{"status":"available","doknr":"BVERFG-es19830216_2bve000183","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1983:es19830216.2bve000183","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"1983-02-16","aktenzeichen":"2 BvE 1/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Im Organstreit kann der einzelne Bundestagsabgeordnete die behauptete Verletzung jedes Rechts, das mit seinem Status als Abgeordneter verfassungsrechtlich\nverbunden ist, im eigenen Namen geltend machen. An der Gewährleistung der in\nGG Art 39 Abs 1 S 1 festgelegten Dauer der Wahlperiode hat der Status des Abgeordneten Anteil.\n2. Die Anordnung der Auflösung des Bundestages oder ihre Ablehnung gem GG Art\n68 ist eine politische Leitentscheidung, die dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten obliegt. Ein Ermessen im Rahmen des GG Art 68 Abs 1 S 1 ist dem\nBundespräsidenten freilich nur dann eröffnet, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.\n3. GG Art 68 normiert einen zeitlich gestreckten Tatbestand. Verfassungswidrigkeiten, die auf den zeitlich vorangehenden Stufen eingetreten sind, wirken auf die Entscheidungslage fort, vor die der Bundespräsident nach dem Auflösungsvorschlag\ndes Bundeskanzlers gestellt ist.\n4.1 GG Art 68 Abs 1 S 1 ist eine offene Verfassungsnorm, die der Konkretisierung\nzugänglich und bedürftig ist.\n4.2 Die Befugnis zur Konkretisierung von Bundesverfassungsrecht kommt nicht allein dem Bundesverfassungsgericht, sondern auch anderen obersten Verfassungsorganen zu. Dabei sind die bereits vorgegebenen Wertungen, Grundentscheidungen, Grundsätze und Normen der Verfassung zu wahren.\n4.3 Bei der Konkretisierung der Verfassung als rechtlicher Grundordnung ist zumal\nein hohes Maß an Übereinstimmung in der verfassungsrechtlichen wie verfassungspolitischen Beurteilung und Bewertung der in Rede stehenden Sachverhalte zwischen den möglichen betroffenen obersten Verfassungsorganen unabdingbar und\neine auf Dauer angelegte, stetige Handhabung unerläßlich. Eine politisch umkämpfte und rechtlich umstrittene Praxis von Parlamentsmehrheiten und Regierungsmehrheiten reicht als solche hierfür nicht aus.\n5. Vertrauen im Sinne des GG Art 68 meint gem der deutschen verfassungsgeschichtlichen Tradition die im Akt der Stimmabgabe förmlich bekundete gegenwärtige Zustimmung der Abgeordneten zu Person und Sachprogramm des Bundeskanzlers.\n6. Der Bundeskanzler, der die Auflösung des Bundestages auf dem Wege des GG\nArt 68 anstrebt, soll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für\n\n\n                                         1/82\n\nihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen\nseine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen\nVertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag. Dies ist\nungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal des GG Art 68 Abs 1 S 1.\n7. Eine Auslegung dahin, daß GG Art 68 einem Bundeskanzler, dessen ausreichende Mehrheit im Bundestag außer Zweifel steht, gestattete, sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen mit dem\nZiel, die Auflösung des Bundestages zu betreiben, würde dem Sinn des GG Art 68\nnicht gerecht. Desgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden Wahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht.\n8.1 Ob eine Lage vorliegt, die eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene\nPolitik nicht mehr sinnvoll ermöglicht, hat der Bundeskanzler zu prüfen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag mit dem Ziel zu stellen, darüber die Auflösung des Bundestages anzustreben.\n8.2 Der Bundespräsident hat bei der Prüfung, ob der Antrag und der Vorschlag des\nBundeskanzlers nach GG Art 68 mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anzulegen; er hat insoweit die Einschätzungskompetenz und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu beachten, wenn nicht eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des\nBundeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist.\n8.3 Die Einmütigkeit der im Bundestag vertretenen Parteien, zu Neuwahlen zu gelangen, vermag den Ermessensspielraum des Bundespräsidenten nicht einzuschränken; er kann hierin jedoch einen zusätzlichen Hinweis sehen, daß eine Auflösung des Bundestages zu einem Ergebnis führen werde, das dem Anliegen des GG\nArt 68 näher kommt als eine ablehnende Entscheidung.\n9. In GG Art 68 hat das Grundgesetz selbst durch die Einräumung von Einschätzungsspielräumen und Beurteilungsspielräumen sowie von Ermessen zu politischen\nLeitentscheidungen an drei oberste Verfassungsorgane die verfassungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten weiter zurückgenommen als in den Bereichen von\nRechtsetzung und Normvollzug; das Grundgesetz vertraut insoweit in erster Linie\nauf das in GG Art 68 selbst angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten Verfassungsorganen. Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind, kann das Bundesverfassungsgericht ihrer Verletzung entgegentreten.\n\n\n\n\n                                         2/82","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                         Verkündet\n- 2 BVE 1/83 –                                                   am 16. Februar 1983\n- 2 BVE 2/83 –                                                   Höfel\n- 2 BVE 3/83 –                                                   Amtsinspektor\n- 2 BVE 4/83 –                                                   als Urkundsbeamter\n                                                                 der Geschäftsstelle\n\n                                 Im Namen des Volkes\n\n                              in dem Organstreitverfahren\nüber den Antrag, festzustellen, daß der Bundespräsident durch seine Anordnung,\nüber die Auflösung des 9. Deutschen Bundestages vom 6. Januar 1983 (BGBl. I S.\n1) und seine Anordnung über die Bundestagswahl 1983 vom 6. Januar 1983 (BGBl.\n1 S. 2) gegen Art. 68 Abs. 1 GG verstoßen und\ndadurch die Antragsteller in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 38 Abs. 1\nSatz 2 GG verletzt bzw. unmittelbar gefährdet hat\n\n- Antragsteller: 1. Karl-Hans Lagershausen, Mitglied des Deutschen Bundestages,\n                    Schlüte, Berne,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Rainer Wahl,\n                    Sundgauallee 68, Freiburg -\n2 BVE 1/83 -,\n\n                        Friedhelm Rentrop, Mitglied des Deutschen Bundestages,\n                   2.\n                        Bundeshaus, Bonn 1,\n\n                        Hansheinrich Schmidt, Mitglied des Deutschen Bundestages,\n                   3.\n                        Bundeshaus, Bonn 1,\n\n- Bevollmächtigter der Antragsteller zu 2) und 3):\nProfessor Dr. Wolf-Rüdiger Schenke,\nBeim Hochwald 30, Mannheim 31 -\n- 2 BVE 2/83 –\n- 2 BVE 3/83 -,\n\n                        Karl Hofmann, Mitglied des Deutschen Bundestages, Roda-4.\n                        cher Straße 46, Kronach,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Klaus Schlaich,\n                    Wolkenburgstraße 2, St. Augustin 2 -\n- 2 BVE 4/83 -,\n\n- Antragsgegner:                Bundespräsident Karl Carstens,\n                                Adenauerallee 135, Bonn 1,\n\n\n\n                                          3/82\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hermann Maassen,\n                    Mendelssohnstraße 12, Bonn-Bad Godesberg -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richter\n                                  Vizepräsident Zeidler als Vorsitzender,\n                                  Rinck,\n                                  Wand,\n                                  Rottmann,\n                                  Niebler,\n                                  Steinberger,\n                                  Träger,\n                                  Mahrenholz\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1983\ndurch\n\n                                       Urteil\nfür Recht erkannt:\n\nDie Anträge werden zurückgewiesen.\n\n                                         A.\n  Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Organstreitverfahren           1\nist die Frage, ob die Anordnungen des Bundespräsidenten vom 6. Januar 1983, den\n9. Deutschen Bundestag aufzulösen und den Zeitpunkt der Neuwahl des Deutschen\nBundestages auf den 6. März 1983 festzusetzen (BGBl. I S. 1, 2), die Antragsteller in\nihrem Status als Abgeordnete des Bundestages unmittelbar gefährden oder verletzen.\n\n                                         I.\n  1. Die Antragsteller gehören dem 9. Deutschen Bundestag an, der am 5. Oktober         2\n1980 gewählt worden und am 4. November 1980 zu seiner konstituierenden Sitzung\nzusammengetreten ist. Der Antragsteller zu 1) wurde im Wege der Listennachfolge\n(§ 48 BWahlG) im Jahre 1982 Bundestagsabgeordneter; er gehört der Fraktion der\nCDU/CSU an. Die Antragsteller zu 2) und 3) gehören der Fraktion der F.D.P. an. Der\nAntragsteller zu 4) war bis zum 31. März 1982 Mitglied der Fraktion der SPD; seitdem\nist er fraktionslos.\n\n 2. Bei der Wahl zum 9. Deutschen Bundestag erhielten die Sozialdemokratische           3\nPartei Deutschlands (SPD) 42,9% und die Freie Demokratische Partei (F.D.P.)\n10,6% der Stimmen; dementsprechend entfielen auf die SPD 218 und auf die F.D.P.\n53 Mandate. Die Christlich Demokratische Union (CDU) erhielt 34,2% und die\nChristlich-Soziale Union (CSU) 10,3% der Stimmen; CDU und CSU erhielten zusammen 226 Sitze.\n\n\n\n\n                                         4/82\n\n  a) SPD und F.D.P. hatten den Wahlkampf mit dem erklärten Ziel geführt, die bisherige sozialliberale Koalition fortzuführen. Dementsprechend kam es zur Koalitionsvereinbarung von SPD und F.D.P. Am 5. November 1980 wählte der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der in den Fraktionen der SPD und der F.D.P.\nzusammengeschlossenen Abgeordneten Helmut Schmidt zum Bundeskanzler (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 9. Wp., Bd. 117, S. 11 f.). Nach Bildung\nder neuen Koalitionsregierung erklärte der Bundeskanzler am 24. November 1980 im\nBundestag (a.a.O., S. 25):\n\nDie Sozialdemokratische Partei Deutschlands und die Freie Demokratische Partei           5\nhaben am 5. Oktober von den Bürgerinnen und den Bürgern unseres Landes, mit\nverstärkter Mehrheit, abermals den Auftrag erhalten, die sozialliberale Koalition und\nderen politischen Kurs fortzusetzen ...\n\n  b) Am 3. Februar 1982 stellte Bundeskanzler Schmidt gemäß Art. 68 GG den Antrag, ihm \"das Vertrauen auszusprechen\" (BTDrucks. 9/1312), um sich der parlamentarischen Unterstützung seiner Regierung zu versichern (vgl. Deutscher Bundestag,\nStenBer. 84. Sitzung vom 5. Februar 1982, S. 5050 f.). Der Antrag wurde mit den\nStimmen der Mitglieder der Fraktionen der SPD und der F.D.P. gegen die Stimmen\nder Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU angenommen (a.a.O., S. 5070).\n\n  c) Ungeachtet dieses Abstimmungsergebnisses traten im Zusammenhang mit den             7\nHaushaltsberatungen spätestens seit dem Frühsommer 1982 zunehmende Spannungen zwischen den Koalitionspartnern auf, die schließlich zum Bruch der Koalition\nführten. Nachdem am 17. September 1982 die vier der F.D.P. angehörenden Minister\nder Bundesregierung zurückgetreten waren, machte Bundeskanzler Schmidt am selben Tage im Bundestag den Vorschlag, die innenpolitische Krise durch Neuwahlen\nzum Bundestage zu überwinden (StenBer. S. 7074 B). Er bot der Opposition an, an\neiner Vereinbarung mitzuwirken, die den Weg zu unverzüglichen Neuwahlen über die\nStellung der Vertrauensfrage gemäß Art. 68 GG eröffne (a.a.O., S. 7074 C, D, 7075\nA, B).\n\n Die Opposition lehnte diesen Vorschlag ab. Der Vorsitzende der Fraktion der CDU/        8\nCSU, Dr. Kohl, wies in seiner Erwiderung darauf hin, daß das Grundgesetz für die zu\nbewältigende politische Situation zwar das Institut der Vertrauensfrage (Art. 68 GG)\nvorsehe, jedoch nicht auf dem Weg der vom Bundeskanzler vorgeschlagenen Vereinbarung. Anschließend stellte er fest (a.a.O., S. 7078 A):\n\nWir, die CDU/CSU, gehen den von der Verfassung vorgesehenen Weg. Wir werden              9\nzu unserer Verantwortung stehen. Wir werden versuchen, so rasch wie möglich eine\nhandlungsfähige Regierung zu bilden, und uns dann der Wahlentscheidung unserer\nMitbürger stellen.\n\n Der Abgeordnete Genscher (F.D.P.) bekundete für seine Fraktion ebenfalls die Absicht, zunächst ohne Neuwahlen eine \"handlungsfähige Regierung\" zu bilden, fügte\naber hinzu (a.a.O., S. 7082 C):\n\n\n\n                                         5/82\n\nWenn diese Regierung die jetzt unmittelbar vor uns liegenden Aufgaben erledigt         11\nhat, sollte sie sich mit diesen Aufgaben, ihrer Erledigung und ihrem Programm dem\nWähler zur Wahl stellen. Sollte die Bildung einer solchen Regierung aus diesem\nBundestag heraus nicht möglich sein, so muß es zu Neuwahlen kommen.\n\n  In den folgenden Tagen fanden Koalitionsverhandlungen zwischen den Vorsitzenden der CDU, der CSU und der F.D.P. und diesen Parteien angehörenden Abgeordneten statt. Am 21. September 1982 wurde darüber ein Kommunique veröffentlicht,\nin dem es u. a. heißt (Union in Deutschland, Informationsdienst der Christlich Demokratischen Union Deutschlands 28/82 vom 23. September 1982, S. 1):\n\nDie Partei- und Fraktionsvorsitzenden von CDU, CSU und FDP empfehlen ihren             13\nFraktionen, am Freitag, dem 1. Oktober 1982, Helmut Kohl zum Bundeskanzler zu\nwählen. Sie gehen ... von der Erwartung aus, daß zeitgerechte Vereinbarungen für\ndie politische Zusammenarbeit in der neuen Bundesregierung und der neuen Mehrheit im Bundestag erreicht werden, die erfolgreiches, gemeinsames Handeln zur Lösung der wichtigsten Aufgaben deutscher Politik gewährleisten. Sie halten baldige\nNeuwahlen zum Bundestag für erforderlich.\nHelmut Kohl erklärt, daß er als gewählter Bundeskanzler noch in diesem Jahr den\nZeitpunkt für das Ingangsetzen des verfassungsmäßigen Verfahrens bekanntgeben\nwird, damit am ersten Sonntag im März Neuwahlen zum Deutschen Bundestag\nstattfinden können.\n\n Am 28. September 1982 brachten die Fraktionen der CDU/ CSU und der F.D.P. gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 GG den Antrag ein, der Bundestag möge Bundeskanzler\nHelmut Schmidt das Mißtrauen aussprechen und zu seinem Nachfolger den Abgeordneten Dr. Helmut Kohl wählen (BTDrucks. 9/2004). Die Abstimmung über diesen\nAntrag fand am 1. Oktober 1982 statt. Für den Antrag stimmten von den anwesenden\n495 voll stimmberechtigten Abgeordneten in geheimer Wahl 256, dagegen 235 Abgeordnete; vier Abgeordnete enthielten sich der Stimme (Deutscher Bundestag, Sten-Ber. vom 1. Oktober 1982, S. 7201 B).\n\n Am 13. Oktober 1982 gab der neue Bundeskanzler im Bundestag für die Bundesregierung u. a. folgende Erklärung ab (Sten- Ber. S. 7215 B):\n\nDie Koalitionsparteien FDP, CSU und CDU haben vereinbart, sich am 6. März 1983         16\ndem Urteil der Wähler zu stellen. Dies ist auch die Meinung der Bundesregierung.\nIch weiß, daß es verfassungsrechtlich nicht einfach ist, diese Absicht zu verwirklichen. Aber ich gehe davon aus, Herr Kollege Wehner, dass Sie als Fraktionsvorsitzender der SPD und der Kollege Brandt als Parteivorsitzender der SPD gemeinsam\nmit den anderen Fraktions- und Parteivorsitzenden meine Einladung annehmen\nwerden, gemeinsam über die in der Verfassung vorgesehenen Möglichkeiten zu\nsprechen, aber auch jene Wege in unser Gespräch mit einzubeziehen, die die\nEnquete-Kommission Verfassungsreform dem Bundestag vorgezeichnet hat.\nMeine Damen und Herren, ich bin ganz sicher, daß wir gemeinsam einen Weg finden, da wir doch gemeinsam draußen ... erklären:\n\n\n                                         6/82\n\nWir wollen jetzt wählen. Am 6. März werden wir wählen.                                  17\n\n  Auch der Vorsitzende der Fraktion der CDU/CSU, Dr. Dregger, griff in seiner Stellungnahme zur Regierungserklärung das Thema \"Neuwahl am 6. März\" auf und führte aus, daß sich das Regierungsprogramm der neuen Koalition auf das Wesentliche\nund auf das in den Monaten bis zum 6. März Notwendige konzentriere (a.a.O., S.\n7251 A). Sodann fügte er hinzu (a.a.O., S. 7251 A, B):\n\nBis zum 6. März nächsten Jahres kann die neue Regierung die zerrütteten Staatsfinanzen nicht sanieren und die dramatisch steigende Massenarbeitslosigkeit nicht\nstoppen. Sie kann nur erste Notmaßnahmen ergreifen und erste Weichen in eine\nbessere Zukunft stellen ... Das, was in vielen Jahren angerichtet worden ist, kann\nnicht in wenigen Monaten wieder alles in Ordnung gebracht werden. Dazu ist mindestens eine ganze Legislaturperiode notwendig, die es ohne Neuwahlen nicht geben wird.\n\n In ähnlichem Sinne nahm der Bundesminister des Auswärtigen und Bundesvorsitzende der F.D.P., Genscher, in derselben Debatte Stellung (a.a.O., S. 7254 A; S.\n7255 A, B):\n\nWir aber werden am 6. März des nächsten Jahres Neuwahlen durchführen und uns            21\ndem Urteil der Wähler stellen. An der Herbeiführung dieser Neuwahlen mitzuwirken,\nwie wir sie für den 6. März 1983 wollen, sollte jedes Mitglied des Deutschen Bundestages als seine Pflicht betrachten ... Bevor wir am 6. März des nächsten Jahres\ndiese Neuwahlen abhalten, wollen wir das Haus in Ordnung bringen, d. h. den Bundeshaushalt und die Spargesetze verabschieden.\n\n Der bayerische Ministerpräsident und Vorsitzende der CSU Dr. h. c. Strauß führte       22\nim Rahmen der Aussprache über die Regierungserklärung am 14. Oktober 1982 u. a.\naus (a.a.O., S. 7323 D):\n\nBei einer Regierung, deren Chef in Übereinstimmung mit den Koalitionspartnern           23\nden 6. März als Tag der nächsten Bundestagswahl in der Öffentlichkeit verbindlich\nangegeben hat, kommt es doch nicht darauf an, jetzt in wenigen Monaten ein Programm zu entwerfen, für dessen Durchführung, für dessen Verhandlung man sicherlich mehr als einige Tage braucht - ich habe einige Erfahrung in Koalitionsverhandlungen aus den 50er und 60er Jahren -, für dessen Durchführung man vor\nallen Dingen einen längeren Zeitraum braucht. Darum ist diese Regierungserklärung - das war auch meine Meinung bei der Ausarbeitung des Koalitionspapiers - in\nder Hauptsache darauf abgestellt, in der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik die\nWende einzuleiten, im übrigen bei den anderen Gebieten die Kontinuität zu gewährleisten oder - auch das soll hier offen gesagt werden - kontroverse Themen zwischen den Unionsparteien und der FDP auszuklammern.\n\n  Für die Fraktion der SPD erklärte der Abgeordnete Dr. Ehmke die Bereitschaft zu einer Erörterung aller mit der Neuwahl verbundenen Aspekte einschließlich der \"verfassungsrechtlichen\". Der Bundeskanzler dürfe von seiner Zusage der Neuwahlen\n\n\n                                         7/82\n\nam 6. März nichts zurücknehmen (a.a.O., S. 7234 B, C).\n\n 3. Am 13. Dezember 1982 brachte der Bundeskanzler im Bundestag einen \"Antrag         25\ngemäß Artikel 68 des Grundgesetzes\" ein, dem eine Begründung nicht beigegeben\nwar (BTDrucks. 9/2304).\n\n Im Rahmen der Beratung des Haushaltsgesetzes 1983 am 14. Dezember 1982               26\nnahm der Vorsitzende der Fraktion der CDU/CSU, Dr. Dregger, nach einem Hinweis\nauf die bisherige Arbeit der neuen Koalitionsregierung zu diesem Antrag wie folgt\nStellung (StenBer., S. 8578 C, D; S. 8579 A, B):\n\nDiese in nur zehn Wochen erreichten Erfolge der Regierung Kohl/Genscher erlauben es, ohne Schaden für unser Land den Weg zu Neuwahlen zu öffnen. Diese\nNeuwahlen werden von allen demokratischen Parteien und, wie die demoskopischen Umfragen bestätigen, auch von der großen Mehrheit der Wähler gewollt. Der\nBundeskanzler hat sich entschlossen, zu diesem Zweck den Antrag nach Art. 68\ndes Grundgesetzes zu stellen ... Da ... die Verwirklichung unseres Gesetzgebungsprogramms und die Abstimmung über diesen Antrag, unmittelbar aufeinander folgen\nund beides auch in einem inneren Zusammenhang steht, möchte ich ... dazu einige\nBemerkungen machen.\nDie neue Regierung hat von der neuen Koalition einen inhaltlich und zeitlich begrenzten Auftrag erhalten. In der Bundestagsdebatte am 13. Oktober habe ich das\nRegierungsprogramm als ein Programm der Konzentration auf das jetzt Wichtigste\nund Dringlichste bezeichnet. Andere bedeutsame, aber weniger dringliche Aufgaben\nz.B. in der Innen- und Rechtspolitik blieben in den Koalitionsvereinbarungen und im\nRegierungsprogramm ausgespart. Der inhaltlichen Begrenzung entspricht die zeitliche Begrenzung des Regierungsauftrags. Es war von Anbeginn Geschäftsgrundlage der neuen Koalition, daß sie sich am 6. März 1983 den Wählern stellt. Auf der\nGrundlage dieses inhaltlich und zeitlich begrenzten Auftrages wurde Helmut Kohl\nzum Bundeskanzler gewählt. Diesen politischen möchte ich einige wenige verfassungsrechtliche Bemerkungen hinzufügen. Der Bundeskanzler ist jederzeit berechtigt, den Antrag nach Art. 68 des Grundgesetzes zu stellen. Dieser Antrag richtet\nsich an uns, den Deutschen Bundestag.\nFür die Fraktion der CDU/CSU erkläre ich: Um die Wirtschafts- und Finanzkrise\nmeistern und die schwerwiegenden außenpolitischen Entscheidungen, vor denen\nwir stehen, treffen zu können, braucht die Regierung eine volle Legislaturperiode.\nDeshalb wollen wir Neuwahlen.\nUm für den Herrn Bundespräsidenten eine klare Entscheidungsgrundlage zu schaffen, füge ich hinzu: Ohne Neuwahlen sind wir nicht bereit, diese oder eine andere\nRegierung parlamentarisch zu unterstützen. Wir haben diesen Entschluß nicht aus\nWillkür, sondern aus wohlerwogenen Gründen gefaßt. Deshalb ist er unumstößlich.\nAuch bei kritischer Prüfung wird man sagen müssen: Mit diesem Entschluß bleiben\nwir Abgeordnete im Rahmen der Rechte, die die Verfassung uns zuweist. Die politischen Erwägungen, die unserem Beschluß zugrunde liegen, sind unsere Sache.\nDaß wir, die freigewählten Abgeordneten des deutschen Volkes, unsere Entschei-\n\n\n                                        8/82\n\ndungen allein nach unserem Gewissen zu treffen haben, entspricht dem Wortlaut\nund dem Geist unserer Verfassung, dem Geist der repräsentativen Demokratie.\nDeshalb sind wir überzeugt: Unsere Entscheidung ist verfassungsgemäß.\n\n Für die Fraktion der F.D.P. führte der Abgeordnete Hoppe in diesem Zusammenhang aus (a.a.O., S. 8593 A; S. 8595 A, B):\n\nEs ist das zweite Mal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, daß der        29\nBundestag vor seiner vorzeitigen Auflösung steht. Daß wir heute erneut über eine\nEntscheidung im Zusammenhang mit Art. 68 des Grundgesetzes debattieren, hat\nebenso wenig wie vor zehn Jahren etwas mit einer Bankrotterklärung einer Regierung oder mit Mißtrauen gegenüber dem amtierenden Bundeskanzler zu tun. Im Gegenteil: Die Regierung Kohl/Genscher wird nach nur 77tägiger Bewährungsfrist eine\naußerordentlich erfolgreiche Bilanz vorlegen können ...\nWir haben uns angesichts des Zustandes der Staatsfinanzen und der Arbeitslosenzahlen für den Versuch entschieden, mit einem Notprogramm für Haushalt und Beschäftigung einen Dammbruch zu verhindern. Die Lösung der wirtschaftlichen und\nfinanziellen Probleme duldete keinen Aufschub ...\nDie Regierung Kohl/Genscher erhielt von uns einen begrenzten Auftrag, den sie in\nbegrenzter Zeit zu erfüllen hatte. Dieser Auftrag ist übermorgen mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes und der Begleitgesetze erfüllt.\nEs ist für viele nicht leicht zu verstehen, warum einer Regierung, die erfolgreich\nzehn Wochen lang zusammengearbeitet hat, danach nicht mehr das Vertrauen des\nHauses ausgesprochen wird. Wenn sich die FDP-Fraktion am Freitag bei der Vertrauensabstimmung der Stimme enthält, spiegelt das aber unsere Vereinbarung\nzum Regierungswechsel wider. Sie war zeitlich und inhaltlich begrenzt. Der für das\nverabredete Regierungsprogramm ausgestellte Vertrauensbonus ist aufgebraucht.\nEs ist also konsequent, jetzt vor den Wähler zu treten.\n\n  Der Abgeordnete Dr. Ehmke sprach sich namens der Fraktion der SPD für Neuwahlen aus, äußerte aber gleichzeitig verfassungsrechtliche Bedenken gegen den vom\nBundeskanzler gewählten Weg; die Sozialdemokraten hätten einen Rücktritt für die\nsaubere Lösung gehalten (a.a.O., S. 8584 D).\n\n Das Haushaltsgesetz 1983 wurde am 16. Dezember 1982 in namentlicher Schlußabstimmung mit der deutlichen Mehrheit von 266 Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der\nSPD (206) und von vier fraktionslosen Abgeordneten bei vier Enthaltungen angenommen.\n\n  Tags darauf fand die Beratung des Deutschen Bundestages über den Antrag des          32\nBundeskanzlers gemäß Art. 68 GG statt. Der Bundeskanzler begründete seinen Antrag im wesentlichen wie folgt (StenBer. S. 8938 f.):\n\n... In der Regierungserklärung vom 13. Oktober 1982 habe ich das Programm der          33\nvon FDP, CSU und CDU getragenen Bundesregierung vorgestellt und unsere Ab-\n\n\n\n                                        9/82\n\nsicht bekräftigt, möglichst am 6. März 1983 vor den Wähler zu treten. Ich habe deshalb den Antrag gemäß Art. 68 des Grundgesetzes gestellt.\nEinen solchen Antrag hat es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher zweimal gegeben. Im September 1972 stellte Bundeskanzler Willy Brandt diesen Antrag mit dem erklärten Ziel, durch die Ablehnung des Antrags in die Lage versetzt zu werden, dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages\nvorzuschlagen. Im Februar 1982 hat Bundeskanzler Helmut Schmidt einen solchen\nAntrag gestellt, um sich der Zustimmung der damaligen Koalition zu vergewissern.\nMeine Damen und Herren, auch wenn die Gründe im Jahre 1972 anders waren,\nknüpfe ich an das von Bundeskanzler Brandt damals genannte Ziel an. Mein Antrag\nsoll dazu beitragen, daß der Weg zu Neuwahlen geöffnet werden kann.\nIch weiß, daß es über den Anwendungsbereich des Art. 68 des Grundgesetzes wie\nauch über andere Wege zur Auflösung des Bundestages während einer Legislaturperiode eine intensive öffentliche Diskussion gibt. Nach eingehender Prüfung aller\nwesentlichen Gesichtspunkte und nach Beratungen und Gesprächen mit den Vorsitzenden der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien und Fraktionen hin ich zu\nder Überzeugung gelangt, daß der von mir eingeschlagene Weg im Einklang mit\ndem Grundgesetz steht. Art. 68 des Grundgesetzes gibt dem Bundeskanzler die\nMöglichkeit, die Mitglieder des Deutschen Bundestages zu fragen, ob für die Weiterarbeit der Bundesregierung eine hinreichende parlamentarische Basis gegeben ist.\nIch stelle Ihnen heute diese Frage ...\nIch erinnere an die Vereinbarung, welche die Koalitionsparteien CDU, CSU und\nFDP im September 1982 getroffen haben. Wir sind damals in der Koalition gemeinsam zu der Auffassung gelangt, dass wir sofortige Neuwahlen angesichts der außergewöhnlichen Notlage, die wir vorgefunden haben, nicht verantworten können.\nDie Bewältigung dringender Probleme, für die in der früheren Regierung und Koalition keine Mehrheit zu erzielen war, duldete keinen Aufschub. Ich erinnere vor allem\nan die Lage der öffentlichen Finanzen, an die wirtschaftliche Situation und insbesondere an die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Wir mußten den Bundeshaushalt\n1983 und die ihn begleitenden Gesetze verabschieden. Wir mussten unserem Land\nsowie unseren Partnern und Verbündeten in der Welt Klarheit über den künftigen\naußenpolitischen Kurs verschaffen. Deshalb war der Auftrag für diese Bundesregierung von Anfang an sachlich begrenzt. Deshalb haben wir von Anfang an angestrebt, dem Wähler sobald wie möglich Gelegenheit zu geben, sein Votum zur Politik der Koalition der Mitte, zu dieser neuen Politik, abzugeben.\nMeine Damen und Herren, das bedeutet:\nErstens. Wir wollten ein auf das Notwendigste konzentriertes Dringlichkeitsprogramm.\nZweitens. Wir wollten uns nach Verabschiedung des Programms unverzüglich dem\nWähler stellen. Auf dieser Grundlage und gemäß dieser Absprache bin ich am 1.\nOktober 1982 zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland gewählt worden\n...\nNachdem wir das Dringendste getan haben, ist es geboten, sich dem Votum des\n\n\n                                        10/82\n\nWählers zu stellen. In zahlreichen Gesprächen habe ich den Eindruck gewonnen:\nAlle im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien wollen Neuwahlen ...\nVor uns liegen außerordentlich schwierige Aufgaben. Es geht darum, unser Land\naus der schwersten Wirtschafts- und Finanzkrise seit Bestehen der Bundesrepublik\nDeutschland herauszuführen. Ob diese Aufgaben mit Aussicht auf Erfolg gelöst werden können, hängt entscheidend davon ab, daß die Arbeit der Parteien und Fraktionen, welche die Regierung tragen, von einem entschiedenen Wählerauftrag gestützt\nwird. Die notwendige Politik muß langfristig angelegt sein. Denn wir wollen nicht\nStückwerk leisten, sondern dauerhafte Fundamente legen, wie CDU, CSU und FDP\ndies schon einmal zu Beginn der Geschichte unserer Bundesrepublik Deutschland\ngetan haben ...\nWir wollen und müssen den Staatshaushalt in Ordnung bringen. Wir müssen Arbeitsplätze schaffen und die Wirtschaft wiederbeleben. Wir müssen in der Außenund Sicherheitspolitik unseren Weg zur Sicherung des Friedens in Freiheit weitergehen können, auch wenn wir dabei schwierige Auseinandersetzungen zu bestehen\nhaben. Wir müssen dauerhafte Voraussetzungen für eine menschlichere Gesellschaft schaffen. In all diesen Fragen gibt es noch keine umfassenden, längerfristigen Absprachen der jetzigen Koalitionspartner. Die Koalitionsvereinbarung konzentrierte sich auf das in meiner Regierungserklärung vom 13. Oktober 1982 dargelegte\nDringlichkeitsprogramm. Es konnte und kann sich nicht auf alle Felder der Politik in\nder notwendigen Breite und Vielfalt erstrecken.\nDas notwendige Dringlichkeitsprogramm ist erfüllt. Mit der Erfüllung dieses Programms ist für die Weiterarbeit der Koalition eine parlamentarische Grundlage nicht\nmehr gegeben. Wie wollen nun den Wähler bitten, uns den Auftrag für eine langfristige Politik der neuen Koalition der Mitte zu geben. Die Koalitionsparteien CDU,\nCSU und FDP sind grundsätzlich bereit, nach der Wahl erneut zusammenzuarbeiten. Für die weitere Arbeit der Koalitionsparteien bedarf es einer neuen parlamentarischen Grundlage ... Auch die SPD als Oppositionspartei hat klar erklärt, daß sie\nnicht bereit ist, eine Koalition einzugehen und daß sie Neuwahlen will. Keine im\nDeutschen Bundestag vertretene Partei oder Fraktion wird durch eine Parlamentsauflösung übervorteilt.\nWenn gegen den Weg, den ich zu Neuwahlen eingeschlagen habe, der Einwand erhoben wird, daß die Verfassung manipuliert werde, so entbehrt dieser Einwand jeder Grundlage. Ich habe seit meiner Wahl zum Kanzler der Bundesrepublik\nDeutschland Ihnen und der deutschen Öffentlichkeit in aller Offenheit meine Erwägungen vorgetragen. Ich habe alles vermieden, was den Anschein des Künstlichen\noder der Manipulation erwecken könnte. Der Vorwurf der Manipulation wäre schon\neher gerechtfertigt, wenn ich den Weg des Rücktritts gemäß Art. 63 des Grundgesetzes wählen würde. Art. 63 des Grundgesetzes setzt mehrere vergebliche Wahlgänge voraus, um den Weg zu Neuwahlen zu öffnen. In der augenblicklichen Situation würde es niemanden überzeugen, wenn ein derartiges Verfahren\neingeschlagen würde, um den Bundespräsidenten zur Auflösung des Bundestages\nzu nötigen. Ich bin der Auffassung, daß der von mir gewählte Weg zur Auflösung\n\n\n                                        11/82\n\ndes Bundestages überzeugend und verfassungsrechtlich einwandfrei ist ...\n\n Für die Fraktion der CDU/CSU nahm deren Vorsitzender, Dr. Dregger, zum Antrag        34\ndes Bundeskanzlers Stellung und führte u. a. aus (a.a.O., S. 8948 C, D):\n\nDer Herr Bundeskanzler hat zu Beginn seinen Antrag gemäß Art. 68 des Grundgesetzes und die diesem Antrag zugrunde liegenden Erwägungen eingehend dargelegt. Unsere Erwägungen entsprechen den seinigen. Die Begründung dafür habe\nich bereits am 14. Dezember 1982 zu Beginn der Haushaltsdebatte im einzelnen\ndargelegt. Diese Begründung gilt nach wie vor; ich nehme darauf Bezug. Die Mitglieder der CDU/CSU-Bundestagsfraktion werden sich dementsprechend bei der\nAbstimmung zum Antrag nach Art. 68 des Grundgesetzes mit Ausnahme einiger\nweniger Kollegen der Stimme enthalten, die selbstverständlich das Recht haben, ihre abweichende Auffassung zum Ausdruck zu bringen ...\n\n Der Abgeordnete Genscher erklärte für die Fraktion der F.D.P. (a.a.O., S. 8951 C,    36\nD):\n\nDie Regierungsparteien ... haben der Bundesregierung bei ihrer Bildung einen sachlich und deshalb auch zeitlich begrenzten Auftrag gegeben. Der Auftrag lautete, den\nHaushalt 1983 zu verabschieden, die Begleitgesetze zu beschließen und die Ziele\nder deutschen Außen- und Sicherheitspolitik zu bekräftigen. Diesen Auftrag hat die\nRegierungskoalition erfüllt.\nSie löst heute das am 1. Oktober 1982 gegebene Versprechen ein, vorzeitige Neuwahlen möglich zu machen. Sofortige Neuwahlen hätten wichtige Maßnahmen zur\nBekämpfung der Arbeitslosigkeit um Monate verschoben. Die Staatsverschuldung\nwäre bei späterer Verabschiedung des Bundeshaushalts in seiner jetzigen Form in\nunvertretbarer Weise weiter gestiegen. Dafür konnten und wollten wir angesichts einer steigenden Zahl von Arbeitslosen die Verantwortung nicht übernehmen. Mit der\nAbstimmung über die von Ihnen gestellte Vertrauensfrage, Herr Bundeskanzler, machen wir nun den Weg frei für die Neuwahlen. Die sachliche und damit auch zeitliche Begrenzung des Auftrags war der feste Wille von Anfang an.\nDer Auftrag soll erneuert werden, aber erst, nachdem der Wähler das Wort gehabt\nhat. Das entspricht auch dem Willen der großen Mehrheit unserer Bürger. Die Tatsache, daß alle Parteien des Deutschen Bundestages für diese Neuwahlen eintreten und daß die Wahl eines anderen Bundeskanzlers von keiner dieser Parteien in\ndiesem Bundestag angestrebt wird, gibt unserem Begehren nach Neuwahlen zusätzliches Gewicht. Diese Tatsache beseitigt auch die vom Verfassungsgesetzgeber befürchtete Gefahr, daß Art. 68 des Grundgesetzes von der jeweiligen Mehrheit\nzur Herbeiführung von Wahlen in einem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt missbraucht wird.\nDer Deutsche Bundestag gibt nach unserem Willen sein Mandat an die Bürger unseres Landes zurück.\n\n In seiner Stellungnahme für die Fraktion der SPD äußerte der Abgeordnete Brandt      38\nu. a. (a.a.O., S. 8940 ff.):\n\n\n                                       12/82\n\nDies ist, Herr Bundeskanzler, ... nicht die Situation von vor zehn Jahren ... Die damalige Regierung hatte es mit einem Patt zu tun. Damals haben wir uns darauf verständigt, das nicht erstrebte und in der gegebenen Situation auch nicht zu erreichende Vertrauensvotum nach Art. 68 des Grundgesetzes zu nutzen, um Gustav\nHeinemann, dem damaligen Bundespräsidenten, die Möglichkeit zu geben, den\nBundestag aufzulösen ... Diesmal haben wir es mit einer, was den Ausgangspunkt\nangeht, anderen Lage zu tun ...\nEs drängt sich hier die Frage auf ..., ob wirklich die zeitliche Begrenzung eines Regierungsmandats durch Koalitionsvereinbarung und ergänzende Fraktionserklärungen genügen soll, um die ... Auflösung des Bundestages zu ermöglichen. Wir Sozialdemokraten werden jedenfalls den weiteren Verlauf des Verfahrens ... daraufhin\nbeobachten, ob hier erstmalig ein Beispiel dafür gegeben wird, dass ein Bundeskanzler ... mit seiner Parlamentsmehrheit das Ende einer Legislaturperiode des\nBundestages nach eigenem Ermessen herbeiführen kann ...\nPolitische Gründe für die zeitliche Begrenzung und die Erneuerung eines Regierungsmandats durch Wahlen lassen sich auch für andere, künftige Fälle denken.\nNun können wird doch alle wohl nicht wollen, daß eine jeweilige Regierung mit ihrer\njeweiligen Mehrheit den ihr günstig erscheinenden Neuwahlzeitpunkt selbst aussucht, statt in der vom Grundgesetz bestimmten Vierjahresfrist ihre Aufgaben zu erfüllen und sich danach den Wählern zu stellen; das ist die Grundlage der Verfassung ...\nDa Sie, Herr Bundeskanzler, auch schon das Empfinden hatten, daß es einer neuen\nEntscheidung der Wählerinnen und Wähler bedürfte, sage ich auch nach der heutigen Einlassung, daß Sie sich am besten zum verfassungsrechtlich ganz unproblematischen Rücktritt hätten entschließen sollen ...\nWir Sozialdemokraten wollen die Neuwahl, und wir bestehen auf ihr. Aber wir haben\nnicht Anteil an dem Risiko eines Scheiterns, das sich aus dem von der Regierung\nund den Regierungsparteien mit robuster Dickfelligkeit festgehaltenen Weg über die\nfiktive Vertrauensfrage ergeben kann ...\n\n In der Aussprache ergriffen die Antragsteller zu 3) und 4) das Wort und legten ihre       40\nverfassungspolitischen und verfassungsrechtlichen Einwände dar (a.a.O., S. 8960 D;\nS. 8961 A, B, C; S. 8965 A).\n\n Bei der namentlichen Abstimmung über den Antrag des Bundeskanzlers stimmten               41\ndrei Abgeordnete der Fraktion der CDU/ CSU und fünf Abgeordnete der Fraktion der\nF.D.P. mit \"Ja\". Die Mitglieder der Fraktion der SPD (210), drei Mitglieder der Fraktion\nder F.D.P. sowie fünf fraktionslose Abgeordnete stimmten mit \"Nein\", während sich\ndie Mehrzahl der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. (insgesamt\n248) der Stimme enthielt (a.a.O., S. 8971 B).\n\n  Die Antragsteller zu 1) und 3) nahmen an der Abstimmung über den Antrag gemäß            42\nArt. 68 GG nicht teil, der Antragsteller zu 2) stimmte mit \"Ja\", während der Antragsteller zu 4) eine \"Nein\"-Stimme abgab (a.a.O.).\n\n\n\n                                          13/82\n\n  4. a) Noch am selben Tag schlug der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten vor,        43\nden Deutschen Bundestag aufzulösen. Der Bundespräsident entsprach diesem Antrag. Nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler erließ er die Anordnung vom\n6. Januar 1983 über die Auflösung des 9. Deutschen Bundestages. Sie wurde im\nBundesgesetzblatt vom 7. Januar 1983 (S. 1) veröffentlicht und an diesem Tage dem\nBundespräsidenten bekanntgegeben. Gleichzeitig ordnete der Bundespräsident\nnach Gegenzeichnung durch den bundeskanzler und den Bundesminister des Inneren gemäß § 16 BWahlG an, daß die Wahl zum Deutschen Bundestag am 6. März\n1983 stattfinde (BGBl. I S. 2).\n\n  b) Am 7. Januar 1983 begründete der Bundespräsident in einer Fernseh- und Rundfunkansprache seine Entscheidung. Er führte dabei im wesentlichen aus (Bulletin der\nBundesregierung vom 10. Januar 1983, S. 17 f.):\n\nIch habe heute den Deutschen Bundestag aufgelöst und Neuwahlen für den 6. März        45\nangesetzt ... Alles, was zu dem Thema im Bundestag gesagt worden ist, habe ich\nsorgfältig geprüft.\nIch habe mit dem Bundeskanzler, mit den Vorsitzenden aller im Bundestag vertretenen Parteien, mit den Fraktionsvorsitzenden dieser Parteien, mit den Präsidenten\nvon Bundestag und Bundesrat, mit meinem Vorgänger im Amt des Bundespräsidenten und schließlich mit den für Verfassungsfragen zuständigen Bundesministern des\nInneren und der Justiz gesprochen ...\nIch stehe vor einer Situation, in der alle im Bundestag vertretenen Parteien - wenn\nauch aus unterschiedlichen Gründen – Neuwahlen für nötig halten. Dies jedenfalls\nhaben sie öffentlich und auch mir gegenüber unzweideutig erklärt. In meinen letzten\nGesprächen - vorgestern - haben sie mir auf meine ausdrückliche Frage hin ihre\nAuffassung nochmals bestätigt.\nNun ist die Überzeugung aller Parteien von der Notwendigkeit von Neuwahlen sicher gewichtig. Sie kann aber nur dann zur vorzeitigen Auflösung des Bundestages\nführen, wenn die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind ...\nEin möglicher Weg, um zu Neuwahlen zu gelangen, nämlich eine Änderung des\nGrundgesetzes, die dem Bundestag ein Selbstauflösungsrecht geben würde, ist erwogen, aber nicht verwirklicht worden. So kann die Neuwahl nur auf einem der nach\ngeltendem Verfassungsrecht vorgesehenen Wege herbeigeführt werden, das heißt\n- entweder dadurch, daß der Bundeskanzler zurücktritt\n- oder dadurch, daß der Bundestag einem Vertrauensantrag des Bundeskanzlers\ndie Zustimmung verweigert.\nMehrfach ist gesagt worden, der Bundeskanzler hätte zurücktreten und dadurch den\nWeg für Neuwahlen freimachen sollen. Dies wäre jedoch ein sehr komplizierter Weg\ngewesen, denn keinesfalls könnte der Bundespräsident im Falle des Rücktritts des\nBundeskanzlers den Bundestag ohne weiteres auflösen. Es müßten vielmehr mehrere Wahlgänge zur Wahl eines neuen Bundeskanzlers stattfinden. Nur wenn bei\nkeinem dieser Wahlgänge die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht wird, könnte\nder Bundestag aufgelöst werden.\n\n\n\n                                       14/82\n\nDer Bundeskanzler hat sich für den anderen Weg entschieden. Er hat im Bundestag\neinen Vertrauensantrag gestellt. Der Bundestag hat diesem Antrag am 17. Dezember die Zustimmung verweigert, und der Bundeskanzler hat mir daraufhin die Auflösung des Bundestages vorgeschlagen.\nDamit waren die im Grundgesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen für die\nAuflösung gegeben, und ich hatte nun zu prüfen, ob der eingeschlagene Weg verfassungsrechtlich gangbar ist, und wenn ja, ob die vorgeschlagene Auflösung des\nBundestages auch unter politischen Gesichtspunkten richtig oder mindestens vertretbar ist ...\nZunächst möchte ich klarstellen, daß ich den Bundestag nicht auflösen würde, wenn\nnach meiner Überzeugung eine Mehrheit im Bundestag sich auf diesem Weg Vorteile bei der Wahl unter Verletzung der Interessen der Minderheit verschaffen würde.\nDieser Fall ist jedoch, so meine ich, nicht gegeben. Regierung und Koalitionsparteien haben sofort nach dem Regierungswechsel im Herbst Neuwahlen im März angekündigt. Ob der von ihnen für die Wahl ins Auge gefaßte Zeitpunkt unter wahltaktischen Gesichtspunkten für sie günstig ist, war damals und ist heute nicht\nvorhersehbar.\nAuch die Opposition hat ungeachtet ihrer Vorbehalte gegen den eingeschlagenen\nWeg keine Einwendungen gegen den Wahltermin erhoben.\nDie Bedenken gegen das eingeschlagene Verfahren aber greifen nach meiner Ansicht nicht durch.\nZunächst ist es dem Bundespräsidenten nicht möglich festzustellen, aus welchen\nGründen der einzelne Abgeordnete dem Bundeskanzler die Zustimmung versagt\nhat.\nIch halte mich an die öffentlich vorgetragenen Begründungen. Danach haben die\nKoalitionsparteien der neuen Regierung von vornherein nur eine sachlich und zeitlich begrenzte Unterstützung zugesagt. Sie haben erklärt, sie wollten zunächst den\nHaushalt nebst einigen dazugehörigen Gesetzen durchbringen, dann aber Neuwahlen herbeiführen.\nDementsprechend hatte der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion am 14. Dezember\nim Bundestag erklärt, daß seine Fraktion ohne Neuwahlen nicht bereit sei, diese\noder eine andere Regierung künftig parlamentarisch zu unterstützen. Der Sprecher\nder FDP-Fraktion hat erklärt, daß der für das verabredete Regierungsprogramm\nausgestellte Vertrauensbonus nunmehr aufgebraucht sei.\nIn unserem letzten Gespräch vor zwei Tagen haben mir die Koalitionsparteien diese\nihre Haltung nochmals nachdrücklich bestätigt.\nDas sind Tatsachen, an denen ich nicht vorübergehen kann. Aus ihnen gibt sich\nnach meiner Überzeugung, daß eine handlungsfähige parlamentarische Mehrheit\nzur Unterstützung der Regierungspolitik nicht mehr vorhanden ist.\nIn dieser kritischen Situation, die in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland\nbisher einmalig ist, erscheint mir die von allen Parteien erhobene Forderung nach\nNeuwahlen auch politisch begründet.\nNun meinen manche, die Lage könnte nach dem 6. März noch schwieriger sein, als\n\n\n                                        15/82\n\nsie jetzt ist.\nDiese Möglichkeit kann in der Tat niemand ausschließen, und auch ich habe sie bedacht.\nAber eine solche Ungewißheit ist beinahe mit jeder Wahl verbunden. Wenn aus anderen Gründen vorgezogene Neuwahlen gerechtfertigt erscheinen, dürfen sie nach\nmeiner Meinung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß ihr Ausgang ungewiß sei ...\n\n                                          II.\n  1. Mit ihren am 17., 18. und 20. Januar 1983 eingegangenen Anträgen wenden sich        46\ndie Antragsteller gegen die Anordnungen des Bundespräsidenten. Sie beantragen\nfestzustellen,\n\ndaß die am 7. Januar 1983 bekanntgemachte Anordnung des Bundespräsidenten                47\nvom 6. Januar 1983 über die Auflösung des 9. Deutschen Bundestages (BGBl. I S.\n1) gegen Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt und die Antragsteller in ihrem durch\nArt. 38 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Status als Bundestagsabgeordnete verletzt hat oder unmittelbar gefährdet.\n\n  Die Antragsteller zu 1) und 4) erstrecken ihren Feststellungsantrag auch auf die Anordnung des Bundespräsidenten vom 6. Januar 1983 (BGBl. I S. 2) über die Bundestagswahl.\n\n Zur Begründung ihrer Anträge machen die Antragsteller - mit unterschiedlicher Gewichtung der einzelnen Aspekte - im wesentlichen geltend:\n\n  a) Die angegriffenen Maßnahmen seien geeignet, sie in ihrem durch Art. 38 Abs. 1       50\nSatz 2 GG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten\nStatus als Bundestagsabgeordnete zu verletzen oder jedenfalls unmittelbar zu gefährden. Ihr Recht auf das Mandat erstrecke sich auf die Dauer der vollen Wahlperiode. Dieser Status dürfe nur in einer dem Grundgesetz entsprechenden Weise vorzeitig beendet werden. Eine gegen Art. 68 GG verstoßende vorzeitige Beendigung\nder Wahlperiode betreffe neben dem Bundestag auch den Status des einzelnen Abgeordneten.\n\n  Der Bundespräsident sei der richtige Antragsgegner, obgleich seine Anordnungen         51\nzu ihrer Wirksamkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers bedurft hätten; denn\nder Bundespräsident habe die verfassungsrechtlich erhebliche Entscheidung getroffen.\n\n An der begehrten Feststellung bestehe auch ein Rechtsschutzinteresse, zumal der         52\nBundespräsident die im Streit befindlichen Maßnahmen zurücknehmen könne und\nmüsse, wenn das Bundesverfassungsgericht ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt habe.\n\n b) Die angegriffenen Maßnahmen zur Auflösung des Bundestages seien mit Art. 68          53\nAbs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Der Bundespräsident hätte den Bundestag nicht\n\n\n                                         16/82\n\nauflösen dürfen, da die Voraussetzungen des Art. 68 GG materiell nicht vorgelegen\nhätten.\n\n  aa) Die Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG erfolge nur dann gemäß der            54\nVerfassung, wenn die Vertrauensfrage aus Anlaß einer aktuellen oder drohenden\nKonflikts- oder Krisenlage zwischen Regierung und Parlamentsmehrheit gestellt werde. Der Bundeskanzler müsse mit der Vertrauensfrage den Zweck verfolgen, eine\nKonfliktsituation entweder durch Wiedererlangung einer verlorenen Mehrheit oder\ndurch Stabilisierung einer labilen Mehrheit im Parlament, im Falle ihrer Verneinung\nwomöglich auf dem Wege über Neuwahlen, zu bewältigen (sogenannte echte Vertrauensfrage). Art. 68 GG meine mithin nicht einen Antrag, den ein von einer Parlamentsmehrheit getragener Bundeskanzler in Übereinstimmung mit dieser Mehrheit\nallein zu dem Zweck stelle, durch die Auflösung des Bundestages Neuwahlen herbeizuführen (sogenannte unechte Vertrauensfrage).\n\n Das inhaltliche Erfordernis einer Konflikts- oder Krisenlage als Voraussetzung für eine verfassungsmäßige Vertrauensfrage ergebe sich bei zutreffender Auslegung der\nNorm. Für dieses Auslegungsergebnis sprächen sowohl der Wortlaut des Art. 68\nAbs. 1 GG als auch sein Zweck, wie er sich aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Normen des Grundgesetzes, aus Strukturprinzipien der Verfassung sowie der Entstehungsgeschichte der Norm und ihrem historischen Hintergrund\nergebe.\n\n  Der Begriff \"Vertrauen\" deute, auch wenn man den parlamentarischen Sprachgebrauch zugrunde lege, auf das Bemühen des Bundeskanzlers als ein finales Moment\nhin, sich im Interesse der Stabilität seiner Regierung der politischen Übereinstimmung mit der Parlamentsmehrheit zu versichern. Eine auf die Verneinung der Vertrauensfrage gerichtete Absicht des Bundeskanzlers sei damit nicht vereinbar.\n\n  Die Art. 63, 67, 68 und 81 GG in Verbindung mit Art. 39 GG zeigten in ihrem systematischen Zusammenhang ebenso wie das Fehlen eines Selbstauflösungsrechts\ndes Bundestages, daß das Grundgesetz bestrebt sei, stabile Regierungen zu gewährleisten. Es lasse deshalb eine Auflösung des Bundestages nur an zwei Stellen\nzu, die als eng begrenzte Ausnahmefälle zu verstehen seien. Die Regierung sei im\nrepräsentativen Parlamentarismus ganz auf das Verhältnis zum Parlament verwiesen, das auf vier Jahre gewählt werde und die Pflicht habe, regierungsfähige Mehrheiten zu bilden. Würden über Art. 68 GG Neuwahlen ermöglicht, obgleich eine regierungsfähige Mehrheit vorhanden sei, so käme dies einer vom Grundgesetz nicht\ngewollten Stärkung plebiszitärdemokratischer Elemente und einer Beeinträchtigung\ndes Gedankens des repräsentativen und freien Mandats des Abgeordneten gleich.\nDer Gedanke eines begrenzten Wählerauftrags sei dem deutschen Verfassungsrecht\nfremd.\n\n  Art. 63 GG habe für einen Bundeskanzler, der durch Rücktritt zu Neuwahlen gelangen wolle, hohe Hürden errichtet, die nicht über Art. 68 GG unterlaufen werden dürften. Auch die mehrere Auswege offenhaltende Regelung in Art. 68 Abs. 1 GG lasse\n\n\n                                         17/82\n\nklar erkennen, daß die Auflösung als ultima ratio nur in Betracht kommen solle, wenn\nder Bundestag zur Lösung der Krise durch Bildung einer neuen Mehrheit nicht mehr\nfähig sei.\n\n  Eine formale und weite Interpretation des Art. 68 GG in dem Sinne, daß eine Vertrauensfrage auch bei vorhandener parlamentarischer Mehrheit zur Herbeiführung\nvon Neuwahlen benutzt werden könne, lasse Art. 68 GG zur bloßen \"Abwicklungsnorm\" für Neuwahlen werden. Sie führe zu einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinenden Stärkung der Stellung des Bundeskanzlers und des Bundespräsidenten.\nDem Bundeskanzler werde damit die Möglichkeit gegeben, im Zusammenwirken mit\neiner Mehrheit der Mitglieder des Bundestages - nur bedingt durch das Einverständnis des Bundespräsidenten - die vom Grundgesetz festgelegte Wahlperiode zu verkürzen und sich einen ihm genehmen Wahltermin auszusuchen.\n\n Eine bloß formale Handhabung des Art. 68 GG hätte - wenn der Bundeskanzler zuvor durch ein konstruktives Mißtrauensvotum in sein Amt gelangt sei - zur Folge,\nArt. 67 GG seine legitimierende Kraft zu nehmen. Das konstruktive Mißtrauensvotum\nwerde zu einem Zwischenspiel zur Herbeiführung von Neuwahlen über eine unechte\nVertrauensfrage abgeschwächt; der gemäß Art. 67 GG gewählte Bundeskanzler werde zu einem bloßen Übergangskanzler. Zweck des konstruktiven Mißtrauensvotums\nsei es jedoch, eine Regierungskrise durch Bildung einer neuen stabilen Regierung zu\nbeenden. Die Neuwahl des Bundeskanzlers gemäß Art. 67 GG solle zu einer verfassungsrechtlich vollwertigen Regierung führen und an der regelmäßigen Dauer der\nbereits laufenden Wahlperiode nichts ändern.\n\n Eine nur formale Anwendung des Art. 68 GG laufe im Ergebnis auf die Anerkennung eines modifizierten Selbstauflösungsrechts des Bundestages hinaus. Die Begründung einer solchen Kompetenz setze jedoch eine ausdrückliche Änderung des\nGrundgesetzes voraus (Art. 79 Abs. 1 GG).\n\n  Die Entstehungsgeschichte des Art. 68 GG bestätigte die Auffassung, daß eine Vertrauensfrage bei vorhandener parlamentarischer Mehrheit für den Bundeskanzler\nnicht als Mittel zur Herbeiführung von Neuwahlen eingesetzt werden dürfe. Der Parlamentarische Rat habe unter dem Eindruck negativer Erfahrungen in der Weimarer\nRepublik das Recht zur Auflösung des Bundestages so weit wie möglich einengen\nwollen. Bei den Beratungen des jetzigen Art. 68 GG im Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates sei man stets davon ausgegangen, daß die Vertrauensfrage in\neiner parlamentarischen Krise, d. h. von einem seiner Mehrheit verlustig gegangenen\nBundeskanzler gestellt werde. Einzelne Äußerungen im Parlamentarischen Rat, die\nfür sich genommen zu einem gegenteiligen Verständnis führen könnten, besagten, in\nden richtigen Zusammenhang gestellt, nichts anderes.\n\n Art. 68 GG habe auch nicht durch einen von der Verfassungswirklichkeit ausgehenden Verfassungswandel einen anderen Inhalt erlangt. Weder die in der politischen\nPraxis wirksamen plebiszitären und parteienstaatlichen Kräfte noch der Wunsch der\npolitischen Parteien nach \"Legitimation durch den Wähler\", wie er nach dem Koaliti-\n\n\n                                        18/82\n\nonswechsel der F.D.P. allseits bekräftigt worden sei, hätten einen solchen Wandel\ndes normativen Gehalts des Art. 68 GG bewirken können. Die Regelungen in Art. 63,\n67 und 68 GG seien eindeutig und ließen eine stärkere Berücksichtigung plebiszitärer Elemente nur im Wege der Verfassungsänderung zu. In diesem Sinne seien\nauch die Vorschläge der Enquete- Kommission Verfassungsreform des Deutschen\nBundestages für die Einführung eines Selbstauflösungsrechts des Bundestages zu\nverstehen. Die Auflösung des Bundestages im Jahre 1972 habe einen Wandel im\nVerständnis des Art. 68 GG schon deshalb nicht herbeiführen können, weil der Bundeskanzler damals über keine Mehrheit im Bundestag verfügt habe. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Auflösung sei überdies umstritten.\n\n  bb) Im vorliegenden Fall habe eine materielle Auflösungslage im Sinne einer Krise     64\nzwischen Regierung und Parlamentsmehrheit nicht bestanden. Aus der Neuwahlabsprache vom 20. September 1982 zwischen den neuen Koalitionsparteien CDU, CSU\nund F.D.P. sowie aus den Erklärungen der Fraktionssprecher im Bundestag aus Anlaß der Vertrauensfrage gehe unbezweifelbar hervor, daß die Abgeordneten der\nFraktionen der CDU/CSU und F.D.P. dem Bundeskanzler am 17. Dezember 1982\nnur deswegen mehrheitlich nicht das Vertrauen ausgesprochen hätten, weil sie eine\nansonsten nicht vorhandene Auflösungssituation hätten herbeiführen wollen, um auf\ndiese Weise den Weg für die \"versprochenen\" Neuwahlen freizumachen. Das Bestehen einer Auflösungslage sei von den Fraktionssprechern der CDU/CSU und F.D.P.\nallein deshalb behauptet worden, um dem Art. 68 GG der Form nach zu genügen.\nFakten für eine tatsächliche Krisensituation seien nicht erkennbar. Die Umstände ließen vielmehr den sicheren Schluß zu, daß der Bundeskanzler die politische Unterstützung der Bundestagsmehrheit am 17. Dezember 1982 nicht verloren habe. Er sei\nerst am 1. Oktober 1982 durch ein konstruktives Mißtrauensvotum in sein Amt gewählt worden. In der Zeit bis zum 17. Dezember 1982 seien keine Ereignisse eingetreten, welche die politische Unterstützung des Bundeskanzlers durch die Mehrheitsfraktionen in Frage gestellt hätten. Vielmehr sei noch am 16. Dezember 1982 das\nHaushaltsgesetz 1983 mit klarer Mehrheit verabschiedet worden. Überdies hätten die\nKoalitionsfraktionen und -parteien ihre Absicht bekundet, auch nach der angestrebten Neuwahl die Koalition mit demselben Bundeskanzler fortzusetzen.\n\n Der Hinweis auf den in der Koalitionsabsprache enthaltenen, nur begrenzten Regierungsauftrag und auf das \"Verbrauchtsein\" der politischen Unterstützung für den\nBundeskanzler führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Man habe damit lediglich\ndie äußere Form der Auflösungssituation darzustellen versucht, um alsdann durch\nein einmaliges Nichtbestätigen einer kurz zuvor noch bewiesenen Mehrheit die Chance auf eine vierjährige Fortdauer der weiterbestehenden Koalition zu erlangen. Eine\nsolche \"Begrenzung des Vertrauens\" sei mit Art. 67 GG unvereinbar; sie verstoße gegen Geist und Sinn des Art. 68 GG und sei deshalb unbeachtlich. Was Art. 67 GG\nverwehre, dürfe über Art. 68 GG nicht zu einer legalen und legitimen Möglichkeit werden. Im übrigen seien begrenzte Absprachen und Differenzen in Sachfragen nicht\nuntypisch für Koalitionen und deshalb nicht ohne weiteres als Ausdruck einer instabi-\n\n\n\n                                        19/82\n\nlen Mehrheit anzusehen. Auch die Auffassung der neuen Koalitionsregierung, angesichts der Schwere der von ihr zu bewältigenden Probleme benötige sie den\nZeitraum einer vollen vierjährigen Wahlperiode, vermöge die Begrenzung des Vertrauens verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Das Grundgesetz kenne kein Instrumentarium zur Verbesserung der Legitimitätsgrundlage einer handlungsfähigen\nRegierung nach den Erfordernissen der jeweiligen politischen Lage. Kein Verfassungsorgan, auch nicht das Parlament, dürfe sich nach dem Willen des Grundgesetzes seiner Verantwortung vorzeitig entziehen.\n\n Unerheblich sei in diesem Zusammenhang schließlich, daß die vom Bundeskanzler           66\nund den Regierungsfraktionen angestrebte Neuwahl auch von der Oppositionsfraktion gefordert werde. Das Einverständnis aller Bundestagsfraktionen sei ein Merkmal,\ndas dem Art. 68 GG wesensfremd sei. Soweit seine Voraussetzungen erfüllt seien,\nverlange Art. 68 GG, anders als das Institut der Selbstauflösung, keine Rücksichtnahme auf parlamentarische Minderheiten.\n\n cc) Der Bundespräsident habe gemäß Art. 68 GG die Befugnis und die Pflicht, die         67\nTatbestandsvoraussetzungen des Art. 68 GG und damit die Rechtmäßigkeit der vor\nseiner Ermessensentscheidung liegenden Rechtshandlungen zu prüfen. Fehle es an\neiner dieser Voraussetzungen, so dürfe er die Auflösung des Bundestages nicht anordnen. Da dem Bundespräsidenten eine eigene Entscheidungskompetenz zustehe,\nseien fehlende materielle Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 68 GG ihm\nzuzurechnen. Zwar habe der Bundespräsident - ebenso wie der Bundeskanzler und\nder Bundestag - bei der Beurteilung der materiellen Auflösungssituation einen Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum. Liege die Auflösungssituation aber - wie\nhier - evident nicht vor, so sei er verpflichtet, die Auflösungsanordnung zu unterlassen. Eine Abschwächung der Prüfungspflicht des Bundespräsidenten aus Respekt\nvor den Entscheidungen der anderen beteiligten Verfassungsorgane Bundeskanzler\nund Bundestag sei nicht anzuerkennen, da die Auflösung des Bundestages in die\nRechtsstellung der einzelnen Abgeordneten eingreife.\n\n Das Bundesverfassungsgericht sei im Organstreitverfahren befugt, das Fehlen             68\nrechtlicher Tatbestandsmerkmale des Art. 68 GG festzustellen.\n\n 2. Der Bundespräsident als Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen.         69\nEr tritt ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, hält sie indes jedenfalls für unbegründet:\n\n Die Verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Auflösung des Deutschen              70\nBundestages seien sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinne nach erfüllt.\n\n  a) Der Einwand, der Bundeskanzler habe keine \"echte\" Vertrauensfrage gestellt,         71\nfinde in Art. 68 GG keine Stütze. Diese Bestimmung unterscheide nicht zwischen\n\"echter\" und \"unechter\" Vertrauensfrage. Der Wortlaut des Art. 68 GG, der ein bedeutsames Verfahren regle und wichtige Kompetenzen zuweise, müsse einen hohen\nRang einnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte spreche bei unbefangener Auslegung eher dafür, daß der Parlamentarische Rat die sogenannte unechte Vertrauens-\n\n\n\n                                         20/82\n\nfrage nicht habe ausschließen wollen. Schließlich habe auch Bundeskanzler Brandt\nim Jahre 1972 bei seiner Vertrauensfrage deren Verneinung beabsichtigt und für den\nEintritt des gewünschten Ergebnisses Vorsorge getroffen.\n\n  b) Die Bundestagsmehrheit, die den Bundeskanzler am 1. Oktober 1982 gewählt           72\nhabe, habe auch nicht über die Abstimmung vom 17. Dezember 1982 hinaus fortbestanden. Tatsächlich habe der Bundeskanzler am 17. Dezember im Deutschen Bundestag keine Unterstützung mehr für seine Politik vorgefunden. Dies ergebe sich aus\nden Erklärungen der Sprecher der Koalitionsfraktionen im Bundestag, die auf den nur\nbegrenzten Regierungsauftrag hingewiesen hätten, und aus den von ihm, dem Bundespräsidenten, mit den Fraktionsvorsitzenden geführten Gesprächen. Angesichts\nder Ernsthaftigkeit und der Unerschütterlichkeit des von den Koalitionsparteien eingenommenen Standpunktes habe er davon ausgehen müssen, daß eine - vom\nGrundgesetz gewollte und politisch erstrebenswerte - stabile Regierung ohne Neuwahlen nicht mehr habe zustande gebracht werden können. Von welchen, sicherlich\nunterschiedlichen, Motiven sich die einzelnen Abgeordneten bei der Abstimmung\nüber die Vertrauensfrage hätten leiten lassen, habe er nicht feststellen können.\nSchließlich hätten auch sachliche Differenzen zwischen den Koalitionsparteien bestanden. Der Bayerische Ministerpräsident und Vorsitzende der CSU habe in der Debatte über die Regierungserklärung ausgeführt, diese sei auch darauf abgestellt, kontroverse Themen zwischen den Unionsparteien und der F.D.P. \"auszuklammern\".\n\n  In der Überzeugung, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 68        73\nGG auch materiell erfüllt gewesen seien, habe er sich dadurch bestärkt gesehen, daß\nder Bundeskanzler, der Bundesminister des Inneren und die Fraktionen der CDU/\nCSU und F.D.P. seine Auffassung geteilt hätten. Der Rechtsauffassung dieser Organe, die in die Verantwortung des Art. 68 GG einbezogen seien, komme großes Gewicht zu. Die Fraktion der SPD habe zwar Bedenken gegen das eingeschlagene Verfahren vorgebracht, dieses aber nie als verfassungswidrig bezeichnet. Bei seiner\nPrüfung der Voraussetzungen habe einen ganz besonderen Stellenwert die evidente\nTatsache eingenommen, daß es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gegeben habe, eine Mehrheit im Bundestag wolle sich auf Kosten einer Minderheit unlautere Vorteile verschaffen. Der eher verfassungspolitische Einwand, das beanstandete Verfahren könne zu Wiederholungen auffordern, sei nicht begründet, da die Hürden des\nArt. 68 GG nicht leicht zu überwinden seien und stets geprüft werden müsse, ob vitale Interessen der Bundestagsfraktionen mißachtet würden.\n\n  Schließlich sei die Auflösung des Bundestages auch unter politischen Gesichtspunkten richtig, mindestens aber vertretbar gewesen. Die Bundesrepublik Deutschland habe sich nach dem Koalitionswechsel der F.D.P., der diese Partei in eine \"dramatische Zerreißprobe\" geführt habe, in einer politischen Krise befunden, die zudem\nmit einer wirtschaftspolitischen Krise einhergegangen sei.\n\n 3. Nach Auffassung der Bundesregierung ist die beanstandete Auflösung des 9.           75\nDeutschen Bundestages mit Art. 68 GG vereinbar.\n\n\n\n                                        21/82\n\n  a) Der Vertrauensantrag des Bundeskanzlers sei entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung keinen rechtlichen Voraussetzungen unterworfen; auf die Beweggründe für diesen Antrag komme es nicht an. Auch die Motive der einzelnen Abgeordneten     für    ihre   Abstimmungsentscheidung     entzögen     sich    einer\nverfassungsrechtlichen Überprüfung. Die Abgeordneten seien gemäß Art. 38 Abs. 1\nSatz 2 GG nur ihrem Gewissen unterworfen; ihre Entscheidungen seien höchstpersönlich und von den Partei- und Fraktionsführungen unabhängig. Der Vertrauensantrag des Bundeskanzlers sei zwar ein notwendiges Verfahrenselement, dränge aber\ndie bedeutsame Stellung des Bundestages und die Entscheidung des Bundespräsidenten nicht in den Hintergrund.\n\n  Ungeschriebene materiellrechtliche Schranken für das Verfahren gemäß Art. 68 GG      77\nbedürften der Rechtfertigung durch besonders schwerwiegende Gründe. Art. 68 GG\ngehöre zu den staatsorganisationsrechtlichen Vorschriften, bei denen es auf die subjektiven Beweggründe der für die staatlichen Organe handelnden Personen aus\nGründen der Rechtssicherheit regelmäßig nicht ankomme.\n\n Der Vertrauensantrag vom 13. Dezember 1982 entspreche aber auch dem Geist             78\ndes Grundgesetzes. Der Begriff des \"Vertrauens\" sei moralisch überfrachtet. Es gehe\nbei der Vertrauensabstimmung primär nicht um das Vertrauen in die Person des Bundeskanzlers, sondern um die Feststellung, ob der Bundeskanzler noch die für ein\nWeiterregieren, d. h. die zur Verwirklichung eines Sachprogramms erforderliche\nMehrheit im Bundestag hinter sich habe. Von einer tragfähigen \"Regierungsprogrammehrheit\" könne nur gesprochen werden, wenn damit zu rechnen sei, daß die Regierung für ihre Politik mit der Zustimmung einer ausreichenden Mehrheit der Abgeordneten rechnen könne. Stabile Mehrheiten könnten deshalb nicht allein durch die\nAddition der Mitgliederzahlen der koalierenden Fraktionen ermittelt werden.\n\n  b) Der Bundeskanzler habe nicht mehr die für ein Weiterregieren erforderliche        79\nMehrheit im Bundestag. Dies sei das Ergebnis der Abstimmung über die Vertrauensfrage vom 17. Dezember 1982. Die Koalition von CDU/CSU und F.D.P. sei nur zur\nErfüllung eines gegenständlich und zeitlich begrenzten Auftrags gebildet worden.\nWesentliche Sachfragen, z. B. aus den Bereichen der Innen- und Rechtspolitik, seien\naus den Koalitionsvereinbarungen ausgeklammert worden. Kontroverse Auffassungen in wichtigen Sachfragen bestünden fort.\n\n Der Bundeskanzler habe den Vertrauensantrag nicht nur zur Erfüllung eines von         80\nden Koalitionsparteien vereinbarten Neuwahlversprechens gestellt. Die Neuwahlen\nseien vielmehr nur deshalb ins Auge gefaßt worden, weil sich die Koalitionsparteien\nnur auf ein begrenztes Sachprogramm verständigt hätten. Die Neuwahl solle nicht irgendwelche Zweifel hinsichtlich der Legitimität der Wahl des Bundeskanzlers durch\ndas konstruktive Mißtrauensvotum beseitigen, sondern die Bildung einer Bundesregierung aufgrund einer Regierungsprogrammehrheit im Parlament ermöglichen.\n\n  Der Vertrauensantrag sei unter den gegebenen Umständen nicht rechtsmißbräuchlich, zumal mit ihm auch nicht der Zweck verfolgt worden sei, den günstigsten Zeit-\n\n\n                                        22/82\n\npunkt für Neuwahlen zu nutzen, um eine bestehende Regierungsmehrheit weiter\nauszubauen. Die Bestätigung der gegenwärtigen Regierung durch den Wähler könne\nkeineswegs als sicher angesehen werden; außerdem strebten alle im Bundestag vertretenen Parteien Neuwahlen an.\n\n Die Auflösung des Bundestages stehe auch in Einklang mit Sinn und Zweck des          82\nArt. 68 GG. Das Prinzip der repräsentativen Demokratie werde nicht aus den Angeln\ngehoben, da dem Bundestag als zentralem Repräsentativorgan des parlamentarischen Regierungssystems im Rahmen des Art. 68 GG eine entscheidende Funktion\nzukomme. Die Verfassung müsse das politische Faktum respektieren, daß Koalitionsparteien eine Entscheidung für so bedeutungsvoll ansähen, daß sie sich ohne\nBundestagsneuwahl nicht in der Lage sähen, einen Kompromiß einzugehen. Der Einwand, die Auflösung des 9. Deutschen Bundestages stelle eine Umgehung des Verbots einer Selbstauflösung dar, gehe fehl. Im Falle des Art. 68 GG hänge die Auflösung des Bundestages nicht allein von dessen Entschließung ab, sondern zusätzlich\nvon den Entscheidungen des Bundeskanzlers und des Bundespräsidenten. Die beanstandete Maßnahme entfalte keine Präzedenzwirkung in dem Sinne, daß die Bundesregierung künftig mehr oder weniger beliebig einen ihr genehmen Zeitpunkt auswählen könne, in dem Neuwahlen stattfinden sollten. Die Auflösung des\nBundestages gemäß Art. 68 GG komme nur in Ausnahmesituationen in Betracht.\n\n Art. 67 GG werde nicht unterlaufen. Diese Bestimmung sehe nicht vor, daß eine        83\nMehrheit der Mitglieder des Bundestages nur dann den Bundeskanzler durch Wahl\neines Nachfolgers ablösen könne, wenn diese sich auf ein umfassendes Regierungsprogramm geeinigt habe. Schließlich werde durch die beanstandete Maßnahme auch\nnicht Art. 63 GG ausgehöhlt, der die Möglichkeit der Bundestagsauflösung nach dem\nRücktritt des Bundeskanzlers eröffne. Für die Koalitionspartner sei es nicht darum\ngegangen, die Eignung des Bundeskanzlers für dieses Amt in Frage zu stellen. Auch\nhabe bei der gegebenen Parteienkonstellation keine Fraktion angestrebt, den Bundeskanzler über Art. 63 GG durch einen anderen Bewerber zu ersetzen.\n\n                                        B.\n Die Anträge sind zulässig.                                                           84\n\n  1. Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1        85\nGG, § 13 Nr. 5 BVerfGG gegeben. Danach entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den\nUmfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.\n\n a) Zwischen dem Bundespräsidenten als oberstem Bundesorgan und den Antragstellern als durch das Grundgesetz (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) mit eigenen Rechten\nausgestatteten anderen Beteiligten im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl.\nBVerfGE 60, 374 (378) m. w. N.) besteht Streit über den Umfang der Rechte und\n\n\n                                       23/82\n\nPflichten des Bundespräsidenten aus Art. 68 Abs. 1 GG einerseits und aus dem Abgeordnetenstatus der Antragsteller (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 39\nAbs. 1 Satz 1 GG) andererseits.\n\n b) Ein verfassungsrechtliches Verhältnis, das Gegenstand eines Organstreits im           87\nSinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG sein kann, wird nicht nur durch die vom Bundespräsidenten angeordnete Auflösung des Bundestages, sondern auch durch die Bestimmung des Wahltages begründet. Die Befugnis des Bundespräsidenten, den\nWahltag zu bestimmen, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz,\nsondern aus § 16 BWahlG. Die Anordnung der Neuwahl wird aber als staatsorganisatorischer Akt mit Verfassungsfunktion (vgl. BayVerfGH N. F. 27, 119 (124 f.)) von\nder Verfassung in Art. 39 Abs. 1 und 2 GG vorausgesetzt. Als eine Annex-Entscheidung der Bundestagsauflösung teilt sie deren rechtliches Schicksal.\n\n  2. Der einzelne Abgeordnete des Bundestages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Organstreitverfahren parteifähig im Sinne\nvon § 63 BVerfGG, soweit er - wie hier - mit seinem verfassungsrechtlichen Status\nverbundene Rechte geltend macht (vgl. BVerfGE 43, 142 (148); 60, 374 (379)). Dies\ngilt auch dann, wenn - worauf der Bundespräsident in der mündlichen Verhandlung\nhingewiesen hat - der Organstreit das politisch ausgewogene und verfassungsrechtlich festgelegte System der Kompetenzen von Bundeskanzler, Bundestag und Bundespräsident betrifft.\n\n 3. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 64 Abs. 1 BVerfGG).                           89\n\n a) Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die behauptete Verletzung jedes          90\nRechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, im eigenen Namen geltend machen (vgl. BVerfGE 2, 143 (166); 4, 144 (151); 10, 4 (10 f.); 43, 142\n(149); 60, 374 (379)). Dies gilt erst recht, wenn es nicht um einzelne Rechte aus dem\nStatus, sondern um den Status selbst geht (vgl. BVerfGE 6, 445 (448 f.)).\n\n  b) Die Antragsteller sind in ihrer Rechtsstellung als Abgeordnete unmittelbar betroffen; sie können insoweit auch in eigenen Rechten verletzt sein.\n\n  Die in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG festgelegte Dauer der Wahlperiode bringt nicht nur      92\nzum Ausdruck, in welchen Abständen die demokratische Legitimation der Volksvertretung durch die Wähler (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) erneuert werden muß; die zeitliche Festlegung der Wahlperiode auf vier Jahre soll von Verfassungs wegen dem\nBundestag als zentralem demokratischen Verfassungsorgan auch die wirksame und\nkontinuierliche Erfüllung seiner Aufgabe ermöglichen. An dieser Gewährleistung hat\nder Status des einzelnen Abgeordneten notwendigerweise Anteil. Daraus folgt:\nEbensowenig wie die laufende Wahlperiode außerhalb des in der Verfassung vorgesehenen Verfahrens verlängert werden darf (vgl. BVerfGE 1, 14 (33); 18, 151 (154)),\ndarf sie entgegen den Bestimmungen des Grundgesetzes verkürzt werden. Eine solche Verkürzung würde zugleich in den vom Grundgesetz gewährleisteten Status des\nAbgeordneten eingreifen.\n\n\n\n                                         24/82\n\n  Zwar richtet sich die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten - dem Wortlaut       93\ndes Art. 68 GG folgend - nur gegen den Bundestag. Sie zieht jedoch letztlich das Erlöschen der Mandate aller Abgeordneten nach sich. Spätestens am dreißigsten Tage\nnach der vom Bundespräsidenten bestimmten Wahl muß der neue Bundestag zusammentreten (Art. 39 Abs. 2 GG); damit endet die Wahlperiode des alten Bundestages (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG). Dies gilt auch dann, wenn der Bundestag aufgelöst\nwird (BTDrucks. 7/5491 S. 6, b II 1).\n\n  4. Die Organklagen richten sich gegen den Bundespräsidenten. Dies ist zulässig.      94\nDer Bundespräsident ist nach § 63 BVerfGG parteifähig. Es ist auch schlüssig vorgetragen, daß er nach Art. 68 Abs. 1 GG die rechtliche Verantwortung für die Anordnungen vom 6. Januar 1983 trägt, gegen die sich die Antragsteller wenden.\n\n  Dem steht nicht entgegen, daß die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten          95\nund die Bestimmung des Wahltages gemäß Art. 58 GG der Gegenzeichnung bedürfen. Der Bundespräsident wird nicht deshalb seiner verfassungsrechtlichen Pflichten\nund seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ledig, weil die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers Wirksamkeitsvoraussetzung der Bundestagsauflösung ist und sie vom\nBundeskanzler - etwa aufgrund zwischenzeitlich veränderter Umstände - ungeachtet\nseines Antrags und Vorschlags gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG noch verweigert\nwerden könnte. Die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers bringt lediglich zum Ausdruck, daß er die politisch-parlamentarische Verantwortlichkeit für die Maßnahme\ndes Bundespräsidenten übernimmt. Sie hindert nicht daran, die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Anordnung des Bundespräsidenten, wie sie hier vorliegt, zum\nGegenstand einer gegen ihn gerichteten Organstreitigkeit zu machen.\n\n 5. Die Antragsteller haben ersichtlich ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten     96\nEntscheidung.\n\n 6. Die Form- und Fristerfordernisse (§ 64 Abs. 2 und 3 BVerfGG) sind erfüllt.         97\n\n                                         C.\n Die Anträge sind unbegründet. Die Anordnungen des Bundespräsidenten vom 6.            98\nJanuar 1983 über die Auflösung des 9. Deutschen Bundestages und über die Festsetzung der Wahl zum Deutschen Bundestag auf den 6. März 1983 verstoßen nicht\ngegen das Grundgesetz. Sie sind mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Sie verletzen oder gefährden die Antragsteller nicht in ihrem durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG\ngeschützten Status als Abgeordnete des Deutschen Bundestages.\n\n                                         I.\n Gemäß den Anträgen der Antragsteller sind Entscheidungsgegenstand der vorliegenden Organstreitverfahren die bezeichneten Anordnungen des Antragsgegners\nvom 6. Januar 1983 über die Auflösung des 9. Deutschen Bundestages und die Festsetzung der Wahl zum Deutschen Bundestag auf den 6. März 1983. Die Verfassungsmäßigkeit der Anordnung über die Festsetzung der Neuwahl hängt im vorlie-\n\n\n                                        25/82\n\ngenden Fall ausschließlich von der Verfassungsmäßigkeit der Auflösungsanordnung\nab; Gründe, die daneben selbständig die Verfassungswidrigkeit der Festsetzung der\nNeuwahl bewirken könnten, sind nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch\nnicht geltend gemacht worden.\n\n Prüfungsmaßstäbe für die Anordnungen des Bundespräsidenten sind Art. 38 Abs. 1           100\nSatz 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und Art. 68 GG. Der Status der Antragsteller als Abgeordnete gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wäre verletzt, wenn diese\nAnordnungen gegen Art. 68 GG verstießen.\n\n  1. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG kann der Bundespräsident auf Vorschlag des            101\nBundeskanzlers den Bundestag auflösen, nachdem ein Antrag des Bundeskanzlers,\nihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder\ndes Bundestages gefunden hat. Das Recht zur Auflösung kann nur binnen 21 Tagen\nausgeübt werden. Es erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 GG). Zwischen dem\nAntrag des Bundeskanzlers und der Abstimmung im Bundestag müssen 48 Stunden\nverstrichen sein (Art. 68 Abs. 2 GG). Die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten bedarf gemäß Art. 58 Satz 1 GG zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch\nden Bundeskanzler.\n\n  2. Die Anordnung der Auflösung oder ihre Ablehnung ist eine politische Leitentscheidung, die dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten obliegt. Dies\nfolgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG, der davon\nspricht, daß der Bundespräsident den Bundestag auflösen kann; demgegenüber bestimmt zum Beispiel Art. 67 GG, daß der Bundespräsident auf Ersuchen des Bundestages den im Wege des konstruktiven Mißtrauensvotums gestürzten Bundeskanzler\nentlassen und seinen gewählten Nachfolger zum Bundeskanzler ernennen muß. Für\nein Ermessen des Bundespräsidenten spricht auch das Sinngefüge des Art. 68 GG\ninsgesamt: Die Vorschrift ermöglicht die Auflösung nur, wenn drei oberste Verfassungsorgane - Bundeskanzler, Bundestag und Bundespräsident - in einem gestuften\nVerfahren jeweils selbständige politische Beurteilungen gefällt haben. Der Sinn dieses Gefüges kann nur sein zu verwehren, daß die Auflösung des Bundestages von\neinem der beteiligten obersten Verfassungsorgane allein angestrebt und bewirkt werden kann; sie soll nur möglich sein über ein Zusammenwirken und unter der gegenseitigen politischen Kontrolle aller Beteiligten. Dies legt einen selbständigen politischen Beurteilungs- und Handlungsbereich auch des Bundespräsidenten nahe, der,\nwie auch die Art. 63 Abs. 4 und 81 GG belegen, in diesem politischen Spannungsfeld\nnicht auf bloße Repräsentationsaufgaben und Vollzugsakte beschränkt ist.\n\n  3. Ein Ermessen im Rahmen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG ist dem Bundespräsidenten freilich nur dann eröffnet, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Verfassungsmäßigkeit seiner Entscheidung hängt mithin davon ab, daß die Tatbestandsmerkmale des Art. 68\nGG in verfassungsmäßiger Weise erfüllt sind. Art. 68 GG normiert einen zeitlich ge-\n\n\n\n                                         26/82\n\nstreckten Tatbestand; an seinem Schluß steht, wenn das Verfahren nicht schon vorher sein Ende findet, die Entscheidung des Bundespräsidenten. Verfassungswidrigkeiten, die auf den zeitlich vorangehenden Stufen eingetreten sind, wirken auf die\nEntscheidungslage fort, vor die der Bundespräsident nach dem Auflösungsvorschlag\ndes Bundeskanzlers gestellt ist. Sind die formellen oder materiellen Tatbestandserfordernisse des Art. 68 GG nicht in verfassungsgemäßer Weise erfüllt, darf der Bundespräsident den Bundestag nicht auflösen; insoweit ist ihm ein Ermessen nicht eröffnet.\n\n                                          II.\n Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht umstritten, daß die dem Wortlaut        104\nder Vorschrift zu entnehmenden Verfahrensschritte bis zur Auflösungsanordnung\nvom 6. Januar 1983 vorlagen. Die Antragsteller ziehen indes in Zweifel, daß damit\nauch schon den Tatbestandserfordernissen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG genügt\nwar. Nach ihrer Rechtsauffassung ist eine Auflösungsanordnung nur dann verfassungsmäßig, wenn der Bundeskanzler die Vertrauensfrage mit dem Ziel stellt, hierfür\ndie Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zu erhalten und damit\neine politische Regierungskrise abzuwenden. Sie betrachten dies als in Art. 68 Abs.\n1 Satz 1 GG enthaltenes Tatbestandserfordernis; es müsse mithin in diesem Sinne\neine materielle Auflösungslage gegeben sein.\n\n  1. Der Wortlaut des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG enthält ein solches Tatbestandsmerkmal nicht. Es liegt insbesondere nicht im Sinne des Wortes \"Vertrauen\" beschlossen,\ndas in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG verwendet ist. Der verfassungsrechtliche Sinn dieses\nBegriffs im Grundgesetz ist verfassungsgeschichtlich bestimmt. Er war - zusammen\nmit dem Begriff der \"Verantwortlichkeit\" des Reichskanzlers - der zentrale Begriff bei\nder verfassungsrechtlichen Einführung des parlamentarischen Regierungssystems\nauf Reichsebene, zunächst gegen Ende des Kaiserreichs durch das Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung vom 28. Oktober 1918 (RGBl. S. 1274), wonach der\nReichskanzler zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstages bedurfte und\nfür seine Amtsführung auch dem Reichstag verantwortlich wurde (Art. 15), und sodann in der Weimarer Reichsverfassung, wonach der Reichskanzler und die Reichsminister zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstages bedurften und jeder\nvon ihnen zurücktreten mußte, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzog (Art. 54).\n\n  Vertrauen in diesem Sinne bedeutete, daß die Reichsregierung in ihrem Fortbestand vom Reichstag abhängig sein sollte und durch die Verweigerung des Vertrauens vermittels eines förmlichen Beschlusses zum Rücktritt gehalten war. Positiv ausgesprochen bekundete es förmlich die Bereitschaft des Reichstages, die Person des\nReichskanzlers und sein vorgelegtes Regierungsprogramm parlamentarisch zu unterstützen; negativ, in Form der Verweigerung des Vertrauens oder des förmlichen\nMißtrauensvotums, bekundete es den Verlust dieser Unterstützung und zog von Verfassungs wegen den Rücktritt der Regierung oder des einzelnen Ministers nach sich.\n\n\n                                         27/82\n\nAls abgeschwächte Form wurde es seit 1920 im Wege von Tolerierungsbeschlüssen\ngegenüber Minderheitsregierungen in unterschiedlichsten Varianten gehandhabt\n(vgl. E. R. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. VI (1981), S.\n329 ff.).\n\n  Auch im Rahmen des Art. 68 GG meint Vertrauen die im Akt der Stimmabgabe                 107\nförmlich bekundete gegenwärtige Zustimmung der Abgeordneten zu Person und\nSachprogramm des Bundeskanzlers, mithin die förmliche Kundgabe der Bereitschaft,\ndas zumindest in Umrissen vorgezeichnete Regierungsprogramm oder ein konkretes\nVerhalten, mit dem der Bundeskanzler die Vertrauensfrage verbindet, grundsätzlich\nzu unterstützen. In diesem Sinne liegt auch der Wahl des Bundeskanzlers nach\nArt. 63 GG die Kundgabe parlamentarischen Vertrauens zugrunde. Daß im parlamentarischen System dieses \"Vertrauen\" mit jeder neuen politischen Entwicklung,\neinschließlich jeder neuen Beurteilung und Einschätzung der gegebenen politischen\nLage, durch die Abgeordneten in Frage gestellt werden kann, also von Natur aus\nnicht auf Dauer versichert wird, versteht sich letztlich im Blick auf die Gewährleistung\ndes repräsentativen freien Abgeordnetenmandats in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG von\nselbst.\n\n  Für den Begriff des Mißtrauens in Art. 67 GG gilt nichts anderes. Er enthält keinen      108\nVorwurf mangelnder Pflichterfüllung an einen Bundeskanzler, sondern besagt nur,\ndaß die Mehrheit der Abgeordneten nicht mehr gewillt ist, den bisherigen Kanzler\noder sein Regierungsprogramm weiterhin parlamentarisch zu unterstützen oder wenigstens zu dulden. Art. 68 GG gilt für jeden Bundeskanzler, nicht lediglich für den\n\"Minderheitskanzler\", der Neuwahlen anstrebt. Aus seinem Wortlaut läßt sich nicht\nherleiten, daß der Bundeskanzler einen Vertrauensantrag allein mit dem Ziel stellen\ndarf, die parlamentarische Unterstützung seiner Regierung herbeizuführen oder zu\nfestigen; der Wortlaut allein schließt es nicht aus, daß hinter der Vertrauensfrage von\nvornherein der politische Wille stehen darf, auf diesem Wege zur Auflösung des Bundestages zu gelangen, und daß die Abgeordneten mit ihrer Stimmabgabe diesen\nWeg eröffnen sollen. Denn der Bundestag steht bei der Abstimmung über die Vertrauensfrage notwendigerweise vor der Alternative, entweder das Vertrauen auszusprechen oder den Weg zu Neuwahlen zu eröffnen. Die Verweigerung des Vertrauens in einer Abstimmung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG verwehrt es mithin nicht, daß\nder Abgeordnete willens sein darf, den bisherigen Bundeskanzler später - eventuell\nauch nach Neuwahlen - wieder zum Bundeskanzler zu wählen und parlamentarisch\nzu unterstützen.\n\n 2. Damit ist jedoch nur gesagt, daß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG von seinem Wortlaut          109\nher sich zunächst als eine offene Vorschrift darstellt. Ihr Sinn erschließt sich erst\ndurch die in ihr selbst angelegte Systematik und den Sinnbezug, der sich aus ihrer\nStellung und ihrem Stellenwert im gesamten Verfassungsgefüge ergibt; dieser Sinnbezug wird nicht zuletzt auch durch den verfassungsgeschichtlichen Hintergrund, vor\ndem die Regelung geschaffen wurde, wie auch durch ihre bisherige Handhabung\ndurch oberste Verfassungsorgane seit Inkrafttreten des Grundgesetzes erhellt.\n\n\n                                          28/82\n\n  Die Berücksichtigung der Handhabung einer Verfassungsnorm durch oberste Verfassungsorgane bei ihrer Sinnbestimmung bedeutet nicht schon, den Rechtswert, der\nsich im Verfassungsrecht ausdrückt, den jeweiligen Machtverhältnissen auszuliefern.\nSie anerkennt vielmehr den Umstand, daß Verfassungsnormen wegen der Eigenart\nder von ihnen geregelten Sachverhalte oftmals einen sehr hohen Grad an Allgemeinheit aufweisen, der der Konkretisierung bedarf, noch ehe die Norm auf Einzelfälle anwendungsfähig wird, ein Befund, wie er auch in anderen Sachbereichen der Rechtsordnung nicht selten anzutreffen ist. Die Befugnis zu solcher Konkretisierung obliegt\nfür das Bundesverfassungsrecht nicht allein dem Bundesverfassungsgericht, sondern auch anderen obersten Verfassungsorganen. Es versteht sich von selbst, daß\nbei dieser Konkretisierung die bereits vorgegebenen Wertungen, Grundentscheidungen, Grundsätze und Normen der Verfassung zu wahren sind. Verfassungsdurchbrechungen sind auch auf diesem Wege nicht zulässig. Da es sich dabei indes um die\nKonkretisierung der Verfassung als rechtlicher Grundordnung des Staates handelt,\nist zumal ein hohes Maß an Übereinstimmung in der verfassungsrechtlichen wie verfassungspolitischen Beurteilung und Bewertung der in Rede stehenden Sachverhalte\nzwischen den möglichen betroffenen obersten Verfassungsorganen unabdingbar\nund eine auf Dauer angelegte, stetige Handhabung unerläßlich. Diese Übereinstimmung kann für die Auslegung der Verfassung von Gewicht sein. Eine politisch umkämpfte und rechtlich umstrittene Praxis von Parlaments- und Regierungsmehrheiten\nreicht als solche hierfür nicht aus.\n\n  a) Die schon in Art. 68 GG selbst angelegte Systematik wie auch seine Stellung im     111\nweiteren Verfassungsgefüge machen deutlich, daß diese Norm vornehmlich darauf\nangelegt ist, während der laufenden Wahlperiode eines Bundestages einem amtierenden Bundeskanzler zu ermöglichen, ausreichende parlamentarische Unterstützung zu gewinnen oder zu festigen; sie will eine vorschnelle Auflösung des Bundestages verhindern und damit zu politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler\nund Bundestag - freilich nicht zu politischer Unbeweglichkeit - beitragen. So fordert\nArt. 68 GG nicht nur, daß drei verschiedene oberste Verfassungsorgane - Bundeskanzler, Bundestag, Bundespräsident - aufgrund jeweils eigenständiger Beurteilung\nmitentscheiden; Bundeskanzler wie Bundestag sind in der Lage und gehalten, falls\npolitische Umstände dies erfordern, das Verfahren zur Auflösung des Bundestages\nauch dann noch abzubrechen, wenn der Vertrauensantrag keine mehrheitliche Zustimmung gefunden hat. Der Bundeskanzler kann davon absehen, dem Bundespräsidenten einen Auflösungsvorschlag zu unterbreiten; der Bundestag kann den Weg zu\nseiner Auflösung noch jederzeit dadurch verstellen, daß er nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2\nGG einen neuen Bundeskanzler wählt; kein Bundestag wird leichthin über die Vertrauensabstimmung den Weg zu seiner Auflösung freigeben, kehrt doch erfahrungsgemäß bei Neuwahlen ein beträchtlicher Teil der bisherigen Abgeordneten nicht ins\nParlament zurück. Der Bundespräsident ist nicht gehalten, dem Auflösungsvorschlag\ndes Bundeskanzlers zu entsprechen; 21 Tage nach der Abstimmung erlischt sein\nAuflösungsrecht. Der Bundeskanzler schließlich kann - etwa bei zwischenzeitlicher\nVeränderung der politischen Ausgangslage - die Gegenzeichnung der Auflösungsan-\n\n\n                                        29/82\n\nordnung des Bundespräsidenten verweigern. Hinzu kommt:\n\n  b) Das Grundgesetz hat ein parlamentarisches Regierungssystem normiert, das            112\nstärker ausgeprägt und zugleich mehr auf Stabilität der Regierung angelegt ist als unter der Weimarer Reichsverfassung. Die Bestimmung des Bundeskanzlers ist, anders als die des Reichskanzlers unter der Bismarck'schen wie unter der Weimarer\nReichsverfassung, grundsätzlich in die Hände des Parlaments gelegt (Art. 63 Abs. 1\nbis 3 GG); die Abberufung des Kanzlers ist nicht einfach als Sturz, sondern nur als\nErsetzung, wiederum nur durch das Parlament, möglich (Art. 67 GG); die Stellung\ndes Kanzlers ist weiterhin gestärkt durch sein Recht, die Minister nach seiner Wahl\ndem Bundespräsidenten zur Ernennung oder Entlassung vorzuschlagen (Art. 64\nGG). Keine dieser Bestimmungen entspricht der Weimarer Reichsverfassung.\n\n  Das in Art. 25 WRV vorgesehene Recht des Reichspräsidenten, den Reichstag aufzulösen, war nur dahin begrenzt, daß die Auflösung \"nur einmal aus dem gleichen\nAnlaß\" erfolgen durfte, eine Begrenzung, die sich jedenfalls nicht als Auflösungshemmnis erwiesen hat; kein Reichstag der Weimarer Republik hat über seine volle,\nin der Verfassung als Regel vorgesehene Wahlperiode amtiert; auch die nach Art. 50\nWRV für die Anordnung der Auflösung erforderliche Gegenzeichnung durch den\nReichskanzler stellte letztlich keine wirkungsvolle Beschränkung des Auflösungsrechts dar; denn der Reichspräsident konnte einen unwilligen Reichskanzler jederzeit\nentlassen (Art. 53 WRV). Ebenso stand auch nach dem Verfassungsentwurf der\nPaulskirche das Auflösungsrecht dem \"Reichsoberhaupt\" (§ 106 des Verfassungsentwurfs von 1849), nach Art. 24 Satz 2 der Reichsverfassung von 1871 dem Bundesrat unter Zustimmung des Kaisers zu; in beiden Fällen war es nicht an materielle\nVoraussetzungen verfassungsrechtlicher Art gebunden.\n\n  Demgegenüber schließt das Grundgesetz ein freies Auflösungsrecht aus. Allein in        114\nden Fällen der Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG und Art. 68 GG eröffnet es unter engen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Voraussetzungen den Weg zu einer Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten. Die Einordnung der Auflösungstatbestände in den Abschnitt über die Bundesregierung kennzeichnet den\nZusammenhang mit dem parlamentarischen Regierungssystem, wie es in Art. 63 und\nArt. 67 GG konsequent verwirklicht ist.\n\n  Die Vorschriften der Art. 63 Abs. 4 GG und Art. 68 GG lassen die Auflösung durch       115\nden Bundespräsidenten nur zu, wenn sich für die Wahl des Bundeskanzlers nicht die\nvon Art. 63 Abs. 2 Satz 1 GG geforderte Mehrheit findet oder wenn ein im Amt befindlicher Bundeskanzler nicht das Vertrauen im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG besitzt, das heißt nicht die ausreichende parlamentarische Unterstützung für seine Person oder sein Regierungsprogramm findet. Auch im Falle des Art. 63 Abs. 4 GG ist\ndie Auflösung von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig; der Bundespräsident\ndarf den Bundestag nur dann auflösen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages seinem Wahlvorschlag nicht gefolgt ist, innerhalb von 14 Tagen einen anderen Bundeskanzler nicht gewählt und in einem daraufhin stattfindenden Wahlgang\n\n\n\n                                         30/82\n\nder Gewählte nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf\nsich vereinigt hat.\n\n Art. 68 GG selbst wie sein Zusammenhang mit weiteren Vorschriften des VI. Abschnitts des Grundgesetzes belegen mithin, daß das Grundgesetz deutliche und hohe Hemmschwellen für eine Auflösung des Bundestages errichtet; ein freies Auflösungsrecht ist nicht vorgesehen.\n\n Verfassungsgeschichtlich gesehen geht die Stoßrichtung des Art. 68 GG nicht in       117\nerster Linie gegen ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages, sondern gegen das\npraktisch unbegrenzte Auflösungsrecht, das der Reichspräsident unter der Weimarer\nVerfassung mit Gegenzeichnung eines dazu willigen Reichskanzlers handhaben\nkonnte und gehandhabt hat.\n\n  c) Aus dem normativen Zusammenhang erschließt sich danach, daß die Auflösung        118\ndes Bundestages auch über den Weg des Art. 68 GG stets eine politische Lage der\nInstabilität zwischen Bundeskanzler und Bundestag voraussetzt und als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfordert, daß der Bundeskanzler der stetigen parlamentarischen Unterstützung durch die Mehrheit des Bundestages nicht sicher sein kann.\nIm Falle des Art. 63 Abs. 4 GG wird der Bundestag unter der drohenden möglichen\nAuflösung herausgefordert, einen \"Mehrheitskanzler\" zu wählen; im Regelfall des\nArt. 68 GG wird er dazu angehalten, dem Bundeskanzler mehrheitlich parlamentarische Unterstützung zu gewähren. Die Vorschriften zielen mithin vorrangig darauf ab,\nRegierungsfähigkeit herzustellen, zu gewinnen oder zu erhalten - und zwar mit dem\namtierenden Bundestag, und sei es auch über die Wahl eines anderen Bundeskanzlers. Erst wenn das Drohen der Auflösung ohne Wirkung bleibt, liegt die Auflösung -\nim Falle des Art. 68 GG nur auf Vorschlag des Bundeskanzlers - im Ermessen des\nBundespräsidenten.\n\n Eine Auslegung dahin, daß Art. 68 GG einem Bundeskanzler, dessen ausreichende        119\nMehrheit im Bundestag außer Zweifel steht, gestattete, sich zum geeignet erscheinenden Zeitpunkt die Vertrauensfrage negativ beantworten zu lassen mit dem Ziel,\ndie Auflösung des Bundestages zu betreiben, würde dem Sinn des Art. 68 GG nicht\ngerecht. Desgleichen rechtfertigen besondere Schwierigkeiten der in der laufenden\nWahlperiode sich stellenden Aufgaben die Auflösung nicht. Daß Bundeskanzler,\nBundesregierung und Bundestag sich von Verfassungs wegen solchen Aufgaben\nnach besten Kräften zu stellen haben, folgt aus ihrer Verpflichtung auf das Gemeinwohl, daraus, daß ihnen Staatsgewalt anvertraut ist, und letztlich aus dem Sinn von\nStaatlichkeit.\n\n  Insbesondere verfehlt es grundlegend den Sinn des Art. 68 GG wie der vom Grundgesetz geformten repräsentativen Demokratie, die Auflösung des Bundestages und\nNeuwahlen mit der Behauptung zu fordern, ein über ein konstruktives Mißtrauensvotum neu gewählter Bundeskanzler bedürfe neben seiner verfassungsmäßigen Legalität noch einer durch Neuwahlen vermittelten Legitimität. Demgegenüber ist von Verfassungs wegen festzustellen: Auch der über Art. 67 GG gewählte Bundeskanzler\n\n\n                                       31/82\n\nbesitzt wegen der Verfassungsmäßigkeit seiner Wahl die volle demokratische Legitimität. Es wäre im Hinblick auf die Bewahrung des demokratischen Rechtsstaats, den\ndas Grundgesetz verfaßt hat, ein unverantwortliches Unterfangen, verfassungsmäßige Verfahren mit der Behauptung abzuwerten oder auszuhöhlen, sie erforderten\ndaneben weitere Legitimationen. Nach dem Grundgesetz bedeutet verfassungsmäßige Legalität zugleich demokratische Legitimität. Eine andere Auffassung rührt an\ndem Sinn des demokratischen Grundprinzips der freien Wahl und des repräsentativen freien Mandats der Abgeordneten im Sinne des Art. 38 Abs. 1 GG.\n\n  Dementsprechend kann es für sich allein auch keine Rechtfertigung für die Auflösung des Bundestages abgeben, daß alle im Bundestag vertretenen politischen Parteien oder ihre Fraktionen sich in dem Willen zu Neuwahlen einig sind. Dies mag allenfalls belegen, daß ein konkreter Mißbrauch nicht gegeben ist; als\nRechtfertigungsgrund für den Weg der Auflösung wäre eine solche Einigkeit allein\nunzureichend.\n\n Solche verfehlten Auslegungen beließen als Mißbrauchsschranke für die Anwendung des Art. 68 GG allein die Abstimmung des Bundestages und die Entscheidungsmacht des Bundespräsidenten. Art. 68 GG indes fordert mehr: Der Bundeskanzler, der die Auflösung des Bundestages auf dem Weg des Art. 68 GG anstrebt,\nsoll dieses Verfahren nur anstrengen dürfen, wenn es politisch für ihn nicht mehr gewährleistet ist, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiter zu regieren. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, daß er eine vom stetigen Vertrauen der\nMehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag. Dies ist ungeschriebenes sachliches Tatbestandsmerkmal des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG; es muß erfüllt\nsein, damit ein Verfahren nach Art. 68 GG im Einzelfall verfassungsmäßig ist.\n\n  d) Dieses Ergebnis wird schließlich auch durch den normativen Zusammenhang bestärkt, in dem die beiden Auflösungstatbestände der Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG und\nArt. 68 GG mit Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG stehen. Als an eng umgrenzte Voraussetzungen gebundene Ausnahmen bestätigen sie die Regel der vierjährigen Wahlperiode.\nArt. 39 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht lediglich eine wahltechnisch gemeinte Festlegung\nfür die vom Demokratiegrundsatz geforderte periodische Erneuerung der Mandate\nder Volksvertreter. Sie will auch die Arbeitsfähigkeit des Parlaments in einer modernen Massendemokratie sichern. Die Wahlperiode abzukürzen, soll nur aus besonderen und schwerwiegenden Gründen, wie sie in Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG und Art. 68\nGG festgelegt sind, möglich sein, nämlich nur dann, wenn die Regierungsfähigkeit infolge der politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag während einer laufenden Wahlperiode nicht mehr ausreichend gewährleistet erscheint.\n\n 3. Die Entstehungsgeschichte steht der gefundenen Auslegung des Art. 68 GG             124\nnicht entgegen; sie trägt aber zu ihrer Bestätigung bei.\n\n a) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herange-\n\n\n                                        32/82\n\nzogen werden sollen, als sie auf einen \"objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen\"\n(vgl. BVerfGE 1, 299 (312); 6, 55 (75); 6, 389 (431); 10, 234 (244); 36, 342 (367); 41,\n291 (309)). Der sogenannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht\ndazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (vgl. BVerfGE 11, 126 (130); 13, 261 (268);\n54, 277 (298 f.)).\n\n Ob diese Grundsätze auch uneingeschränkt für die Auslegung von Verfassungsnormen gelten können, mag dahinstehen. Denn mehr als die Interpretation der Gesetze\nhat die der Verfassung mit dem Problem der Offenheit des Normtextes zu tun, weil\ndie Verfassung der aufgegebenen politischen Einheit des Staates zu dienen bestimmt ist (vgl. hierzu Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik\nDeutschland, 13. Aufl., S. 5 ff., 15 ff.). Insbesondere hinsichtlich des organisatorischen Teils der Verfassung, zu dem Art. 68 GG gehört, wird die Aufgabe der Verfassungsinterpretation dahin verstanden, wechselnden Gestaltungsmöglichkeiten Raum\nzu lassen (vgl. Böckenförde, NJW 1976, S. 2089 (2091, 2099); vgl. auch Smend,\nStaatsrechtliche Abhandlungen, 2. Aufl., S. 189 f.). Dennoch kann die Entstehungsgeschichte einer solchen Norm nicht völlig unberücksichtigt bleiben, insbesondere\ndann nicht, wenn sich für ihre Auslegung feste Grundsätze noch nicht haben bilden\nkönnen (BVerfGE 1, 117 (127)). Ausschlaggebende Bedeutung kommt den Verfassungsmaterialien allerdings in der Regel nicht zu (BVerfGE 6, 389 (431); 41, 291\n(309); 45, 187 (227)).\n\n b) Der Entstehungsgeschichte des Art. 68 GG läßt sich zwar unschwer entnehmen,              127\ndaß der Verfassungsgeber bemüht war, durch die Norm einer vorzeitigen Auflösung\ndes Parlaments Grenzen zu setzen. Insoweit steht sie mit dem hier festgestellten\nVerständnis der Bestimmung in Einklang. Sie besagt jedoch keinesfalls eindeutig,\ndaß der Verfassungsgeber die Möglichkeit, über Art. 68 GG die Auflösung des Bundestages anzustreben, nur für den Minderheitskanzler vorgesehen wissen wollte:\n\n Unbeschadet aller Auffassungsunterschiede im einzelnen war bei den Beratungen               128\nim Parlamentarischen Rat allerdings die Vorstellung vorherrschend, Art. 68 GG sei\num eines \"Minderheitskanzlers\" willen notwendig. So wiesen z. B. die Abgeordneten\nDr. Dehler und Dr. von Brentano bei den Beratungen des jetzigen Art. 68 GG auf den\nZusammenhang dieser Bestimmung mit dem Bestehen einer \"obstruktiven Mehrheit\ngegen die Regierung\" (Dr. Dehler, Parl. Rat, Verh. d. Hauptausschusses, Prot. vom\n16. November 1948, S. 34 f.) oder die Existenz eines \"Minderheitskabinetts\" (Dr. von\nBrentano, a.a.O., Prot. vom 17. November 1948, S. 44) hin. Die vorgestellte politische Lage wurde nur allgemein umschrieben, etwa als \"parlamentarische Krise\" (Dr.\nDehler, a.a.O.) oder als \"Fall eines ernsthaften politischen Konflikts\" (Dr. Katz, a.a.O.,\nS. 44). Allerdings hat gerade Dr. Katz alternativ hierzu auch den Fall angesprochen,\n\"daß die Bundesregierung den Wunsch hat, eine wichtige politische Frage durch das\nVolk entscheiden zu lassen\" (a.a.O.); hier wird nicht sicher erkennbar, ob Dr. Katz da-\n\n\n                                          33/82\n\nbei auch politische Lagen im Auge hatte, die sich nicht nur auf den Minderheitskanzler beziehen.\n\n Dieser Befund ist - angesichts der Vielgestaltigkeit politischer Situationen und der      129\nvöllig im Banne der Ereignisse der ausgehenden Weimarer Republik stehenden Beratungen - notwendigerweise vage und keinesfalls präjudizierend im Sinne einer\nFestlegung auf einen Numerus clausus von Fallgestaltungen. Sicher läßt sich aus\nden Materialien zu Art. 68 GG nur entnehmen, daß eine instabile, die Regierungsarbeit erheblich störende Lage im Verhältnis Regierung und Parlament als \"Anwendungssituation\" des Art. 68 GG vorausgesetzt wurde.\n\n  Dagegen wurde die Möglichkeit, daß der Kanzler die Vertrauensfrage stellt, um zu         130\nNeuwahlen zu kommen, sein Ziel mithin gar nicht das Vertrauen selbst ist, in die\nÜberlegungen deutlich einbezogen (Dr. von Brentano, a.a.O., S. 28; Dr. Katz, a.a.O.,\nS. 44; Dr. Dehler, S. 34 und 28. Sitzung des Organisationsausschusses - 0. 28, 21).\nIm Bericht des Hauptausschusses an das Plenum wird nicht die Vertrauensfrage als\nWaffe der Regierung gegenüber dem Parlament bezeichnet, sondern das Auflösungsrecht des Bundespräsidenten (Parlamentarischer Rat, Schriftlicher Bericht des\nHauptausschusses zum Entwurf des Grundgesetzes, S. 31). Dies allein macht hinreichend deutlich, daß aus der Sicht des Verfassungsgebers der Bundeskanzler das\nVerfahren gemäß Art. 68 GG mit dem primären Ziel, zu Neuwahlen zu gelangen, einleiten darf.\n\n  c) Daß Art. 68 GG nur auf die im Parlamentarischen Rat angesprochenen Fallgestaltungen Anwendung finden und nur insoweit einen Weg zu Neuwahlen eröffnen\nsollte, läßt sich sonach nicht feststellen. Man wollte eine Norm schaffen, die Grenzen\nsetzt und die die im Rückblick auf Weimar vor Augen stehenden Gefahren für die Stabilität der neuen Republik bannen sollte, ohne den notwendigen politischen Freiraum\nüber Gebühr einzuschränken. Nicht eine \"Patentlösung\" für alle denkbaren Konfliktsfälle sollte geschaffen werden, sondern eine Bestimmung, die durch ihre besondere Ausgestaltung, die Beteiligung von Bundeskanzler, Bundestag und Bundespräsident mit den daraus folgenden Wechselwirkungen und Prüfungspflichten eine\ngreifende Sicherung gegen jeden Mißbrauch gewährleistet. Die festgestellte Auslegung des Art. 68 GG entspricht dieser Zielsetzung.\n\n  4. a) Während in der Weimarer Republik nicht ein einziger Reichstag über die gesamte, verfassungsrechtlich vorgesehene Dauer seiner Wahlperiode amtierte, ist in\nden mehr als 33 Jahren der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland der Weg zu\nNeuwahlen über Art. 68 GG erst einmal - im Jahre 1972 - beschritten worden. Art. 63\nAbs. 4 Satz 3 GG kam überhaupt nicht zur Anwendung. Auch vom konstruktiven Mißtrauensvotum des Art. 67 GG ist bislang nur zweimal, davon einmal, im Jahre 1972,\nerfolglos Gebrauch gemacht worden. Art. 81 GG endlich, der, wie Art. 67 GG, schwere Störungen im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag ohne das Mittel der\nNeuwahl beheben helfen soll, ist noch in keinem Fall beansprucht worden.\n\n Dieser Befund spiegelt nicht nur die vergleichsweise große Stabilität der parteipoliti-   133\n\n\n                                         34/82\n\nschen Kräfteverhältnisse und den Willen wie die Fähigkeit der jeweiligen Volksvertretung wider, tragfähige Regierungsmehrheiten zu bilden und Regieren zu ermöglichen. Sie belegt auch den äußerst zurückhaltenden Umgang mit dem Mittel der\nParlamentsauflösung durch alle betroffenen obersten Verfassungsorgane. Von der\nInanspruchnahme eines - durch das Grundgesetz nicht vorgesehenen - Selbstauflösungsrechts des Bundestages, erzwungen jeweils durch seine Mehrheit, kann keine\nRede sein.\n\n b) Ebensowenig belegt die bisherige Praxis, daß Art. 68 GG dazu benutzt wurde,           134\nzugunsten von Regierungsparteien den jeweils günstigsten Zeitpunkt für Neuwahlen\nauszusuchen, um ihnen bei Wahlen eine \"Prämie auf den legalen Machtbesitz\" zu\nverschaffen. Es erscheint ohnedies fragwürdig, ob dieses Prämienkalkül zutreffend\nwäre: in Großbritannien, auf das in diesem Zusammenhang immer wieder verwiesen\nwird, weil dort der Premierminister zufolge einer feststehenden Übung (convention)\nden Zeitpunkt für Neuwahlen in der Regel während des letzten Jahres einer laufenden Wahlperiode festsetzt, hat in den Unterhauswahlen seit 1945 in etwa der Hälfte\nder Fälle die jeweilige Opposition die Mehrheit im Unterhaus errungen; Prämien auf\nBesitz der Macht scheinen mithin durch Abschläge darauf aufgewogen zu werden.\n\n  c) Im Jahre 1972 hatte der amtierende Bundeskanzler - in einer Lage instabiler          135\nMehrheitsverhältnisse - die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG ebenfalls mit dem Ziel\nder Auflösung des Bundestages gestellt. Der Abstimmung blieben Regierungsmitglieder fern, die als Abgeordnete des Bundestages stimmberechtigt gewesen wären,\num sicherzustellen, daß die Vertrauensfrage verneint und so der Weg für Neuwahlen\neröffnet werde. Keines der nach Art. 68 GG beteiligten Verfassungsorgane, weder\nBundeskanzler, Bundestag noch Bundespräsident, haben Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Vorgehens bekundet. Diesem Vorgang kann seine Bedeutung\nfür die Auslegung der Verfassungsbestimmung nicht abgesprochen werden. Es waren die obersten Verfassungsorgane, die, in ihrem Pflichtenkreis fortwährend zu Verwirklichung und Konkretisierung des Grundgesetzes gehalten, in der gegebenen politischen Lage des Jahres 1972 übereinstimmend das Verfahren und die Entscheidung\nzur Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet haben. Das Bundesverfassungsgericht kann das Gewicht\ndieser einhelligen Überzeugung auf höchster Ebene nicht unbeachtet lassen, erst\nrecht nicht, wenn in dieser Rechtsauffassung die gleiche Zielsetzung zum Ausdruck\nkommt, von der sich auch der Parlamentarische Rat ersichtlich hat leiten lassen: Offenheit der Norm für die Bewältigung außergewöhnlicher politischer Krisensituationen im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag, wirksame Begrenzung politischer Gestaltungsmöglichkeiten durch ein mehrstufiges Verfahren mit\nentsprechenden Prüfungsstationen, das der freien Kontrollentscheidung des Parlaments und der Kritik der Öffentlichkeit unterliegt. Es ist nicht der Vorgang eines Verfassungswandels, der im Rückblick auf diese Entscheidungen der betroffenen obersten Verfassungsorgane sichtbar wird; es ist der Beginn einer Staatspraxis, die einem\nneuen, besonderen politischen Sachverhalt gerecht zu werden versuchte und auf\n\n\n\n                                         35/82\n\ndiesem Wege die Krise löste. Das darin zum Ausdruck kommende schöpferische\nMoment der Rechtsfindung und Rechtsgewinnung ist der Verfassungsrechtsordnung\nnicht fremd. Es muß hier berücksichtigt und in die festgestellten tatbestandlichen\nGrenzen des Art. 68 GG einbezogen werden. Von einer Durchbrechung der Verfassung kann in diesem Fall, wie aufgezeigt, keine Rede sein.\n\n 5. Ob die Kräfteverhältnisse im Bundestag eine Lage ausweisen, die eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene und unterstützte Politik des Kanzlers nicht\nmehr sinnvoll ermöglicht, ob also dieses Tatbestandsmerkmal des Art. 68 GG im Einzelfall vorliegt, hat der Bundeskanzler bereits zu prüfen, wenn er beabsichtigt, einen\nAntrag mit dem Ziel zu stellen, darüber die Auflösung des Bundestages anzustreben.\nDie gleiche Prüfung obliegt dem Bundestag. Dem Bundespräsidenten hat das Grundgesetz im Rahmen dieses Verfahrens die Rolle einer neutralen Entscheidungsinstanz zugewiesen (vgl. Parl. Rat, Schriftlicher Bericht zum Entwurf des Grundgesetzes, S. 26). Er hat nicht nur zu prüfen, ob das angestrengte Verfahren auf den\nvorangehenden Stufen den verfassungsrechtlichen Erfordernissen entspricht; er hat,\nwenn diesen Erfordernissen genügt ist, im Rahmen seines Ermessens die politische\nLeitentscheidung zu treffen, ob die Auflösung des Bundestages und damit die Verkürzung der laufenden Wahlperiode des Art. 39 Abs. 1 GG mit all ihren politischen\nFolgen sinnvoll ist und von ihm politisch vertreten werden kann.\n\n  a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers bei Entscheidungen mit Prognosecharakter geachtet (vgl. die Übersicht in BVerfGE 50, 290 (333)). Gleiches gilt für politische Entscheidungen der Exekutive von weitreichender Bedeutung, zumal wenn sie auf einer\nEinschätzung, Wertung und Beurteilung politischer Vorgänge und Verhältnisse beruhen (vgl. BVerfGE 46, 160 (164 f.); 49, 89 (131); 55, 349 (364 f.)).\n\n Der Bundespräsident kann bei der Prüfung, ob der Antrag und der Vorschlag des            138\nBundeskanzlers nach Art. 68 GG mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anlegen; er hat insoweit die Einschätzungs- und Beurteilungskompetenz des\nBundeskanzlers zu beachten. Kommt der Bundeskanzler zu der Auffassung, daß seine politischen Gestaltungsmöglichkeiten bei den gegebenen politischen Kräfteverhältnissen im Rahmen des parlamentarischen Regierungssystems erschöpft sind, so\nkann der Bundespräsident nicht seine eigene Beurteilung der politischen Gegebenheiten an die Stelle der Auffassung des Bundeskanzlers setzen.\n\n  Das Grundgesetz geht gerade im Verhältnis der obersten Verfassungsorgane zueinander von je eigenen, kompetenzrechtlich abgesteckten Verantwortungsbereichen dieser Organe aus, denen die Rechtsordnung in Form von Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräumen Rechnung trägt. Muß mithin nach\npflichtgemäßer Beurteilung des Bundespräsidenten eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des Bundeskanzlers\nnicht eindeutig vorgezogen werden, so hat der Bundespräsident - bei der Prüfung der\nVerfassungsmäßigkeit des Vorgehens des Bundeskanzlers - die Beurteilung des\n\n\n\n                                         36/82\n\nBundeskanzlers als mit dem Grundgesetz vereinbar hinzunehmen.\n\n b) Unberührt hiervon bleibt, daß der Bundespräsident, nachdem er die Verfassungsmäßigkeit der vorangehenden Akte von Bundeskanzler und Bundestag bejaht\nhat, im Rahmen seines Ermessens die Lage selbständig und insoweit ohne Bindung\nan die Einschätzungen und Beurteilungen des Bundeskanzlers und ohne inhaltliche\nBindung an die Abstimmung des Bundestages und den Auflösungsvorschlag des\nBundeskanzlers zu beurteilen hat.\n\n  6. Der Senat verkennt nicht, daß das Grundgesetz selbst in Art. 68 GG durch die           141\nEinräumung von Einschätzungs- und Beurteilungsspielräumen sowie von Ermessen\nzu politischen Leitentscheidungen an drei oberste Verfassungsorgane die verfassungsgerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten weiter zurückgenommen hat als in\nden Bereichen von Rechtsetzung und Normvollzug; das Grundgesetz vertraut insoweit in erster Linie auf das in Art. 68 GG selbst angelegte System der gegenseitigen\npolitischen Kontrolle und des politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten politischen Verfassungsorganen. Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind, kann das Bundesverfassungsgericht ihrer Verletzung entgegentreten.\n\n                                           III.\n Die Überprüfung der angegriffenen Anordnungen des Bundespräsidenten vom 6.                 142\nJanuar 1983 am dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstab ergibt, daß sie mit\ndem Grundgesetz vereinbar sind.\n\n  Die von Art. 68 GG geforderten Verfahrensschritte sind ersichtlich erfüllt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Bundespräsident und vor ihm der\nBundeskanzler und der Bundestag in ihrer Einschätzung der politischen Kräfteverhältnisse im 9. Deutschen Bundestag zu dem Ergebnis gekommen sind, der Bundeskanzler könne eine vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragene Politik künftig\nnicht mehr sinnvoll verfolgen. Die Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten,\ndeswegen den 9. Deutschen Bundestag aufzulösen, läßt Verfassungsverletzungen\nebenfalls nicht erkennen.\n\n  1. Der Bundeskanzler hatte im Dezember 1982 Anlaß, davon auszugehen, daß aufgrund der außergewöhnlichen Lage, in der sich die Abgeordneten einer Koalitionspartei nach der Beendigung der bisherigen Koalition befanden, eine dauerhafte stabile parlamentarische Mehrheit nicht zustande gebracht werden konnte. Zwar waren\neinige vordringliche, sachlich und zeitlich eng begrenzte Vorhaben auf den Weg gebracht worden.\n\n Der Bundeskanzler hat in der Begründung seines Antrages gemäß Art. 68 GG in                145\nder Sitzung des Bundestages am 17. Dezember 1982 dargelegt, daß er eine zeitlich\nund sachlich weiterreichende parlamentarische Unterstützung nicht habe. Dies ist\nvon den Sprechern der Koalitionsfraktionen bekräftigt worden. Diese Einschätzung\nmag durch anderslautende Äußerungen im vielfältigen Spektrum politischer Meinun-\n\n\n                                          37/82\n\ngen mit Zweifeln versehen und möglicherweise auch abweichend beurteilt werden\nkönnen. Ihr kann von Verfassungs wegen jedoch nicht entgegengetreten werden.\n\n  a) Die Freie Demokratische Partei und die Fraktion der F.D.P., auf deren politische        146\nUnterstützung der Bundeskanzler angewiesen war, da eine große Koalition nach den\nfesten und übereinstimmenden Bekundungen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD\nnicht in Frage kam, gerieten im Zusammenhang mit der Beendigung der sozialliberalen Koalition in tiefgreifende Richtungskämpfe; dies durfte der Bundeskanzler dahin\nbewerten, daß sie ernsthafte Zweifel an einer beständigen politischen Unterstützung\ndes Bundeskanzlers im 9. Deutschen Bundestag begründeten, wie vor dem Hintergrund folgender Ereignisse deutlich wird:\n\n  aa) Die am 17. September 1982 zerbrochene sozialliberale Koalition bildete die             147\nGrundlage einer seit fast 13 Jahren bestehenden, zum dritten Male erneuerten politischen Gemeinsamkeit, deren Ende verbreitet als \"Ende einer Ära\" empfunden wurde. Vor der Bundestagswahl 1980 hatte sich die F.D.P. unzweideutig für ein neuerliches Zusammengehen mit der SPD ausgesprochen, das auf die Dauer einer\nLegislaturperiode angelegt war. Auf ihrem Bundesparteitag im Juni 1980 hatte der\nParteivorsitzende Genscher hierzu ausgeführt, daß die Fortsetzung der sozialliberalen Koalition notwendig sei, weil nur sie die Fähigkeit zu Reformen aufbringe; zugleich richtete er heftige Angriffe gegen die damalige Opposition und schloß die Wahl\nihres Kanzlerkandidaten aus (Liberale Dokumente, Juni 1980, S. 2 f., in Die Neue\nBonner Depesche. Die Liberale Zeitung. Nr. 6/Juni 1980). Mit dieser Wahlaussage,\ndie ausdrücklich mit einer Unterstützung der Wiederwahl des damaligen Bundeskanzlers Schmidt verknüpft war, errang die F.D.P. ihren bisher zweitgrößten Erfolg\nbei einer Bundestagswahl.\n\n Es blieb nicht aus, daß der Bruch dieses Bündnisses inmitten der Legislaturperiode          148\nvor diesem Hintergrund heftige Auseinandersetzungen hervorrief. Nach einer stürmisch geführten Debatte billigte der Bundesvorstand der F.D.P., an den diese Frage\nherangetragen worden war, am 17. September 1982 nur mit der knappen Mehrheit\nvon 18 zu 15 Stimmen, daß seine Mitglieder Genscher und Mischnick in Koalitionsverhandlungen mit der bisherigen Opposition eintraten; das Vorstandsmitglied Meyer\nerklärte während der Sitzung seinen Rücktritt. Der Landesverband Schleswig-Holstein sprach sich für einen Sonderparteitag aus; allgemein entstand der Eindruck,\ndie F.D.P. stehe vor einer Zerreißprobe.\n\n  In dieser kritischen Situation signalisierte die SPD, daß ihr Mitglieder der F.D.P., die   149\nmit einem neuen politischen Kurs nicht einverstanden waren, willkommen seien. Das\nPräsidium der SPD beschloß: \"Die SPD bietet einem wertbezogenen sozialen Liberalismus, soweit er in der 'gewendeten' F.D.P. in die Wirkungslosigkeit gedrängt wird,\npolitisches Heimatrecht\" (Tagespresse vom 22. September 1982).\n\n Auch auf den unteren Ebenen der Partei machte sich weithin Unmut breit. So nahmen z. B. 116 \"Funktionsträger\" des Landesverbandes Hamburg der F.D.P., unter ihnen die beiden stellvertretenden Landesvorsitzenden und weitere Vorstandsmitglie-\n\n\n                                          38/82\n\nder, in einer Anzeige offen gegen ihren Parteivorsitzenden Stellung. In der Öffentlichkeit entstand der Eindruck, der Landesverband Hamburg der F.D.P. stehe kurz vor\nder Spaltung.\n\n  Am 22. September 1982 sprach sich nach den Landesverbänden Schleswig-                      151\nHolstein, Berlin und Hamburg auch der Landesverband Bremen für einen Sonderparteitag der Bundespartei aus; dieser hatte danach satzungsgemäß unverzüglich stattzufinden. Von der Durchführung des Sonderparteitages wurde später allerdings mit\nRücksicht auf einen nahen ordentlichen Bundesparteitag abgesehen.\n\n Am 26. September 1982 fanden in Hessen Landtagswahlen statt. Die F.D.P., für die            152\nim Jahre 1978 6,8% der Stimmen abgegeben worden waren, errang nur noch 2,9%\nder Stimmen und gelangte nicht mehr in den Landtag.\n\n Am 26. September 1982 forderten mehrere hundert Teilnehmer einer linksliberalen             153\nVeranstaltung in Norderstedt, an sozialliberalen Zielsetzungen festzuhalten. Am selben Tag wandte sich demgegenüber der Vorsitzende der saarländischen F.D.P.,\nKlumpp, auf dem Landesparteitag gegen einen \"breit angelegten Vernichtungsfeldzug\" gegen seine Partei.\n\n  Am 28. September 1982 wurde im Bundesvorstand der F.D.P. mit der äußerst knappen Mehrheit von 18 zu 17 Stimmen ein Antrag abgelehnt, mit dem vorgesehenen\nkonstruktiven Mißtrauensantrag gegen Bundeskanzler Schmidt bis zum Ergebnis des\nbeantragten Sonderparteitages zuzuwarten. Der Koalitionskompromiß wurde ebenfalls nur mit knapper Mehrheit von 19 zu 16 Stimmen gebilligt. Aus Protest gegen diese Entscheidung trat der Generalsekretär der F.D.P., Verheugen, von seinem Amt\nzurück. Diesen Entschluß interpretierten die Bundestagsabgeordneten Schuchardt,\nBergerowski und Hölscher als Ausdruck des Widerstandes \"weiter Teile der Partei\ngegen den Kurs Genschers\" (Pressemeldung vom 30. September 1982).\n\n Bei den Landtagswahlen in Bayern am 10. Oktober 1982 erlitt die F.D.P. erneut einen Rückschlag; sie fiel von 6,2% auf 3,2% der Stimmen zurück und gelangte nicht\nmehr in den Landtag.\n\n  Mehrere Landesverbände forderten den Bundesvorsitzenden der F.D.P. auf, sein               156\nAmt niederzulegen. Dabei vertrat ein Sonderparteitag der baden-württembergischen\nF.D.P. mehrheitlich die Auffassung, dieser habe die F.D.P. in eine Situation hineingeführt, in der ihre Glaubwürdigkeit, ihre liberale Identität und ihre Existenz aufs äußerste gefährdet seien. Diese Bestrebungen richteten sich zwar unmittelbar gegen die\nPerson des Parteivorsitzenden, sie wurden jedoch auch als stellvertretend für eine inhaltliche Frontstellung gesehen.\n\n Zum Bundesparteitag der F.D.P. Anfang November 1982 ließ sich der schleswigholsteinische Landesvorsitzende Ronneburger als Gegenkandidat für den Parteivorsitz aufstellen. Er bezeichnete seine Kandidatur als einen Versuch, alle Teile der\nF.D.P. zusammenzuhalten. Für ein Festhalten der F.D.P. an der Koalition mit der\nCDU und CSU über den 6. März 1983 hinaus gab er keine Erklärung ab. Zwar errang\n\n\n                                          39/82\n\nder Parteivorsitzende Genscher mit 222 gegen 169 Stimmen wieder den Vorsitz; dies\nbrachte die Partei jedoch nicht zur Ruhe. In einem Beschluß zum Koalitionswechsel\nmißbilligte der Bundesparteitag die Art und Weise des Zustandekommens der Koalitionsvereinbarungen mit der CDU/CSU und bezeichnete die bisherigen Vereinbarungen als unzureichend (Die Neue Bonner Depesche, Nr. 11/November 1982, S. 8). Eine Reihe von prominenten Parteimitgliedern verließ in kurzer Folge die Partei, unter\nihnen der frühere Staatsminister im Auswärtigen Amt, Moersch, das Vorstandsmitglied der F.D.P. und frühere Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium\ndes Innern, von Schoeler, die Bundestagsabgeordneten Hölscher, Frau Matthäus-Maier und Frau Schuchardt sowie der frühere Generalsekretär der Partei, Verheugen. Am 28. November 1982 gründeten zahlreiche ehemalige F.D.P.-Mitglieder eine\nneue Partei unter dem Namen \"Liberale Demokraten\" (Pressemeldung vom 29. November 1982).\n\n Bei den Wahlen zur Hamburger Bürgerschaft am 19. Dezember 1982 ging der Stimmenanteil der F.D.P. von 4,9% bei der Bürgerschaftswahl vom 6. Juni 1982 auf 2,6%\nzurück.\n\n bb) Die Spannungen innerhalb der F.D.P., die durch den Koalitionswechsel hervorgerufen worden waren, blieben auf die Fraktion der F.D.P. im Deutschen Bundestag\nnicht ohne Auswirkungen. Die beschriebenen Gegensätze zwischen Befürwortern\nund Gegnern des Koalitionswechsels traten auch dort - wenngleich in abgemilderter\nForm - offen zutage.\n\n  Am 17. September 1982 sprach sich die Fraktion der F.D.P. zwar dafür aus, in Koalitionsverhandlungen mit der Fraktion der CDU/CSU einzutreten. In geheimer Abstimmung fand sich hierfür jedoch nur eine Mehrheit von 33 zu 18 Stimmen bei einer\nEnthaltung. Mehrere der Fraktion der F.D.P. angehörende Bundestagsabgeordnete\n(Schuchardt, Matthäus-Maier, Hölscher) forderten öffentlich, daß sich die Bundestagsabgeordneten nicht an einem Mißtrauensvotum gegen Bundeskanzler Schmidt\nbeteiligen dürften.\n\n Auch in der Folge zeigten sich in der Fraktion starke Strömungen, die den eingeschlagenen Kurs in Richtung auf ein Zusammengehen mit der CDU/CSU ablehnten.\nDas Ergebnis der Koalitionsgespräche fand kurz vor dem ins Auge gefaßten konstruktiven Mißtrauensvotum in der Fraktion die Zustimmung von 32 Abgeordneten;\n20 Abgeordnete stimmten dagegen, zwei Abgeordnete enthielten sich der Stimme.\n\n Die darin erkennbar gewordenen Differenzen in der Sache, die sich im übrigen auf      162\neine ohnehin inhaltlich nur begrenzte Übereinkunft bezogen, fanden auch in der Debatte über den Antrag nach Art. 67 GG deutlichen Ausdruck.\n\n In der Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. konnte          163\nder Fraktionsvorsitzende Mischnick nur für einen Teil der Mitglieder seiner Fraktion\nsprechen, weil diese im Meinungsstreit über diesen Vorgang ihre Geschlossenheit\nverloren hatte (Deutscher Bundestag, StenBer., 118. Sitzung vom 1. Oktober 1982,\n\n\n\n                                        40/82\n\nS. 7184 D).\n\n Namhafte, der F.D.P. angehörende Abgeordnete, wie der frühere Bundesminister                164\nBaum und die damalige Staatsministerin Frau Dr. Hamm-Brücher, widersprachen der\nneuen Koalition mit Nachdruck.\n\n  Der Abgeordnete Baum sah in diesem Schritt eine Abkehr vom Wählerauftrag, die              165\ndie Zahl derer vermehre, die sich den politischen Parteien gegenüber ablehnend verhielten. Der neuen Koalition fehle nicht nur die politische Legitimation, sondern ihr ermangele auch die inhaltliche Begründung. Liberale Zielsetzungen, mit denen die Partei im Jahre 1980 um Wähler geworben habe, seien fallengelassen oder\nausgeklammert worden. Liberale Rechtsstaatspolitik sei zur Disposition gestellt worden. Es bestünden \"Zweifel, ob die neue Koalition 'im Zweifel für die Freiheit' eintreten\" werde. Einigung im Bereich der Wirtschafts- und Sozialpolitik sei teilweise nur\num den Preis von Zugeständnissen erzielt worden, die dem früheren Koalitionspartner verweigert worden seien. Neuwahlen nach der Regierungsbildung seien \"die einzige Chance für einen neuen Anfang. Ohne Klarheit und Eindeutigkeit über den Neuwahltermin (lasse) sich verlorenes Vertrauen nicht zurückgewinnen\" (a.a.O., S.\n7192 ff.).\n\n Die Abgeordnete Frau Dr. Hamm-Brücher vertrat die Auffassung, daß der politische            166\nLiberalismus über diesen Konflikt in eine schwere Existenzkrise geraten sei. Es habe\ndas \"Odium des verletzten demokratischen Anstands\", wenn Abgeordnete einer\nFraktion, \"die mit einer klaren Aussage für eine Koalition und gegen eine andere ein\nhohes Wahlergebnis erzielt haben, nach zwei Jahren entgegen diesem Versprechen\neinen Machtwechsel ohne vorheriges Wählervotum herbeiführen\". Der Wähler müsse hierzu befragt werden (a.a.O., S. 7195, 7196).\n\n Mehrere Abgeordnete, die der Fraktion der F.D.P. angehörten, kehrten sich, wie bereits ausgeführt, von ihrer Partei ab und stellten ihre Mitarbeit in der Fraktion ein. Angesichts ihrer begrenzten personellen Möglichkeiten ergaben sich für die Fraktion der\nF.D.P. nur schwer zu lösende Probleme, den neuen Kurs in den für die Arbeit des\nDeutschen Bundestages wichtigen Ausschüssen abzusichern (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4. Oktober 1982).\n\n  cc) Die in der Fraktion der F.D.P. und in der Partei selbst aufgebrochenen Meinungsunterschiede bildeten den Hintergrund für die Entscheidung der mit der Suche\nnach einem Ausweg aus der politischen Krise beauftragten Organe, baldige Neuwahlen ins Auge zu fassen. Von Anfang an erhoben sich in der Fraktion der F.D.P. nur\nwenige Stimmen, die den Gedanken verfochten, mit der Fraktion der CDU/CSU bis\nzum Ende der Wahlperiode zusammenzugehen. Schon bei Beginn der Koalitionsverhandlungen war deutlich, daß ein naher Termin für Neuwahlen in der Partei vorausgesetzt wurde. Dieser Ausgangspunkt bildete die Basis der mehrheitlich getroffenen\nEntschließungen der F.D.P. und der Fraktion der F.D.P., mit den Vertretern der CDU\nund der CSU und der Fraktion der CDU/CSU in Koalitionsverhandlungen einzutreten.\nZwar war die dargelegte krisenhafte Erschütterung der Partei in diesem frühen Zeit-\n\n\n                                          41/82\n\npunkt noch nicht in allen ihren Einzelheiten gegenwärtig. Sie war jedoch angesichts\ndes bekannten Kräftespektrums innerhalb von Partei und Fraktion in ihren Grundstrukturen angelegt und deshalb klar vorauszusehen. Die Möglichkeit, daß sich die\nPartei spalte, galt als greifbar. Hieraus ergibt sich, daß bei den mehrheitlich getroffenen Entscheidungen in der F.D.P. und in der Fraktion der F.D.P., eine inhaltlich\nbegrenzte Koalition anzustreben und einzugehen, die Überlegung, daß Neuwahlen\nstattzufinden hätten, nicht hinweggedacht werden darf. Es würde die Sicht des damals vorhandenen politischen Spielraums unzulässig verkürzen, behielte man nur\nden Umstand im Auge, daß sich letztlich eine tragfähige Mehrheit für die neue Koalition in der Fraktion gefunden hat. Daß eine derartige Mehrheit in ebensolcher Weise\nhätte zustande gebracht werden können, wenn eine auf die Dauer der Legislaturperiode angelegte Koalition angestrebt worden wäre, ist von Sprechern der Fraktionen\nder CDU/CSU und der F.D.P. verneint worden.\n\n  Die Forderung nach nahen Neuwahlen stellte auch nicht eine nur vorübergehende           169\nHandlungsanleitung dar. Sie begleitete vielmehr den gesamten Weg der neuen Koalition. Dies zeigt sich nachdrücklich in dem Votum des Bundesparteitages der F.D.P.\nvom November 1982. Hierzu heißt es: \"Der vor der Bildung der Regierung Dr. Kohl/\nGenscher genannte Wahltermin für den Bundestag im März 1983 ist für die F.D.P.\nbindend und unverzichtbar. Der Bundesparteitag erwartet von der F.D.P.-\nBundestagsfraktion und den F.D.P.-Ministern, daß dieser Termin eingehalten und\ndurchgesetzt wird\" (abgedruckt in Die Neue Bonner Depesche, Nr. 11/November\n1982, S. 8). Anhaltspunkte dafür, daß die Mehrheit der Mitglieder der Fraktion der\nF.D.P. in der Folgezeit ihren Sinn gewandelt und sich den in der Partei erhobenen\nForderungen verschlossen hätten, sind nicht ersichtlich.\n\n  dd) In dieses Bild der politischen Vorgaben fügt es sich ein, daß sich die neugebildete Koalition nur zu begrenzter sachlicher Zusammenarbeit imstande sah. Man einigte sich lediglich auf ein \"Notprogramm\", das infolge haushaltsrechtlicher Notwendigkeiten und wirtschaftspolitischer Bedrängnisse unabweisbar erschien. Abgesehen\ndavon, daß weitreichende Vorhaben sich bis zu der ins Auge gefaßten Neuwahl\nschon aus zeitlichen Gründen kaum hätten verwirklichen lassen (vgl. hierzu die Ausführungen des Bundesministers des Innern Dr. Zimmermann im Deutschen Bundestag, StenBer., 122. Sitzung vom 14. Oktober 1982, S. 7358), sparte man wichtige Bereiche aus den Absprachen aus und beschränkte sich auf das - insbesondere anhand\nder wirtschaftlichen und finanziellen Lage von Staat und Wirtschaft - aktuell für notwendig Erachtete (vgl. die Ausführungen des Vorsitzenden der Fraktion der CDU/\nCSU, Dr. Dregger, im Deutschen Bundestag, StenBer., 121. Sitzung vom 13. Oktober\n1982, S. 7251). In den Äußerungen führender Politiker der Regierungsfraktionen wurde deutlich, daß ein Spielraum für weitergehende politische Entscheidungen der Koalition nicht gesehen wurde.\n\n In der Aussprache über die Regierungserklärung wies der Abgeordnete Dr. Hirsch           171\n(F.D.P.) auf den Umstand hin, daß Koalitionsvereinbarung und Regierungserklärung\nim Bereich der Innenpolitik und auch im Bereich der Rechtspolitik nur wenige festge-\n\n\n                                         42/82\n\nschriebene Positionen enthielten. Viele Einzelfragen der Innenpolitik seien an Kommissionen verwiesen worden, die im März 1983 Vorschläge unterbreiten sollten. Er\nließ keinen Zweifel daran, daß Entscheidungen der Regierung, die den vereinbarten Kommissionen vorgriffen oder mit den Grundsätzen einer liberalen Innenpolitik\nnicht vereinbar seien, keine Aussicht auf parlamentarische Unterstützung der Fraktion der F.D.P. besäßen (Deutscher Bundestag, StenBer., 122. Sitzung vom 14. Oktober 1982, S. 7353).\n\n Auch der Abgeordnete Hoppe (F.D.P.) unterstrich anläßlich der Beratung des Haushaltsgesetzes 1983, daß die Freien Demokraten sich angesichts der wirtschaftlichen\nLage für den Versuch entschieden hätten, \"mit einem Notprogramm für Haushalt und\nBeschäftigung einen Dammbruch zu verhindern\". Die Regierung habe von der Fraktion der F.D.P. nur einen begrenzten Auftrag erhalten. Dieser sei mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes erfüllt (Deutscher Bundestag, StenBer., 138. Sitzung\nvom 14. Dezember 1982, S. 8595).\n\n  b) Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, daß der Bundeskanzler im Dezember         173\n1982 auch im Blick auf die nicht weiter aufschiebbaren schweren Entscheidungen,\ndie die Probleme der Wirtschaft, des Arbeitsmarktes, der äußeren Sicherheit und der\nInnenpolitik fordern, angesichts der politischen Kräfteverhältnisse davon ausging,\ndaß eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit des Bundestages getragene und unterstützte Politik nicht mehr sinnvoll möglich sein werde. Diesen Tatbestand hatten\ndie Führungskräfte der Koalitionsparteien und eine große Mehrheit der in den Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. zusammengeschlossenen Abgeordneten bereits Ende September bei den Erörterungen über die Bildung der neuen Koalition vorhergesehen, als sie sich verfassungsrechtlich unbedenklich darum bemühten, durch\ndie Wahl eines neuen Bundeskanzlers gemäß Art. 67 GG und die Herbeiführung einer Koalitionsabsprache über dringlichste politische Entscheidungen, wie die zum\nBundeshaushalt 1983 und seinen Begleitgesetzen, das aus ihrer Sicht mindestens\nGebotene in einem \"Notprogramm\" zu verwirklichen. Die weitere Entwicklung hat diese Einschätzung, wie dargelegt, nicht entkräftet, sondern bekräftigt. Nach der Verabschiedung des sogenannten Notprogramms sahen sich die Abgeordneten beider Koalitionsfraktionen ersichtlich nicht mehr imstande, auch künftig weiterreichende\nEntscheidungen des Bundeskanzlers mitzutragen, zumal die F.D.P. zu diesem Zeitpunkt noch im Begriff stand, die aus dem Koalitionswechsel erwachsenen außerordentlichen Schwierigkeiten zu überwinden, und glaubte, angesichts ihrer Festlegungen in der Vergangenheit nur durch baldige Neuwahlen zu Geschlossenheit und\nHandlungsfähigkeit zurückzufinden. Die Vorstellung, die Mitglieder der Fraktionen\nder F.D.P. und der CDU/CSU hätten, nachdem eine Mehrheit von ihnen den Abgeordneten Dr. Kohl zum Bundeskanzler gewählt hatte, von Verfassungs wegen die\nneue Koalition bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode mitzutragen, ist, wie\nschon dargelegt, verfassungsrechtlich nicht haltbar (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).\n\n Nachdem sich der Bundesparteitag der F.D.P. mit großer Mehrheit und mit Unterstützung ihrer der Bundesregierung angehörenden Minister dafür ausgesprochen\n\n\n                                        43/82\n\nhatte, daß ein Wahltermin im März 1983 unverzichtbar sei, kann es als ausgeschlossen gelten, daß ein Versuch des Bundeskanzlers, seine Regierungsarbeit desungeachtet bis zum Ende der Wahlperiode weiterzuführen, von der Fraktion der F.D.P.\nmitgetragen worden wäre. Zu einer anderen Einschätzung brauchte sich der Bundeskanzler von Verfassungs wegen jedenfalls nicht gedrängt zu sehen. Eine materielle\nAuflösungslage, wie sie Art. 68 GG verlangt, ist damit plausibel dargetan.\n\n Für die Annahme, die Koalitionsvereinbarung sei ohne sachlichen Grund nur deshalb begrenzt worden, um dadurch vorgezogene Neuwahlen zu erreichen, fehlt es\nnach alledem an Anhaltspunkten.\n\n  Auf die Frage, ob die Entscheidung des Bundeskanzlers von weiteren Motiven begleitet wurde, kommt es hiernach nicht an. Art. 68 GG fordert neben dem Vorliegen\nformeller Voraussetzungen und einer materiellen Auflösungslage nicht noch als zusätzliche negative Voraussetzung das Fehlen weiterer Zielsetzungen, die für sich allein genommen als Gründe für die Auflösung des Bundestages von der Verfassung\nnicht hingenommen werden.\n\n 2. Die Abstimmung des Deutschen Bundestages über die von Bundeskanzler Dr.             177\nKohl gestellte Vertrauensfrage nach Art. 68 GG gibt zu weitergehenden verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Es ist nicht zu beanstanden, daß eine Mehrheit\nder Mitglieder des Deutschen Bundestages die Einschätzung des Bundeskanzlers\ngeteilt hat.\n\n 3. Auch der Vorschlag des Bundeskanzlers an den Bundespräsidenten, den Bundestag aufzulösen, ist ersichtlich frei von verfassungsrechtlichen Mängeln; denn zwischen der Abstimmung des Bundestages und diesem Vorschlag haben sich keine erkennbaren Umstände ereignet, die den Bundeskanzler von Verfassungs wegen\ngenötigt hätten, den von ihm beabsichtigten Auflösungsvorschlag in Frage zu stellen.\n\n  4. a) Anhaltspunkte dafür, daß der Bundespräsident mit der Anordnung, den 9.          179\nDeutschen Bundestag aufzulösen, die ihm von der Verfassung gezogenen Grenzen\nüberschritten hätte, liegen nicht vor. Der Bundespräsident hat den ihm vom Bundeskanzler unterbreiteten Vorschlag, den Bundestag aufzulösen, überprüft und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 68 GG zu Recht für gegeben erachtet.\n\n  b) Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Bundespräsidenten bei der Ausübung des ihm eingeräumten weiten politischen Ermessens ein Verstoß gegen das\nGrundgesetz unterlaufen wäre. Der Bundespräsident hat ersichtlich Ermessenserwägungen angestellt. Er hat ihnen seine Beurteilung zugrunde gelegt, daß eine politische Lage gegeben war, in der die parlamentarische Unterstützung des Bundeskanzlers nicht mehr ausreichend gewährleistet war, und hat dies mit den Folgen der\nAlternative, den Bundestag nicht aufzulösen, abgewogen. Der Einschätzung des\nBundespräsidenten kann eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung\nnicht eindeutig vorgezogen werden; mehr hatte das Bundesverfassungsgericht nicht\n\n\n\n                                        44/82\n\nzu prüfen.\n\n Die Einmütigkeit der im Bundestag vertretenen Parteien, zu Neuwahlen zu gelangen, vermochte den Ermessensspielraum des Bundespräsidenten nicht einzuschränken; er konnte hierin jedoch einen zusätzlichen Hinweis sehen, daß eine Auflösung\ndes Bundestages zu einem Ergebnis führen werde, das dem Anliegen des Art. 68\nGG näher kommt als eine ablehnende Entscheidung.\n\n Es fehlt schließlich jeder Anhaltspunkt dafür, daß für die Anordnung der Auflösung        182\ndes Deutschen Bundestages die Erwägung irgendeine Rolle gespielt hätte, daß einzelne Abgeordnete, Gruppen oder Fraktionen durch die Neuwahlen aus dem Parlament ausgeschaltet werden sollten.\n\n 5. Die Auflösung des Deutschen Bundestages entsprach Art. 68 GG. Sie hat mithin           183\nRechte der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1\nGG nicht verletzt.\n\n                                           D.\n Die Entscheidung zu Abschnitt B ist einstimmig, zu den Abschnitten C I und II mit 7       184\nzu 1 und zu Abschnitt III im Ergebnis mit 6 zu 2 Stimmen ergangen.\n\n               Zeidler          Rinck              Wand        Dr. Rottmann\n\n             Dr. Dr. h. c.\n                             Steinberger           Träger       Mahrenholz\n               Niebler\n\n                                 Sondervotum\n                             Abweichende Meinung 1:\n Wohl dem Ergebnis der Entscheidung, nicht aber allen Teilen ihrer Begründung vermag ich zuzustimmen.\n\n  1. Zu Recht wird festgestellt, daß die Verfassung dem Bundespräsidenten hinsichtlich der ihm im Verfahren nach Art. 68 GG abverlangten Entscheidung außerordentlich weite Befugnisse einräumt. Dies gilt für die ihm aufgegebene Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung des Bundestages gemäß Art. 68 GG vorliegen,\nebenso wie für die anschließend zu treffende Entscheidung, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. Seine Entschließungen können vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Bundespräsident die im Grundgesetz statuierten tatbestandlichen Voraussetzungen verkannt oder die im Einzelfall\nrelevanten Gesichtspunkte evident falsch gewertet hat. Inhalt, Zweck und Grenzen\nseines Entscheidungsfreiraumes sind dadurch gekennzeichnet, daß dem Bundespräsidenten im Regelungssystem des Art. 68 GG ausnahmsweise eine politische\nFührungsrolle mit weitreichender Entscheidungs- und Gestaltungsmacht übertragen\nworden ist; er ist derjenige, der hier in erster Linie als Hüter und Wächter der Verfassung eingesetzt ist. Daraus folgen als Leitlinie und Programm für sein Handeln vorrangig zwei Zielorientierungen: die Wahrung der verfassungsrechtlichen Lauterkeit\n\n\n                                           45/82\n\nund die Gewährleistung der politischen Sinnhaftigkeit des Verfahrens.\n\n 2. Der dem Bundesverfassungsgericht unterbreitete Vorgang wird zunächst dadurch gekennzeichnet, daß er auf dem vielseitig, wiederholt und nachdrücklich bekundeten Willen der politischen Führungskräfte beruht, in Abkürzung der Legislaturperiode zu vorzeitigen Neuwahlen des Deutschen Bundestages zu kommen.\n\n  a) In der Mitteilung über die Koalitionsgespräche zwischen CDU/CSU und F.D.P.          188\nvom 23. September 1982 (Informationsdienst der Christlich Demokratischen Union\nDeutschlands, Union in Deutschland, Bonn) heißt es u. a.: \"Die Partei- und Fraktionsvorsitzenden von CDU/CSU und F.D.P. ... halten baldige Neuwahlen zum Bundestag\nfür erforderlich. Helmut Kohl erklärt, daß er als gewählter Bundeskanzler noch in diesem Jahre den Zeitpunkt für das In-Gang-Setzen des verfassungsmäßigen Verfahrens bekanntgegeben wird, damit am ersten Sonntag im März Neuwahlen zum Deutschen Bundestag stattfinden können.\"\n\n Der Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU Dr. Dregger hat am 14. Dezember 1982 im            189\nDeutschen Bundestag hinsichtlich der am 1. Oktober 1982 erfolgten Wahl eines neuen Bundeskanzlers von einer \"zeitlichen Begrenzung des Regierungsauftrages\" gesprochen und sinngemäß hinzugefügt, daß der Antrag nach Art. 68 GG eingesetzt\nwerden solle, um die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (StenBer. 8578 D,\n8579 A).\n\n Für die Fraktion der F.D.P., der anderen die neue Regierung tragenden Partei, hat       190\nder Abgeordnete Hoppe ausgeführt, sie habe einen \"begrenzten Auftrag\" erhalten,\n\"den sie in begrenzter Zeit zu erfüllen hatte\". Der für das verabredete Regierungsprogramm ausgestellte Vertrauensbonus sei \"aufgebraucht\" (StenBer. 8595 B).\n\n In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht hat der Bundesminister des Innern diese Äußerungen zitiert und ergänzend bestätigt, daß die\nneue Koalition bereits im Herbst 1982 einen in mittlerer Zukunft liegenden Wahltermin für Neuwahlen ins Auge gefaßt habe. \"Die Partner der Koalition halten also - wie\ndargelegt - aus zwingenden politischen Gründen vor einer Erneuerung des Regierungsprogramms eine Erneuerung ihrer politischen Legitimation und Bestätigung ihres jeweiligen Auftrages durch den Wähler für erforderlich.\"\n\n  b) Damit haben sich die Partner der neuen Regierungskoalition dazu bekannt, aus        192\nfreien Stücken, nur auf der Grundlage ihres Willensentschlusses, die Legislaturperiode verkürzen zu wollen. Hierbei bewegen sie sich außerhalb der Verfassung. Nach\nArt. 39 Abs. 1 Satz 1 GG dauert die Legislaturperiode vier Jahre. Dies ist zwar nicht\nunumstößlich, wie sich aus der Existenz von Vorschriften ergibt, die eine vorzeitige\nAuflösung des Bundestages ermöglichen (Art. 63 Abs. 4, 68 GG). Ordnungsgefüge\nund Sinnzusammenhang der Verfassung lassen aber erkennen, daß diese Auflösungsmöglichkeiten nicht nach freiem Belieben erweitert werden können.\n\n Das Grundgesetz geht davon aus, daß mit der Wahl eines Bundeskanzlers implizite         193\nder \"Ausspruch des Vertrauens\" verbunden ist, wie eine Gesamtschau der Bestim-\n\n\n                                         46/82\n\nmungen in Art. 63, 67 und 68 GG erweist. Das Phänomen eines sektoral oder temporär eingeschränkten Vertrauens ist dem Grundgesetz fremd. Die Mentalreservation\nbei der Kanzlerwahl, das mit der Wahl ausgesprochene Vertrauen in der einen oder\nanderen Richtung nur als begrenzt gelten lassen zu wollen, ist verfassungsrechtlich\ndaher unbeachtlich.\n\n  Der dem Bundesverfassungsgericht unterbreitete Vorgang läuft darauf hinaus, daß      194\nsich politische Führungskräfte des Rechtes berühmen, nur auf der Grundlage ihrer eigenen Vorstellungen von politischer Zweckmäßigkeit und darauf beruhender Willensentschließung nach Belieben die Dauer der Legislaturperiode verkürzen zu können.\nDies zielt auf eine punktuelle stillschweigende Durchbrechung der Verfassung, die\ndie Verfassungsväter aus wohlerwogenen Gründen, gestützt auf die gerade in dieser\nBeziehung besonders reichhaltigen Erfahrungen unter der Weimarer Verfassung,\ndurch die Bestimmung des Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG verhindert wissen wollen. Der\nWille der Parteien \"als solcher\" konnte das eingeschlagene Verfahren danach nicht\nlegitimieren.\n\n Greift in einer solchen Lage ein Bundeskanzler zu dem Instrument des Art. 68 GG,      195\num durch eine unechte Vertrauensfrage mittels eines von vornherein vereinbarten\nAbstimmungsergebnisses die formalen Voraussetzungen einer Bundestagsauflösung und damit von Neuwahlen zu schaffen, verfehlt er damit den dem Art. 68 GG innewohnenden Leitgedanken, Regierung und Parlament so lange wie nur irgend sinnvoll möglich in Funktion zu halten. Er unterläuft die Entscheidung des\nGrundgesetzes, das - anders als die meisten Landesverfassungen - eine Selbstauflösung des Parlaments unter keinen Umständen vorsieht.\n\n  3. Aus den vom Bundeskanzler und den Parteien bekundeten Argumenten durfte           196\nmithin eine Auflösung des Bundestages nicht erfolgen. Dem Bundespräsidenten\nstanden als Grundlage seiner Entscheidung jedoch noch weitere und andersartige\nGründe zur Seite, unabhängig davon, ob diese von den Beteiligten erkannt oder geltend gemacht worden sind, so daß er gleichwohl aus den nachfolgenden Erwägungen in der gegebenen Situation den Bundestag auflösen durfte. Dabei gilt vorrangig\nfolgendes:\n\n  a) Seit Schaffung des Grundgesetzes haben Rolle und Funktion des Bundeskanzlers einen Bedeutungswandel erfahren. Während die Mitglieder des Parlamentarischen Rates noch von dem Vorstellungsbild geleitet waren, über die Person des\nKanzlers werde erst nach erfolgter Wahl im Parlament entschieden, hat sich in der\nWirklichkeit des politischen Lebens unter dem Grundgesetz eine immer stärker wirksame personalisierte plebiszitäre Komponente durchgesetzt. Das begann bereits in\nden 50er Jahren mit der herausragenden Persönlichkeit Adenauers, dessen Verbleiben im Amt die Bundestagswahlen thematisch beherrschte. Am Ende der Großen\nKoalition 1969 wurde der Wahlkampf dominiert von dem Slogan \"Auf den Kanzler\nkommt es an\". Der letzte Bundestagswahlkampf im Herbst 1980 stand im Zeichen einer besonderen Polarisierung zwischen Kanzler und Kanzlerkandidaten. In diesem\n\n\n\n                                        47/82\n\nSpannungsfeld hatte der Vorsitzende der F.D.P. versprochen: \"Wer F.D.P. wählt, garantiert, daß Helmut Schmidt Bundeskanzler bleibt\", und damit zugleich eine eindeutige Koalitionsaussage gemacht.\n\n  b) Der Bundespräsident war von Verfassungs wegen nicht gehindert, diese Tatsachen, die im Laufe der Jahrzehnte allgemein zu einer Veränderung im Verständnis\nvom Kanzleramt geführt haben, in seine Einschätzung einzubeziehen. Dem steht\nnicht entgegen, daß es sich beim Grundgesetz um eine Verfassung nach den Grundsätzen der repräsentativen, parlamentarischen Demokratie handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat schon frühzeitig entschieden, daß Verfassungsbestimmungen\neinen Bedeutungswandel erfahren können, \"wenn in ihrem Bereich neue, nicht vorausgesehene Tatbestände auftauchten oder bekannte Tatbestände durch ihre Einordnung in den Gesamtablauf einer Entwicklung in neuer Beziehung oder Bedeutung\nerscheinen ...\" (BVerfGE 2, 380 (401)).\n\n  Siehe ferner BVerfGE 3, 407 (422); 33, 199 (203 f.); 39, 169 (181 ff.); 41, 360             199\n(369 f.); 45, 187 (227, 229); 54, 11 (36 ff.); 56, 54 (78 f.); 59, 336 (356 f.). Ernst Benda, Konsens, Meinungsforschung und Verfassung, DÖV 1982, 877 ff. (880): \"Die tragenden Verfassungsprinzipien sind ... zu einem gewissen Grade offene Begriffe\".\nZum Begriff einer sog. \"Living constitution\" vgl. W. Zeidler, Verfassungsgerichtsbarkeit, Gesetzgebung und politische Führung, 16. Cappenberger Gespräch, 1980, S.\n53. Aus den Äußerungen in der Literatur siehe z. B. Laband, Die Wandlungen der\ndeutschen Reichsverfassung, 1895; P. Lerche, Stiller Verfassungswandel als aktuelles Politikum, in Festgabe für Th. Maunz, 1971, S. 285 ff.; K. Hesse, Grenzen der\nVerfassungswandlung, in Festschrift für U. Scheuner (hrsg. von H. Ehmke/J. H. Kaiser/W. Kewenig/K. M. Meessen/W. Rüfner, 1973, S. 123 ff. (139); K. Stern, Staatsrecht Bd. I, 1977, S. 80; sowie neuestens B.-O. Bryde, Verfassungsentwicklung, Stabilität und Dynamik im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1982.\n\n  Bei unverändertem Verfassungsinhalt kann sich danach ein neues Rechtsverständnis durchsetzen, dem auch mit der historischen Interpretationsmethode nicht entgegengetreten werden kann. Die Beratungen des Parlamentarischen Rates standen im\nBanne der Erfahrungen aus der Weimarer Republik, und von daher ist es unbezweifelbar richtig, daß kein Unterschied gemacht werden sollte zwischen einem gemäß\nArt. 63 und einem gemäß den Art. 67 oder 68 des Grundgesetzes gewählten Bundeskanzler. Der Parlamentarische Rat ging aus von der Konstruktion eines größtmöglichen Zwanges zur Stabilität, Kontinuität und zeitlich vollen Ausschöpfung der\nLegislaturperiode. Aber dies alles beruht auf der Geschichte von Weimar.\n\n Indessen hat die Bundesrepublik inzwischen ihre etwa zweieinhalbmal so lang dauernde eigene Geschichte. Die aus ihr gewonnenen Erfahrungen treten neben den\nhistorisch-entstehungsgeschichtlichen Aspekt und sind bei der Auslegung des\nGrundgesetzes mindestens gleichrangig heranzuziehen. Demzufolge kann nicht außer Betracht bleiben, daß bei der Bundestagswahl der Wähler weithin das von der\nWelt der politischen Tatsachen honorierte Gefühl hat, mit seiner Stimmabgabe über\n\n\n\n                                           48/82\n\ndie Person des künftigen Kanzlers zu entscheiden.\n\n Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, daß ein gemäß Art. 67 GG ins Amt         202\nberufener Bundeskanzler sich mit einem Glaubwürdigkeitsdefizit behaftet fühlen\nmag, das seine Amtsautorität mindert. Skepsis in der Bevölkerung allgemein könnte\ndurchschlagen bis in den Kreis der eigenen organisierten Anhängerschaft und durch\nden Ruch eines \"Kanzlers zweiter Güte\" die politische Handlungsfähigkeit lähmen.\n\n c) Der Bundespräsident hat überdies in der mündlichen Verhandlung vortragen lassen, daß er auf Grund der am 5. Januar 1983 mit den Partei- und Fraktionsvorsitzenden geführten Gespräche von dem Faktum habe ausgehen müssen, \"daß eine - vom\nGrundgesetz gewollte und politisch erstrebenswerte - stabile Regierung ohne Neuwahlen nicht mehr zu erreichen war\". Er hat weiter erklärt, daß er den Bundestag\nnicht aufgelöst hätte, wenn nach seiner Überzeugung eine Mehrheit im Bundestag\nsich auf diesem Wege Vorteile bei der Wahl unter Verletzung der Interessen der Minderheit verschaffen würde; sein Bevollmächtigter hat diesen Gesichtspunkt als vorrangig bekräftigt.\n\n  4. Der Bundespräsident stand vor der Wahl des geringeren Übels: auf der einen          204\nSeite eine manipulierte Selbstauflösung des Bundestages, die durch eine \"gesetzzielwidrig\" (Lerche) gestellte Vertrauensfrage instrumental ins Werk gesetzt worden\nist; auf der anderen Seite die Amtsführung durch einen Bundeskanzler, der zwar die\nim Rechtssinne vollwertige Amtsgewalt innehat, dessen zur vollen politischen Handlungsfähigkeit erforderliche Glaubwürdigkeit im weitesten Sinne aber in Frage gestellt\nwird.\n\n  Es ist dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, im einzelnen die Überzeugungsbildung des Bundespräsidenten nachzuprüfen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, darüber zu befinden, ob der Bundespräsident in der konkreten politischen Situation die bestmögliche Entscheidung getroffen hat. Wenn sich der Bundespräsident\nunter Berücksichtigung aller Umstände im Hinblick auf die Gewichtung der verschiedenen Rechtsgüter und politischen Interessen in dieser besonderen Situation für die\nAuflösung des Bundestages entschieden hat, so ist das verfassungsgerichtlich nicht\nzu beanstanden.\n\n                             Zeidler\n\n\n\n\n                                         49/82\n\n                            Abweichende Meinung 2:\n Ich bedauere, der Entscheidung nicht zustimmen zu können. Dabei leiten mich folgende Erwägungen:\n\n                                         I.\n Art. 68 GG lautet:                                                                     207\n\n                  Art. 68 Vertrauensfrage - Bundestagsauflösung\n\n(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht\ndie Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den\nBundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit\nder Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.\n(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden\nliegen.\n\n Schon der Wortlaut des Art. 68 GG schließt es aus, daß ein Bundeskanzler, der ersichtlich das Vertrauen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages hat, nach dieser\nNorm die Auflösung des Bundestages anstrebt, einleitet und erreicht. Der Bundespräsident darf in einem solchen Fall den Bundestag nicht auflösen.\n\n Eine Befugnis des Bundespräsidenten, den Bundestag aufzulösen, kommt vielmehr          209\nnur in Betracht, wenn folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind:\n\n- Der Bundeskanzler hat einen Antrag gestellt, ihm das Vertrauen auszusprechen;\nnach Ablauf von 48 Stunden hat der Bundestag darüber abgestimmt; der Antrag hat\nnicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gefunden.\n\n- Der Bundeskanzler hat bei dem Bundespräsidenten beantragt, den Bundestag aufzulösen.\n\n- Seit der Abstimmung über die Vertrauensfrage ist die Frist von 21 Tagen noch\nnicht verstrichen; der Bundestag hat auch noch keinen anderen Bundeskanzler mit\nder Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.\n\n Wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, dann kann der Bundespräsident den           210\nBundestag auflösen.\n\n Art. 68 GG umschreibt den Tatbestand anschaulich anhand bestimmter Stadien des         211\nparlamentarischen Verfahrens. Die genannten Tatbestandsvoraussetzungen müssen nicht nur kumulativ gegeben sein, sie müssen überdies zeitlich und logisch aufeinander folgen. Fehlt es an einer vorgehenden Voraussetzung, kann die nächste\nnicht eintreten. Fehlt es auch nur an einer Voraussetzung, ist für eine Auflösung des\nBundestages durch den Bundespräsidenten kein Raum.\n\n Art. 68 GG spricht von einem Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen. Der Wortlaut legt es nahe, sich darunter einen Antrag vorzustellen, des-\n\n\n                                        50/82\n\nsen Sinn und Zweck es ist, möglichst viel Zustimmung zu erlangen, und der gestellt\nwird, weil eine sichere parlamentarische Mehrheit für die Politik des Bundeskanzlers\nfraglich geworden ist.\n\n Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß der verfassungsrechtlich überkommene Begriff \"Vertrauen\", den Art. 68 GG aufgreift, den beschriebenen engen Sinn hat.\nDas Vertrauen gegenüber dem Kanzler (der Regierung, einzelnen Ministern) ist ein\nzentraler Begriff des parlamentarischen Regierungssystems. Seine Kehrseite ist die\nparlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung. Inhaltlich bedeutet \"Vertrauen\":\nDie Regierung kommt ins Amt und bleibt im Amt, wenn und solange sie von einer\nMehrheit der Mitglieder des Parlaments getragen wird. Die Aussprache des Vertrauens ist die formalisierte Erklärung, den Bundeskanzler und das von ihm vertretene\nRegierungsprogramm unterstützen zu wollen.\n\n  Das Vertrauenserfordernis als Grundlage für eine Regierung im parlamentarischen        214\nSystem prägt sich in zwei Formen aus: \"positiv\" derart, daß dem Kanzler (der Regierung, einzelnen Ministern) bei der Wahl oder durch ausdrücklichen Ausspruch zu anderer Gelegenheit das Vertrauen bekundet wird; \"negativ\" als Mißtrauensvotum,\ndurch das mit umgekehrter Zielrichtung das fehlende Vertrauen festgestellt wird. Die\ninstitutionelle Ausprägung des Vertrauenserfordernisses in einzelnen Verfassungen\nist verschieden. So lautete etwa Art. 54 WRV:\n\nDer Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht.\n\n  Gemeinsam ist dem Art. 68 GG und dem Art. 54 WRV der Inhalt des Begriffs \"Vertrauen\".\n\n Vertrauen in dem beschriebenen Sinne zu suchen und zu finden, ist Gegenstand            216\ndes Art. 68 GG. Die Norm spricht auch davon, daß der auf Aussprache des Vertrauens gerichtete Antrag Zustimmung findet. Finden setzt aber Suchen voraus.\n\n  Daß Art. 68 GG auch eine Vertrauensfrage gemeint haben könnte, die nur gestellt        217\nwird, damit sie von Abgeordneten, die sich in ihrer Zielsetzung mit dem Bundeskanzler einig wissen und die ihn persönlich zur Fortsetzung des Amtes für geeignet halten,\naufgrund einer vertrauensvollen Übereinkunft nicht bejaht wird, läßt sich dem Wortsinn dieser Vorschrift nicht entnehmen.\n\n Das aus dem Wortlaut gewonnene Textverständnis bestätigt sich, wenn man Art. 68         218\nGG in dem Zusammenhang, in den er eingeordnet ist, in den Blick nimmt, nach seinem Zweck fragt und zur Behebung etwa verbliebener Zweifel die Entstehungsgeschichte heranzieht.\n\n                                          II.\n 1. a) Art. 68 GG steht mit den Art. 63 und 67 GG - wie sich schon aus der ihnen gemeinsamen Zuordnung zum Abschnitt VI \"Die Bundesregierung\" des Grundgesetzes\n\n\n                                         51/82\n\nergibt - in einem engen Zusammenhang. An einen Anwendungsfall des Art. 68 GG\nknüpft ferner der Art. 81 GG an.\n\n  Art. 63 GG regelt die Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers. Bedeutsam ist hier       220\ninsbesondere sein Absatz 4. Für den Fall, daß auch der wiederholte Versuch, einen\nBundeskanzler mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zu\nwählen, scheitert, hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder einen\nMinderheitskanzler zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.\n\n  Nach Art. 67 GG kann der Bundestag dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt\nund den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. Art. 67 GG\nkennt, anders als Art. 54 WRV, nicht das destruktive Mißtrauensvotum. Eine Opposition, die sich nur im Negativen, in der Ablehnung des amtierenden Kanzlers und seiner Politik, einig ist, soll nicht den Kanzler stürzen dürfen. Strenggenommen geht es\nin Art. 67 GG, obwohl sein Inhalt allgemein mit \"konstruktives Mißtrauensvotum\" bezeichnet wird, weniger um den Ausspruch des Mißtrauens gegenüber dem bisherigen Kanzler als vielmehr um den Ausspruch des Vertrauens gegenüber dem neuen\nKanzler.\n\n Nach Art. 81 GG kann, wenn im Falle des Art. 68 GG der Bundestag nicht aufgelöst       222\nwird, der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der\nBundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat.\nDas gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag nach Art. 68 GG verbunden hatte.\n\n Diesen Vorschriften und Art. 68 GG ist gemeinsam, daß sie darauf gerichtet sind, im    223\nZusammenwirken des Bundestages, des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers\nund der Bundesregierung (im Falle des Art. 81 GG zusätzlich des Bundesrates) regierungsfähige Mehrheiten herzustellen, zu erhalten, durch neue zu ersetzen oder\naber - falls dies ausscheidet - einer Minderheitsregierung die verfassungsrechtlichen\nVoraussetzungen für die Handlungsfähigkeit zu schaffen. Als ultima ratio ist in zwei\nFällen (Art. 63 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 GG) die Auflösung des Bundestages durch\nden Bundespräsidenten vorgesehen. Dabei ist das Auflösungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG (im Gegensatz zu Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG,\nwonach der Bundespräsident binnen sieben Tagen den Minderheitskanzler zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen hat) so ausgestaltet, daß der Bundespräsident\nauf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen kann.\n\n  Art. 63, 67, 68 und 81 GG bilden zusammen gesehen ein System der gegenseitigen        224\nGewaltenhemmung. Ziel dieses ausbalancierten Systems ist, daß die Regierungsaufgaben stets von einer handlungsfähigen Exekutive wahrgenommen werden. Insofern kommt der Auflösung des Bundestages, die an enge Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist, nur eine begrenzte Funktion zu.\n\n\n                                        52/82\n\n Jede der genannten, im systematischen Zusammenhang stehenden Normen hat ihre besondere Funktion: Art. 63 Abs. 1 bis 3 und Art. 67 GG treffen Regelungen für\nden Fall, daß sich (ursprüngliche oder neue) Mehrheiten im Sinne des Art. 121 GG\nzur Wahl eines Bundeskanzlers und zur Unterstützung einer von ihm gebildeten Bundesregierung zusammenfinden. Art. 63 Abs. 4 GG findet Anwendung, wenn eine derartige Mehrheit ersichtlich nicht vorhanden ist. Art. 81 GG knüpft an eine negativ beantwortete Vertrauensfrage, sei es isoliert, sei es verbunden mit einer\nGesetzesvorlage, an. Er ermöglicht dann der Minderheitsregierung die politische\nHandlungsfähigkeit. Art. 68 GG eröffnet dem Bundeskanzler die Möglichkeit, sich des\nVertrauens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zu vergewissern. Spricht\nder Bundestag dem Bundeskanzler das Vertrauen aus, ist damit die Anwendung des\nArt. 68 GG erschöpft. Eine Auflösung des Bundestages kommt nur in Betracht, wenn\ndie Vertrauensfrage negativ beantwortet wird. Damit kann neben dem Anwendungsbereich der Art. 63 Abs. 1 bis 3 und 67 GG nur der Fall gemeint sein, daß der Bundestag ebenso wie im Fall des Art. 63 Abs. 4 GG nicht in der Lage ist, eine positive\nMehrheit im Sinne des Art. 121 GG zu bilden.\n\n Eine Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG trotz Fortbestehens einer regierungsfähigen Mehrheit, die ihren Kandidaten jederzeit nach Art. 67 GG zum Kanzler\nwählen kann oder gewählt hat, würde das ausbalancierte System der Art. 63, 67, 68\nund 81 GG umstoßen.\n\n Eine Auslegung des Art. 68 GG, die eine Auflösung des Bundestages in einer solchen Situation zuließe, würde insbesondere der zur Kanzlerwahl und Regierungsbildung fähigen Mehrheit das geben, was das Grundgesetz ihr verweigert: einen Weg\nzur Auflösung des Bundestages über ein destruktives Mißtrauensvotum. Das Grundgesetz kennt, wie gezeigt, nur das sog. konstruktive Mißtrauensvotum. Ein zur Auflösung des Bundestages führendes destruktives Mißtrauensvotum ist nicht nur im\nGrundgesetz nicht enthalten, der Grundgesetzgeber hat es - wie im einzelnen noch\nzu zeigen sein wird - ausdrücklich abgelehnt.\n\n  Die von Art. 68 GG vorausgesetzte Krisenlage kann vielerlei Gestalt haben: Die bisherige Regierungsmehrheit ist kleiner als die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages geworden, die negative Mehrheit jedoch nicht willens oder in der Lage, ein konstruktives Mißtrauensvotum nach Art. 67 GG einzubringen; es besteht zwischen\n(zusammengeschmolzener) bisheriger Mehrheit und bisheriger Opposition eine Patt-Situation; die bisherige regierungsfähige Mehrheit verfügt nur (noch) über eine Mehrheit von wenigen Stimmen; die bisherige Mehrheit ist zwar noch - mehr oder weniger\nstark - vorhanden, unabhängig davon wird jedoch - gegen und ohne den amtierenden\nKanzler - über eine neue Regierungsmehrheit unter Einbeziehung von Teilen der\nnoch an der amtierenden Regierung beteiligten Mehrheit und der bisherigen Opposition verhandelt. Allen diesen Krisenfällen (\"echten\" Krisenfällen) ist gemein, daß es -\nwenn die übrigen Voraussetzungen nach Art. 68 GG hinzutreten - zu einer Auflösung\ndes Parlaments kommen kann. Dabei hat die Vertrauensfrage immer den Sinn, zunächst als Appell an die bisherige Mehrheit, als \"kalkulierte Drohung\" zu wirken, um\n\n\n                                         53/82\n\ndiese dazu zu bringen, sich erneut zu einer die Regierung tragenden Mehrheit zusammenzufinden oder diese zu bekräftigen. Dieser Sinn fehlt jedoch, wenn die Vertrauensfrage gestellt wird, ohne daß die Mehrheitsfähigkeit der Regierung in Frage\ngestellt ist, und die Vertrauensfrage lediglich dazu dienen soll, die Grundlage für die\nweiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 68 GG (Antrag des Bundeskanzlers\nund Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten) zu schaffen.\n\n  b) Der aus dem Zusammenspiel der Art. 68, 63, 67, 81 GG gewonnene Sinn und              229\nAnwendungsbereich der Norm wird durch den inneren Aufbau des Art. 68 GG bestätigt: Satz 2 des Art. 68 Abs. 1 GG lautet: Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der\nBundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.\nArt. 68 GG ordnet sich damit selbst in aufschlußreicher Weise in die Regelung des\nparlamentarischen Regierungssystems des Grundgesetzes ein: Auch wenn der Bundestag dem Bundeskanzler nicht das Vertrauen ausgesprochen und der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorgeschlagen hat,\nkann der Bundestag der Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten zuvorkommen, indem er einen anderen Bundeskanzler wählt. Solange das Parlament fähig ist,\nmit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Bundeskanzler zu wählen und/oder zu stützen, ist die Auflösung ausgeschlossen. Gleiches gilt, sobald es diese Fähigkeit, falls\nsie verloren war, zurückgewonnen hat. Die Regierungsbildung aus dem Parlament\nheraus hat also während der Dauer der Legislaturperiode Vorrang vor Neuwahlen.\n\n  In Art. 68 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Vorrang der auf die Bildung einer über eine Mehrheit verfügenden Regierung gerichteten Art. 63 Abs. 1 bis 3, 67 GG oder auch der\nVorrang des wieder erstarkten und bestätigten Vertrauens statuiert. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser, einen höheren Grad an Regierungsstabilität\nund -kontinuität gewährleistenden Normen gegeben, so ist der Weg zur Minderheitsregierung einschließlich des Gesetzgebungsnotstandes oder zur Auflösung des Bundestages verschlossen. Nur wenn der Bundestag nicht fähig und in der Lage ist,\ndurch die Wahl und/oder Unterstützung eines Bundeskanzlers für eine handlungsfähige Regierung zu sorgen, greift Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Dagegen eröffnet er\nnicht die Möglichkeit, trotz Vorhandenseins einer Regierungsmehrheit durch eine verabredete Verneinung der Vertrauensfrage zu einer Auflösung des Bundestages und\nNeuwahlen zu gelangen. Nach der inneren Systematik beider Sätze des Art. 68 Abs.\n1 GG und damit nach dem Wortlaut und Wortsinn der Norm insgesamt fehlt die rechtliche Voraussetzung für eine Auflösungsverfügung des Bundespräsidenten, solange\nder Bundeskanzler eine die Handlungsfähigkeit der Regierung gewährleistende\nMehrheit hinter sich hat.\n\n Vielmehr setzt Art. 68 GG eine Situation voraus, in der die Ablehnung des Vertrauensantrages des Bundeskanzlers durch den Bundestag anzeigt, daß der Bundeskanzler nicht mehr von der Mehrheit, die ihn gewählt hat, getragen wird und in der\nauch eine andere Mehrheitsbildung nicht möglich zu sein scheint. Der Bundeskanzler\nkann - aber muß nicht - in einem solchen Fall zurücktreten. Tritt er zurück, kann es\nnach Art. 63 Abs. 4 GG zur Auflösung des Bundestages kommen, wenn nicht ein an-\n\n\n                                         54/82\n\nderer Kanzler gewählt wird. Tritt er nicht zurück, muß er entweder versuchen, mit\ndemselben Bundestag weiterzuarbeiten, oder dessen Auflösung dem Bundespräsidenten vorschlagen. Beantragt er die Auflösung, so liegt die letzte Entscheidung\nbeim Bundespräsidenten. Auf diese Weise soll erreicht werden, daß die mißbräuchliche Anwendung des Auflösungsrechts durch den Regierungschef - z. B. zu parteipolitischen Zwecken - verhindert oder zumindest eingeschränkt wird. Andererseits soll\ndie Möglichkeit bestehen, einen zur Mehrheitsbildung unfähigen Bundestag aufzulösen oder durch die Auflösungsandrohung ihn zur mehrheitlichen Duldung der bestehenden oder zur mehrheitlichen Bildung einer neuen Regierung zu drängen. Der\nBundespräsident kann die Auflösung nicht erzwingen, aber er kann sie verhindern.\n\n 2. Aus dem inneren Aufbau des Art. 68 GG hat sich wie aus der Stellung der Norm        232\nim Zusammenhang mit Art. 63, 67, 81 GG ergeben, daß es zum Antrag des Bundeskanzlers, den Bundestag aufzulösen, in verfassungsmäßiger Weise nur kommen\nkann, wenn der seiner Regierungsmehrheit nicht mehr sichere Kanzler die Vertrauensfrage gestellt und sie negativ beantwortet erhalten hat. Umgekehrt ist eine Bundestagsauflösung verfassungswidrig, wenn der Kanzler ohne Vorliegen einer derartigen Krisensituation und in der erkennbaren, ausschließlichen Absicht der Auflösung\ndes Bundestages durch den Bundespräsidenten ein künstliches Mißtrauensvotum im\näußeren Gewande einer Vertrauensfrage herbeiführt und im Anschluß daran vorschlägt, den Bundestag aufzulösen.\n\n Das Ergebnis gewinnt noch an Überzeugungskraft, wenn man die Norm im größeren systematischen Zusammenhang des Grundgesetzes betrachtet.\n\n Bei der gebotenen Zusammenschau ist neben der Stellung des Bundespräsidenten           234\nim Verfassungsgefüge des Grundgesetzes insbesondere Art. 39 GG von Gewicht.\n\n a) Ist die von Art. 68 GG vorausgesetzte Krisenlage gegeben, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen, er kann die\nAuflösung aber auch verweigern.\n\n  Dieses Ermessen des Bundespräsidenten würde wesentlich beschränkt, wenn er            236\nan das formale Ergebnis einer Abstimmung über die Vertrauensfrage gebunden wäre\nund deren Anlaß sowie die Mehrheitsverhältnisse im Parlament nicht in seine Prüfung einbeziehen könnte. Andererseits würde dem Bundespräsidenten eine größere\nTeilhabe an der Staatsleitung zuwachsen, als ihm das Grundgesetz eingeräumt hat,\nwenn er, ohne daß der von Art. 68 GG vorausgesetzte Krisenfall vorliegt, aufgrund einer künstlich herbeigeführten Ablehnung der Vertrauensfrage die gleiche Rechtsfolge aussprechen könnte, die Art. 68 GG nur für den Krisenfall vorsieht. Es hinge dann\nnämlich von einer rechtlich nicht mehr gebundenen Entscheidung des Bundespräsidenten ab, ob eine Bundestagsmehrheit Neuwahlen zu jedem ihr günstig erscheinenden Zeitpunkt erreichen kann oder nicht.\n\n b) Art. 39 GG bestimmt in seinem Absatz 1, daß der Bundestag auf vier Jahre gewählt wird. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundesta-\n\n\n\n                                        55/82\n\nges.\n\n  Art. 39 GG trägt im Zusammenwirken mit den Art. 20 Abs. 2 (insbesondere Satz 2),        238\n29, 118, 38 Abs. 1 GG zu der besonderen Ausprägung der repräsentativen Demokratie unter dem Grundgesetz entscheidend bei.\n\n  Art. 39 Abs. 1 GG sieht grundsätzlich eine vierjährige Legislaturperiode vor, die nur   239\nin den beiden Fällen des Art. 63 Abs. 4 Satz 3 und des Art. 68 GG vorzeitig beendet\nwerden kann. Ein generelles Auflösungsrecht des Bundespräsidenten oder ein\nSelbstauflösungsrecht des Bundestages gibt es im Gegensatz zu vielen anderen\nVerfassungen, auch der Mehrzahl der Bundesländer, nicht. Im konstitutionellen Staat\ndes 19. Jahrhunderts hatte das Auflösungsrecht den Sinn, sich eines unbequemen\nParlaments zu entledigen und mit Hilfe neuer Wahlen nach Möglichkeit ein Parlament\nzu erhalten, das den Wünschen der Krone gefügiger war. Heute ist dieses Auflösungsrecht zu einem Mittel geworden, um während der normalen Legislaturperiode\ndem Bürger vorzeitig Gelegenheit zu geben, seinem Willen in zusätzlichen Wahlen\nAusdruck zu geben. Dem gleichen Zweck kann auch ein etwa von der Verfassung\nvorgesehenes parlamentarisches Selbstauflösungsrecht dienen. Auf diese Weise\nsollen Spannungen zwischen dem im Parlament gebildeten und dem unmittelbar bekundeten Volkswillen abgemildert werden, die mit einer längeren Dauer der Legislaturperiode verbunden sind. Das Grundgesetz hat sich aber gegen das Selbstauflösungsrecht entschieden.\n\n  Diesen Befund hat - als gesicherten Stand der Staatsrechtswissenschaft - auch die       240\nEnquete-Kommission Verfassungsreform des Deutschen Bundestages festgehalten\n(vgl. Schlußbericht der Kommission; BTDrucks. 7/5924, S. 39 ff.; im folgenden: Bericht). Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, daß sich aus Art. 68 GG ein Weg\nzur Auflösung des Bundestages in anderen als den von dieser Vorschrift erfaßten Anwendungsfällen nicht gewinnen läßt. Sie war der Ansicht, daß die vom Grundgesetz\nvorgesehenen verfassungsrechtlichen Mittel zur Behebung politischer Funktionsstörungen de constitutione lata nicht für alle denkbaren Lagen ausreichend sind und hat\ndaher ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestages vorgeschlagen (Bericht S. 34, 40).\nDer Deutsche Bundestag hat zwar, schon bevor der Abschlußbericht der Kommission vorlag, nach ihren Vorschlägen Art. 39 Abs. 1 und 2 GG geändert. Er hat aber ohne nennenswerte Diskussion (vgl. Vhdl. des Deutschen Bundestages, 8. Wahlperiode, 73. Sitzung vom 17. Februar 1978, Sten. Prot. S. 5757 bis 5788, insbesondere\nS. 5775 f. (5776) = Debattenbeitrag des Abgeordneten Dr. Wendig (F.D.P.)) davon\nabgesehen, das von der Kommission als weitere Änderung des Art. 39 GG vorgeschlagene Recht des Bundestages zur vorzeitigen Beendigung der Legislaturperiode\n(Selbstauflösungsrecht) einzuführen.\n\n Angesichts dieser gewollten, unveränderten Verfassungslage beschränkt jede Erweiterung der Auflösungsmöglichkeiten über ihren eigentlichen Anwendungsfall hinaus in verfassungswidriger Weise die Volksvertretung. Diese wäre gehindert, ihre\n\n\n\n                                         56/82\n\nAufgabe, der sie sich auch selbst nicht entziehen darf, während der vollen Dauer der\nLegislaturperiode zu erfüllen.\n\n  Das Grundgesetz sieht, abgesehen von den tatbestandlich eng gefaßten Sonderfällen der Art. 63 Abs. 4 und Art. 68 GG, aus gutem Grunde die volle Legislaturperiode\nnach Art. 39 GG vor: Andernfalls wäre eine kontinuierliche Gesetzgebungs- und Regierungsarbeit in hohem Maße gefährdet. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die\nzum Wohle des Ganzen notwendig erscheinen, aber nicht jeder Interessengruppe\nvon vornherein einsichtig sind. Für einen ins Gewicht fallenden Teil der Wählerschaft\nunerwünschte Maßnahmen können - wie die Erfahrung lehrt - im Vorfeld von Wahlen,\nbei denen der Wettbewerb um die Wählerstimmen immer mehr in den Vordergrund\nrückt und rationale Argumente gegenüber gefühlsbetonten Appellen leicht ins Hintertreffen zu geraten drohen, kaum oder gar nicht mehr ergriffen und durchgesetzt werden.\n\n Einer Erweiterung der von Art. 68 GG vorgesehenen Auflösungsmöglichkeiten stehen daher nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch gute verfassungspolitische\nGründe entgegen.\n\n  c) Weist aber die Systematik des Grundgesetzes Art. 68 GG seine spezifische Tragweite und Bedeutung zu, so steht auch Art. 79 GG einer Ausweitung seines Anwendungsbereiches entgegen. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des\nArt. 68 GG nicht vorliegen, kann auch der Wille aller im Bundestag vertretenen Parteien oder einer qualifizierten Mehrheit der Abgeordneten den verfassungswidrigen\nWeg zur Auflösung des Bundestages nicht verfassungsmäßig machen.\n\n Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut            245\ndes Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG). Mit\ndieser Bestimmung soll der Vorrang des geschriebenen Verfassungsrechts gesichert\nwerden, der seinerseits die allgemeine und umfassende Gültigkeit der Verfassung\nvoraussetzt, ohne die sie nicht rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens sein\nkann.\n\n  Der Bestand des geltenden Verfassungsrechts soll sich aus der Verfassungsurkunde selbst ergeben; jeder soll ohne Schwierigkeiten erkennen können, was de constitutione lata gilt.\n\n Deshalb ist es unzulässig, die Verfassung im Einzelfalle außer acht zu lassen, auch    247\nwenn dies mit den für Verfassungsänderungen erforderlichen Mehrheiten geschieht,\nwährend die Verfassung im übrigen fortgilt. Dies würde zur Entstehung einer Nebenverfassung führen, die die Verfassung, auch wenn sie formal unangetastet bliebe,\nder Sache nach innerlich aushöhlen müßte. Der Vorrang und die stabilisierende Wirkung der geschriebenen Verfassung, die Rechtsklarheit und die Rechtsgewißheit, die\nsie schafft, wären preisgegeben zugunsten der Zulassung einer wachsenden und immer unübersehbarer werdenden Zahl von stillschweigenden Abweichungen, die die\nVerfassung entwerten müßten und daher mit ihrem Wesen unvereinbar wären (vgl.\n\n\n\n                                        57/82\n\nKonrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland,\n13. Aufl., Karlsruhe 1982, § 21 I = Rdnr. 698).\n\n  Deshalb verfängt auch nicht das Argument, es ermangele der Regierung eines über      248\ndas konstruktive Mißtrauensvotum nach Art. 67 GG ins Amt berufenen Kanzlers an\nder hinreichenden demokratischen Legitimation und es bedürfe deshalb der Neuwahlen. Es gibt keine Legitimation außerhalb, neben oder über der Verfassung. Die Legitimation der nach dem konstruktiven Mißtrauensvotum amtierenden Regierung ergibt\nsich aus den vorangegangenen Wahlen (Art. 38 GG), aus der Fortdauer der Legislaturperiode (Art. 39 GG) und der Institution des konstruktiven Mißtrauensvotums\nselbst (Art. 67 GG). Diese sich aus der Verfassung ergebende Legitimation würde im\nEinzelfall gefährdet und der Sinn des konstruktiven Mißtrauensvotums als einer zentralen Institution des parlamentarischen Systems der Bundesrepublik Deutschland\nauf Dauer ausgehöhlt, wenn dem über Art. 67 GG ins Amt gelangten Kanzler der\nWeg zu Neuwahlen über Art. 68 GG unter künstlicher Schaffung der Voraussetzungen dieser Norm eröffnet würde.\n\n  Ebenso vermag auch von vornherein nur für einen bestimmten Zeitraum oder inhaltlich begrenzt ausgesprochenes Vertrauen ein anderes Ergebnis nicht zu begründen.\n\n                                                                                       250\n\n  Wie gezeigt, reicht die bloß formelle Herbeiführung des Tatbestandsmerkmals \"negative Beantwortung der Vertrauensfrage\" ohne Vorliegen der von Art. 68 GG vorausgesetzten Krisenlage nicht hin, um in verfassungsmäßiger Weise die weiteren\nTatbestandsvoraussetzungen des Art. 68 GG zur Auflösung des Bundestages zu\nschaffen. Die Auflösung kommt nur in Betracht, wenn der Bundeskanzler im Zeitpunkt der Beantwortung der Vertrauensfrage und während der 21-Tage-Frist danach\nzur Bildung einer Regierungsmehrheit nicht in der Lage ist. Hat der Kanzler ersichtlich eine Mehrheit, so kann es nicht zur Auflösung kommen, ob zu einem früheren\nZeitpunkt das Vertrauen zeitlich oder sachlich eingeschränkt worden ist oder nicht.\n\n 3. Dem bisher gefundenen Ergebnis läßt sich auch nicht entgegenhalten, eine an        252\nWortlaut und Systematik der Norm orientierte Anwendung werde nicht der Tatsache\ngerecht, daß der Anwendungsbereich des Art. 68 GG durch die bisherige Staatspraxis erweitert worden sei.\n\n  Eine entgegenlautende Staatspraxis liegt nicht vor. Das Beispiel des Jahres 1972     253\nist nicht geeignet, eine derartige Staatspraxis zu belegen. Dies schon deshalb, weil\nim Gegensatz zu 1982 die von Art. 68 GG vorausgesetzte Instabilität vorlag. Die Regierung des Bundeskanzlers Brandt, der am 21. Oktober 1969 mit nur 251 Stimmen\nzum Bundeskanzler gewählt worden war, konnte sich schon im Frühjahr 1972 der\nMehrheit der voll stimmberechtigten Mitglieder des Bundestages (insbesondere der\nentscheidenden 249. Stimme des Abg. Müller) nicht mehr sicher sein. Am 27. April\n1972 versuchten deshalb die Abgeordneten der Fraktion der CDU/CSU, im Verfahren\nnach Art. 67 GG dem Bundeskanzler das Mißtrauen auszusprechen und den Abge-\n\n\n\n                                        58/82\n\nordneten Dr. Barzel zum Bundeskanzler zu wählen. Der Antrag erhielt nur 247 Stimmen der voll stimmberechtigten Mitglieder des Deutschen Bundestages und verfehlte\ndaher die erforderliche Mehrheit um zwei Stimmen. Andererseits war sich der amtierende Kanzler nach wie vor nicht mehr der Mehrheit von mindestens 249 Stimmen\ngewiß. Im Gegenteil trat die Absicht weiterer Abgeordneter der bisherigen Mehrheit,\nden Kanzler nicht mehr zu stützen, klar zutage. Es herrschte ein \"parlamentarisches\nPatt\". Die von Art. 68 GG vorausgesetzte Lage war gegeben.\n\n  Am 28. April 1972 scheiterte die Koalition mit ihrem Haushaltsentwurf für das laufende Jahr: Der Einzelplan des Bundeskanzleramtes erreichte bei Stimmengleichheit\nvon 247 : 247 nicht die Mehrheit. Ab 16. Mai, dem Tag des Ausschlusses des Abgeordneten Müller aus der SPD, verfügte die Regierung nur noch über die Minderheit\nvon 248 Stimmen. Mit der einfachen Mehrheit dieser Stimmen wurden am 17. Mai\n1972 die Ostverträge ratifiziert.\n\n Am 20. September stellte, nachdem inzwischen alle Parteien Neuwahlen für angebracht hielten, Bundeskanzler Brandt die Vertrauensfrage. Während der 48-Stunden-Frist zwischen Antrag und Abstimmung nahm der Bundestag am 20. September\n1972 Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU zum Rentenreformgesetz mit\n248 : 247 Stimmen an. Daraus wird deutlich, daß die Krisenlage (eine Patt-, wenn\nnicht Minderheits-Situation der amtierenden Regierung) fortbestand. An der Abstimmung über die Vertrauensfrage am 22. September 1972 nahmen nur 482 voll stimmberechtigte Abgeordnete teil. Mit Ja stimmten 233, mit Nein 248 bei einer Enthaltung.\nDer Bundespräsident löste am 22. September 1972 den 6. Deutschen Bundestag auf\nund bestimmte den 19. November 1972 zum Wahltag. Zur Begründung erklärte er\nam Abend über Rundfunk und Fernsehen:\n\n... Auflösung des alten und Wahl des neuen Deutschen Bundestages sind unvermeidlich geworden.\nZur parlamentarischen Demokratie gehört ein Gegenüber von Regierung und Opposition, ein Gegenüber von Regierungsmehrheit und Oppositionsminderheit. Dieses\nGegenüber aus den Anfängen des heute aufgelösten Deutschen Bundestages hat\nsich, aus welchen Gründen auch immer, in ein Stimmengleichgewicht von Regierung und Opposition verwandelt. Eine zielstrebige parlamentarische Arbeit ist dadurch nicht mehr gewährleistet ...\n\n  Da, wie gezeigt 'die parlamentarische Instabilität vorlag, kam es auf die - hinzutretende - Einigkeit der politischen Parteien, Neuwahlen zu wollen, für die Anwendbarkeit des Art. 68 GG nicht an. Dächte man sich die Einigkeit hinweg, wären die Voraussetzungen für eine Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG dennoch\nvorhanden gewesen (vgl. dazu statt vieler Hartmut Maurer, Vorzeitig Auflösung des\nBundestages, DÖV 1982, S. 1001 (1005)).\n\n Abgesehen davon, würde es dem Sinn einer Verfassung überhaupt widersprechen,             257\nwollte man - gerade im staatsorganisatorischen Bereich - gesetztes, nach seinem\nSinnganzen in bestimmter Weise ausgestaltetes Verfassungsrecht durch außerhalb\n\n\n                                         59/82\n\ndieser Ordnung stehende nach Opportunität entwickelte Regeln ersetzen.\n\n                                         III.\n  Aus Wortlaut und Sinnzusammenhang hat sich der Zweck des Art. 68 GG erschlossen. Im Rahmen des Systems der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie des\nGrundgesetzes dient Art. 68 GG dazu, einen Notbehelf für die Ausnahmesituation zur\nVerfügung zu stellen, daß der Bundestag einerseits keine Regierungsmehrheit bilden\nkann und der Bundeskanzler andererseits weder zurücktreten noch über Art. 81 GG\nohne den Bundestag regieren will, sondern mit Hilfe der Vertrauensfrage und der Auflösungsdrohung einen vergeblichen Versuch unternommen hat, im Parlament eine\nMehrheit für seine Politik zu gewinnen. Dieser begrenzten Funktion würde eine Auslegung und Anwendung des Art. 68 GG zuwiderlaufen, die einem Bundeskanzler und\nder ihn tragenden Mehrheit die Möglichkeit eröffnen würde, durch Enthaltungen bei\nder Abstimmung über die Vertrauensfrage Einfluß auf die Bestimmung eines für vorteilhaft gehaltenen Wahltermins vor Ablauf der Legislaturperiode zu nehmen. Wenn\ndie Vertrauensfrage in der erklärten Absicht gestellt werden dürfte, Neuwahlen zu erreichen, obwohl eine regierungsfähige Mehrheit vorhanden ist, wäre die aus guten\nGründen vom Grundgesetz in Art. 39 Abs. 1 vorgeschriebene vierjährige Dauer der\nLegislaturperiode nicht mehr gewährleistet.\n\n  Sähe man ein derartiges Verfahren als von Art. 68 GG gedeckt an, liefe das auf eine    259\nVerkehrung des Normzweckes hinaus: Statt aus einer Situation der Instabilität über\ndie Parlamentsauflösung als ultima ratio zur Stabilität durch (erhoffte) neue Mehrheiten zu gelangen, liefe man Gefahr, bei vorhandener Regierungsstabilität in eine Situation der Instabilität zu geraten, eine Lage also, die das Grundgesetz gerade nach\nMöglichkeit vermeiden will. Eine so herbeigeführte Krisensituation könnte dann\nschon bald wieder Neuwahlen erforderlich erscheinen lassen. Daher ist es mit Art. 68\nGG nicht vereinbar, wenn der Bundeskanzler nach einer sinnwidrig beantworteten\nVertrauensfrage dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlägt. Für den Bundespräsidenten sind in einem derartigen Fall schon die rechtlichen Voraussetzungen für eine Auflösung des Bundestages nicht gegeben. Daher\nwird der Entscheidungsspielraum noch nicht eröffnet, den Art. 68 GG dem Bundespräsidenten mit dem Wort \"kann ... (auflösen)\" für eine \"echte\" Krisenlage einräumt.\nVielmehr ist er gebunden, den Vorschlag des Kanzlers abzulehnen.\n\n                                         IV.\n Die Entstehungsgeschichte bestätigt das gefundene Ergebnis.                             260\n\n 1. Bei der Konzeption des parlamentarischen Regierungssystems, wie es im Grundgesetz Ausdruck gefunden hat, tauchte bereits in den Beratungen des Herrenchiemseer Konvents die Frage auf, welche Regelung für den Fall getroffen werden solle,\ndaß das Parlament bei der Regierungsbildung versage oder sich als unfähig erweise,\neine handlungsfähige Regierung zu bilden.\n\n\n\n\n                                         60/82\n\n  In dem Entwurf eines Grundgesetzes des Sachverständigenausschusses für Verfassungsfragen, erarbeitet im Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10.-23.\nAugust 1948, findet sich allerdings eine dem Art. 68 GG entsprechende Vorschrift\nnoch nicht (vgl. den Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, München o. J. (1948) - im folgenden: Bericht -). Ebenso fehlte eine dem Art. 81 GG (Gesetzgebungsnotstand) entsprechende Vorschrift. Gleichwohl lassen sich dem Bericht\nHinweise für den Anwendungsbereich des heutigen Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG entnehmen.\n\n  Im darstellenden Teil des Berichts (S. 11 ff.) heißt es im Zusammenhang des Kapitels \"Der Bundestag\" (S. 35 f.):\n\n1. Es bestand keine Meinungsverschiedenheit darüber, daß in Form des Bundestags wieder ein echtes Parlament zu schaffen sei, welches unmittelbar vom deutschen Volk und nicht etwa von den Landtagen gewählt wird. Dieses Parlament soll\nden Hauptanteil an der Gesetzgebung erhalten und die Regierung soll von ihm abhängig sein. Es wirkt außerdem bei der Wahl des Bundespräsidenten mit.\n2. Gegen die Gefahr, die ein arbeitsunfähiges Parlament bedeutet, sind folgende Sicherungen vorgesehen worden:\na) ... (betrifft Wahlreform, 5 %-Klausel);\nb) ... (betrifft die Parteien als Organe der politischen Willensbildung, heutiger Art. 21\nGG);\nc) ... (betrifft ein Notverordnungsrecht; der Entwurf sah dies (vgl. Bericht S. 78) in\nArt. 111 vor).\nd) Einem Versagen des Parlaments bei der Regierungsbildung wird dadurch entgegengewirkt, daß der Befugnis des Parlaments, bei Erledigung des Bundeskanzleramts den neuen Bundeskanzler zu bestimmen, zeitliche Grenzen gesteckt sind.\nHierin war sich der Konvent einig. Während aber eine Minderheit bei fruchtlosem\nFristablauf das Parlament kraft Gesetzes aufgelöst sein und diesen Vorgang sich\nggf. beliebig oft wiederholen läßt, will die Mehrheit alsdann dem Bundespräsidenten\ndie Möglichkeit geben, auf Vorschlag des Bundesrats, der eine Art. Legalitätsreserve darstellt, eine vollgültige Regierung zu bilden. Ob der Präsident dies tun oder lieber die geschäftsführende Regierung weiter arbeiten lassen will, steht bei ihm. Auch\neine vom Bundesrat vorgeschlagene Regierung ist in ihrem Fortbestand vom Parlament abhängig.\ne) Die Abhängigkeit des Fortbestehens einer Regierung vom Parlament wird in einem entscheidenden Punkt ihrer Gefährlichkeit entkleidet. Das Parlament kann\nzwar jederzeit durch Mißtrauensvotum den Bundespräsidenten zwingen, den Kanzler zu entlassen. Bedingung ist aber, daß es gleichzeitig einen Nachfolger benennt.\nEine bloß obstruktive oder Protestmehrheit ist also gezwungen, sich zunächst in eine konstruktive Mehrheit zu verwandeln.\n\nEine Minderheit hält es nicht für möglich, daß Misstrauensvotum in dieser Weise an\ndie gleichzeitige Benennung des Nachfolgers zu binden. Das durch irgendein Ergebnis ausgelöste Misstrauen müsse sich spontan auswirken können. Es lasse sich\n\n\n                                          61/82\n\nauch schwerlich eine Persönlichkeit zum Nachfolger vorschlagen, solange der alte\nKanzler noch vollgültig im Amt sei. Statt dessen wird empfohlen, das Mißtrauensvotum seine Wirkung verlieren zu lassen, wenn das Parlament nicht binnen bestimmter Frist einem neuen Kanzler sein Vertrauen ausspreche. Dem wird aber entgegengehalten, daß das nachträgliche Unwirksamwerden des Mißtrauensvotums eine\njuristische Fiktion sei, die gegenüber der Tatsache, daß die Regierung einmal vor\nder Öffentlichkeit gestürzt und ihr in aller Form das Misstrauen bescheinigt worden\nist, nicht ins Gewicht falle.\nEine kleine Minderheit verwirft die parlamentarische Abhängigkeit der Regierung\nganz und wünschte ihre grundsätzliche Unabsetzbarkeit für die ganze Amtsperiode\nlediglich mit einer dem Art. 44 Abs. 3 Satz 2 der Bayerischen Verfassung entsprechenden Einschränkung.\n3. Allgemein ist hinsichtlich der Abhängigkeit der Regierung vom Parlament hervorzuheben, daß nach der vorgeschlagenen Lösung ein arbeitsfähiges Parlament allein\nüber die Besetzung des Kanzleramts verfügt und nicht nach der Weimarer Verfassung in der Durchsetzung seines Willens noch vom Bundespräsidenten abhängt.\nNoch weniger hat der Präsident die Möglichkeit, wie im Weimarer System von sich\naus einen Kanzler zu ernennen und ihn ohne das Vertrauen des Parlaments im Amt\nzu halten. Das Vertrauen der Parlamentsmehrheit ist ausreichend, aber auch unerläßlich, für die Berufung zum Kanzler. Nach dem Weimarer System war es weder\nausreichend noch unerläßlich. Statt dessen hatte das Weimarer System die destruktive Befugnis des Parlaments zum Sturz der Regierung übertrieben ausgedehnt. Für\ndie nachträgliche Erkenntnis lag hierin einer seiner Hauptfehler.\n4. Die Selbstauflösung des Parlaments ist nicht vorgesehen. Auch die Auflösung\ndurch den Bundespräsidenten soll nur in einem einzigen Fall möglich sein, nämlich\ndann, wenn das Parlament bei der Regierungsbildung versagt und hierauf der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundesrats eine Regierung berufen hat. Nach dem\nMinderheitsvorschlag tritt, wie erwähnt, bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Regierungsbildung im Falle der Erledigung des Bundeskanzleramtes automatische Auflösung des Parlaments ein.\n\n Im 7. Kapitel \"Die Bundesregierung\" (Bericht S. 43) heißt es:                             265\n\n(S. 44) Während einige Mitglieder auf die Möglichkeit eines spontanen Mißtrauensvotums nicht glauben verzichten zu können, hat die Mehrheit den Vorschlag gebilligt, der in Art. 90 des Entwurfs enthalten ist. Danach soll nur eine positive Mehrheit,\ndie einen neuen Bundeskanzler benennen kann, in der Lage sein, dem im Amte befindlichen Bundeskanzler ihr Mißtrauen auszusprechen. Nach diesem Vorschlag\nwürde es keine \"geschäftsführende\" Regierung mehr geben. Eine einmal ernannte\nRegierung würde vielmehr solange als vollkommen \"intakte\" Regierung im Amte\nbleiben, bis sie von einer neuen Regierung abgelöst wird, die sich wieder auf eine\nechte Mehrheit im Bundestag stützen kann ...\n(S. 45) Die mit dem Entwurf vorgeschlagene Regelung läßt sich abschließend folgendermaßen charakterisieren: Die Bundesregierung kommt auf echt parlamentari-\n\n\n\n                                          62/82\n\nsche Weise zustande und kann, soweit eine zu konstruktiver Arbeit bereite Mehrheit\nvorhanden ist, auch jederzeit nach parlamentarischem Brauch gestürzt werden. Solange jedoch in dem Bundestag keine positive Mehrheit vorhanden ist und damit die\nparlamentarischen Spielregeln auch nicht funktionieren können, würde die mit dem\nEntwurf vorgeschlagene Bundesregierung im Ergebnis die Stellung einer Regierung\nauf Zeit haben. Damit stellt der in dem Entwurf gemachte Vorschlag den Versuch\ndar, das Prinzip einer parlamentarischen Regierung mit den Vorzügen einer auf Zeit\nbestellten Regierung zu verbinden, ohne jedoch einer konstruktiven Mehrheit, die\nsich in Opposition zu der im Amte befindlichen Regierung bildet, die Möglichkeit\nzum Sturze dieser Regierung und zur Übernahme einer neuen Regierung zu nehmen.\n\n  2. a) Aufgrund der im Bericht des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee vorgeschlagenen Regelungen hatte sich der Parlamentarische Rat, insbesondere der Organisationsausschuß, zunächst mit der Frage der Parlamentsauflösung im allgemeinen      überhaupt    nicht   befaßt    (vgl. v.   Doemming,     Füsslein,    Matz,\nEntstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR NF Bd. 1 (1951), S. 447).\nErst der Redaktionsausschuß (Drucksache Nr. 276 des Parlamentarischen Rates; im\nfolgenden: Drucks. PR Nr. ...) schlug die Einfügung eines Art. 90 a vor, der im wesentlichen dem später ins Grundgesetz aufgenommenen Art. 68 entspricht.\n\n Wie in den Beratungen übereinstimmend hervorgehoben wurde, sollte durch eine             267\nderartige Vorschrift für den Fall Vorsorge getroffen werden, daß eine Regierung im\nParlament in die Minderheit oder in die Nähe einer solchen gerät und die Mehrheit\nnur in der Lage ist, Opposition zu treiben, nicht aber, eine neue Regierung zu stellen.\n\n Art. 90 a des Entwurfs sah zunächst noch (als erste Alternative) ein nichtkonstruktives Mißtrauensvotum vor.\n\n Er lautete:                                                                              269\n\n                                       Art. 90 a\n\n(1) Spricht der Bundestag dem Bundeskanzler mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder ohne Neuwahl eines anderen Bundeskanzlers das Mißtrauen aus oder findet\nein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Bundestages, so kann der\nBundespräsident binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen\nanderen Bundeskanzler wählt.\n(2) Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.\n\n (vgl. S. 2 f. d. Drucks.)                                                                270\n\n In einer Anmerkung (S. 4 der Drucks.) zu dem vorgeschlagenen Art. 90 a Abs. 1            271\nheißt es:\n\nEs ist die Frage aufzuwerfen, ob etwa dem Bundespräsidenten die Möglichkeit zu\n\n\n                                         63/82\n\ngeben ist, anstelle der Regierung die Vertrauensfrage zu stellen oder ohne Gegenzeichnung den Bundestag aufzulösen (z. B. in dem Fall, daß Parlament und Regierung aktionsunfähig sind, jedoch weder ein Mißtrauensvotum beschlossen noch die\nVertrauensfrage gestellt wird, weil Parlament und Regierung weiter im Amt bleiben\nwollen).\n\n  b) Der Hauptausschuß erörterte diese Frage in seiner dritten Sitzung vom 16. November 1948 (Kurzprotokoll = Drucks. PR Nr. 327; Sten. Protokoll - im folgenden\nStProt. - S. 25 ff.). Der vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Art. 90 a - vor allem die noch vorhandene Alternative des destruktiven Mißtrauensvotums - wurde\nschon im Zusammenhang mit der Erörterung der Kanzlerwahl (Art. 87 Entwurf) von\ndem Abgeordneten Dr. von Brentano (CDU) angesprochen (StProt. S. 28). Ausführlich wurde Art. 90 a im Zusammenhang mit Art. 90 (Vorläufer des jetzigen Art. 67;\nkonstruktives Mißtrauensvotum) diskutiert (StProt. S. 33 f.). Zu Art. 90 hatte der Abgeordnete Walter (CDU) einen Abänderungsantrag eingebracht, der in anderer Form\nals der vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Art. 90 a ein nicht-konstruktives\nMißtrauensvotum vorschlug.\n\n Der Abänderungsantrag Walter lautet (vgl. Kurzprot. S. 5):                              273\n\n(1) Die Bundesregierung bedarf zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Bundestags.\n(2) Der Bundestag kann der Bundesregierung mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder das Vertrauen entziehen. Die Abstimmung über einen solchen Antrag darf frühestens am dritten Tage nach dem Tage stattfinden, an dem der Antrag eingebracht\nworden ist.\n(3) Die Bundesregierung bleibt im Amt, wenn der Bundestag nicht innerhalb einer\nFrist von drei Wochen einer neuen Bundesregierung das Vertrauen ausspricht.\n\n  Es sollte also, wie der Abgeordnete Dr. v. Mangoldt (CDU) erläuterte (StProt. S. 33)   274\neine Vorschrift geschaffen werden, die für die Übergangszeit, in der die negative\nMehrheit schon vorhanden, aber noch nicht (konstruktiv) zur Benennung eines neuen\nKanzlers in der Lage ist, die Krisenlage und die veränderten Mehrheitsverhältnisse\noffenlegt, die aber andererseits die sich formierende neue Mehrheit zwingt, binnen\ndreier Wochen einer neuen Bundesregierung das Vertrauen auszusprechen. Es sollte also ein Mißtrauensvotum in zwei Schritten erfolgen.\n\n Von Mangoldt (ebenda) benannte selbst mögliche Einwände gegen den Vorschlag:            275\n\nEs ist doch unmöglich, daß eine Regierung, die ein Misstrauensvotum erhalten hat,\nweiter regiert.\n\n Dem sei aber entgegenzuhalten:                                                          276\n\nWenn Sie daran denken, daß eine solche Regierung das Mißtrauensvotum vielleicht\ndurch Gruppen erhalten kann, die sich nur im Negativen einig sind, dann wird dieses Misstrauensvotum sicher keine dauernde Arbeitsunfähigkeit der Regierung zur\n\n\n\n                                         64/82\n\nFolge haben. Man wird sogar damit rechnen können, daß, wenn es nicht gelingt, einen neuen Bundeskanzler an Stelle des alten zu stellen, die Mehrheit, die ihm das\nVertrauen versagte, allmählich absplittert; denn sie hat sich ja praktisch vor der Öffentlichkeit blamiert. Das Vertrauen des Kabinetts wird also eher wachsen als\nschwinden.\n\n Auch die Debatte zu Art. 90/90 a Entwurf im folgenden kreiste um Krisensituationen,     277\ndie dadurch gekennzeichnet sind, daß Regierungsmehrheiten unsicher oder schwankend werden oder ersichtlich nicht mehr vorhanden sind.\n\n Streit bestand dabei in der Frage, ob nur der Bundeskanzler das Recht haben sollte,     278\ndie Vertrauensfrage zu stellen und damit eine Voraussetzung für die Auflösung des\nBundestages herbeizuführen, oder ob noch weitere Wege zur Auflösung des Parlaments eröffnet werden sollten; insbesondere, ob, wie vom Redaktionsausschuß oder\nvom Abgeordneten Walter vorgeschlagen, in Art. 90 a (heute Art. 68 GG) neben der\nVertrauensfrage des Kanzlers auch ein destruktives Mißtrauensvotum der Opposition\nsollte zur Auflösung des Bundestages führen können.\n\n Der Abgeordnete Dr. Katz (SPD) sprach sich gegen den Änderungsantrag Walter             279\naus (StProt. S. 33):\n\nEs ist richtig, daß Art. 90 nicht eine Patentlösung für alle zukünftigen möglichen Regierungskrisen darstellt; aber er stellt doch gegenüber dem früheren System in der\nWeimarer Zeit einen erheblichen Fortschritt dar. Irgendwelche Vorschläge, wie man\ndie sonstigen Krisenerscheinungen beseitigen könnte, hat Herr v. Mangoldt auch\nnicht gemacht. Ich muß sagen, daß der Antrag Walter noch schlechter ist als die Lösung des Art. 90, wie er bisher vom Organisationsausschuß vorgeschlagen worden\nist. Faktisch ist die Situation im großen und ganzen die gleiche. Der Unterschied\nzwischen der Fassung des Organisationsausschusses und der des Antrags Walter\nist nur der, daß in diesem Falle einer Regierung tatsächlich das Mißtrauen ausgesprochen worden ist und daß sie dann, wenn innerhalb drei Wochen keine neue Regierung zustande kommt, als eine Regierung im Amt bleibt, die durch ein offizielles\nMißtrauensvotum belastet ist, während im Falle des Art. 90, wie ihn der Organisationsausschuß vorschlägt, eine derartige offizielle Belastung nicht vorliegt, weil ein\nsolches Misstrauensvotum überhaupt nicht zustande gekommen ist. Sachlich sind\nbeide Vorschläge nicht so weit auseinander, aber der Vorschlag des Organisationsausschusses ist praktischer und besser ...\n\n Der Abgeordnete Dr. Dehler (F.D.P.) (StProt. S. 33 f.) sprach sich für den Vorschlag    280\ndes Redaktionsausschusses aus:\n\nDer Vorschlag des Art. 90 löst eine Krisis nicht. Man muß sich vorstellen: eine Regierung ist in der Minderheit. Es wird ein Mißtrauensvotum eingebracht oder kann\neingebracht werden, aber es findet sich keine Mehrheit, die in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Wenn diese Situation bleibt, besteht eine Dauerkrise. Sie muß\neinmal zu Ende kommen. Das scheint mir der Mangel des Art. 90 zu sein ... Ist eine\n\n\n\n                                         65/82\n\nobstruktive Mehrheit gegen die Regierung vorhanden, ist sie aber nicht in der Lage,\neinen Bundeskanzler zu wählen, dann muß aufgelöst werden. Eine andere Lösung\ngibt es nicht.\n(Dr. Katz: Ist das eine Lösung?)\n- Das ist eine Lösung, es ist die Lösung einer parlamentarischen Krise: Wenn ein\nParlament dauernd versagt, muß es durch ein besseres Parlament ersetzt werden.\nDas muß nicht die automatische Folge sein. Deswegen unser Vorschlag, daß notfalls auch die Regierung die Lösung herbeiführen kann.\nEs ist durchaus denkbar, daß ein Parlament an seinen Sesseln klebt und gar nicht\ndaran denkt, ein Mißtrauensvotum auszusprechen. Dann muß der Bundeskanzler\ndie Möglichkeit haben, die Klärung herbeizuführen, ein Vertrauensvotum zu verlangen und, wenn es ihm verweigert wird, die Neuwahl herbeizuführen ...\nIch glaube um diese Konsequenz kommen wir nicht herum. Wenn ein Parlament,\nwenn ein Bundestag arbeitsunfähig ist, - wenn er zwar in der Lage ist, Opposition zu\ntreiben, ein Misstrauensvotum auszusprechen, wenn er aber nicht in der Lage ist,\neine Regierung zu stellen und fruchtbar zu arbeiten - dann muß die Regierung oder\nder Bundespräsident die Waffe der Auflösung haben.\n\n Nach weiterer Diskussion wurde die Abstimmung über Art. 90 zunächst ausgesetzt         281\n(StProt. S. 34).\n\n c) Nach der vierten Sitzung des Hauptausschusses vom 17. November 1948 (Kurzprotokoll = Drucks. PR Nr. 328; StProt. S. 40 ff.) wurde die Debatte fortgesetzt. Zunächst wurde nochmals Art. 90 diskutiert. Der Antrag Walter wurde mit 11 gegen 8\nStimmen abgelehnt; Art. 90 - im wesentlichen in der Fassung des Organisationsausschusses, im Wortlaut eingebracht vom Abgeordneten Dr. Katz - mit 11 Stimmen angenommen (vgl. StProt. S. 43 f.).\n\n Sodann übernahm der Abgeordnete Dr. Katz den Vorschlag des Redaktionsausschusses, einen Art. 90 a einzuschieben, insoweit, als er eine dem heutigen Art. 68\nGG entsprechende Regelung vorsieht, nicht jedoch, soweit sie das nicht-konstruktive\nMißtrauensvotum beinhaltet.\n\n Zur Erläuterung führte er an (StProt. S. 44):                                          284\n\nHier handelt es sich nicht um einen Vertrauensantrag im Sinne der Weimarer Verfassung, sondern um die Möglichkeit, der Bundesregierung im Falle eines ernsthaften politischen Konflikts oder für den Fall, daß die Bundesregierung den Wunsch\nhat, eine wichtige politische Frage durch das Volk entscheiden zu lassen, ein Auflösungsrecht zu schaffen.\n\n Die Frage, ob neben den in Art. 90 (heute Art. 67) und in Art. 90 a nach dem Vorschlag Katz (heute Art. 68) vorgesehenen Möglichkeiten der Beendigung einer auf\nschwindendem, schwankendem oder nicht mehr vorhandenem Vertrauen einer\nMehrheit des Parlaments beruhenden Regierungskrise weitere Wege ins Grundgesetz aufgenommen werden sollten, blieb in der Debatte kontrovers. Die Abgeordne-\n\n\n\n                                         66/82\n\nten Dr. v. Brentano und Dr. Dehler sprachen sich für die Fassung des Redaktionsausschusses aus (StProt. S. 44).\n\n Dr. v. Brentano:                                                                      286\n\nNach der Fassung des Art. 87 Abs. 2 ist ein Art. 90 a (= Art. 68 GG) in dieser Form\nnotwendig, weil die Existenz eines Minderheitskabinetts einmal einen Abschluß finden kann und muß. Gleichwohl meine ich, daß die Fassung des Redaktionsausschusses, die etwas weitergeht, vorzuziehen ist. Man soll dem Parlament nicht das\nRecht nehmen, auch von sich aus einem solchen Minderheitskabinett das Mißtrauen auszusprechen, um auf diesem Wege eine Auflösung des Bundestages zu erzwingen.\n\n Dr. Dehler:                                                                           287\n\n... Es ist durchaus denkbar, daß eine Mehrheitsopposition vorhanden ist, die mit der\nBundesregierung nicht mehr einverstanden, aber nicht in der Lage ist, einen Mißtrauensantrag zu stellen. Das führt zu einer offenen Krise. Warum soll man die Möglichkeit ausschließen, daß die Mehrheit des Bundestages erklärt, sie wolle mit diesem Bundeskanzler nicht mehr zusammenarbeiten? Wenn das nicht geschieht,\nschleppt sich die Krise latent fort, und es kommt nicht zu ihrer Lösung. Es muß die\nMöglichkeit gegeben sein, zu sagen, daß man mit der Bundesregierung nicht mehr\nzusammenarbeiten könne. Oder aber man muß einen anderen Weg finden: den\nWeg der Selbstauflösung. Ich halte die Fassung des Redaktionsausschusses für\ndurchaus richtig, die beide Möglichkeiten vorsieht. Entweder spricht der Bundestag\nder Bundesregierung sein Mißtrauen aus, ohne in der Lage zu sein, einen Antrag\nauf Wahl eines neuen Kanzlers stellen zu können, oder der Bundeskanzler erklärt:\nBitte, sprecht mir das Vertrauen aus; wenn ihr das nicht tut, werden wir den Bundestag auflösen.\n\n Die Abgeordneten Dr. Schmid (SPD) und Dr. Katz sprachen dagegen und damit für         288\ndie dem heutigen Art. 68 entsprechende Fassung.\n\n Dr. Schmid:                                                                           289\n\nArt. 90 sieht für das Mißtrauensvotum ein bestimmtes Verfahren vor. Es handelt\nsich hierbei um das sog. konstruktive Mißtrauensvotum. Wenn es beim Entwurf des\nRedaktionsausschusses bliebe, dann könnte das Mißtrauen ausgesprochen werden, ohne dass ein Nachfolger der zu stürzenden Regierung präsentiert wird. Wir\nhätten dann zwei völlig neuartige Möglichkeiten, von denen die eine durch die andere negiert wird. Beides zusammen geht nicht, nur das eine oder das andere.\n\n Dr. Katz:                                                                             290\n\nWir haben sehr bewußt diese Möglichkeit ausgelassen; denn dann würden wir neben dem konstruktiven Mißtrauensvotum das destruktive Mißtrauensvotum haben,\ndas wir nicht wollen, ein destruktives Mißtrauensvotum, aus dem keinerlei Folgerungen gezogen werden, wenn die Regierung nicht die Absicht hat, die Auflösung des\n\n\n                                        67/82\n\nBundestages vorzunehmen. Ein Mißtrauensvotum dieser Art könnte die moralische\nPosition der Bundesregierung erschüttern, ohne auch nur das Geringste zu nützen.\nAus diesem Grund haben wir diesen Passus aus dem Vorschlag des Redaktionsausschusses gestrichen.\n\n  Nachdem der Abgeordnete Dr. Schmid (StProt. S. 45) nochmals auf die bei Übernahme der Fassung des Redaktionsausschusses gegebene Gefahr \"unechte(r)\nMehrheiten deren Flügel sich ansonsten spinnefeind sind (und die) die Regierungstätigkeit blockieren können\" hingewiesen hatte und - auf erneuten Einwand des Abgeordneten v. Brentano - dargestellt hatte, daß, wenn die Tätigkeit der Regierung von\neiner wechselnden Mehrheit absolut blockiert werde, der Fall gegeben sei, \"daß der\nKanzler nicht anders kann, als den Bundestag zu zwingen, sich zu einer klaren Verantwortung zu bekennen, indem er die Vertrauensfrage stellt\", wurde abgestimmt.\n\n Art. 90 a wurde in der vom Abgeordneten Dr. Katz vorgeschlagenen Fassung mit 16      292\ngegen 2 Stimmen angenommen.\n\n d) Der Redaktionsausschuß (Drucks. PR Nr. 374) nahm kritisch zu der vom Hauptausschuß angenommenen Fassung des neu eingefügten Art. 90 a Stellung:\n\nDie vorstehende vom Hauptausschuß bereits in erster Lesung angenommene Fassung schließt die Möglichkeit der Auflösung des Bundestages als Folge eines förmlichen (nicht-konstruktiven; Zusatz des Verfassers) Mißtrauensvotum des Bundestags aus. Es ist also nicht möglich, auf dem Wege über ein Mißtrauensvotum des\nBundestags und die von einer Mehrheit des Bundestags und dem Bundespräsidenten für zweckmäßig gehaltenen Auflösung eine breitere Regierungsbasis zu schaffen. Es ist denkbar, daß einem Minderheitskanzler oder einem in die Minderheit geratenen Mehrheitskanzler im Bundestag nur eine schwache Mehrheit\ngegenübersteht, die mit Rücksicht darauf, daß sie nur eine schwache Mehrheit bildet, auf die Neuwahl eines Bundeskanzlers verzichtet, einen neuen Kanzler aber\nwählen würde, wenn sie eine breitere Basis in einem neuen Bundestag haben würde.\nHier wäre also unter Umständen die Auflösung des Bundestags politisch dann wünschenswert, wenn nach der gesamten politischen Situation damit gerechnet werden\nkann, daß die schwache Mehrheit des alten Bundestags von einer starken Mehrheit\nim neuen Bundestag abgelöst wird ...\n\n Er schlug daher nach wie vor eine auch ein nicht-konstruktives Mißtrauensvotum       294\nenthaltende Fassung des Art. 90 a vor.\n\n Der Abgeordnete Dr. Seebohm (DP) beantragte für seine Fraktion einen neuen Absatz 3 für den vorgesehenen Art. 90 a (Drucks. PR Nr. 426):\n\nStellt der Bundeskanzler im Zeitraum von sechs Monaten zweimal die Vertrauensfrage oder wird ihm im gleichen Zeitraum vom Bundestag zweimal das Mißtrauen\nausgesprochen, ohne daß der Bundestag einen Nachfolger benennt, so muß der\nBundespräsident binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen, wenn der Bundesrat\n\n\n                                       68/82\n\ndas verlangt.\n\n Zur Begründung führte er an:                                                            296\n\nEine Minderheitsregierung, die in der Regel mit dem Gesetzgebungsnotstand regieren muß, ist so schnell wie möglich abzulösen durch eine auf gesunder Grundlage\nermöglichte Mehrheitsregierung. Wenn der Bundesrat das Experiment einer Neuwahl für geboten hält, sollte man dem stattgeben. Auf diese Weise kann, soweit\nmöglich, das Entstehen von Präsidialkabinetten verhindert werden.\n\n  In der 28. Sitzung des Organisationsausschusses vom 16. Dezember 1948 (Kurzprotokoll = Drucks. PR Nr. 560) sprach sich der Abgeordnete Dr. Dehler nach wie vor\nfür die Einführung auch eines nicht-konstruktiven Mißtrauensvotums aus (S. 4); der\nAbgeordnete Walter vertrat die vom Abgeordneten Dr. Katz referierte, gegen \"ein\nMißtrauensvotum alten Stils\" gewandte Auffassung.\n\n Speziell zu Art. 90 a lehnte der Abgeordnete Dr. Katz nochmals die vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene Fassung ab (S. 5). Wenn die auf ein Mißtrauensvotum\nalten Stils hinauslaufende Alternative auch keine direkten Folgen, wie früher der\nRücktritt der Regierung, nach sich ziehen solle, so gebe sie doch die Chance eines\nAuflösungsrechts. Er halte den Vorschlag für einen Rückfall in die Möglichkeit, mehr\nKrisenfälle zu schaffen, als notwendig sei. Die Ansicht wurde (vgl. S. 5, Beiträge der\nAbgeordneten Dr. Fecht (CDU) und Heiland (SPD)) von der überwiegenden Ansicht\ndes Ausschusses geteilt.\n\n Der Hauptausschuß beriet am 8. Januar 1949 in 2. Lesung den Entwurf (Kurzprotokoll = Drucks. PR Nr. 531/II; StProt. S. 403 ff.).\n\n Der Abgeordnete Dr. Katz setzte sich bei der Erörterung des Art. 90 nochmals mit        300\ndem weitergehenden, vom Abgeordneten Dr. Dehler nach wie vor befürworteten Formulierungsvorschlag des Redaktionsausschusses auseinander (StProt. S. 413):\n\nDer Art. 90 ist eigentlich der Kern des neuen Regierungssystems. Wir waren der\nAnsicht, daß die jetzige Fassung diese Angelegenheit weit deutlicher und sichtbarer\nzum Ausdruck bringt als die Fassung, die der Redaktionsausschuß vorschlägt. Wir\nsind dagegen, daß das alte Mißtrauensvotum auch nur in irgendeiner Form wieder\nerscheint. Deswegen wird hier viel klarer und deutlicher - obwohl es sachlich dasselbe ist - festgelegt, das Mißtrauensvotum kann nur in der Form ausgesprochen werden, daß gleichzeitig von der Mehrheit ein neuer Kanzler benannt wird ...\n\n  Der Abgeordnete Dr. Schmid wies - gelegentlich einer Erörterung der für die Ernennung des Bundeskanzlers, nicht jedoch für den Fall des konstruktiven Mißtrauensvotums vorgesehenen Beteiligung des Bundespräsidenten (StProt. S. 414) - nochmals\nauf die Funktion des konstruktiven Mißtrauensvotums hin: \"Der zweite Fall ist der Krisenfall. Es kommt zum Kampf zwischen einer aktionsfähigen Mehrheit des Bundestags und dem Bundeskanzler.\"\n\n Der Abgeordnete Dr. Sebohm sprach erneut für seinen Antrag, daß bei innerhalb ei-       302\n\n\n                                         69/82\n\nnes Zeitraums von sechs Monaten zweimal vergebens gestellter Vertrauensfrage,\nohne daß der Bundestag einen Nachfolger benennt, binnen 21 Tagen auf Verlangen\ndes Bundesrats der Bundestag durch den Bundespräsidenten aufzulösen sei (S.\n415). Der Abgeordnete Dr. Dehler warb noch einmal für die - vom Redaktionsausschuß vorgeschlagene - Einfügung des nicht-konstruktiven Mißtrauensvotums, das\nebenso wie die im Art. 90 a (jetzt Art. 68 GG) vorgesehene Vertrauensfrage zur\nAuflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten sollte führen können (S.\n414):\n\n... in der Verfassungswirklichkeit ist der Fall durchaus denkbar, daß zwar eine Mehrheit gegen den Bundeskanzler steht und an sich auch die Möglichkeit hat, einen\nBundeskanzler zu wählen, aber in der gegebenen Situation der Meinung ist, daß die\nAuflösung richtiger ist, weil ihre Mehrheit zu knapp ist, um Bestand zu haben ...\n\n Der Abgeordnete Dr. Katz wiederholte:                                                   303\n\nWir haben diesen Antrag mit ganz besonderer Schärfe zurückgewiesen. Denn die\nFassung des Art. 90 a, wie ihn der Redaktionsausschuß vorschlägt, bedeutet einen\nschlimmen und bedauerlichen Rückfall in das Mißtrauensvotum der Weimarer Verfassung, das in keiner Weise, auch nur irgendwie angedeutet, wieder zum Vorschein kommen soll. Der Sinn des Art. 90 a ist, der Regierung die Chance einer\nNeuwahl zu geben, wenn sie es für gegeben erachtet. Mit dem heterogenen, dem\ndestruktiven Mißtrauensvotum hat die Sache nichts zu tun ...\n\n Über die Anregung des Abgeordneten Dr. Dehler wurde nicht mehr förmlich abgestimmt.\n\n Der Art. 90 a wurde in der Fassung des Organisationsausschusses angenommen,             305\nder Antrag Dr. Seebohm gegen zwei Stimmen abgelehnt (StProt. S. 415).\n\n In 3. Lesung am 9. Februar 1949 (StProt. S. 645) nahm der Hauptausschuß den             306\nArt. 90 a in der Fassung klarstellender redaktioneller Änderungen (vgl. Drucks. PR\nNr. 543 und 591) gegen eine Stimme an.\n\n Vor der 4. Lesung, die am 5. Mai 1949 stattfand (StProt. S. 743 ff.), wiederholte der   307\nAbgeordnete Dr. Dehler nochmals seine Versuche, dem Bundespräsidenten eine\nüber die in 3. Lesung vom Hauptausschuß beschlossene Fassung hinausgehende\nBefugnis zur Auflösung des Bundestages zu geben (Drucks. PR Nr. 736); er zog den\nAntrag jedoch in der Sitzung zurück (StProt. S. 754).\n\n 3 a) Im schriftlichen Bericht zum Entwurf des Grundgesetzes für die Bundesrepublik      308\nDeutschland (Drucks. PR Nr. 850, 854), erstattet von den Berichterstattern des\nHauptausschusses für das Plenum (Berichterstatter waren die Abgeordneten Dr. v.\nMangoldt, Wagner, Dr. Dr. h. c. Lehr, Dr. Katz, Dr. Laforet, Zinn, Dr. Höpker-Aschoff\nund Dr. v. Brentano) werden die Motive des Parlamentarischen Rates zur endgültigen Fassung des Art. 68 GG verdeutlicht (S. 31, Verfasser: Abgeordneter Dr. Dr. h. c.\nLehr):\n\n\n\n                                         70/82\n\nVertrauensfrage und Auflösung:\nDas Auflösungsrecht des Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung des Bundeskanzlers nach Artikel 68 Grundgesetz ist außer dem Recht der Notgesetzgebung\ndie wesentliche Waffe der Regierung gegenüber einer obstruierenden destruktiven\nParlamentsmehrheit. Die Bestimmung geht auf einen Vorschlag des Allgem. Redaktionsausschusses zurück, der allerdings nicht nur für den Fall, daß dem Bundeskanzler ein beantragtes Vertrauensvotum verweigert wird, sondern auch für den Fall\neines destruktiven Mißtrauensvotums, also ohne Wahl eines neuen Kanzlers, ein\nAuflösungsrecht des Bundespräsidenten befürwortete. Den Gedanken, dem Bundespräsidenten auch in diesem zweiten Fall, und zwar auch gegen den Willen des\nBundeskanzlers, das Auflösungsrecht zu geben, lag die Erwägung zugrunde, daß\nunter Umständen die Auflösung des Bundestages dann politisch wünschenswert\nsein könne, wenn nach der gesamten politischen Situation damit zu rechnen sei,\ndaß eine schwache Mehrheit des alten Bundestages von einer neuen starken Mehrheit im neuen Bundestag abgelöst werde.\nIm Organisationsausschuß konnte man sich aber zu dieser neuen erheblichen Erweiterung der Rechte des Bundespräsidenten nicht entschließen, die zudem geeignet war, die Gefahr der Bildung destruktiver Mehrheiten nur zu dem Zwecke der\nParlamentsauflösung zu fördern.\nSo ist nur geblieben das der Gegenzeichnung bedürftige Auflösungsrecht des Präsidenten, wenn ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen,\nnicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestags gefunden hat.\nAuch hier müssen zwischen Antrag und Abstimmung 48 Stunden liegen. Das Recht\nzur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt, da sich damit die destruktive Mehrheit in eine\nkonstruktive umgewandelt hat.\n(Vgl. auch S. 19 f. und 29 des Berichts zur Rolle des Bundespräsidenten.)\n\n b) In der 9. Sitzung des Parlamentarischen Rates vom 6. Mai 1949 (StProt. S.             309\n169 ff.) brachte der Abgeordnete Dr. Schmid den Entwurf eines Grundgesetzes für\ndie Bundesrepublik Deutschland zur 2. Lesung ein.\n\n Er führte u. a. aus:                                                                     310\n\nDas wichtigste Organ des Bundes ist der Bundestag, der aus allgemeinen, gleichen\nund unmittelbaren Wahlen hervorgeht und die eigentliche Vertretung des Gesamtvolkes darstellt. In ihm verkörpert sich die ungeteilte Einheit des politischen Willens\ndes zum Ganzen strebenden deutschen Volkes. Der Bundestag wird auf vier Jahre\ngewählt und kann nur aufgelöst werden, wenn er dem Bundeskanzler das erbetene\nVertrauensvotum verweigert. Seine Abgeordneten sind unabhängig und genießen\nalle Rechte, die in den letzten Jahrhunderten zum Schutze der Parlamentsfreiheit\nentwickelt worden sind. Der Bundestag beschließt die Gesetze, er wählt den Bundeskanzler und kontrolliert die Regierung, die von seinem Vertrauen abhängig ist.\nAls Teil der Bundesversammlung nimmt er an der Wahl des Bundespräsidenten teil\n...\n\n\n                                          71/82\n\n... Der Bundeskanzler ... kann ... nicht durch ein Misstrauensvotum einer beliebigen\nMehrheit im Bundestag gestürzt werden. Um zu verhindern, daß heterogene Mehrheiten - die stark genug sind, eine Regierung zu stürzen, aber außerstande oder\nnicht willens, eine neue Regierung zu bilden und damit die alte Regierung in der\nVerantwortung abzulösen - die Regierungsfunktion lähmen, wie das in den letzten\nJahren der Weimarer Republik so oft geschehen ist, bestimmt das Grundgesetz,\ndaß ein Mißtrauensvotum nur dadurch ausgesprochen werden kann, daß der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Kanzler wählt. Das bedeutet\npolitisch gesehen, daß das Grundgesetz die Regierung praktisch nur einem Bundestag gegenüber verantwortlich sein läßt, dessen oppositionelle Mehrheit homogen genug ist, um ihrerseits Verantwortung zu übernehmen (StProt. S. 172 f.).\n\n Der nunmehrige (dem Art. 90 a des Entwurfs entsprechende) Art. 68 GG wurde mit         311\nden übrigen Vorschriften über die Bundesregierung (Art. 62-69 GG) mehrheitlich angenommen (StProt. S. 183).\n\n In der Schlußabstimmung (10. Sitzung des Parlamentarischen Rates vom 8. Mai            312\n1949 - StProt. S. 228 - wurde das Grundgesetz mit 53 Ja-Stimmen gegen 12 Nein-Stimmen angenommen.\n\n  4. Die Betrachtung der Beratungen und Abstimmungen im Parlamentarischen Rat           313\nzeigt, daß dieser sich die - bezogen auf den späteren Art. 68 GG - wesentlichen\nStrukturprinzipien des Entwurfs von Herrenchiemsee zu eigen gemacht und nur in einer Weise ergänzt und modifiziert hat, die diese bestätigt. So, wie schon im Entwurf\nvon Herrenchiemsee der Art. 88 (jetzt Art. 63 Abs. 4 GG) als Instrument zur Bewältigung einer durch unsichere Mehrheiten gekennzeichneten Krise vorgesehen war und\n- als Ausnahme zur sonst nicht vorgesehenen Auflösung des Bundestages während\neiner Legislaturperiode - sollte zur Auflösung führen können, ist vom Parlamentarischen Rat als weitere Ausnahme von dem beibehaltenen Prinzip die Vertrauensfrage\ndes Art. 68 GG (Art. 90 a Entwurf) mit der gleichen Zielsetzung und dem gleichen\nZweck - der Überwindung einer durch schwache, unsichere, schwankende oder geschwundene Regierungsmehrheit begründeten Krise - eingefügt worden. Zusammen\nmit dem ebenfalls - statt eines vorgesehenen Notverordnungsrechts - eingefügten\nArt. 81 GG sollten diese Vorschriften auch in einer derartigen Krise regierungsfähige\nMehrheiten erhalten, stabilisieren oder (wieder-) herstellen und - sollte dies nicht\nmöglich sein - die Handlungsfähigkeit einer Regierung selbst als Minderheitsregierung gewährleisten. Dieses Instrumentarium hat der Parlamentarische Rat als abschließend und hinreichend für die Beseitigung denkbarer parlamentarischer Krisen\nangesehen. Die Einfügung weiterer, der Bewältigung anderer denkbarer Formen der\nKrise dienender Vorschriften (u. a. Anträge Walter, Dr. Dehler, Dr. Seebohm) hat er\nausdrücklich verworfen.\n\n In diesem Sinne ist auch die oben zitierte Bemerkung Dr. Katz' zu verstehen, es        314\nhandle sich bei Art. 68 \"um die Möglichkeit, der Bundesregierung im Falle eines\nernsthaften politischen Konflikts oder für den Fall, daß die Bundesregierung den\n\n\n\n                                        72/82\n\nWunsch hat, eine wichtige politische Frage durch das Volk entscheiden zu lassen,\nein Auflösungsrecht zu schaffen.\" Der Satz, mit dem Dr. Katz die dann vom Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates beschlossene Einfügung des Art. 90 a (=\nArt. 68 GG) begründete, ist im Zusammenhang mit der vorangegangenen Debatte\num das Ob und Wie der Einfügung weiterer, über das Instrumentarium der Art. 88\n(= Art. 63 Abs. 4 GG) und 90 (= Art. 67 GG) hinausgehender Normen zum Zwecke\nder Bewältigung einer Krise zwischen einer nicht mehr ihrer Mehrheit sicheren Regierung und dem Parlament zu sehen. Der Diskussionsbeitrag von Dr. Katz schließt\ndiese Debatte ab, nicht etwa enthält er eine eigenständige, die Einfügung des Art. 90\na (= Art. 68 GG) selbständig tragende, von der vorherigen Diskussion abstrahierende Begründung. In dem Halbsatz \"im Falle eines ernsthaften politischen Konflikts\",\nist die vorangegangene Diskussion, die die grundsätzlichen Voraussetzungen für die\nAnwendbarkeit der zu schaffenden Grundgesetznorm umschreibt, in Kurzform angesprochen. Trotz der folgenden, auf eine Alternative hindeutenden Verbindung dieses\nHalbsatzes durch das Wort oder mit dem dann folgenden Halbsatz \"für den Fall, daß\ndie Bundesregierung den Wunsch hat, eine wichtige politische Frage durch das Volk\nentscheiden zu lassen\", spricht alles dafür, auch diesen Halbsatz als unter die Voraussetzung des ersten Halbsatzes (der scheinbaren ersten Alternative) gestellt zu\nsehen: D. h., in jedem Fall ist vorausgesetzt, daß eine durch Unsicherheit hinsichtlich\nder parlamentarischen Mehrheit der Regierung gekennzeichnete Krise zwischen Regierung und Parlament besteht. Diese Auslegung speziell des Diskussionsbeitrages\nvon Dr. Katz wird auch durch die oben zitierten weiteren Diskussionsbeiträge im Verlaufe der Beratungen des Parlamentarischen Rates bestätigt, die immer wieder - ausgehend von den negativen Erfahrungen der Weimarer Republik - darum kreisten, mit\ndem Grundgesetz ein verfassungsrechtliches Instrumentarium zur herstellung, Feststellung und Erhaltung regierungsfähiger Mehrheiten und - für den Fall, daß die Herstellung solcher Mehrheiten im Einzelfall scheitert - zur Gewährleistung einer handlungsfähigen Regierung auch als Minderheitsregierung zu schaffen. Gleiches gilt für\nden diskussionsbeitrag Dr. Katz in der Sitzung des Hauptausschusses vom 8. Januar\n1949 (StProt. S. 413).\n\n Der schriftliche Bericht des Hauptausschusses bedeutet insofern eine Klarstellung,       315\nnach der keine Mißdeutungen mehr möglich sind. Der Annahme eines in das Belieben der Regierung gestellten Rechts, die Auflösung des Parlaments über Art. 68 GG\nzu erreichen, um sich eine breitere Legitimation der Wähler für eine vorhandene\nMehrheit zu verschaffen, steht - und zwar selbst dann, wenn man den zweiten Halbsatz in der Begründung des Abgeordneten Dr. Katz so ansähe, daß er als echte Alternative zum ersten Halbsatz gemeint sei - der aus der Entstehungsgeschichte objektivierbare Wille des Verfassungsgebers im übrigen und im ganzen entgegen.\n\n Die Entstehungsgeschichte erweist somit eindeutig, daß eine Auflösung des Bundestages - nach Art. 63 Abs. 4 oder nach Art. 68 GG - nur möglich sein sollte, wenn\nder Bundestag nicht in der Lage wäre, eine handlungsfähige Regierung zu bilden.\nTrat dieser Fall ein, nachdem eine Regierung mit parlamentarischer Mehrheit ins Amt\n\n\n\n                                         73/82\n\ngelangt war, sollte dem Bundeskanzler vorbehalten bleiben, ob er die Auflösung des\nBundestages und die Entscheidung durch das Volk anstreben oder versuchen wolle, seine Regierungstätigkeit fortzusetzen, notfalls mit Hilfe des Art. 81 GG. Das Parlament sollte sich dagegen nicht selbst auflösen und insbesondere nicht durch ein\ndestruktives Mißtrauensvotum seine Auflösung herbeiführen können. Die Auflösung\ndes Bundestages und ebenso auch die Befugnis des Bundespräsidenten, an der Auflösung des Bundestages mitzuwirken, sollte auf die beiden Fälle der Art. 63 Abs. 4\nund 68 GG beschränkt bleiben.\n\n                                           V.\n  1. Alle Auslegungsmethoden führen damit übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß              317\ndie Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG nur zulässig ist, wenn eine regierungsfähige Mehrheit fehlt oder unsicher geworden ist. Von daher erschließt sich der\nSinn der Vertrauensfrage: Es soll festgestellt werden, ob die Regierung tatsächlich\nnoch über die erforderliche parlamentarische Unterstützung verfügt. Wird die Vertrauensfrage nicht mit diesem Ziel gestellt, vermag eine Abstimmungsniederlage des\nBundeskanzlers die Auflösung des Bundestages nicht zu rechtfertigen. Insbesondere\nkommt eine Auflösung des Bundestages auch dann nicht in Betracht, wenn ein Bundeskanzler lediglich aus der Befürchtung, daß eine der ihn stützenden Fraktionen\nseine für die Zukunft geplante Politik nicht vollständig mittragen werde, die Vertrauensfrage stellt und sich im Einverständnis seiner Parteifreunde das erbetene Vertrauen verweigern läßt, um auf diese Weise den Weg zu Neuwahlen zu eröffnen. Solange die Abstimmungsniederlage nicht Ausdruck einer gegenwärtigen Regierungskrise\nist, in der die Bundesregierung ihre Fähigkeit eingebüßt hat, mit Unterstützung der\nMehrheit des Parlaments politische Vorhaben durchzusetzen, fehlen die rechtlichen\nVoraussetzungen für eine Bundestagsauflösung.\n\n  Diese Auffassung entspricht der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum; ihr sind         318\nin der wissenschaftlichen Literatur nur wenige Stimmen entgegengetreten. Auch die\nEnquete-Kommission Verfassungsreform des Deutschen Bundestages stellt die\nnach Art. 68 GG bestehende Rechtslage als gesicherten Stand der Staatsrechtswissenschaft so fest, wie sie hier entwickelt worden ist.\n\n  2. Nur wenn die Voraussetzungen gegeben sind, von denen die Befugnis zur Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG abhängt, eröffnen die Worte \"kann ... auflösen\" dem Bundespräsidenten ein Ermessen, ob er dem Vorschlag des Bundeskanzlers folgen will oder nicht. Insoweit hat er eine politische Entscheidung zu treffen, die\nvom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar ist, etwa darauf, ob\nsich der Bundespräsident von dem Zweck des Art. 68 GG hat leiten lassen. Bei der\nVorfrage dagegen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 68 GG vorliegen, ist der Bundespräsident rechtlich gebunden.\n\n Zwar steht dem Bundespräsidenten bei seiner Prüfung, ob Art. 68 GG ihm überhaupt eine Ermessensentscheidung eröffnet, von der Sache her ein Beurteilungsspielraum zu. Damit wird Art. 68 GG aber nicht zu einer offenen Norm. Wie die Ausle-\n\n\n                                          74/82\n\ngung zeigt, läßt sich Art. 68 GG vielmehr ein inhaltlich hinreichend bestimmter normativer Gehalt entnehmen. Das in Art. 68 GG angelegte System der gegenseitigen\npolitischen Kontrolle und des Zusammenwirkens der drei beteiligten Verfassungsorgane ändert nichts daran, daß das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit der Verletzung verfassungsrechtlicher Pflichten entgegentreten muß, soweit das Grundgesetz rechtliche Maßstäbe für das politische Verhalten gesetzt hat.\nDas Bundesverfassungsgericht kann mithin die Entscheidung des Bundespräsidenten daraufhin überprüfen, ob die Tatbestandsmerkmale, an die Art. 68 GG die Befugnis zur Auflösung des Bundestages knüpft, durch den gegebenen Sachverhalt hinreichend belegt erscheinen konnten oder ob eine andere Würdigung der tatsächlichen\nVerhältnisse eindeutig vorzuziehen war.\n\n                                        VI.\n  Bei Anwendung des aus Art. 68 GG gewonnenen normativen Maßstabes gelange             321\nich auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums, der den beteiligten Verfassungsorganen zusteht, zu dem Ergebnis, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Auflösung des Bundestages nicht gegeben waren.\n\n                          H.-J. Rinck\n\n\n\n\n                                        75/82\n\n                             Abweichende Meinung 3:\n Ich teile die Rechtsauffassung der Senatsmehrheit nicht. Die Organklagen sind           322\nnach meiner Ansicht begründet. Der Bundespräsident hätte den 9. Deutschen Bundestag nicht auflösen dürfen.\n\n 1. Da wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung des Gerichts die mir nach der         323\nGeschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts zustehende 3-Wochen-Frist zur\nAusarbeitung des Sondervotums nicht eingeräumt werden konnte, war ich gezwungen, meine abweichende Meinung innerhalb von 24 Stunden nur in den Grundzügen\nzu skizzieren.\n\n   2. Das Grundgesetz regelt die hier zu entscheidende Frage, nämlich unter welchen      324\nVoraussetzungen der Bundespräsident nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG den Bundestag auflösen darf, nur höchst unvollständig. Da das Bundesverfassungsgericht bisher\nkeine Gelegenheit hatte, sich zu dieser Frage zu äußern, war es gezwungen, den\nverfassungsrechtlichen Maßstab, anhand dessen die Streitfrage gemessen und entschieden werden muß, erst durch eine zusammenfassende systematische Interpretation der Art. 39, 63, 67, 68 und 81 GG zu entwickeln. Erst danach konnte es das politische Geschehen und das Verhalten der handelnden Verfassungsorgane\nBundeskanzler, Bundestag und Bundespräsident an dem von ihm erstmals entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstab messen.\n\n  3. Dem von der Senatsmehrheit entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstab (Abschnitt C I und II des Urteils) stimme ich zum Teil zu. Ich weiche von ihm indessen in\nfolgenden Teilfragen ab:\n\n a) Die Senatsmehrheit ist der Ansicht, daß außer den sich aus dem Wortlaut des          326\nArt. 68 GG ergebenden Tatbestandsmerkmalen, nämlich\n\n aa) der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers an den Bundestag,                            327\n\n bb) dem Beschluß des Bundestages, durch den dem Bundeskanzler das Vertrauen             328\nverweigert wird,\n\n cc) dem Antrag des Bundeskanzlers an den Bundespräsidenten, den Bundestag               329\naufzulösen,\n\n  als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Bestehen einer sogenannten \"Lage der politischen Instabilität\" gehört, wegen der der Bundeskanzler einer parlamentarischen Unterstützung durch die Mehrheit des Bundestages nicht mehr sicher\nsein kann.\n\n  Die Senatsmehrheit vertritt darüber hinaus die Auffassung, daß die Lage der Instabilität der Bundesregierung nicht nur dann vorliegt, wenn im Laufe einer Legislaturperiode der Bundeskanzler und die Bundesregierung die parlamentarische Mehrheit im\nBundestag verloren, haben, was sich in Abstimmungsniederlagen der Bundesregierung und der sie tragenden Fraktionen im Bundestag niedergeschlagen haben muß,\nsondern sie sieht eine Situation der Instabilität der Bundesregierung schon dann als\n\n\n                                         76/82\n\ngegeben an, wenn der Bundeskanzler zwar noch über die parlamentarische Mehrheit\nverfügt, jedoch befürchtet, diese in absehbarer Zukunft zu verlieren.\n\n Diese Ausdehnung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Instabilität in           332\nArt. 68 GG auf eine Fallgruppe, die nach meiner Ansicht nicht als instabile Lage bezeichnet werden kann, ist der Schlüssel für die Entscheidung der Senatsmehrheit.\n\n  Ich bin dagegen der Auffassung, daß im Regelfall nur der Minderheitskanzler das       333\nVerfahren gemäß Art. 68 GG einleiten darf. Ein sicheres Indiz dafür ist immer das Erleiden von Abstimmungsniederlagen der die Minderheitsregierung tragenden Partei\noder Parteienkoalition im Bundestag.\n\n Der Minderheitskanzler wird deshalb die Vertrauensfrage im Bundestag im allgemeinen auch in der Absicht stellen, das Vertrauen des Bundestages zurückzugewinnen.\n\n Der Mehrheitskanzler hat dies dagegen nicht nötig, weil er das parlamentarische        335\nVertrauen des Bundestages ohnehin besitzt. Er stellt die Vertrauensfrage allenfalls,\num das sich in der Mehrheit ausdrückende Vertrauen politisch zu verwerten. Dann\nhat es aber schon auf dieser Stufe mit der Anwendung des Art. 68 GG sein Bewenden, und es kann nicht zur Auflösung des Bundestages kommen.\n\n  Wenn der Mehrheitskanzler die Vertrauensfrage jedoch nach Absprache mit der ihn       336\ntragenden Parteienkoalition mit dem Ziel stellt, ihm das Vertrauen zu verweigern,\ndann mißbraucht er die ihm nach Art. 68 GG zustehenden Befugnisse. Denn seine\neigentliche Absicht ist dann nicht die Gewinnung des Vertrauens des Bundestages,\nsondern die Auflösung des Bundestages, und zwar zu einem ihm zweckmäßig erscheinenden Zeitpunkt.\n\n Das Grundgesetz zielt jedoch darauf ab, daß der Bundestag die volle Legislaturperiode ausnutzt. Es will die vorzeitige Auflösung des Bundestages verhindern und damit\nder politischen Stabilität des Staates dienen.\n\n  b) Die Senatsmehrheit bezieht sich zur Stützung ihrer Ansicht, daß auch der Mehrheitskanzler befugt sei, die Vertrauensfrage als Mittel zur Auflösung des Bundestages zu benutzen, auf die vom Bundeskanzler Brandt im Jahre 1972 mit dem Ziel der\nBundestagsauflösung gestellte Vertrauensfrage. Keines der beteiligten Verfassungsorgane habe seinerzeit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses Vorgehens bekundet. Dabei wird jedoch von der Senatsmehrheit außer acht gelassen, daß die Regierung des Bundeskanzlers Brandt zwar am 27. April 1972 das konstruktive\nMißtrauensvotum der CDU/CSU-Fraktion knapp abgewehrt hatte, jedoch vom Frühjahr 1972 bis zur Bundestagswahl im Herbst 1972 keine einfache Mehrheit mehr im\nBundestag besaß, also eine echte Minderheitsregierung geworden war.\n\n c) Die Senatsmehrheit beruft sich schließlich darauf, daß das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bei Entscheidungen mit Prognosecharakter stets einen\nweiten Beurteilungsspielraum zuerkannt habe. Ähnliches gelte für politische Ent-\n\n\n\n                                        77/82\n\nscheidungen der Exekutive von weitreichender Bedeutung. Diesen Maßstab wendet\ndie Senatsmehrheit hier auch auf den Bundespräsidenten an. Der Bundespräsident\nkönne danach bei der Prüfung, ob der Vorschlag des Bundeskanzlers nach Art. 68\nGG auf Auflösung des Bundestages mit der Verfassung zu vereinbaren sei, andere\nMaßstäbe nicht anlegen. Er habe vielmehr insoweit die Einschätzungs- und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu beachten (Abschnitt C I 5 S. 58 des Urteils).\nHier schränkt die Senatsmehrheit die Prüfungskompetenzen des Bundespräsidenten\nund damit auch die Kontrollmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts zu sehr\nein. Der Bundespräsident ist nach meiner Überzeugung vielmehr befugt und auch\nverpflichtet zu prüfen,\n\n aa) ob der Bundeskanzler überhaupt einen nicht nur fingierten sachlichen Anlaß         340\nhatte, die Vertrauensfrage zu stellen,\n\n bb) ob der Bundestag ernsthaft und pflichtgemäß über den Vertrauensantrag abgestimmt hat, oder aber ob von den Mehrheitsfraktionen zwecks Umgehung der Verfassung und mit dem Ziel der Herbeiführung vorzeitiger Neuwahlen das Vertrauen für\nden Bundeskanzler verweigert wurde,\n\n und schließlich                                                                        342\n\n  cc) ob unter Berücksichtigung der unter aa) und bb) aufgeführten Vorgänge der Antrag des Bundeskanzlers nach Art. 68 GG, den Bundestag aufzulösen, überhaupt ein\nverfassungsmäßig zulässiger Antrag sein konnte.\n\n  Für die Prüfung dieser drei Fragen steht dem Bundespräsidenten ein eigenständiges, umfassendes und uneingeschränktes Prüfungsrecht und zugleich eine Prüfungspflicht zu.\n\n Erst wenn der Bundespräsident diese drei Verfahrensabschnitte als verfassungsmäßig anerkannt hat, gelangt er in den Bereich, in dem er nach freiem pflichtgemäßen Ermessen die politische Zweckmäßigkeitsfrage zu beantworten hat, nämlich ob\ner den Antrag des Bundeskanzlers auf Auflösung des Bundestages ablehnen oder ob\ner diesem Antrag stattgeben und den Bundestag auflösen darf.\n\n Unbeschadet eines Beurteilungsspielraums des Bundespräsidenten kann das Bundesverfassungsgericht nachprüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte für die genannten\nVoraussetzungen einer Ermessensentscheidung des Bundespräsidenten vorlagen\noder ob eine Würdigung des gesamten Sachverhalts in diesem Sinne ausgeschlossen war.\n\n 4. Die von der Senatsmehrheit vorgenommene Subsumtion des Verhaltens des               347\nBundeskanzlers, des Bundestages und des Bundespräsidenten bei der Auflösung\ndes Bundestages entspricht nach meiner Auffassung nicht den sich aus der Zusammenschau der erwähnten Grundgesetzartikel entwickelnden verfassungsrechtlichen\nMaßstäben.\n\n Der Bundeskanzler hat die Vertrauensfrage nämlich in Wirklichkeit nicht gestellt, um   348\n\n\n                                        78/82\n\neiner instabil gewordenen Bundesregierung die notwendige parlamentarische Unterstützung zurückzugewinnen; vielmehr wollte er, und zwar völlig unabhängig von der\nin Wirklichkeit vorhandenen parlamentarischen Stabilität seiner Regierung, ein bereits um den 20. September 1982, also ca. 10 Tage vor seiner Wahl zum Bundeskanzler unvorsichtigerweise und ohne Berücksichtigung der Verfassungsrechtslage\ngegebenes politisches Versprechen, Neuwahlen abzuhalten, einlösen. Dies geschah\nseinerzeit erklärtermaßen auch deshalb, um der offenbar als unzureichend angesehenen legalen Wahl zum Bundeskanzler nach Art. 67 GG die angeblich durch eine\nBundestagswahl zu vermittelnde bessere und wertvollere politische Legitimität hinzuzufügen. Um dieses verfassungsrechtlich illegitime Ziel zu erreichen, wurde ein verfassungsrechtlich anstößiges Unternehmen ins Werk gesetzt.\n\n Hierzu im einzelnen folgendes:                                                          349\n\n Noch vor der Wahl des Herrn Dr. Kohl zum Bundeskanzler im Wege des konstruktiven Mißtrauensvotums am 1. Oktober 1982 haben die Verhandlungsdelegationen\nvon CDU/CSU und F.D.P. sich im Rahmen der Beratungen eines Regierungsprogramms auf die Abhaltung von Neuwahlen im März 1983 geeinigt. Dies geschah bereits vor Bildung der neuen Bundesregierung und volle drei Monate vor der tatsächlichen Stellung der Vertrauensfrage.\n\n  Schon aus dieser Tatsache ergibt sich eindeutig, daß Anlaß für die Stellung der Vertrauensfrage durch den Bundeskanzler am 14. Dezember 1982 nicht eine schwindende parlamentarische Stabilität der Bundesregierung war - diese stand vielmehr\nvöllig außer Frage -, sondern daß die Vertrauensfrage ganz unabhängig vom Vorhandensein der politischen Stabilität der neuen Bundesregierung gestellt wurde, um\ndas voreilig gegebene politische Versprechen, Neuwahlen durchzuführen, tatsächlich einzulösen. Dieses Versprechen war aber gegeben worden, ohne die Schranken\nzu beachten, die das Grundgesetz ihm entgegenstellte.\n\n Der Bundeskanzler hatte im Dezember 1982 nämlich überhaupt keinen Anlaß, die            352\nVertrauensfrage zu stellen. Denn seine parlamentarische Mehrheit hatte sich vom\nTage seiner Wahl am 1. Oktober 1982 bis zum Tage der Stellung der Vertrauensfrage sogar noch gefestigt. Denn am 1. Oktober 1982 war er mit 256 Stimmen zum Bundeskanzler gewählt worden. Am 16. Dezember 1982 aber wurde der von seiner Bundesregierung eingebrachte Haushalt 1983 indessen mit 266 Stimmen des\nBundestages verabschiedet.\n\n  Die parlamentarische Zustimmung zum Haushaltsgesetz wird seit Bestehen der             353\nparlamentarischen Staatsform als der sicherste Hinweis für die Zustimmung des Parlamentes zur Regierung angesehen. Das Ergebnis der Parlamentsabstimmung über\nden Haushalt 1983 bescherte der von Bundeskanzler Kohl geführten Bundesregierung sogar die stärkste Mehrheit, die eine Bundesregierung seit Bildung der sozialliberalen Koalition im Jahre 1969 in einer parlamentarisch umstrittenen Frage je erlangt hatte. Die Regierung des Bundeskanzlers Kohl war also keineswegs instabil,\nsondern sie war im Gegenteil im Dezember 1982 ungewöhnlich stabil.\n\n\n                                         79/82\n\n Es gab demnach keinen verfassungsrechtlich zulässigen Anlaß zur Stellung der             354\nVertrauensfrage durch den Bundeskanzler. Es bestand aber darüber hinaus auch\nkein verfassungsrechtlich billigenswerter Grund für die Mehrheitsfraktionen, dem\nDrängen des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen zu verweigern, nachzukommen.\n\n  Die Mehrheitsfraktionen hatten in Wirklichkeit Vertrauen zum Bundeskanzler. Das         355\nergibt sich u. a. daraus, daß sie eine neue Bundesregierung unter einem neuen Bundeskanzler Kohl jederzeit wieder bilden wollten, und daß Bundeskanzler Kohl im derzeit stattfindenden Wahlkampf als Spitzenkandidat seiner Partei und Kanzlerkandidat\nfür die neue Legislaturperiode erneut antritt. Die Mehrheitsfraktionen folgten demnach mit der Verweigerung des Vertrauens für den Bundeskanzler nur dessen\nWunsch, Neuwahlen zu ermöglichen. Das durften sie aber nach dem Grundgesetz\ngar nicht. Sie waren vielmehr verpflichtet, ihre Amtspflichten für die Dauer der Legislaturperiode zu erfüllen. Daß der ganze Vorgang eine verabredete politische Manipulation an den Regeln des Grundgesetzes vorbei war, ergibt sich auch aus den rational nicht nachvollziehbaren Erklärungen der Abgeordneten Dregger (CDU) und\nHoppe (F.D.P.), die kurz vor der Abstimmung über die Vertrauensfrage im Bundestag\nerklärten, das dem Bundeskanzler Kohl mit der Wahl zum Bundeskanzler am 1. Oktober 1982 erteilte Vertrauen sei am 16. Dezember mit der Verabschiedung des\nHaushaltes 1983 aufgebraucht worden. Es müsse deshalb neu gewählt werden. Das\nGrundgesetz kennt aber die Wahl eines Bundeskanzlers auf eine befristete Zeit nicht.\nDer Vorgang dokumentiert deshalb die Verfassungsfremdheit der Fraktionsspitzen\nder Koalitionsfraktionen und die Unbefangenheit, mit der versucht worden ist, die\nVorschriften der Verfassung zurechtzubiegen.\n\n  Da in Wahrheit der Bundeskanzler das Vertrauen der Mehrheit des Bundestages             356\nbesaß, das verweigerte Vertrauen die Folge eines verfassungsrechtlich nicht vorgesehenen Zusammenwirkens vo Bundeskanzler und Mehrheitsfraktionen war, fehlte\nes nunmehr an den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen\nder Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages in zulässiger Weise vorschlagen durfte.\n\n Die von der Senatsmehrheit ausgebreiteten, im wesentlichen auf Zeitungsmeldungen gestützten Schilderungen über den Zerfall der Koalitionspartei F.D.P. zum Beleg\nder Tatsache, daß die Regierung Kohl doch instabil gewesen sei, sind m. E. verfehlt.\nDie mitgeteilten Umstände sind im übrigen selbst unter Zugrundelegung des Maßstabs der Mehrheit nicht geeignet, eine Auflösungssituation im Sinne des Art. 68 GG\nals gegeben zu begründen.\n\n Der F.D.P.-Bundestagsfraktion gehörten im 9. Deutschen Bundestag 53 Abgeordnete an, von denen lediglich vier als Folge des Koalitionswechsels der Partei aus der\nFraktion ausgeschieden sind. Von diesen vier hatten jedoch zur Zeit der Vertrauensabstimmung bereits drei ihr Mandat niedergelegt und waren durch nachrückende\nKandidaten der F.D.P. ersetzt worden. Die Zahl der Parteimitglieder war im übrigen\nvom Oktober bis zum Dezember 1982 lediglich von etwa 85 000 auf 80 000 zurück-\n\n\n\n                                         80/82\n\ngegangen, durch Neueintritte aber wieder auf 83 000 Mitglieder angewachsen. Die\nAbsplitterungen von Teilen der F.D.P. hatten im übrigen nur eine so geringe Bedeutung erlangt, daß sich diese Gruppen z. B. an der Bundestagswahl 1983 gar nicht mit\neigenen Listen beteiligen konnten.\n\n Aus diesen Ereignissen eine Gefährdung der Bundesregierung, eine politische Instabilität im Sinne des Art. 68 GG herzuleiten, erscheint mir deshalb nicht vertretbar.\nIm übrigen kam es in diesem Zusammenhang auf die Stabilität und Funktionsfähigkeit der Bundestagsfraktion an.\n\n Da somit                                                                                 360\n\n - weder die vom Bundeskanzler gestellte Vertrauensfrage, - noch die Verweigerung         361\ndes Vertrauens durch den Bundestag, - noch die Anregung des Bundeskanzlers an\nden Bundespräsidenten, den Bundestag aufzulösen,\n\n  der Verfassung entsprachen, durfte der Bundespräsident den Bundestag nicht auflösen.\n\n Weil die der Entscheidung des Bundespräsidenten vorangehenden drei Verfahrensabschnitte sämtlich grundgesetzwidrig waren, stand dem Bundespräsidenten auch\nkein Ermessen zu, die Frage zu prüfen, ob die Auflösung des Bundestages politisch\nzweckmäßig oder unzweckmäßig sein würde. Es fehlte vielmehr an den gesetzlichen\nVoraussetzungen für die Auflösungsentscheidung. Deshalb hätte der Bundespräsident die Auflösung des Bundestages ablehnen müssen.\n\n Die Bundestagswahl dürfte deshalb nach meiner Überzeugung nicht stattfinden.             364\nDies wäre vom Bundesverfassungsgericht auszusprechen gewesen.\n\n Die von mir vertretene Auffassung steht im Einklang mit der von der überwiegenden        365\nMehrheit der Deutschen Staatsrechtslehrer vertretenen Auffassung, die ich als bekannt voraussetze.\n\n                         Dr. Rottmann\n\n\n\n\n                                         81/82\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Februar 1983 -\n2 BvE 1/83\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1/83 -\n                Rn. (1 - 365), http://www.bverfg.de/e/es19830216_2bve000183.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1983:es19830216.2bve000183\n\n\n\n\n                                      82/82\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1983/02/es19830216_2bve000183.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1983-02-16/2-bve-1-83","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 68","ref_norm":"68","n":221},{"jurabk":"GG","ref":"Art 67","ref_norm":"67","n":29},{"jurabk":"GG","ref":"Art 63","ref_norm":"63","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 81","ref_norm":"81","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1983/02/es19830216_2bve000183.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1983/02/es19830216_2bve000183.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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