{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19921103_1bvr013792","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19921103.1bvr013792","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1992-11-03","aktenzeichen":"1 BvR 137/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 137/92 -\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                         über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn Dr. H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Otto Engel, Konrad Busch und Norbert Busch,\nKunibertistraße 26, Recklinghausen -\n\ngegen    das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. November 1991 - 13 S 220/91\n         -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Präsidenten Herzog,\n\n                                der Richter Henschel,\n\n                                Seidl,\n\n                                Grimm,\n\n                                Söllner,\n\n                                Dieterich,\n\n                                Kühling\n\n                                und der Richterin Seibert\n\nam 3. November 1992 beschlossen:\n\n        Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                  Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein   1\nGericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, wenn es einen Rechtsentscheid\nnicht einholt, obwohl dies geboten wäre.\n\n                                           I.\n Der Beschwerdeführer verlangte von der Beklagten, seiner Mieterin, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Zur Begründung benannte er drei in demselben Hause\n\n\n                                           1/5\n\nbelegene, ihm gehörende Vergleichswohnungen. Die Beklagte verteidigte sich damit,\ndaß der Mietzins der zum Vergleich genannten Wohnungen keinen verläßlichen\nMaßstab biete und die von ihr gemietete Wohnung mit Mängeln behaftet sei; deshalb\nsei der höhere Mietzins nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht gab der Klage statt,\nwährend das Landgericht sie mit folgender Begründung abwies:\n\n  Ein wirksames Mieterhöhungsverlangen liege nicht vor. Bei den Vergleichswohnungen handele es sich um eigene Wohnungen des Beschwerdeführers. Es könne dahingestellt bleiben, ob eigene Wohnungen eines Vermieters schlechthin nicht in Betracht kämen. Mit ihnen dürfe die Mieterhöhungsforderung jedenfalls nicht\nausschließlich begründet werden. Denn der Mieter solle die Möglichkeit haben, die\nBerechtigung der Mieterhöhung nachzuprüfen. Ihm sollten \"fundierte Hinweise\" zur\nortsüblichen Vergleichsmiete gegeben werden. Der Vermieter solle davor gewarnt\nwerden, unüberlegt Erhöhungsverlangen zu stellen. Die Benennung allein von Wohnungen aus eigenem Bestand sei aber nur eine \"Scheinbegründung\". Es müsse zumindest ein Minimum an objektiver Information verbleiben. Die Grenze dieser Mindestanforderungen sei bereits durch die Beschränkung auf drei Vergleichsobjekte\nerreicht.\n\n                                         II.\n Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.                4\n\n Das Landgericht habe die Rechtsentscheide der Oberlandesgerichte Frankfurt am          5\nMain vom 20. März 1984 (RES, § 2 MHG Nr. 53 = WuM 1984, S. 123) und Karlsruhe\nvom 7. Mai 1984 (RES, § 2 MHG Nr. 55 = WuM 1984, S. 188) nicht beachtet. Danach\nkönne sich der Vermieter auf Vergleichswohnungen beziehen, die sich in dem vom\nMieter bewohnten Hause befänden und ebenfalls dem Vermieter gehörten. Das\nLandgericht hätte nicht von diesen Rechtsentscheiden abweichen dürfen, sondern\ndie Sache dem Oberlandesgericht Hamm vorlegen müssen. Da sich das angegriffene Urteil auf den Mietrechtskommentar von Sternel beziehe, der auf die bindenden\nRechtsentscheide hinweise, sei die Vorlage willkürlich unterlassen worden.\n\n                                         III.\n Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Verletzung von               6\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG läßt sich nicht feststellen.\n\n 1. Das Landgericht war zur Vorlage an das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht Hamm gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO verpflichtet. Danach hat das\nLandgericht, will es als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die\nsich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abweichen, vorab die Entscheidung des übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage (Rechtsentscheid)\nherbeizuführen. Diese Voraussetzungen lagen im Ausgangsverfahren vor.\n\n\n\n                                          2/5\n\n Denn nach den beiden vom Beschwerdeführer genannten Rechtsentscheiden kann              8\nsich der Vermieter zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2\nSatz 4 MHG auch auf (drei) Vergleichswohnungen beziehen, die sich in dem vom\nMieter bewohnten Haus befinden und ebenfalls vom Vermieter vermietet worden\nsind. Das Landgericht hingegen hat das in dieser Weise begründete Mieterhöhungsverlangen des Beschwerdeführers für unwirksam gehalten. Mit den beiden Rechtsentscheiden setzt es sich weder auseinander noch erwähnt es sie.\n\n  2. Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG reicht jedoch       9\nnicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen aus\n(vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 13, 132 <144>; 29, 166 <172 f.>; 67, 90 <95>; 76, 93\n<96 f.>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich eine Verfassungsverletzung; andernfalls\nwürde die Anwendung einfachen Rechts auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben werden (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist\nerst überschritten, wenn die - fehlerhafte - Auslegung und Anwendung einfachen\nRechts willkürlich ist (grundlegend BVerfGE 3, 359 <364 f.>). Das gilt auch, wenn ein\nGericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer acht läßt\n(BVerfGE 13, 132 <143>; 42, 237 <241>; 67, 90 <95>; 76, 93 <96>; 79, 292 <301>;\nst. Rspr.). Eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters durch eine\nrichterliche Zuständigkeitsentscheidung liegt darüber hinaus vor, wenn das Gericht\nBedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl.\nBVerfGE 82, 286 <299>).\n\n 3. Bei Anwendung dieser Grundsätze hält das angegriffene Urteil den Angriffen der      10\nVerfassungsbeschwerde stand. Die Frage, ob das Mieterhöhungsverlangen des Beschwerdeführers deshalb unwirksam war, weil Vergleichswohnungen aus dem eigenen Bestand in demselben Haus benannt worden waren, ist im Ausgangsverfahren\nnicht erörtert worden. Keine der beiden am Verfahren beteiligten Parteien hatte auf\ndie in der Verfassungsbeschwerde genannten Rechtsentscheide hingewiesen.\n\n Zur Begründung seiner Auffassung bezieht sich das Landgericht in dem angegriffenen Urteil unter teilweise wörtlicher Wiedergabe auf die Kommentierung von Sternel\n(Mietrecht, 3. Auflage), allerdings nur auf Kapitel III mit den Randnummern 682, 683\nund 685. Die Kommentarstelle Kapitel III Randnummer 680 nennt es hingegen nicht;\ndort heißt es:\n\n Es entsprach herrschender Meinung, daß die 3 Wohnungen jeweils anderen Vermietern gehören mußten. Durch die Neufassung ... sind die Worte \"in der Regel\" und\n\"anderer Vermieter\" gestrichen worden. Hieraus folgert die überwiegende Meinung\nim Anschluß an die Gesetzesmaterialien, daß der Vermieter seiner Begründungspflicht auch dadurch genügt, daß er 3 Vergleichsmieten aus seinem eigenen Vermietungsbestand, ja sogar aus demselben Haus, in dem sich die Bezugswohnung\nbefindet, angibt.\n\n Auf die beiden Rechtsentscheide der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main und           13\n\n\n                                         3/5\n\nKarlsruhe bezieht sich der Kommentator lediglich in den Fußnoten 149 und 153, ohne sie inhaltlich näher wiederzugeben. Daneben weist die Einleitung der Randnummer 682, \"Die Begründung des Erhöhungsverlangens allein mit Wohnungen aus eigenem Bestand...\", den Leser darauf hin, daß im vorangehenden Text eine Meinung\ndargestellt worden ist, die der Autor nicht teilt. Hiernach hätte es für das Landgericht\nnahe gelegen, sich auch mit dem Text der auf derselben Seite abgedruckten Randnummer 680 zu befassen, in der auf die überwiegende Meinung und in der Fußnote\n149 auf die Rechtsentscheide hingewiesen wird.\n\n  Das zwingt jedoch noch nicht zu dem Schluß, daß sich das Landgericht in Kenntnis         14\nder beiden Rechtsentscheide über sie hinweggesetzt und damit zugleich Verfassungsrecht verletzt hat. Denkbar ist, daß es sich mit der Kommentarmeinung begnügt\nhat, ohne dem Umstand Aufmerksamkeit zu widmen, daß die Gegenmeinung auch in\nzwei Rechtsentscheiden vertreten worden ist. Nicht jedes unsorgfältige Arbeiten der\nGerichte rechtfertigt das Verdikt der Willkür im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG oder\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das gilt auch im Bereich des § 541 Abs. 1 ZPO. Zwar wird\nden Landgerichten durch diese Vorschrift die Aufgabe übertragen, die Einheitlichkeit\nder Rechtsprechung in Mietsachen zu wahren; das setzt voraus, daß sie jeweils prüfen, ob zu einer entscheidungserheblichen Frage ein Rechtsentscheid vorliegt. Ein\nVerstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann aber auch dann nur angenommen\nwerden, wenn sich aus dem Urteil oder aus dem Verfahrensverlauf Anhaltspunkte\ndafür ergeben, daß sich dem Landgericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen mußte. Das wäre etwa dann der Fall, wenn eine der Parteien auf einen einschlägigen Rechtsentscheid hingewiesen hätte. So lag es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1987 (BVerfGE 76, 93). Hier ist es jedoch nicht\nausgeschlossen, daß dem Landgericht lediglich ein Fehler bei der Sammlung der von\nihm bei der Rechtsfindung zu beachtenden Rechtsprechung unterlaufen ist. Daß es\ndie Verfahrensgarantie des gesetzlichen Richters nicht hat beachten oder daß es\nsich gar über die Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) hat hinwegsetzen wollen, läßt sich nicht feststellen.\n\n                Herzog                 Henschel                 Seidl\n\n                Grimm                   Söllner               Dieterich\n\n                      Kühling                            Seibert\n\n\n\n\n                                           4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 3. November 1992 -\n1 BvR 137/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 3. November 1992 -\n                1 BvR 137/92 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19921103_1bvr013792.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19921103.1bvr013792\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/11/rs19921103_1bvr013792.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-11-03/1-bvr-137-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/11/rs19921103_1bvr013792.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/11/rs19921103_1bvr013792.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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