{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2026-280526B29Wpat520.23.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2026:280526B29Wpat520.23.0","court":"BPatG","senate":"29. Senat","decided":"2026-05-28","aktenzeichen":"29 W (pat) 520/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n29 W (pat) 520/23\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Marke 30 2020 204 257\n\nECLI:DE:BPatG:2026:280526B29Wpat520.23.0\n\nhat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Mai 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Fehlhammer und der Richterin k. A. Dr. Rohlff\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 vom 27. Februar 2023 aufgehoben und der Widerspruch aus der Marke 30 2019 012 692 zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die angegriffene Wortmarke 30 2020 204 257 EBEP / IBEP-Instructor wurde am 1. Februar 2020 angemeldet und am 25. März 2020 für folgende Waren eingetragen:\n\nKlasse 28: Bogenschießgeräte; Schutzhandschuhe für das Bogenschießen; Bogenschießsets; Bogensehnen für das Bogenschießen; Pfeilspitzen für das Bogenschießen; Bögen [Bogenschießen]; Offene Bogenvisiere für das Bogenschießen; Armschutz für das Bogenschießen; Bogenschießgeräte [japanischer und Western-Stil]; Ausrüstungen für das Bogenschießen; Bogenspanner; Bogensehnen [Sportartikel]; Bogensehnen; Artikel für das Bogenschießen; Pfeile für das Bogenschießen; Köcher für das Bogenschießen; Nicht teleskopische Zielvorrichtungen für das Bogenschießen; Taschen für Bögen [Bogenschießen].\n\nGegen die am 24. April 2020 veröffentlichte Eintragung hat der Widersprechende und Beschwerdegegner am 16. Juni 2020 Widerspruch aus seiner am 27. Mai 2019 angemeldeten Wortmarke 30 2019 012 692 IBEP erhoben. Die Widerspruchsmarke ist am 19. Juli 2022 für diverse Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 sowie für folgende Waren eingetragen worden:\n\nKlasse 28: Sportartikel und -ausrüstungen; Ausrüstung zum Jagen und Fischen; Schwimmausrüstung; Festschmuck und künstliche Weihnachtsbäume; Geräte für Jahrmärkte und Spielplätze; Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Videospielgeräte; Spiele; Spielwaren; Spielzeug; Turn- und Sportartikel; Christbaumschmuck.\n\nMit Beschluss vom 27. Februar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, auf den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, den Kostenantrag des Inhabers der angegriffenen Marke zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Verfahrens auf 50.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch sei zulässig, weil er sich auf eine vor der angegriffenen Marke angemeldete und damit prioritätsältere Marke stütze. Er sei auch begründet, weil Verwechslungsgefahr bestehe. Die Waren der Vergleichsmarken seien identisch, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durchschnittlich. Weder für eine Steigerung noch für eine Einschränkung der Kennzeichnungskraft lägen Anhaltspunkte vor. Soweit der Inhaber der angegriffenen Marke drei Internetseiten genannt habe, auf denen die Widerspruchsmarke verwendet werde, reichten diese wenigen Nachweise nicht aus, um eine Schwächung durch Drittzeichen anzunehmen.\n\nDen unter diesen Voraussetzungen gebotenen sehr deutlichen Abstand, halte die jüngere Marke nicht ein. In ihrer Gesamtheit sei sie zwar durch die zusätzlichen Wortelemente „EBEP“ und „-Instructor“ ausreichend von der ausschließlich aus dem Zeichen „IBEP“ bestehenden Widerspruchsmarke entfernt. Auch eine klangliche Prägung durch „IBEP“ scheide aus, da der Bestandteil „EBEP“ die Waren der angegriffenen Marke nicht unmittelbar beschreibe. Eine Verwechslungsgefahr sei aber unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation i. S. d Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu „Thomson Life“ sowie des Bundesgerichtshofs zu „Malteserkreuz“ anzunehmen. Danach komme bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr in Betracht, wenn ein gemeinsames Zeichen unter Beibehaltung einer selbständig kennzeichnenden Stellung in der jüngeren Marke mit einem Unternehmenskennzeichen kombiniert sei. Der vorliegende Fall unterscheide sich zwar von den höchstrichterlich entschiedenen Fällen darin, dass die Übereinstimmung nicht in einem dem Unternehmenskennzeichen hinzugefügten Zeichen bestehe, sondern vielmehr das Unternehmenskennzeichen der jüngeren Marke und die ältere Marke identisch seien. Dies führe aber nicht dazu, dass die Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Denn diese könne nicht davon abhängen, ob die ältere Marke innerhalb der jüngeren mit einem Unternehmenskennzeichen, einem bekannten Handelsnamen oder einer bekannten Marke kombiniert sei. Eine selbständig kennzeichnende Stellung könne sich auch aus einer sonstigen Aufmachung der Marke ergeben.\n\nVorliegend bestehe eine solche innerhalb der angegriffenen Marke zugunsten des Elements „IBEP“ aufgrund seiner deutlich getrennten Platzierung zwischen den Bestandteilen „EBEP“ und „-Instructor“. Es sei daher davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise die von der jüngeren Marke umfassten Waren dem Unternehmen des Widersprechenden zuordnen und eine gemeinsame betriebliche Herkunft annehmen.\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, die er zunächst nicht begründet hat. Im Amtsverfahren hat er sich insbesondere darauf gestützt, dass der auf eine angemeldete Marke gestützte Widerspruch unzulässig sei. In materieller Hinsicht hat er eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen nachweisbarer Drittbenutzungen geltend gemacht und gegen die Zeichenähnlichkeit die von der Widerspruchsmarke abweichenden Bestandteile seiner Marke, insbesondere den am Zeichenanfang stehenden Begriff „EBEP“, angeführt. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, an die bei unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke strenge Anforderungen zu stellen seien, liege nicht vor.\n\nDer Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 vom 27. Februar 2023 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 30 2019 012 692 zurückzuweisen. Der Widersprechende und Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.\n\nAuch der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren zunächst nicht geäußert, insbesondere keinen Antrag gestellt. Im Amtsverfahren hat er darauf hingewiesen, dass es sich bei sämtlichen vorgetragenen Zeichenverwendungen um solche seiner Mitglieder handele, die auf ihn zurückzuführen seien. Denn das Zeichen „IBEP“ sei von der nordamerikanischen NBEF (National Bowhunter Education Fundation) entwickelt worden, deren deutscher Arm er sei. Auch am Begriff „EBEP“ habe er prioritätsältere Markenrechte. Die angegriffene Marke unterscheide sich mithin nur im Bestandteil „-Instructor“, der rein beschreibend und damit unbeachtlich sei.\n\nMit gerichtlichem Schreiben vom 5. März 2026 hat der Senat die Beteiligten darüber informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe, so dass die Beschwerde voraussichtlich Erfolg haben werde. Der Beschwerdeführer hat sich dem ausdrücklich angeschlossen.\n\nDer Beschwerdegegner hat daraufhin vorgetragen, dass man der Widerspruchsmarke „IBEP“, selbst wenn man sie für kennzeichnungsschwach hielte, nicht jeglichen Schutz absprechen dürfe. Ausschlaggebend sei, dass der Begriff „IBEP“ vollständig in der angegriffenen Marke enthalten sei und darin über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfüge. Insbesondere durch die Trennung vom vorangehenden Bestandteil „EBEP“ durch einen Schrägstrich werde er als eigenständig wahrgenommen. Die Kombination mit dem rein beschreibenden Zusatz „-Instructor“ stehe dem nicht entgegen. Derjenige, der den Ausbildungsstandard „IBEP“ kenne, werde der angegriffenen Marke einen Hinweis auf eine organisatorische, fachliche oder lizenzielle Anbindung an dieses System entnehmen. Hiervon führe auch das Kürzel „EBEP“ nicht weg, an dem der Beschwerdegegner ebenfalls Kennzeichnungsrechte besitze. Vielmehr bestehe die Gefahr eines gedanklichen Inverbindungbringens, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen sei.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat auch in der Sache Erfolg. Zwar ist der Widerspruch, der im Zeitpunkt seiner Einlegung auf eine noch im Anmeldeverfahren befindliche ältere Marke gestützt worden war, zulässig erhoben (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) und nach erfolgter Eintragung der älteren Marke von der Markenstelle rechtswirksam verbeschieden worden (§ 9 Abs. 2 MarkenG). Er ist jedoch unbegründet, weil zwischen den Vergleichsmarken keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Die mit der angefochtenen Entscheidung angeordnete Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke war daher aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen.\n\nI. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 9 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2014, 917 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 9 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2016,\n\n283 Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.). Nach den oben genannten Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke EBEP / IBEP-Instructor und der Widerspruchsmarke IBEP in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 28. 1. Abnehmer der beiderseitig beanspruchten Waren sind zum einen der Fachhandel für Bogensportausrüstung, zum anderen die an dieser Sportart interessierten Endverbraucherkreise. Abzustellen ist dabei jeweils auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittshändler bzw. -verbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla), wobei angesichts des auf eine sehr spezifische Sportart ausgerichteten Produktsortiments von erhöhter Sorgfalt bei der Anschaffung auszugehen ist.\n\n2. Zwischen den speziell auf den Bogenjagdsport ausgerichteten Waren der angegriffenen Marke und den von der Widerspruchsmarke oberbegrifflich beanspruchten „Sportartikeln und -ausrüstungen“ und der „Ausrüstung zum Jagen und Fischen“ besteht Warenidentität. Hiervon ist auch die Markenstelle zutreffend ausgegangen.\n\n3. Abweichend zur Markenstelle beurteilt der Senat die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke jedoch als unterdurchschnittlich. Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch ihre Eignung bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Mittel zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II; GRUR 2016, 283 Rn. 10 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Marke einen die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Dies ist vorliegend der Fall. Die Widerspruchsmarke besteht ausschließlich aus der Buchstabenfolge „IBEP“, bei der es sich nachweislich um die Abkürzung für „International Bowhunter Education Program“, zu Deutsch „Weltweites Bogenjagd (Bogenjäger)-Ausbildungsprogramm“ handelt. Wie bereits gerichtlich festgestellt (vgl. BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2022, 28 W (pat) 507/21 - IBEP) erschöpft sich die Marke damit in einer beschreibenden Bezeichnung für einen Ausbildungsstandard in der Bogenjagd, der ursprünglich von der USamerikanischen National Bowhunter Education Formation entwickelt worden und heute weltweit anerkannt ist. Dies ergibt sich aus den Informationen auf der Homepage des Deutschen Bogenjagdverbands (DBJV) e.V. (vgl. https://www.dbjv.org/ausbildung/).\n\nInsbesondere die im DBJV organisierten Jagdschulen bieten auf diesem Standard basierende Kurse unter Verwendung der verfahrensgegenständlichen Abkürzung an. Entsprechende Ausbilder nennen sich „IPEB-Instructor“ (Verwendungsbeispiele übermittelt als Anlage zum gerichtlichen Hinweis vom 05.03.2026). Daher kann davon ausgegangen werden, dass das Zeichen „IPEB“ von den angesprochenen Verkehrskreisen, d.h. den an dieser Sportart interessierten Abnehmern der beiderseitig beanspruchten Bogensportausrüstung (zum maßgeblichen Verkehr vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 80), in seiner sachbezogenen Bedeutung erkannt und in Zusammenhang mit derartigen Waren ohne weiteres als Hinweis darauf verstanden wird, dass sie den Vorgaben des IPEB-Standards entsprechen bzw. für einen IPEB-Lehrgang besonders geeignet sind (beispielsweise in Bezug auf geeignete Bogenlängen, Pfeilspitzen, die ausweislich der Recherchen des Senats in dieser Sportart eine wesentliche Rolle spielen).\n\nAuf die Frage, wer die Bezeichnung entwickelt hat und wer allein oder überwiegend zu ihrer Nutzung berechtigt ist, kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 26 - Fußball WM 2006 (alleiniger Ausrichter einer Fußball-WM); GRUR 2006, 503, Rn. 10 - Casino Bremen (alleiniger Inhaber einer Spielbankkonzession); GRUR 2003, 436, 439 – Feldenkrais; BPatG, Beschluss vom 15.01.2024, 29 W (pat) 24/21 - Fruchtdealer; Beschluss vom 05.02.2020, 29 W (pat) 516/17 - Keramik komplett; Beschluss vom 14.05.2019, 25 W (pat) 76/17 - Paletas Berlin; Beschluss vom 30.04.2014, 29 W (pat) 113/11 - Schichtenmodell der Integration). Markenrechtlich entscheidend ist allein der beschreibende Gehalt einer Bezeichnung aus Sicht des angesprochenen Verkehrs. Dieser wird eine beschreibende Angabe nicht bereits deshalb als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen, weil die damit bezeichnete Ware oder Leistung nur von einem einzigen Anbieter auf Grund einer etwaigen Monopolstellung angeboten wird (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 166 ff, 197). Vielmehr wird er ihr gleichwohl nur die von ihr vermittelte waren- oder dienstleistungsbezogene Sachaussage entnehmen, sie aber nicht als markenmäßige Kennzeichnung auffassen. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist daher äußerst eng zu bemessen.\n\n4. Vor diesem Hintergrund reichen bereits geringfügige Abweichungen zwischen den Vergleichszeichen aus, um aus einer Verwechslungsgefahr herauszuführen. Die vorliegenden Zeichenunterschiede lassen eine solche nicht befürchten. a. Der einbestandteiligen Widerspruchsmarke IBEP steht die aus drei Wortbestandteilen bestehende angegriffene Marke EBEP / IBEP-Instructor gegenüber. Schon allein die unterschiedliche Zeichenlänge bewirkt ein deutlich abweichendes Klang- und Schriftbild. Auch in begrifflicher Hinsicht setzt sich die jüngere Marke insbesondere durch das Element „EBEP“ merkbar von der Widerspruchsmarke ab. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine Abwandlung von „IBEP“ mit der Bedeutung „European Bowhunter Education Program“, also einem Kürzel für ein europäisches Bogenjagdausbildungsprogramm. Das jüngere Zeichen vermittelt damit einen Hinweis auf einen Ausbilder (Instructor), der den Bogenjagdsport sowohl nach internationalem (IBEP) als auch nach europäischem (EBEP) Standard lehrt, während das ältere ausschließlich auf den internationalen Standard als solchen hinweist. Somit unterscheiden sich die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit in jeder Wahrnehmungsrichtung ausreichend voneinander. b. Zwar ist nicht ausgeschlossen ist, dass unter Umständen ein (oder mehrere) Bestandteil(e) eines zusammengesetzten Zeichens für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen kann (können) (vgl. BGH GRUR 2009, 484 Rn. 32 – Metrobus; GRUR 2012, 64 Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP). Dies setzt jedoch zugleich voraus, dass weitere Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen. Dies kommt jedoch vorliegend in Bezug auf die angegriffene Kombinationsmarke nicht in Betracht. Zum einen sind die beiden alternative Ausbildungsstandards benennenden Elemente „EBEP“ und „IBEP“ gleichgewichtig, zum anderen vermittelt die konkrete Gestaltung der Marke mit dem zwischen beide Abkürzungen gesetzten Schrägstrich und dem durch einen Bindestrich angefügten Bestandteil „-Instructor“ die o. g. gesamtbegriffliche Bedeutung eines auf beide Standards spezialisierten Ausbilders. Eine Aufspaltung der Kennzeichnung und ein alleiniges Orientieren an nur einem seiner Bestandteile wäre somit sinnentstellend und liegt daher nicht nahe (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 441 f).\n\n5. Auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG liegt nicht vor. Insbesondere kommt die vom Widersprechenden geltend gemachte Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung nicht in Betracht. Zwar enthält die angegriffene Marke mit der Abkürzung „IBEP“ einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil. Dieser ist jedoch zum einen, wie oben ausgeführt, in die jüngere Marke gesamtbegrifflich eingebunden, was gegen seine selbständige Stellung spricht (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 510). Zum anderen handelt es sich, wie ebenfalls bereits dargelegt, um eine beschreibende Angabe, der per se keine kennzeichnende Wirkung zukommt und die folglich schon aus Rechtsgründen nicht Grundlage einer Verwechslungsgefahr sein kann (vgl. BGH GRUR 2010, 646, Rn. 19 – OFFROAD). Ohne Relevanz ist insoweit auch, ob und inwieweit der Widersprechende Rechte an der Abkürzung „EBEP“ hat, was dem angesprochenen Verkehr nicht bekannt sein dürfte. Abgesehen davon, handelt es sich dabei um eine gleichermaßen beschreibende Bezeichnung eines (weiteren) Ausbildungsstandards, die der Verkehr nur als solche, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Bogensportausrüstungsartikel aus einem bestimmten Unternehmen auffassen wird. Andere Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.\n\nDie Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat daher Erfolg. Die Löschungsentscheidung der Markenstelle ist aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen.\n\nII. Für eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.\n\nMittenberger-Huber Fehlhammer Rohlff","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29520-23_28052026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-05-28/29-w-pat-520-23","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29520-23_28052026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29520-23_28052026.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-05-28/29-w-pat-520-23","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29520-23_28052026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-30 14:47:32.768219+00:00"}}