{"status":"available","doknr":"KSRE197101605","ecli":"ECLI:DE:BSG:2026:070926BB5R2926B0","court":"BSG","senate":"5. Senat","decided":"2026-09-07","aktenzeichen":"B 5 R 29/26 B","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. November 2025 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.\n1 I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung. 2 Den entsprechenden Rentenantrag vom Dezember 2017 lehnte die Beklagte nach Einholung zweier internistischer und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens ab (Bescheid vom 11.9.2018; Widerspruchsbescheid vom 28.10.2019). Das SG hat ua Beweis erhoben durch ein internistisch-rheumatologisches sowie ein psychiatrisches Sachverständigengutachten mit ergänzender Stellungnahme. Mit Gerichtsbescheid vom 4.10.2022 hat es die Klage abgewiesen. Das LSG hat zwei weitere medizinische Sachverständigengutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nach Aktenlage eingeholt (S1 vom Mai 2023 und auf Antrag der Klägerin des Privatdozenten S2 vom Juli 2024 mit ergänzender Stellungnahme vom Januar 2025). Die im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Lymphologie und Gefäßerkrankungen und eines fachübergreifenden Sachverständigengutachtens hat das LSG durch Beschluss im Termin abgelehnt. Die Berufung hat es zurückgewiesen. Ein Leistungsfall sei im Vollbeweis erst zum 7.6.2019 und damit nach letztmaligem Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 30.6.2018 eingetreten. Eine weitere Sachaufklärung sei nicht mehr notwendig. Es lägen keine Anhaltspunkte für Wechselwirkungen, Überschneidungen und Summierungen der Leiden der Klägerin vor (Urteil vom 17.11.2025). 3 Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde eingelegt. 4 II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehren-amtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargetan. 5 a) Die Klägerin legt eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht anforderungsgerecht dar. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.6.2025 - B 5 R 44/25 B - juris RdNr 5 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. 6 Die Klägerin benennt als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung: \"Ist bei einer medizinisch zweifelsfrei festgestellten, über Jahre chronifizierten psychischen Erkrankung der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls Erwerbsminderung im Sinne der objektiven Beweislast zulasten des Versicherten bzw. der Klägerin auf den Tag einer (späteren) Begutachtung festzulegen, wenn die Sachverständigen zwar eine jahrelange Vorerkrankung bestätigen, den exakten Zeitpunkt des Absinkens der Belastbarkeit unter die Grenze des vollschichtigen Leistungsvermögens jedoch allein mangels zeitnaher Aktenbefunde nicht mehr sicher rückdatieren können und inwieweit sind die weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden körperlichen Leiden des Versicherten zu berücksichtigen?\", \"Kommt den sozialmedizinischen Leitlinien der Deutschen Rentenversicherung für die sozialmedizinische Begutachtung aus August 2012, Update 2018 eine über die reine Verwaltungsvorschrift hinausgehende Indizwirkung im gerichtlichen Verfahren zu, wenn dies für Fälle unklarer zeitlicher Datierung des Leistungsfalls ausdrücklich die Annahme des Zeitpunkts der Antragstellung vorsehen, um unbillige Beweisnotstände bei chronischen Verläufen zu vermeiden?\", \"Welche Anforderungen sind an die richterliche Beweiswürdigung und die Amtsermittlungspflicht zu stellen, wenn ein gerichtlicher Sachverständiger den Eintritt einer quantitativen Leistungsminderung retrospektiv für einen früheren Zeitpunkt als 'theoretisch möglich' bezeichnet, eine sichere Feststellung jedoch allein wegen des Fehlens zeitnaher Facharztberichte verneint?\" 7 Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat. Diese müssen sich auf verallgemeinerungsfähige abstrakt-generelle Aussagen beziehen, die sich im Zusammenhang mit der Interpretation einer bestimmten Rechtsvorschrift stellen (vgl zB BSG Beschluss vom 4.9.2025 - B 5 R 68/25 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 19.4.2024 - B 5 R 113/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Die Bezugnahme der Klägerin auf gleich mehrere Sachverhaltselemente in ihrer Kombination deutet indes darauf hin, dass sie vom BSG eine Antwort darauf erhalten will, ob das Ergebnis der Rechtsanwendung des LSG in ihrer Sache richtig ist. Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht zu begründen (vgl zB BSG Beschluss vom 19.4.2024 - B 5 R 113/23 B - juris RdNr 11 mwN). 8 Jedenfalls genügt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht den oben genannten Anforderungen, weil sie zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend die zugrundeliegende Rechtsvorschrift und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung in den Blick nimmt. Zu § 43 SGB VI besteht bereits eine umfassende Rechtsprechung des BSG (zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22; BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 18; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr 16). Zwar benennt die Klägerin einige dieser Entscheidungen, wenn auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Rechtsprechungsabweichung. Sie hat sich jedoch mit dem Inhalt dieser gefestigten Rechtsprechung des BSG zur Feststellung der Erwerbsminderung nicht ausreichend befasst und lässt die notwendige hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung im Rahmen ihrer Grundsatzrüge vermissen. 9 Ungeachtet dessen zielen die von der Klägerin aufgeworfenen Fragestellungen auf die Klärung und Bewertung von Tatsachen ab und beinhalten im Kern letztlich Fragen der Beweiswürdigung sowie der Sachaufklärung und damit ein nach Auffassung der Klägerin verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG aber nicht zur Zulassung der Revision führen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht. Entsprechendes gilt für die Sachaufklärungsrüge. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG ist die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein Beschwerdeführer kann diese gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - soweit sie reichen - nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass er die Rüge in eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung fasst (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.3.2026 - B 5 R 139/25 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 16.10.2023 - B 9 SB 5/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 45/20 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass es hier um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, bei der die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge nicht greifen. 10 b) Die Klägerin hat auch nicht den Zulassungsgrund einer Divergenz hinreichend bezeichnet. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.9.2025 - B 5 R 68/25 B - juris RdNr 10 mwN). Eine solche Divergenz hat die Klägerin nicht aufgezeigt. 11 Sie trägt im Wesentlichen vor, das LSG weiche von mehreren Entscheidungen des BSG ab (Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R -, Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R -, Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R -, Urteil vom 30.5.1984 - 5a RKn 18/83 -, Urteil vom 25.3.2021 - B 1 KR 25/20 R), indem es die darin aufgestellten Voraussetzungen nicht ausreichend geprüft und die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Kriterien nicht angewandt habe. Damit hat die Klägerin schon keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG herausgestellt, mit dem dieses der Rechtsprechung des BSG und dort aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssätzen widersprochen haben könnte. Hierzu hätte sie darlegen müssen, dass das LSG die von ihr herangezogene Rechtsprechung des BSG im angefochtenen Urteil infrage gestellt und eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Daran fehlt es. Das Vorbringen, ein Berufungsgericht missverstehe die Rechtsprechung des BSG und wende sie deshalb fehlerhaft an oder verkenne eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall, genügt für eine Divergenzrüge iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.6.2025 - B 5 R 23/25 B - juris RdNr 15 mwN). Die darin zum Ausdruck kommende Behauptung ist lediglich als Rüge einer vermeintlichen materiellen Unrichtigkeit anzusehen, worauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.2.2025 - B 5 R 106/24 B - juris RdNr 7 mwN). Insoweit geht der Vortrag der Klägerin nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus. 12 Soweit die Klägerin ausführt, das LSG habe den Rechtssatz aufgestellt, dass bei einem \"Non-Liquet\" die Nichterweislichkeit stets zulasten des Versicherten gehe, und behauptet, dies divergiere mit dem Rechtssatz des BSG, wonach bei chronischen Leiden eine retrospektive Gesamtschau unter Einbeziehung der Anamnese geboten sei, und sie \"insoweit\" (…) \"auf die Entscheidung des BSG vom 25.03.2011 - L 5 R 203/09 und vom 26.10.2012 - L 5 R 394/11ʺ verweist, lassen sich diesen Aktenzeichen bereits keine Entscheidungen des BSG zuordnen. Vielmehr scheint es sich um Urteile des Hessischen LSG zu handeln (vgl zumindest zum Aktenzeichen L 5 R 203/09 bei juris: Urteil des Hessischen LSG vom 25.3.2011 - L 5 R 203/09). Diese sind jedoch von vornherein einer Zulassung wegen Divergenz nicht zugänglich (vgl § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). 13 c) Die Klägerin hat schließlich auch keinen Verfahrensfehler hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dem entspricht die Beschwerdebegründung nicht. 14 aa) Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Sie macht geltend, sie habe über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9.6.2023 Fragen an den Sachverständigen S1 gerichtet und auf Widersprüche und Lücken in seinem Gutachten vom 8.5.2023 hingewiesen. Zugleich habe sie einen erneuten Antrag auf Befangenheit des Sachverständigen gestellt und beantragt, das Gutachten nicht zu verwerten. Der Sachverständige habe daraufhin mit Schreiben vom 22.7.2023 jede weitere Tätigkeit abgelehnt und sich für befangen erklärt. Das LSG habe das Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen und die dagegen erhobene Anhörungsrüge und hilfsweise Gegenvorstellung als unzulässig verworfen. Es habe den Sachverständigen im Anschluss aber nicht dazu aufgefordert, zu ihren im Schriftsatz vom 9.6.2023 formulierten Fragen Stellung zu nehmen, sondern das Gutachten zu ihren Lasten verwertet. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei ein Sachverständigengutachten prozessual unverwertbar, wenn der Gutachter die Erläuterung verweigere. 15 Damit hat sie eine Missachtung des Fragerechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402, 411 Abs 4 ZPO nicht dargelegt. Das Tatsachengericht muss einem auf § 411 Abs 4 Satz 1 ZPO gestützten Antrag auf Sachverständigenbefragung nur folgen, soweit er bis zuletzt aufrechterhalten bleibt (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.4.2025 - B 5 R 122/24 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 29.7.2024 - B 9 SB 24/24 B - juris RdNr 9, jeweils mwN). Einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 17.11.2025 und damit über zwei Jahre nach dem Schriftsatz der Klägerin vom 9.6.2023 zu Protokoll aufrechterhaltenen Antrag auf Sachverständigenbefragung hat die Klägerin nicht dargetan. Soweit sie das Gutachten des S1 für unverwertbar hält, weil der Sachverständige sich selbst abgelehnt habe, geht sie nicht darauf ein, dass das LSG eine Befangenheit des Sachverständigen gerade nicht bestätigt hat. 16 Schließlich hat die Klägerin eine Gehörsverletzung auch nicht hinreichend bezeichnet, weil das LSG ihren Hinweis auf die Leitlinien der Beklagten für die sozialmedizinische Beurteilung bei psychischen und Verhaltensstörungen nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht zur Kenntnis nimmt und in seine Erwägungen einbezieht (stRspr; vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.5.2022 - 2 BvR 1982/20 - juris RdNr 40; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.6.2015 - 2 BvR 433/15 - juris RdNr 9, jeweils mwN). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen aber nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, weshalb sich eine Gehörsverletzung insoweit nur aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben kann (vgl stRspr; zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.1.2014 - 1 BvR 1126/11 - juris RdNr 29; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 - juris RdNr 44). 17 Solche besonderen Umstände hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie setzt sich schon nicht damit auseinander, dass das LSG in seinem Urteil ausgeführt hat, warum es die zitierten Leitlinien der Beklagten nicht für einschlägig erachte. Vielmehr stellt sie allein ihre Rechtsauffassung dar. Die Gerichte sind aufgrund von Art 103 Abs 1 GG jedoch nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 12.3.2021 - 2 BvR 1673/19 - juris RdNr 6 mwN). Dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 3.11.2025 - B 5 R 45/25 B - juris RdNr 16). 18 bb) Schließlich hat die Klägerin auch eine fehlerhafte Sachaufklärung des LSG nicht ausreichend dargelegt. Wer einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend macht, muss ua darlegen, warum dem LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus bestimmte Tatfragen weiter als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 105/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 27.8.2018 - B 9 SB 1/18 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Ist bereits - wie vorliegend - Beweis durch Sachverständige erhoben worden, ist das LSG nach § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen in der Regel nur verpflichtet, wenn das Gutachten, das als Entscheidungsgrundlage dienen soll, bedeutsame Mängel aufweist, wenn die in verschiedenen Gutachten enthaltenen, sich widersprechenden Schlussfolgerungen auf miteinander unvereinbaren tatsächlichen Feststellungen beruhen oder begründete Zweifel an der Sachkunde der gehörten Gutachter bestehen (vgl BSG Beschluss vom 27.5.2026 - B 2 U 121/25 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 16.11.2018 - B 9 V 26/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.7.2017 - B 9 SB 29/17 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9). Wird das angegriffene Urteil auf mehrere mindestens im Ergebnis übereinstimmende Gutachten auf demselben Fachgebiet gestützt, kann eine Verpflichtung des Tatsachengerichts zur weiteren Beweiserhebung nur schlüssig bezeichnet werden, wenn die mangelnde Eignung aller Gutachten dargetan wird (vgl BSG Beschluss vom 27.1.2021 - B 13 R 77/20 B - juris RdNr 9). 19 Solche konkreten Mängel zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Dies gilt zunächst, soweit sich die Klägerin gegen die Verwertbarkeit des vom LSG eingeholten Gutachtens von S1 wendet, weil dieser sich selbst für befangen erklärt habe. Die Klägerin setzt sich - wie ausgeführt - nicht damit auseinander, dass das LSG gerade nicht von einer Befangenheit des Sachverständigen ausgegangen ist. Warum die vom LSG bewerteten insgesamt sieben Sachverständigengutachten insbesondere im Hinblick auf den festgestellten Eintritt des Leistungsfalls fehlerhaft und widersprüchlich gewesen sein sollten, legt die Klägerin ebenso wenig substantiiert dar wie konkrete Zweifel an der Sachkunde der Gutachter. Zweifel an der Sachkunde eines Gutachters müssen sich aus dem Gutachten selbst ergeben, oder es muss sich um besonders schwierige Fachfragen handeln, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (BSG Beschluss vom 7.6.2023 - B 1 KR 11/22 B - juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 27.4.2021 - B 13 R 125/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 20.5.2020 - B 13 R 49/19 B - juris RdNr 12). Dies hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Ebenso wenig hat sie substantiiert aufgezeigt, dass sich die festgestellten Leistungseinschränkungen in der Zusammenschau aller Gutachten aus der Sicht der jeweiligen Fachgebiete überschneiden und ggf potenzieren können. Nur dann aber könnte sich überhaupt eine Pflicht des LSG ergeben, einen Gutachter mit einer fachübergreifenden zusammenfassenden Einschätzung der quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit zu beauftragen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 135/11 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 48/08 B - juris RdNr 9). Soweit sie meint, das LSG beanspruche \"eigene medizinische Sachkunde für Spezialgebiete\" und habe eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sowie die Frage der Wegefähigkeit nicht umfassend geprüft, findet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht statt. Vielmehr führt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen aus, weshalb aus ihrer Sicht, ein Leistungsfall bereits zum 30.6.2018 gegeben sei. Die (vermeintliche) inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung ist jedoch - wie oben bereits ausgeführt - nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde. Ebenso unerheblich ist, dass die Klägerin insgesamt mit der Auswertung und Würdigung der im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten durch das LSG und damit mit dessen Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) nicht einverstanden ist. Hierauf kann - worauf ebenfalls oben bereits hingewiesen worden ist - gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. 20 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 21 2. 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