{"status":"available","doknr":"KSRE151720412","ecli":"ECLI:DE:BSG:2026:200826BB9SB1726B0","court":"Bundessozialgericht","senate":"9. Senat","decided":"2026-08-20","aktenzeichen":"B 9 SB 17/26 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.\n1 I. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung des bei ihm festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 70 auf - nach Teilanerkenntnis - 30 und die Entziehung der Merkzeichen G, B und H. 2 Das SG hat der Klage nach Einholung eines kinderkardiologischen Gutachtens stattgegeben. In dem anschließenden Berufungsverfahren hat das LSG ein fachpädiatrisches Gutachten eingeholt. Die Sachverständige hat einen GdB von 80 vorgeschlagen und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen G, B und H als erfüllt angesehen. Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG geändert und die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abgewiesen. Es liege ein stabiler Zustand vor und eine Einschränkung des Klägers bestehe allenfalls bei mittelschwerer Belastung. 3 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). 5 1. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dazu hätte es weiterer Ausführungen insbesondere zu den tatsächlichen Feststellungen des LSG bedurft. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN). Anhand der Beschwerdebegründung ist der genaue Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide ebenso wenig erkennbar wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils. Eine entsprechende Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7). 6 2. Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Bezeichnungsanforderungen des konkret geltend gemachten Zulassungsgrundes. 7 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 9 SB 18/24 B - juris RdNr 7 mwN). Zu beachten ist, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus abgeleiteten Bezeichnungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 8 a) Soweit der Kläger eine Verletzung der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) rügt, weil das LSG ohne hinreichend tragfähige Begründung von den Sachverständigengutachten abgewichen sei und eine eigene medizinische Einschätzung vorgenommen habe, kritisiert er die Auswertung und Würdigung der medizinischen Ermittlungen durch das LSG. Hiermit kann er indes - wie dargelegt - nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beurteilung des BSG vollständig entzogen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.3.2024 - B 9 V 23/23 B - juris RdNr 13 mwN). Das gilt auch für die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkgesetze (vgl BSG Beschluss vom 12.3.2024 - B 9 V 23/23 B - juris RdNr 13 mwN). Dass die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung in willkürlicher Weise überschritten worden wären (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 26.9.2017 - B 9 V 29/17 B - juris RdNr 9), wird von dem Kläger selbst nicht vorgetragen. 9 Gleiches gilt im Ergebnis soweit der Kläger mit seinem Vortrag sinngemäß auch die inhaltliche Richtigkeit des Urteils rügt. Dies betrifft allein die nicht als Verfahrensmangel rügefähige materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.12.2023 - B 9 SB 26/23 B - juris RdNr 12 mwN). 10 Dies gilt auch, soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 2 SGG rügt. Nach dieser Vorschrift sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. § 128 Abs 1 Satz 2 SGG konkretisiert die Regelung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG; sie betrifft den Umfang des in der Entscheidung zu erörternden Streitstoffs. Dabei hängt es von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die die Beschwerde im Einzelnen darlegen muss, in welchem Umfang ein Gericht seine Rechtsauffassung in seiner Entscheidung begründen muss (BSG Beschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - juris RdNr 3 mwN). Diese Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht, weil das LSG nach den Ausführungen des Klägers seine Leitgedanken sowohl zu der Höhe des GdB als auch zu der Frage wiedergegeben hat, ob bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei mittelschweren Belastungen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, H und B vorliegen (vgl BSG Beschluss vom 27.4.2026 - B 9 V 4/26 B - juris RdNr 9). 11 b) Die von dem Kläger hilfsweise erhobene Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG, weil dieses weiteren Beweis hätte erheben müssen, wenn es die Sachverständigengutachten nicht für überzeugend hält, genügt ebenfalls nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an deren Bezeichnung. Der Kläger führt schon keinen durch ihn gestellten prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG an. 12 c) Soweit der Kläger schließlich anführt, das Urteil des LSG beruhe auf einer widersprüchlichen und unvollständigen Tatsachenwürdigung, weil zentrale Feststellungen aus den Sachverständigengutachten inhaltlich nicht verarbeitet worden seien, was eine Bewertung zur Folge habe, die im Widerspruch zu den durch die Sachverständigen festgestellten Tatsachen stehe, rügt er im Kern wiederum die Beweiswürdigung des LSG, auf die - wie dargelegt - die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann. 13 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 14 4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 15 5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-20/b-9-sb-17-26-b","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":5},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-08-20/b-9-sb-17-26-b","retrieved":"2026-09-30 04:11:19.106045+00:00"}}