sachverstän-\n\n\n\n                                        14/18\n\ndige angewiesen sein. Deren Aufgabe beschränkt sich in diesem Fall auf eine allgemeine Information des Gerichts über den wissenschaftlichen Streitstand.\n\n  Im einzelnen hängen die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung fachlicher         53\nFragen von der materiellen Rechtslage sowie von der Intensität und Bedeutung des\njeweiligen Grundrechtseingriffs ab; sie entziehen sich allgemeiner Festlegung. Das\nGericht muß sich aber der Hilfe von Sachverständigen stets so weit versichern, daß\nes die Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung ausschließen kann. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig schon, daß die fachlichen Einschätzungen substantiell\nund nachvollziehbar begründet sind. Darüber hinaus muß das Gericht jedenfalls solchen fachlichen Einwänden nachgehen, die die Bewertung der Behörde nachhaltig\nerschüttern können. Welche Substantiierungsanforderungen dabei an die Einwände\ndes rechtsuchenden Bürgers zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Maß der\nin der Behördenentscheidung zum Ausdruck kommenden Fachkunde (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 26. November 1992 - BVerwG 7 C 20.92 -, Umdruck S. 11).\n\n  d) Auch der Umstand, daß die Entscheidung der Schulbehörde teilweise auf prognostischen Erkenntnissen beruht, schließt eine gerichtliche Überprüfung nicht von\nvorneherein aus. Vorausschauend hat die Behörde festzustellen, ob sich ein - fachlicher Prüfung im übrigen standhaltendes - pädagogisches Konzept unter Berücksichtigung der personellen und sächlichen Voraussetzungen des Schulvorhabens verwirklichen läßt, ob seine Erprobung zu einer Bereicherung des Schulwesens führt\nund ob es unter den vorhandenen Rahmenbedingungen das Interesse der Schüler\nan einer vernünftigen Erziehung gefährdet. Eine gerichtliche Überprüfung solcher\n(von fachlichen Wertungen schwer trennbaren) Einschätzungen ist ihrem Wesen\nnach auf die Frage beschränkt, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt worden ist. Positiv läßt sich auch\ndies regelmäßig nur feststellen, wenn die Ergebnisse einer solchen Prognose in der\nVerwaltungsentscheidung selbst oder den Verwaltungsvorgängen einleuchtend begründet sind. Daraus folgt keine Schmälerung der Darlegungslast des Antragstellers\nfür sein pädagogisches Konzept. Die Unterrichtsverwaltung muß jedoch nachvollziehbar darlegen, auf welche Tatsachen und Erfahrungen aus ihrer eigenen Sphäre\nund auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse Dritter sie zur prognostischen Beurteilung zurückgreift. Hat sie ihre Prognose nachvollziehbar begründet, ist für eine Beweiserhebung durch Sachverständige regelmäßig nur noch Raum, soweit die tatsächlichen Grundlagen oder die Methodengerechtigkeit selbst im Streit stehen.\n\n  e) In vollem Umfang ist die Entscheidung nach Art. 7 Abs. 5 GG allerdings nicht gerichtlich überprüfbar. Gerichtliche Kontrolle kann nicht stattfinden, soweit das materielle (Gesetzes- oder Richter-)Recht der Verwaltung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte\nVorgaben (Entschei- dungsprogramme) zu enthalten. Die Verwaltung handelt in einer\nsolchen Lage kraft eigener Kompetenz (vgl. BVerfGE 49, 89 <124 ff.>). Die Gerichte\nhaben insofern die vom Grundgesetz vorgegebene Kompetenzverteilung zu respektieren.\n\n\n                                          15/18\n\n  Die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses für eine bestimmte            56\nSchule ist keine uneingeschränkt rechtsgebundene, auf einer rein fachlichen Beurteilung beruhende Entscheidung. Vielmehr schließt sie Elemente wertender Erkenntnis\nein, deren Ergebnisse nicht vollständig auf eine Anwendung der einschlägigen Verfassungsnorm zurückzuführen sind. Diese Entscheidung verlangt eine Gewichtung\nunterschiedlicher Belange, für die Art. 7 Abs. 5 GG keine vollständige rechtliche Bindung vorgibt. Den dadurch begründeten Handlungsspielraum muß die Verwaltung\nkraft ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Legitimation ausfüllen. Sie unterliegt insoweit der parlamentarischen, nicht aber einer gerichtlichen Kontrolle.\n\n                                          IV.\n  Nach diesen Maßstäben hält die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der           57\nverfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Es hat zum einen der Behörde einen Beurteilungsspielraum auch für Rechtsfragen eingeräumt, die schon wegen normativer Vorgaben des Art. 7 Abs. 5 GG voller gerichtlicher Kontrolle unterliegen, und\nist zum anderen bei fachlichen und prognostischen Bewertungen der Behörde von einem zu weiten Freiraum ausgegangen. Danach stünde die Entscheidung über die\nAnerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses praktisch im Belieben der\nUnterrichtsverwaltung; sie hätte es auch in der Hand, die Erprobung neuer pädagogischer Initiativen im privaten Grundschulbereich ganz zu verhindern. Damit wird der\nim Schutzbereich des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene effektive Rechtsschutz unangemessen verkürzt.\n\n  1. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gebilligt hat, die Ziele und Inhalte des pädagogischen Konzepts des Beschwerdeführers beruhten auf dem Rahmenplan für die öffentlichen Grundschulen und würden teilweise auch als Schulversuch durchgeführt, steht dies einer Anerkennung\nnicht grundsätzlich entgegen. Die genannten Umstände können einem pädagogischen Interesse die Besonderheit nur nehmen, wenn und soweit sie die Praxis des\nöffentlichen Schulwesens prägen. Insoweit bedarf es außerdem einer Gewichtung\nder Abweichungen des Gesamtkonzepts der privaten Grundschule gegenüber den\ntatsächlichen Gegebenheiten des öffentlichen Schulwesens. Allein der Befund teilweiser Übereinstimmungen reicht deshalb zu einer Versagung der Anerkennung\nnach Art. 7 Abs. 5 GG nicht aus, ohne daß sich insoweit die Frage eines Beurteilungsspielraums stellen würde.\n\n 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner der Beurteilung durch die Unterrichtsverwaltung anheimgestellt, ob dem Konzept des Beschwerdeführers neue, wissenschaftlich erarbeitete oder zu Ende gedachte Unterrichtsmethoden zugrunde lägen.\nDamit sind ersichtlich keine Substantiierungsdefizite des Antrags gemeint, sondern\nsachliche Mängel eines pädagogischen Konzepts bestimmter Prägung, das auch anderswo erprobt wird. Die Frage, ob ein Erziehungskonzept wissenschaftlich \"abgesichert\" ist, läßt sich mit Hilfe eines Sachverständigen klären. Dieser kann die Frage\nbeantworten, ob sich ein bestimmtes Konzept innerhalb der Bandbreite wissenschaft-\n\n\n                                         16/18\n\nlich anerkannter pädagogischer Konzepte hält und Methoden vorsieht, die jedenfalls\nvon ernstzunehmenden Teilen der Pädagogik als wissenschaftlich begründbar angesehen werden. Ist dies der Fall, darf die Unterrichtsverwaltung hieran nicht ohne triftigen Grund vorbeigehen.\n\n  3. Schließlich ist die Erwägung als durchgreifend angesehen worden, daß die praktische Erprobung eines vergleichbaren Konzepts trotz Bedenken bereits für die Ufa-Schule in Tempelhof durchgeführt worden sei. Das nimmt einer weiteren Erprobung\ndieses Konzepts jedenfalls nicht die in der ersten Alternative des Art. 7 Abs. 5 GG\nvorausgesetzte Besonderheit; die einmalige Anerkennung eines entsprechenden\nKonzepts genügt für sich allein nicht, vereinzelte ähnliche oder gleiche Privatschulvorhaben abzulehnen. Die Bedenken selbst und die Gründe für ihre Übertragbarkeit\nauf das streitige Vorhaben sind weder näher bezeichnet noch als eigenständiger Ablehnungsgrund genannt.\n\n                                          V.\n Gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten, weil er sein Ziel im wesentlichen erreicht hat.\n\n                                                        Der Richter Seidl ist\n                                                        durch Krankheit an\n                Herzog                Henschel          der Unterschrift gehindert.\n                                                              Herzog\n\n                Grimm                  Söllner                Dieterich\n\n                     Kühling                             Seibert\n\n\n\n\n                                         17/18\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 1992 -\n1 BvR 167/87\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 1992 -\n                1 BvR 167/87 - Rn. 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Dezember 1986\n        - BVerwG 7 C 60.84 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des\n        Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. 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