{"status":"available","doknr":"KSRE140851219","ecli":"ECLI:DE:BSG:2026:280526BB1KR1725B0","court":"BSG","senate":"1. Senat","decided":"2026-05-28","aktenzeichen":"B 1 KR 17/25 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2025 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n1 I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Genehmigung der Versorgung mit Medizinalcannabisblüten bei der Beklagten und in den Vorinstanzen - zuletzt ua auch auf Kostenerstattung gerichtet - ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Kläger an einer schwerwiegenden Erkrankung leide. Denn ihm stehe eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung und die daher nach § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB V notwendige begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes, dass diese im Einzelfall nicht zur Anwendung kommen könne, liege nicht vor. Das SG habe zutreffend darauf verwiesen, dass dem Kläger komplexe Therapieangebote in Institutsambulanzen mit multimodaler und multiprofessioneller Behandlung in Kombination mit antidepressiv wirksamer Psychopharmakotherapie unter Einbeziehung einer Suchttherapie zur Verfügung stünden. Der im Gerichtsverfahren gehörte Sachverständige H1 sei unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen und nach einer eigenen ambulanten Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 26.3.2020 zu der Einschätzung gelangt, dass für die von H2 im Arztfragebogen vom 28.1.2019 angegebenen zu behandelnden Krankheiten, die posttraumatische Belastungsstörung, die ausgeprägte somatoforme autonome Funktionsstörung, die chronische Schmerzstörung der Lenden- und Brustwirbelsäule sowie die Schlafstörungen, die genannten Standardleistungen zur Verfügung stünden. Die grundsätzliche Verfügbarkeit von Standardtherapien stelle auch J in seinem Gutachten vom 4.3.2021 nicht in Abrede. Gleiches gelte für die Einschätzung des Medizinischen Dienstes und die Aussage des als sachverständigen Zeugen gehörten Psychotherapeuten B. Die übereinstimmenden sachverständigen Äußerungen seien nachvollziehbar und schlüssig. Hinzu komme, dass der nach § 109 SGG benannte R den Gutachtenauftrag wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgegeben habe. Eine den in der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - BSGE 135, 89 = SozR 4-2500 § 31 Nr 31, RdNr 34) aufgestellten Anforderungen entsprechende ärztliche Einschätzung habe der Kläger nicht vorgelegt (Urteil vom 24.2.2025). 2 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. 3 II. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet. Sie ist deshalb insgesamt zurückzuweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel entspricht die Beschwerdebegründung nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen (dazu 1.). Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet, denn die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig (dazu 2.). 4 1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). 5 a) Eine Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) erfordert bei einem - wie hier - anwaltlich vertretenen Kläger ua, dass in der Beschwerdebegründung ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer, bis zuletzt aufrechterhaltener oder im Urteil wiedergegebener Beweisantrag bezeichnet wird, dem das LSG nicht gefolgt ist (stRspr; vgl zB BSG vom 16.5.2019 - B 13 R 222/18 B - juris RdNr 12 mwN). Der Tatsacheninstanz soll dadurch vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f; BSG vom 10.4.2006 - B 1 KR 47/05 B - juris RdNr 9 mwN; BSG vom 1.2.2013 - B 1 KR 111/12 B - juris RdNr 8). Daneben erfordert eine weitere Darlegungsvoraussetzung (vgl BSG vom 12.3.2013 - B 1 KR 44/12 B - juris RdNr 4 mwN) die Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen. An beiden Voraussetzungen fehlt es. 6 Der Kläger bezeichnet weder einen Beweisantrag, den er in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat, noch legt er die Rechtsauffassung des LSG dar, nach der es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen ankommen würde. Er verhält sich insbesondere nicht dazu, dass nach der hier maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG die vom Versicherten beizubringende begründete ärztliche Einschätzung nicht durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten oder die Vernehmung von Ärzten ersetzt werden kann. 7 b) Soweit der Kläger die Unabhängigkeit des gerichtlich beauftragten Gutachters bezweifelt, legt er bereits nicht dar, dass er den Sachverständigen in prozessordnungsgemäßer Weise (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 406 Abs 2 und 3 ZPO) abgelehnt und das LSG über dieses Ablehnungsgesuch nicht oder nicht zutreffend entschieden hat (vgl zB BSG vom 22.9.2022 - B 9 SB 8/22 B - juris RdNr 18). Soweit nicht vorgebrachte Ablehnungsgründe Umstände betreffen, die gegen die Überzeugungskraft des Gutachtens sprechen können, sind diese zwar bei der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) zu berücksichtigen (vgl BSG vom 11.12.1992 - 9a RV 6/92 - SozR 3-1500 § 128 Nr 7 S 10 = juris RdNr 9; BGH vom 12.3.1981 - IVa ZR 108/80 - NJW 1981, 2009, 2010 = juris RdNr 20, 22; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 118 RdNr 12i; Kühl, NZS 2003, 579, 581). Auf die Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann ein Verfahrensmangel jedoch nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). 8 c) Soweit der Kläger weiter rügt, das LSG habe seiner Entscheidung eine veraltete Rechtslage zugrunde gelegt, macht er im Kern nur geltend, das LSG habe in der Sache nicht richtig entschieden. Dies kann aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6). 9 2. Die vom Kläger erhobene Grundsatzrüge ist jedenfalls unbegründet. 10 Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Hieran fehlt es. 11 Der Kläger formuliert folgende Frage: \"Sind die vom Bundessozialgericht im Urteil vom 10.11.2022 (B 1 KR 28/21 R u.a.) aufgestellten strengen Anforderungen an die ärztliche Begründung einer Cannabisverordnung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB V weiterhin uneingeschränkt anwendbar, obwohl sich durch das MedCanG und KCanG die gesetzgeberische Risikobewertung zu Cannabis grundlegend verändert hat?\" 12 Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn das BSG die Rechtsfrage bereits geklärt hat oder zwar nicht unter den dort aufgeworfenen Aspekten ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht (vgl auch BSG vom 16.4.2012 - B 1 KR 25/11 B - juris RdNr 7), weil sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt (vgl BSG vom 2.4.2025 - B 1 KR 9/24 B - juris RdNr 10 mwN auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Anforderungen). Dies ist hier der Fall. 13 a) Die Genehmigung einer Cannabis-Verordnung setzt nach § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 SGB V ua voraus, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung entweder nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes nicht zur Anwendung kommen kann. An die begründete Einschätzung sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl zB BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R - BSGE 135, 89 = SozR 4-2500 § 31 Nr 31, RdNr 24 ff; BSG vom 20.3.2024 - B 1 KR 24/22 R - juris RdNr 19 ff) hohe Anforderungen zu stellen. Die begründete Einschätzung des Vertragsarztes muss danach die mit Cannabis zu behandelnde Erkrankung und das Behandlungsziel benennen, die für die Abwägung der Anwendbarkeit verfügbarer Standardtherapien mit der Anwendung von Cannabis erforderlichen Tatsachen vollständig darlegen und eine Abwägung unter Einschluss möglicher schädlicher Wirkungen von Cannabis beinhalten. Sind diese Anforderungen spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz erfüllt, ist eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses nur auf völlige Unplausibilität zulässig. Der Senat hat dies mit der Geltung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), einem Vergleich mit den Vorgaben des Arzthaftungsrechts für die Behandlung mit einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode sowie dem Patientenschutz begründet. Daran ist festzuhalten. 14 b) Die insbesondere durch die Bezugnahme auf das BtMG gestützte, den Gesundheitsschutz betreffende Risikobewertung ist trotz geänderter Rechtsgrundlagen nach Auffassung des Gesetzgebers weiterhin gültig. 15 Allerdings hat der Gesetzgeber in der Zwischenzeit durch das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.3.2024 (BGBl I Nr 109) mit dessen Art 1 (Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis <Konsumcannabisgesetz - KCanG>) und Art 2 (Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken <Medizinal-Cannabisgesetz - MedCanG>) Herstellung, Besitz und Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen von dem zuvor geltenden betäubungsmittelrechtlichen Verbot ausgenommen (vgl auch Art 3 Nr 6 bis 8 CanG, Änderung der Anlagen zum BtMG). Er hat damit im Rahmen des Betäubungsmittelrechts eine von der bisherigen allgemeinen gesamtgesellschaftlichen Risikobewertung abweichende Bewertung vorgenommen, ohne dabei den umfassenden Gesundheitsschutz absenken zu wollen (vgl zum Entwurf eines CanG BT-Drucks 20/8704 S 68 ff). Dies manifestiert sich nicht zuletzt in der in § 43 KCanG angeordneten zeitnahen Evaluation der Auswirkungen des KCanG auf den Gesundheitsschutz (vgl dazu BT-Drucks 20/8704 S 90 und S 137: Ein Ziel des Gesetzes sei es, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen.). 16 Das MedCanG verstärkt mit seinen Regelungen diese Grundhaltung im medizinischen Bereich der Cannabisnutzung. So hat der Gesetzgeber bei Cannabis zu medizinischen Zwecken die Verschreibungspflicht unter Verweis auf die \"in der Praxis bewährten Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes\" beibehalten (vgl BT-Drucks 20/8704 S 69). Es fallen nur bestimmte bisher nach dem Betäubungsmittelrecht geltende Vorgaben weg, wie zum Beispiel bürokratischer Aufwand durch das Abgabebelegverfahren und die Verschreibung auf Betäubungsmittelrezept (vgl BT-Drucks 20/8704 S 138). Der Gesetzgeber geht nach der Begründung des Gesetzentwurfs aber davon aus, dass Cannabis im Hinblick auf die internationalen Suchtstoffübereinkommen auch weiterhin als Suchtstoff zu betrachten ist: 17 \"Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ist von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken im Sinne des KCanG abzugrenzen. Die bisherigen Bestimmungen zu Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken haben sich in der Praxis bewährt und sollen daher grundsätzlich beibehalten werden. Cannabis zu medizinischen Zwecken bewegt sich dabei im Spannungsfeld zwischen Arzneimittel und Suchtstoff. Die internationalen Suchtstoffübereinkommen betrachten Cannabis unabhängig von seiner Eigenschaft als Betäubungsmittel weiterhin als Suchtstoff, was Konsequenzen für die Behandlung von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das nationale Recht hat. Dies macht es erforderlich, für Cannabis zu medizinischen Zwecken über das Arzneimittelrecht hinausgehende Sondervorschriften zu schaffen. 18 Cannabis zu medizinischen Zwecken wird dazu in das neue Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) überführt. Die Regelungen des MedCanG sind dabei an die Regelungen des BtMG angelehnt und tragen den Vorgaben der internationalen Suchstoffübereinkommen Rechnung. Deswegen sieht das MedCanG unter anderem weiterhin ein Erlaubnisverfahren zum Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken sowie Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen, Erstattung von Meldungen und Überwachungsmaßnahmen vor.\" (BT-Drucks 20/8704 S 138). 19 Der Tatbestand des § 31 Abs 6 SGB V wurde ebenfalls ausdrücklich unverändert gelassen, sodass nach Meinung des Gesetzgebers \"mit einer unveränderten Situation bei den Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Cannabis zu medizinischen Zwecken zu rechnen\" sei (BT-Drucks 20/8704 S 74). Eine Änderung der Rechtslage nach dem SGB V oder ihre Anpassung an eine geänderte Risikobewertung kann den Neuregelungen durch das MedCanG und das KCanG folglich nicht entnommen werden. Auch eine abweichende Auslegung des § 31 Abs 6 SGB V im Hinblick auf diese Neuregelungen oder eine neue betäubungsmittelrechtliche Risikobewertung scheidet danach aus. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber sich in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats nicht veranlasst gesehen hat, die Anforderungen an die begründete Einschätzung in § 31 Abs 6 SGB V abzusenken. Auch den Gesetzesmaterialien ist eine dahingehende Tendenz nicht zu entnehmen. 20 c) Darüber hinaus tragen auch die weiteren Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 10.11.2022 (B 1 KR 28/21 R - BSGE 135, 89 = SozR 4-2500 § 31 Nr 31, RdNr 29 ff) schon für sich genommen die Anforderungen an die begründete vertragsärztliche Einschätzung. Er hat die strengen Anforderungen an die begründete Einschätzung des verschreibenden Arztes nicht allein aus betäubungsmittelrechtlichen Erwägungen abgeleitet, sondern unabhängig davon auf die fehlende Evidenz der Wirksamkeit der Cannabis-Therapie sowie auf Gründe des Patientenschutzes gestützt (vgl zum Ganzen auch LSG Baden-Württemberg vom 18.11.2025 - L 11 KR 946/24 - juris RdNr 28 f; LSG Baden-Württemberg vom 26.3.2025 - L 5 KR 1703/23 - juris RdNr 34; Bayerisches LSG vom 19.5.2025 - L 20 KR 474/23 - juris RdNr 34; LSG Nordrhein-Westfalen vom 6.11.2024 - L 11 KR 393/22 - juris RdNr 59). An diesen Gesichtspunkten hat sich durch das MedCanG und das KCanG nichts geändert. 21 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-28/b-1-kr-17-25-b","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"KCanG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-05-28/b-1-kr-17-25-b","retrieved":"2026-10-08 04:11:52.153159+00:00"}}