{"status":"available","doknr":"KSRE133850219","ecli":"ECLI:DE:BSG:2021:070421BB1SF121S0","court":"BSG","senate":"1. Senat","decided":"2021-04-07","aktenzeichen":"B 1 SF 1/21 S","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Sozialgerichtliches Verfahren - Entlassung aus dem Amt eines ehrenamtlichen Richters auf eigenen Antrag - Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen\nDer zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene ……………. wird auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen.\n1 Mit Schreiben vom 16.3.2021 hat Herr H darum gebeten, ihn aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und fortgeschrittenen Alters aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG zu entlassen. 2 Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Seine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen hat Herr H mit og Schreiben glaubhaft gemacht, sodass er aus seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG entlassen wird.","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2021-04-07/b-1-sf-1-21-s","cited_norms":[],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2021-04-07/b-1-sf-1-21-s","retrieved":"2026-07-03 20:50:31.874381+00:00"}}