{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19920128_1bvr102584","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19920128.1bvr102584","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1992-01-28","aktenzeichen":"1 BvR 1025/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Ein Gesetz ist nicht entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100\nAbs. 1 Satz 1 GG, wenn feststeht, daß es aufgrund entgegenstehenden\nGemeinschaftsrechts nicht angewandt werden darf.\n\n2. Eine Ungleichbehandlung, die an das Geschlecht anknüpft, ist mit\nArt. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen,\ndie ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend geboten ist.\n\n3. Der über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausreichende Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 2 GG besteht darin, daß er\nein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt.\n\n4. Das Nachtarbeitsverbot des § 19 der Arbeitszeitordnung benachteiligt Arbeiterinnen im Vergleich zu Arbeitern und weiblichen Angestellten; es verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.\n\n\n\n\n                              1/19","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 1025/82 -                    Verkündet\n                                     am 28. Januar 1992\n- 1 BvL 16/83 -\n                                     Kehrwecker\n- 1 BvL 10/91 -\n                                     Regierungshauptsekretär als Urkundsbeamtin\n          In den Verfahren           der Geschäftsstelle\n\n      I. über die Verfassungsbeschwerde\n\n\nder Frau E ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Steffen Gronemeyer und Dr. Hubertus Eusterbrock,\nBahnhofstraße 1, Paderborn -\n\n             1. unmittelbar gegen\n\n\n a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 1982 - 4 Ss OWi\n    1135/82 -,\n\n\n b) das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 29. März 1982 - 23 OWi 11 Js\n    861/81 (1439/81) -,\n\n\n 2. mittelbar gegen § 19 Abs. 1 der Arbeitszeitordnung in der Fassung vom 30.\n    April 1938 (RGBl. I S. 447)\n\n- 1 BvR 1025/82 -,\n\n  II.zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 25 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit §\n  19 Abs. 1 der Arbeitszeitordnung (AZO) vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), mit Art. 3 des\n  Grundgesetzes vereinbar ist\n\n\n  - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 13. Mai\n  1983 (23 OWi 30 Js 361/83 <276/83>) -\n\n- 1 BvL 16/83 -,\n\n  III.zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 25 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit §\n  19 Abs. 2 Satz 1 AZO mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist\n\n\n\n\n                                        2/19\n\n  - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Hannover vom 17. April\n  1991 (265 - 544/90; 265 OWi 780 Js 72583/90) -\n\n- 1 BvL 10/91 -,\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                  des Präsidenten Herzog,\n\n                                  der Richter Henschel,\n\n                                  Seidl,\n\n                                  Grimm,\n\n                                  Söllner,\n\n                                  Dieterich,\n\n                                  Kühling\n\n                                  und der Richterin Seibert\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 1991 durch\n\n                                      Urteil\n\nfür Recht erkannt:\n\n     1. Die Vorlagen sind unzulässig.\n\n     2. § 19 Absatz 1 erste Alternative der Arbeitszeitordnung vom 30. April\n        1938 (Reichsgesetzbl. I Seite 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n        10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 685) ist mit Artikel 3 Absatz 1\n        und 3 des Grundgesetzes unvereinbar.\n\n     3. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 1982 - 4 Ss\n        OWi 1135/82 - und das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom\n        29. März 1982 - 23 OWi 11 Js 861/81 (1439/81) - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des\n        Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\n     4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                           A.\n  In den Vorlagebeschlüssen wird dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 25 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitordnung\n\n\n                                           3/19\n\nvom 30. April 1938 (RGBl. I S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März\n1975 (BGBl. I S. 685) - AZO -, mit Art. 3 GG vereinbar ist. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Beschlüsse in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, durch die sie wegen der Beschäftigung von Arbeiterinnen zur Nachtzeit mit einem Bußgeld belegt worden ist.\n\n                                          I.\n 1. Nach § 19 Abs. 1 erste Alternative AZO ist die Beschäftigung von Arbeiterinnen     2\nzur Nachtzeit untersagt. Die Vorschrift lautet:\n\n                                         § 19\n\n                   Nachtruhe und Frühschluß vor Sonn- und Feiertagen                   3\n\n         (1) Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von zwanzig bis               4\n        sechs Uhr und an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen nicht nach\n        siebzehn Uhr beschäftigt werden.\n\n         (2) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Arbeiterinnen bis dreiundzwanzig Uhr beschäftigt werden. Nach vorheriger Anzeige an das\n        Gewerbeaufsichtsamt kann die Frühschicht regelmäßig frühestens\n        um fünf Uhr beginnen, wenn die Spätschicht entsprechend früher\n        endet. Das Gewerbeaufsichtsamt kann zulassen, daß die Spätschicht regelmäßig spätestens um vierundzwanzig Uhr endet, wenn\n        die Frühschicht entsprechend später beginnt.\n\n         (3) ...\n\n Von der Geltung der Arbeitszeitordnung sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AZO eine          6\nReihe von Wirtschaftszweigen, darunter vor allem die Land- und Forstwirtschaft, ausgenommen. Für das Pflegepersonal der Krankenpflegeanstalten gilt allein die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924\n(RGBl. I S. 66), geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469). Ein\nNachtarbeitsverbot ist darin nicht enthalten. Weitere generelle Ausnahmen vom\nNachtarbeitsverbot - so etwa für Verkehrsbetriebe und Gastwirtschaften - enthält\n§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 AZO. Auch bei Notfallarbeiten dürfen Arbeiterinnen nachts eingesetzt werden (§ 21 AZO). In mehrschichtigen Betrieben gilt\ndas Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen nur eingeschränkt (§ 19 Abs. 2 AZO). Im\nEinzelfall können aus betriebstechnischen oder allgemeinwirtschaftlichen Gründen,\nbei einem dringenden Bedürfnis oder bei großer Tageshitze Ausnahmen zugelassen\nwerden (§ 20 AZO). Nach § 28 AZO sind darüber hinaus Ausnahmegenehmigungen\nvorgesehen, wenn daran ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Die Arbeitszeit der Bäcker und Konditoren ist im Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und\nKonditoreien (BAZG) vom 29. Juni 1936 (RGBl. I S. 521, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1976, BGBl. I S. 1801) besonders geregelt. Nach § 13 Abs. 1 BAZG\ngelten auch insoweit die Vorschriften des Dritten Abschnitts der Arbeitszeitordnung\n\n\n\n                                         4/19\n\nüber den erhöhten Schutz für Frauen, darunter das Nachtarbeitsverbot des § 19\nAbs. 1 AZO.\n\n Das Nachtarbeitsverbot ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 AZO bußgeldbewehrt. Die Vorschrift lautet:\n\n                                        § 25\n\n                           Straf- und Bußgeldvorschriften                                8\n\n         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                     9\n\n         1. bis 4. ...                                                                  10\n\n         5. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, 3, des           11\n        § 18 Abs. 1 bis 3 Satz 1, 3 oder des § 19 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 3\n        über arbeitsfreie Zeiten und Ruhepausen,\n\n         6. bis 8. ...                                                                  12\n\n         zuwiderhandelt.                                                                13\n\n Als Täter kommen nach § 9 Abs. 2 OWiG auch Personen in Betracht, die beauftragt        14\nsind, den Betrieb oder das Unternehmen ganz oder zum Teil zu leiten (Nr. 1), oder\nausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen,\ndie dem Inhaber des Betriebes obliegen (Nr. 2). Betriebsleiter im Sinne von § 9\nAbs. 2 Nr. 1 OWiG kann auch der Prokurist sein.\n\n Nach Art. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - vom 23. September\n1990 (BGBl. II S. 885) in Verbindung mit Art. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) und Kapitel VIII, Sachgebiet C, Abschnitt III Nr. 7 b der\nAnlage I des Einigungsvertrages ist § 19 AZO in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht anzuwenden.\n\n 2. Ein reichsgesetzliches Verbot der Nachtarbeit von Frauen wurde zuerst durch die     16\nNovelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (RGBl. S. 261), das \"Arbeitsschutzgesetz\", eingeführt (§ 137 Abs. 1 GewO). In der Begründung des Gesetzentwurfs\nwird dargelegt, das Nachtarbeitsverbot empfehle sich aus Rücksichten der Gesundheit und des Familienlebens (Verhandlungen des Reichstags 1890/91, Aktenstück\nNr. 4, S. 26; Verhandlungen des Bundesrats, 1890, Drucks. Nr. 50, S. 51). Durch eine Novelle vom 28. Dezember 1908 erhielt § 137 Abs. 1 GewO eine Fassung, die im\nwesentlichen dem noch heute geltenden Nachtarbeitsverbot entspricht (RGBl. S.\n667). Seine endgültige Fassung erhielt das Nachtarbeitsverbot durch eine Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 446).\n\n In der Begründung dieser Verordnung heißt es, es bleibe weiteren Feststellungen        17\nvorbehalten, wie weit die nur für Arbeiterinnen geltenden Vorschriften über Nachtruhe\nund Frühschluß vor Sonn- und Feiertagen auch auf weibliche Angestellte unter Be-\n\n\n                                         5/19\n\nrücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse ausgedehnt werden könnten\n(RArbBl. III, 1938, S. 126 <127>). Durch Art. 240 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum\nStrafgesetzbuch - EGStGB - vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) wurde die auch für\ndas Nachtarbeitsverbot einschlägige Bußgeldvorschrift (§ 25 AZO) in die noch heute\ngeltende Fassung gebracht.\n\n  3. Von rund 27,7 Millionen Erwerbstätigen, darunter 10,8 Millionen Frauen, arbeiteten nach der Mikrozensuserhebung 1989 im Erhebungszeitraum insgesamt 4,1 Millionen ständig, regelmäßig oder gelegentlich nachts, darunter 3,24 Millionen Männer\nund 852.000 Frauen. Nachtarbeit leisteten 191.000 von insgesamt 2,949 Millionen\nArbeiterinnen (6,5 vom Hundert), 478.000 von insgesamt 6,2 Millionen weiblichen\nAngestellten (7,6 vom Hundert) und 29.000 von 511.000 Beamtinnen (5,7 vom Hundert). 594.000 erwerbstätige Frauen waren selbständig; von dieser Gruppe leisteten\n108.000 Nachtarbeit (18,2 vom Hundert).\n\n                                         II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld von 500 DM wegen eines Verstoßes gegen das Nachtarbeitsverbot. Die Beschwerdeführerin ist Prokuristin einer Backwarenfabrik. Nach\nden Feststellungen des Amtsgerichts waren in diesem Betrieb am 16. Oktober 1981\ngegen 0.35 Uhr vier Arbeiterinnen mit dem Verpacken von Kuchen beschäftigt. Die\nBeschwerdeführerin hat den Sachverhalt zugegeben, aber den Standpunkt vertreten,\n§ 19 Abs. 1 AZO verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Das Amtsgericht ist ihrer\nAuffassung nicht gefolgt, ebensowenig das Oberlandesgericht, das die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet verwarf.\n\n  In den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils, denen sich das Oberlandesgericht        20\nangeschlossen hat, wird ausgeführt: Alleiniger Zweck des Nachtarbeitsverbotes sei\nes, die schweren gesundheitlichen Schäden, die bei einer über längere Zeit ausgeübten Nachtarbeit entstünden, bei Frauen zu verhindern. Frauen würden dadurch insgesamt gesehen gegenüber den Arbeitern nicht benachteiligt, sondern begünstigt.\nEs spreche zwar manches dafür, daß der Gleichberechtigungsgrundsatz und das Benachteiligungsverbot es dem Gesetzgeber verwehrten, Regelungen aufrechtzuerhalten, die der Frau die überkommene Hausfrauenrolle zuwiesen oder durch familiäre\nSozialisation und Tradition bedingte Unterschiede zwischen den Geschlechtern\nrechtlich festschrieben. Der Gesetzgeber könne aber an biologische Unterschiede\nanknüpfen und demgemäß Mann und Frau unterschiedlich behandeln. Die Frau sei\nwegen biologisch-konstitutioneller Besonderheiten durch Nachtarbeit stärker als der\nMann gefährdet. Es sei nicht Sinn der Gleichberechtigung, Frauen Gefahren für ihre\nGesundheit auszusetzen, die ihnen bislang nicht zugemutet worden seien.\n\n  Im Jahre 1983 beantragte das Unternehmen, bei dem die Beschwerdeführerin arbeitet, eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 1 AZO. Der Antrag wurde abschlägig beschieden. Eine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot dürfe nur aus betriebstechnischen oder allgemeinwirtschaftlichen Gründen genehmigt werden.\n\n\n                                         6/19\n\nSolche Gründe lägen nicht vor. Der Widerspruch blieb erfolglos. Über die dagegen\nerhobene verwaltungsgerichtliche Klage ist noch nicht entschieden. Nachdem die\nKlägerin unwidersprochen eine Aussetzung bis zur Entscheidung über die anhängige\nVerfassungsbeschwerde erbeten hatte, hat das Verwaltungsgericht bislang von einer\nTerminierung abgesehen.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung         22\nvon Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Sie trägt vor, § 19 Abs. l AZO verstoße gegen Art. 3\nAbs. 1 GG, weil er ohne sachlichen Grund zwischen weiblichen Angestellten und Arbeiterinnen unterscheide. Eine nicht nachvollziehbare Differenzierung ergebe sich\nferner zwischen den Arbeiterinnen der Beschwerdeführerin und den Bäckergesellinnen, die auch zur Nachtzeit arbeiten dürften. Darüber hinaus verstoße die Regelung\ngegen Art. 3 Abs. 3 GG. Nachtarbeit sei für Männer nicht weniger schädlich als für\nFrauen. Die Stellung der Frau im Berufsleben habe sich gewandelt, was beispielsweise in § 611 a BGB zum Ausdruck komme; diesem Benachteiligungsverbot habe sie,\ndie Beschwerdeführerin, entsprochen, als sie ihren Arbeiterinnen die Möglichkeit zur\nNachtarbeit eingeräumt habe.\n\n                                         III.\n Die Beschwerdeführerin ist zugleich Betroffene des Ausgangsverfahrens, das zu           23\nder Vorlage im Normenkontrollverfahren 1 BvL 16/83 geführt hat. Im Jahre 1982 wurden in einer Halle ihres Betriebes wieder mehrere Arbeiterinnen nachts beim Verpacken von Tortenböden angetroffen. Daraufhin verhängte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt eine Geldbuße in Höhe von 1.000 DM wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 1\nNr. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 AZO. Das auf den Einspruch der Betroffenen hin\nangerufene Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 25 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 AZO\nmit Art. 3 GG vereinbar sei.\n\n  Zur Begründung führt das Gericht aus: Die Betroffene müßte verurteilt werden,          24\nwenn § 25 Abs. 1 Nr. 5 AZO verfassungsgemäß wäre. Diese Vorschrift verstoße jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Gebot, Männer und Frauen\ngleichzubehandeln, sowie gegen die Verpflichtung, niemanden wegen seines Geschlechts zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei davon auszugehen, daß eine Ungleichbehandlung nur\ndann nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoße, wenn sie wegen der funktionalen und\nbiologischen Unterschiede der Geschlechter nach der Natur der jeweiligen Lebensverhältnisse notwendig oder erlaubt sei. Das Rollenverständnis der Frau habe sich\ngeändert. Die traditionelle Doppelbelastung der berufstätigen Frau sei nicht mehr als\nfunktionales Unterscheidungsmerkmal anzusehen, das eine Ungleichbehandlung der\nFrau im Hinblick auf Nachtarbeit rechtfertigen könne. Die biologisch-konstitutionellen\nBesonderheiten der Frau rechtfertigten die Ungleichbehandlung ebensowenig. Frauen seien nicht stärker als Männer durch Nachtarbeit gesundheitlich gefährdet. Nachtarbeit sei für jeden menschlichen Organismus schädlich. Da Frauen nach der Reform\n\n\n                                         7/19\n\ndes Ehe- und Familienrechts im Jahre 1976 rechtlich nicht mehr verpflichtet seien,\nden Haushalt zu führen, träte durch die Nachtarbeit auch keine unzumutbare Überforderung ein. Frauen hätten in den letzten Jahren unter anderem im sportlichen Bereich gezeigt, daß sie ebenso wie Männer in der Lage seien, körperliche Strapazen\nzu ertragen. Das soziale Netz in der Bundesrepublik Deutschland sei so ausgestaltet, daß Frauen durch Nachtarbeit nicht überfordert würden.\n\n Darüber hinaus dürften Arbeiterinnen nicht anders behandelt werden als weibliche        25\nAngestellte oder weibliche Beamte. Die vom Gesetz zugelassenen Ausnahmen seien\nnicht nachvollziehbar. Daß Arbeiterinnen nachts zwar in einer Schankwirtschaft arbeiten, jedoch keinen Kuchen in einem Backwarenbetrieb verpacken dürften, sei\nnicht einzusehen. Durch das Nachtarbeitsverbot seien Arbeiterinnen bei der Stellensuche benachteiligt.\n\n                                         IV.\n  Der Betroffene des Ausgangsverfahrens in dem Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/         26\n91 ist Inhaber eines Kunststoffbetriebes, in dem mehrschichtig gearbeitet wird. Im Juli 1990 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 20\nAbs. 2 AZO zur Beschäftigung von Arbeiterinnen in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr.\nDer Antrag wurde abgelehnt. Der Widerspruch blieb erfolglos. Über die verwaltungsgerichtliche Klage ist noch nicht entschieden.\n\n Im August 1990 beschäftigte er sieben Arbeiterinnen während der Zeit von 20 bis 6       27\nUhr. Dafür verhängte das Gewerbeaufsichtsamt ein Bußgeld in Höhe von 5.000 DM\ngegen ihn. Auf seinen Einspruch hin wurde die Sache dem Amtsgericht Hannover zur\nEntscheidung vorgelegt. Es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 25 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 2\nSatz 1 AZO insoweit verfassungsmäßig sei, als darin bestimmt wird, daß der Verstoß\ngegen das nur für Arbeiterinnen, nicht aber für weibliche Angestellte geltende Nachtarbeitsverbot eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet\nwerden kann.\n\n  Zur Begründung führt das Amtsgericht aus: § 25 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 19     28\nAbs. 1 und 2 AZO verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es Arbeiterinnen und weibliche Angestellte ungleich behandele. Dafür sei ein rechtfertigender Grund nicht ersichtlich. Arbeiterinnen verrichteten heute in der Regel zwar monotone, aber physisch leichte Arbeiten. Solche Tätigkeiten seien nach arbeitsmedizinischen\nErkenntnissen nachts sogar weniger belastend als geistige Arbeiten. Die gesundheitliche Belastung durch Nachtarbeit hänge nicht von der Art der Tätigkeit ab. Schädlich\nsei vielmehr, daß der biologische Rhythmus gestört werde. Dieser unterscheide sich\nnicht bei Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten.\n\n                                         V.\n 1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung trägt namens der Bundesregierung vor, die angegriffene Regelung stehe mit dem Grundgesetz im Einklang. Sie\n\n                                         8/19\n\nknüpfe an die geringere körperliche Leistungsfähigkeit der Frau an und trage damit\nden objektiven biologischen Unterschieden zwischen den Geschlechtern Rechnung.\nGesicherte Erkenntnisses darüber, daß Frauen allein wegen ihrer Konstitution besonders stark betroffen seien, lägen zwar nicht vor. Frauen seien aber weitaus häufiger als Männer neben ihrer Berufsarbeit mit der Betreuung von Kleinkindern und mit\nHausarbeit belastet. Sie könnten dann auch tagsüber nicht durchschlafen. Es bestehe der begründete Verdacht, daß Nachtarbeit unter diesen Umständen zu besonders\ngravierenden gesundheitlichen Schäden führe.\n\n Die unterschiedliche Regelung der Nachtarbeit für Arbeiterinnen und weibliche Angestellte sei durch die fortschreitende Technisierung der Arbeit fragwürdig geworden;\nheute seien die Arbeiterinnen im allgemeinen nicht mehr mit schweren körperlichen\nArbeiten befaßt. Im übrigen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß geistige Nachtarbeit weniger belastend sei als körperliche.\n\n Die Bundesregierung wolle eine Neuregelung der Nachtarbeit vorschlagen, in der          31\nnicht mehr nach dem Geschlecht unterschieden werde. Nachtarbeit sei für alle Menschen schädlich. Vorgesehen seien daher einheitliche Schutzmaßnahmen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten. Dazu gehörten regelmäßige medizinische Untersuchungen und ein Anspruch auf Tagarbeit bei\ngesundheitlichen Bedenken gegen Nachtarbeit.\n\n  2. Der Deutsche Gewerkschaftsbund verteidigt die angegriffene Regelung. Sie sei        32\nzum Schutz der Arbeiterinnen weiterhin erforderlich, weil diese durch Kinderbetreuung und Haushaltsführung zusätzlich belastet würden. Partnerschaftliche Lebensgemeinschaften, in denen sich Mann und Frau Berufs- und Hausarbeit gerecht aufteilten, seien in der gesellschaftlichen Realität nur selten anzutreffen. Die herkömmliche\nRollenverteilung sei im Arbeitermilieu noch stärker verankert als unter Angestellten.\nDie Arbeiterinnen selbst empfänden das Nachtarbeitsverbot nicht als diskriminierend.\n\n 3. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) halten § 19 AZO für verfassungswidrig,\nweil besondere gesundheitliche Belastungen von Arbeiterinnen durch Nachtarbeit\nnicht nachweisbar seien. Eine Neuregelung sei nicht erforderlich. Zu weitgehende\nSchutzmaßnahmen würden die Berufsfreiheit der Unternehmer verletzen. Wegen der\nzunehmenden Kapitalintensität moderner Produktionspraktiken werde die Schichtarbeit immer stärker ausgeweitet. Das Nachtarbeitsverbot werde sich daher in Zukunft\nnoch mehr als bisher beschäftigungshemmend auswirken. Schon jetzt sei der Frauenanteil in Bereichen mit Mehrschichtbetrieb deutlich zurückgegangen.\n\n 4. Der Deutsche Juristinnenbund trägt vor, Art. 3 Abs. 2 GG habe eine über das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausgehende Bedeutung.\nAus ihm ergebe sich ein Gleichstellungsauftrag zugunsten der noch immer diskriminierten Frauen. Das Nachtarbeitsverbot verstoße gegen diese Verfassungsnorm. Es\nbenachteilige Frauen, weil es ihnen den Zugang zu bestimmten Tätigkeiten erschwere. Die Benachteiligung werde durch den Schutzzweck des Nachtarbeitsverbotes\n\n\n                                         9/19\n\nnicht kompensiert. Nachtarbeit sei für Männer und Frauen in gleicher Weise schädlich. Frauen seien zwar wegen ihrer zusätzlichen familiären Belastung stärker betroffen als Männer. Die herkömmliche Arbeitsteilung in der Familie sei aber kein zulässiges funktionales Unterscheidungsmerkmal, da sie nicht dem Ziel des Art. 3 Abs. 2\nGG entspreche. Außerdem treffe das Nachtarbeitsverbot auch Frauen, die keiner\nDoppelbelastung ausgesetzt seien. Die Regelung verstoße darüber hinaus gegen\nArt. 3 Abs. 1 GG, weil Arbeiterinnen angesichts der gewandelten Arbeitsbedingungen nicht schutzbedürftiger seien als weibliche Angestellte.\n\n Ein ersatzloser Wegfall des Nachtarbeitsverbotes sei allerdings ebenfalls grundgesetzwidrig. Das Verbot müsse für eine Übergangszeit aufrechterhalten bleiben, bis\nder Gesetzgeber eine grundlegende Neuregelung geschaffen habe, die die Gesundheit aller Arbeitnehmer sowie Ehe und Familie hinreichend schütze, Männer und\nFrauen nicht unterschiedlich behandele und für beide Geschlechter nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht der freien Berufsausübung eingreife. Nachtarbeit müsse\nauf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Dauernde Nachtarbeit dürfe\nnicht zugelassen werden. Die insgesamt höchstzulässige Nachtarbeit sei festzulegen. Regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen seien vorzusehen. Arbeitnehmern mit Kindern unter sechs Jahren sowie spezifisch gesundheitsgefährdeten\nPersonen dürfe Nachtarbeit nicht gestattet werden. Kinderbetreuungsmöglichkeiten\nauch für die Nachtzeit müßten vorgeschrieben werden.\n\n 5. Der Deutsche Frauenring e.V. hält § 19 Abs. 1 AZO für unvereinbar mit Art. 3          36\nAbs. 2 und Abs. 3 GG. Die Ungleichbehandlung von Arbeiterinnen könne nicht mit\nGründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt werden. Auf die durch die Führung\ndes Haushalts eintretende Doppelbelastung der berufstätigen Frau könne das Nachtarbeitsverbot nicht gestützt werden, weil es nicht zu den geschlechtsbedingten Eigenschaften der Frau gehöre, Hausarbeit zu verrichten. Die verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege darin, daß Arbeiterinnen Tätigkeitsfelder verschlossen\nblieben, die Männern offenstünden.\n\n Die von weiblichen Angestellten und von Arbeiterinnen geleistete Arbeit unterscheide sich heute nur noch unwesentlich. Der Anteil an körperlicher Tätigkeit sei nahezu\ngleich. Deshalb könne nicht mehr auf den das Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen\nursprünglich rechtfertigenden Schutzgedanken abgestellt werden.\n\n 6. Der Bundesgerichtshof und die Mehrzahl der Oberlandesgerichte halten die angegriffene Regelung für verfassungsmäßig. In ihren Stellungnahmen wird zusätzlich\nausgeführt, die Frau verdiene aufgrund ihrer biologisch begründeten Rolle als Mutter\neinen erhöhten Schutz, der sich nicht in den Bestimmungen erschöpfe, die unmittelbar dem Mutterschutz dienten. Das Nachtarbeitsverbot beuge auch einer Gefährdung der Arbeiterinnen durch nächtliche Straßenüberfälle und sexuelle Belästigungen auf dem Weg von und zu ihrer Arbeitsstelle vor.\n\n Es sei nicht erforderlich, das Nachtarbeitsverbot auf weibliche Angestellte zu erstrecken, weil diese Berufsgruppe nur selten Nachtarbeit leisten müsse. Das Nachtar-\n\n\n                                         10/19\n\nbeitsverbot diene in erster Linie dem Schutz vor körperlicher Nachtarbeit. Auch heute\nnoch leisteten die Arbeiterinnen überwiegend körperliche, die weiblichen Angestellten hingegen überwiegend geistige Arbeit. Derselbe Unterschied bestehe im Vergleich mit der Gruppe der Beamtinnen, die außerdem durch die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn geschützt seien.\n\n Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege auch nicht in der Beschränkung        40\ndes Nachtarbeitsverbots auf bestimmte Betriebe. Die von dem Nachtarbeitsverbot\nausgenommenen Betriebe erbrächten ihr Leistungsangebot vornehmlich außerhalb\nder regulären Arbeitszeit, und Frauenarbeit sei in den genannten Betrieben üblich.\n\n                                         B.\n\n                                         I.\n  Die Vorlagen sind unzulässig, weil sie die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm in einem wesentlichen Punkt ungeklärt lassen.\n\n  Nach Art. 100 Abs. 1 GG kann ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur einholen, wenn es auf\nihre Gültigkeit ankommt. Die Entscheidungserheblichkeit muß im Vorlagebeschluß\nhinreichend deutlich dargelegt werden und im Zeitpunkt der Entscheidung durch das\nBundesverfassungsgericht noch gegeben sein (vgl. BVerfGE 7, 171 <173 ff.>;\nst. Rspr.). Das ist jedenfalls dann nicht (mehr) der Fall, wenn die Unanwendbarkeit\nder Norm bereits aus anderen Gründen feststeht.\n\n  Die Anwendbarkeit der Norm ist hier aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsanwendung erörterungsbedürftig geworden. Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 25. Juli 1991 (Rechtssache C-345/89 - Stoeckel -, EuGRZ 1991, S. 421 ff.)\nentschieden, daß Art. 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Februar 1976 die Mitgliedstaaten verpflichtet, für Frauen kein\nVerbot der Nachtarbeit als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot\nder Nachtarbeit von Männern gibt. In den Entscheidungsgründen wird unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache\n152/84 (Marshall) ausgeführt, daß die genannte Richtlinie hinreichend bestimmt ist,\num vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten zu dem Zweck in Anspruch genommen zu werden, die Anwendung jeder nationalen Norm auszuschließen, die Art. 5\nAbs. 1 der Richtlinie nicht entspricht.\n\n  Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts kommt für den Fall des Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor deutschen Gerichten der Anwendungsvorrang zu. Dieser Anwendungsvorrang gegenüber späterem wie früherem nationalen\nGesetzesrecht beruht auf einer ungeschriebenen Norm des primären Gemeinschaftsrechts, der durch die Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen in\nVerbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG der innerstaatliche Rechtsanwendungsbefehl erteilt worden ist (BVerfGE 75, 223 <244 f.> m.w.N.).\n\n\n\n                                        11/19\n\n  Die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zur rechtlichen Qualität der genannten Richtlinie hält sich im Rahmen des durch das Zustimmungsgesetz zum EWG-Vertrag abgesteckten Integrationsprogramms. Dieses wahrt seinerseits die rechtsstaatlichen Grenzen, die einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1\nGG von Verfassungs wegen gesetzt sind (BVerfGE 75, 223 <240 ff.>). Über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Grundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden in Anspruch genommen wird, übt das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit unter den gegebenen Umständen nicht aus\n(BVerfGE 73, 339 <387>).\n\n  Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich zwar auf das Nachtarbeitsverbot nach Art. L 213-1 des französischen Code du travail. Diese Bestimmung unterscheidet sich aber im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Frauen\nund Männern nicht wesentlich von dem Nachtarbeitsverbot nach deutschem Recht.\nArt. L 213-1 Code du travail verbietet die Beschäftigung von Frauen unter anderem in\nFabriken, Manufakturen und Werkstätten aller Art. Ebenso wie das deutsche kennt\nauch das französische Recht eine Reihe von Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot.\nDer Europäische Gerichtshof stellt bei seiner Entscheidung allein darauf ab, daß das\nVerbot nur für Frauen gilt, und läßt die zahlreichen Ausnahmen mit dem Hinweis außer Betracht, daß die Richtlinie 76/207/EWG es verbiete, den Ausschluß von Frauen\nvon der Nachtarbeit als allgemeinen Grundsatz aufzustellen. Seine Antwort auf die\nihm vorgelegte Frage ist so gefaßt, daß sie Beschränkungen der Nachtarbeit betrifft,\nsolange sie nur für Frauen, nicht aber für Männer gelten.\n\n  Damit liegt ein Konflikt zwischen § 25 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und      47\n2 AZO und sekundärem Gemeinschaftsrecht offen zutage. Kollidiert Gemeinschaftsrecht mit nationalem Recht, so muß das Gericht den Normenkonflikt lösen. Dabei ist\nder Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Das gilt nicht nur für das primäre,\nsondern auch für das sekundäre Gemeinschaftsrecht. Richtlinien können unmittelbare Rechtswirkungen für den einzelnen Marktbürger entfalten, wenn der Mitgliedstaat\neine darin festgelegte Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt hat. Auf solche Verpflichtungen des Staates kann der Marktbürger sich gegenüber den Gerichten seines Landes berufen, sofern sie klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen (vgl. BVerfGE 75, 223 <237 ff.>). Diese\nVoraussetzungen hat der Europäische Gerichtshof für die Richtlinie 76/207/EWG\nausdrücklich bejaht. Unter den gegebenen Umständen spricht alles dafür, daß § 25\nAbs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 AZO von deutschen Gerichten nicht\nmehr angewendet werden darf. Bei dieser Sachlage mußten die Gerichte die Frage\nder Anwendbarkeit der Norm erneut prüfen, wenn sie ihre Vorlagen aufrechterhalten\nwollten.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                                     48\n\n\n\n\n                                          12/19\n\n  Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist eine Verletzung ihrer Grundrechte möglich. Zwar wird sie nicht selbst durch das nur für Arbeiterinnen geltende Nachtarbeitsverbot diskriminiert. Daher kommt für sie eine Verletzung in ihrem Grundrecht\naus Art. 3 GG nicht in Betracht. Sie kann aber in ihrem Grundrecht auf allgemeine\nHandlungsfreiheit verletzt sein, wenn das Nachtarbeitsverbot des § 19 Abs. 1 AZO\ngegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verstößt, weil es Arbeiterinnen ohne zureichenden\nGrund im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern benachteiligt. Jedenfalls beeinträchtigt eine Vorschrift, die einen Bürger zur diskriminierenden Behandlung Dritter zwingt,\ndiesen unmittelbar in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Soweit sich aus der Entscheidung BVerfGE 77, 84 <101> etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.\n\n                                          C.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem in § 19 Abs. 1 AZO ausgesprochenen Verbot einer Beschäftigung von\nArbeiterinnen zur Nachtzeit. Dieses Verbot ist jedoch mit Art. 3 Abs. 1 und 3 GG unvereinbar. Die Verhängung eines Bußgeldes auf dieser verfassungswidrigen Rechtsgrundlage verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).\n\n                                          I.\n Das Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen (§ 19 Abs. 1 erste Alternative AZO) verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 GG.\n\n  1. Nach dieser Verfassungsnorm darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Sie verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des\nArt. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Das Geschlecht darf grundsätzlich - ebenso wie die\nanderen in Absatz 3 genannten Merkmale - nicht als Anknüpfungspunkt für eine\nrechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (Klarstellung von BVerfGE 75,\n40 <70>).\n\n  Soweit es um die Frage geht, ob eine Regelung Frauen wegen ihres Geschlechts zu         53\nUnrecht benachteiligt, enthält Art.á3 Abs.á2 GG keine weitergehenden oder spezielleren Anforderungen. Der über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausreichende Regelungsgehalt von Art. 3 Abs. 2 GG besteht darin, daß er ein\nGleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. Der Satz \"Männer und Frauen sind gleichberechtigt\" will nicht nur\nRechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen\n(vgl. BVerfGE 15, 337 <345>; 48, 327 <340>; 57, 335 <345 f.>). Er zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse. So müssen Frauen die gleichen Erwerbschancen\n\n\n                                         13/19\n\nhaben wie Männer (vgl. BVerfGE 6, 55 <82>). Überkommene Rollenverteilungen,\ndie zu einer höheren Belastung oder sonstigen Nachteilen für Frauen führen, dürfen\ndurch staatliche Maßnahmen nicht verfestigt werden (vgl. BVerfGE 15, 337 <345>;\n52, 369 <376 f.>; 57, 335 <344>). Faktische Nachteile, die typischerweise Frauen\ntreffen, dürfen wegen des Gleichberechtigungsgebots des Art. 3 Abs. 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden (BVerfGE 74, 163 <180>).\n\n  Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Angleichung der Verhältnisse, sondern      54\num die Beseitigung bestehender rechtlicher Ungleichbehandlung. § 19 Abs. 1 AZO\nbehandelt die Arbeiterinnen \"wegen\" ihres Geschlechts ungleich. Adressat der Regelung ist zwar der Arbeitgeber. Die Folgen des Nachtarbeitsverbots treffen aber unmittelbar die Arbeiterinnen. Ihnen wird im Gegensatz zu männlichen Arbeitnehmern die\nMöglichkeit genommen, Nachtarbeit zu verrichten. Darin liegt eine rechtliche Ungleichbehandlung, die ursächlich mit ihrer Geschlechtszugehörigkeit zusammenhängt.\n\n  2. Allerdings verstößt nicht jede Ungleichbehandlung, die an das Geschlecht anknüpft, gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Differenzierende Regelungen können vielmehr zulässig sein, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder\nbei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.\n\n  a) Für die ursprünglich dem Nachtarbeitsverbot zugrundeliegende Annahme, daß          56\nArbeiterinnen wegen ihrer Konstitution stärker unter Nachtarbeit litten als männliche\nArbeitnehmer, haben sich in der arbeitsmedizinischen Forschung keine gesicherten\nAnhaltspunkte ergeben. Nachtarbeit ist grundsätzlich für jeden Menschen schädlich.\nSie führt zu Schlaflosigkeit, Appetitstörungen, Störungen des MagenDarmtraktes, erhöhter Nervosität und Reizbarkeit sowie zu einer Herabsetzung der Leistungsfähigkeit (vgl. Rutenfranz, Ist Nachtarbeit für Frauen gesundheitsgefährdender als für\nMänner?, 1969, S. 16 und 19 ff.; Rutenfranz/Beermann/Löwenthal, Nachtarbeit für\nFrauen, 1987, S. 28 ff.; Ulich, Schicht- und Nachtarbeit, 1964, S. 37 ff.; Menzel,\nMenschliche Tag-Nacht-Rhythmik und Schichtarbeit, 1962, S. 122 ff.; Streich, Nachtund Schichtarbeit, in: Schmidt/Müller/Volz/Funke/Weiser, Arbeit und Gesundheitsgefährdung, 1982, S. 95 <101>; Hahn, Nacht- und Schichtarbeit I, 3. Aufl., 1987, S. 26;\nCorlett/Queinnec/ Paoli, Die Gestaltung der Schichtarbeit, 1989, S. 28 ff.). Spezifische gesundheitliche Risiken, die auf die weibliche Konstitution zurückgehen, sind\nnicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar.\n\n b) Soweit Untersuchungen darauf hindeuten, daß Frauen durch Nachtarbeit stärker        57\nbeeinträchtigt werden, wird dies allgemein auf ihre zusätzliche Belastung mit Hausarbeit und Kinderbetreuung zurückgeführt (vgl. insbesondere Rutenfranz/ Beermann/\nLöwenthal, a.a.O., S. 56 f.; Bergmann/Bolm/Seitz/ Bartholomeyczik, Schichtarbeit als\nGesundheitsrisiko, 1982, S. 161; Elsner, Nachtschichtarbeit und gesundheitliche Beeinträchtigungen, AiB 1988, S. 303). Frauen, die diese Aufgaben neben nächtlicher\nBerufsarbeit erfüllen müssen, kommen auch tagsüber nicht zur Ruhe und finden ins-\n\n\n\n                                        14/19\n\nbesondere keinen zusammenhängenden Tagesschlaf. Es liegt auf der Hand, daß sie\nin besonderem Maße unter den allgemeinen gesundheitsschädlichen Folgen einer\ndurch Nachtarbeit gestörten Tag-Nacht-Rhythmik zu leiden haben.\n\n  Das für alle Arbeiterinnen geltende Nachtarbeitsverbot kann darauf aber nicht gestützt werden; denn die zusätzliche Belastung mit Hausarbeit und Kinderbetreuung\nist kein hinreichend geschlechtsspezifisches Merkmal. Es entspricht zwar dem tradierten Rollenverständnis von Mann und Frau, daß die Frau den Haushalt führt und\ndie Kinder betreut, und es läßt sich auch nicht leugnen, daß diese Rolle ihr sehr häufig auch dann zufällt, wenn sie ebenso wie ihr männlicher Partner berufstätig ist. Diese Doppelbelastung trifft aber in ihrer ganzen Schwere nur Frauen mit betreuungsbedürftigen Kindern, soweit sie alleinstehen oder der männliche Partner ihnen trotz ihrer\nNachtarbeit die Kinderbetreuung und den Haushalt überläßt. In gleicher Weise trifft\nsie alleinerziehende Männer und in abgemilderter Form Männer und Frauen, die sich\ndie Arbeit im Haus und mit den Kindern teilen.\n\n Ein solcher sozialer Befund reicht - unabhängig von der genauen Zahl der Betroffenen - zur Rechtfertigung einer geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung nicht\naus. Dem nicht zu leugnenden Schutzbedürfnis für Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeiter, die zugleich Kinder zu betreuen und einen Mehrpersonenhaushalt zu führen\nhaben, kann sachgerechter durch Regelungen Rechnung getragen werden, die an\ndiesen Tatbestand anknüpfen.\n\n  c) Für das bestehende Nachtarbeitsverbot wird ferner angeführt, daß Frauen auf ihrem nächtlichen Weg von und zur Arbeitsstelle besonderen Gefahren ausgesetzt seien. Das trifft sicherlich in vielen Fällen zu. Aber auch dies rechtfertigt es nicht, allen\nArbeiterinnen die Nachtarbeit zu verbieten. Der Staat darf sich seiner Aufgabe, Frauen vor tätlichen Angriffen auf öffentlichen Straßen zu schützen, nicht dadurch entziehen, daß er sie durch eine Einschränkung ihrer Berufsfreiheit davon abhält, nachts\ndas Haus zu verlassen (ähnlich auch EuGH, EuGRZ 1991, S. 421 <422>). Außerdem\ntrifft auch dieser Grund nicht so allgemein für die Gruppe der Arbeiterinnen zu, daß er\nes rechtfertigen könnte, alle Arbeiterinnen zu benachteiligen. So kann eine besondere Gefährdung etwa dann entfallen, wenn ein Werkbus für den Weg zur Arbeitsstelle\nzur Verfügung steht.\n\n  3. Der Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts                  61\n(Art. 3 Abs. 3 GG) ist nicht durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG\ngerechtfertigt. Das Nachtarbeitsverbot des § 19 Abs. 1 AZO ist den Zielen des Art. 3\nAbs. 2 GG nicht förderlich. Es schützt zwar zahlreiche Frauen, die neben Kinderbetreuung und Hausarbeit beruflich tätig sind, vor gesundheitsgefährdender Nachtarbeit. Dieser Schutz ist aber mit erheblichen Nachteilen verbunden: Frauen werden\ndadurch bei der Stellensuche benachteiligt. Arbeit, die mindestens zeitweise auch\nnachts geleistet werden muß, können sie nicht annehmen. In einigen Branchen hat\ndas zu einem deutlichen Rückgang der Ausbildung und des Einsatzes von weiblichen\nArbeitskräften geführt. Darüber hinaus werden Arbeiterinnen daran gehindert, über\n\n\n\n                                          15/19\n\nihre Arbeitszeit frei zu disponieren. Nachtarbeitszuschläge können sie nicht verdienen. All das kann auch zur Folge haben, daß Frauen weiterhin in größerem Umfang als Männer neben einer Berufsarbeit noch mit Kinderbetreuung und Hausarbeit\nbelastet werden und daß sich damit die überkommene Rollenverteilung zwischen\nden Geschlechtern verfestigt. Insofern erschwert das Nachtarbeitsverbot einen Abbau von gesellschaftlichen Nachteilen der Frau.\n\n                                          II.\n § 19 Abs. 1 AZO verstößt außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Regelung Arbeiterinnen ohne zureichenden Grund anders behandelt als weibliche Angestellte.\n\n  1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, die Rechtsverhältnisse verschiedener Personengruppen differenzierend zu behandeln, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE\n55, 72 <88>; 68, 287 <301>; 81, 156 <205>; 81, 228 <236>; 82, 126 <146>). Damit\nist es nicht zu vereinbaren, daß Arbeiterinnen im Hinblick auf Nachtarbeit anders behandelt werden als weibliche Angestellte.\n\n  2. Gerechtfertigt sein könnte die Ungleichbehandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmerinnen nur, wenn weibliche Angestellte durch Nachtarbeit weniger belastet\nwürden als Arbeiterinnen. Dafür gibt es aber keinen Beleg. Die einschlägigen arbeitsmedizinischen Untersuchungen deuten vielmehr darauf hin, daß die gesundheitsschädlichen Folgen von Nachtarbeit beide Gruppen in gleicher Weise treffen (vgl. Rutenfranz, a.a.O., S. 31; Rutenfranz/Beermann/Löwenthal, a.a.O., S. 59). Ob das mit\neiner Angleichung der Arbeitsinhalte von Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten\nim Zuge der technischen Entwicklung zusammenhängt oder ob die Arbeitsinhalte von\nvornherein keinen Einfluß auf die schädlichen Folgen von Nachtarbeit hatten, kann\nauf sich beruhen. Jedenfalls ist ein unterschiedliches Schutzbedürfnis von Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten, das allein eine differenzierende Regelung der\nNachtarbeit vor dem allgemeinen Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen\nkönnte, nicht zu erkennen.\n\n 3. Die Ungleichbehandlung von Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten kann            65\nauch nicht damit gerechtfertigt werden, daß beide Gruppen von Arbeitnehmerinnen\nunterschiedlich stark zu Nachtarbeit herangezogen würden. Nach den im Rahmen\nder Mikrozensuserhebung 1989 ermittelten Daten leisteten von Februar bis April\n1989 etwa 478.000 weibliche Angestellte Nachtarbeit. Das entspricht einem Anteil\nvon 7,6 vom Hundert. Danach kann keine Rede davon sein, daß die Gruppe der\nweiblichen Angestellten typischerweise von Nachtarbeit verschont würde. Jedenfalls\nhandelt es sich bei den weiblichen Angestellten nicht um eine Gruppe, die in so geringem Umfang von Nachtarbeit betroffen wäre, daß sie vom Gesetzgeber im Rahmen\nzulässiger Typisierung vernachlässigt werden konnte.\n\n\n\n\n                                         16/19\n\n                                         III.\n  Der Verfassungsverstoß führt zur Feststellung der Unvereinbarkeit von § 19 Abs. 1      66\nerste Alternative AZO mit dem Grundgesetz. Die übrigen Regelungen der genannten\nVorschrift (§ 19 Abs. 1 zweite Alternative, Absätze 2 und 3 AZO) werden von dieser\nFeststellung miterfaßt. Sie sind unselbständige Ergänzungen des allgemeinen\nNachtarbeitsverbots für Arbeiterinnen, das in der ersten Alternative des ersten Absatzes zum Ausdruck kommt, und teilen damit sein rechtliches Schicksal. Dasselbe gilt\nfür § 25 AZO, soweit darin auf § 19 AZO Bezug genommen wird.\n\n 1. Steht eine Norm mit der Verfassung nicht im Einklang, so ist sie grundsätzlich für   67\nnichtig zu erklären (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 BVerfGG). Mit Rücksicht auf die\nGestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers ist aber von einer Nichtigkeitserklärung\nabzusehen, wenn mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit\nbleiben (vgl. BVerfGE 28, 324 <362>; 52, 369 <379>; 55, 100 <113>; 77, 308 <337>).\nDas ist regelmäßig bei Verstößen gegen Art. 3 GG der Fall (vgl. BVerfGE 22, 349\n<361>). Für nichtig zu erklären ist in diesen Fällen eine Regelung nur, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber bei Beachtung des Art. 3 GG die\nnach der Nichtigerklärung verbleibende Fassung der Norm wählen, hier also von einem Nachtarbeitsverbot gänzlich absehen würde (BVerfGE 27, 391 <399>).\n\n  2. Die Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs. 1 erste Alternative AZO läßt sich auf       68\nverschiedene Weise beseitigen. Der beabsichtigte Schutz vor den gesundheitlichen\nFolgen von Nachtarbeit kann sowohl durch geschlechtsneutrale Beschränkungen ihrer Zulässigkeit als auch durch andersartige Regelungen, insbesondere die Begründung besonderer Schutz- und Fürsorgepflichten, verwirklicht werden. Darüber hinaus\nkommen Fördermaßnahmen zur Erleichterung der Doppelbelastung durch Familie\nund Beruf in Betracht. Daß der Gesetzgeber den mit dem Nachtarbeitsverbot verfolgten Schutzgedanken aufgibt und auf eine Regelung gänzlich verzichtet, ist nicht anzunehmen.\n\n  3. Unmittelbare Folge der Unvereinbarkeitsfeststellung ist, daß Verstöße gegen         69\n§ 19 AZO nicht geahndet werden dürfen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den\nSchutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit neu zu regeln.\nEine solche Regelung ist notwendig, um dem objektiven Gehalt der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), Genüge zu tun. Eine Schutzpflicht des Staates besteht gerade im Hinblick auf dieses\nGrundrecht (vgl. BVerfGE 77, 170 <214> m.w.N.; st. Rspr.). Dem Gesetzgeber\nkommt bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht zwar ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiraum zu, der auch Raum für die Berücksichtigung konkurrierender öffentlicher und privater Interessen läßt. Die von ihm getroffenen Maßnahmen dürfen aber zur Wahrung des Grundrechtsschutzes nicht gänzlich ungeeignet\nsein (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 f.>). Daran muß sich auch die Neuregelung des Arbeitnehmerschutzes vor den gesundheitsschädlichen Folgen der Nachtarbeit messen lassen.\n\n\n\n                                         17/19\n\n  Ein besonderer gesetzlicher Schutz ist nicht deswegen entbehrlich, weil Nachtarbeit    70\ndurchweg aufgrund freiwillig getroffener Vereinbarungen verrichtet wird. Das dem\nVertragsrecht zugrundeliegende Prinzip der Privatautonomie kann hinreichenden\nSchutz nur gewährleisten, soweit die Bedingungen freier Selbstbestimmung gegeben\nsind. Wo es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehlt, ist mit\nden Mitteln des Vertragsrechts allein kein sachgerechter Ausgleich der Interessen zu\ngewährleisten. Das ist bei Abschluß von Arbeitsverträgen typischerweise der Fall. In\neiner solchen Lage sind die objektiven Grundentscheidungen der Verfassung im\nGrundrechtsabschnitt und im Sozialstaatsgebot durch gesetzliche Vorschriften, die\nsozialem und wirtschaftlichem Ungleichgewicht entgegenwirken, zu verwirklichen\n(vgl. BVerfGE 81, 242 <254 f.>). Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des § 19\nAZO auch ersichtlich von der Einschätzung ausgegangen, daß ein hinreichender\nSchutz vor den Gesundheitsgefahren der Nachtarbeit bei rein privatautonomer Gestaltung der Arbeitsverträge nicht gewährleistet wäre.\n\n  Auf der Grundlage dieser Einschätzung bedarf Nachtarbeit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen angesichts ihrer nachgewiesenen Schädlichkeit für die menschliche\nGesundheit auch weiterhin einer gesetzlichen Regelung. Ihre unbeschränkte Freigabe ohne flankierende Maßnahmen würde gegen den objektiven Gehalt des Art. 2\nAbs. 2 Satz 1 GG verstoßen. Welche Regelungen erforderlich sind, muß zunächst\nder Gesetzgeber selbst im Rahmen seines weiten Wertungs- und Gestaltungsfreiraums bestimmen. Soweit einzelne Gruppen von Arbeitnehmern besonders schutzbedürftig sind, kann sch aus dem objektiven Gehalt von Grundrechten die Pflicht zu\nweitergehender gesetzgeberischer Vorsorge ergeben. Die besondere Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmerfamilien mit kleinen Kindern darf aber nicht zum Anlaß für ein\nfrauenspezifisches Verbot, etwa für Mütter kleiner Kinder, genommen werden.\n\n                                         D.\n Die angegriffenen Urteile beruhen auf der verfassungswidrigen Vorschrift des § 19       72\nAbs. 1 AZO. Sie sind daher aufzuheben.\n\n                Herzog                Henschel                 Seidl\n\n                Grimm                  Söllner               Dieterich\n\n                     Kühling                            Seibert\n\n\n\n\n                                         18/19\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 28. Januar 1992 -\n1 BvR 1025/84, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 10/91, 1 BvL 16/83\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/\n                84, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 10/91, 1 BvL 16/83 - Rn. (1 - 72),\n                http://www.bverfg.de/e/rs19920128_1bvr102584.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1992:rs19920128.1bvr102584\n\n\n\n\n                                      19/19\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/01/rs19920128_1bvr102584.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-01-28/1-bvr-1025-84","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":28},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611a","ref_norm":"611a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/01/rs19920128_1bvr102584.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/01/rs19920128_1bvr102584.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-01-28/1-bvr-1025-84","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/01/rs19920128_1bvr102584.html","retrieved":"2026-07-10 10:40:57.838362+00:00"}}