{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2026-290126B25Wpat549.22.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2026:290126B25Wpat549.22.0","court":"BPatG","senate":"25. Senat","decided":"2026-01-29","aktenzeichen":"25 W (pat) 549/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n25 W (pat) 549/22\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen)\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache …\n\nbetreffend die Markenanmeldung 30 2021 215 401.4\n\nhat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Januar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Butscher sowie der Richterin von Bonin\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nECLI:DE:BPatG:2026:290126B25Wpat549.22.0\n\nG r ü n d e\n\nI. Das Zeichen ist am 25. März 2021 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen angemeldet worden:\n\nKlasse 35:\n\nVertriebsanalysen für die Immobilienbranche; Werbung für Immobilien; Werbung für Geschäfts- oder Wohnimmobilien; Marketing in Bezug auf Immobilien; Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen; Klasse 36:\n\nImmobiliendienstleistungen; Bewertung von Immobilien; Dienstleistungen der Immobilienberatung; Anlageberatung in Bezug auf Immobilien; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für Dritte [Immobilienwesen]; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien; Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Finanzberatung für Investitionen in Immobilien; Immobilienwesen; Beratungsdienstleistungen für Unternehmen in Immobilienangelegenheiten; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz; Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Bewertungen in Immobilienangelegenheiten [finanziell]; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Immobilienberatung; Beratung beim Kauf von Immobilien; Dienstleistungen eines Immobilienbüros; Dienstleistungen des Immobilieninvestments; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen für Immobilieninvestments; Managementdienstleistungen in Bezug auf Anlagen in Immobilien; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Verwaltung von Immobilienportfolios; Beratung über Immobilien; Hausverwaltung; Dienstleistungen eines Immobilienvermittlers; Immobilienvermittlung; Finanzierung von Immobilien; Finanzielle Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Bewertung von Immobilien; Finanzielle Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Finanzmaklerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzielle Schätzung von Immobilien; Verwaltung von Kapitalanlagen in Form von Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Verwaltung von Immobilienbeständen; Zurverfügungstellen von Internetinformationen in Bezug auf Immobilienwesen; Finanzberatung über Kapitalanlagen; Verwaltung von Kapitalanlagen; Dienstleistungen der Verwaltung von Kapitalanlagen; Kapitalanlageberatung für Wohneigentum; Analyse von Kapitalanlagen; Anlegen von Kapital für Dritte; Beratung in Bezug auf Kapitalanlagen; Dienstleistungen der Kapitalanlagenvermittlung; Dienstleistungen der Kapitalanlagenverwaltung; Beratung für die Vermögensanlage; Vermögensanlageberatung; Klasse 38:\n\nStreaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Ausstrahlung von Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im Internet und anderen Kommunikationsnetzen; Übertragung von Multimediainhalten über das Internet; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über Computernetze und das Internet; Klasse 41:\n\nAusbildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich Immobilienverwaltung; Coaching. Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 17. Mai 2022 wurde die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft durch einen Beamten des gehobenen Dienstes unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 29. September 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Zeichen lediglich ein beschreibender Hinweis auf die Vereinfachung des Themas „Immobilien“ durch irgendeinen beliebigen Anbieter sei. Der Bestandteil „einfach“ stehe für „leicht verständlich, durchführbar“ und das Element „immo“ sei eine lexikalisch zwar nicht nachweisbare, aber im allgemeinen Sprachgebrauch vielfach verwendete Abkürzung für „Immobilie“. Beide Komponenten seien nicht nur für sich gesehen, sondern auch in ihrer Gesamtheit schutzunfähig. Es handele sich um einen Werbeslogan im Sinne einer Qualitätsangabe. Die sehr schlichte Hausdarstellung in grüner Farbgebung sowie die Schreibweise der Wörter („immo“ in schwarzer Schrift geringfügig „fetter“ geschrieben als „einfach“) hielten sich im Rahmen dessen, was in der Werbegraphik üblich sei. Schließlich führe der Hinweis des Anmelders auf bereits eingetragene Marken mit Bildbestandteilen nicht zur Schutzfähigkeit, da sie im Gegensatz zum angemeldeten Zeichen phantasievolle graphische Ausgestaltungen enthielten. Das Bundespatentgericht habe Zeichen mit anspruchsvollerer Graphik bereits als schutzunfähig angesehen.\n\nHiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner am 15. Juni 2022 eingelegten Beschwerde, die er nicht begründet hat. Vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat er nach Beanstandung des Zeichens darauf hingewiesen, dass es zahlreiche eingetragene Marken mit den Bestandteilen „einfach“ bzw. „immo“ gebe. Die Zurückweisungsbeschlüsse in den Verfahren 33 W (pat) 41/03 („Einfach bessere Zähne“) und 25 W (pat) 540/15 („ImmoXXL“) bezögen sich jeweils auf konkrete Kombinationen mit den Begriffen „einfach“ oder „immo“, jedoch nicht auf diese selbst. Es gebe zudem die für die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens sprechende Wort-/Bildmarke 30 2017 2183 95, die den Wortbestandteil „immoeinfach“ enthalte. Das Wort „einfach“ habe auch andere Bedeutungen, wie „nur einmal gemacht, gefertigt, nicht doppelt oder mehrfach“, „einleuchtend, eindeutig“ oder „schlicht, bescheiden“. Diese Vielzahl an Interpretationsmöglichkeiten begründe die Unterscheidungskraft. Der vom Deutschen Patent- und Markenamt zugrunde gelegte Sinngehalt erschließe sich eher, wenn es „immo einfach“ lauten würde. Zudem könnten nur Tätigkeiten, aber nicht Immobilien einfach sein. Die Zusammenschreibung der Bestandteile „einfach“ und „immo“, die Fettschreibung des Letztgenannten sowie das Fehlen eines Punktes über ihm seien ebenfalls schutzbegründend zu berücksichtigen. Das vorangestellte grüne Haus stelle keine allgemein übliche Werbegraphik dar. Zahlreiche eingetragene Marken wiesen ebenfalls ein Haus als Bestandteil auf. Schließlich würden die angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere die Vermögensanlageberatung, die Tätigkeiten der Klasse 38 und das Coaching, von dem in Rede stehenden Zeichen nicht beschrieben.\n\nDer Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 17. Mai 2022 aufzuheben. Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 hat der Senat ihm mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht geäußert.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).\n\n1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).\n\nKeine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).\n\n2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt dem angemeldeten Zeichen nicht das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu.\n\na) Die von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise umfassen sowohl den Fachverkehr im Immobilienbereich als auch den Durchschnittsverbraucher, welcher besagte Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchte.\n\nb) Das angemeldete Zeichen besteht aus den zusammengeschriebenen Wörtern „einfach“ und „immo“ sowie aus der Darstellung eines grünen Hauses. Bei dem Bestandteil „einfach“ handelt es sich um ein gebräuchliches Adjektiv des deutschen Grundwortschatzes, welches unter anderem die Bedeutungen „leicht verständlich, durchführbar; ohne Mühe lösbar; unkompliziert, nicht schwierig“ aufweist (vgl. „https://www.duden.de/suchen/dudenonline/einfach“). Es wird in den verschiedensten Branchen verwendet, um darauf hinzuweisen, dass ein Produkt leicht zu handhaben ist, sonst etwas erleichtert oder eine Dienstleistung mühelos und unkompliziert in Anspruch genommen werden kann (vgl. BPatG 29 W (pat) 90/10 - Einfach; 29 W (pat) 160/10 - Einfach Alles. Alles Einfach; 33 W (pat) 41/03 - Einfach bessere Zähne; 33 W (pat) 273/02 - Einfach dran einfach ab).\n\nDas weitere Zeichenelement „immo“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als gängige Abkürzung für den Begriff „Immobilie“ oder „Immobilien“ verwendet (vgl. BPatG 25 W (pat) 585/19 - ImmoShares; 25 W (pat) 540/15 - ImmoXXL; 24 W (pat) 533/10 - Immografik1; 26 W (pat) 1/08 - Immoconcept).\n\nInsgesamt kommt der Wortkombination „einfachimmo“ damit die werbeanpreisende Bedeutung zu, dass alles, was im Zusammenhang mit Immobilien steht, einfach ist. Dieses Verständnis ist umso eher nahegelegt, als das Element „einfach“ nicht die weibliche oder Plural-Form aufweist und damit nicht als ein auf das Substantiv „Immobilie“ oder „Immobilien“ bezogenes Adjektiv im Sinne von „einfache Immobilie“ oder „einfache Immobilien“ wirkt.\n\nc) Unter Zugrundelegung des aufgezeigten Bedeutungsgehalts weist die Wortverbindung „einfachimmo“ jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug zu allen beanspruchten Dienstleistungen auf. Es bringt zum Ausdruck, dass mit Hilfe der Dienstleistungen „Klasse 35:\n\nVertriebsanalysen für die Immobilienbranche; Werbung für Immobilien; Werbung für Geschäfts- oder Wohnimmobilien; Marketing in Bezug auf Immobilien; Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen“ Immobilien mühelos und unkompliziert vertrieben oder beworben werden. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass mit dem Verkauf oder der Vermietung der präsentierten Immobilie für den Kunden kein oder nur geringer Aufwand verbunden ist.\n\nDas Anmeldezeichen macht des Weiteren deutlich, dass die Dienstleistungen „Klasse 36:\n\nImmobiliendienstleistungen; Bewertung von Immobilien; Dienstleistungen der Immobilienberatung; Anlageberatung in Bezug auf Immobilien; Dienstleistungen betreffend den Erwerb von Immobilien für Dritte [Immobilienwesen]; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien; Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Finanzberatung für Investitionen in Immobilien; Immobilienwesen; Beratungsdienstleistungen für Unternehmen in Immobilienangelegenheiten; Beratung in Bezug auf Immobilienbesitz; Dienstleistungen im Bereich Immobilienwesen; Bewertungen in Immobilienangelegenheiten [finanziell]; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Immobilienberatung; Beratung beim Kauf von Immobilien; Dienstleistungen eines Immobilienbüros; Dienstleistungen des Immobilieninvestments; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen für Immobilieninvestments; Managementdienstleistungen in Bezug auf Anlagen in Immobilien; Beratung in Immobilienangelegenheiten; Verwaltung von Immobilienportfolios; Beratung über Immobilien; Hausverwaltung; Dienstleistungen eines Immobilienvermittlers; Immobilienvermittlung; Finanzierung von Immobilien; Finanzielle Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Finanzielle Bewertung von Immobilien; Finanzielle Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Finanzmaklerdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzielle Schätzung von Immobilien; Verwaltung von Kapitalanlagen in Form von Immobilien; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Verwaltung von Immobilienbeständen; Zurverfügungstellen von Internetinformationen in Bezug auf Immobilienwesen; Finanzberatung über Kapitalanlagen; Verwaltung von Kapitalanlagen; Dienstleistungen der Verwaltung von Kapitalanlagen; Kapitalanlageberatung für Wohneigentum; Analyse von Kapitalanlagen; Anlegen von Kapital für Dritte; Beratung in Bezug auf Kapitalanlagen; Dienstleistungen der Kapitalanlagenvermittlung; Dienstleistungen der Kapitalanlagenverwaltung; Beratung für die Vermögensanlage; Vermögensanlageberatung“ Immobilien zum Gegenstand haben und auf einfache Art erbracht werden. Das kann heißen, dass derjenige, der sie in Anspruch nimmt, keine Vorkenntnisse benötigt, sich selber mit Immobilien nicht befassen muss, sich auch ansonsten um nichts zu kümmern braucht oder auf die Expertise des Dienstleistungsanbieters vertrauen kann.\n\nSchließlich vermittelt die Wortkombination „einfachimmo“ die Werbeaussage, dass durch die Dienstleistungen „Klasse 38:\n\nStreaming von Ton- und Bildmaterial im Internet; Ausstrahlung von Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im Internet und anderen Kommunikationsnetzen; Übertragung von Multimediainhalten über das Internet; Übertragung und Verbreitung von Informationen und Daten über Computernetze und das Internet; Klasse 41:\n\nAusbildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich Immobilienverwaltung; Coaching“ Inhalte zu Immobilien unkompliziert vermittelt werden. Beispielsweise können Verwalter von Eigentumswohnanlagen über Neuerungen des Wohnungseigentumsgesetzes so informiert werden, dass sie auf einfache Weise, also etwa mit Hilfe anschaulicher Grafiken oder Vergleichstabellen, die notwendigen Informationen schnell und umfassend erhalten. In Verbindung mit den oben genannten Dienstleistungen der Klasse 38 kann das Anmeldezeichen zudem dahingehend verstanden werden, dass das Streaming, die Ausstrahlung, die Übertragung und Verbreitung von Inhalten zu Immobilien über das Internet oder über andere Kommunikationsnetze einfach ist und keinen großen technischen Aufwand erfordert. Gerade in Zeiten fortschreitender Digitalisierung findet der Unterricht nicht mehr nur in Form von Präsenzveranstaltungen statt und kommt dem Online- Learning eine immer größere Bedeutung zu.\n\nd) Darüber hinaus ist es möglich, dass das Anmeldezeichen als allgemeine Werbebotschaft aufgefasst wird, mit der Mut gemacht wird, sich „einfach mal mit Immobilien zu beschäftigen“. Damit soll der Zugang zu dem als kompliziert empfundenen Thema „Immobilien“ erleichtert und das Verständnis für die damit zusammenhängenden Aspekte wie Kauf, Vermietung oder Übertragung gefördert werden.\n\ne) Der Anmelder hat zutreffend darauf hingewiesen, dass „einfach“ auch die Bedeutungen „nur einmal gemacht, gefertigt; nicht doppelt oder mehrfach“ haben kann. Wenn von diesen ausgegangen wird, vermittelt das angemeldete Zeichen den Sinngehalt „nur Immobilien“. Auch dieser beschreibt die in Rede stehenden Dienstleistungen, da sich alle nur auf Immobilien beziehen können. Selbst wenn weiteren lexikalischen Bedeutungen von „einfach“ wie „leicht einsehbar“ oder „keinen Luxus treibend“ keine Sachaussage im Hinblick auf die angemeldeten Tätigkeiten entnommen werden kann, so begründet diese Tatsache nicht die Unterscheidungskraft der Wortfolge „einfach immo“. Sie ist nämlich bereits dann zu verneinen, wenn jedenfalls mit einer Bedeutung ein die Waren oder Dienstleistungen beschreibender Hinweis verbunden ist, unabhängig davon, ob das fragliche Zeichen noch andere (auch nicht beschreibende) Bedeutungen aufweist (vgl. u. a. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2016, 1300 - Kinderstube; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 207). Zudem reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 24 - HOT; GRUR 2014 , 872, Rn. 28 - Gute Laune Drops).\n\nf) Auch die graphische Ausgestaltung des gegenständlichen Zeichens verhilft ihm nicht zur Unterscheidungskraft. Zwar können schutzunfähige Wortbestandteile durch ihre besondere bildliche Ausgestaltung einen schutzbegründenden „Überschuss“ erhalten, an den umso höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt. Die graphische Ausgestaltung muss daher eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Bestandteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks des Zeichens bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2008, 710, Rn. 20 -VISAGE; GRUR 2009, 954, Rn. 16 - Kinder III). Die teilweise Darstellung eines Wortbestandteils in Fettdruck ist verkehrsüblich. Durch sie wird vorliegend deutlich gemacht, dass es sich bei „einfach“ und „immo“ um zwei Wörter handelt. Der Fettdruck ersetzt den sonst zwischen ihnen befindlichen Leerraum. Auch das Bildelement weist keinerlei Eigenart auf. Es gibt lediglich die mit grüner Farbe ausgefüllten Konturen der Vorderseite eines Hauses mit Satteldach wieder. In der Art eines Piktogramms nimmt es auf das Wortelement „immo“ Bezug und wiederholt seinen Begriffsgehalt. Für die angesprochenen Verkehrskreise weist das Anmeldezeichen damit sowohl wörtlich als auch graphisch auf das Thema „Immobilien“ hin. In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortkombination „einfachimmo“ reicht eine derart simpel gehaltene graphische Darstellung eines Hauses nicht aus, um auch nur ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens zu begründen. Bereits die Markenstelle hat hierzu ausführlich die Entscheidung 25 W (pat) 13/11 zitiert, mit der ein graphisch deutlich differenzierter gestaltetes Wort-/Bildzeichen als nicht schutzfähig erachtet wurde.\n\nEbenso rufen die Wort-, Graphik- und Bildelemente in ihrer Gesamtheit keinen neuen, als Herkunftshinweis tauglichen Eindruck hervor. Sie sind aufeinander bezogen und werden auch in ihrer Summe nicht als Unterscheidungsmittel seitens der angesprochenen Verkehrskreise wahrgenommen.\n\ng) Schließlich veranlassen die von dem Anmelder im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemachten Voreintragungen zu keiner anderen Beurteilung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene- Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) besteht weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 83 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessens-, sondern vielmehr eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Im Übrigen enthält die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Marke 30 2017 2183 95 neben dem Wortbestandteil „immoeinfach“ ein kennzeichnungskräftiges Bildelement. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.\n\nIII.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein Butscher Richterin von Bonin ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.\n\nKortbein","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/25549-22_29012026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-01-29/25-w-pat-549-22","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/25549-22_29012026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/25549-22_29012026.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-01-29/25-w-pat-549-22","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/25549-22_29012026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-30 14:44:22.045893+00:00"}}