{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19920211_1bvr153190","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19920211.1bvr153190","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1992-02-11","aktenzeichen":"1 BvR 1531/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1531/90 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                         über\n\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn Prof. Dr. H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Karl Egbert Wenzel, Klaus Sedelmeier,\nJoachim von StroblAlbeg, Dr. Waldemar Gamer, Imelda ThalerNölle und Eva Löhner, Königstraße 1 A, Stuttgart 10 -\n\ngegen    das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 1990 - 4\n         U 53/89 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Präsidenten Herzog,\n\n                                der Richter Henschel,\n\n                                Seidl,\n\n                                Grimm,\n\n                                Söllner,\n\n                                Dieterich,\n\n                                Kühling\n\n                                und der Richterin Seibert\n\nam 11. Februar 1992 beschlossen:\n\n        Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 1990\n        - 4 U 53/89 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten\n        aus Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.\n\n        Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\n        Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/14\n\n                                    Gründe:\n\n                                         A.\n Durch die angegriffene Entscheidung ist der Beschwerdeführer verurteilt worden, es     1\nzu unterlassen, Illustriertenberichte über seine ärztliche Tätigkeit mit ungebührlich\nwerbendem Charakter zu dulden.\n\n                                         I.\n  1. Den Ärzten wird in den landesrechtlichen Berufsordnungen grundsätzlich jegliche    2\nWerbung untersagt. In Bayern ist die ärztliche Werbung in § 21 der Berufsordnung für\ndie Ärzte Bayerns (BO) vom 9. Oktober 1977 (Bayerisches Ärzteblatt, Sondernummer Dezember 1977, S. 22) geregelt, die aufgrund von Art. 15 und 19 des bayerischen Gesetzes über die Berufsvertretungen und über die Berufsgerichtsbarkeit der\nÄrzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Kammergesetz) vom 15. Juli 1957\n(BayGVBl. S. 162) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. November 1977\n(BayGVBl. S. 657; vgl. die Bekanntmachung vom 9. März 1978, BayGVBl. S. 67) erlassen wurde und nach Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des\nInnern am 1. Januar 1978 in Kraft trat. Die Vorschrift lautet:\n\n                                        § 21\n\n                              Werbung und Anpreisung                                    3\n\n          (1) Jegliche Werbung und Anpreisung ist dem Arzt untersagt. Insbesondere ist es standesunwürdig,\n\n         a) öffentliche Danksagungen oder anpreisende Veröffentlichungen                5\n        zu veranlassen oder zuzulassen,\n\n         b) ...\n\n          (2) und (3) ...                                                               6\n\n         (4) Der Arzt darf nicht dulden, daß Berichte und Bildberichte mit              7\n        werbendem Charakter über seine ärztliche Tätigkeit angefertigt und\n        mit Verwendung seines Namens oder seiner Anschrift veröffentlicht\n        werden.\n\n          (5) ...\n\n Daneben gilt das Bundesgesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens           8\n(Heilmittelwerbegesetz - HWG) vom 11. Juli 1965 (BGBl. I, S. 604) in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Oktober 1978 (BGBl. I, S. 1677). Es schreibt vor:\n\n                                        § 11\n\n         Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden\n\n\n                                         2/14\n\n         1. und 2. ...                                                                   10\n\n         3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,\n\n         4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,\n\n         5. bis 10. ...                                                                  13\n\n         11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche\n        Äußerungen,\n\n         12. bis 14. ...                                                                 15\n\n 2. Der Beschwerdeführer ist in der Öffentlichkeit durch Publikationen über ärztliche    16\nKunstfehler, Kritik an der schulmedizinischen Behandlung von Krebserkrankungen\nund sein Engagement für aktive Sterbehilfe hervorgetreten. Die Behandlung von\nKrebspatienten mit dem Medikament \"Suprefact\" in seiner Klinik war ihrerseits Gegenstand öffentlicher Kritik.\n\n In der Zeitschrift \"Bild der Frau\" erschienen in den Ausgaben Nr. 51 und Nr. 52 vom     17\n14. und 21. Dezember 1987 zwei redaktionelle Beiträge über den Beschwerdeführer\nund seine Klinik mit den Überschriften:\n\n         Krebs - von allen Ärzten aufgegeben:                                            18\n\n         Frauen erzählen \"H. hat uns gerettet!\"                                          19\n\n         und                                                                             20\n\n         H´s. Geheimnis: \"Patienten sind meine besten Freunde\".                          21\n\n Den Anlaß zu diesen Beiträgen, die zu dem Ausgangsverfahren führten, hatte ein          22\nBericht über den Beschwerdeführer in der Zeitschrift \"Stern\" gegeben, dessen erster\nTeil in der Ausgabe Nr. 46 vom 5. November 1987 erschienen war und den Beschwerdeführer scharf kritisiert hatte. Der \"Stern\"-Bericht trug den Titel \"Der Besessene vom Chiemsee\" und enthielt folgende Zwischenüberschriften:\n\n         1. Vorwurf: H. betreibt eine gefährliche und verantwortungslose\n        Krebstherapie.\n\n         2. Vorwurf: H. benutzt Krebskranke als Versuchskaninchen.\n\n         3. Vorwurf: H. lügt, wenn er behauptet, er hätte 80 Krebsheilungen\n        binnen weniger Monate erzielt.\n\n Die angeblichen Heilerfolge des Beschwerdeführers wurden in dem Artikel anhand          23\nvieler Beispiele als Fehltherapien bezeichnet. Die Fortsetzung wurde mit dem Titel\n\"Protokoll des Größenwahns - Tagebuch aus H.´s E...-Klinik\" angekündigt. In der\n\n\n                                         3/14\n\nAusgabe Nr. 47 vom 12. November 1987 erschienen die tagebuchartigen Aufzeichnungen einer früheren Arzthelferin des Beschwerdeführers über ihre Beobachtungen\nund Erlebnisse in dessen Klinik. Viele Vorfälle wurden darin als skandalös dargestellt. Vom Beschwerdeführer zeichnete sie anhand von Beispielen ein äußerst negatives Persönlichkeitsbild. Seine Behandlungsmethoden, insbesondere die Verwendung von \"Suprefact\" zur Krebstherapie, wurden als dubios und unseriös bewertet.\n\n  Demgegenüber enthielt der Artikel in \"Bild der Frau\" vom 14. Dezember 1987 neben        24\neiner kurzen redaktionellen Einleitung vor allem in direkter Rede wiedergegebene\nÄußerungen von Patienten, die dem Beschwerdeführer und seiner Behandlung uneingeschränktes Lob spendeten. Diese Patienten waren jeweils abgebildet. Vier Fotos zeigten überdies den Beschwerdeführer, teilweise in ärztlicher Berufskleidung\nund im Gespräch mit Patienten. Der zweite Artikel vom 21. Dezember 1987 schildete\ndie Behandlung von Krebspatienten mit \"Suprefact\" sowie die Einrichtung und Atmosphäre der Klinik des Beschwerdeführers. Auch dieser Artikel fiel sehr günstig für den\nBeschwerdeführer aus. Daneben kamen vier Patienten - jeweils mit Abbildungen - zu\nWort, die sich anerkennend über die Erfolge der Behandlung mit \"Suprefact\" äußerten.\n\n Die Verfasserin der beiden Artikel für \"Bild der Frau\" hat als Zeugin im Ausgangsverfahren bekundet, daß es zu diesen Beiträgen aufgrund der kritischen Berichterstattung über den Beschwerdeführer in der Presse, darunter im \"Stern\", gekommen\nsei. Die Redaktionskonferenz habe sie mit Recherchen beauftragt. Sie habe mit Einverständnis des Beschwerdeführers mehrere Tage in dessen Klinik gewohnt und Gespräche mit den Patienten geführt. Der Beschwerdeführer habe von ihr weder die\nVorlage des Manuskripts verlangt noch habe er sich die Genehmigung vorbehalten.\nDies sei auch unüblich und wäre von ihr nicht akzeptiert worden.\n\n Die Klägerin des Ausgangsverfahrens - eine Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb - nahm den Beschwerdeführer auf Unterlassung in Anspruch, weil es sich bei\nden beiden Artikeln in \"Bild der Frau\" um standeswidrig werbende Berichterstattung\nhandele.\n\n 3. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich bei den Artikeln nicht um      27\nredaktionell gestaltete Werbung, sondern um redaktionelle Berichterstattung gehandelt habe.\n\n Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den           28\nBeklagten verurteilt,\n\n ... es zu unterlassen, zu dulden, daß in Illustrierten für ihn selbst und/oder für Behandlungsaufenthalte in einer von ihm geleiteten Klinik dadurch geworben wird, daß\ner in Berufskleidung und/oder bei der Ausübung seines ärztlichen Berufes abgebildet,\nder Service und die Ausstattung der von ihm geleiteten Klinik anpreisend beschrieben wird und/oder daß Patienten ihre Krankengeschichte schildern und sich dankbar\nund lobend über die Behandlung bei ihm und die Behandlungserfolge äußern, wie\n\n\n\n                                          4/14\n\nbeispielsweise nachfolgend abgebildet ...\n\n Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:                                     30\n\n Der Einwand des Beklagten, dem Antrag auf Unterlassung der Duldung mangele            31\ndie Bestimmtheit, sei nicht überzeugend. Dulden sei ein bewußtes Nichteingreifen in\nein Geschehen, das der Duldende - wenn er nur wolle - beeinflussen könne. Es sei\ndeshalb eine Handlung im Rechtssinn. Werde deren Unterlassung verlangt, so sei\nder hierauf gerichtete Antrag hinreichend bestimmt. Dem Antrag fehle auch nicht deshalb die Bestimmtheit, weil er nicht darauf gerichtet sei klarzustellen, was dem Beschwerdeführer erlaubt sei. Gegenstand des Unterlassungsanspruchs sei nur das,\nwas der Beschwerdeführer nicht tun dürfe. Es sei nicht Sache des Verletzten, dem\nVerletzer zu sagen, was er tun dürfe.\n\n  Auch wenn unverkennbar sei, daß ein erhebliches Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bestehe, ergebe die Würdigung der beiden Artikel, daß sie über den Informationsgehalt hinaus einen für den Beschwerdeführer ungebührlich werbenden Charakter aufwiesen. Die Artikel hätten einen positiven Grundtenor, was die Vorzüge der\nKlinik, deren Ausstattung und die Behandlungserfolge des Beschwerdeführers angehe. Sie liefen darauf hinaus, daß die Kritiker des Beschwerdeführers durch die dem\nLeser gegebene überaus positive Darstellung Lügen gestraft würden. Es werde der\nEindruck vermittelt, der Beschwerdeführer sei in der Lage, jegliche Krebserkrankung\nzu heilen, wenn die Patienten nur rechtzeitig zu ihm kämen. Insgesamt erscheine der\nBeschwerdeführer nahezu als Wunderheiler.\n\n Diese Werbewirkung sei dem Beschwerdeführer auch zuzurechnen. Ein Teilnehmer          33\nam Wettbewerb, der Informationen an die Presse gibt, müsse dafür einstehen, daß\nvon den aufgrund dieser Informationen verfaßten Presseberichten keine wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Werbewirkung ausgehe. Nachdem der Beschwerdeführer der Zeugin den Zugang zur Klinik sowie Interviews mit Patienten gestattet\nhabe, sei er deshalb grundsätzlich gehalten gewesen, die Presseberichte vor der\nVeröffentlichung zu prüfen. Nach der Aussage der Zeugin habe er dies aber nicht\nverlangt.\n\n Durch die Darstellung der Klinik und der Behandlungserfolge des Beschwerdeführers sowie durch die Patienteninterviews werde gegen § 21 Abs. 1 Buchst. a und\nAbs. 4 BO verstoßen. Außerdem habe der Beschwerdeführer § 11 Nrn. 3, 4 und 11\nHWG zuwidergehandelt, weil beide Artikel Krankengeschichten seiner Patienten wiedergäben, ihn in ärztlicher Berufskleidung und in Ausübung ärztlicher Tätigkeit darstellten und lobende Äußerungen seiner Patienten über die Erfolge seiner ärztlichen\nTätigkeit enthielten.\n\n Auch bei einer Abwägung zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf freie            35\nMeinungsäußerung und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und\nden dem Beschwerdeführer auferlegten Werbeschranken andererseits erscheine\ndessen Verhalten wettbewerbswidrig. Obwohl anzuerkennen sei, daß er sich gegen\n\n\n\n                                        5/14\n\ndie massiven Vorwürfe habe zur Wehr setzen dürfen, habe er kein schutzwürdiges\nInteresse daran, sich in unkritischer Form als Retter und Wohltäter derer preisen zu\nlassen, die von anderen Ärzten schon aufgegeben worden seien.\n\n                                           II.\n Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner             36\nGrundrechte aus Art. 3 Abs. l GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot, Art. 5\nAbs. l Satz l GG, Art. 12 Abs. l GG und Art. 2 Abs. l GG.\n\n Er habe auf Inhalt und Tendenz der beiden beanstandeten Presseberichte keinerlei          37\nEinfluß genommen. Nach dem Erscheinen der Artikel im \"Stern\" habe er die Redaktion dieser Zeitschrift um Entsendung eines Journalisten gebeten, der sich vor Ort\nüber den wirklichen Sachverhalt informieren möge. Das sei abgelehnt worden. Als\ndie Journalistin von \"Bild der Frau\" darum gebeten habe, sich in seiner Klinik umsehen zu dürfen, habe er sich dem nicht verschlossen, weil sonst der Eindruck entstanden wäre, er habe etwas zu verbergen und die Behauptungen des \"Stern\" seien womöglich zutreffend.\n\n  Die Verurteilung, er solle es unterlassen zu dulden, daß andere in bestimmter Weise über ihn berichten, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs.\n3 GG. Nehme man den Urteilstenor wörtlich, sei er auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil der Beschwerdeführer nicht im voraus beurteilen könne, ob eine Illustrierte einen werbenden Artikel publizieren werde. Sei die Publikation erfolgt, vermöge er\ndagegen nichts mehr zu unternehmen. In Wirklichkeit gehe es dem Oberlandesgericht um ein Verbot des ungehinderten Kontakts zu Wort- und Bildjournalisten, wenn\nzu vermuten sei, daß diese vorteilhaft über ihn berichteten. Da dieses vom Oberlandesgericht verfolgte Anliegen nicht durchsetzbar gewesen wäre, handele sich um\nden Versuch, ein offensichtlich unbegründetes Begehren durch Verschleierung des\neigentlich Gewollten als begründet erscheinen zu lassen. Dies stelle eine das Gleichheits- und das Rechtsstaatsprinzip verletzende Willkürmaßnahme dar.\n\n  Die angegriffene Entscheidung verstoße auch gegen die Berufsausübungs- und die           39\nallgemeine Handlungsfreiheit im Sinne der Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG. Das\nWerbeverbot für Ärzte sei verfassungsrechtlich nur hinnehmbar, wenn es sich gegen\nberufswidrige Werbung richte. Soweit es um die Regelung in § 21 Abs. 4 BO gehe,\nnach der der Arzt nicht dulden darf, daß bestimmte werbende Veröffentlichungen erfolgen, habe das Bundesverfassungsgericht die Beschränkung des Arztes nur im\nHinblick auf Inserate und Werbeprospekte als nicht unverhältnismäßig erachtet.\nDemgegenüber würden schon Buchveröffentlichungen des Arztes vom ärztlichen\nWerbeverbot grundsätzlich ausgenommen. Noch weniger könne ein Arzt zur Verantwortung gezogen werden, wenn es sich um publizistische Darstellungen im redaktionellen Teil einer Zeitschrift handele. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der redaktionelle Beitrag nicht vom Arzt veranlaßt sei, sondern auf einer selbständigen\nEntscheidung der Redaktion beruhe.\n\n\n\n                                          6/14\n\n Insoweit verletze das Urteil des Oberlandesgerichts auch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.       40\nEs beschneide einem Arzt die ihm zustehende Äußerungsfreiheit nur deshalb, weil\nder Gesprächspartner ein Journalist sei, der Informationen suche. Die Äußerungsfreiheit dürfe dem Arzt insbesondere dann nicht abgeschnitten werden, wenn er ins\nKreuzfeuer öffentlicher Kritik geraten sei und wenn Leserinnen und Leser einer Zeitschrift wissen wollten, was von der Kritik zu halten sei. Zumindest unter diesen Umständen dürfe es dem Arzt auch nicht verwehrt sein, Journalisten Auskunft zu erteilen\nund ihnen die Möglichkeit des Einblicks in die Klinik und zu Gesprächen mit Patienten\nzu geben, die sich dazu bereit erklärten.\n\n                                         III.\n  Das Justizministerium Baden-Württemberg hält die angegriffene Entscheidung für         41\nverfassungsrechtlich bedenklich. Das Oberlandesgericht sei von einem erheblichen\nInformationsbedürfnis der Öffentlichkeit über die Person des Beschwerdeführers und\nseine Behandlungsmethode ausgegangen. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer der Journalistin nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts den Aufenthalt in der Klinik \"zum Zwecke der Berichterstattung\" erlaubt, so daß Gegenstand\ndes Ausgangsverfahrens nicht eine kommerzielle Reklame, sondern die redaktionelle Berichterstattung sei, die als solche dem Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art.\n5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfalle. Unter diesen Umständen erscheine es mit Blick auf die\nPressefreiheit als objektives Prinzip verfassungsrechtlich zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer eine Pflicht auferlegt werden könne, Presseberichte vor ihrer Veröffentlichung auf eine etwaige wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Werbewirkung\nzu überprüfen.\n\n Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1\nSatz 1 GG.\n\n                                          I.\n  1. Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Prüfung der angegriffenen Entscheidung       44\nist in erster Linie Art. 12 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer nicht wegen eigener Äußerungen, sondern wegen zweier Presseberichte über\nseine ärztliche Tätigkeit verurteilt, die mit seiner Unterstützung entstanden waren.\nDem Urteil liegen Vorschriften zugrunde, die Berufspflichten für Ärzte begründen. Es\nist daher vorrangig am Grundrecht der Berufsfreiheit zu messen.\n\n Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die freie Berufsausübung. Zu ihr gehört nicht nur      45\ndie berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung\nzusammenhängt und dieser dient. In den Bereich berufsbezogener Tätigkeiten fällt\n\n\n                                         7/14\n\nauch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers einschließlich der\nWerbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste. Staatliche Maßnahmen, die ihn\ndabei beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl.\nBVerfGE 60, 215 <229>; 71, 162 <173>).\n\n  Um einen solchen Eingriff handelt es sich bei dem Urteil des Oberlandesgerichts.        46\nEs verpflichtet den Beschwerdeführer, keine Illustriertenberichte zuzulassen, in denen für ihn selbst oder für die Behandlung in seiner Klinik durch Abbildung seiner Person bei der ärztlichen Tätigkeit oder in ärztlicher Kleidung sowie durch anpreisende\nBeschreibung seiner Klinik oder durch Wiedergabe lobender und dankender Patientenäußerungen geworben wird.\n\n  2. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen gemäß Art. 12 Abs. 1           47\nSatz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.\n\n  Das Oberlandesgericht hat den Eingriff auf § 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 BO,         48\n§ 11 Nrn. 3, 4 und 11 HWG in Verbindung mit § 1 UWG gestützt. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelungen der Berufsausübung. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt (vgl.\nfür § 1 UWG BVerfGE 32, 311 <317>; für § 21 Abs. 1 und 4 BO BVerfGE 71, 162\n<173 ff.>; für § 11 HWG die Entscheidung über die Vorläuferbestimmung in § 5\nAbs. 2 Buchst. e der Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29. September 1941 <Reichsgesetzblatt I S. 587> BVerfGE 9, 213\n<221 f.>). Das Werbeverbot des § 21 Abs. 1 BO ist allerdings nur mit der Maßgabe\nals verfassungsmäßig betrachtet worden, daß nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten sei (BVerfGE 71, 162 <174>). Das Duldungsverbot\ndes § 21 Abs. 4 BO ist jedenfalls für diejenigen Fälle als verfassungsmäßig angesehen worden, in denen es um kommerzielle Reklame im Interesse des Arztes geht und\ndieser die Berichterstattung in zumutbarer Weise hätte unterbinden können (BVerfG,\na.a.O., S. 175).\n\n  Dagegen hat es das Bundesverfassungsgericht offen gelassen, welche Verpflichtungen dem Arzt bei Drittveröffentlichungen obliegen, die zwar einen Werbeeffekt für\nihn haben, aber überwiegend in Informationen und Meinungsäußerungen über öffentlich interessierende medizinische Fragen bestehen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Um diese\nFrage geht es im vorliegenden Fall. Er betrifft einen redaktionellen Beitrag, an dem\nder Beschwerdeführer durch eine Besuchserlaubnis für die Autorin sowie die Gestattung von fotografischen Aufnahmen und Interviews mit Patienten mitgewirkt hat und\nder wegen seiner positiven Tendenz werbewirksam für ihn ist. Indessen handelt es\nsich dabei nicht um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift selbst, die\ndiesen Fall nicht ausdrücklich regelt, sondern um die Frage der Verfassungsmäßigkeit ihrer Auslegung und Anwendung.\n\n 3. Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts sind Aufgabe der Fachgerichte              50\nund können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das\n\n\n                                          8/14\n\nWillkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die\nauf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen\nGrundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist\nder Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die\nTragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu\neiner unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl.\nBVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 33, 125 <168>).\n\n  a) Das Oberlandesgericht hat in den umstrittenen Presseberichten eine ungebührliche Werbung für den Beschwerdeführer erblickt. Dabei handelt es sich um eine am\nStandesrecht und am Wettbewerbsrecht ausgerichtete Würdigung tatsächlicher\nSachverhalte, die Sache der Fachgerichte ist und vom Bundesverfassungsgericht\nnicht nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kommt es nur darauf an, ob die dem Beschwerdeführer auferlegte\nPflicht, Berichte dieser Art zu verhindern, ihn in seiner Berufsausübungsfreiheit verletzt.\n\n Eine derartige Pflicht hat das Oberlandesgericht aus den gesetzlichen Vorschriften      52\nabgeleitet. Es hat den Beschwerdeführer zur Unterlassung einer Duldung verurteilt.\nDuldungen beziehen sich auf das Verhalten Dritter. Wer zur Unterlassung einer Duldung verurteilt wird, muß folglich gegen Dritte einschreiten. Duldungsverbote begründen Handlungspflichten. Eine solche Handlungspflicht läßt sich zwar § 21 BO entnehmen. Der Arzt darf danach weder Danksagungen und anpreisende\nVeröffentlichungen zulassen (Abs. 1 Buchst. a) noch dulden, daß Berichte und Bildberichte mit werbendem Charakter über seine ärztliche Tätigkeit angefertigt und mit\nNennung seines Namens oder seiner Anschrift veröffentlicht werden (Abs. 4). Dagegen untersagt § 11 HWG nur die Werbung durch den Arzt selbst. Er begründet eine\nUnterlassungspflicht, keine Handlungspflicht. Das Oberlandesgericht hat gleichwohl\nauch diese Vorschrift als Duldungsverbot angesehen und sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen.\n\n  Der Bundesgerichtshof entnimmt in dem Bestreben, Umgehungen des Werbeverbots zu verhindern, die durch Einschaltung der Presse erfolgen, den einschlägigen\nVorschriften in Verbindung mit § 1 UWG die Regel, daß jeder Teilnehmer am Wettbewerb, der Informationen an die Presse gibt, dafür einstehen muß, daß von den aufgrund solcher Informationen verfaßten Presseberichten keine verbotene Werbewirkung ausgeht. Aus diesem Grund sei der Informant grundsätzlich gehalten, solche\nPresseberichte vor ihrer Veröffentlichung zu prüfen, wenn nach Art und Inhalt der Information oder bei Berücksichtigung der Gegebenheiten auf seiten der Adressaten\ndie Möglichkeit eines Berichts mit werbendem Charakter nicht ganz fernliege (vgl.\nBGH, GRUR 1964, S. 392 ff.; GRUR 1967, S. 362 ff.; GRUR 1987, S. 241 ff.).\n\n  Im Anschluß an diese Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht entschieden, daß         54\nein Arzt aus § 21 BO und § 11 HWG in Verbindung mit § 1 UWG verpflichtet sei, sich\nfür die Presseberichte, an denen er durch die Erteilung der Aufenthalts-, Interview-\n\n\n\n                                         9/14\n\nund Fotografiererlaubnis mitgewirkt hat, die Genehmigung vorzubehalten. Besteht eine solche Pflicht, so folgt daraus freilich auch, daß er, wenn die Presse mit dem\nGenehmigungsvorbehalt nicht einverstanden ist, von jeglicher Mitwirkung bei der\nBerichterstattung absehen muß. Für eine Einschränkung dieser Berufspflicht unter\nZumutbarkeitsgesichtspunkten läßt die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen\nRaum.\n\n b) Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 7, 377 <405 f.>; 71, 183\n<196 f.>; 77, 308 <332>).\n\n  aa) Das gesetzliche Duldungsverbot beruht auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Die Pflicht des Arztes, keine werbenden Veröffentlichungen durch Dritte\nzu dulden, hat den Zweck, das ärztliche Werbeverbot zu sichern (vgl. BVerfGE 71,\n162 <175>). Dieses soll nicht dadurch umgangen werden können, daß der Arzt die\nihm selber verbotene Werbung durch andere, namentlich durch Patienten oder Journalisten, besorgen läßt. Das Werbeverbot seinerseits, auf welches das Duldungsverbot sich bezieht und das ihm seinen Sinn verleiht, soll eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden\nverwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind (vgl. BVerfGE 33, 125\n<170>). Hinter diesem Zweck steht wiederum das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung (vgl. BVerfGE 71, 162 <174>). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht\nan ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Dieser Zweck rechtfertigt das Werbeverbot, und - da\nes dieses vor Umgehung bewahrt - auch das Duldungsverbot.\n\n  bb) Die Pflicht, Presseberichte nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Veröffentlichung zuzulassen, die das Oberlandesgericht aus dem Duldungsverbot abgeleitet hat, ist geeignet, den Sicherungszweck zu erreichen. Wenn der Arzt an Veröffentlichungen der Presse nur mitwirken darf, sofern diese vorher einer Überprüfung\nund Genehmigung des Manuskripts zugestimmt hat, ist die Möglichkeit ungebührlich\nwerbender Artikel von vornherein erheblich vermindert.\n\n cc) Das Verbot der Mitwirkung an Presseberichten ohne Genehmigungsvorbehalt               58\nkann auch noch als erforderlich zur Sicherung des Werbeverbots angesehen werden.\nEin Mittel, das den Gesetzeszweck ebenso gut erreichte, die Berufsausübungsfreiheit des Arztes aber weniger beschränkte, ist nicht erkennbar. Zwar liegt die Gefahr\nder Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes und der Kommerzialisierung des Arztberufs, der das Werbeverbot und vermittelt durch dieses das Duldungsverbot begegnen sollen, bei redaktionellen Artikeln von vornherein ferner als bei geschäftlichen Inseraten. Immerhin läßt sich die Möglichkeit nicht von der Hand weisen, daß die\nredaktionelle Einkleidung nur dazu dient, den Werbecharakter eines Beitrags zu verschleiern. Wäre der an einer Veröffentlichung mitwirkende Arzt schon dann von jeder\n\n\n\n                                          10/14\n\nVerantwortung frei, wenn es sich um einen Beitrag in redaktioneller Form handelt,\nließen sich Umgehungen des Werbeverbots nicht mehr in gleichem Maß verhindern.\nInsbesondere fehlte es an einem gleich wirksamen Schutz, wenn der Arzt die Presse\nlediglich auf das Werbeverbot hinweisen müßte, zumal der Presse bei einer Verletzung keinerlei Sanktion droht.\n\n dd) Die Beschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit ist dem Beschwerdeführer              59\naber nicht zuzumuten. Die Zumutbarkeit einer grundrechtsbeschränkenden Maßnahme ergibt sich aus einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe (vgl. BVerfGE 77, 308 <332> m.w.N.). Das\nOberlandesgericht hat zwar die Notwendigkeit einer solchen Abwägung nicht verkannt, dabei aber der Sicherung des Werbeverbots einen unangemessenen Vorrang\nvor dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit eingeräumt.\n\n Die Gesundheit der Bevölkerung, der das Duldungsverbot dienen soll, ist ein Gemeinschaftsgut von hohem Rang, das selbst empfindliche Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 17, 269 <276>). Die vom Oberlandesgericht angewandten Vorschriften bekämpfen allerdings nicht unmittelbar bestimmte\nGesundheitsgefahren, sondern wollen lediglich der Verunsicherung von Kranken begegnen und ein Verständnis des Arztberufs verhindern, das langfristig negative\nRückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte. Dabei steht das Duldungsverbot seinerseits wieder nur vermittelt durch das Werbeverbot in Beziehung zum Gesundheitsschutz. Dadurch entfernt es sich von dem Schutzgut jedoch so weit, daß es jedenfalls nicht generell Vorrang vor der\nBerufsausübungsfreiheit beanspruchen kann.\n\n Zwar wird auch der Beschwerdeführer nicht im Kernbereich seiner Berufsausübung,           61\nder Heilbehandlung selbst, berührt, sondern nur in dem Randbereich der öffentlichen\nDarstellung seiner ärztlichen Tätigkeit. In diesem Bereich trifft ihn die Beschränkung\naber erheblich. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts darf er mit der Presse nur unter Bedingungen Kontakt aufnehmen, die für diese in der Regel unannehmbar sein werden. Der Beschwerdeführer verliert dadurch nicht allein die Möglichkeit,\ndie Presse im allgemeinen über seine berufliche Tätigkeit zu informieren. Er kann\nvielmehr auch dann nicht an der Berichterstattung mitwirken, wenn er sich gegen vorangegangene Presseartikel verteidigen will.\n\n  In der Entscheidung des Oberlandesgerichts werden die konkreten Umstände, unter denen es zu der Mitwirkung des Beschwerdeführers an den umstrittenen Presseartikeln gekommen ist, nicht ausreichend berücksichtigt. Für die Beurteilung der Mitwirkung an Presseberichten kann es unter dem Gesichtspunkt des Werbeverbots\naber darauf ankommen, ob sie auf Initiative des Arztes und in dessen Interesse oder\nauf Initiative der Presse und im Interesse ihrer Leser entstehen; ferner kann es für die\nZulässigkeit der Mitwirkung eine Rolle spielen, ob der Arzt dadurch erstmals Gegenstand der Presseberichterstattung wird oder ob er sich aufgrund einer vorgängigen,\nzumal einer kritischen Auseinandersetzung mit seiner Person und seinen Heilmetho-\n\n\n\n                                          11/14\n\nden zur Mitwirkung an einer Presseveröffentlichung entschließt. Jedenfalls in dem\nletzteren Fall wird der Arzt in seiner Berufsausübungsfreiheit unzumutbar beschränkt,\nwenn die Vermeidung werblicher Effekte über die Verteidigung gegen Angriffe gestellt wird, die seine ärztliche Tätigkeit betreffen.\n\n So verhielt es sich hier. Der Beschwerdeführer war Ziel heftiger Angriffe in der Presse wegen seiner Behandlungsmethoden gewesen. Er hatte deswegen die Redaktion\nder Zeitschrift, die ihn besonders scharf kritisiert hatte, erfolglos gebeten, sich an Ort\nund Stelle ein Bild von seiner beruflichen Tätigkeit zu machen. Diese Möglichkeit\nräumte er dann auf Nachfrage der Mitarbeiterin einer anderen Zeitschrift ein. Hätte er\ndies nur tun dürfen, wenn die Zeitschrift mit einer Kontrolle und Genehmigung des\nManuskripts einverstanden gewesen wäre, hätte er angesichts der regelmäßigen\nWeigerung der Presse, ihre redaktionellen Berichte einer externen Genehmigung zu\nunterwerfen, die Möglichkeit einer Korrektur des in der Öffentlichkeit gezeichneten\nBildes von seiner beruflichen Tätigkeit gänzlich verloren. Dieser Verlust wiegt aber\nschwerer als die höchst entfernte Gefahr für die Volksgesundheit, die von einem für\nden Beschwerdeführer günstigen Presseartikel im Rahmen einer umfassenderen\nAuseinandersetzung über medizinische Fragen ausgehen kann.\n\n                                           II.\n Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht             64\nauf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n  Zwar ist dem Beschwerdeführer keine Äußerung untersagt worden. Vielmehr wird               65\nihm nur aufgegeben, Presseberichte der beanstandeten Art zu verhindern. Der Eingriff in das Grundrecht liegt jedoch darin, daß der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Verpflichtung nur erfüllen kann, indem er entweder jegliche Mitwirkung an Illustriertenberichten verweigert oder die Mitwirkung von der vorherigen Vorlage und\nGenehmigung des Manuskripts abhängig macht. Der Beschwerdeführer ist auf diese\nWeise nicht mehr in der Lage, autonom zu bestimmen, ob er sich gegenüber der\nPresse äußert. Wird die Bedingung, das Manuskript vor der Veröffentlichung zur Genehmigung vorzulegen, nämlich von der Presse zurückgewiesen, muß er Äußerungen dieser gegenüber unterlassen, und zwar ohne Rücksicht auf die näheren Umstände. Das Verbot gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer zuvor öffentlich\nangegriffen worden ist und die Äußerung seiner Verteidigung dient.\n\n  Allerdings ist die Meinungsfreiheit nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze           66\ngewährleistet, zu denen auch § 21 BO, § 11 HWG und § 1 UWG gehören (vgl.\nBVerfGE 71, 162 <175>). Doch müssen die aus den allgemeinen Gesetzen folgenden Schranken der Meinungsfreiheit ihrerseits im Lichte dieses Grundrechts ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>, st. Rspr.). Das Oberlandesgericht hat\nzwar nicht verkannt, daß eine Abwägung zwischen dem durch das Duldungsverbot\ngeschützten Rechtsgut und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers erforderlich\nist. Die Abwägung ist aber verfassungsrechtlich nicht einwandfrei erfolgt. Das Oberlandesgericht hat dabei nämlich die Äußerungen der Zeitschrift dem Beschwerdefüh-\n\n\n                                          12/14\n\nrer als eigene zugerechnet. Indessen besteht zwischen den Meinungsäußerungen\ndes Beschwerdeführers über seine berufliche Tätigkeit und einem redaktionellen Bericht der Presse über denselben Gegenstand ein Unterschied. Die Presse darf im\nRahmen ihrer Berichterstattung Aussagen über den Beschwerdeführer machen, die\ndiesem aus Gründen des Werbeverbots untersagt wären. Etwas anderes kommt nur\ndann in Frage, wenn der Arzt die Presse erkennbar zum Instrument seiner beruflichen Selbstdarstellung gemacht hat. Dafür bietet der vorliegende Fall aber keine\nAnhaltspunkte. Infolgedessen sind auf seiten des Beschwerdeführers nicht die Äußerungen der Presse über ihn, sondern die ihm auferlegten Beschränkungen seiner\nMeinungsfreiheit gegenüber dem Schutz abzuwägen, den die Prüfungs- und Genehmigungspflicht für Presseartikel der Volksgesundheit vermitteln kann. Diese Abwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die Abwägung im Rahmen von Art. 12\nAbs. 1 GG.\n\n               Herzog               Henschel                Seidl\n\n               Grimm                 Söllner              Dieterich\n\n                    Kühling                          Seibert\n\n\n\n\n                                       13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Februar 1992 -\n1 BvR 1531/90\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Februar 1992 -\n                1 BvR 1531/90 - Rn. (1 - 66), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19920211_1bvr153190.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19920211.1bvr153190\n\n\n\n\n                                     14/14\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/02/rs19920211_1bvr153190.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-02-11/1-bvr-1531-90","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/02/rs19920211_1bvr153190.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/02/rs19920211_1bvr153190.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-02-11/1-bvr-1531-90","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/02/rs19920211_1bvr153190.html","retrieved":"2026-07-10 10:40:58.915564+00:00"}}