{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2026-29042026B11Wpat42.23.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2026:29042026B11Wpat42.23.0","court":"BPatG","senate":"11. Senat","decided":"2026-04-29","aktenzeichen":"11 W (pat) 42/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n11 W (pat) 42/23\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Einspruchsbeschwerdesache\n\nbetreffend das Patent 10 2018 101 805\n\nECLI:DE:BPatG:2026:29042026B11Wpat42.23.0\n\nhat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Phys. Univ. Dr. Otten-Dünnweber sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel und Dipl.-Ing. Dr. Zapf\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2022 aufgehoben.\n\n2. Das Patent 10 2018 101 805 wird widerrufen.\n\n3. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Auf die am 26. Januar 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents 10 2018 101 805 mit der Bezeichnung „Reinigungseinheit“ am 26. September 2019 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die Einsprechende am 25. Juni 2020 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.\n\nDie Einsprechende hat ihr Vorbringen auf folgende Dokumente gestützt:\n\nD1 bis D5:\n\noffenkundige Vorbenutzung K5.80 M Plus D6 bis D9:\n\noffenkundige Vorbenutzung K7 Full Control Plus Home D10:\n\nD11:\n\nD12:\n\nDE 198 13 361 A1 DE 102 38 850 B3 DE 196 24 029 A1 Die Patentinhaberin hat ihr Patent im Einspruchsverfahren mit der erteilten Fassung als Hauptantrag im vollen Umfang und Hilfsanträgen I bis VI beschränkt verteidigt. Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Hilfsantrag 4 in der Anhörung vom 15. Dezember 2022 mit Beschluss stattgegeben und das Patent beschränkt aufrechterhalten.\n\nDie Patentabteilung 23 begründete ihre Entscheidung damit, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung nach Hauptantrag nicht patentfähig sei, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift D11 in Kombination mit seinem Fachwissen ergebe.\n\nDie Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I, II und III unterschieden sich vom Gegenstand des Hauptantrags ausschließlich darin, dass der Wertebereich im Merkmal M1.9 enger gefasst sei. Dabei handele es sich jedoch nur um eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem größeren. Diese könne eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.\n\nDer Gegenstand von Hilfsantrag IV, der zusätzliche Merkmale zur Ausgestaltung der Stützeinheit enthält, sei neu, da er sich aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen mit allen seinen Merkmalen in ihrer Gesamtheit entnehmen ließe. Da keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen das Merkmal bzgl. der Ausgestaltung der Tragschenkel der Stützeinheit mit einer Abstützfläche an einem distalen Ende aufweise, sei er weder durch eine Zusammenschau des entgegengehaltenen Standes der Technik noch durch fachübliche Überlegungen nahegelegt gewesen und somit patentfähig.\n\nGegen diesen in der Anhörung vom 15. Dezember 2022 verkündeten und jeweils am 28. Februar 2023 zugestellten Beschluss richten sich die Beschwerden der Patentinhaberin vom 19. Januar 2023 und der Einsprechenden vom 21. März 2023. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 1 stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und das Patent in der ursprünglich erteilten Fassung aufrechtzuerhalten; hilfsweise das Patent in der Fassung der nachfolgenden Hilfsanträge aufrecht zu erhalten – und zwar in aufsteigender numerischer Reihenfolge:\n\nmit den Patentansprüchen 1-9 und der Beschreibungsseite 3 in der Fassung des Hilfsantrags I vom 29. April 2026 wie in der mündlichen Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2, 4-7 und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift; mit den Patentansprüchen 1-9 und der Beschreibungsseite 3 in der Fassung des Hilfsantrags II vom 29. April 2026 wie in der mündlichen Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2, 4-7 und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift; mit den Patentansprüchen 1-9 und der Beschreibungsseite 3 in der Fassung des Hilfsantrags III vom 29. April 2026 wie in der mündlichen Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2, 4-7 und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift; mit den Patentansprüchen 1-7 und den Beschreibungsseiten 3 und 5 in der Fassung des Hilfsantrags IV vom 29. April 2026 wie in der mündlichen Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2, 4, 6-7 und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift; mit den Patentansprüchen 1-7 und den Beschreibungsseiten 3, 5 und 6 in der Fassung des Hilfsantrags V vom 29. April 2026 wie in der mündlichen Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2, 4, 7 und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift; mit den Patentansprüchen 1-7 und den Beschreibungsseiten 3, 5 und 6 in der Fassung des Hilfsantrags VI vom 29. April 2026 wie in der mündlichen Verhandlung übergeben, mit Beschreibungsseiten 2, 4, 7 und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift.\n\nDie Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 2 stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2022 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:\n\nM1.1 Reinigungseinheit (1), insbesondere Hochdruckreiniger, umfassend eine Fördereinheit (10) und eine Stützeinheit (30), M1.2 wobei die Fördereinheit (10) einen Motor (12), eine Pumpeinheit (14) und eine Transmissionseinheit (16) aufweist, M1.3 wobei die Transmissionseinheit (16) drehbar um und/oder verlagerbar entlang einer Achse (A) gelagert ist, M1.4 wobei die Transmissionseinheit (16) dazu ausgelegt ist, ein Drehmoment um die Achse (A) und/oder eine Kraft in Richtung der Achse (A) vom Motor (12) auf die Pumpeinheit (14) zu übertragen, M1.5 wobei die Stützeinheit (30) über zumindest eine Abstützfläche (32) verfügt, M1.6 wobei die zumindest eine Abstützfläche (32) der Stützeinheit (30) in einer Abstützebene (B) liegt und/oder die Abstützebene (B) wird durch zumindest drei Abstützflächen (32) der Reinigungseinheit (1) aufgespannt, M1.7 wobei die Abstützfläche oder -flächen (32) dazu ausgelegt sind, die Reinigungseinheit (1) gegenüber dem Boden abzustützen, M1.8 wobei die Achse (A) einen Winkel (W) zu einer Normalen (N) der Abstützebene (B) aufweist, welcher ungleich 0°, ungleich 90° und ungleich 180° ist, M1.9 wobei das Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts (S12) des Motors (12) in Richtung der Normalen (N) der Abstützebene (B) zum Abstand des Schwerpunkts (S14) der Pumpeinheit (14) von der Abstützebene (B) in Richtung der Normalen (N) in einem Bereich von 0,3 bis 1,2 liegt.\n\nAn Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schließen sich die Unteransprüche 2 bis10 an. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I enthält gegen über dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das Merkmal M1.9‘ mit einem eingeschränkten Bereich von 0,3 bis 0,9. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II enthält gegen über dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das Merkmal M1.9‘‘ mit einem eingeschränkten Bereich von 0,6 bis 0,9. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III enthält gegen über dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das Merkmal M1.9‘‘‘ mit einem eingeschränkten Bereich von 0,6 bis 0,8. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV enthält gegen über dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag III die zusätzlichen Merkmale M1.10 wobei die Stützeinheit (30) an einem distalen Ende einen Handgriff (36) aufweist, M1.11 wobei die Stützeinheit (30) zwei Tragschenkel (38) aufweist, und wobei jeder Tragschenkel (38) eine Abstützfläche (32) an einem distalen Ende aufweist.\n\nDer Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V enthält gegen über dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag IV das zusätzliche Merkmal M1.12 wobei die Pumpeinheit (14) sich über einen Lagerpunkt an dem Tragschenkel (38) und/oder der Motor (12) an dem Stützrad (34) abstützt. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag VI enthält gegen über dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag V ein weiter eingeschränktes Merkmal M1.12. M1.12 wobei die Pumpeinheit (14) sich über einen Lagerpunkt an dem Tragschenkel (38) und/oder der Motor (12) an dem Stützrad (34) abstützt. Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.\n\nII.\n\n1. Die Beschwerde der Patentinhaberin wie auch die der Einsprechenden sind frist- und formgerecht eingereicht und auch im Übrigen zulässig.\n\n2. Die Beschwerde der Einsprechenden ist in der Sache auch begründet, da der zulässige Einspruch zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 23 und zum Widerruf des Patents führt. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist demgemäß unbegründet und zurückzuweisen.\n\na) Das Streitpatent betrifft eine Reinigungseinheit, insbesondere einen Hochdruckreiniger, welche eine Fördereinheit und eine Stützeinheit umfasst, wobei die Fördereinheit einen Motor und eine Pumpeneinheit aufweist. Das Streitpatent nennt zum Stand der Technik bereits bekannte fahrbare Hochdruckreiniger, welche dazu dienen, Verschmutzungen von Oberflächen zu entfernen. Diese Reinigungseinheiten wiesen nach Angaben des Streitpatents jedoch die Problematik auf, dass sie insbesondere schwer handhabbar seien und/oder nur eine geringe Standsicherheit aufwiesen.\n\nDavon ausgehend liegt nach Angaben der Streitpatentschrift (veröffentlicht als DE 10 2018 101 805 B4, Absatz [0005]) der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Reinigungseinheit, insbesondere einen Hochdruckreiniger, bereitzustellen, welche einen geringen Bauraumbedarf und gleichzeitig ein großes Maß an Standsicherheit aufweist.\n\nAls mit der Lösung dieser Aufgabe betrauter Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Hochdruckreinigungsgeräten verfügt. Die Aufgabe soll durch eine Reinigungseinheit mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden.\n\nEinige der Merkmale bedürfen einer Auslegung:\n\nDie Merkmale M1.1 bis M1.5 stellen übliche Ausgestaltungen eines Reinigungsgerätes dar und sind daher selbsterklärend. Nach Merkmal M1.6 liegt die zumindest eine Abstützfläche (32) der Stützeinheit (30) in einer Abstützebene (B) und/oder die Abstützebene (B) wird durch zumindest drei Abstützflächen (32) der Reinigungseinheit (1) aufgespannt. Durch die Verknüpfung „oder“ werden auch zwei alternative Ausgestaltungen beansprucht. Dabei bleibt bei der ersten Variante offen, wodurch die Abstützebene definiert wird und wie mit nur einer Abstützfläche die Stützfunktion sichergestellt werden soll.\n\nNach Merkmal M1.7 sind die Abstützfläche oder -flächen (32) dazu ausgelegt, die Reinigungseinheit (1) gegenüber dem Boden abzustützen, womit nur die Funktion der Stützflächen beschrieben wird. Durch den Begriff „Boden“ wird klargestellt, dass die Reinigungseinheit mit den beanspruchten Stützflächen gegenüber der horizontalen Ebene abgestützt werden soll.\n\nNach dem Merkmal M1.8 weist die Achse (A) einen Winkel (W) zu einer Normalen (N) der Abstützebene (B) auf, welcher ungleich 0°, ungleich 90° und ungleich 180° ist. Damit werden nur die Winkel horizontal und vertikal zur Abstützebene ausgeschlossen, da hier 0° 180° entspricht.\n\nNach dem Merkmal M1.9 liegt das Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts (S12) des Motors (12) in Richtung der Normalen (N) der Abstützebene (B) zum Abstand des Schwerpunkts (S14) der Pumpeinheit (14) von der Abstützebene (B) in Richtung der Normalen (N) in einem Bereich von 0,3 bis 1,2 (vgl. Figur 1). Der erste Teil des Merkmals M1.9 ist ergänzungsbedürftig. Die Formulierung des Anspruchs 1 entspricht wortwörtlich der einzigen Erwähnung in Absatz [0009], Satz 1 der Beschreibung des Streitpatents und der Formulierung im ursprünglichen Anspruch 3. Der Fachmann wird hier gedanklich den Begriff „von“ ergänzen: „…des Schwerpunkts (S12) des Motors (12) in Richtung der Normalen (N) [von] der Abstützebene (B)…“. Für den Fachmann ist das Merkmal dennoch verständlich bzw. ausführbar, da er mitliest, dass der erste Teil der Bedingung analog zum zweiten Teil zu verstehen ist:\n\n„wobei das Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts (S12) des Motors (12) von der Abstützebene (B) in Richtung der Normalen (N) zum Abstand des Schwerpunkts (S14) der Pumpeinheit (14) von der Abstützebene (B) in Richtung der Normalen (N) in einem Bereich von 0,3 bis 1,2 liegt.“\n\nEntsprechend dem Merkmal wird für die Ermittlung des Bereiches der Abstand des Schwerpunkts des Motors von der Abstützebene durch den Abstand des Schwerpunkts der Pumpeinheit von der Abstützebene geteilt. Der beanspruchte Bereich umfasst daher sowohl Ausgestaltungen, bei denen der Schwerpunkt des Motors näher an der Abstützebene liegt (0,3<1) als auch welche, bei denen der Schwerpunkt der Pumpeinheit näher an der Abstützebene (1<1,2) liegt. Da beide Schwerpunkte nicht auf der Achse A liegen müssen, wird auch der Bereichswert 1 mit umfasst, bei dem beide Schwerpunkte den gleichen Abstand zur Abstützebene aufweisen.\n\nb) Die Zulässigkeit und die Ausführbarkeit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag können dahingestellt bleiben, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgehend vom Stand der Technik der D11 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.\n\nDie Druckschrift D11 (DE 102 38 850 B3) offenbart mit den Figuren 1 und 2 und der zugehörigen Beschreibung zweifellos eine Reinigungseinheit 1 mit den Merkmalen M1.1 bis M1.8, wobei der Fachmann die zwischen Motor 9 und Pumpe 11 zwingend notwendige Transmissionseinheit gemäß M1.2 bis M1.4 mitliest. Lediglich das Merkmal M1.9, dass das Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts des Motors [von] der Abstützebene in Richtung der Normalen zum Abstand des Schwerpunkts der Pumpeinheit von der Abstützebene in Richtung der Normalen in einem Bereich von 0,3 bis 1,2 liegt, ist der D11 nicht explizit entnehmbar.\n\nDas Verhältnis zweier Maße könnte der Figur 1 problemlos entnommen werden, da die Darstellung in dieser Figur offensichtlich als eine zwar nicht mit einem Maßstab versehene, aber dennoch in ihren Proportionen korrekte Konstruktionszeichnung anzusehen ist. Da die Lage der Schwerpunkte in Figur 1 der D11 nicht angegeben wird, ist die unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals M1.9 in der Figur 1 jedoch nicht gegeben. Da Motor und Pumpe jeweils auch nicht so gegeneinander abgegrenzt sind, dass sich die Lage der Schwerpunkte unmittelbar und eindeutig ergeben würde, kann auch nicht von einer impliziten Offenbarung des Merkmals M1.9 ausgegangen werden, auch wenn die Figur 1 der D11 zumindest ein Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts des Motors in Richtung der Normalen der Abstützebene zum Abstand des Schwerpunkts der Pumpeinheit von der Abstützebene in Richtung der Normalen von etwa 0,5 bis 0,7 und damit im Bereich von 0,3 bis 1,2 zeigen dürfte.\n\nDer beanspruchten Reinigungseinheit ist daher die Neuheit nicht abzusprechen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Nach den hier zutreffenden Ausführungen der Patentabteilung kann die Angabe eines derartig großen Bereichs der Verhältnisse des Abstands der Schwerpunkte zur Abstützebene von 0,3 bis 1,2 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Die untere Grenze dieses Bereichs sagt lediglich aus, dass der Motor bezogen auf die Abstützfläche deutlich tiefer angeordnet ist als die Pumpe. Ebenso besagt die obere Grenze dieses Bereichs nur, dass der Motor bezogen auf die Abstützfläche auch höher angeordnet sein kann.\n\nDie D11 offenbart ein Hochdruckreinigungsgerät mit einem Gehäuse, welches verschiedene Standflächen aufweist und welches neben der aufrechten Arbeitsstellung auch gekippte Stellungen erlauben soll (vgl. dort den Anspruch 1 sowie Absatz [0011]). Der Fachmann, der sich ausgehend von der D11 mit der streitpatentgemäßen Aufgabenstellung befasst, einen Hochdruckreiniger anzugeben, welcher einen geringen Bauraumbedarf und gleichzeitig ein großes Maß an Standsicherheit aufweist, muss sich aufgrund seines Fachwissens bei der Konstruktion des Hochdruckreinigers angesichts der hohen Bauteilgewichte mit der Position und Orientierung von Pumpeneinheit und Motor befassen, da ein Mindestmaß an Standsicherheit ein zwingendes Kriterium darstellt.\n\nDabei ist es entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin nicht von Belang, dass sich die D11 als Aufgabe gestellt hat, ein gattungsgemäßes Hochdruckreinigungsgerät derart auszubilden, daß es für Transportzwecke besser zu handhaben ist und dabei die Problematik der Standsicherheit des Hochdruckreinigungsgeräts nicht eigens thematisiert. Die Standsicherheit eines Gerätes mit einem beträchtlichen Gewicht ist schon aus Gründen des Unfall- bzw. Arbeitsschutzes eine Frage, die sich der Fachmann prinzipiell immer zu stellen hat und für die er daher keiner Anregungen oder Hinweise bedarf.\n\nFür die Betrachtung der Standsicherheit zunächst eine Vereinfachung auf ein Ersatzsystem mit Einzel-Schwerpunkten vorzunehmen, stellt ebenso handwerkliches Können des Fachmanns dar, wie diese Schwerpunkte in ein sinnvolles räumliches Verhältnis zu setzen. Wie dieses Verhältnis dann in einen für die Standsicherheit wesentlichen, möglichst tiefliegenden Gesamt-Schwerpunkt des Geräts eingebracht wird, überlässt das Streitpatent dabei ohnehin dem Fachmann. Bei einer schrägen Anordnung von Pumpe und Motor, bei welcher der Motor unterhalb der Pumpe angeordnet ist, wie es in der D11 ohnehin schon gezeigt ist, gelangt der Fachmann zwangsläufig in den weiten Bereich des Verhältnisses von 0,3 bis 1,2, wie es das Merkmal M1.9 vorgibt.\n\nc) Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag I bis III beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag I bis III enthalten gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag jeweils ein Merkmal M1.9 mit einem eingeschränkten Bereich von 0,3 bis 0,9 (Hilfsantrag I); 0,6 bis 0,9 (Hilfsantrag II) bzw. 0,6 bis 0,8 (Hilfsantrag III).\n\nNachdem der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, kann eine bloße Einengung des in Merkmal M1.9 beanspruchten Wertebereichs nicht zu einem patentfähigen Gegenstand führen. Dem Fachmann, der sich ausgehend von der D11 mit der streitpatentgemäßen Aufgabenstellung befasst, einen Hochdruckreiniger bereitzustellen, welcher einen geringen Bauraumbedarf und gleichzeitig ein großes Maß an Standsicherheit aufweist, ist bewusst, dass er eine Optimierung unter Berücksichtigung von zwei gegenläufigen Kriterien herstellen muss. Eine möglichst steile Anordnung von Motor und Pumpe mit einem kleinen Verhältnis des Abstands des Schwerpunkts des Motors von der Abstützebene zum entsprechenden Abstand des Schwerpunkts der Pumpeinheit ermöglicht eine größtmögliche Bauraumreduzierung, verringert aber die Standsicherheit. Eine möglichst flache Anordnung von Motor und Pumpe gegenüber dem Boden mit einem kleinen Verhältniswert des Abstands des Schwerpunkts des Motors von der Abstützebene zum Abstand des Schwerpunkts der Pumpeinheit erhöht wiederum die Standsicherheit, vergrößert aber den Bauraum.\n\nDementsprechend ist es der fachmännischen Tätigkeit zuzurechnen, in einer Versuchsreihe die Abstände der Schwerpunkte von Motor und Pumpe gegenüber der Aufstandsfläche so zu variieren, dass ein bestmöglichster Kompromiss zwischen den beiden gegenläufigen Kriterien gefunden werden kann.\n\nDas Streitpatent schreibt bestimmten Verhältnisbereichen im Absatz [0009] folgende Effekte zu:\n\n„Liegt das Verhältnis in einem Bereich von 0,4 bis 0,9, hat die Anmelderin herausgefunden, dass insbesondere bei einer Verlagerung der Reinigungseinheit ein besonders positives Gefühl beim Benutzer bezüglich der Kippsicherheit erreicht wird. Bei einem Verhältnis im Bereich von 0,6 bis 0,8 resultiert eine besonders standsichere Reinigungseinheit.“\n\nDer erstgenannte „gefühlte“ Effekt betrifft den Großteil des in Hilfsantrag I genannten Bereiches von 0,3 bis 0,9. Er ist jedoch sowohl subjektiv als auch nicht quantifizierbar und stellt daher keine Angabe eines bestimmten Zwecks oder Ergebnisses dar. Wie die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat, ist entsprechend BGH - „Blasenfreie Gummibahn I“ eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem größeren für sich grundsätzlich nicht geeignet, eine erfinderische Leistung zu begründen (vgl. BGH, Urteil v. 24. September 2003 – X ZR 7/00, BPatGE 47,290, Ls. 3.).\n\nDem zweitgenannten Effekt stellt das Streitpatent keinen Vergleichsmaßstab zur Standsicherheit gegenüber. Die Standsicherheit des Reinigungsgeräts wird, wie bereits zum Hauptantrag erläutert, durch die Lage seines Gesamtschwerpunkts, das Gewicht der einzelnen Komponenten sowie auch über die Position und Beabstandung der Abstützflächen untereinander maßgeblich beeinflusst, nicht aber durch das bloße Verhältnis von Abstand des Motorschwerpunkts zur Abstützfläche zu Abstand des Pumpenschwerpunkts zur Abstützfläche gemäß Merkmal M1.9. Letztlich mag das Verhältnis von„0,6 bis 0,8“, wie es in der Bereichsangabe des Hilfsantrags II enthalten ist bzw. genau der gemäß Hilfsantrag III entspricht, einen Teilbeitrag zur Standsicherheit leisten, alleine herzustellen vermag es sie jedoch angesichts der zahlreichen Einflussgrößen nicht.\n\nEs ist aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents daher nicht ersichtlich, inwiefern der gegenüber dem Hauptantrag jeweils eingeengte Wertebereich gemäß den Hilfsanträgen II und III diesem Zweck in relevanter Weise dienen soll. Es handelt sich nur um eine beliebige Auswahl aus einem größeren Bereich, dem Kriterien für eine Vorzugswürdigkeit aber fehlen.\n\nDaher kann der Argumentation der Patentinhaberin, wonach es für den Fachmann keine Veranlassung gebe, diese konkreten eingeengten Wertebereiche auszuwählen, nicht gefolgt werden. Aufgrund ihrer Beliebigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Fachmann Anlass hatte, diese konkrete Auswahl vorzunehmen.\n\nd) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IV beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag das Merkmal M1.9 mit einem eingeschränkten Bereich von 0,6 bis 0,8 gemäß Hilfsantrag III sowie die zusätzlichen Merkmale M1.10 wobei die Stützeinheit (30) an einem distalen Ende einen Handgriff (36) aufweist, M1.11 wobei die Stützeinheit (30) zwei Tragschenkel (38) aufweist, und wobei jeder Tragschenkel (38) eine Abstützfläche (32) an einem distalen Ende aufweist.\n\nDas Merkmal M1.10 verlangt nur einen Handgriff (36) an einem distalen Ende der Stützeinheit (30). „Distal“ ist üblicherweise eine anatomische Lagebezeichnung und bedeutet „weiter vom Rumpf entfernt\", „von der Körpermitte weg\" oder „von einem Bezugspunkt entfernt gelegen\". Daher ist das Merkmal M1.10 dahingehend zu verstehen, dass der Handgriff an einem Ende der Stützeinheit angeordnet ist, welches sich möglichst entfernt von der Basis der Stützeinheit befindet.\n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Patentabteilung verlangt das Merkmal 1.10 nicht, dass der Handgriff selbst auch eine Abstützfläche aufweisen muss. Eine mögliche Abstützung der Reinigungseinheit gegenüber einer weiteren Abstützfläche B2 ist erst Gegenstand des erteilten Anspruchs 9 und stellt nur eine mögliche weitere Ausgestaltung der Erfindung dar. Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV ist entsprechend der angegebenen Abstützebene bzw. dem Boden entsprechend der Merkmale M1.6 und M1.7 weiterhin nur die Abstützung gegenüber der horizontalen Fläche B. Nach dem Merkmal M1.11 weist die Stützeinheit zwei Tragschenkel (38) auf, wobei jeder Tragschenkel eine Abstützfläche (32) an einem distalen Ende aufweist. Die Tragschenkel werden im Streitpatent nicht weiter ausgebildet. Nur aus den Figuren des Ausführungsbeispiels könnte zu entnehmen sein, dass es sich um längliche, durchgehende Trägerelemente an beiden Seiten der Stützeinheit handelt, die an ihrem einen distalen Ende zu einem gemeinsamen Handgriff verbunden sind und am gegenüberliegenden – ebenso distalen – Ende Abstützflächen aufweisen. Darauf ist der Anspruch 1 aber nicht beschränkt. Hier sind die Tragschenkel nur funktional als Tragelement für die Komponenten des Reinigungsgerätes und als Stützelemente definiert. Damit fallen alle Tragelemente unter den Anspruch 1, die diese Funktionen wahrnehmen, unabhängig davon, ob sie einstückig durchgehend ausgebildet sind oder aus mehreren Bauteilen bestehen. Insbesondere kann nicht der Auffassung der Patentinhaberin gefolgt werden, dass schon durch den Begriff „Schenkel“ die Ausbildung der Tragschenkel als einstückiges, längliches Element an beiden Seiten der Reinigungseinheit definiert sei. Eine solche Beschränkung auf ausschließlich einstückig-durchgehende Bauteile kann der Offenbarung nicht entnommen werden.\n\nDas Merkmal M1.11 lässt weiterhin offen, ob jeder Tragschenkel jeweils eine separate Abstützfläche aufweisen muss. In der Figurenbeschreibung zur Figur 1 wird in Absatz [0021] des Streitpatents dazu nur ausgeführt, dass die Abstützebene B in der dargestellten Ausführungsform die Abstützebene des ersten Betriebszustandes darstelle. Aufgespannt würde die Abstützebene B durch die Abstützflächen 32 des Stützrades 34 und des Tragschenkels 38. An seinem der Abstützfläche 32 des Tragschenkels 38 gegenüberliegenden distalen Ende weise die Stützeinheit 30 einen Handgriff 36 auf, welcher ebenfalls eine Abstützfläche 32 ausbildet. Diese diene jedoch dazu, die Reinigungseinheit 1 in einem zweiten Betriebszustand gegenüber einer Abstützebene B2 abstützen zu können.\n\nWährend der Fachmann bei den Abstützflächen des Stützrades unter Berücksichtigung der Figur 2 das Vorhandensein von zwei Stützrädern mit jeweils einer eigenen Stützfläche mitliest, fehlt hingegen die eindeutige Offenbarung zweier separater Stützflächen an zwei Tragschenkeln. Gleiches gilt für die Figur 3 und die zugehörige Beschreibung des Streitpatents.\n\nIn Absatz [0015] wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Stützeinheit zweckmäßigerweise zwei Tragschenkel aufweise, wobei jeder Tragschenkel eine Abstützfläche an einem distalen Ende aufweise. Durch das Vorsehen von Abstützflächen an jedem Tragschenkel könne erreicht werden, dass jeder Tragschenkel zum Abstützen der Reinigungseinheit dient, so dass die Standsicherheit der Reinigungseinheit erhöht wird. Aber auch dieser Offenbarung ist nicht zu entnehmen, dass jeder Tragschenkel zwingend eine eigene, separate Abstützfläche aufweisen muss. Hierfür spricht auch, dass zum Aufspannen der Abstützebene drei Punkte bzw. Abstützflächen genügen, so dass es auf eine davon separierte, vierte Abstützfläche nicht ankommt. Dies bringt auch Merkmal M1.6 in der zweiten Alternative zum Ausdruck.\n\nFigur 2, die eine Rückansicht einer erfindungsgemäßen Reinigungseinheit 1 zeigen soll, welche nach Angaben des Streitpatents prinzipiell zu der in der Figur 1 dargestellten Ausführungsform passen kann, geht über den Offenbarungsgehalt der Figur 1 nicht hinaus. Die Stützfläche(n) an den zweifellos vorhandenen Tragschenkeln ist/sind hierin nicht erkennbar. Laut der zugehörigen Beschreibung stützt sich die Reinigungseinheit 1 in dem in dem in Figur 2 dargestellten Betriebszustand zumindest über die Abstützflächen 32 der Stützräder 34 gegenüber der Abstützebene B ab. Zu der/n Stützfläche(n) an den Tragschenkeln wird auch hier nichts ausgeführt.\n\nAls einzigen möglichen Hinweis auf zwei separate Abstützflächen an jedem Tragschenkel könnte allenfalls angeführt werden, dass eine gemeinsame Abstützfläche an den Tragschenkeln in der Figur 2 zwischen den Stützrädern 34 im Hintergrund zu sehen sein müsste, während zwei separate Abstützflächen von den Stützrädern verdeckt sein könnten. Allerdings lässt allein das Fehlen von Körperkanten im Hintergrund der Figur 2 nicht hinreichend deutlich auf eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung von zwei separaten Abstützflächen schließen. Die Annahme einer Offenbarung von separaten Stützflächen an jedem Tragschenkel würde darüber hinaus zwingend zu vier Abstützflächen führen. Damit würde den gemäß Merkmal M1.6 zum Aufspannen der Abstützebene relevanten drei Abstützflächen nach Art eine vierte Abstützfläche hinzugefügt, so dass eine im Anspruch unnötige Überbestimmung entstünde.\n\nDamit dürfte der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV auch Ausgestaltungen umfassen, bei denen die beiden Tragschenkel an einem distalen Ende eine jedem der Tragschenkel zuordenbare und somit gemeinsame Abstützfläche aufweisen, wodurch die Abstützebene (B) ganz im Sinne von Merkmal M1.6 durch drei Abstützflächen der Reinigungseinheit aufgespannt werden kann. Diesbezüglich hat die Einsprechende auch zutreffend ausgeführt, dass das Merkmal M1.11 keinen Abstand zwischen den Abstützflächen der Tragschenkel fordert.\n\nHinsichtlich der Patentfähigkeit ist prinzipiell festzustellen, dass das Vorsehen eines Handgriffs nach Merkmal M1.10 sowie einer standsicheren Drei- oder Vierpunktabstützung an einem beliebigen Reinigungsgerät, damit auch am beanspruchten, nach Merkmal M1.11 auf jeden Fall im unmittelbaren Griffbereich des Fachmanns liegen und insofern erfinderische Tätigkeit ohnehin nicht begründen können.\n\nDie D11 zeigt mit den Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung in Absatz [0018] ein Hochdruckreinigungsgerät mit einem Gehäuse in einer aufrechten Arbeitsstellung, bei dem die Unterseite des Gehäuses parallel zu einer Stellfläche 13 bzw. Abstützebene angeordnet ist, auf der das Gehäuse einerseits über zwei Räder 14 und andererseits über einen Stützfuß 15 an der Unterseite 3 des Gehäuses abgestützt wird. Darüber hinaus weist das Hochdruckreinigungsgerät am der Stützebene gegenüberliegenden distalen Ende einen Handgriff 16 auf.\n\nDie Patentabteilung sieht in der D11 nur die in Fig. 2 senkrecht verlaufenden Holme des Handgriffs 16 als mögliche Schenkel an, verweist aber darauf, dass diese Schenkel keine Abstützfläche an einem distalen Ende aufweisen würden und die D11 das Merkmal M1.11 daher nicht zeigen würde.\n\nDieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Die senkrechten Holme des Handgriffs stellen für sich allein keine Tragschenkel im Sinne des Streitpatents dar, da sie keine Abstützflächen aufweisen, die gegenüber dem Boden gemäß der Merkmale M1.6 und M1.7 eine Abstützebene aufspannen.\n\nEntsprechend der Auslegung des Merkmals M1.11 werden in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Einsprechenden in der D11 indes Tragschenkel offenbart, die funktional aus diesen senkrecht verlaufenden Holmen des Handgriffs 16, den Seitenwänden 7, 8 des Gehäuses 2 sowie der Unterseite des Gehäuses 3 mit dem einen Stützfuß 15 gebildet werden. An diesem bilden die Tragschenkel eine gemeinsame, ihnen jeweils zuordenbare Abstützfläche aus. Damit gehen auch die Merkmale M1.10 und M1.11 aus der D11 hervor.\n\nDarüber hinaus zeigt auch die D12 (DE 196 24 029 A1) entgegen den Ausführungen der Patentabteilung einen Hochdruckreiniger mit den Merkmalen M1.10 und M1.11. Der Hochdruckreiniger der D12 weist eine Stützeinheit in Form eines Rahmens auf, der zwei Holme 8, 9 aufweist (vgl. Fig. 3), die an ihren oberen Enden über einen Schubbügel 10 als Handgriff miteinander verbunden sind und die an ihrem unteren Ende gemeinsam einen Rahmenfuß 17 ausbilden, der sich im Wesentlichen über die gesamte Breite des Hochdruckreinigungsgeräts erstreckt. Der einstückige Rahmenfuß 17 bildet damit jeweils ein distales Ende beider Tragschenkel aus. Dementsprechend waren dem Fachmann zum Anmeldetag des Streitpatents entsprechende Ausgestaltungen von Reinigungsgeräten bekannt. Da diese Ausgestaltungen nichts Vorteilhaftes zum Lösen der streitpatentgemäßen Aufgabe darstellen, können sie auch keine erfinderische Tätigkeit begründen.\n\ne) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß der Hilfsanträge V und VI beruht jeweils auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Hilfsantrag V enthält das zusätzliche Merkmal M1.12, wonach sich die Pumpeneinheit (14) sich über einen Lagerpunkt an dem Tragschenkel (38) und/oder der Motor (12) an dem Stützrad (34) abstützt.\n\nDieses Merkmal wird durch den Fachmann als selbstverständlich angesehen. Da Pumpeneinheit und Motor miteinander die Fördereinheit bilden, stützt sich die durch Pumpeneinheit und Motor gebildete Fördereinheit auch über die beiden Lagerpunkte P12 und P14 ab, wodurch sich sowohl Pumpeneinheit und Motor unmittelbar und/oder mittelbar jeweils über beide Lagerpunkte an den Tragschenkeln und den Stützrädern abstützen. Eine mittelbare Abstützung jedenfalls des Motors an den Stützrädern sieht das Streitpatent auch ausdrücklich vor, vgl. dessen Absätze [0012] und [0013]. Für die Pumpeinheit schließt es eine mittelbare Abstützung jedenfalls nicht aus.\n\nOb das Merkmal M1.12 in jeder beanspruchten Alternative („und/oder“) ursprünglich offenbart ist – was von der Einsprechenden bemängelt wurde und wozu die Patentinhaberin auf Absatz [0021] und Figur 3 des Streitpatents verwiesen hat – kann dahingestellt bleiben, da die Patentfähigkeit des Gegenstands nach Hilfsantrag IV nicht gegeben ist.\n\nDenn da sich alle im Verfahren befindlichen Reinigungsgeräte analog zum Gegenstand des Streitpatents unmittelbar oder mittelbar über die Stützräder und eine weitere Abstützfläche gegenüber einer Ebene abstützen, verwirklichen sie auch alle eine zumindest mittelbare Abstützung gemäß Merkmal M1.12. Gleiches gilt auch für den Gegenstand des Hilfsantrags VI, nach dem sich die Pumpeinheit (14) über einen Lagerpunkt an dem Tragschenkel (38) und der Motor (12) an dem Stützrad (34) abstützt.\n\nf) Da weder der Gegenstand des Hauptantrags noch die Gegenstände der Hilfsanträge I bis VI patentfähig sind, war das Patent im vollen Umfang zu widerrufen.\n\nIII.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.\n\nOtten-Dünnweber Brunn Poeppel Zapf\n\nBundespatentgericht\n\n11 W (pat) 42/23\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 29. 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