{"status":"available","doknr":"BVERFG-qs19921111_1bvq001992","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:qs19921111.1bvq001992","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1992-11-11","aktenzeichen":"1 BvQ 19/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvQ 19/92 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n\n                                         über\n\n             den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\ndes Herrn P...\n\nwegen Zulassung als Journalist zum Prozeß gegen Erich Honecker und andere\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n\n                                des Präsidenten Herzog,\n\n                                der Richter Henschel,\n\n                                Seidl,\n\n                                Grimm,\n\n                                Söllner,\n\n                                Dieterich\n\n                                und der Richterin Seibert\n\nam 11. November 1992 gemäß § 32 BVerfGG entschieden:\n\n        Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                  Gründe:\n\n                                           I.\n  1. Der Antragsteller ist Hörfunk-Korrespondent für den Hessischen und den Saarländischen Rundfunk. Er beantragte die Zulassung als Hörfunk-Berichterstatter im\nStrafverfahren gegen Erich Honecker und andere vor dem Landgericht Berlin. Mit\nSchreiben vom 3. November 1992 hat die Justizpressestelle bei der Senatsverwaltung für Justiz den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß\nfür mehr als 200 Bewerber lediglich 70 Plätze vorhanden seien. Wegen des außerordentlich großen Interesses könnten nicht alle wichtigen deutschen oder ausländischen Presseorgane und Korrespondenten berücksichtigt werden. Ein größerer Gerichtssaal sei in Berlin nicht vorhanden.\n\n Der Antragsteller hat dargelegt, daß er gegenüber dem Vorsitzenden Richter der     2\nStrafkammer am 4. November 1992 angeregt habe, die Gerichtsverhandlung über\n\n\n                                           1/4\n\nMonitor und Lautsprecher in einen anderen Saal des Gerichtsgebäudes zu übertragen. Der Vorsitzende habe diesen Vorschlag abgelehnt. Die Justizpressestelle habe\nihm mitgeteilt, daß ein Korrespondent des Senders Freies Berlin zugelassen worden\nsei. Der Hessische und der Saarländische Rundfunk könnten sich als Mitglieder der\nARD über deren Sammelangebot versorgen.\n\n  2. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung zu\nermöglichen, daß er als Hörfunk- Korrespondent über den Prozeß gegen Erich Honecker und andere berichten kann. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß er durch die\nNichtzulassung als Berichterstatter in seinem Grundrecht auf Presse- und Berichterstattungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt werde. Bei der im Rahmen des § 32\nBVerfGG vorzunehmenden Abwägung sei zu berücksichtigen, daß durch die Einrichtung einer Bild- und Tonübertragung in einen weiteren Raum keine nennenswerte\nBeeinträchtigung der Rechte des Gerichts und der Angeklagten zu befürchten sei.\nEin Mißbrauch der Übertragung in einen weiteren Raum sei nicht zu befürchten, da\nohnehin strikte Personenkontrollen vorgesehen seien, so daß die Mitführung von\nBild- oder Tonaufzeichnungsgeräten nicht möglich sei.\n\n  Im übrigen müsse er sich nicht auf das ARD-Sammelangebot verweisen lassen, da         3\ndies zu einer zentralisierten Berichterstattung führe. Eine wirklich umfassende Berichterstattung sei nur mit Hilfe eigener Korrespondenten am Ort möglich. Aus diesem Grunde sei er von den beiden Anstalten nach Berlin geschickt worden.\n\n                                         II.\n Zulässigkeit und Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache         4\nkönnen dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 85,\n94 <95 f.>; st. Rspr.) zur Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung führt.\n\n  Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte eine spätere Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache Erfolg, wäre der freie Zugang des Antragstellers zur Information auf Dauer vereitelt.\n\n  Da im Sitzungssaal nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen für Presse- und Hörfunkkorrespondenten (70) zur Verfügung steht, könnte dem Begehren des Antragsteller\nnur dadurch entsprochen werden, daß ein anderer Pressevertreter weicht. Dies bedeutet, daß beim Erlaß der einstweiligen Anordnung der freie Zugang zur Information\n- und damit die Grundrechtsbetätigung - eines anderen Pressevertreters auf Dauer\nvereitelt würde. In diesem Falle wäre nicht auszuschließen, daß dadurch ein in- oder\nausländisches Publikationsorgan betroffen würde, das nicht - wie die Rundfunkanstalten der ARD - auf das Sammelangebot des Senders Freies Berlin zurückgreifen\nkann. Für eine willkürliche Auswahl der zugelassenen Pressevertreter ist weder etwas dargetan noch erkennbar.\n\n Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal\ndes Gerichts läßt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten. Danach überwie-\n\n\n                                         2/4\n\ngen die Nachteile, die eintreten können, wenn die einstweilige Anordnung erlassen\nund sich eine spätere Verfassungsbeschwerde als unbegründet erweisen würde.\n\n               Herzog              Henschel                Seidl\n\n               Grimm                 Söllner             Dieterich\n\n                                    Seibert\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November 1992 -\n1 BvQ 19/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November 1992 -\n                1 BvQ 19/92 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                qs19921111_1bvq001992.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1992:qs19921111.1bvq001992\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/11/qs19921111_1bvq001992.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-11-11/1-bvq-19-92","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/11/qs19921111_1bvq001992.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/11/qs19921111_1bvq001992.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-11-11/1-bvq-19-92","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/11/qs19921111_1bvq001992.html","retrieved":"2026-07-10 10:41:02.462663+00:00"}}