{"status":"available","doknr":"BVERFG-rs19520910_1bvr037952","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1952:rs19520910.1bvr037952","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"1952-09-10","aktenzeichen":"1 BvR 379/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Lauf der in § 93 Abs 2 BVerfGG gesetzten Frist zur Erhebung der\nVerfassungsbeschwerde beginnt gegenüber einem Gesetz, das rückwirkend in Kraft tritt, erst mit dem Zeitpunkt der Verkündung.\n\n\n\n\n                              1/5","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n\n- 1 BvR 379/52 -\n\n                            IM NAMEN DES VOLKES\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\nder Landwirtschaftsratswitwe Theodolinde Q.,\n\nder Landwirtschaftsratswitwe Anneliese H.,\n\ndes früheren Oberlandwirtschaftsrats Karl-Friedrich Sch..,\n\ndes Assessors Fritz W.\n\ndes Verwaltungsoberinspektors Kurt W.,\n\ndes Verwaltungsoberinspektors Kurt Z.\n\n- sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Dr. jur. habil. Hans Merkel, Augsburg -\n\ngegen    das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\n         des Grundgesetzes fallenden Personen vom 12. Mai 1951 (BGBl. I S.\n         307)\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - auf Antrag der Beschwerdeführer Ziff. 1 und Ziff. 5 in der Sitzung vom 10. September 1952\n\nunter Mitwirkung\n\n                                 des Präsidenten Dr. Dr. Höpker-Aschoff\n\nals Vorsitzenden\n\n                                 und der Richter Ellinghaus\n\n                                 Dr. Scheffler\n\n                                 Dr. Heiland.\n\n                                 Dr. Scholtissek\n\n                                 Dr. Drath\n\n                                 Wessel\n\n                                 Ritterspach.\n\n                                 Lehmann\n\n\n                                          2/5\n\n                                  Dr. Zweigert\n\nbeschlossen:\n\n        Den Beschwerdeführern Ziff. 1 und Ziff. 5 wird das Armenrecht bewilligt. Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihnen der Rechtsanwalt Dr. jur. habil. Merkel in Augsburg beigeordnet.\n\n                                    Gründe:\n  1. Der am 9. Februar 1945 gefallene Ehemann der Beschwerdeführerin Ziff. 1 war         1\nLandwirtschaftsrat und Leiter der Abt. III B des Reichsnährstandes. Der Beschwerdeführerin Ziff. 1 wurden für sich und ihre drei minderjährigen Kinder bis einschließlich August 1945 Hinterbliebenenbezüge in Höhe von monatlich 618,90 RM brutto\nbezahlt. In der Folgezeit wurde die Zahlung eingestellt.\n\n Der Beschwerdeführer Ziff. 5 war seit 1935 beim Reichsnährstand, zuletzt als Verwaltungsoberinspektor im Verwaltungsamt (Verwaltungshauptabteilung) tätig. Bezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131\nGG fallenden Personen erhält er nicht.\n\n  2. Die Beschwerdeführer haben am 7. Mai 1952 gegen das am 13. Mai 1951 verkündete Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie machen geltend, daß sie\ndurch die aus Ziff. 5 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes folgende unterschiedliche Behandlung der Angehörigen der Hauptabteilung II gegenüber den Angehörigen der übrigen Abteilungen des Reichsnährstandes in ihrem Grundrecht gemäß Art.\n3 Abs. 1 GG verletzt seien.\n\n Die Beschwerdeführer haben beantragt, ihnen zur Durchführung des Verfahrens             4\ndas Armenrecht zu bewilligen und ihnen Rechtsanwalt Dr. M. in A. beizuordnen.\n\n  3. Dem Antrag der Beschwerdeführer ist stattzugeben. Die Voraussetzungen des §         5\n114 ZPO, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nauf das Verfahren der Verfassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden ist - vgl.\nBVerfGE 1, 109 -, sind erfüllt; die Beschwerdeführer sind außerstande, ohne Beeinträchtigung des für sie notwendigen Unterhalts die Kosten des Verfahrens zu tragen,\nund die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist weder aussichtslos noch mutwillig.\n\n  Auch die Bestimmung des § 93 Abs. 2 BVerfGG, nach der die Verfassungsbeschwerde gegen ein nicht vor dem 1. April 1951 in Kraft getretenes Gesetz binnen\neines Jahres seit seinem Inkrafttreten zu erheben ist, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Das angefochtene, am 13. Mai 1951 verkündete Gesetz ist freilich bereits am 1. April 1951 rückwirkend in Kraft getreten. Bei\nwortgetreuer Anwendung des § 93 Abs. 2 BVerfGG wäre daher die erst am 7. Mai\n1952 erhobene Verfassungsbeschwerde verspätet eingelegt.\n\n Eine am Wortlaut haftende Auslegung des § 93 Abs. 2 BVerfGG wird jedoch dem             7\n\n\n\n                                          3/5\n\nSinn dieser Vorschrift nicht gerecht. Die für die Verfassungsbeschwerde gegen ein\nGesetz vorgesehene Jahresfrist setzt im Interesse der Rechtssicherheit eine bestimmte Zeitspanne fest, innerhalb deren die Betroffenen sorgfältig prüfen und überlegen können, ob sie sich in ihren Grundrechten unmittelbar verletzt fühlen und das\nBundesverfassungsgericht anrufen wollen. Der Lauf dieser Überlegungsfrist kann daher nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, in welchem die Betroffenen vom Inhalt des Gesetzes Kenntnis erhalten können. Das aber ist frühestens am Tage der Verkündung\nder Fall. Erst von diesem Termin ab kann daher der Lauf der in § 93 Abs. 2 BVerfGG\nvorgesehenen Frist beginnen.\n\n  Diese Auslegung entspricht auch der Regelung des § 93 Abs. 1 BVerfGG, der die          8\nBeschwerdefrist bei gerichtlichen Entscheidungen mit der Zustellung, also mit der in\nbesonderer Form erfolgten Mitteilung gegenüber dem Betroffenen beginnen läßt.\nAuch bei sonstigen Hoheitsakten setzt § 93 Abs. 2 BVerfGG die Beschwerdefrist erst\nmit dem Erlaß, also mit der Veröffentlichung oder Bekanntgabe in Lauf. Wollte man\ndagegen bei rückwirkenden Gesetzen die Anfechtungsfrist nicht vom Zeitpunkt der\nVerkündung, sondern bereits vom Zeitpunkt des Inkrafttretens ab berechnen, so würde man dadurch ohne zureichenden Grund die Dauer der vom Gesetzgeber vorgesehenen Überlegungsfrist verkürzen. Es wäre dann sogar möglich, daß Gesetze, deren Geltungsbeginn auf ein Jahr oder einen noch längeren Zeitraum vor der\nVerkündung zurückverlegt wird, überhaupt nicht mehr mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden könnten. Solche Möglichkeiten würden einer sinnvollen Auslegung und Anwendung des § 93 Abs. 2 BVerfGG nicht entsprechen. Die in § 93 Abs.\n2 BVerfGG gesetzte Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde kann daher gegenüber einem Gesetz, das rückwirkend in Kraft tritt, erst mit dem Zeitpunkt der Verkündung beginnen. Die am 7. Mai 1952 erhobene Verfassungsbeschwerde ist daher\nfristgemäß eingelegt.\n\n 4. Wegen der Zulässigkeit der Beiordnung eines nicht am Sitz des Bundesverfassungsgerichts zugelassenen Rechtsanwalts wird auf BVerfGE 1, 109 verwiesen.\n\n                   Dr. Dr.                 Höpker-Aschoff                 Ellinghaus\n\n                Dr. Scheffler                  Dr. Heiland             Dr. Scholtissek\n\n                 Dr. Drath                      Wessel                   Ritterspach\n\n                        Lehmann                                   Dr. Zweigert\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des vom 10. September 1952 - 1 BvR 379/52\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des vom 10. September 1952 - 1 BvR 379/52 -\n                Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/rs19520910_1bvr037952.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1952:rs19520910.1bvr037952\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1952/09/rs19520910_1bvr037952.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1952-09-10/1-bvr-379-52","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1952/09/rs19520910_1bvr037952.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1952/09/rs19520910_1bvr037952.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1952-09-10/1-bvr-379-52","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1952/09/rs19520910_1bvr037952.html","retrieved":"2026-07-10 10:40:53.514005+00:00"}}