{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19920128.1bvr105491","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1992-01-28","aktenzeichen":"1 BvR 1054/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1054/91 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                         über\n\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Johannes Luft, Sedanstraße 23, Regensburg -\n\ngegen    das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 4. Juni 1991 - S 466/90 -\n\n\nund Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Präsidenten Herzog,\n\n                                der Richter Henschel,\n\n                                Seidl,\n\n                                Grimm,\n\n                                Söllner,\n\n                                Dieterich,\n\n                                Kühling\n\n                                und der Richterin Seibert\n\nam 28. Januar 1992 beschlossen:\n\n        Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 4. Juni 1991 - S 466/90 -\n        verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das\n        Landgericht zurückverwiesen.\n\n        Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\n        Anordnung.\n\n        Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\n        Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                           1/6\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine vom Fachgericht unterstellte    1\nPflicht des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters, ersatzweise eine gleich\ngroße Wohnung in demselben Gebäude anzubieten, mit der Begründung verneint\nwerden darf, diese Wohnung sei angesichts der familiären Situation nach \"objektivierenden Zumutbarkeitserwägungen\" nicht angemessen.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin bewohnt seit 1986, inzwischen mit ihren drei später geborenen Kindern, eine 56 qm große Obergeschoßwohnung mit zwei Zimmern, Korridor, Bad mit Toilette und Kellerraum. Anfang 1990 kündigte die Klägerin des Ausgangsverfahrens das Mietverhältnis mit der Begründung, sie benötige die Wohnung\nfür ihre Tochter und deren künftige Familie. Das gesamte Obergeschoß solle zu einer\neinzigen Wohnung umgebaut werden. Die Beschwerdeführerin widersprach unter\nanderem mit dem Hinweis, daß im Parterre eine ebenfalls 56 qm große Wohnung frei\nwerde, die ihr als Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt werden könne. Dies lehnte\ndie Klägerin wegen deren Renovierungsbedürftigkeit ab; außerdem sei eine 56 qm\ngroße Wohnung mit einem Erwachsenen und drei Kleinkindern überbelegt, zumal die\nBeschwerdeführerin auch Freunde von sich in die Wohnung aufnehme.\n\n Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt; es sei bewiesen, daß die - inzwischen schwangere - Tochter der Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann in die der\nBeschwerdeführerin vermietete Wohnung einziehen wolle. Derzeit lebe sie mit diesem in ihrem Mädchenzimmer im elterlichen Anwesen. Die Klägerin könne der Beschwerdeführerin keinen angemessenen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen,\nweil das gesamte Haus und damit auch die zwischenzeitlich freigewordene Erdgeschoßwohnung wegen Feuchtigkeit und Pilzbefall renoviert werden müsse.\n\n 2. Mit der angegriffenen Entscheidung wies das Landgericht die Berufung der Beschwerdeführerin zurück.\n\n Die Klägerin habe die Voraussetzungen für die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung nachgewiesen. Eine Renovierung des Hauses nach Abschnitten, wie von der\nBeschwerdeführerin vorgeschlagen, verursache höhere Kosten und sei der Klägerin\nnicht zumutbar. Eine im Rahmen des § 556 a BGB gegebenenfalls zu bedenkende\n\"Anbiet-Pflicht\" des Vermieters könne nur angenommen werden, wenn die andere\nWohnung als \"geeignete\" Ersatzwohnung zu bewerten sei. Eine 56 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung sei für eine Mutter mit drei Kleinkindern nicht angemessen, selbst\nwenn ihr Lebensgefährte nicht für längere Zeiträume bei ihr wohne. Die Frage der\nAngemessenheit richte sich nicht entscheidend nach den vom Mieter an Wohnraum\ngestellten Anforderungen, sondern nach objektivierenden Zumutbarkeitserwägungen.\n\n\n\n\n                                         2/6\n\n                                          II.\n  1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3, 13, 14 und        6\n103 GG. Insbesondere hält sie das Urteil für willkürlich, soweit es eine Anbietepflicht\nfür die 56 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung verneine. Hinsichtlich der Angemessenheit einer solchen Wohnung für eine Mutter mit drei kleinen Kindern nenne das Landgericht weder objektive noch subjektive Zumutbarkeitsgesichtspunkte. Eine Überbelegung liege nicht vor; die Wohnung habe weit mehr als die Mindestgröße nach dem\nWohnungsbindungsgesetz. Das Landgericht mache in unzulässiger Weise seine eigenen Lebensvorstellungen zum Maßstab seiner Entscheidung. Eine Abwägung mit\nden sozialen Belangen der Mieterin habe nicht stattgefunden.\n\n Die Beschwerdeführerin hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem              7\nRäumungsurteil bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen\nauszusetzen.\n\n 2. Nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz sind die Ausführungen des Landgerichts zum Maßstab der objektivierenden Zumutbarkeitserwägungen sachlich nachvollziehbar. Es komme nicht darauf an, welche Wohnungsgröße\nder Beschwerdeführerin subjektiv als angemessen und ausreichend erscheine.\n\n 3. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung. Sie sei grundsätzlich nicht verpflichtet     9\ngewesen, der Beschwerdeführerin eine Ersatzwohnung anzubieten. Darüber hinaus\nwäre die Wohnung schon mit vier Personen überbelegt; tatsächlich habe die Beschwerdeführerin aber auch noch einen Lebensgefährten, der sich ständig bei ihr\naufhalte.\n\n                                          III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des Landgerichts verletzt die        10\nBeschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n  1. Das Urteil des Landgerichts verstößt allerdings nicht schon dadurch gegen            11\nGrundrechte der Beschwerdeführerin, daß es den Eigenbedarf der Klägerin anerkannt und aus diesem Grund der Räumungsklage stattgegeben hat. Wenn das Landgericht deren Erlangungsinteresse im Hinblick auf die unzureichende Unterbringung\nihrer Tochter und deren Familie höher bewertet hat als das Interesse der Beschwerdeführerin, ihre Wohnung nicht räumen zu müssen, läßt dies keine verfassungsrechtliche Fehlgewichtung erkennen.\n\n  2. a) Die Beschwerdeführerin wird jedoch in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG       12\nverletzt, weil das Landgericht dessen Tragweite verkannt hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin nur Verstöße gegen andere Grundrechte gerügt. Das hindert jedoch nicht eine Prüfung des angegriffenen Urteils auch am Maßstab des Art. 2 Abs. 1\nGG. Die Beschwerdeführerin hat den maßgeblichen Sachverhalt vorgetragen und\ninsbesondere gerügt, das Landgericht habe ihr die Nutzung der Erdgeschoßwohnung\nals für sie nicht angemessen versagt. Damit hat sie einen möglichen Verstoß auch\ngegen diese Grundrechtsnorm dargelegt und dem Begründungserfordernis der §§\n\n\n                                           3/6\n\n23, 92 BVerfGG genügt. Eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten\nGrundrechtsartikels verlangen diese Vorschriften nicht (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>).\n\n  b) Das Landgericht hält es für möglich, daß den Vermieter die Pflicht trifft, dem Mieter im Falle einer Eigenbedarfskündigung eine vergleichbare Wohnung zum Bezug\nanzubieten, wenn ihm eine solche zur Verfügung steht. Diese Auffassung unterliegt\nals Ergebnis der Auslegung der vertraglichen Beziehungen zwischen Beschwerdeführerin und Klägerin und damit als einfachrechtliche Vorfrage nicht der Überprüfung\ndurch das Bundesverfassungsgericht; sie wird von der Beschwerdeführerin als ihr\ngünstig auch nicht in Frage gestellt.\n\n  Das Landgericht verneint jedoch eine solche Pflicht im Hinblick auf die Erdgeschoßwohnung allein mit der Begründung, daß diese nach objektivierenden Zumutbarkeitserwägungen für eine Mutter mit drei Kleinkindern nicht angemessen sei. Damit stellt\nes weder auf polizei- oder baurechtliche Mindestanforderungen noch auf den Vortrag\nder Klägerin ab, daß die Wohnung (zumal wegen des Lebensgefährten) überbelegt\nsein würde. Letzteres legt es möglicherweise deshalb nicht zugrunde, weil die Klägerin die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren - im Widerspruch zu ihrem Vortrag\nhinsichtlich der Überbelegung - sogar auf Angebote über noch kleinere Wohnungen\nvon 50 und 46 qm verwiesen hatte. Bei der Beurteilung der von ihm für möglich gehaltenen Anbietepflicht orientiert sich das Landgericht ausschließlich an abstrakten\nVorstellungen darüber, wieviel Platz die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern zu\neinem familiengerechten Wohnen benötige.\n\n  Das ist verfassungsrechtlich unzulässig, weil das Landgericht der Beschwerdeführerin damit die eigenverantwortliche Entscheidung darüber abspricht, wie sie ihr Leben gestalten will. Nur ein Teil der Bevölkerung kann sich seine Wohnverhältnisse allein nach seinem subjektiven Raumbedarf und nach dem objektiv Wünschenswerten\neinrichten. In der Regel werden die Wohnwünsche durch die finanziellen Verhältnisse\nbegrenzt. Selbst Mieter, die keine finanziellen Rücksichten nehmen müssen, richten\nihre Bedürfnisse nicht stets nach allgemeinen Vorstellungen aus, sondern begnügen\nsich zum Teil mit Räumlichkeiten, die anderen Menschen unzumutbar beengt erscheinen, weil das für ihre Vorstellungen vom Wohnen ausreicht. Es gehört aber zum\nRecht des Wohnungssuchenden auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, seinen\nWohnbedarf nach seinen eigenen Vorstellungen zu bestimmen, also auch einzuschränken. Diese Entscheidung haben die Gerichte ebenso zu achten wie die Entscheidung des Vermieters über seinen Eigenbedarf (vgl. BVerfGE 79, 292 <305>).\nIm übrigen würde die Sorge um das Wohlergehen der Betroffenen, von der das Landgericht sich hat leiten lassen, auch dazu führen, daß der Wohnungsmarkt für schlechterverdienende und bedürfnislosere Mieter zusätzlich eingeschränkt würde.\n\n  Die Gerichte sind allerdings nicht daran gehindert zu prüfen, ob eine dem Vermieter      16\nnicht mehr zumutbare Überbelegung vorliegt, und die gegebenen Wohnmöglichkeiten an bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften zu messen. Denn das Recht auf freie\nEntfaltung der Persönlichkeit wird nur unter dem Vorbehalt des Art. 2 Abs. 1 Halb-\n\n\n\n                                           4/6\n\nsatz 2 GG gewährleistet.\n\n               Herzog         Henschel         Seidl\n\n               Grimm           Söllner       Dieterich\n\n                    Kühling              Seibert\n\n\n\n\n                                 5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Januar 1992 -\n1 BvR 1054/91\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Januar 1992 -\n                1 BvR 1054/91 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19920128_1bvr105491.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19920128.1bvr105491\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-01-28/1-bvr-1054-91","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556a","ref_norm":"556a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-01-28/1-bvr-1054-91","retrieved":"2026-07-10 10:40:58.204487+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1992-01-28/1-bvr-1054-91","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"1992-01-28","dockets":["1 BvR 1054/91"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19920128.1bvr105491","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19920128.1bvr105491"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.01.1992 – 1 BvR 1054/91","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-01-28/1-bvr-1054-91","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 4. 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