{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls19920925_2bvl000591","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1992:ls19920925.2bvl000591","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1992-09-25","aktenzeichen":"2 BvL 5/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 2 BvL 5/91 -\n\n- 2 BvL 8/91 -\n\n- 2 BvL 14/91 -\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In den Verfahren\n\n                    zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob\n\n 1. die in den Einkommensteuertarif eingearbeiteten Grundfreibeträge a) für die\n    Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984, für 1978 bis 1980 einschließlich des\n    allgemeinen Tariffreibetrags, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Münster vom 1. Februar 1991 - 2 BvL 8/91 -, b) für die Veranlagungszeiträume 1986 und 1988 - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des\n    Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. Januar 1991 - 2 BvL 5/91 - sowie\n    c) für den Veranlagungszeitraum 1991 - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß\n    des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19. März 1991 - 2 BvL 14/91 - mit\n    dem Grundgesetz vereinbar sind und\n\n\n 2. der für den Veranlagungszeitraum 1991 maßgebende Kinderfreibetrag - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Finanzgerichts des Saarlandes vom\n    19. März 1991 - 2 BvL 14/91 - mit dem Grundgesetz vereinbar ist,\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richter\n\n                                 Vizepräsident Mahrenholz,\n\n                                 Böckenförde,\n\n                                 Klein,\n\n                                der Richterin Graßhof,\n\n                                und der Richter Kruis,\n\n                                 Kirchhof,\n\n                                 Winter,\n\n                                 Sommer\n\nam 25. September 1992 beschlossen:\n\n\n\n\n                                          1/26\n\n    1. § 32 a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung\n       mit § 38 c des Einkommensteuergesetzes in der für 1991 geltenden\n       Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (Bundesgesetzbl. I S. 1093) sowie\n\n        § 32 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4a Buchstabe b des Gesetzes zur Steuerentlastung\n        und Investitionsförderung vom 4. November 1977 (Bundesgesetzbl. I\n        S. 1965)\n\n        sind mit dem Grundgesetz unvereinbar.\n\n        Gleiches gilt für § 32 a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\n        in der für die Jahre 1978 bis 1984, 1986 und 1988 jeweils geltenden\n        Fassung.\n\n    2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 1996 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleiben die als verfassungswidrig erkannten Regelungen weiter anwendbar. Es ist jedoch mit Wirkung ab dem\n       Veranlagungszeitraum 1993 sicherzustellen, daß bei der Einkommensbesteuerung dem Steuerpflichtigen die Erwerbsbezüge belassen werden, die er zur Deckung eines nach den Grundsätzen dieser Entscheidung zu bestimmenden existenznotwendigen Bedarfs benötigt.\n\n                                    Gründe:\n\n                                         A.\n Die Vorlagen 2 BvL 8/91 und 2 BvL 5/91 betreffen die Frage, ob die in den Einkommensteuertarif eingearbeiteten Grundfreibeträge für die Veranlagungszeiträume\n1978 bis 1984 - für 1978 bis 1980 einschließlich des allgemeinen Tariffreibetrags (2\nBvL 8/91) - sowie für die Veranlagungszeiträume 1986 und 1988 (2 BvL 5/91) ihrer\nHöhe nach mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Vorlage 2 BvL 14/91 hat den\nGrundfreibetrag und den Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 1991 zum\nGegenstand.\n\n                                          I.\n  1. Die deutsche Einkommensteuer belastet traditionell nur das verfügbare Einkommen und stellt die zur Finanzierung des existentiellen Bedarfs benötigten Einnahmen\nin der einen oder anderen Form von der Besteuerung frei.\n\n  a) Als sich im 19. Jahrhundert eine allgemeine Einkommensteuer entwickelte, folgte     3\ndiese bereits dem Gedanken, daß das Einkommen zunächst zur Existenzsicherung\ndes Erwerbenden und seiner Familie, erst danach zur Besteuerung zur Verfügung\nsteht (Murhard, Theorie und Politik der Besteuerung, 1834, S. 451 f.). Später verlangten vor allem Vertreter der sozialpolitischen Schule, den lebensnotwendigen Bedarf\n\n\n                                         2/26\n\nvon der Einkommensteuer freizustellen. Das Besteuerungsrecht des Staates könne\nerst da beginnen, wo das Einkommen des Einzelnen den zur Erhaltung seines Lebens, seiner Gesundheit und Arbeitskraft erforderlichen Bedarf überschreite; Maßstab hierfür sei allerdings nicht der \"standesgemäße Unterhalt\", sondern der zur\nExistenz schlechthin notwendige Einkommensbetrag. Die Steuerfreiheit des Existenzminimums kompensiere schließlich auch die schwerere Belastung der ärmeren\nBevölkerung durch indirekte Steuern (vgl. im einzelnen A. Wagner, Finanzwissenschaft, 2. Teil, 2. Auflage 1890, S. 402 ff.; Vocke, Die Grundzüge der Finanzwissenschaft, 1894, S. 180 ff.; Schäffle, Die Steuern. Allgemeiner Teil, 1895, S. 277 f.;\nferner Schanz, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Dritter Band, 4. Auflage\n1926, S. 911).\n\n Vorarbeiten zu einem steuergesetzlichen Einkommenstatbestand anerkennen sodann übereinstimmend zumindest die gesetzespolitische Notwendigkeit, daß das\nExistenzminimum steuerlich entlastet werden muß (vgl. Fuisting, Die preußischen direkten Steuern, 4. Band: Die Grundzüge der Steuerlehre, 1902, S. 110, 199 f.;\nSchanz, Der Einkommensbegriff und die Einkommensteuergesetze, FinanzArchiv,\nBand XIII (1896), S. 1 ff.; ders., Der privatwirtschaftliche Einkommensbegriff, Finanz-Archiv, Band 39, Zweiter Halbband <1922>, S. 107 ff.).\n\n b) Besondere Bedeutung für die Entwicklung der deutschen Einkommensteuer gewinnt zunächst die preußische Steuergesetzgebung. Während ab 1851 eine sog.\nklassifizierte Einkommensteuer von allen Einwohnern erhoben wurde, deren Jahreseinkommen 1.000 Taler überstieg, wurde bei deren weiterer Ausdehnung im Jahre\n1873 ein Existenzminimum von 140 Talern von der Steuer freigestellt (Gesetz vom\n25. Mai 1873, GS S. 213, § 8). Das preußische Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 (GS S. 175) erlaubte es allgemein, \"besondere, die Leistungsfähigkeit der\nSteuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirtschaftliche Verhältnisse\" zu berücksichtigen (§ 18) und ließ die tarifliche Steuerbelastung erst bei einem Einkommen von 900 Mark beginnen (§ 17).\n\n Im Reichseinkommensteuerrecht blieben zunächst - nach § 20 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 (RGBl. S. 359) - ein Betrag von 1.500 Mark für\nden Steuerpflichtigen und je 500 Mark (bei Einkommen unter 10.000 Mark bis zu\n700 Mark) für jede weitere zum Haushalt gehörige Person steuerfrei. Nach einer anders ausgerichteten Zwischenregelung durch die Gesetzesnovelle vom 24. März\n1921 kehrte das Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBl. I S. 189) wieder zu einem Abzug des Existenzminimums vom Einkommen zurück. Die Einkommensteuer wird nicht festgesetzt, wenn die Einnahmen des Steuerpflichtigen weniger\nals 1.100 RM betragen; für Familienangehörige, die mit dem Steuerpflichtigen zusammen zu veranlagen sind, gelten erhöhte Abzüge (§ 50 Abs. 1 und 2). Im übrigen\nwerden 600 RM vom Einkommen abgezogen; dieser Abzugsbetrag entfällt bei Einkommen über 10.000 RM (§ 52 Abs. 1 Nr. 1).\n\n Seit 1958 wird ein existenznotweniger Mindestbedarf in der Form eines Grundfrei-         7\n\n\n\n                                          3/26\n\nbetrags anerkannt, der als \"Nullzone\" in den Einkommensteuertarif eingearbeitet ist.\nFür die Veranlagungszeiträume 1958 bis 1974 war ein Grundfreibetrag von 1.680 DM\nvorgesehen, der im Falle der Zusammenveranlagung zu verdoppeln war. In den Jahren 1975 bis 1977 betrug der Grundfreibetrag 3.000 DM, im Falle der Zusammenveranlagung 6.000 DM.\n\n 2. a) § 32 a EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Steuerentlastung    8\nund Investitionsförderung vom 4. November 1977 (BGBl. I S. 1965) hat folgenden\nWortlaut:\n\n         \"(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34\n        und 34b EStG jeweils in Deutsche Mark\n\n         1. für zu versteuernde Einkommen bis 3.329 Deutsche Mark: 0;                  10\n\n         2. für zu versteuernde Einkommen von 3.330 Deutsche Mark bis                  11\n        16.019 Deutsche Mark: 0,22 x - 726;\n\n         3. für zu versteuernde Einkommen von 16.020 Deutsche Mark:                    12\n\n         [(-49,2y + 505,3)y + 3.077]y + 2.792;\n\n         4. für zu versteuernde Einkommen von 48.000 Deutsche Mark:                    13\n\n         {[(0,1z - 6,07)z + 109,95]z + 4.800}z + 16.200;\n\n         5. für zu versteuernde Einkommen von 130.020 Deutsche Mark                    14\n        an: 0,56 x - 12.742 DM.\n\n          \"x\" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen. \"y\" ist ein               15\n        Zehntausendstel des 16.000 Deutsche Mark übersteigenden Teils\n        des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. \"z\" ist ein Zehntausendstel des 48.000 Deutsche Mark übersteigenden Teils des\n        abgerundeten zu versteuernden Einkommens. ...\n\n          (5)Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34 und 34b das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden\n        Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren).\n        ....\"\n\n In der Folgezeit wurde der Grundfreibetrag des § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG        17\nmehrfach angehoben: für die Veranlagungszeiträume 1979 und 1980 auf 3.690 DM\n(Steueränderungsgesetz 1979 vom 30. November 1978 <BGBl. I S. 1849>), für die\nVeranlagunszeiträume 1981 bis 1985 auf 4.212 DM (Steuerentlastungsgesetz 1981\nvom 16. August 1980 <BGBl. I S. 1381>), für die Veranlagungszeiträume 1986 bis\n1987 auf 4.536 DM (Steuersenkungsgesetz 1986/1988 vom 26. Juni 1985 <BGBl. I\nS. 1153>), für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1989 auf 4.752 DM\n\n\n                                        4/26\n\n(Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988 vom 14. Juli 1987 <BGBl. I S. 1629>).\nAb 1990 gilt aufgrund des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I\nS. 1093) ein Grundfreibetrag in Höhe von 5.616 DM.\n\n Für Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist der jeweilige Betrag zu verdoppeln.\n\n  b) Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wurde für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1980 nach § 32 Abs. 8 EStG ein allgemeiner Tariffreibetrag\nberücksichtigt. § 32 Abs. 8 in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Steuerentlastung und Investitionsförderung vom 4. November 1977 (BGBl. I S. 1965) lautet:\n\n         \"(8) Der allgemeine Tariffreibetrag beträgt 510 Deutsche Mark. Bei              20\n        Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche Einkommensteuer nach §\n        32a Abs. 5 oder 6 zu berechnen ist, verdoppelt sich der allgemeine\n        Tariffreibetrag.\"\n\n c) Der Kinderfreibetrag beträgt für den Veranlagungszeitraum 1991 3.024 DM (§ 32        21\nAbs. 6 EStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988\n<BGBl. I S. 1093>).\n\n                                          II.\n 1.Vorlagen des Finanzgerichts Münster und des Niedersächsischen Finanzgerichts          22\n\n  a) Die Klägerin des beim Finanzgericht Münster anhängigen Ausgangsverfahrens           23\nist verheiratet und wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute haben vier Kinder. Der Ehemann der Klägerin erzielte in den Streitjahren 1978 bis 1984 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Klägerin bezog als Angestellte im Unternehmen ihres Ehemannes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.\nDaneben flossen den Ehegatten Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung\nund Verpachtung zu. Das zu versteuernde Einkommen lag in den Streitjahren jeweils\nüber 100.000 DM. Im finanzgerichtlichen Verfahren, das die Klägerin beschritten hat,\nnachdem ihre Einsprüche im wesentlichen erfolglos geblieben waren, begehrt die\nKlägerin, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung höherer Grundfreibeträge\nfestzusetzen.\n\n  Die Kläger des beim Niedersächsischen Finanzgericht anhängigen Ausgangsverfahrens sind Eheleute. Sie wurden in den Streitjahren 1986 und 1988 zusammen zur\nEinkommensteuer veranlagt. Der Kläger hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Klägerin solche aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Das zu versteuernde Einkommen betrug 1986 110.835 DM und 1988 126.414 DM. Die Kläger haben im Klageverfahren beantragt, die Einkommensteuer für die Jahre 1986 und 1988 auf den Betrag\nherabzusetzen, der sich ergäbe, wenn Grundfreibeträge von zusammen 16.000 DM\nberücksichtigt würden. Dabei gehen sie von den Regelsätzen der Sozialhilfe - ohne\nMehrbedarfszuschläge - aus; zusätzlich berücksichtigen sie einen \"Grundsockelbe-\n\n\n\n                                         5/26\n\ntrag\" für eine angemessene Wohnung (70 m2) von monatlich 560 DM sowie 70 DM\nHeizungskosten.\n\n  b) Die Finanzgerichte haben die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984, 1986 und 1988 jeweils maßgeblichen Regelungen des Grundfreibetrags - für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1980 einschließlich des\nallgemeinen Tariffreibetrags - mit dem Grundgesetz vereinbar sind.\n\n  aa) Nach Ansicht der Finanzgerichte verstoßen die zur Prüfung vorgelegten Regelungen gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20\nAbs. 1 GG sowie gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, weil die Grundfreibeträge\n- für 1978 bis 1980 einschließlich des allgemeinen Tariffreibetrages - nicht ausreichten, um das Existenzminimum des Steuerpflichtigen steuerfrei zu belassen. Bei der\nBesteuerung einer Familie müsse das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben.\n\n Die zu niedrigen Grundfreibeträge seien auch dann verfassungswidrig, wenn die           27\nSteuerpflichtigen zur Erfüllung der Einkommensteuerschuld den das Existenzminimum verkörpernden Teil ihres Einkommens nicht anzugreifen brauchten. Die verfassungsgemäße Festlegung der Grundfreibeträge setze nicht nur voraus, daß den\nSteuerpflichtigen nach Abzug der Steuern das Existenzminimum verbleibe; vielmehr\ndürfe der Gesetzgeber nur das über das Existenzminimum hinausgehende Einkommen der Besteuerung unterwerfen. Der Gesetzgeber sei allerdings nicht gehindert,\ndie Steuerausfälle, die durch höhere Grundfreibeträge entstünden, durch eine höhere\nBesteuerung des über das Existenzminimum hinausgehenden Teils des zu versteuernden Einkommens auszugleichen.\n\n bb) Maßstab für die Bemessung des von der Einkommensteuer freizustellenden              28\nExistenzminimums seien die Leistungen der Sozialhilfe. Auszugehen sei von den in\nden einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Regelsätzen der Sozialhilfe, aus denen ein Durchschnittssatz zu ermitteln sei. Diese Beträge müßten um die durchschnittlich gewährten laufenden und einmaligen Hilfen zum Lebensunterhalt erhöht\nwerden, weil diese nicht durch den Regelsatz abgegolten würden.\n\n  (1) Das Finanzgericht Münster ermittelt die Sozialhilfeleistungen, die im Bundesdurchschnitt neben dem Regelsatz gewährt werden, anhand der Angaben des Statistischen Bundesamtes zu den Ausgaben ausgewählter privater Haushalte des Haushaltstyps 1 (Zweipersonenhaushalte von Renten- und Sozialhilfeempfängern mit\ngeringem Einkommen) sowie anhand der Angaben zu den Leistungen der Träger der\nSozialhilfe für laufende und einmalige Hilfen zum Lebensunterhalt.\n\n Die Ausgaben, die nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes in einem               30\nZweipersonenhaushalt des Haushaltstyps 1 durchschnittlich für Zentralheizung und\nWarmwasser angefallen sind, kürzt das Finanzgericht um 18 v.H., um die Kosten für\nWarmwasser herauszurechnen, die bereits durch den Regelsatz erfaßt werden.\n\n\n\n                                         6/26\n\n  Die einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt berücksichtigt das Finanzgericht         31\ndurch einen Zuschlag von 17,5 v.H. zu den jeweiligen Regelsätzen. Der Zuschlag\nentspricht dem um 0,1 v.H. abgerundeten niedrigsten Vomhundertsatz, der sich aus\nder Gegenüberstellung der Leistungen der Träger der Sozialhilfe für laufende und\neinmalige Hilfe in den Streitjahren für die einmaligen Leistungen im Verhältnis zu den\nlaufenden Leistungen ergeben hat. Die Auswahl des niedrigsten ermittelten Vomhundertsatzes soll Unsicherheiten ausgleichen, die in den verwendeten statistischen Angaben angelegt sind. So enthalten die Angaben zu den laufenden Hilfen zum Lebensunterhalt auch die Kosten für die Unterkunft, während die einmaligen Hilfen\nauch Leistungen umfassen, die einen Sonderbedarf abdecken.\n\n Aufgrund eines Vergleichs des in der beschriebenen Weise ermittelten sozialhilferechtlichen Existenzminimums mit den Beträgen, die nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes das Existenzminimum verschonen sollen, kommt das Finanzgericht zu dem Schluß, daß die einkommensteuerrechtlichen Regelungen des\nGrundfreibetrags und des allgemeinen Tariffreibetrags in den Jahren 1978 bis 1984\nnicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind, weil sie nicht das Einkommen steuerfrei\nbelassen, das erforderlich ist, um die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu schaffen.\n\n Nicht in den Vergleich dürfen nach Ansicht der vorlegenden Gerichte Abzugsbeträge einbezogen werden, die bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage zu\nberücksichtigen sind, wie die einkünftespezifischen Freibeträge (§ 13 Abs. 3 EStG, §\n19 Abs. 3 und 4 EStG, § 20 Abs. 4 EStG), die Vorschriften über Sonderausgaben (§§\n10 - 10 c EStG) oder die einen Sonderbedarf abgeltenden Abzugsmöglichkeiten für\naußergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33 a Abs. 3, 33 b und 33 c EStG). Diese Regelungen verfolgten nicht den Zweck, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen.\nDaraus folge zugleich, daß bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums solche Leistungen außer Betracht zu bleiben hätten, durch die ein vergleichbarer Sonderbedarf abgegolten werde.\n\n  Ferner sei es für die verfassungsrechtlich gebotene Höhe des Grundfreibetrags ohne Bedeutung, daß bestimmte Einkünfte von der Steuer befreit seien und andere Bedarfstatbestände steuerlich gefördert würden. Die Nichtbesteuerung privater Veräußerungsgewinne und die Steuerbefreiung einer Vielzahl von Transferleistungen\ndurch die §§ 3 - 3 c EStG kämen jeweils nur einem abgegrenzten Personenkreis zugute und verfolgten zu unterschiedliche Zwecke, als daß sie der Sicherstellung des\neinkommensteuerlichen Existenzminimums zugeordnet werden könnten. Die Förderleistungen nach dem Wohnungsbauprämiengesetz und die erhöhten Absetzungen\nnach § 7 b EStG dienten ebenfalls nicht dazu, den existentiellen Grundbedarf sicherzustellen. Ferner könnten sie nur vom Eigentümer oder von Steuerpflichtigen in vergleichbarer Rechtsposition, nicht aber vom Mieter oder unentgeltlich Nutzenden in\nAnspruch genommen werden.\n\n Auch Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, die nach § 3 Nr. 58 EStG steuerfrei            35\n\n\n\n                                         7/26\n\nsind, müßten bei der Beurteilung des steuerfreien Existenzminimums außer Betracht\nbleiben, weil Steuerpflichtige mit überdurchschnittlichem Einkommen, deren Existenzminimum ebenfalls nicht der Besteuerung unterworfen werden dürfe, regelmäßig\nkein Wohngeld erhielten. Zudem habe es der Staat den Bürgern zunächst selbst zu\nüberlassen, sich ein menschenwürdiges Dasein zu schaffen; der Staat könne daher\nnicht den Steuerzugriff auf einen Teil des existenznotwendigen Einkommens damit\nrechtfertigen, daß der Steuerpflichtige einen Anspruch auf staatliche Transferleistungen habe.\n\n  (2) Das Niedersächsische Finanzgericht greift auf die Berechnungen von Lang (Reformentwurf zu Grundvorschriften des Einkommensteuergesetzes, Münsteraner\nSymposion, Band II, 1985, S. 71) aus dem Jahr 1984 zurück, nach denen die Sozialhilfeleistungen für einen Alleinstehenden 9.360 DM und für den Ehegatten 6.516 DM\nbetragen. Die Berechnungen beruhen auf Darmstädter Verhältnissen, werden aber\nvom Finanzgericht als repräsentativ für den Bundesdurchschnitt gewertet. Das Finanzgericht entnimmt der Berechnung, daß für Ledige mindestens ein Grundfreibetrag von 10.000 DM und für Ehegatten mindestens ein Grundfreibetrag von zusammen 16.000 DM anzusetzen sei.\n\n 2. Vorlage des Finanzgerichts des Saarlandes                                             37\n\n a) Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau         38\nzusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute haben zwei Kinder. Der\nKläger bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für 1991 ist für ihn eine Lohnsteuerkarte der Steuerklasse III ausgestellt worden; sie enthält u.a den Eintrag: \"zwei\nKinderfreibeträge\".\n\n  Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren macht der Kläger geltend, die maßgebliche             39\nLohnsteuertabelle sei mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, da die\nSumme aus Grundfreibeträgen, Kinderfreibeträgen und den aus dem Kindergeld errechneten \"fiktiven Kinderfreibeträgen\" unter dem notwendigen Familienexistenzminimum liege. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Familienexistenzminimum und\nden vom geltenden Recht gewährten Entlastungen (Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld) müsse als weiterer Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen\nwerden.\n\n Der Kläger legt seiner Berechnung des Familienexistenzminimums für sich und seine Ehefrau die durchschnittlichen Sozialhilfeleistungen zugrunde, zu denen er neben\nden Regelsätzen auch Kosten der Unterkunft sowie durchschnittlich beanspruchte\neinmalige Hilfen rechnet; als Existenzminimum der Kinder berücksichtigt er den auf\ndie Verhältnisse des Streitjahres hochgerechneten Betrag, der als \"allgemeiner\ndurchschnittlicher Unterhaltsaufwand\" für das Jahr 1982 in der tabellarischen Übersicht der Kindergeldentscheidung (BVerfGE 82, 60 <96>) ausgewiesen ist. Der Einspruch blieb erfolglos.\n\n Im Mai 1992 hat der Kläger im Ausgangsverfahren seinen Klageantrag umgestellt.           41\n\n\n\n                                          8/26\n\nEr beantragt nunmehr, festzustellen, daß der angefochtene Verwaltungsakt in der\nFassung der Einspruchsentscheidung rechtswidrig gewesen sei.\n\n b) Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Fragen zur Entscheidung vorgelegt, ob § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5\nEStG (Grundfreibetrag für zusammenveranlagte Ehegatten) und § 32 Abs. 6 Satz 2\nEStG (Kinderfreibetrag) in Verbindung mit § 38 c EStG (Lohnsteuertabellen) in der jeweiligen für den Veranlagungszeitraum 1991 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar sind.\n\n  aa) Die zur Prüfung vorgelegten Regelungen des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags verstießen insoweit gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1\nGG, als die Grund- und Kinderfreibeträge - unter Einberechnung fiktiver \"Kindergeldfreibeträge\" - ihrer Höhe nach nicht ausreichten, um das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie steuerfrei zu belassen. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren den Grundfreibetrag und den\nKinderfreibetrag jeweils den gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen; er\nkönne sich dabei beispielsweise der Prognosen des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung bedienen.\n\n  bb) Zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums von Ehegatten orientiert sich das Finanzgericht an den Berechnungen der beiden anderen vorlegenden Gerichte, rechnet deren Ergebnisse auf die Verhältnisse des Jahres 1990 hoch\nund zieht zusätzlich eine Untersuchung aus dem Bereich des Sozialamtes Düsseldorf zum Vergleich heran. Danach liege auch der niedrigste durchschnittliche sozialrechtliche Mindestbedarf von 17.133 DM deutlich über den derzeitigen Grundfreibeträgen von 11.232 DM.\n\n  cc) Die für das Streitjahr 1991 geltenden Kinderfreibeträge von jeweils 3.024 DM      45\nwerden nach Ansicht des Finanzgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen,\ndie das Bundesverfassungsgericht in der Kindergeldentscheidung (BVerfGE 82,60)\nformuliert hat, nicht gerecht. Rechne man das Kindergeld, das der Kläger bezogen\nhabe, auf der Basis eines Steuersatzes von 30 % in einen fiktiven Kinderfreibetrag\num, so ergebe sich für jedes Kind ein Betrag von 5.640 DM. Die durchschnittlichen\njährlichen Aufwendungen für ein Kind seien aber nach den Berechnungen des Klägers mit 6.729 DM zu veranschlagen.\n\n                                         III.\n Zu den Vorlagebeschlüssen haben der Bundesminister der Finanzen namens der             46\nBundesregierung und einzelne Senate des Bundesfinanzhofs Stellung genommen.\nZur Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts hat sich ferner das Finanzamt\nWinsen (Luhe) geäußert.\n\n 1. Die in den Ausgangsverfahren berücksichtigten Grundfreibeträge sind nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig, weil die nach Abzug der Steuer\n\n\n                                         9/26\n\nverfügbaren Einnahmen der Kläger das von den vorlegenden Gerichten für erforderlich gehaltene Existenzminimum bei weitem überstiegen hätten.\n\n  a) Eine Verletzung von Art. 1 GG, der verfassungsrechtlich verbürgten allgemeinen       48\nHandlungsfreiheit sowie des Sozialstaatsprinzips könne nur dann mit Erfolg geltend\ngemacht werden, wenn die Kläger des Ausgangsverfahrens durch die Besteuerung\nim Ergebnis weniger behielten, als sie zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhalts bedürften.\n\n b) Für die Ermittlung der Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums, das          49\nnach Ansicht der vorlegenden Gerichte den Maßstab für den Grundfreibetrag bilden\nsoll, orientiert sich die Bundesregierung an den Berechnungen des Finanzgerichts\nMünster, nimmt zu den einzelnen Berechnungselementen Stellung und legt eine eigene Berechnung vor. Darin werden die Kosten der Unterkunft anhand von Wohngeldstichproben geschätzt und die Heizkosten mit 25 % der Mieten angesetzt; die\neinmaligen Leistungen werden als Zuschlag zu den Regelsätzen berücksichtigt und\nzwar für die Jahre 1978 bis 1984 mit 15 %, für 1986 bis 1988 und 1991 mit 20 %. Die\nBerechnung der Bundesregierung führt im Ergebnis zu höheren Beträgen als die vom\nFinanzgericht Münster erstellte Übersicht.\n\n c) Durch den Grundfreibetrag - für die Jahre 1978 bis 1980 einschließlich des allgemeinen Tariffreibetrages - werde in den Streitjahren jeweils ein Teil des Einkommens\nsteuerfrei gestellt, der die durchschnittlichen Eckregelsätze der Sozialhilfe übersteige. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden, zum Grundbedarf gerechneten Sozialhilfeleistungen könne der Gesetzgeber des Einkommensteuergesetzes davon ausgehen, daß der nicht durch den Grundfreibetrag berücksichtigte Bedarf von dem\nbetroffenen Personenkreis in aller Regel durch steuerfrei zur Verfügung stehende finanzielle Mittel bestritten werden könne.\n\n So dürften beispielsweise die nach §§ 3 und 3 b EStG steuerfrei bleibenden Bezüge, die durch Freibeträge steuerfrei bleibenden Einkommensteile sowie Leibrenten\nhinsichtlich des den Ertragsanteil übersteigenden Betrages typisierend neben dem\nGrundfreibetrag in das steuerliche Existenzminimum einberechnet werden.\n\n  d) Die Bundesregierung gibt ferner zu bedenken, daß die Steuerausfälle, die durch       52\neine Erhöhung der Grundfreibeträge verursacht würden, ohne eine ins Gewicht fallende Anhebung der Einkommensteuersätze haushaltsmäßig nicht getragen werden\nkönnten. Eine Anhebung des Grundfreibetrages um je 108/216 DM (Grund-\n/Splittingtabelle) müßte nach den Berechnungen der Bundesregierung bei einem Eingangssteuersatz von 19 % im Jahr 1991 zu Steuermindereinnahmen von 770 Millionen DM führen. Eine Erhöhung der Grenzsteuersätze und auch des\nSpitzensteuersatzes komme nicht in Betracht, weil sie die Leistungsbereitschaft der\nSteuerpflichtigen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft im Rahmen\ndes EG-Binnenmarktes und im internationalen Bereich beeinträchtige.\n\n e) Der Kinderlastenausgleich entspreche im Streitjahr 1991 den Anforderungen des         53\n\n\n\n                                         10/26\n\nBundesverfassungsgerichts. Durch den Kinderfreibetrag für zwei Kinder von zusammen 6.048 DM und das Kindergeld von 1.440 DM werde das Existenzminimum im\nStreitjahr in ausreichender Höhe abgedeckt.\n\n 2. a) Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hält die Vorlagen für unzulässig, weil es     54\nangesichts der Höhe des Einkommens, das die Kläger der Ausgangsverfahren erzielt\nhätten, im Streitfall nicht darauf ankomme, ob der Grundfreibetrag und etwaige Kinderfreibeträge ausreichten, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie das zur\nExistenzsicherung erforderliche Einkommen zu belassen.\n\n b) Nach Ansicht des III., des IV., des VI. und des X. Senats des Bundesfinanzhofs        55\nverletzen die Grundfreibetragsregelungen in den Streitjahren die Kläger der Ausgangsverfahren nicht in ihren Grundrechten, weil ein Verfassungsverstoß nur angenommen werden könne, wenn die Besteuerung im Ergebnis dazu führe, daß dem\nSteuerpflichtigen ein Teil des zur Sicherung des existentiellen Bedarfs benötigten\nEinkommens entzogen werde.\n\n  c) Während der IV. Senat des Bundesfinanzhofs den für 1991 maßgeblichen Kinderfreibetrag im Hinblick auf die Kindergeldentscheidung des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig hält, wird der Kinderfreibetrag nach Ansicht des III., des\nVI. und des X. Senats im Zusammenhang mit dem Kindergeld den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen gerecht. Der VI. Senat hält es nicht für\nrichtig, der Berechnung des Existenzminimums den \"allgemeinen durchschnittlichen\nAufwand\" für zwei Kinder im Jahr 1982 (vgl. BVerfGE 82, 60 <96>) zugrunde zu legen. Vielmehr sei von den durchschnittlichen Sozialhilfeleistungen auszugehen.\n\n                                          B.\n Die Vorlage des Finanzgerichts des Saarlandes ist hinsichtlich des Kinderfreibetrages unzulässig, im übrigen sind die Vorlagen zulässig.\n\n  1. Das Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist zulässig und geboten, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der für verfassungswidrig erachteten Norm ankommt; deren Verfassungsmäßigkeit muß für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein. Das\nvorlegende Gericht muß in der Begründung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) seines\nVorlagebeschlusses angeben, inwiefern diese Voraussetzung für die Zulässigkeit der\nVorlage erfüllt ist (vgl. BVerfGE 81, 275 <276 f.>).\n\n  2. Diesen Anforderungen genügen die Vorlagen des Finanzgerichts Münster und             59\ndes Niedersächsischen Finanzgerichts. Die Vorlage des Finanzgerichts des Saarlandes genügt ihnen hinsichtlich der Kinderfreibeträge nicht; der Begründung dieses\nVorlagebeschlusses ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, inwiefern\ndie Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung abhängt.\n\n Das Finanzgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundes-             60\n\n\n\n                                         11/26\n\nverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 60 <87 ff.>) davon aus, daß Unterhaltsaufwendungen für Kinder bei der Einkommensbesteuerung der Eltern im Umfang des Existenznotwendigen steuerlich verschont werden müssen.\n\n  Die wegen der Unterhaltsverpflichtungen gewährten steuerlichen Entlastungen ermittelt das Finanzgericht sodann durch Addition der für das Streitjahr nach § 32 Abs.\n6 Satz 2 EStG vorgesehenen Kinderfreibeträge und des in fiktive Kinderfreibeträge\numgerechneten Kindergeldes. Das Existenzminimum für zwei Kinder errechnet das\nFinanzgericht aber auf der Grundlage des durchschnittlichen allgemeinen jährlichen\nUnterhaltsaufwandes für Kinder, nicht hingegen der durchschnittlichen Sozialhilfeleistungen für Kinder, die allein den Maßstab für die verfassungsrechtlich gebotene\nsteuerliche Entlastung bilden (BVerfGE 82, 60 <93 ff.>). Dem Vorlagebeschluß ist\ndanach nicht zu entnehmen, daß für den Kläger des Ausgangsverfahrens die mit\nRücksicht auf seine Unterhaltsverpflichtungen für zwei Kinder gewährten steuerlichen Entlastungen nicht ausreichen, um das Existenzminimum der Kinder steuerfrei\nzu belassen.\n\n  Das Finanzgericht hat ferner bei der Umrechnung des Kindergeldes in Kinderfreibeträge nicht den Grenzsteuersatz des Klägers des Ausgangsverfahrens, sondern einen Steuersatz von 30 % zugrunde gelegt. Auch insoweit läßt der Vorlagebeschluß\nnicht erkennen, welche Auswirkungen sich aus einer möglicherweise unzureichenden steuerlichen Entlastung in anderen Fällen für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung ergäben.\n\n                                         C.\n § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG war in den für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984,      63\n1986, 1988 und 1991 geltenden Fassungen - für die Veranlagungszeiträume 1978\nbis 1980 im Zusammenhang mit § 32 Abs. 8 EStG - mit der grundrechtlichen Garantie\ndes einkommensteuerlichen Existenzminimums unvereinbar.\n\n                                         I.\n  1. Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß zu entscheiden, aufgrund welcher       64\nMaßstäbe und wie im einzelnen die - je nach Steuerart und Steuergegenstand möglicherweise unterschiedlichen - verfassungsrechtlichen Grenzen der staatlichen Besteuerungsgewalt zu bestimmen sind. Steuergesetze sind in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung jedenfalls an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Dabei ist indes zu\nberücksichtigen, daß Steuergesetze in die allgemeine Handlungsfreiheit gerade in\nderen Ausprägung als persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen und im beruflichen Bereich (Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. Dies bedeutet, daß ein\nSteuergesetz keine \"erdrosselnde Wirkung\" haben darf: Das geschützte Freiheitsrecht darf nur so weit beschränkt werden, daß dem Grundrechtsträger (Steuerpflichtigen) ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich in\nGestalt der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositio-\n\n\n                                        12/26\n\nnen erhalten bleibt. Hieraus folgt, daß dem der Einkommensteuer unterworfenen\nSteuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben muß, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedarf (\"Existenzminimum\").\n\n  2. Der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungs wegen die Untergrenze          65\nfür den Zugriff durch die Einkommensteuer. Das bedeutet allerdings nicht, daß jeder\nSteuerpflichtige vorweg in Höhe eines nach dem Existenzminimum bemessenen\nFreibetrags verschont werden muß. In welcher Weise der Gesetzgeber dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe Rechnung trägt, ist ihm überlassen.\n\n  Der Gesetzgeber sucht dem derzeit zu genügen, indem er zwangsläufige private           66\nAufwendungen von der Bemessungsgrundlage abzieht, einen existenznotwendigen\nBedarf in einem in den Tarif eingearbeiteten Grundfreibetrag von der Einkommensteuer freistellt und der höheren Belastbarkeit der Steuerpflichtigen mit höherem Einkommen durch einen progressiven Tarif Rechnung trägt. In einem solchen Regelungssystem        hängen      Tarif   und      Bemessungsgrundlage         in   ihrer\nverfassungsrechtlichen Vertretbarkeit wechselseitig voneinander ab.\n\n Wenn der Gesetzgeber einen Grundfreibetrag im Tarif vorsieht und der mit wachsendem Einkommen steigenden Belastbarkeit des Steuerpflichtigen durch die Gestaltung des Tarifs Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 82, 60 <90 f.>), ist es ihm unbenommen, in folgerichtig gestalteten Übergängen (vgl. BVerfGE 84, 239 <271>) den\nTarifverlauf so zu gestalten, daß die Entlastungswirkung des angemessen quantifizierten Existenzminimums, das zunächst bei allen Steuerpflichtigen berücksichtigt\nwird, schrittweise kompensiert wird. Ein dementsprechender Hinweis findet sich bereits im Gutachten der Steuerreformkommission 1971 (Band I Rdnr. 653 Fn. 1). Entscheidend ist, daß von den das Existenzminimum übersteigenden Einkommensteilen\nden Steuerpflichtigen jeweils angemessene Beträge verbleiben, also nicht ein Progressionssprung stattfindet, der die vertikale Gleichheit im Verhältnis geringerer zu\nhöheren Einkommen außer acht läßt. Die gleiche Belastung von Steuerpflichtigen bei\ngleicher Leistungsfähigkeit (horizontale Gleichheit) begründet hingegen hier - anders\nals beim Vergleich von Steuerpflichtigen mit Kindern und kinderlosen Steuerpflichtigen - keine zusätzlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfGE 82, 60\n<89 f.>).\n\n 3. Die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums hängt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf ab. Diesen einzuschätzen ist Aufgabe des Gesetzgebers. Soweit der Gesetzgeber jedoch im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt hat,\nden der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge\ndurch Staatsleistungen zu decken hat (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>), darf das von\nder Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag jedenfalls\nnicht unterschreiten. Der Steuergesetzgeber muß dem Einkommensbezieher von\n\n\n\n                                         13/26\n\nseinen Erwerbsbezügen zumindest das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung\nstellt.\n\n  a) Die Maßgröße für das einkommensteuerliche Existenzminimum ist demnach der           69\nim Sozialhilferecht jeweils anerkannte Mindestbedarf, der allgemein durch Hilfen zum\nnotwendigen Lebensunterhalt an jeden Bedürftigen befriedigt wird. Die Hilfe zum Lebensunterhalt, die den notwendigen Grundbedarf des täglichen Lebens gewährleisten soll (§ 11 Abs. 1 BSHG), umfaßt neben dem von der zuständigen Landesbehörde\noder von einem örtlichen Sozialhilfeträger festgesetzten Regelsatz (vgl. § 22 Abs. 3\nBSHG) Leistungen für die Unterkunft und die Heizung (§ 3 Abs. 1 und 2 Regelsatzverordnung) sowie einmalige Hilfen, die einen zusätzlichen Grundbedarf berücksichtigen, der durch die laufenden Leistungen nicht gedeckt ist. Zum sozialhilferechtlichen Mindestbedarf zählt § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG auch den Mehrbedarf für\nErwerbstätige, der den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwand abdecken,\naber auch den Willen zur Selbsthilfe fördern soll. Dieser Mehrbedarf ist durch die Abziehbarkeit des erwerbsdienlichen Aufwands - der Werbungskosten oder Betriebsausgaben - nicht gedeckt. Diese Aufwendungen sind abziehbar, soweit sie durch die\nErwerbstätigkeit veranlaßt sind und keinen ins Gewicht fallenden Bezug zum privaten\nBereich aufweisen. Demgegenüber soll der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1\nBSHG die durch die Erwerbstätigkeit bedingten erhöhten privaten Bedürfnisse abgelten (vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge <Hrsg.>, Mehrbedarf\nnach §§ 23, 24 BSHG und Einkommensgrenzen nach §§ 79, 81 BSHG, 1991, S. 23).\nDie Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs mag auf Erwerbstätige beschränkt werden, sobald der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zu einer gleichheitsgerechten Besteuerung der Alterseinkünfte nachgekommen ist (BVerfGE 54, 11 <34 f.>).\n\n  b) Das Sozialrecht anerkennt den individuellen Bedarf des einzelnen Bedürftigen        70\nnach den Verhältnissen des Einzelfalls. Die laufenden Hilfen zum Lebensunterhalt\nwerden durch regionale Regelsätze bestimmt und bemessen sich im übrigen - unter\ndem Vorbehalt der Angemessenheit - nach den jeweiligen tatsächlichen Aufwendungen für Wohnung und Heizung. Für das Einkommensteuergesetz hingegen regelt der\nGesetzgeber den existenzsichernden - anders als den erwerbssichernden - Aufwand\nin einem für alle Einkommensteuerpflichtigen einheitlichen Betrag. Die vergröbernde,\ndie Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung ist von Verfassungs\nwegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 ,\nS. 66 des Umdrucks; BVerfGE 82, 60 <91>). Im Rahmen einer solchen Typisierung\nist das Existenzminimum allerdings grundsätzlich so zu bemessen, daß es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt, kein Steuerpflichtiger also infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen wird, seinen\nexistenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu decken. Besteht hingegen - wie gegenwärtig auf dem Wohnungsmarkt - ein erhebliches\nPreisgefälle für existenznotwendige Aufwendungen, so erfaßt ein einheitlicher Durchschnittswert die verschiedenen Bedarfsgruppen nicht realitätsgerecht. In einem Son-\n\n\n\n                                         14/26\n\nderfall dieser Art ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, sich bei der Bemessung des\nGrundfreibetrags insoweit an einem unteren Wert zu orientieren, wenn er zugleich\nzur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stellt. Daneben wäre es von Verfassungs wegen auch nicht ausgeschlossen, wenn der Steuergesetzgeber - wie beim\nbetrieblichen Aufwand - den Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfaßte.\n\n  c) Ein besonderer Finanzbedarf des Staates und die Dringlichkeit einer Haushaltssanierung mögen den Gesetzgeber veranlassen, die bisherigen Bedarfstatbestände\nin der gesamten Rechtsordnung zu überprüfen, sind aber nicht geeignet, eine verfassungswidrige Besteuerung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 60 <89>). Gerade bei\nwachsendem staatlichen Finanzbedarf und einer ihm entsprechenden steigenden\nSteuerbelastung ist der Gesetzgeber gehalten, eine gerechte Verteilung der Lasten\nzu gewährleisten. Das kann er nicht zuletzt dadurch erreichen, daß er verfassungsrechtlich nicht gebotene steuerliche Entlastungen oder Vergünstigungen verringert\noder entfallen läßt.\n\n                                         II.\n  Die zur Prüfung gestellten Regelungen des Grundfreibetrages und des allgemeinen       72\nTariffreibetrages genügen nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, auf den existenzsichernden Aufwand durch die Einkommensteuer nicht zuzugreifen.\n\n 1. Für die Jahre 1978 bis 1980 entlastet der Einkommensteuergesetzgeber das Einkommen durch den Grundfreibetrag und den allgemeinen Tariffreibetrag (§ 32 Abs. 8\nEStG). Dieser Freibetrag wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1977 (BGBl. I\nS. 1965) auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses anstelle einer Erhöhung des\nGrundfreibetrages als ergänzende allgemeine Entlastung mit dem Ziel späterer Einbeziehung in die Tarifreform eingeführt (vgl. BTDrucks. 8/900, 905, 974, 992, 1029,\n1067).\n\n 2. Das Existenzminimum kann - wenn auch nur annäherungsweise - am Maßstab              74\nder Sozialhilfeleistungen bestimmt werden. Das Finanzgericht Münster und die Bundesregierung haben insoweit detaillierte Berechnungen vorgelegt, die allerdings nicht\nden Mehrbedarf für Erwerbstätige berücksichtigen. Der für die einzelnen Streitjahre\nsozialrechtlich anerkannte Bedarf ist aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich:\n\n\n\n\n                                        15/26\n\nSpalte           1                2                           3                             4                5         6        75\nJahr     Durchschnittl. Aufwendungen für die   Aufwendungen für die Heizung      Durchschnittl.           Summe Grundfreijährl. Regel-    Wohnung                                                einmalige Leistungen zum 1. - 4. betrag\n         satz für Allein-                                                        Lebensunterhalt                  (einschl.\n         stehende                                                                                                 Tariffreibetrag)\n                       FG Münster Bundes-      FG Münster            Bundes-     FG Münster Bundesregierung                          regierung              regierung\n                       Wirtschafts- Wohngeld- 82 % der in den Wirt- 25 % der   17,5 % des bis 1984 15\n                       rechnungen stichproben schaftsrechnungen     Mietkosten Regelsatzes %, ab 1986\n                       privater     4)        ausgewiesenen Beträ-                         20 % des\n                       Haushalte              ge                                           Regelsatzes\n                       3)\n1978     3.480         1.328          2.340    78                    588         609            522       1)       3.810\n\n\n\n\n                                                                                                                                     16/26\n                                                                                                          5.495\n                                                                                                          2)\n                                                                                                          6.930\n1979     3.564         1.456          2.412    120                   603         623            534       1)       4.200\n                                                                                                          5.763\n                                                                                                          2)\n                                                                                                          7.113\n1980     3.708         1.573          2.532    134                   633         648            556       1)       4.200\n                                                                                                          6.063\n                                                                                                          2)\n                                                                                                          7.429\n\n1981   3.936      1.666      2.640      167      660      688   590     1)       4.212\n                                                                        6.457\n                                                                        2)\n                                                                        7.826\n1982   4.056      1.789      2.772      158      693      709   608     1)       4.212\n                                                                        6.712\n                                                                        2)\n                                                                        8.129\n1983   4.140      1.949      2.928      182      732      724   621     1)       4.212\n                                                                        6.995\n                                                                        2)\n                                                                        8.421\n1984   4.272      2.092      3.036      190      759      747   640     1)       4.212\n                                                                        7.301\n\n\n\n\n                                                                                         17/26\n                                                                        2)\n                                                                        8.707\n1986   4.728 5)   2.244      3.348 5)   231      837 5)   827   945     1)       4.535\n                                                                        8.030\n                                                                        2)\n                                                                        9.858\n1988   4.944 5)   2.436      3.516 5)   177      879 5)   865   988     1)       4.752\n                                                                        8.422\n                                                                        2)\n                                                                        10.327\n1991   5.676 5)   3.001 6)   3.948 5)   180 7)   987 5)   982   1.135   1)       5.616\n                                                                        9.839\n                                                                        2)\n                                                                        11.686\n\n1992   6.013 8)   3.157 9)   4.153 9)   183 10)   1.038   1.052   1.203   1)       5.616\n                                                                          10,405\n                                                                          2)\n                                                                          12.407\n\n\n\n\n                                                                                           18/26\n\n 1) = FG Münster                                                                      76\n\n 2) = Bundesregierung\n\n 3) = 50 % der für einen 2-Personen-Haushalt ermittelten Beträge\n\n 4) = durchschnittliche Miete für den Haushalt eines Alleinstehenden\n\n  5) = geschätzt auf der Grundlage der Berechnungsmethode des FG Münster; Quelle: Statistisches Jahrbuch 1991, Tabelle 21.1\n\n 6) = Wert 1990 plus 4 %, Preisindex für Wohnungsmieten für 2 Personen-Haushalte\nvon Renten- und Sozialhilfeempfängern mit geringem Einkommen; Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Wirtschaft und Statistik 1992, Tabellenteil, S. 437\n\n 7) = Wert 1990 plus 4,8 %, Preisindex für Energie für 2 Personen-Haushalte von\nRenten- und Sozialhilfeempfängern mit geringem Einkommen; Quelle: Statistisches\nBundesamt (Hrsg.), Wirtschaft- und Statistik 1992, Tabellenteil, S. 437\n\n 8) = einschließlich neuer Bundesländer; Quelle: Nachrichtendienst des Deutschen\nVereins für öffentliche und private Fürsorge 1992, S. 245\n\n 9) = Wert 1991 plus 5,2 %, Preisindex für Wohnungsmieten, vgl. oben 6)\n\n 10) = Wert 1991 plus 1,6 %, Preisindex für Energie, vgl. oben 7)\n\n Diese Daten beruhen auf einer vorsichtigen Einschätzung des Wohnbedarfs, der         77\nHeizungskosten und der einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt.\n\n Wird der Mehrbedarf für Erwerbstätige in die Ermittlung des sozialhilferechtlichen   78\nMindestbedarfs einbezogen und entsprechend dem geringsten üblicherweise angesetzten Betrag (vgl. dazu Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 6. Auflage 1988,\n§ 23 Rdnr. 17-20; Schellhorn/Jursek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 12. Auflage 1985, § 23 Rdnr. 21) mit 25 % des jeweiligen Regelsatzes veranschlagt, ergeben sich folgende Bedarfsansätze:\n\n\n\n\n                                        19/26\n\n1                Jahr                1978     1979    1980    1981    1982    1983    1984     1986     1988     1991     1992    79\n2 durchschnittliche                1) 5.495   5.763   6.063   6.457   6.712   6.995   7.301   8.30     8.422    9.839    10.405\n  Sozialhilfeleistungen            2) 6.930   7.113   7.429   7.826   8.129   8.421   8.707   9.858    10.327   11.686   12.407\n  ohne Berücksichtigung\n  des Mehrbedarfs für\n  Erwerbstätige (Spalte 5 der\n  vorigen Übersicht)\n3 Mehrbedarfszuschlag              870        891     927     984     1.014   1.035   1.068   1.182    1.236    1.419    1.503\n  für Erwerbstätige\n  (25 % des Regelsatzes)\n4 durchschnittlicher               1) 6.365   6.654   6.990   7.441   7.726   8.030   8.369   9.212    9.658    11.258   11.908\n  Sozialhilfebedarf                2) 7.800   8.004   8.356   8.810   9.143   9.456   9.775   11.040   11.563   13.105   13.910\n  (Summe 2 und 3)\n\n\n\n\n                                                                                                                                       20/26\n5 Grundfreibetrag                  3.810      4.200   4.200   4.212   4.212   4.212   4.536   4.752    4.752    5.616    5.616\n  (einschließl. Tariffreibetrag)\n\n 1) = FG Münster 2) = Bundesregierung                                                    80\n\n Die Gegenüberstellung zeigt, daß der durchschnittliche Sozialhilfebedarf jeweils        81\ndeutlich über dem Grundfreibetrag liegt. Für das Jahr 1992 ergibt sich je nach der Berechnungsmethode ein durchschnittlicher Sozialhilfebedarf eines Alleinstehenden\nvon rund 12.000 DM oder von rund 14.000 DM.\n\n 3. Die Unzulänglichkeit des Grundfreibetrags wird nicht dadurch ausgeglichen, daß       82\ndas Einkommensteuergesetz in anderen Tatbeständen besondere Aufwendungen\noder öffentliche Leistungen zur Deckung eines Sonderbedarfs von der Einkommensteuer entlastet.\n\n  Der Gesetzgeber darf steuerfreie Leistungen oder Einkommensteile, die von der          83\nEinkommensteuer freigestellt sind, bei einer generellen, das Existenzminimum für jeden Steuerpflichtigen typisierenden Freistellung nur anrechnen, wenn ihr Tatbestand\nden existenzsichernden Aufwand erfaßt und diese Entlastung allgemein gewährt.\nDas verfassungsrechtliche Gebot, den zur Deckung des existenzsichernden Aufwandes erforderlichen Teil des erzielten Einkommens von der Besteuerung freizustellen,\nwird insbesondere nicht dadurch erfüllt, daß einzelne Gruppen von Steuerpflichtigen\nin besonderen Einnahme- oder Einkommenstatbeständen entlastet werden, die nicht\nallgemein, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen erreichbar sind.\n\n  Nach diesen Maßstäben dürfen die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und andere Leistungen, die z.Z. nach den §§ 3 bis 3 b EStG in vollem\nUmfang von der Besteuerung freigestellt sind, auf die steuerliche Freistellung des\nExistenzminimums nicht angerechnet werden, weil sie zur Deckung eines besonderen Bedarfs bestimmt sind oder nur einzelne Gruppen von Steuerpflichtigen entlasten. Nach ihrer Zwecksetzung stehen die in den Freistellungstatbeständen der §§ 3\nbis 3 b EStG aufgeführten Leistungen dem Steuerpflichtigen nicht schon wegen dessen existenznotwendigen Bedarfs, sondern erst wegen Erfüllung weiterer Tatbestandsvoraussetzungen zur Verfügung. Nach geltendem Recht dient das Wohngeld\nzwar auch zur Deckung eines allgemeinen existenznotwendigen Bedarfs, befriedigt\naber den Aufwand für den Wohnbedarf nur teilweise und steht wegen seiner Abhängigkeit von besonderen Einkommens- und Mietzinsgrenzen nicht allen Steuerpflichtigen zu. Die Steuerfreiheit des Wohngeldes genügt deshalb nicht dem Erfordernis einer allgemeinen steuerlichen Entlastung des existenznotwendigen Bedarfs.\n\n Auch die weiteren von der Bundesregierung für anrechenbar gehaltenen steuerlichen Entlastungen - der Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, der\nArbeitnehmerpauschbetrag, der Sparerfreibetrag und die Entlastungen für Alterseinkünfte - begünstigen nur bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen und dienen durchweg anderen, vom existenznotwendigen Bedarf unabhängigen Zwecken. Auch diese\nSteuererleichterungen genügen nicht dem Erfordernis, ein allgemeines, für jedermann typisiertes Existenzminimum steuerlich freizustellen.\n\n Die Regelungen des Grundfreibetrags und des allgemeinen Tariffreibetrags werden         86\n\n\n\n                                         21/26\n\nsomit dem verfassungsrechtlichen Gebot, das Existenzminimum von der Einkommensteuer freizustellen, nicht gerecht. Sie sind verfassungswidrig.\n\n                                        III.\n  1. Die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelungen des Grundfreibetrags und des allgemeinen Tariffreibetrags erfaßt neben dem § 32 Abs. 8 EStG in\nder für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1980 geltenden Fassung (allgemeiner\nTariffreibetrag) den gesamten § 32 a Abs. 1 Satz 2 in der jeweils geltenden Fassung.\nDer Grundfreibetrag in seiner derzeitigen Ausgestaltung ist vom geltenden progressiven Tarif in seinem Verlauf als durchgehender, für alle Einkommen wirksamer Freibetrag vorausgesetzt; Grundfreibetrag und Tarif bedingen sich demnach gegenseitig.\nWürde die Verfassungswidrigkeit Rechtsfolgen nur für den Einkommensteuerpflichtigen haben, dem nach Erfüllung seiner Steuerschuld kein sein Existenzminimum deckendes Einkommen mehr verbleibt, so entstünde ein Gesetzestorso, der keinen\ngleichmäßigen Belastungsanstieg, sondern gleichheitswidrige Progressionssprünge\nherbeiführen würde und insoweit vom Gesetzgeber nicht gewollt wäre. Die Unzulänglichkeit des Grundfreibetrages macht deshalb den § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG wegen\nseiner Gesamtwirkung im ganzen verfassungswidrig.\n\n  2. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz bestimmt als Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit nicht ausnahmslos die Nichtigkeit der Norm, es läßt auch eine bloße\nVerfassungswidrigerklärung zu (§ 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). Diese ist u.a.\ndann geboten, wenn durch eine Nichtigerklärung ein Zustand geschaffen würde, der\nder verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die verfassungswidrige Regelung (vgl. BVerfGE 33, 303 <305, 347 f.>). Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung\nist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 82, 60 <97>; 78, 350 <363>; 73,\n40 <101 f.>; 61, 319 <356>; 61, 43 <68>; 28, 227 <242 f.>).\n\n  Eine Nichtigerklärung würde dazu führen, daß eine Besteuerung bis zu einer Neuregelung überhaupt nicht stattfinden könnte. Zudem hat der Gesetzgeber mehrere\nMöglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Er wird zu bestimmen haben,\nwie hoch das steuerliche Existenzminimum angesetzt werden soll. Dabei kann er etwa - innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen - neben den steuer- und finanzpolitischen Erwägungen auch sozial- und familienpolitische Anliegen berücksichtigen; ferner könnte der Gesetzgeber den Tarifverlauf so gestalten, daß die\nEntlastungswirkung eines ausreichenden Grundfeibetrags bei höheren Einkommen\nin der progressiv ansteigenden Steuerbelastung schrittweise aufgeht.\n\n  3. a) Werden Normen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden dürfen\n(BVerfGE 73, 40 <101> m.w.N.). Die vorlegenden Gerichte müssen die Ausgangsverfahren weiterhin aussetzen, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Norm\ndurch eine mit der Verfassung vereinbare Regelung ersetzt hat (vgl. BVerfGE 28, 324\n\n\n                                        22/26\n\n<362 f.>). Die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende\nRechtslage herzustellen, erstreckt sich im Grundsatz auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum und erfaßt zumindest alle noch nicht\nrechtskräftigen Entscheidungen, die auf den für verfassungswidrig erklärten Regelungen beruhen.\n\n b) Die Verfassungswidrigkeit des § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG hätte nach diesen           91\nGrundsätzen zur Folge, daß die noch anfechtbaren Steuerbescheide für die von den\nVorlagen erfaßten Zeiträume aufzuheben wären. Eine solche Konsequenz ist jedoch\nwegen der Besonderheiten des Steuer- und Haushaltsrechts und der Eigenart des\nFalles nicht angezeigt.\n\n  aa) Gesichtspunkte einer verläßlichen Finanz- und Haushaltsplanung sowie einer        92\nentsprechenden Finanz- und Haushaltswirtschaft stehen einer rückwirkenden Neuregelung entgegen (vgl. BVerfGE 72, 330 <422>). Die Einkommensteuer dient als periodisch wiederkehrende Belastung gegenwärtiger Einkommen der Ausstattung des\nStaates mit Finanzmitteln für das jeweilige Haushaltsjahr. Wie die Einkommensteuer\nauf das jeweilige Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen (§ 2 Abs. 7 EStG) zugreift,\nso stattet das Aufkommen aus der Einkommensteuer die öffentlichen Haushalte für\ndas jeweilige Kalenderjahr aus. Müßten nunmehr Steuerfälle in großer Anzahl für viele Kalenderjahre neu aufgerollt und teilweise rückabgewickelt werden, so könnte damit das Haushaltsvolumen früherer Haushaltsjahre nicht rückwirkend neu bemessen,\nsondern nur die damaligen Steuerschuldner zu Lasten des gegenwärtigen Staatshaushalts und zukünftiger Steuerzahler entlastet werden. Das haushaltsrechtliche\nPrinzip des jährlichen Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben würde durch die Belastung der gegenwärtigen Haushalte mit Steuererstattungsansprüchen von außerordentlicher Höhe in Frage gestellt. Die staatliche Finanzplanung wäre gefährdet; überdies wäre die finanzielle Handlungsfähigkeit des Staates bedroht, es sei denn, die\nSteuern würden temporär erheblich erhöht.\n\n  Eine rückwirkende Umverteilung von Haushaltsmitteln zu Lasten gegenwärtiger           93\nHaushalte würde demnach weder den Erfordernissen der periodischen Haushaltsplanung und Haushaltsbewilligung (Art. 110 Abs. 2 GG, vgl. BVerfGE 81, 363 <385>)\nnoch der Aufgabe des Einkommensteuerrechts gerecht, den Gegenwartsbedarf der\nöffentlichen Haushalte durch Teilhabe am jeweiligen Gegenwartseinkommen der\nSteuerpflichtigen zu decken. Die verfassungswidrige Bemessung des steuerlichen\nExistenzminimums muß deshalb von Verfassungs wegen nicht rückwirkend beseitigt\nwerden. Es genügt, wenn der Gesetzgeber die gebotene Neuregelung für die Zukunft\ntrifft und sie bereits gegenwärtig seiner Finanzplanung zugrunde legt.\n\n  bb) Eine rückwirkende Korrektur ist auch nicht durch den Zweck des Grundfreibetrages, dem Steuerpflichtigen das existenznotwendige Einkommen zu belassen, geboten. Die Steuerfreiheit des Existenzminimums dient der Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs; die steuerliche Entlastung verfehlt daher ihren Zweck, wenn sie nicht\nzeitnah zu dem jeweiligen Bedarf gewährt wird. Ist der Freibetrag zu gering bemes-\n\n\n\n                                        23/26\n\nsen gewesen, so hat dieser schwerwiegende Verfassungsverstoß zwar zur Folge gehabt, daß Steuerpflichtige mit einem geringen Einkommen, bei denen der steuerliche\nZugriff das Existenzminimum mit beansprucht, ihren existenzsichernden Aufwand,\nwollten sie nicht unter das Existenzminimum absinken, anderweitig decken mußten.\nIn Notlagen konnten sie dafür aber Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Das läßt es im\nBlick auf die dargelegten erheblichen Gemeinwohlbelange verfassungsrechtlich noch\nerträglich erscheinen, wenn der Gesetzgeber eine angemessene steuerliche Entlastung des Existenzminimums erst für die Zukunft regelt; diese Regelung bedarf dann\nfreilich einer kontinuierlichen Anpassung an die Bedürfnisse der jeweiligen Gegenwart.\n\n  c) Sollte sich der Gesetzgeber dessen ungeachtet zu einer - sei es auch begrenzten - rückwirkenden Neuregelung entschließen, so wäre eine Unterscheidung zwischen rechtsförmlich abgeschlossenen und noch anhängigen Verfahren jedenfalls\nfür allgemeine, jedem Einkommensteuerfall zugrundeliegende Tatbestände wie dem\ndes Grundfreibetrages schwerlich sachgerecht. Ob der einzelne Steuerfall abschließend entschieden ist, hängt vielfach nicht von Rechtsbehelfen des Steuerpflichtigen,\nsondern vom Verhalten der Behörden ab. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuer\nunter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt oder - wie gegenwärtig in einer Vielzahl\nverfassungsrechtlich strittiger Fälle - nach einer durch organisierte Masseneinsprüche veranlaßten Verwaltungsanweisung des Bundesministers der Finanzen der\nSteuerbescheid vorläufig erlassen wird.\n\n d) Obwohl die bisherige, mit dem Grundgesetz unvereinbare Bemessung des steuerfreien Existenzminimums nur für die Zukunft korrigiert zu werden braucht, entfällt\ndamit nicht die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagen oder das Rechtsschutzbedürfnis für etwaige Verfassungsbeschwerden. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob die Neuregelung die Kläger des Ausgangsverfahrens oder etwaige Beschwerdeführer begünstigen wird.\n\n                                        D.\n Bis zu einer Neuregelung bleiben die für verfassungswidrig erkannten Regelungen       97\nweiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1996 an die verfassungswidrige durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen. Diese Frist ermöglicht es ihm, Tatbestände, durch die Erwerbsbezüge für Zwecke der Einkommensbesteuerung gemindert oder von dieser ganz\noder teilweise ausgenommen werden, mit dem Ziel vollständiger Berücksichtigung\nund gleicher Belastung aller Erwerbsbezüge bei Belassung des Existenzminimums\nzu überprüfen. Zugleich kann der Gesetzgeber die haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen der gebotenen Neuregelung im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung\nberücksichtigen.\n\n\n\n\n                                        24/26\n\n  Die weitere Anordnung zu 2) beruht auf der Erwägung, daß die von ihr erfaßten\nSteuerpflichtigen alsbald und im gebotenen Umfang individuell oder generell entlastet werden müssen.\n\n             Mahrenholz            Böckenförde               Klein\n\n               Graßhof                Kruis                Kirchhof\n\n                     Winter                          Sommer\n\n\n\n\n                                       25/26\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. September 1992\n- 2 BvL 5/91, 2 BvL 14/91, 2 BvL 8/91\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. September 1992 -\n                2 BvL 5/91, 2 BvL 14/91, 2 BvL 8/91 - Rn. (1 - 97), http://www.bverfg.de/\n                e/ls19920925_2bvl000591.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:1992:ls19920925.2bvl000591\n\n\n\n\n                                        26/26\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/09/ls19920925_2bvl000591.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1992-09-25/2-bvl-5-91","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":7},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7b","ref_norm":"7b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 34b","ref_norm":"34b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/09/ls19920925_2bvl000591.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1992/09/ls19920925_2bvl000591.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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