{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19920128.1bvr131991","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1992-01-28","aktenzeichen":"1 BvR 1319/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1319/91 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                          über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn Dr. H...\n\ngegen    das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juli 1991 - 14 S 491/91 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                 des Präsidenten Herzog,\n\n                                 der Richter Henschel,\n\n                                 Seidl,\n\n                                 Grimm,\n\n                                 Söllner,\n\n                                 Dieterich,\n\n                                 Kühling\n\n                                 und der Richterin Seibert\n\nam 28. Januar 1992 beschlossen:\n\n        Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n                                    G r ü n d e:\n\n                                           A.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil, durch das eine auf Eigenbedarf gestützte Räumungsklage abgewiesen worden ist, weil das Kündigungsschreiben nicht den Erfordernissen des § 564 b Abs. 3 BGB entsprochen habe.\n\n                                            I.\n Der Vermieter kann einen Mietvertrag über Wohnraum nach § 564 b Abs. 1 BGB            2\nnur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Jede Kündigung bedarf der schriftlichen Form (§ 564 a Abs. 1 Satz\n1 BGB). Anderenfalls ist sie wegen Verstoßes gegen den Formzwang gemäß § 125\n\n\n                                            1/7\n\nSatz 1 BGB nichtig (vgl. statt vieler: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 564\na BGB Rdnr. 6). Im Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kündigung angegeben werden (§ 564 a Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Sollvorschrift sieht für einen Verstoß\nkeine Rechtsfolgen vor. Solche ergeben sich vielmehr aus anderen Vorschriften; für\ndie Kündigung wegen berechtigten Interesses ist in § 564 b Abs. 3 BGB folgendes\nbestimmt:\n\n Als berechtigte Interessen des Vermieters werden nur die Gründe berücksichtigt,       3\ndie in dem Kündigungsschreiben angegeben sind, soweit sie nicht nachträglich entstanden sind.\n\n Legt der Vermieter sein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Kündigungsschreiben nicht dar, so ist die Kündigung nach allgemeiner Ansicht nicht wirksam (vgl. Barthelmess, 2. WKSchG, 4. Aufl., § 564 b BGB Rdnr. 130;\nSternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnrn. 91 und 364; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., B 711; Emmerich/Sonnenschein, a.a.O., § 564 b BGB,\nRdnrn. 81 und 87; Grapentin, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts-und Wohnraummiete, IV 92). Welche Anforderungen an die Begründung zu stellen sind, ist\nnicht im einzelnen geregelt.\n\n                                         II.\n Der Beschwerdeführer erwarb 1990 eine der Beklagten des Ausgangsverfahrens            5\nseit 1984 vermietete, in München gelegene Wohnung. Er kündigte das Mietverhältnis\nmit Schreiben vom 30. Mai 1990 wegen Eigenbedarfs, den er wie folgt begründete:\n\n \"Ich will sie <die Wohnung> selbst beziehen. Ich bewohne derzeit ein einziges Zimmer mit 16 qm und verfüge über keine eigene Toilette, kein eigenes Bad, keine Küche und keine PKW-Abstellmöglichkeit. Überdies hat mein Vermieter bereits mehrmals mitgeteilt, daß er den Raum anderweitig nutzen will.\"\n\n Einen weiteren Wohnsitz hat der bei einer Münchner Bank beschäftigte Beschwerdeführer im etwa 75 km von München entfernten R., wo er ein von seinen Eltern geerbtes Haus besitzt. Die einfache Fahrtzeit von München nach R. beträgt etwa eineinhalb Stunden.\n\n Das Amtsgericht gab der vom Beschwerdeführer erhobenen Räumungsklage statt,           8\nwährend das Landgericht diese durch das angegriffene Urteil abwies:\n\n Die im Schreiben vom 30. Mai 1990 genannten Gründe lägen nicht vor. Entgegen          9\nden darin enthaltenen Angaben verfüge der Beschwerdeführer über ein eigenes Anwesen in R., welches noch im Einzugsbereich von München liege. Zumindest auf den\nersten Blick könne davon ausgegangen werden, daß er seinen Wohnbedarf dadurch\nanderweitig befriedigt habe. Damit sei der im Kündigungsschreiben genannte Grund\nnicht mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung zu bringen; bereits aus\ndiesem Grunde sei die Kündigung unwirksam.\n\n\n\n\n                                         2/7\n\n Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, daß er das Haus in R. lediglich am    10\nWochenende nutze, weil ihm die tägliche Fahrtzeit von eineinhalb Stunden für eine\nWegstrecke zu mühsam sei, hätte er diesen Umstand im Kündigungsschreiben zumindest schlagwortartig erwähnen müssen. Umstände, die bereits von Anfang an\nvorgelegen hätten, könnten später nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer wäre deshalb allenfalls gehalten, eine erneute Kündigung auszusprechen.\n\n                                          III.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung\nvon Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n  Das Landgericht mute ihm zu, entweder seinen Wohnbedarf in dem nur 16 qm großen Appartement zu befriedigen und gelegentlich an Wochenenden in das 75 km\nentfernte R. zu fahren oder aber eine tägliche Fahrtzeit von zweimal mindestens eineinhalb Stunden in Kauf zu nehmen. Damit greife es in schwerwiegender Form in seine Lebensplanung ein. Er habe seine Wohnverhältnisse in München in dem Kündigungsschreiben entgegen der Feststellung des Landgerichts richtig dargestellt. Die\nunregelmäßige Nutzung seines Anwesens in R. an Wochenenden habe offensichtlich\nmit der Befriedigung seines Wohnbedarfs nichts zu tun, sondern allenfalls mit einem\nFreizeitaufenthalt. Die Verweisung auf eine erneute Kündigung zeige, daß das Landgericht auch bei eindeutigem Vorliegen von Eigenbedarf die Klage habe abweisen\nwollen. Dessen Rechtsanwendung laufe darauf hinaus, daß der Eigentümer bei Geltendmachung von Eigenbedarf in dem Kündigungsschreiben seine gesamten Lebensverhältnisse offenbaren müsse, weil er jeden noch so neben der Sache liegenden Einwand des Mieters im Prozeß selbst nicht mehr beantworten könne. Damit\naber würde § 564 b Abs. 3 BGB in seinem Anwendungsbereich unerträglich erweitert.\n\n 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für     12\nbegründet.\n\n  Der mit der Eigentumsgarantie eng verzahnte Anspruch auf Gewährung effektiven        13\nRechtsschutzes verbiete es, durch restriktive Handhabung von Verfahrensvorschriften die Eigentumsbeschränkungen übermäßig zu verstärken. Das Klagevorbringen\ndes Beschwerdeführers stelle lediglich eine Ergänzung und Untermauerung des gesetzlichen Tatbestandes dar, denn an dem Kündigungsgrund, der Unzulänglichkeit\nder Räumlichkeiten in München, habe sich nichts geändert.\n\n 3. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.\n\n                                          B.\n  Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Das Urteil des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1\nSatz 1 GG, das hier alleiniger Prüfungsmaßstab ist. Dessen spezielle Regelung\nmacht einen Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 GG entbehrlich (vgl. BVerfGE 79, 292 <304>).\n\n\n                                           3/7\n\n                                          I.\n § 564 b Abs. 3 BGB - allein die Anwendung dieser Norm ist hier zu prüfen - ist mit      15\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.\n\n  Der Gesetzgeber durfte das Kündigungsrecht des Vermieters ohne Verfassungsverstoß von einem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses\nabhängig machen (vgl. für den Fall der Kündigung wegen Eigenbedarfs: BVerfGE 68,\n361 <367 ff.>; 79, 292 <302 ff.>; 81, 29 <32 ff.>; für den Fall angemessener wirtschaftlicher Verwertung: BVerfGE 79, 283 <289 ff.>). Mit der in § 564 b Abs. 2 Nrn. 2\nund 3 BGB getroffenen Regelung hat er sowohl die Belange des Mieters als auch die\ndes Vermieters in angemessener Weise berücksichtigt. Das trifft auch für § 564 b\nAbs. 3 BGB zu. Wie dem Regierungsentwurf zum Gesetz zur Verbesserung des\nMietrechts zu entnehmen ist, soll die Begründung der Kündigung dem Mieter zum\nfrühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition verschaffen, damit er\nin die Lage versetzt wird, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Außerdem soll die Norm auch den Vermieter zwingen, sich\nselbst über die Rechtslage und die Aussichten des von ihm beabsichtigten Schritts\nklarzuwerden (so die Begründung der Regierungsvorlage, BTDrucks. VI/1549,\nS. 6 f.).\n\n  Der Begründungszwang führt allerdings dazu, daß der Vermieter sich nicht auf die       17\nbloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken darf. Denn dann erhielte der\nMieter nicht die vom Gesetz gewollten Informationen. Ein Mindestmaß von Offenbarung persönlicher Verhältnisse des Vermieters wird daher in der Regel unumgänglich\nsein, weil der Bezug einer Wohnung den privaten Bereich eines jeden Menschen betrifft und auf seinen persönlichen Entscheidungen beruht, die er grundsätzlich frei\ntrifft. Wenn der Vermieter dennoch verpflichtet ist, den Entschluß zur Selbstnutzung\nseines Eigentums zu begründen, wird sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als Element der grundrechtlichen Eigentumsverbürgung (vgl. BVerfGE 79, 292 <304>) berührt.\n\n  Grundsätzlich hat jeder Bürger selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher       18\nGrenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbaren will (vgl. BVerfGE 65, 1\n<42>). Jedoch hat er dieses Recht nicht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über \"seine\" Daten. Einschränkungen seines Rechts, über seine personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen, muß er im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfG, a.a.O., S. 43 f.). Diese Einschränkungen müssen\nallerdings verhältnismäßig sein, dürfen also nicht weiter gehen, als sie dem berechtigten Informationsbedürfnis des Mieters dienen. Dieses wird dadurch begrenzt, daß\nfür ihn solche Daten des Vermieters ohne Bedeutung sind, die in keinem Zusammenhang mit dessen Behauptung stehen, die vermietete Wohnung selbst zu benötigen,\nwenn er - wie im Ausgangsverfahren - wegen Eigenbedarfs kündigt. Dagegen kann\nvom Vermieter die Mitteilung verlangt werden, in welcher Weise er bei Ausspruch der\nKündigung seinen gewöhnlichen und regelmäßigen Wohnbedarf deckt. Dazu gehört\nauch die Bekanntgabe solcher Umstände, die für die Beurteilung von Bedeutung sein\n\n\n                                          4/7\n\nkönnen, ob der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe dafür hat, seinen\nWohnbedarf in der gekündigten Wohnung zu befriedigen. Dadurch wird dem Mieter\ndie Überprüfung ermöglicht, ob er die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg in Frage\nstellen kann oder hinnehmen will. Denn für ihn ist die gemietete Wohnung Mittelpunkt\nseines persönlichen Lebenskreises; er hat ein besonderes Interesse daran, nicht\nschon dann weichen zu müssen, wenn der Vermieter lediglich ein Räumungsbegehren an ihn richtet.\n\n                                         II.\n  Ausgehend von diesem verfassungsrechtlichen Rahmen für die Auslegung des\n§ 564 b Abs. 3 BGB ist das Urteil des Landgerichts nicht zu beanstanden. Es mag auf\nden ersten Blick für die Beklagte ohne Belang sein, ob der Beschwerdeführer im etwa\n75 km von München entfernten R. noch ein Haus sein eigen nennt. Tatsächlich deckt\ner dort nicht seinen regelmäßigen Wohnbedarf. Jedoch beruht das auf seiner eigenen Entscheidung, die auch anders hätte ausfallen können, wenn er etwa die Mühen\ndes täglichen Hin- und Rückweges zum Arbeitsplatz in München nicht gescheut hätte. Derartige Belastungen nehmen in Ballungszentren erfahrungsgemäß viele Menschen auf sich. In einem solchen Fall wird der Wohnbedarf anderweitig gedeckt und\ndie gekündigte Wohnung nicht benötigt. Wenn das Landgericht bei dieser Sachlage\nannahm, das Haus des Beschwerdeführers in R. hätte in der Begründung der Eigenbedarfskündigung erwähnt werden müssen, so ist das von Verfassungs wegen nicht\nzu beanstanden.\n\n\n\n\n                                         5/7\n\n  Sein Urteil gibt auch keinen Grund zu der Annahme, es habe dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf sein Haus in R. die Kündigung wegen Eigenbedarfs versagt und\nihm zugemutet, täglich zwischen München und R. zu pendeln. Mit einer solchen Begründung würde es möglicherweise in seine persönliche Lebensgestaltung in einer\nmit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise eingegriffen haben,\ndenn die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) führt nicht dazu, daß\nsich ein Eigentümer täglich den Belastungen einer mit Gefahren verbundenen dreistündigen Autofahrt aussetzen und von der Eigennutzung seines Eigentums absehen\nmüßte. Mit der Forderung, bereits im Kündigungsschreiben Angaben über das Wohnhaus in R. und dessen Nutzung zu machen, konkretisiert das Landgericht vielmehr\nnur das Begründungserfordernis des § 564 b Abs. 3 BGB in verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstandender Weise. Von leerem Formalismus hat es sich nicht leiten lassen, sondern lediglich Informationen verlangt, die der Beklagten bis dahin nicht bekannt gewesen und für ihren Entschluß, die Kündigung hinzunehmen, objektiv bedeutsam waren. Eine übermäßige Verstärkung der formalen Anforderungen und eine\nrestriktive Auslegung und Handhabung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen,\ndie mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar wären (vgl. BVerfGE 37, 132 <147 f.>;\n49, 244 <247 f.>; 53, 352 <357 f.>; 79, 80 <84 f.>), kommt in dieser Auffassung des\nLandgerichts nicht zum Ausdruck.\n\n               Herzog                Henschel                Seidl\n\n               Grimm                  Söllner              Dieterich\n\n                     Kühling                           Seibert\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Januar 1992 -\n1 BvR 1319/91\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Januar 1992 -\n                1 BvR 1319/91 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19920128_1bvr131991.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19920128.1bvr131991\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-01-28/1-bvr-1319-91","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-01-28/1-bvr-1319-91","retrieved":"2026-07-10 10:40:58.382359+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1992-01-28/1-bvr-1319-91","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1992-01-28","dockets":["1 BvR 1319/91"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19920128.1bvr131991","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19920128.1bvr131991"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.01.1992 – 1 BvR 1319/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-01-28/1-bvr-1319-91","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":5},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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