{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19921103.1bvr040287","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1992-11-03","aktenzeichen":"1 BvR 402/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 402/87 -\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                         über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\nder R... GmbH\n\n- Bevollmächtigte:\n1. Rechtsanwalt Hans-Jürgen P. Groth, Wentzelstraße 8, Hamburg 60,\n2. Rechtsanwalt Sieghart Ott, Kurfürstenstraße 22, München 40 -\n\ngegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1987 - BVerwG\n         1 C 27.85 -,\n\n\n b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n    vom 4. Juni 1985 - 20 A 146/84 -,\n\n\n c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Oktober 1983 - 10 K 276/83\n    -,\n\n\n d) die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom\n    4. November 1982 - 3262 - (Pr. 44/79) -\n\n\nhier: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß 1) vom 7. Januar 1992\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Präsidenten Herzog,\n\n                                der Richter Henschel,\n\n                                Seidl,\n\n                                Grimm,\n\n                                Söllner,\n\n                                Dieterich,\n\n                                Kühling\n\n\n\n                                           1/5\n\n                                  und der Richterin Seibert\n\nam 3. November 1992 beschlossen:\n\n        Die Erinnerung wird zurückgewiesen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin legte durch gesonderte Schriftsätze des Rechtsanwaltes      1\nG. aus Hamburg und des Rechtsanwaltes O. aus München vom 31. März 1987 Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften sowie verwaltungsgerichtliche Urteile ein. Die Bundesprüfstelle\nhatte den von der Beschwerdeführerin verlegten Roman \"Josefine Mutzenbacher\n- Die Lebensgeschichte einer wienerischen Dirne, von ihr selbst erzählt\" in die Liste\njugendgefährdender Schriften aufgenommen. Die dagegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg.\n\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin hauptsächlich eine\nVerletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Darüber hinaus beanstandete sie, daß der Gesetzgeber die Zusammensetzung der Bundesprüfstelle in verfassungsrechtlich unzureichender Weise geregelt habe (vgl. BVerfGE 83, 130 <135 f.>).\nDie Rüge der Verletzung der Kunstfreiheit wurde sowohl von Rechtsanwalt G. als\nauch von Rechtsanwalt O. ausführlich begründet. Zu dem weiteren Beschwerdegrund hatte nur Rechtsanwalt G. Stellung genommen.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hob die angegriffenen Entscheidungen der Bundesprüfstelle und der Verwaltungsgerichte mit Beschluß vom 27. November 1990 auf,\nweil diese das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzten. Darüber hinaus wurde entschieden, daß § 9 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit\ndem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar ist. In der Entscheidung wurde angeordnet,\ndaß das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland der Beschwerdeführerin jeweils die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten haben.\n\n  2. Mit Schriftsätzen vom 28. August 1991 und 3. September 1991 beantragte die         3\nBeschwerdeführerin die Erstattung der Kosten für beide Verfahrensbevollmächtigte.\nNach Einholung von Stellungnahmen des Bundesministers für Frauen und Jugend\nsowie des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen setzte die Rechtspflegerin nur die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten als erstattungsfähige notwendige Auslagen fest. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß den hohen Anforderungen, die wegen des\nherausragenden Ranges der Angelegenheit an die anwaltliche Tätigkeit hätten gestellt werden müssen, bereits bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit auf 1 Million Deutsche Mark umfassend Rechnung getragen worden sei.\n\n\n                                         2/5\n\n Mit ihrer Erinnerung begehrt die Beschwerdeführerin weiterhin die Erstattung der        4\nKosten eines zweiten Rechtsanwaltes.\n\n  Der Bundesminister für Frauen und Jugend hält die angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse für rechtens. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen.\n\n                                          II.\n  Die Erinnerung ist nach §§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3, 21 Nr. 1 RPflG zulässig.   5\nIn der Sache hat der Rechtsbehelf jedoch keinen Erfolg.\n\n  Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz definiert nicht, was unter \"notwendigen Auslagen\" im Sinne von § 34 a Abs. 2 BVerfGG zu verstehen ist. Im allgemeinen werden\ndarunter diejenigen Auslagen verstanden, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstanden sind. Die Erstattungsfähigkeit einer geltend gemachten Auslage hängt maßgeblich davon ab, ob\nsie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung \"notwendig\" war. Diese Frage kann\nnicht im Wege eines schematischen Rückgriffs auf § 91 ZPO entschieden werden.\nVielmehr sind auch die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu\nberücksichtigen (vgl. BVerfGE 46, 321 <323>; 81, 387 <389>).\n\n\n\n\n                                          3/5\n\n  Im vorliegenden Fall bestehen allerdings keine Gründe, die eine Abweichung von         6\ndem in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO enthaltenen Grundsatz rechtfertigen, daß die Kosten\nmehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines\nRechtsanwaltes nicht übersteigen. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der\nBeschwerdeführerin war es nicht erforderlich, daß sie neben dem Rechtsanwalt G.,\nder ihr \"Hausanwalt\" ist, noch den in München ansässigen Rechtsanwalt O. mit der\nBegründung der Verfassungsbeschwerde beauftragte. Da Rechtsanwalt G. ständig\nfür das Verlagshaus der Beschwerdeführerin tätig ist, mußte er grundsätzlich in der\nLage sein, die gerügte Verletzung der Kunstfreiheit substantiiert zu begründen. Er hat\nzu dieser Rüge in der Beschwerdeschrift vom 31. März 1987 auch tatsächlich ausführlich auf den Seiten 5 bis 21 Stellung genommen. Insbesondere hat er sich im einzelnen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kunstfreiheit\nauseinandergesetzt. Ferner wurde unter Heranziehung der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der indizierte Roman als Kunst im Sinne der Verfassung zu gelten habe. Zum Erfordernis einer konkreten Abwägung zwischen dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und\nmöglicherweise beeinträchtigten konkurrierenden Grundrechten wurden ebenfalls\nAusführungen gemacht. Das zeigt, daß Rechtsanwalt G. zur verfassungsrechtlichen\nBeurteilung aller wesentlichen Gesichtspunkte in der Lage war. Unter diesen Umständen war die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwaltes, selbst wenn dieser\nauf dem Gebiet der Kunstfreiheit über besondere Sachkunde verfügt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht mehr notwendig. Die Rechtspflegerin hat daher\nmit Recht die beantragte Festsetzung der Kosten zweier Rechtsanwälte als erstattungsfähige notwendige Auslagen abgelehnt.\n\n                Herzog                Henschel                 Seidl\n\n                Grimm                  Söllner               Dieterich\n\n                     Kühling                            Seibert\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 3. November 1992 -\n1 BvR 402/87\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 3. November 1992 -\n                1 BvR 402/87 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19921103_1bvr040287.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19921103.1bvr040287\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-11-03/1-bvr-402-87","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-11-03/1-bvr-402-87","retrieved":"2026-07-10 10:41:01.950183+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1992-11-03/1-bvr-402-87","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1992-11-03","dockets":["1 BvR 402/87"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19921103.1bvr040287","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19921103.1bvr040287"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992 – 1 BvR 402/87","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-11-03/1-bvr-402-87","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Erinnerung wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":4},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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