{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19580115_1bvr040051","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1958:rs19580115.1bvr040051","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1958-01-15","aktenzeichen":"1 BvR 400/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"                           BVerfGE 7,198 ff.\n\n1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen\n   den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.\n2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte\n   mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem\n   Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln.\n3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90\n   BVerfGG), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach.\n4. Auch zivilrechtliche Vorschriften können \"allgemeine Gesetze\" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der\n   Meinungsäußerung beschränken.\n5. Die \"allgemeinen Gesetze\" müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden.\n6. Das Grundrecht des Art. 5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung.\n7. Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält,\n   verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826\n   BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die\n   Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt\n   sein.\n\n\n\n\n                                  1/24\n\n                 Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958\n                                 - 1 BvR 400/51 -\n\n                             in dem Verfahren über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Senatsdirektors Erich L. in Hamburg\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. November 1951 - Az. 15. O.\n      87/51 -.\n\n                              Entscheidungsformel\nDas Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. November 1951 - Az. 15. O. 87/51 -\nverletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes und wird deshalb aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                          A.\n Der Beschwerdeführer - damals Senatsdirektor undLeiter der Staatlichen Pressestelle der Freien und Hansestadt Hamburg - hat am 20. September 1950 anläßlich\nder Eröffnung der \"Woche des deutschen Films\" als Vorsitzender des Hamburger\nPresseklubs in einer Ansprache vor Filmverleihern und Filmproduzenten u. a. folgendes erklärt:\n\n\"Nachdem der deutsche Film im Dritten Reich seinen moralischen Ruf verwirkt hatte, ist allerdings ein Mann am wenigsten von allen geeignet, diesen Ruf wiederherzustellen: das ist der Drehbuchverfasser und Regisseur des Films 'Jud Süß'! Möge\nuns weiterer unabsehbarer Schaden vor der ganzen Welt erspart bleiben, der eintreten würde, indem man ausgerechnet ihn als Repräsentanten des deutschen\nFilms herauszustellen sucht. Sein Freispruch in Hamburg war nur ein formeller. Die\nUrteilsbegründung war eine moralische Verdammung. Hier fordern wir von den Verleihern und Theaterbesitzern eine Haltung, die nicht ganz billig ist, die man sich\naber etwas kosten lassen sollte: Charakter. Und diesen Charakter wünsche ich dem\ndeutschen Film. Beweist er ihn und führt er den Nachweis durch Phantasie, optische Kühnheit und durch Sicherheit im Handwerk, dann verdient er jede Hilfe und\ndann wird er eines erreichen, was er zum Leben braucht: Erfolg beim deutschen wie\nbeim internationalen Publikum.\"\n\n  Die Firma Domnick-Film-Produktion GmbH, die zu dieser Zeit den Film \"Unsterbliche Geliebte\" nach dem Drehbuch und unter der Regie des Filmregisseurs Veit Harlan herstellte, forderte daraufhin den Beschwerdeführer zu einer Äußerung darüber\nauf, mit welcher Berechtigung er die vorerwähnten Erklärungen gegen Harlan abgegeben habe. Der Beschwerdeführer erwiderte mit Schreiben vom 27. Oktober 1950,\ndas er als \"Offenen Brief\" der Presse übergab, u. a. folgendes:\n\n\n                                          2/24\n\nDas Schwurgericht hat ebensowenig widerlegt, daß Veit Harlan für einen großen            4\nZeitabschnitt des Hitler-Reiches der 'Nazifilm-Regisseur Nr. 1' und durch seinen\n'Jud Süß'-Film einer der wichtigsten Exponenten der mörderischen Judenhetze der\nNazis war ... Es mag im In- und Ausland Geschäftsleute geben, die sich an einer\nWiederkehr Harlans nicht stoßen. Das moralische Ansehen Deutschlands in der\nWelt darf aber nicht von robusten Geldverdienern erneut ruiniert werden. Denn Harlans Wiederauftreten muß kaum vernarbte Wunden wiederaufreißen und abklingendes Mißtrauen zum Schaden des deutschen Wiederaufbaus furchtbar erneuern. Es\nist aus allen diesen Gründen nicht nur das Recht anständiger Deutscher, sondern\nsogar ihre Pflicht, sich im Kampf gegen diesen unwürdigen Repräsentanten des\ndeutschen Films über den Protest hinaus auch zum Boykott bereitzuhalten.\"\n\n Die Domnick-Film-Produktion GmbH und die Herzog-Film GmbH (diese als Verleiherin des Films \"Unsterbliche Geliebte\" für das Bundesgebiet) erwirkten nun beim\nLandgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer,\ndurch die ihm verboten wurde,\n\n1. die deutschen Theaterbesitzer und Filmverleiher aufzufordern, den Film \"Unsterbliche Geliebte\" nicht in ihr Programm aufzunehmen,\n\n2. das deutsche Publikum aufzufordern, diesen Film nicht zu besuchen.                    7\n\n Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen             8\ndas landgerichtliche Urteil zurück.\n\n Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde den beiden Filmgesellschaften eine Frist         9\nzur Klageerhebung gesetzt. Auf ihre Klage erließ das Landgericht Hamburg am 22.\nNovember 1951 folgendes Urteil:\n\n\"Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer gerichtsseitig festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen,\n\n1. die deutschen Theaterbesitzer und Filmverleiher aufzufordern, den bei der Klägerin zu 1) produzierten und von der Klägerin zu 2) zum Verleih im Bundesgebiet\nübernommenen Film 'Unsterbliche Geliebte' nicht in ihr Programm aufzunehmen,\n\n2. das deutsche Publikum aufzufordern, diesen Film nicht zu besuchen.                   12\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.                                        13\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 000 DM vorläufig vollstreckbar.\"\n\n  Das Landgericht erblickt in den Äußerungen des Beschwerdeführers eine sittenwidrige Aufforderung zum Boykott. Ihr Ziel sei, ein Wiederauftreten Harlans \"als Schöpfer repräsentativer Filme\" zu verhindern. Die Aufforderung des Beschwerdeführers\nlaufe sogar \"praktisch darauf hinaus, Harlan von der Herstellung normaler Spielfilme\nüberhaupt auszuschalten, denn jeder derartige Film könnte durch die Regieleistung\nzu einem repräsentativen Film werden\". Da Harlan aber in dem wegen seiner Beteiligung an dem Film \"Jud Süß\" gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden sei und auf Grund der Entscheidung im Entnazifizierungsverfah-\n\n\n                                         3/24\n\nren in der Ausübung seines Berufes keinen Beschränkungen mehr unterliege, verstoße dieses Vorgehen des Beschwerdeführers gegen \"die demokratische Rechts- und\nSittenauffassung des deutschen Volkes\". Dem Beschwerdeführer werde nicht zum\nVorwurf gemacht, daß er über das Wiederauftreten Harlans eine ablehnende Meinung geäußert habe, sondern daß er die Öffentlichkeit aufgefordert habe, durch ein\nbestimmtes Verhalten die Aufführung von Harlan-Filmen und damit das Wiederauftreten Harlans als Filmregisseur unmöglich zu machen. Diese Boykottaufforderung\nrichte sich auch gegen die klagenden Filmgesellschaften; denn wenn der in der Herstellung befindliche Film keinen Absatz finden könne, drohe ihnen ein empfindlicher\nVermögensschaden. Der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach §\n826 BGB sei damit erfüllt, ein Unterlassungsanspruch also gegeben.\n\n  Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandesgericht           15\nHamburg ein. Gleichzeitig hat er Verfassungsbeschwerde erhoben, in der er die Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG)\nrügt. Er habe am Verhalten Harlans und der Filmgesellschaften politische und moralische Kritik geübt. Dazu sei er berechtigt, denn Art. 5 GG verbürge nicht nur die Freiheit der Rede ohne Wirkungsabsicht, sondern gerade auch die Freiheit des Wirkens\ndurch das Wort. Seine Äußerungen stellten Werturteile dar. Das Gericht habe irrigerweise geprüft, ob sie inhaltlich richtig seien und gebilligt werden könnten, während es\nnur darauf ankomme, ob sie rechtlich zulässig seien. Das aber seien sie, denn das\nGrundrecht der Meinungsfreiheit habe sozialen Charakter und gewähre ein subjektives öffentliches Recht darauf, durch geistiges Handeln die öffentliche Meinung mitzubestimmen und an der \"Gestaltung des Volkes zum Staat\" mitzuwirken. Dieses Recht\nfinde seine Grenze ausschließlich in den \"allgemeinen Gesetzen\" (Art. 5 Abs. 2 GG).\nSoweit durch die Meinungsäußerung in das öffentliche, politische Leben hineingewirkt werden solle, könnten als \"allgemeine Gesetze\" nur solche angesehen werden,\ndie öffentliches Recht enthielten, nicht aber die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über unerlaubte Handlungen. Was dagegen in der Sphäre des bürgerlichen\nRechts sonst unerlaubt sei, könne durch Verfassungsrecht in der Sphäre des öffentlichen Rechts gerechtfertigt sein; die Grundrechte als subjektive Rechte mit Verfassungsrang seien für das bürgerliche Recht \"Rechtfertigungsgründe mit Vorrang\".\n\n Dem Bundesminister der Justiz, dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg               16\nund den beiden Filmgesellschaften wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der\nSenat hat mitgeteilt, daß er sich den Ausführungen der Verfassungsbeschwerde anschließe. Die Filmgesellschaften halten das Urteil des Landgerichts für zutreffend.\n\n In der mündlichen Verhandlung waren der Beschwerdeführer und die beiden Filmgesellschaften vertreten.\n\n Die Akten des Landgerichts Hamburg 15 Q 35/50 und 15 O 87/51 sowie das Urteil            18\ndes Schwurgerichts I in Hamburg vom 29. April 1950 - (50) 16/50 / 14 Ks 8/49 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n\n\n\n                                          4/24\n\n                                        B. -I.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; die Voraussetzungen für die Anwendung           19\ndes § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges)\nliegen vor.\n\n                                          II.\n Der Beschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe durch das Urteil sein               20\nGrundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes\nverletzt.\n\n 1. Das Urteil des Landgerichts, ein Akt der öffentlichen Gewalt in der besonderen        21\nErscheinungsform der rechtsprechenden Gewalt, kann durch seinen Inhalt ein\nGrundrecht des Beschwerdeführers nur verletzen, wenn dieses Grundrecht bei der\nUrteilsfindung zu beachten war.\n\n Das Urteil untersagt dem Beschwerdeführer Äußerungen, durch die er andere dahin          22\nbeeinflussen könnte, sich seiner Auffassung über das Wiederauftreten Harlans anzuschließen und ihr Verhalten gegenüber den von ihm gestalteten Filmen entsprechend\neinzurichten. Das bedeutet objektiv eine Beschränkung des Beschwerdeführers in\nder freien Äußerung seiner Meinung. Das Landgericht begründet seinen Ausspruch\ndamit, daß es die Äußerungen des Beschwerdeführers als eine unerlaubte Handlung\nnach § 826 BGB gegenüber den Klägerinnen betrachtet und diesen daher auf Grund\nder Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen zuerkennt. So führt der vom Landgericht angenommene bürgerlichrechtliche Anspruch der Klägerinnen durch das Urteil des Gerichts zu einem die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers beschränkenden Ausspruch der öffentlichen\nGewalt. Dieser kann das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1\nGG nur verletzen, wenn die angewendeten Vorschriften des bürgerlichen Rechts\ndurch die Grundrechtsnorm inhaltlich so beeinflußt werden, daß sie das Urteil nicht\nmehr tragen.\n\n  Die grundsätzliche Frage, ob Grundrechtsnormen auf das bürgerliche Recht einwirken und wie diese Wirkung im einzelnen gedacht werden müsse, ist umstritten (über\nden Stand der Meinungen siehe neuestens Laufke in der Festschrift für Heinrich Lehmann, 1956, Band I S. 145 ff., und Dürig in der Festschrift für Nawiasky, 1956, S. 157\nff.). Die äußersten Positionen in diesem Streit liegen einerseits in der These, daß die\nGrundrechte ausschließlich gegen den Staat gerichtet seien, andererseits in der Auffassung, daß die Grundrechte oder doch einige und jedenfalls die wichtigsten von ihnen auch im Privatrechtsverkehr gegen jedermann gälten. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann weder für die eine noch für die andere\ndieser extremen Auffassungen in Anspruch genommen werden; die Folgerungen, die\ndas Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 1957 - NJW 1957, S. 1688 -\naus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. und 23. Januar\n1957 (BVerfGE 6, 55 und 6, 84) in dieser Hinsicht zieht, gehen zu weit. Auch jetzt be-\n\n\n\n                                          5/24\n\nsteht kein Anlaß, die Streitfrage der sogenannten \"Drittwirkung\" der Grundrechte in\nvollem Umfang zu erörtern. Zur Gewinnung eines sachgerechten Ergebnisses genügt folgendes:\n\n Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen\nEntwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur\nAufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben. Diesen Sinn haben auch die Grundrechte des Grundgesetzes, das mit der Voranstellung des Grundrechtsabschnitts den Vorrang des Menschen und seiner Würde\ngegenüber der Macht des Staates betonen wollte. Dem entspricht es, daß der Gesetzgeber den besonderen Rechtsbehelf zur Wahrung dieser Rechte, die Verfassungsbeschwerde, nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährt hat.\n\n Ebenso richtig ist aber, daß das Grundgesetz, das keine wertneutrale Ordnung sein              25\nwill (BVerfGE 2, 1 [12] ; 5, 85 [ 134 ff., 197 ff. ] ; 6, 32 [40 f.]), in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat und daß gerade hierin eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt\n(Klein-v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Vorbem. B III 4 vor Art. 1 S. 93). Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft\nsich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muß als\nverfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und\nImpulse. So beeinflußt es selbstverständlich auch das bürgerliche Recht; keine\nbürgerlich-rechtliche Vorschrift darf in Widerspruch zu ihm stehen, jede muß in seinem Geiste ausgelegt werden.\n\n  Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektiver Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften. Wie neues Recht im Einklang mit dem grundrechtlichen Wertsystem stehen\nmuß, so wird bestehendes älteres Recht inhaltlich auf dieses Wertsystem ausgerichtet; von ihm her fließt ihm ein spezifisch verfassungsrechtlicher Gehalt zu, der fortan\nseine Auslegung bestimmt. Ein Streit zwischen Privaten über Rechte und Pflichten\naus solchen grundrechtlich beeinflußten Verhaltensnormen des bürgerlichen Rechts\nbleibt materiell und prozessual ein bürgerlicher Rechtsstreit. Ausgelegt und angewendet wird bürgerliches Recht, wenn auch seine Auslegung dem öffentlichen Recht,\nder Verfassung, zu folgen hat.\n\n  Der Einfluß grundrechtlicher Wertmaßstäbe wird sich vor allem bei denjenigen Vorschriften des Privatrechts geltend machen, die zwingendes Recht enthalten und so\neinen Teil des ordre public - im weiten Sinne - bilden, d. h. der Prinzipien, die aus\nGründen des gemeinen Wohls auch für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen verbindlich sein sollen und deshalb der Herrschaft des Privatwillens entzogen sind. Diese Bestimmungen haben nach ihrem Zweck eine nahe Ver-\n\n\n\n                                             6/24\n\nwandtschaft mit dem öffentlichen Recht, dem sie sich ergänzend anfügen. Das\nmuß sie in besonderem Maße dem Einfluß des Verfassungsrechts aussetzen. Der\nRechtsprechung bieten sich zur Realisierung dieses Einflusses vor allem die \"Generalklauseln\", die, wie § 826 BGB, zur Beurteilung menschlichen Verhaltens auf\naußer-zivilrechtliche, ja zunächst überhaupt außerrechtliche Maßstäbe, wie die \"guten Sitten\", verweisen. Denn bei der Entscheidung darüber, was diese sozialen Gebote jeweils im Einzelfall fordern, muß in erster Linie von der Gesamtheit der Wertvorstellungen ausgegangen werden, die das Volk in einem bestimmten Zeitpunkt\nseiner geistig-kulturellen Entwicklung erreicht und in seiner Verfassung fixiert hat.\nDeshalb sind mit Recht die Generalklauseln als die \"Einbruchstellen\" der Grundrechte in das bürgerliche Recht bezeichnet worden (Dürig in Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band II S. 525).\n\n  Der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob die von ihm anzuwendenden        28\nmateriellen zivilrechtlichen Vorschriften in der beschriebenen Weise grundrechtlich\nbeeinflußt sind; trifft das zu, dann hat er bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die sich hieraus ergebende Modifikation des Privatrechts zu beachten. Dies\nist der Sinn der Bindung auch des Zivilrichters an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG).\nVerfehlt er diese Maßstäbe und beruht sein Urteil auf der Außerachtlassung dieses\nverfassungsrechtlichen Einflusses auf die zivilrechtlichen Normen, so verstößt er\nnicht nur gegen objektives Verfassungsrecht, indem er den Gehalt der Grundrechtsnorm (als objektiver Norm) verkennt, er verletzt vielmehr als Träger öffentlicher Gewalt durch sein Urteil das Grundrecht, auf dessen Beachtung auch durch die rechtsprechende Gewalt der Bürger einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat. Gegen\nein solches Urteil kann - unbeschadet der Bekämpfung des Rechtsfehlers im\nbürgerlich-rechtlichen Instanzenzug - das Bundesverfassungsgericht im Wege der\nVerfassungsbeschwerde angerufen werden.\n\n  Das Verfassungsgericht hat zu prüfen, ob das ordentliche Gericht die Reichweite        29\nund Wirkkraft der Grundrechte im Gebiet des bürgerlichen Rechts zutreffend beurteilt\nhat. Daraus ergibt sich aber zugleich die Begrenzung der Nachprüfung: es ist nicht\nSache des Verfassungsgerichts, Urteile des Zivilrichters in vollem Umfange auf\nRechtsfehler zu prüfen; das Verfassungsgericht hat lediglich die bezeichnete \"Ausstrahlungswirkung\" der Grundrechte auf das bürgerliche Recht zu beurteilen und den\nWertgehalt des Verfassungsrechtssatzes auch hier zur Geltung zu bringen. Sinn des\nInstituts der Verfassungsbeschwerde ist es, daß alle Akte der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalt auf ihre \"Grundrechtsmäßigkeit\" nachprüfbar\nsein sollen (§ 90 BVerfGG). Sowenig das Bundesverfassungsgericht berufen ist, als\nRevisions- oder gar \"Superrevisions\"-Instanz gegenüber den Zivilgerichten tätig zu\nwerden, sowenig darf es von der Nachprüfung solcher Urteile allgemein absehen und\nan einer in ihnen etwa zutage tretenden Verkennung grundrechtlicher Normen und\nMaßstäbe vorübergehen.\n\n 2. Die Problematik des Verhältnisses der Grundrechte zum Privatrecht scheint im         30\nFalle des Grundrechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) anders gelagert zu\n\n\n                                         7/24\n\nsein. Dieses Grundrecht ist - wie schon in der Weimarer Verfassung (Art. 118) - vom\nGrundgesetz nur in den Schranken der \"allgemeinen Gesetze\" gewährleistet (Art. 5\nAbs. 2). Ohne daß zunächst untersucht wird, welche Gesetze \"allgemeine\" Gesetze in diesem Sinne sind, ließe sich die Auffassung vertreten, hier habe die Verfassung selbst durch die Verweisung auf die Schranke der allgemeinen Gesetze den\nGeltungsanspruch des Grundrechts von vornherein auf den Bereich beschränkt, den\nihm die Gerichte durch ihre Auslegung dieser Gesetze noch belassen. Das Ergebnis\ndieser Auslegung müsse, soweit es eine Beschränkung des Grundrechts darstelle,\nhingenommen werden und könne deshalb niemals als eine \"Verletzung\" des Grundrechts angesehen werden.\n\n  Dies ist indessen nicht der Sinn der Verweisung auf die \"allgemeinen Gesetze\". Das     31\nGrundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der\nmenschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l\"homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlichdemokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht\nerst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr\nLebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt, \"the matrix, the indispensable condition of nearly every other\nform of freedom\" (Cardozo).\n\n  Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den               32\nfreiheitlich-demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses\nGrundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig\ndurch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen. Es\ngilt vielmehr im Prinzip auch hier, was oben allgemein über das Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung ausgeführt wurde: die allgemeinen Gesetze müssen\nin ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung\ndieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen\nLeben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und \"allgemeinem Gesetz\" ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die \"allgemeinen Gesetze\" aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die\n\"allgemeinen Gesetze\" zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen,\nihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts\nim freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.\n\n Das Bundesverfassungsgericht, das durch das Rechtsinstitut der Verfassungsbeschwerde zur Wahrung der Grundrechte letztlich berufen ist, muß demgemäß auch\nhier die rechtliche Möglichkeit besitzen, die Rechtsprechung der Gerichte dort zu\n\n\n                                         8/24\n\nkontrollieren, wo sie in Anwendung eines allgemeinen Gesetzes den grundrechtlich\nbestimmten Raum betreten und damit möglicherweise den Geltungsanspruch des\nGrundrechts im Einzelfall unzulässig beschränken. Es muß zu seiner Kompetenz\ngehören, den spezifischen Wert, der sich in diesem Grundrecht für die freiheitliche\nDemokratie verkörpert, allen Organen der öffentlichen Gewalt, also auch den Zivilgerichten, gegenüber zur Geltung zu bringen und den verfassungsrechtlich gewollten Ausgleich zwischen den sich gegenseitig widerstreitenden, hemmenden und\nbeschränkenden Tendenzen des Grundrechts und der \"allgemeinen Gesetze\" herzustellen.\n\n 3. Der Begriff des \"allgemeinen\" Gesetzes war von Anfang an umstritten. Es mag           34\ndahinstehen, ob der Begriff nur infolge eines Redaktionsversehens in den Artikel 118\nder Reichsverfassung von 1919 gelangt ist (siehe dazu Häntzschel im Handbuch des\ndeutschen Staatsrechts, 1932, Band II S. 658). Jedenfalls ist er bereits während der\nGeltungsdauer dieser Verfassung dahin ausgelegt worden, daß darunter alle Gesetze zu verstehen sind, die \"nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten\", die vielmehr \"dem Schutze eines\nschlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen\", dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (vgl. die Zusammenstellung der inhaltlich\nü ereinstimmenden Formulierungen bei Klein-v. Mangoldt, aaO, S. 250 f., sowie Veröffentl. der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 4, 1928, S. 6 ff., bes.\nS. 18 ff., 51 ff.). Dem stimmen auch die Ausleger des Grundgesetzes zu (vgl. etwa\nRidder in Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band II S. 282: \"Gesetze, die nicht die rein geistige Wirkung der reinen Meinungsäußerung inhibieren\").\n\n  Wird der Begriff \"allgemeine Gesetze\" so verstanden, dann ergibt sich zusammenfassend als Sinn des Grundrechtsschutzes:\n\n  Die Auffassung, daß nur das Äußern einer Meinung grundrechtlich geschützt sei,          36\nnicht die darin liegende oder damit bezweckte Wirkung auf andere, ist abzulehnen.\nDer Sinn einer Meinungsäußerung ist es gerade, \"geistige Wirkung auf die Umwelt\"\nausgehen zu lassen, \"meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken\" (Häntzschel, HdbDStR II, S. 655). Deshalb sind Werturteile, die immer eine\ngeistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht des\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt; ja der Schutz des Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die im Werturteil zum Ausdruck kommende eigene Stellungnahme des\nRedenden, durch die er auf andere wirken will. Eine Trennung zwischen (geschützter) Äußerung und (nicht geschützter) Wirkung der Äußerung wäre sinnwidrig.\n\n Die - so verstandene - Meinungsäußerung ist als solche, d.h. in ihrer rein geistigen     37\nWirkung, frei; wenn aber durch sie ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut eines anderen beeinträchtigt wird, dessen Schutz gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang\nverdient, so wird dieser Eingriff nicht dadurch erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung begangen wird. Es wird deshalb eine \"Güterabwägung\" erforderlich: Das\n\n\n\n                                          9/24\n\nRecht zur Meinungsäußerung muß zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt\nwürden. Ob solche überwiegenden Interessen anderer vorliegen, ist auf Grund aller\nUmstände des Falles zu ermitteln.\n\n  4. Von dieser Auffassung aus bestehen keine Bedenken dagegen, auch Normen              38\ndes bürgerlichen Rechts als \"allgemeine Gesetze\" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG anzuerkennen. Wenn das bisher in der Literatur im allgemeinen nicht geschehen ist\n(worauf auch Klein-v. Mangoldt, aaO, S. 251, hinweist), so kommt darin nur zum Ausdruck, daß man die Grundrechte lediglich in ihrer Wirkung zwischen Bürger und Staat\ngesehen hat, so daß folgerichtig als einschränkende allgemeine Gesetze nur solche\nin Betracht kamen, die staatliches Handeln gegenüber dem einzelnen regeln, also\nGesetze öffentlich-rechtlichen Charakters. Wenn aber das Grundrecht der freien Meinungsäußerung auch in den Privatrechtsverkehr hineinwirkt und sein Gewicht sich\nhier zugunsten der Zulässigkeit einer Meinungsäußerung auch dem einzelnen Mitbürger gegenüber geltend macht, so muß auf der andern Seite auch die das Grundrecht unter Umständen beschränkende Gegenwirkung einer privatrechtlichen Norm,\nsoweit sie höhere Rechtsgüter zu schützen bestimmt ist, beachtet werden. Es wäre\nnicht einzusehen, warum zivilrechtliche Vorschriften, die die Ehre oder andere wesentliche Güter der menschlichen Persönlichkeit schützen, nicht ausreichen sollten,\num der Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung Schranken zu setzen, auch ohne daß zu dem gleichen Zweck Strafvorschriften erlassen werden.\n\n  Der Beschwerdeführer befürchtet, daß durch Beschränkung der Redefreiheit einem         39\neinzelnen gegenüber die Gefahr heraufgeführt werden könnte, der Bürger werde in\nder Möglichkeit, durch seine Meinung in der Öffentlichkeit zu wirken, allzusehr beengt\nund die unerläßliche Freiheit der öffentlichen Erörterung gemeinschaftswichtiger Fragen sei nicht mehr gewährleistet. Diese Gefahr besteht in der Tat (vgl. dazu Ernst\nHelle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 1957, S. 65, 83-85, 153). Um ihr zu begegnen, ist es aber nicht erforderlich,\ndas bürgerliche Recht aus der Reihe der allgemeinen Gesetze schlechthin auszuscheiden. Es muß nur auch hier der freiheitliche Gehalt des Grundrechts entschieden\nfestgehalten werden. Es wird vor allem dort in die Waagschale fallen müssen, wo von\ndem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzungen Gebrauch gemacht wird, der Redende vielmehr in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen will, so daß die etwaige Wirkung seiner Äußerung auf den privaten\nRechtskreis eines anderen zwar eine unvermeidliche Folge, aber nicht das eigentliche Ziel der Äußerung darstellt. Gerade hier wird das Verhältnis von Zweck und Mittel\nbedeutsam. Der Schutz des privaten Rechtsguts kann und muß um so mehr zurücktreten, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete\nÄußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer\ndie Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten handelt; hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede.\n\n\n\n                                         10/24\n\n  Es ergibt sich also: Auch Urteile des Zivilrichters, die auf Grund \"allgemeiner Gesetze\" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangen, können das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Auch\nder Zivilrichter hat jeweils die Bedeutung des Grundrechts gegenüber dem Wert des\nim \"allgemeinen Gesetz\" geschützten Rechtsguts für den durch die Äußerung angeblich Verletzten abzuwägen. Die Entscheidung kann nur aus einer Gesamtanschauung des Einzelfalles unter Beachtung aller wesentlichen Umstände getroffen werden.\nEine unrichtige Abwägung kann das Grundrecht verletzen und so die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht begründen.\n\n                                          III.\n Die Beurteilung des Falles auf Grund der vorstehenden allgemeinen Darlegungen             41\nergibt, daß die Rüge des Beschwerdeführers berechtigt ist. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung ist dabei der Inhalt des landgerichtlichen Urteils, wie er\nsich aus Tenor und Entscheidungsgründen ergibt. Ob die Entscheidung des Gerichts\nauch dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterläge, wenn sie - im Anschluß an\ndie Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg im Verfahren der einstweiligen Verfügung - auf die Bestimmung des § 823 Abs. 1 BGB gestützt worden wäre, kann das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend entscheiden, weil nicht\nohne weiteres unterstellt werden darf, daß das Landgericht sich die Begründung des\nOberlandesgerichts in allen Einzelheiten zu eigen gemacht haben würde. Wegen der\nsich hier ergebenden Probleme mag auf die Ausführungen von Helle, aaO, S. 75 ff.\n(bes. S. 83-85) verwiesen werden.\n\n  1. In der mündlichen Verhandlung ist erörtert worden, ob das Bundesverfassungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, gebunden ist. Das ist nicht lediglich mit dem Hinweis zu beantworten, daß nach § 26 BVerfGG im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht der\nGrundsatz der materiellen Wahrheitsfindung gilt; denn der hier angegriffene Akt der\nöffentlichen Gewalt ist in einem Verfahren zustande gekommen, das seinerseits von\nder \"Dispositionsmaxime\" beherrscht wird. Die Frage braucht jedoch hier nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Die äußeren Tatsachen, namentlich der Wortlaut der\nÄußerungen des Beschwerdeführers, sind unbestritten; unbestritten ist auch, daß der\nBeschwerdeführer als Privatmann, nicht als Vertreter des hamburgischen Staates,\ngesprochen hat. In der Deutung der Äußerungen kann dem Landgericht jedenfalls\nsoweit gefolgt werden, als es darin eine \"Aufforderung zum Boykott\", auch in Richtung gegen die Filmgesellschaften, sieht. Der Beschwerdeführer selbst hat insoweit\nkeine Bedenken erhoben. Was das Ziel der Äußerungen anlangt, so ist es unbedenklich, wenn das Landgericht feststellt, daß der Beschwerdeführer \"ein Wiederauftreten\nHarlans als Schöpfer repräsentativer Filme\" habe verhindern wollen; ob die daran geknüpfte Folgerung, daß dies \"praktisch darauf hinauslaufe\", Harlan von der Herstellung normaler Spielfilme überhaupt auszuschalten, angesichts des Wortlauts der Äußerungen nicht doch zu weit geht, muß freilich zweifelhaft erscheinen, kann aber\ndahingestellt bleiben, da es für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.\n\n\n                                          11/24\n\n Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, daß \"Boykott\" kein eindeutiger     43\nRechtsbegriff ist, der als solcher schon eine unerlaubte (sittenwidrige) Handlung bezeichnet. In der Rechtsprechung ist mit Recht darauf hingewiesen worden (so besonders RGZ 155, 257 [276 f.]), daß es keinen fest umgrenzten Tatbestand des sittenwidrigen Boykotts gibt, daß es vielmehr immer darauf ankommt, ob ein Verhalten in\nseinem konkreten Zusammenhang als \"sittenwidrig\" anzusehen ist. Auch aus diesem\nGrunde ist es unbedenklich, die Deutung des Landgerichts zu übernehmen; denn sie\nsagt über die rechtlichen Folgen dieser Beurteilung noch nichts Entscheidendes aus.\nMan muß sich von der Suggestivkraft des Begriffs \"Boykott\" freihalten und das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit allen seinen Begleitumständen sehen.\n\n  2. Das Landgericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers auf § 826 BGB gestützt. Es nimmt an, daß das Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne dieser Bestimmung gegen die guten Sitten, gegen die \"demokratische Rechts- und Sittenauffassung des deutschen Volkes\", verstoßen habe und deshalb eine unerlaubte\nHandlung darstelle, da ein Rechtfertigungsgrund nicht erkennbar sei. Dabei brauche\nderjenige, dessen Recht sittenwidrig beeinträchtigt werde, nicht mit dem Geschädigten identisch zu sein.\n\n  Nach dem oben zu II 4 Ausgeführten muß § 826 BGB, der grundsätzlich alle Rechte        45\nund Güter gegen sittenwidrige Angriffe schützt, als ein \"allgemeines Gesetz\" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG angesehen werden. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich danach auf die Frage, ob das Landgericht bei der Anwendung\ndieser Generalklausel Bedeutung und Reichweite des Grundrechts der freien Meinungsäußerung richtig erkannt und gegen die Interessen Harlans und der Filmgesellschaften abgewogen hat.\n\n § 826 BGB verweist auf den Maßstab der \"guten Sitten\". Es handelt sich hier nicht       46\num irgendwie vorgegebene und daher (grundsätzlich) unveränderliche Prinzipien reiner Sittlichkeit, sondern um die Anschauungen der \"anständigen Leute\" davon, was\nim sozialen Verkehr zwischen den Rechtsgenossen \"sich gehört\". Diese Anschauungen sind geschichtlich wandelbar, können daher - in gewissen Grenzen - auch durch\nrechtliche Gebote und Verbote beeinflußt werden. Der Richter, der das hiernach sozial Geforderte oder Untersagte im Einzelfall ermitteln muß, hat sich, wie aus der Natur\nder Sache folgt, ihm aber auch in Art. 1 Abs. 3 GG ausdrücklich vorgeschrieben ist,\ndabei an jene grundsätzlichen Wertentscheidungen und sozialen Ordnungsprinzipien\nzu halten, die er im Grundrechtsabschnitt der Verfassung findet. Innerhalb dieser\nWertordnung, die zugleich eine Wertrangordnung ist, muß auch die hier erforderliche\nAbwägung zwischen dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und den seine\nAusübung beschränkenden Rechten und Rechtsgütern vorgenommen werden.\n\n Für die Entscheidung der Frage, ob eine Aufforderung zum Boykott nach diesen            47\nMaßstäben sittenwidrig ist, sind zunächst Motive, Ziel und Zweck der Äußerungen zu\nprüfen; ferner kommt es darauf an, ob der Beschwerdeführer bei der Verfolgung sei-\n\n\n\n                                         12/24\n\nner Ziele das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung der Interessen Harlans und der Filmgesellschaften nicht überschritten\nhat.\n\n  a) Sicherlich haftet den Motiven, die den Beschwerdeführer zu seinen Äußerungen          48\nveranlaßt haben, nichts Sittenwidriges an. Der Beschwerdeführer hat keine eigenen\nInteressen wirtschaftlicher Art verfolgt; er stand namentlich weder mit den klagenden\nFilmgesellschaften noch mit Harlan in Konkurrenzbeziehungen. Das Landgericht hat\nselbst bereits in seinem Urteil im Verfahren der einstweiligen Verfügung festgestellt,\ndie mündliche Verhandlung habe nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben,\ndaß der Beschwerdeführer etwa \"aus eigennützigen bzw. nicht achtenswerten Motiven\" gehandelt habe. Dem ist von keiner Seite widersprochen worden.\n\n  b) Das Ziel der Äußerungen des Beschwerdeführers war, wie er selbst angibt, Harlan als repräsentativen Vertreter des deutschen Films auszuschalten; er wollte verhindern, daß Harlan wieder als Schöpfer repräsentativer deutscher Filme herausgestellt werde und damit der Anschein entstehe, als sei ein neuer Aufstieg des\ndeutschen Films notwendig mit der Person Harlans verbunden. Die Gerichte haben\nnicht zu beurteilen, ob diese Zielsetzung sachlich zu billigen ist, sondern nur, ob ihre\nBekundung in der vom Beschwerdeführer gewählten Form rechtlich zulässig war.\n\n  Die Äußerungen des Beschwerdeführers müssen im Rahmen seiner allgemeinen                 50\npolitischen und kulturpolitischen Bestrebungen gesehen werden. Er war von der Sorge bewegt, das Wiederauftreten Harlans könne - vor allem im Ausland - so gedeutet\nwerden, als habe sich im deutschen Kulturleben gegenüber der nationalsozialistischen Zeit nichts geändert; wie damals, so sei Harlan auch jetzt wieder der repräsentative deutsche Filmregisseur. Diese Befürchtungen betrafen eine für das deutsche\nVolk sehr wesentliche Frage, im Grunde die seiner sittlichen Haltung und seiner darauf beruhenden Geltung in der Welt. Dem deutschen Ansehen hat nichts so geschadet wie die grausame Verfolgung der Juden durch den Nationalsozialismus. Es besteht also ein entscheidendes Interesse daran, daß die Welt gewiß sein kann, das\ndeutsche Volk habe sich von dieser Geisteshaltung abgewandt und verurteile sie\nnicht aus politischen Opportunitätsgründen, sondern aus der durch eigene innere\nUmkehr gewonnenen Einsicht in ihre Verwerflichkeit.\n\n  Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind von ihm nicht nachträglich konstruiert, sie entsprechen der Sachlage, wie sie sich damals für ihn darstellte. Das ist später unter anderem dadurch bestätigt worden, daß z.B. in der Schweiz der Versuch,\nden Film \"Unsterbliche Geliebte\" zu zeigen, zu lebhaften Protesten, ja sogar zu einer\nInterpellation im Nationalrat und zu einer amtlichen Stellungnahme des Bundesrats\ngeführt hat (vgl. Neue Zeitung Nr. 70 vom 22./23. März 1952 und Neue Zürcher Zeitung, Fernausgabe Nr. 327 vom 28. November 1951); der Film wurde einhellig nicht\nwegen seines Inhalts, sondern wegen der Mitwirkung Harlans abgelehnt und infolge\ndieser zahlreichen nachdrücklichen Interventionen auch nicht aufgeführt. Auch in\nmehreren deutschen Städten wurde aus den gleichen Gründen gegen die Aufführung\n\n\n\n                                          13/24\n\ndes Films demonstriert. Der Beschwerdeführer konnte also in dem Wiederauftreten\nHarlans einen im Interesse der deutschen Entwicklung und des deutschen Ansehens\nin der Welt zu beklagenden Vorgang sehen. Die sich hiermit - nach seiner Auffassung\n- anbahnende Entwicklung wollte er verhindern.\n\n  Das Landgericht hält es für zulässig, daß der Beschwerdeführer über das Wiederauftreten Harlans eine Meinung geäußert hat, macht ihm aber zum Vorwurf, daß er\ndie Öffentlichkeit aufgefordert habe, durch ein bestimmtes Verhalten das Wiederauftreten Harlans unmöglich zu machen. Bei dieser Unterscheidung wird übersehen,\ndaß der Beschwerdeführer, wenn man ihm schon gestatten will, über das Wiederauftreten Harlans eine (ablehnende) Meinung zu äußern, kaum über das hinausging,\nwas in diesem Werturteil bereits enthalten war. Denn die Aufforderung, Harlan-Filme\nnicht abzunehmen und nicht zu besuchen, ergab sich als Wirkung des negativen\nWerturteils über das Wiederauftreten Harlans geradezu von selbst. Das sachliche\nAnliegen des Beschwerdeführers war es, die Gefahr nationalsozialistischer Einflüsse\nauf das deutsche Filmwesen von vornherein abzuwehren; von da her hat er folgerichtig das Wiederauftreten Harlans bekämpft. Harlan erscheint hier als persönlicher Exponent einer bestimmten, vom Beschwerdeführer abgelehnten kulturpolitischen Entwicklung. Der zulässige Angriff gegen diese führte mit einer gewissen Notwendigkeit\nzu einem Eingriff in die persönliche Rechtssphäre Harlans.\n\n  Der Beschwerdeführer war durch seine besonders nahe persönliche Beziehung zu            53\nallem, was das deutsch-jüdische Verhältnis betraf, legitimiert, seine Auffassung in der\nÖffentlichkeit darzulegen. Er war damals bereits durch seine Bestrebungen um Wiederherstellung eines wahren inneren Friedens mit dem jüdischen Volke bekannt geworden. Er war führend in der Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit tätig; er hatte kurz vorher in Rundfunk und Presse die Aktion \"Friede mit Israel\"\neingeleitet, die in Deutschland und im Ausland lebhaft diskutiert worden war und ihm\nzahlreiche Zustimmungserklärungen eingebracht hatte. Es ist begreiflich, daß er befürchtete, alle diese Bestrebungen könnten durch das Wiederauftreten Harlans gestört und durchkreuzt werden. Er durfte aber auch davon ausgehen, daß man in der\nÖffentlichkeit gerade von ihm eine Äußerung dazu erwarte, zumal er aus Anlaß einer\n\"Woche des deutschen Films\" ohnedies zu aktuellen Filmfragen zu sprechen hatte\nund die unmittelbar bevorstehende Aufführung des ersten neuen Harlan-Films in\nFachkreisen sicherlich als ein wichtiges Ereignis gewertet wurde. Der Beschwerdeführer konnte die Empfindung haben, daß er hier einer Stellungnahme nicht ausweichen dürfe. Daraus ergab sich für ihn eine defensive Situation, die seine Äußerungen\nnicht als einen unmotivierten und jedenfalls unprovozierten Angriff, sondern als eine\nverständliche Reaktion der Abwehr erscheinen läßt.\n\n Das Verlangen, der Beschwerdeführer hätte bei dieser Sachlage von der Kundgabe           54\nseiner Auffassung, daß Harlan von der Mitwirkung an repräsentativen Filmen ausgeschaltet werden solle, mit Rücksicht auf die beruflichen Interessen Harlans und die\nwirtschaftlichen Interessen der ihn beschäftigenden Filmgesellschaften trotzdem absehen müssen, ist unberechtigt. Die Filmgesellschaften mögen bei ihrem Entschluß,\n\n\n                                         14/24\n\nHarlan wieder zu beschäftigen, formal korrekt verfahren sein. Wenn sie dabei aber\ndie darüber hinaus verbleibende moralische Problematik des Falles nicht berücksichtigt haben, dann kann das nicht dazu führen, das Vorgehen des Beschwerdeführers, der gerade diese Problematik aufgriff, als \"unsittlich\" zu bezeichnen und ihm\nso die Freiheit der Meinungsäußerung zu beschneiden. Damit würde der Wert, den\ndas Grundrecht der freien Meinungsäußerung für die freiheitliche Demokratie gerade\ndadurch besitzt, daß es die öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung und ernstem Gehalt gewährleistet, empfindlich geschmälert. Wenn es\ndarum geht, daß sich in einer für das Gemeinwohl wichtigen Frage eine öffentliche\nMeinung bildet, müssen private und namentlich wirtschaftliche Interessen einzelner\ngrundsätzlich zurücktreten. Diese Interessen sind darum nicht schutzlos; denn der\nWert des Grundrechts zeigt sich gerade auch darin, daß jeder von ihm Gebrauch machen kann. Wer sich durch die öffentliche Äußerung eines andern verletzt fühlt, kann\nebenfalls vor der Öffentlichkeit erwidern. Erst im Widerstreit der in gleicher Freiheit\nvorgetragenen Auffassungen kommt die öffentliche Meinung zustande, bilden sich\ndie einzelnen angesprochenen Mitglieder der Gesellschaft ihre persönliche Ansicht.\nDer Beschwerdeführer hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es z.B. grundsätzlich\nzulässig ist, aus ernsthaften Motiven in der Öffentlichkeit den Absatz bestimmter Waren oder bestimmte Organisationsformen des Verkaufs zu bekämpfen, auch wenn\nbei Erfolg solcher Meinungsäußerungen wirtschaftliche Unternehmen zum Erliegen\nkämen, Arbeitsplätze verlorengingen u. dgl. Solche Äußerungen können nicht schon\nwegen dieser möglichen Folgen gerichtlich untersagt werden - den Angegriffenen\nsteht es aber frei, sich durch Darlegung ihrer Auffassung zur Wehr zu setzen.\n\n  In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auf Art. 2 GG hingewiesen. Es geht            55\ndavon aus, Harlan dürfe seinen Beruf als Filmregisseur wieder aufnehmen und ausüben, da er vom Schwurgericht, vor dem er wegen eines Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 angeklagt war, freigesprochen,\nim Entnazifizierungsverfahren als \"Entlasteter\" eingestuft worden sei und die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (Spio) alle Tätigkeitsbeschränkungen gegen ihn aufgehoben habe. Artikel 2 wirke allerdings nur gegen die öffentliche Gewalt; zugleich\nkomme aber in der Bestimmung die sittliche Auffassung des deutschen Volkes zum\nAusdruck, mit der Folge, daß die eigenmächtige Beschränkung dieses Grundrechts,\n\"von wem sie auch kommen mag\", gegen die guten Sitten verstoße. Daran ist richtig,\ndaß auch Art. 2 GG zu dem grundrechtlichen Wertsystem gehört und die Vorstellungen davon, was wider die \"guten Sitten\" verstößt, maßgeblich beeinflussen kann.\nTrotzdem wird hier die Bedeutung des Artikels 2 nicht richtig gesehen. Daß der Staat,\ndie öffentliche Gewalt, nur in den Schranken der Gesetze gegen Harlan vorgehen\ndurfte und darf, ist selbstverständlich. Daraus folgt aber nichts dafür, was der einzelne Bürger gegenüber Harlan unternehmen und äußern darf. Denn hier ist entscheidend, daß jeder einzelne Träger derselben Grundrechte ist. Da im Zusammenleben\nin einer großen Gemeinschaft sich notwendig ständig Interessen- und Rechtskollisionen zwischen den einzelnen ergeben, hat im sozialen Bereich ständig ein Ausgleich\nund eine Abwägung der einander entgegenstehenden Rechte nach dem Grade ihrer\n\n\n                                          15/24\n\nSchutzwürdigkeit stattzufinden. Was als Ergebnis einer solchen Abwägung an Beschränkung der freien Entfaltungsmöglichkeit für den einzelnen verbleibt, muß hingenommen werden. Niemand kann sich hier auf die angeblich absolut geschützte Position des Art. 2 GG zurückziehen und jeden Angriff auf sie, \"von wem er auch kommen\nmag\", als Unrecht oder Verstoß gegen die guten Sitten ansehen (vgl. auch H. Lehmann, MDR 1952, S. 298). Die Argumentation des Oberlandesgerichts Hamburg im\nVerfahren der einstweiligen Verfügung: \"weil der Staat das Recht (zu gewissen Maßnahmen) nicht hat, so kann dieses Recht erst recht nicht der einzelne Bürger haben\",\nist irrig, weil sie Nicht-Zusammengehöriges in ein einfaches Verhältnis von mehr und\nweniger bringen will.\n\n  Die Ausführungen des Landgerichts könnten auch so gedeutet werden, daß es in          56\nden Äußerungen des Beschwerdeführers einen Eingriff in den Kern der künstlerischen Persönlichkeit Harlans erblickt, den \"letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit\" (BVerfGE 6, 32 [41]), einen Eingriff also, der durch keine noch so gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers gerechtfertigt werden könne und\ndeshalb, weil er die Menschenwürde Harlans verletze, unter allen Umständen sittenwidrig sei. Eine so weitreichende Folgerung läßt aber der festgestellte Sachverhalt\nnicht zu. Selbst wenn man - über den Wortlaut der Äußerungen hinaus - mit dem\nLandgericht annimmt, bei Erfolg der Aufforderung werde Harlan als Regisseur von\nSpielfilmen völlig ausgeschaltet, würden diesem doch noch andere künstlerische Betätigungsmöglichkeiten - auch im Filmwesen - verbleiben, so daß von einer gänzlichen Vernichtung seiner künstlerischen und menschlichen Existenz nicht gesprochen werden könnte. Eine solche Annahme würde aber überhaupt die Intensität des\nin den Äußerungen liegenden Eingriffs erheblich überschätzen. Die Äußerungen\nkonnten als solche die künstlerische und menschliche Entfaltungsfreiheit Harlans unmittelbar und wirksam überhaupt nicht beschränken. Dem Beschwerdeführer standen keinerlei Zwangsmittel zu Gebote, um seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen; er konnte nur an das Verantwortungsbewußtsein und die sittliche Haltung der\nvon ihm Angesprochenen appellieren und mußte es ihrer freien Willensentschließung\nüberlassen, ob sie ihm folgen wollten. Daß er auf die Subventionierung von Filmen\ndurch den hamburgischen Staat Einfluß gehabt hätte, also durch die Drohung mit\ndem Entzug oder der Versagung von Subventionen einen gewissen Druck wenigstens auf die Filmproduzenten hätte ausüben können, ist nicht dargetan.\n\n  c) Die Gegner des Beschwerdeführers haben in der mündlichen Verhandlung vor           57\ndem Bundesverfassungsgericht besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die vom Beschwerdeführer bei der Boykottaufforderung angewandten Mittel jedenfalls in einer\nHinsicht in sich schon sittenwidrig gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe nämlich die objektiv unwahre Behauptung aufgestellt, Harlan sei vom Schwurgericht nur\nformell freigesprochen worden, die Urteilsgründe seien eine moralische Verdammung gewesen.\n\n Es mag dahinstehen, ob dieser Vorwurf, wenn er gerechtfertigt wäre, ein so umfassendes Verbot begründen könnte, wie es im Urteil des Landgerichts ausgesprochen\n\n\n                                        16/24\n\nist. Das Landgericht selbst ist der Auffassung, \"daß die Verwendung sittenwidriger\nMittel wohl ein Verbot der Boykottaufforderung mit diesen Mitteln, nicht aber ein Verbot der Boykottaufforderung schlechthin rechtfertigen würde\". Indessen kann nicht\nanerkannt werden, daß der Beschwerdeführer sich mit dieser Kennzeichnung des\nSchwurgerichtsurteils eines Sittenverstoßes schuldig gemacht habe.\n\n  Aus dem Inhalt des Schwurgerichtsurteils ist festzustellen: Das Urteil schildert den    59\nLebensgang Harlans, insbesondere seine Laufbahn als Filmregisseur, die nach 1933\nbegann und ihn alsbald zum \"Prestigeregisseur\" (so kennzeichnet Harlan selbst seine Stellung in der Schrift \"Meine Beziehung zum Nationalsozialismus\", S. 21) aufsteigen ließ. Das Urteil stellt dann die Entstehungsgeschichte des Films \"Jud Süß\" und\ndie Beteiligung Harlans an diesem Film als Regisseur und Drehbuchmitautor im einzelnen dar. Es schreibt dem Film \"klare antisemitische Tendenz\" zu, würdigt ihn im\nZusammenhang mit den allgemeinen Umständen zur Zeit seiner Entstehung und ersten Aufführung (1940) dahin, daß er durch die tendenziöse Beeinflussung der öffentlichen Meinung im judenfeindlichen Sinn mitursächlich für die Judenverfolgung gewesen sei, und kennzeichnet ihn deshalb in objektiver Hinsicht als ein\n\"Angriffsverhalten\"\" wie es nach der Rechtsprechung für den Begriff des Verbrechens\ngegen die Menschlichkeit im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 erfordert werde.\nDa Harlan als Mitgestalter des Drehbuchs und Regisseur objektiv zum Kreis der Angriffstäter gehöre und da er auch die mit dem Film verfolgten Absichten erkannt sowie\nmit den voraussichtlichen Wirkungen des Films gerechnet habe, kommt das Urteil zur\nFeststellung, daß er durch seine maßgebende Mitwirkung bei der Schaffung dieses\nFilms \"in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit erfüllt\" habe. Es spricht ihn trotzdem frei, weil es ihm den Schuldausschließungsgrund des sogenannten Nötigungsnotstands (§ 52 StGB) zubilligt.\nDazu wird im einzelnen ausgeführt:\n\n\"Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß Harlan sich nicht um die            60\nMitwirkung an der Herstellung des Films 'Jud Süß' bemüht hat, sondern im Gegenteil erst auf Grund des ihm vom Propagandaminister Goebbels erteilten Befehls tätig\ngeworden ist. Zur Beurteilung der Frage, wie Goebbels sich im Fall der offenen oder\nversteckten Ablehnung Harlans verhalten haben würde, war zunächst auf Grund allgemeiner gerichtsnotorischer Tatsachen festzustellen, daß im November 1939 bereits der Kriegszustand zwischen Deutschland und Polen und die Möglichkeit der\nweiteren Ausdehnung des Krieges auf andere Staaten bestand. Goebbels vertrat\ndie These, daß im Kriege jeder Deutsche seine Aufgabe an dem Platz zu erfüllen\nhabe, an den er gestellt sei, und daß jeder Deutsche 'Soldat des Führers' sei. Goebbels selbst betrachtete sich in seiner Eigenschaft als Propagandaminister als General des Führers und die unter ihm arbeitenden Beamten des Propagandaministeriums und alle seinem Ministerium unterstellten Personen, auch Filmproduzenten,\nRegisseure, Schauspieler usw. als unter seinem Befehl stehende Soldaten. Die\nNichtausführung eines von Goebbels gegebenen Befehles wurde seit Beginn des\nKrieges von ihm als Verweigerung eines kriegsdienstlichen Befehles angesehen\n\n\n\n                                         17/24\n\nund es bedarf keiner Erörterung darüber, daß eine solche von den damaligen\nMachthabern mit den schärfsten Strafen, auch mit der Todesstrafe, belegt worden\nwäre. In derartigen Fällen bewies Goebbels eine unmenschliche Härte und Skrupellosigkeit zur Durchführung seiner Absichten, so daß die Möglichkeit einer offenen\nAblehnung von vornherein ausgeschlossen war. Darüber hinaus bewiesen die angeführten Einzelbeispiele, wie unberechenbar und gefährlich Goebbels in seinen\nHandlungen sein konnte. Weiter zeigt die Tatsache, daß Goebbels als Propagandaminister jahrelang zugesehen hat, wie deutsche Menschen, deutsche Städte durch\neinen sinnlosen Krieg zugrundegerichtet wurden und wie Millionen unschuldiger\nMenschen durch die Willkürmaßnahmen des nationalsozialistischen Regimes in einer jeder Menschlichkeit Hohn sprechenden Art und Weise gequält, gedemütigt, ja\nsogar gemordet wurden, und daß Goebbels alle diese Taten durch seine Propaganda zu rechtfertigen suchte, wie skrupellos und ohne moralische Hemmungen dieser\nPropagandadiktator war. Unter dem nationalsozialistischen Gewaltsystem sind ferner eine große Anzahl bedeutender und im Volke außerordentlich angesehener\nMänner aus den einflußreichsten Stellungen entfernt worden, in Konzentrationslager\nverbracht, zum Selbstmord getrieben oder hingerichtet worden, und zwar in vielen\nFällen ohne daß auch nur der Schein des Rechtes gewahrt worden wäre. Alle diese\nTatsachen erhellen, das Goebbels zur Durchsetzung seiner Absichten ebenso wie\ndie andern nationalsozialistischen Machthaber vor keiner Gewalttat zurückschreckte.\n\nAls Goebbels im Jahre 1938 die Auflage an die Filmgesellschaften erteilte, je einen       61\nantisemitischen Filmstoff herauszubringen, verfolgte er planmäßig die im nationalsozialistischen Programm festgelegten antisemitischen Thesen. Im Jahre 1939 mußte\ndie antisemitische Propaganda nach der Auffassung der damaligen Machthaber eine noch weit größere Bedeutung erlangen, da sie das Weltjudentum als den Feind\nEuropas und als ihren stärksten Gegner betrachteten, wie das auch in den Reden\nAdolf Hitlers ständig zum Ausdruck gekommen ist. Die Durchführung der von Goebbels erteilten Auflage gewann daher zunehmend größere Bedeutung. Sie mußte sogar von seinem Standpunkt aus von größtem staatspolitischen Wert sein. Goebbels\nwar daher schon aus den hier aufgezeigten Gründen an der Durchführung seiner\nBefehle auf das heftigste interessiert. Bei dem Film 'Jud Süß' kam jedoch hinzu, daß\nGoebbels auch persönlich durch den von den Schauspielern geleisteten Widerstand\ngegen das Filmprojekt äußerst gereizt war. Es galt für ihn, seinen Willen in diktatorischer Weise gegenüber jedem Widerstand durchzusetzen. Unter Berücksichtigung\naller dieser Umstände konnte zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß für Harlan im Falle einer offenen oder versteckten Ablehnung, falls diese\nvon Goebbels erkannt wurde, Gefahr für Leib und Leben bestand. Das Schwurgericht ist darüber hinaus sogar der Auffassung, daß diese Lebensbedrohung bei der\n'Persönlichkeit Goebbels' durchaus ernsthaft gegeben war und zwar um so mehr,\nals das Verhältnis zwischen Goebbels und Harlan besonders im Jahre 1939/40 außerordentlich gespannt war. Von der großen Zahl der zu diesem Punkt vernommenen Zeugen hat nicht ein einziger mit Sicherheit sagen können, welche Folgewir-\n\n\n                                         18/24\n\nkungen für Harlan hätten entstehen können. Sie stimmten jedoch weitgehend darin\nüberein, daß Goebbels in irgendeiner Weise seine furchtbare Macht Harlan hätte\nspüren lassen. Für die rechtliche Entscheidung kann es jedoch nicht von Bedeutung\nsein, ob Goebbels gegen Harlan als Verweigerer eines kriegsdienstlichen Befehls\netwa ein Verfahren vor dem Sondergericht in die Wege geleitet oder ihn der Willkürbehandlung im Konzentrationslager überantwortet hätte, oder ob er schließlich irgendeinen anderen, nicht im Zusammenhang mit dem Filmprojekt stehenden Vorwand gesucht und gefunden hätte, Harlan als politischen Gegner, Saboteur oder\nwegen irgendeines anderen Deliktes den gleichen Maßnahmen auszusetzen. Daß\ndie Harlan drohende Gefahr eine gegenwärtige war, bedarf keiner weiteren Ausführungen, da die Folgen der Nichtausführung des Goebbelsbefehles in jedem Augenblick eintreten konnten, in dem Goebbels Harlans wahre Absichten erkannte.\"\n\n Es wird dann geprüft, ob Harlan zu seiner Mitarbeit an dem Film etwa durch andere       62\nBeweggründe bestimmt worden sei. Solche Motive lassen sich nach Auffassung des\nSchwurgerichts nicht feststellen. Es heißt dann weiter:\n\n\"Es ist bereits ausgeführt worden, daß die offene Ablehnung der Mitarbeit an dem         63\nFilmprojekt 'Jud Süß' für Harlan eine schwere Bedrohung und Lebensgefahr bedeutet hätte. Es war aber weiter zu prüfen, welche Möglichkeiten für ihn bestanden haben, durch verstecktes Ausweichen dieser Gefahr zu entgehen und sich dennoch\nder Beteiligung an der Filmarbeit zu entziehen. Der Angeklagte hat nun behauptet,\ner habe alle Möglichkeiten, um den Goebbels\"schen Befehl herumzukommen, voll\nausgeschöpft, andere Möglichkeiten als die von ihm versuchten hätten ihm nicht zur\nVerfügung gestanden.\n\nDem Angeklagten konnte nicht widerlegt werden, daß er verschiedene Ausweichmanöver versucht hat und zwar, daß er das Drehbuch bei Goebbels gründlich verrissen, sich zur Darstellung rein negativer Personen unfähig erklärt, auf seine dringenden Arbeiten an seinem Film 'Pedro soll hängen' und an dem neuen Projekt\n'Agnes Bernauer' verwiesen hat und daß er sich schließlich freiwillig zum Kriegsdienst gemeldet hat. Soweit es sich bei den von dem Angeklagten behaupteten\nAusweichmanövern um Einwendungen künstlerischer Art handelte, konnte seine\nHaltung ihre Erklärung auch in der Besorgnis eines Regisseurs finden, der auf\nGrund eines schlechten Drehbuchs einen schlechten Film zu drehen fürchtete.\nTrotzdem konnte das Gericht nicht mit Sicherheit ausschließen, daß alle diese Maßnahmen Harlans aus einer inneren Ablehnung gegen das Filmprojekt als solche ergriffen wurden. Es war daher die weitere Frage zu prüfen, ob sich Harlan über die\nvon ihm behaupteten Ausweichversuche hinaus weitere Möglichkeiten zum Ausweichen geboten haben könnten. Das Gericht hat solche Möglichkeiten nicht feststellen\nkönnen.\"\n\n Das Urteil legt dann im einzelnen dar, daß zu der Zeit, als Harlan mit der Gestaltung   65\ndes Films beauftragt wurde, für ihn kaum noch Möglichkeiten bestanden hätten, sich\nder Mitarbeit zu entziehen, den Film zu sabotieren oder seinen antisemitischen Inhalt\n\n\n\n                                         19/24\n\nwesentlich zu mildern; daß er das letztere wenigstens versucht habe, wird ihm ausdrücklich bescheinigt. In diesem Zusammenhang wird gesagt:\n\n\"Dem Angeklagten konnte auch nicht zum strafrechtlichen Vorwurf gemacht werden,         66\ndaß er den Film in einer seinen künstlerischen Fähigkeiten entsprechenden Form\ngestaltet hat. Es wird wohl zutreffen, daß der Film unter Zugrundelegung des\nMetzger-Möller\"-schen Drehbuches oder unter der Regie Dr. Brauers einen weit geringeren Zulauf bei dem Filmpublikum erreicht hätte. Es ist logisch und zwingend,\ndaß in diesem Falle die antisemitische Tendenz des Films keine so weite Verbreitung hätte finden können, wie dies bei dem von Harlan hergestellten Film der Fall\nwar. Es war hierbei zu berücksichtigen, daß Harlan durch eine künstlerisch nicht so\nhoch zu wertende Gestaltung seinen Ruf als großer Regisseur auf das schwerste\nhätte gefährden können. Das Schwurgericht ist jedoch der Ansicht, daß ein Künstler\n- ob er nun freiwillig oder gezwungen an die Erfüllung eines Auftrages geht - gar\nnicht imstande ist, zu bestimmen, ob er einen guten, zugkräftigen oder einen\nschlechten Film herstellt. In jedem Falle wird der Film so ausfallen, wie es seiner\nkünstlerischen Begabung entspricht.\"\n\n So gelangt das Urteil schließlich zu dem Ergebnis:                                     67\n\n\"Zusammenfassend ist zu sagen, daß die Tätigkeit Harlans in objektiver und subjektiver Hinsicht zwar den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfüllt hat, ihm jedoch der Entschuldigungsgrund des § 52 StGB zuzubilligen war.\"\n\n Das Schwurgericht hat sonach nicht konkrete Tatsachen festgestellt, die für Harlan     68\neinen Notstand begründet hätten; es hat die von Harlan in dieser Richtung vorgetragenen Verteidigungsbehauptungen gewürdigt und ist zu dem Schluß gekommen,\nman müsse annehmen, daß bei Ablehnung einer Mitwirkung an dem Film für Harlan\nGefahr für Leib und Leben bestanden habe; die aus allgemeinem geschichtlichen\nWissen bekannten Charakterzüge von Goebbels machten eine solche Gefährdung\nsogar wahrscheinlich.\n\n  Diese Gedankenführung des schwurgerichtlichen Urteils hat der Beschwerdeführer        69\nzusammenfassend dahin gewertet, es handle sich hier um einen \"formellen Freispruch\" und eine \"moralische Verdammung\". Was der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen wollte, war offenbar dies: Es liege hier nicht ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld vor; Harlan sei durch die Urteilsgründe in Wahrheit schwer\nbelastet, da er als maßgebender Mitgestalter eines Werkes erscheine, das als \"Verbrechen gegen die Menschlichkeit\" zu charakterisieren sei und dessen mutmaßliche\nWirkung auf die Behandlung der Juden er gekannt habe; das Gericht habe ihn nur\nfreigesprochen, weil es ihm nicht habe widerlegen können, daß er unter Zwang an\ndem Film mitgewirkt habe.\n\n Wenn der Beschwerdeführer seinen Eindruck vom Inhalt des schwurgerichtlichen           70\nUrteils in die Worte \"formeller Freispruch\" und \"moralische Verdammung\" zusammengefaßt hat, so geht das nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht\n\n\n\n                                        20/24\n\nüber die Grenze des in der öffentlichen Diskussion eines Themas von ernstem Gehalt Zulässigen hinaus. Es bedeutet eine unannehmbare Einengung der Redefreiheit\nin einer freiheitlichen Demokratie, wenn das Landgericht hier von dem Beschwerdeführer, der nicht Jurist ist, die Sorgfalt sogar eines \"strafrechtlich geschulten Lesers\"\nfordert, die ihn hätte veranlassen müssen, die Kennzeichnung \"formeller Freispruch\"\nzu unterlassen, weil sie nur beim Fehlen objektiver Voraussetzungen der Strafbarkeit angängig sei. Die vom Beschwerdeführer gewählten Bezeichnungen sind keine\nTatsachenbehauptungen, deren Wahrheit oder Unwahrheit bewiesen werden könnte; namentlich wird mit der Bezeichnung \"formeller Freispruch\" kein eindeutiger rechtlicher Tatbestand bezeichnet. Es handelt sich um eine zusammenfassende, wertende Charakterisierung des gesamten Urteilsinhalts, die für zulässig gehalten werden\nmuß, weil sie weder in der Form verletzend ist noch inhaltlich so sehr den gemeinten\nSachverhalt verfehlt, daß sie bei Hörern und Lesern ganz irrige Vorstellungen über\nden Urteilsinhalt erwecken müßte, wie es etwa der Fall wäre, wenn von einem Freigesprochenen ohne nähere Erläuterung behauptet würde, er sei \"verurteilt\" worden.\nEs ist hier auch von Bedeutung, daß der Freispruch Harlans in der breiteren Öffentlichkeit und erst recht in den Kreisen der Filmwirtschaft bereits bekannt war. Ebenso\nwar bekannt, daß Harlan der Regisseur des Films \"Jud Süß\" gewesen war. Damit\nstand fest, daß das Urteil nicht die völlige \"Unschuld\" im Sinne einer Nichtbeteiligung Harlans an der Förderung der Judenverfolgung durch diesen Film festgestellt\nhaben konnte, daß mithin der Freispruch auf einem anderen, vergleichsweise \"formalen\" Gesichtspunkt beruhen mußte. Die Äußerung des Beschwerdeführers kann\nalso nicht in Vergleich gesetzt werden mit den Fällen, in denen eine Boykottaufforderung durch Verbreitung einer summarischen Kennzeichnung eines Sachverhalts begründet wird, die von den Adressaten nicht ohne weiteres richtig verstanden werden\nkann.\n\n  d) Die vom Beschwerdeführer für seine Meinungsäußerung gewählten Formen der               71\nAnsprache vor dem Presseklub und des Offenen Briefes gingen nicht über das nach\nden Umständen Zulässige hinaus. Die Domnick-Film-Produktion GmbH hat in dem\nSchreiben, das sie nach der Ansprache des Beschwerdeführers an diesen richtete,\nhervorgehoben, daß ihr daran gelegen sei, die frühere künstlerische Höhe des deutschen Films wieder zu erreichen. In diesem \"Bestreben nach künstlerisch anspruchsvollen Filmen\" habe sie Harlan zur Mitarbeit herangezogen. Daraus ergibt sich, daß\ndie Gesellschaft sich gerade von der Mitwirkung Harlans an ihren Filmen viel versprach, und es war selbstverständlich, daß sie diese Mitwirkung in ihrer Werbung\nentsprechend hervorheben werde. Hiermit war ein starkes Hervortreten Harlans in\nder Öffentlichkeit auch ohne besonderes Zutun von seiner Seite verbunden. Das\nMassenunterhaltungsmittel des Films erreicht fast gleichzeitig Millionen von Zuschauern im In- und Ausland und läßt so die Mitwirkenden, namentlich die Darsteller\nund Regisseure, rasch in der breitesten Öffentlichkeit bekannt werden. Wer aber in\ndieser Weise vor die Öffentlichkeit tritt und dabei an den früheren Ruf eines Mitwirkenden anknüpft, muß sich gefallen lassen, daß auch die Kritik hieran vor der Öffentlichkeit erfolgt; und je intensiver mit einem Namen und unter Hinweis auf die früheren\n\n\n                                          21/24\n\nLeistungen eines Künstlers auf breite Bevölkerungskreise gewirkt wird, desto eindringlicher und schärfer darf auch die Form der vorsorglichen Abwehr solcher Wirkung sein. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, daß der Beschwerdeführer für seine\nKritik die Form einer Ansprache vor Filmproduzenten und Filmverleihern sowie die\ndes Offenen Briefes gewählt hat, die letztere übrigens nur, weil die Domnick-Film-Produktion GmbH ihrerseits ihr Schreiben der Spio bekanntgegeben hatte.\n\n  Eine abschließende Gesamtbetrachtung des Falles kann schließlich an folgender         72\nÜberlegung nicht vorübergehen: Der Beschwerdeführer hat aus lauteren Motiven an\ndas sittliche Gefühl der von ihm angesprochenen Kreise appelliert und sie zu einer\nnicht zu beanstandenden moralischen Haltung aufgerufen. Das ist in der allgemeinen\nVolksanschauung nicht verkannt worden. Der Beschwerdeführer hat darauf hinweisen können, daß er sich bei seiner Bewertung des Wiederauftretens Harlans im Einklang mit der Haltung angesehener Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im Inland und Ausland befinde. Beweise dafür liegen vor; es mag nur auf die in Nr. 3 der\nDeutschen Universitätszeitung vom 8. Februar 1952 veröffentlichte Stellungnahme\nvon 48 Göttinger Professoren verwiesen werden, ferner etwa auf die Beiträge in der\nerwähnten Ausgabe der Neuen Zürcher Zeitung. Vor allem aber hat in der 197. Sitzung des Deutschen Bundestags am 29. Februar 1952 der Abgeordnete Dr. Schmid-Tübingen folgendes erklärt (Prot. S. 8474):\n\n\"In Bonn läuft zur Zeit der Film 'Immensee' aus der Produktion des Ihnen allen als      73\nHersteller des Films 'Jud Süß' bekannten Regisseurs Veit Harlan. Es ist eine Schande, daß die Machwerke dieses Mannes in Deutschland überhaupt gezeigt und besucht werden können. Manche berufen sich darauf, daß es keine Gesetze gebe, die\nes ermöglichten, die Vorführung von Filmen dieses Mannes zu untersagen. Das ist\nrichtig, und auch der Bundestag kann ihre Vorführung nicht verhindern. Ich glaube\naber, daß man dem wahren Rechte dient, wenn in diesem Hause dagegen Protest\nerhoben wird, daß ausgerechnet am Sitze des deutschen Parlaments, das in diesem Lande in ganz besonderem Maße der Hüter und Herold echter Toleranz zu\nsein hat, Filme eines Mannes aufgeführt werden, der zumindest indirekt mit dazu\nbeigetragen hat, die massenpsychologischen Voraussetzungen für die Vergasungen von Auschwitz zu schaffen.\"\n\n Das Protokoll verzeichnet hierzu \"Beifall links und bei den Regierungsparteien\". Für   74\ndie Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers kann die hier zum Ausdruck\ngekommene Auffassung des repräsentativen Vertretungsorgans des deutschen Volkes nicht gleichgültig sein. Sie macht es unmöglich, in den Äußerungen des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen die \"Auffassungen der verständigen, billig und\ngerecht denkenden Bürger\" zu sehen.\n\n                                         IV.\n Das Bundesverfassungsgericht ist auf Grund dieser Erwägungen zu der Überzeugung gelangt, daß das Landgericht bei seiner Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers die besondere Bedeutung verkannt hat, die dem Grundrecht auf\n\n\n                                        22/24\n\nfreie Meinungsäußerung auch dort zukommt, wo es mit privaten Interessen anderer\nin Konflikt tritt. Das Urteil des Landgerichts beruht auf diesem Verfehlen grundrechtlicher Maßstäbe und verletzt so das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5\nAbs. 1 Satz 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben.\n\n\n\n\n                                         23/24\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 -\n1 BvR 400/51\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 -\n                1 BvR 400/51 - Rn. (1 - 75), http://www.bverfg.de/e/\n                rs19580115_1bvr040051.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1951:rs19580115.1bvr040051\n\n\n\n\n                                     24/24\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1958/01/rs19580115_1bvr040051.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1958-01-15/1-bvr-400-51","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1958/01/rs19580115_1bvr040051.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1958/01/rs19580115_1bvr040051.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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