{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19921103.1bvr124388","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1992-11-03","aktenzeichen":"1 BvR 1243/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor,\nwenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder\nder Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird.\n\n2. Die Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs.\n3 GG) führt nicht dazu, daß das Bundesverfassungsgericht Gerichtsentscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Recht überprüft. Das Bundesverfassungsgericht greift erst ein, wenn die Begründung der Entscheidung eindeutig erkennen läßt, daß sich das Gericht\naus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz\nbegeben hat, also objektiv nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu\nunterwerfen.\n\n\n\n\n                              1/9","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1243/88 -\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                         über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1. des Rechtsanwalts P...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Schrammen, Gerichtsstraße 3, Bielefeld\n1-\n\n2. des Rechtsanwalts S...\n\n\n                                                   gegen\n\n\n a) den Beschluß des Vorsitzenden der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts\n    Hamm vom 17. August 1988 - 8 Ta 347/88 -,\n\n\n b) den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Juli 1988 - 8 Ta 347/\n    88 -,\n\n\n c) den Beschluß des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 8. Juli 1988 - 3 Ca 883/88 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Präsidenten Herzog,\n\n                                der Richter Henschel,\n\n                                Seidl,\n\n                                Grimm,\n\n                                Söllner,\n\n                                Dieterich,\n\n                                Kühling\n\n                                und der Richterin Seibert\n\nam 3. November 1992 beschlossen:\n\n        Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird verworfen, die des Beschwerdeführers zu 1) wird zurückgewiesen.\n\n\n                                           2/9\n\n                                    Gründe:\n\n                                         A.\n  Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte wenden sich gegen die Versagung einer           1\nErörterungsgebühr für die Wahrnehmung einer arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung.\n\n 1. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) erhält der Rechtsanwalt eine volle Gebühr unter anderem \"für die Erörterung der Sache, auch im Rahmen eines Versuchs zur gütlichen Beilegung (Erörterungsgebühr)\".\nEntsteht in demselben Rechtszug hinsichtlich desselben Gegenstandes eine Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO), so werden beide Gebühren aufeinander angerechnet (§ 31 Abs. 2 BRAGO). Die Regelung gilt sinngemäß auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren (§ 62 Abs. 1 BRAGO). Die Erörterungsgebühr steht\ndeswegen nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dem\nRechtsanwalt für die Wahrnehmung des arbeitsgerichtlichen Gütetermins (§ 54 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG) zu. Dieser Meinung tritt die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in ständiger Rechtsprechung entgegen. Auch in den angegriffenen Beschlüssen wird die Festsetzung einer Erörterungsgebühr abgelehnt.\n\n  2. Die Erörterungsgebühr ist durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189)       3\nauf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages eingeführt worden. Den Anstoß dazu hatte der Deutsche Anwaltverein gegeben. Er hatte in einer\nStellungnahme zum Gesetzesvorhaben die \"immer mehr um sich greifende Gerichtspraxis\" beanstandet, daß \"die Gerichte den Anwälten in zunehmendem Umfang zumuten, in dem zur mündlichen Verhandlung angesetzten Termin die Antragstellung\nzunächst zurückzustellen und statt dessen ausführlich über den Klaganspruch mündlich zu verhandeln\", um einen Vergleich zu erleichtern (AnwBl. 1974, S. 101 <102>).\nDieses Anliegen wurde im Rechtsausschuß aufgegriffen. Zugleich mit der Einführung\nder Erörterungsgebühr wurde der frühere § 62 Abs. 2 BRAGO gestrichen. Nach dieser Vorschrift erhielt der Rechtsanwalt für die Wahrnehmung der Güteverhandlung\nnach § 54 ArbGG \"die Verhandlungsgebühr nur zur Hälfte\".\n\n Im Gesetzgebungsverfahren war die Höhe der Gebühr für den arbeitsgerichtlichen         4\nGütetermin umstritten. Das Bundesarbeitsministerium und der Ausschuß für Arbeit\nund Sozialordnung des Deutschen Bundestages hatten die Auffassung vertreten,\ndem Charakter und Zweck des arbeitsgerichtlichen Güteverfahrens entspreche eine\nhalbe Gebühr. Der Rechtsausschuß hielt jedoch an der Einführung einer vollen Gebühr für die Erörterung der Sache fest. Im Ausschußbericht heißt es, durch die Streichung des § 62 Abs. 2 ArbGG werde erreicht, daß der Rechtsanwalt für die Güteverhandlung nach § 54 ArbGG eine volle Gebühr erhalte (BTDrucks. 7/3243, S. 9). Der\nBerichterstatter legte ergänzend dar, für eine angemessene Entschädigung der Arbeit des Prozeßbevollmächtigten reiche die Hälfte der regulären Verhandlungsgebühr im arbeitsgerichtlichen Güteverfahren nicht aus. Aus der Angleichung dieser\nGebühr an die des § 31 Abs. 1 BRAGO dürfte ein verstärkter Anreiz zur Beilegung\n\n\n                                         3/9\n\ndes Rechtsstreits im Güteverfahren erwartet werden mit der rechtspolitisch erwünschten Folge, daß dem rechtsuchenden Bürger künftig in vielen Fällen mehr als\nbisher die mit streitiger Fortsetzung des Rechtsstreits verbundenen weiteren Kosten\nerspart blieben (Protokoll der 152. Sitzung des Deutschen Bundestages - 7. Wahlperiode - vom 27. Februar 1975, S. 10592).\n\n 3. Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte waren Prozeßbevollmächtigte in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht. Der Beschwerdeführer zu\n1) wurde dem Kläger im Wege der Prozeßkostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet.\nDas Verfahren endete durch einen im Gütetermin nach Erörterung der Sach- und\nRechtslage geschlossenen Vergleich.\n\n  Auf Antrag des Beschwerdeführers zu 1) setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung ohne Berücksichtigung\nder geltend gemachten Erörterungsgebühr fest. Erinnerung und Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) blieben erfolglos. Zur Begründung wird in den beiden angegriffenen Beschlüssen vom 8. und 28. Juli 1988 auf die ständige Rechtsprechung des\nLandesarbeitsgerichts Hamm verwiesen, wonach die Erörterungsgebühr im arbeitsgerichtlichen Gütetermin im allgemeinen nicht anfallen könne. Das Landesarbeitsgericht führt ergänzend aus, der Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO sei\nanerkanntermaßen zu weit geraten, weil er auch das Telefongespräch mit dem Richter, die Unterhaltung mit dem gegnerischen Anwalt auf dem Gerichtsflur und ähnliche\nVorgänge abdecke. Deshalb sei eine einschränkende Auslegung geboten. Eine Gegenvorstellung beider Beschwerdeführer wurde durch den ebenfalls angegriffenen\nBeschluß des Kammervorsitzenden zurückgewiesen.\n\n  In mehreren veröffentlichten Entscheidungen hat das Landesarbeitsgericht Hamm          7\nseine Auffassung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Gebührentatbestand in\n§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO sei unbestimmt und bedürfe deshalb einer einschränkenden Auslegung. Der Gesetzgeber habe die Erörterungsgebühr nur für die Fälle geschaffen, in denen nach der früheren Rechtslage eine Verhandlungsgebühr nicht habe entstehen können, weil die Gerichte eine Antragstellung vor Erörterung der Sachund Rechtslage verhindert hätten. Dies treffe für die arbeitsgerichtliche Güteverhandlung nicht zu, die grundsätzlich nicht zur streitigen Verhandlung bestimmt sei. Für\nden arbeitsgerichtlichen Gütetermin passe der Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1\nNr. 4 BRAGO auch nicht. Die anwaltliche Leistung im arbeitsgerichtlichen Gütetermin\nwerde mit einer Erörterungsgebühr überbewertet. Der Arbeitsgerichtsprozeß diene\nwichtigen sozialpolitischen Zwecken. Dem prozeßbeteiligten Arbeitnehmer dürfe kein\nzu hohes Kostenrisiko aufgebürdet werden. Der Gesetzgeber sei zwar davon ausgegangen, daß mit der Streichung des früheren § 62 Abs. 2 BRAGO auch für die arbeitsgerichtliche Güteverhandlung eine volle Gebühr anfalle. Dies beruhe aber auf\nder irrigen Annahme, daß im Gütetermin überhaupt eine Verhandlungsgebühr entstehen könne (Beschlüsse vom 16. September 1976, NJW 1976, S. 2286; vom 16. Juni\n1977, MDR 1977, S. 874; vom 21. April 1981, AP Nr. 3 zu § 31 BRAGO und vom\n3. März 1983, AP Nr. 4 zu § 31 BRAGO).\n\n\n                                          4/9\n\n  4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung           8\nihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3\nAbs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.\nDas Rechtsstaatsprinzip sei verletzt, weil der Ansatz der Erörterungsgebühr offensichtlich rechtsgrundlos verweigert werde. Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts\nHamm setze sich als einziges Arbeitsgericht über eine eindeutig entgegenstehende\nSach- und Rechtslage hinweg. Der Beschwerdeführer zu 2) fühlt sich als Mitglied der\nAnwaltssozietät durch die angegriffenen Entscheidungen betroffen. Diese seien nicht\nvom gesetzlichen Richter erlassen worden, weil sie erkennbar gegen geltendes\nRecht verstießen.\n\n 5. Zur Verfassungsbeschwerde hat sich nur die Bundesrechtsanwaltskammer geäußert. Sie hält die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) für unzulässig, weil nicht er, sondern nur der Beschwerdeführer zu 1) beigeordnet gewesen sei.\nDessen Verfassungsbeschwerde sei begründet, weil ihn der angegriffene Beschluß\ndes Landesarbeitsgerichts in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Das\nGericht habe § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO willkürlich fehlerhaft angewendet. Die Begründung sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. Sie widerspreche\ndem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, für jede gerichtliche Erörterung - auch in\nder Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht - die Erörterungsgebühr anfallen zu lassen. Für die Auffassung des Landesarbeitsgerichts gebe es im Gesetz keinen Anhaltspunkt.\n\n                                         B.\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist unzulässig. Er wird          10\ndurch die angegriffenen Entscheidungen nicht beschwert, weil nur der Beschwerdeführer zu 1) beigeordnet war. Aus dem Sozietätsverhältnis kann er keine eigene Beschwer herleiten.\n\n                                          II.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist zulässig, soweit er       11\nvorträgt, die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Rechtsauffassung\nfinde im Gesetz keine Stütze. Dieses Vorbringen läßt eine Verletzung von Art. 3\nAbs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20\nAbs. 3 GG) als möglich erscheinen.\n\n Weitere Grundrechtsverletzungen hat der Beschwerdeführer zu 1) nicht hinreichend        12\nsubstantiiert geltend gemacht. Inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch\ndie angegriffenen Entscheidungen verletzt sein soll, läßt sich der Beschwerdeschrift\nnicht entnehmen. Seine Rüge, die Begründung sei floskelhaft und inhaltslos, ergibt\nnicht, daß konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen worden wäre.\nEine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)\n\n\n\n                                          5/9\n\nkann nicht mit der Behauptung gerügt werden, das Gericht habe offensichtlich fehlerhaft entschieden.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.                                13\n\n a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.             14\n\n  Abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte verletzen           15\ndas Gleichbehandlungsgebot nicht. Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Ein Gericht braucht deswegen bei der Auslegung und\nAnwendung von Normen einer vorherrschenden Meinung nicht zu folgen. Es ist\nselbst dann nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen\nEntscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte - auch die im\nRechtszug übergeordneten - den gegenteiligen Standpunkt einnehmen. Die Rechtspflege ist wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich\n(BVerfGE 78, 123 <126>).\n\n Ebensowenig verletzen die angegriffenen Entscheidungen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Willkürlich ist ein Richterspruch nur\ndann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher\nder Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand\nobjektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>; st. Rspr.). Fehlerhafte Auslegung eines\nGesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder\nder Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird (vgl. etwa BVerfGE 62, 189\n<192>; 83, 82 <85 ff.>; 86, 59 <62 ff.>). Von willkürlicher Mißdeutung kann jedoch\nnicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt.\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen sind danach nicht willkürlich. Sie verweisen zu       17\nihrer Begründung auf die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts\nHamm. Das ist keine inhaltsleere Floskel, wie der Beschwerdeführer meint, sondern\nein zum Verständnis ausreichender Hinweis auf eine Reihe von veröffentlichten Beschlüssen, in denen der Standpunkt des Gerichts ausführlich dargelegt wird. Das Gericht geht von einer kritischen Würdigung des Gesetzeswortlauts aus, erörtert eingehend die Entstehungsgeschichte des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO und zieht\nKonsequenzen aus der sozialen Funktion des Arbeitsgerichtsprozesses für den objektiven Gehalt der Norm. Die Gesetzgebungsmaterialien werden ausgewertet. Mit\nden in der Literatur gegen seine Auffassung erhobenen Einwänden setzt sich das\nGericht auseinander.\n\n b) Ein Verstoß gegen die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3       18\nGG), der zu einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 GG) führen könnte, liegt ebenfalls nicht vor.\n\n Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden.             19\n\n\n                                          6/9\n\nGrundgesetz, Gerichtsverfassung und Prozeßordnungen sichern die Gesetzesbindung ab und treffen zugleich Vorsorge gegen richterliche Fehlentscheidungen.\n\n  Das Grundgesetz setzt diese Ordnung voraus. Es hat dem Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe übertragen, Gerichtsentscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Recht in letzter Instanz zu überprüfen. Insofern begnügt es sich,\nauch soweit Grundrechte betroffen sind, grundsätzlich mit dem Schutz, den die Fachgerichte gewähren. Das Bundesverfassungsgericht greift erst ein, wenn sich ein\nRichterspruch über die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gesetzesbindung hinwegsetzt. Das ist der Fall, wenn die vom Gericht zur Begründung seiner Entscheidung\nangestellten Erwägungen eindeutig erkennen lassen, daß es sich aus der Rolle des\nNormanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben hat, also objektiv nicht\nbereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen. So verhält es sich beispielsweise\nim Fall der unzulässigen Rechtsfortbildung (BVerfGE 34, 269 <287, 291>; 56, 99\n<107 ff.>; 61, 68 <72 f.>; 65, 182 <190 ff.>; 69, 315 <371 f.>; 82, 6 <11 ff.>).\n\n  Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die angegriffenen Entscheidungen fußen auf einer Spruchpraxis des Landesarbeitsgerichts, die erkennbar um eine zutreffende Auslegung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO bemüht bleibt. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände sind zwar gewichtig. Die an der\nKostenrechtsprechung des Landesarbeitsgerichts in der Fachliteratur geäußerte Kritik leuchtet ein. Manches deutet darauf hin, daß die Spruchpraxis des Gerichts von\neigenen rechtspolitischen Überzeugungen beeinflußt ist. Doch reichen diese Anhaltspunkte für die Feststellung, daß es sich über seine Bindung an Recht und Gesetz hinweggesetzt und das Gesetz nicht angewendet, sondern in Wahrheit seinen Inhalt\nverändert hat, noch nicht aus.\n\n  Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, daß der Gebührentatbestand des § 31            22\nAbs. 1 Nr. 4 BRAGO unbestimmt ist und einer einschränkenden Auslegung bedarf.\nDer Begriff \"Erörterung der Sache\" ist gewiß auslegungsbedürftig. Ob sich daraus offene Auslegungsfragen hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Erörterung im arbeitsrechtlichen Gütetermin ergeben, bleibt allerdings zweifelhaft. Seine Auffassung, daß\neine Erörterungsgebühr durch die Wahrnehmung eines arbeitsgerichtlichen Gütetermins im allgemeinen nicht entstehen kann, begründet das Landesarbeitsgericht vor\nallem mit der Entstehungsgeschichte dieser Norm. Der federführende Rechtsausschuß habe mit der Erörterungsgebühr nur die von der Anwaltschaft beklagte Praxis\nder Gerichte unterbinden wollen, Anwälte an der Stellung der Anträge zu hindern, um\nkeine Verhandlungsgebühr entstehen zu lassen. Dieses Anliegen ist immerhin anhand der Gesetzesmaterialien belegbar und wird vereinzelt auch im Schrifttum so gewürdigt (vgl. Egon Schneider, MDR 1977, S. 875 <876>). Nicht belegbar ist indes,\ndaß mit der Neuregelung nur dieses Ziel verfolgt worden sei. Vielmehr hat der\nRechtsausschuß die Entstehung einer vollen Gebühr für die Wahrnehmung des arbeitsgerichtlichen Gütetermins ausrücklich befürwortet; dem ist das Plenum des Bundestages gefolgt. Die darin zum Ausdruck kommende Absicht wird vom Landesarbeitsgericht zwar nicht verkannt, aber als unbeachtlich angesehen, weil sie auf der\n\n\n                                          7/9\n\nirrigen Annahme beruhe, der Wegfall des alten § 62 Abs. 2 BRAGO werde dazu führen, daß für den arbeitsgerichtlichen Gütetermin eine Verhandlungsgebühr nach\n§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entstehe. Dafür, daß die Mitglieder des Rechtsausschusses und des Bundestagsplenums wirklich diesem Irrtum unterlagen, fehlen konkrete\nAnhaltspunkte. Auch spricht die Tatsache, daß nach schon damals herrschender\nAuffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Verhandlungsgebühr erst nach\nStellung der Anträge (§ 137 Abs. 1 ZPO) anfiel (vgl. etwa Gerold/Schmidt, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 4. Aufl., 1970, § 31 Rdnr. 55), gegen die\nVermutung, die Parlamentarier hätten angenommen, im arbeitsgerichtlichen Erörterungstermin, der grundsätzlich nicht für eine streitige Verhandlung bestimmt ist, könne nach Wegfall des früheren § 62 Abs. 2 BRAGO eine Verhandlungsgebühr entstehen. Doch läßt sich immerhin die Möglichkeit eines solchen Irrtums aus dem Wortlaut\ndieser Bestimmung, nach der der Rechtsanwalt für die Güteverhandlung die Verhandlungsgebühr nur zur Hälfte erhielt, ableiten (vgl. auch Lappe, AP Nr. 3 zu § 31\nBRAGO, Bl. 909 R <910>). Schließlich sind auch die Schlüsse, die das Landesarbeitsgericht aus der sozialen Funktion des Arbeitsgerichtsprozesses für die Auslegung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO zieht, nicht von vornherein abwegig. Hier wäre\nallerdings zu bedenken gewesen, daß derselbe Gesichtspunkt in den Ausschüssen\ndes Deutschen Bundestages erkannt, kontrovers diskutiert und nach Darlegung der\nKontroverse im Bundestagsplenum durch die in zweiter und dritter Lesung erfolgte Abstimmung verworfen wurde. Welches Gewicht solchen Einzelheiten der Entstehungsgeschichte zukommt, ist aber eine Bewertungsfrage, die im Rahmen der Auslegung von den Fachgerichten zu beantworten ist.\n\n                Herzog                Henschel                 Seidl\n\n                Grimm                  Söllner               Dieterich\n\n                     Kühling                            Seibert\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 3. November 1992 -\n1 BvR 1243/88\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 3. November 1992 -\n                1 BvR 1243/88 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19921103_1bvr124388.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19921103.1bvr124388\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-11-03/1-bvr-1243-88","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-11-03/1-bvr-1243-88","retrieved":"2026-07-10 10:41:02.202554+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1992-11-03/1-bvr-1243-88","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1992-11-03","dockets":["1 BvR 1243/88"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19921103.1bvr124388","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19921103.1bvr124388"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992 – 1 BvR 1243/88","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-11-03/1-bvr-1243-88","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. 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