{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19921111_1bvr159592","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19921111.1bvr159592","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1992-11-11","aktenzeichen":"1 BvR 1595/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1595/92 -\n\n- 1 BvR 1606/92 -\n\n                           IM NAMEN DES VOLKES\n\n                               In dem Verfahren\n\n                                      über\n\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\n1. des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten\n   durch den Intendanten, ZDF-Straße, Mainz-Lerchenberg,\n\n- 1 BvR 1595/92 -,\n\n2. a) des Bayerischen Rundfunks, Rundfunkplatz 1, München 2,\n\nb) des Norddeutschen Rundfunks, Rothenbaumchaussee 132-134, Hamburg 13,\n\n\nc) des Süddeutschen Rundfunks, Neckarstraße 230, Stuttgart 1,\n\n\nd) des Südwestfunks, Hans-Bredow-Straße, Baden-Baden,\n\n\ne) des Hessischen Rundfunks, Bertramstraße 8, Frankfurt am Main 1,\n\n\nf)   von Radio Bremen, Bürgermeister-Spitta-Allee 45, Bremen 33,\n\n\ng) des Senders Freies Berlin, Masurenallee 8-14, Berlin 19,\n\n\nh) des Saarländischen Rundfunks, Funkhaus Halberg, Saarbrücken,\n\n\ni)   des Westdeutschen Rundfunks Köln, Appellhofplatz 1, Köln 1,\n\nk) des Mitteldeutschen Rundfunks, Springer Straße 22-24, Leipzig,\n\n\n\n\n                                       1/8\n\nl)   des Ostdeutschen Rundfunks Brandenburg, August-Bebel-Straße 26-53,\n     Potsdam-Babelsberg,\n\nm) der RTL plus Deutschland Fernsehen GmbH & Co. Betriebs KG, Aachener\n   Straße 1036, Köln 40, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Helmut Thoma,\n\nn) der SAT 1 Satelliten Fernsehen GmbH, Otto-Schott-Straße 1, Mainz, vertreten\n   durch ihre Geschäftsführer\n\n- 1 BvR 1606/92 -\n\nBevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Redeker, Professor Dr. Dahs, Dr.\nSellner, Dr. Becker, Keller, Börger, Dr. Lübbert, Feigen, Dr. Pape, Dr. Bracher, Dr.\nFrieser, Dr. Messerschmidt, Reuter, Dr. Lüders, Thierau, Dr. Brand, Merkens, Dr.\nMayen, Dr. Langkeit, Oxfordstraße 24, Bonn 1, G. Lehr, Große Theaterstraße 7,\nHamburg 36, M. KiesgenMillgram, Brühl 78, Leipzig\n\ngegen    die nach § 176 GVG getroffene Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer 27 - Schwurgericht - des Landgerichts Berlin, bekanntgemacht\n         am 3. November 1992, geändert durch die Anordnung des Vorsitzenden\n         vom 9. November 1992,\n\n\nhier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung,\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                  des Präsidenten Herzog,\n\n                                  der Richter Henschel,\n\n                                  Seidl,\n\n                                  Grimm,\n\n                                  Söllner,\n\n                                  Dieterich\n\n                                  und der Richterin Seibert\n\nam 11. November 1992 gemäß § 32 BVerfGG beschlossen:\n\n\n\n\n                                             2/8\n\n        Der Vorsitzende Richter der Strafkammer 27 des Landgerichts Berlin\n        wird angewiesen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit einem von den deutschen öffentlichrechtlichen oder privaten Fernsehveranstaltern gestellten Fernsehteam (sogenannte Pool-Lösung) ab\n        dem 12. November 1992 vor dem Beginn und nach dem Ende der Verhandlung in angemessenem zeitlichem Umfang das Filmen im Sitzungssaal des Gerichts gestattet wird, in dem die Hauptverhandlung\n        in der Strafsache gegen Erich Honecker und andere stattfindet, und\n        zwar vor dem Beginn der Verhandlung auch in Anwesenheit der Angeklagten. In diesem Umfang wird die Anordnung des Vorsitzenden\n        Richters, bekanntgemacht am 3. November 1992, geändert am 9. November 1992, ausgesetzt. Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer\n        einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.\n\n                                   Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffen sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen im Strafverfahren gegen Erich Honecker und andere.\n\n  1. Der Beginn des Strafverfahrens gegen Erich Honecker, Erich Mielke, Willi Stoph,   2\nHeinz Keßler, Fritz Streletz und Hans Albrecht vor der 27. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Berlin ist auf Donnerstag, den 12. November 1992, 9.30 Uhr,\nangesetzt. Die Beschwerdeführer wollen über das Verfahren berichten. Im Hinblick\nauf den zu erwartenden Ansturm von Kamerateams und Pressevertretern hat die Beschwerdeführerin zu 1) dem Vorsitzenden Richter mit Schreiben vom 31. August\n1992 für Filmaufnahmen im Sitzungssaal die sogenannte \"Pool-Lösung\" vorgeschlagen. Danach beansprucht nur ein Kamerateam, bestehend aus drei Personen, Zugang zum Sitzungssaal. Die begünstigte Rundfunkanstalt verpflichtet sich, das Filmmaterial allen interessierten Rundfunk- und Fernsehanstalten kostenlos zur\nVerfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat eine entsprechende Einigung\nauf die Pool-Lösung für das Strafverfahren gegen Erich Honecker und andere mit\nden Beschwerdeführern zu 2) herbeigeführt. Danach sollen im regelmäßigen Wechsel, beginnend mit dem ersten Verhandlungstag, ZDF, ARD, RTL plus und SAT 1\nzum Zuge kommen.\n\n Die Justizpressestelle hat am 3. November 1992 die Entscheidung des Vorsitzenden Richters der 27. Strafkammer bekanntgegeben, wonach Fernsehaufnahmen innerhalb des Sitzungssaales nicht zulässig sind und lediglich im Sicherheitsbereich\naußerhalb des Sitzungssaales stattfinden dürfen.\n\n 2. Gegen diese Anordnung hat die Beschwerdeführerin zu 1) am 8. November 1992         4\nVerfassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, den Vorsitzenden der 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen,\n\n\n                                         3/8\n\ndie erforderlichen Anordnungen dafür zu treffen, daß im Rahmen der sogenannten\nPool-Lösung einem Fernsehteam gestattet wird, ab dem 12. November 1992 vor\ndem Beginn und nach dem Ende der Verhandlung sowie in den Sitzungspausen außerhalb der Verhandlungszeiträume in dem Sitzungssaal des Landgerichts Berlin zu\nfilmen, in dem die Hauptverhandlung in der Strafsache gegen Erich Honecker und\nandere stattfindet.\n\n Mit Verfügung vom 9. November 1992 hat der Vorsitzende in Abänderung seiner sitzungspolizeilichen Anordnung zugelassen, daß am ersten Hauptverhandlungstag vor\nBeginn der Hauptverhandlung für etwa fünf Minuten ein Kamerateam bestehend aus\neinem Kameramann und zwei Begleitern, im Sitzungssaal Aufnahmen ohne Mikrofon\nmacht.\n\n  Die Beschwerdeführer zu 2) haben am 9. November 1992 ebenfalls gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin Verfassungsbeschwerde erhoben und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt.\n\n  Sämtliche Beschwerdeführer machen geltend, daß sie durch den sitzungspolizeilichen Ausschluß ihrer Kamerateams aus dem Sitzungssaal in ihrem Grundrecht auf\nRundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt seien. Zum Kernbereich der\nRundfunkfreiheit gehörten die Berichterstattungsfreiheit und das Recht auf freien Zugang zur Information. Zur Sicherung dieses Rechts sei der Erlaß der beantragten vorläufigen Regelung dringend erforderlich, um schwere Nachteile abzuwehren.\n\n  Ohne den Erlaß der einstweiligen Anordnung würde die öffentliche Meinungsbildung über das Strafverfahren gegen Erich Honecker und weitere hochrangige Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik in unzumutbarer Weise beschnitten. Die Öffentlichkeit könne sich kein Bild von Zustand und Verhalten der\nAngeklagten machen. Die Erlaubnis, im Sicherheitsbereich außerhalb des Verhandlungssaals Filmaufnahmen zu machen, sei nicht geeignet, den öffentlichen Informationsanspruch zu erfüllen, da die Angeklagten diesen Bereich nicht beträten.\n\n Der Ausfall könne auch durch spätere Filmaufnahmen nicht mehr wettgemacht werden. Zum einen müsse davon ausgegangen werden, daß das Strafverfahren im Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung über die Verfassungsbeschwerde bereits abgeschlossen sei. Zum anderen hätten Filmaufnahmen von den Angeklagten zu Beginn\nder Strafverhandlung einen ungleich höheren dokumentarischen und meinungsbildenden Wert als zu einem späteren Zeitpunkt.\n\n Demgegenüber seien keine irreparablen Folgen erkennbar, die eintreten könnten,         10\nwenn die einstweilige Anordnung erginge und sich die Verfassungsbeschwerde im\nHauptsacheverfahren als nicht begründet erwiese. Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Angeklagten durch die kurzfristige Anwesenheit eines\nKamerateams lägen nicht vor. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß es sich bei den\nAngeklagten um Persönlichkeiten der Zeitgeschichte handele, die zudem an die An-\n\n\n\n                                         4/8\n\nwesenheit von Medien gewöhnt seien.\n\n  Die Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hätten sich auch durch die Abänderung der ursprünglichen Anordnung und die\nZulassung eines Kamerateams ohne Mikrofon für fünf Minuten am ersten Sitzungstag nicht erledigt. Die Berichterstattungsfreiheit der Beschwerdeführer bleibe für die\nfolgenden Verhandlungstage weiterhin beschränkt. Aber auch für die Beschränkung\nder Filmaufnahmen am ersten Verhandlungstag seien rechtfertigende Gründe nicht\nersichtlich. Zum einen reiche die Zeit von etwa fünf Minuten nicht aus, um sechs Angeklagte aufzunehmen. Dies gelte um so mehr, als nicht vorherzusehen sei, in welcher Reihenfolge und in welchem Zeitabstand die Angeklagten im Sitzungssaal erscheinen würden. Zum anderen sei die nicht näher bestimmte Begrenzung auf fünf\nMinuten ungeeignet, den Informationsanspruch zu befriedigen, da unklar sei, wann\ndieser Zeitraum beginnen und enden solle. Die Entsendung eines Kamerateams ohne Mikrofon sei technisch unmöglich, weil die Mikrofone in die elektronischen Fernsehkameras fest eingebaut seien.\n\n 3. Den Verteidigern der Angeklagten ist Gelegenheit gegeben worden, zum Antrag          12\nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen.\n\n                                         B.\n Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Bei der gebotenen Abwägung der für und gegen eine einstweilige Anordnung sprechenden Gründe\nüberwiegen diejenigen, die eine Anordnung rechtfertigen.\n\n  1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig\noder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht vielmehr die Folgen abwägen, die\neintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die\nbegehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber\nder Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 85, 94 <95 f.>; st. Rspr.).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerden sind weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.\n\n Bei der Anordnung des Vorsitzenden, die auf § 176 GVG gestützt ist, handelt es          16\nsich um einen Akt der öffentlichen Gewalt, der selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. BVerfGE 50, 234 <238 f.>). Ein Rechtsbehelf gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen ist nach allgemeiner Ansicht nicht vorgesehen (vgl. BGHSt 17, 201 <202>; KK-StPO/Mayr, § 176 GVG Rdnr. 7). Ob diese\n\n\n                                          5/8\n\nAuffassung vor der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Bestand haben\nkann, mag zweifelhaft sein. Angesichts der einhelligen Meinung in Rechtsprechung\nund Schriftum ist wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung den Beschwerdeführern das Beschreiten des Rechtswegs zumindest für das Verfahren der einstweiligen Anordnung aber nicht zuzumuten. Durch die abändernde Verfügung des Vorsitzenden vom 9. November 1992 ist gegenüber dem weitergehenden Antrag der\nBeschwerdeführer keine Erledigung eingetreten.\n\n  Die von den Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Frage, ob und inwieweit das          17\nGrundrecht der Rundfunkfreiheit auch Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal schützt,\nhat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Es hat aber im Hinblick\nauf die Anwesenheit von Pressejournalisten bei einem Strafverfahren festgestellt,\ndaß der freie Zugang zur Information vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfaßt\nwird (vgl. BVerfGE 50, 234 <240 f.>). Da die Rundfunkfreiheit der gleichen Aufgabe\nwie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG dient, läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß sie auch Fernsehjournalisten den Zugang und das Filmen gewährleistet. Unter diesen Umständen ist die Rundfunkfreiheit aber bei der Auslegung und Anwendung der §§ 169 ff. GVG angemessen zu berücksichtigen.\n\n 3. Die danach gebotene Abwägung fällt im wesentlichen zugunsten der Beschwerdeführer aus.\n\n a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, würden sich die Verfassungsbeschwerden im Hauptsacheverfahren aber als begründet erweisen, so könnte\neine Fernsehbildberichterstattung über das Strafverfahren nur unzureichend stattfinden. Eine Dokumentation des Auftretens der Angeklagten zu Beginn des Strafverfahrens, dem die Beschwerdeführer mit Recht eine historisce Bedeutung beimessen,\nwäre angesichts der Beschränkungen nicht gesichert. Die Möglichkeit einer bildlichen\nDokumentation des weiteren Verlaufs wäre jedenfalls bis zur Hauptsacheentscheidung des Bundesverfassungsgerichts unwiederbringlich versperrt.\n\n b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiesen sich die Verfassungsbeschwerden       20\naber später als unbegründet, wären filmische Aufnahmen von den Angeklagten im\nUmkreis des Strafverfahrens hergestellt und verbreitet worden, auf die weder die Beschwerdeführer noch die Öffentlichkeit Anspruch hatten.\n\n  Es läßt sich allerdings nahezu ausschließen, daß dadurch eine Störung des geordneten Verlaufs des Strafprozesses einträte. Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene \"Pool-Lösung\", bei der nur ein aus drei Personen bestehendes Kamerateam Zugang zum Sitzungssaal erhielte, sowie eine beiden Interessen Rechnung\ntragende Begrenzung der Aufnahmezeit lassen eine Gefährdung der Ordnung im Sitzungssaal und eine daraus folgende Beeinträchtigung der Verhandlung nicht befürchten.\n\n Dagegen könnte es zu einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Angeklagten, insbesondere ihres Rechts am eigenen Bild, kommen. Auch\n\n\n\n                                         6/8\n\nwenn die Filmaufnahmen nachträglich vernichtet würden, ließe sich die Verbreitung\nder Bilder nicht mehr rückgängig machen. Insoweit fällt aber ins Gewicht, daß es sich\nbei den Angeklagten, wie schon jetzt feststeht, um absolute Personen der Zeitgeschichte im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG handelt, deren Bildnisse ohne die\nansonsten nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet werden dürfen.\nEin Andrang zahlreicher Kamerateams, der den Achtungsanspruch der Angeklagten\nbesonders beeinträchtigen könnte, wird durch die Pool-Lösung vermieden.\n\n  Eine physische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Angeklagten             23\ndurch die Fernsehaufnahmen, welche die ohnehin aufgrund des Strafverfahrens eintretende Belastung nochmals erheblich steigerte, erscheint ebenfalls unwahrscheinlich. Auch insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß gerade die Pool-Lösung\neinen relativ schonenden Umgang mit den gesundheitlichen Interessen der Angeklagten gewährleistet.\n\n  c) Nach alledem überwiegen die Nachteile, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, die Verfassungsbeschwerden sich später aber als begründet erwiesen, diejenigen Nachteile, welche\neinträten, wenn eine einstweilige Anordnung erginge und die Verfassungsbeschwerden sich später als unbegründet herausstellten. Allerdings reicht es zunächst aus, die\nHerstellung von Filmaufnahmen im Gerichtssaal vor und nach der Verhandlung in angemessenem Umfang zu ermöglichen. Eine feste Zeitspanne läßt sich dafür wegen\nder notwendigen Rücksicht auf die örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten\nsowie die wechselnden Umstände an verschiedenen Verhandlungstagen nicht vorgeben. Es wird vielmehr Sache des Vorsitzenden sein, die Zeit unter Berücksichtigung des öffentlichen Informationsbedürfnisses und der technischen Erfordernisse\ndes Fernsehbetriebs jeweils festzusetzen. Einer weitergehenden Gestattung von\nFilmaufnahmen im Gerichtssaal durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es zur Abwehr schwerer Nachteile für die Beschwerdeführer\nnicht.\n\n                Herzog                Henschel                 Seidl\n\n                Grimm                  Söllner               Dieterich\n\n                                       Seibert\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November 1992 -\n1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November 1992 -\n                1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19921111_1bvr159592.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19921111.1bvr159592\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/11/rs19921111_1bvr159592.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-11-11/1-bvr-1595-92","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/11/rs19921111_1bvr159592.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/11/rs19921111_1bvr159592.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-11-11/1-bvr-1595-92","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/11/rs19921111_1bvr159592.html","retrieved":"2026-07-10 10:41:02.703222+00:00"}}