{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2026-240226U6Ni20.24EP.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2026:240226U6Ni20.24EP.0","court":"BPatG","senate":"6. Senat","decided":"2026-02-24","aktenzeichen":"6 Ni 20/24 (EP)","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n6 Ni 20/24 (EP)\n\n(Aktenzeichen) …\n\nIn der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BPatG:2026:240226U6Ni20.24EP.0\n\nbetreffend das europäische Patent EP 3 183 121 (DE 60 2014 020 704)\n\nhat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2026 durch Richter Dr. Söchtig als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Schmid und Dr.-Ing. Flaschke\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nIII. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 183 121 (im Folgenden: Streitpatent) mit der Bezeichnung „TRANSFORM MAP AT PRINTER CARTRIDGE“ („TRANSFORMATIONSKARTE BEI EINER DRUCKPATRONE“). Das am 19. August 2014 in der Verfahrenssprache Englisch angemeldete Streitpatent, dessen Erteilung am 31. Januar 2018 veröffentlicht worden ist, wird beim deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2014 020 704.9 geführt.\n\nDas Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt 16 Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1, den Unteransprüchen 2 bis 15, die sämtlich unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind, sowie einen nebengeordneten Anspruch 16. Die Klägerin begehrt, das europäische Patent 3 183 121 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3, 5, 6, 8, 9 und 16 für nichtig zu erklären, wobei sie sich auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) aufgrund fehlender Neuheit (Art. 54 EPÜ) und fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ), der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 (1) c) EPÜ, i. V. m. Art. 123(2) EPÜ) und der unzureichenden Offenbarung (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ) stützt.\n\nDer Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung sowie mit insgesamt 26 Hilfsanträgen vom 3. Februar 2026. Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 hat der Senat auf Antrag der Beklagten beschlossen, dass die Klägerin eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 57.000,00 Euro zu leisten hat. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen. Die Klägerin hat diese Sicherheit binnen der ihr gesetzten und einmal verlängerten Frist (vgl. den Beschluss des Senats vom 5. August 2025) fristgerecht geleistet.\n\nDer geltende Patentanspruch 1 hat in der Verfahrenssprache Englisch folgenden Wortlaut:\n\n„A memory device (110, 210) for a printer cartridge (100), the memory device (110, 210) comprising:\n\na transform wrapper (120, 220) stored on the memory device (110, 210), the transform wrapper (120, 220) to dynamically build a transform map (140) for a printer based on metadata (130, 230) stored on the memory device (110, 210), wherein the metadata (130, 230) is to indicate a type of depositing material, transform map (140), print media and printer, wherein the metadata (130, 230) includes:\n\na property (232) to describe primitive data (250) at least one of stored and generated by the printer cartridge (100); and a tag (234) to provide an identification of the printer cartridge (100).” Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 16 hat in der Verfahrenssprache Englisch folgenden Wortlaut:\n\n„A printer cartridge (100), comprising:\n\na memory device (110, 210) of one of claims 1 to 15.” Wegen des Wortlauts der angegriffenen Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift EP 3 183 121 B3 verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass Streitpatent sei nicht ausführbar, da dem Patent nicht zu entnehmen sei, wie eine Transformations-Abbildung basierend auf den Metadaten oder Informationen aufgebaut werden kann.\n\nDie Klägerin ist zudem der Auffassung, dass das Streitpatent unzulässig erweitert sei. Anspruch 1 sei so zu verstehen, dass die Speichereinrichtung lediglich geeignet sein müsse, an einer Druckerkartusche angebracht zu werden. Der Anspruch umfasse somit auch Speichereinrichtungen, welche nicht auf einer Druckerkartusche, sondern beispielsweise in einem Drucker verbaut seien, sofern diese grundsätzlich geeignet seien, mit einer Druckerkartusche verwendet zu werden. Der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen seien jedoch ausschließlich solche Gestaltungen als zur Erfindung gehörend zu entnehmen, bei welchen die Speichereinrichtung auf der Druckerkartusche angebracht seien. Damit beanspruche das Streitpatent einen Gegenstand der nicht ursprungsoffenbart sei. Insbesondere aber lasse sich das in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als für alle Ausführungsformen wesentliche und vorausgesetzte Merkmal der Druckerkartusche nicht durch eine Verallgemeinerung und ohne unzulässige Erweiterung aus dem Schutzbereich entfernen.\n\nHinsichtlich der mangelnden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin auf die nachfolgenden Dokumente:\n\nNK5-D1:\n\nKlaus Simon: Farbe im Digitalen Publizieren, Springer Verlag 2008, Titelseite, Impressum, Seiten 100, 101, 167, 168, 189, 207, 218-229, 235-243, NK5-D2:\n\nEP 1 241 010 A1, NK5-D2a: Maschinenübersetzung zu NK5-D2, NK5-D3:\n\nUS 2006/0114482 A1, NK5-D3a: Maschinenübersetzung zu NK5-D3, NK5-D4:\n\nUS 2002/0126301 A1, NK5-D4a: Maschinenübersetzung zu NK5-D4, NK5-D5:\n\nUS 2005/285891 A1, NK5-D5a: Maschinenübersetzung zu NK5-D5, NK5-D6:\n\nJP 2001-205831 A, NK5-D6a: Maschinenübersetzung der NK5-D6, sowie NK10:\n\nKlaus Simon: Farbe im Digitalen Publizieren, Springer Verlag 2008, Titelseite und Seiten 80-83. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 nicht neu seien gegenüber der Entgegenhaltung D2. Darüber hinaus fehle es auch am Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit angesichts der weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen. Auch die angegriffenen Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 3 183 121 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3, 5, 6, 8, 9 und 16 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.\n\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in einer der Fassungen der Hilfsanträge 2a, 3a, 4a, 4c, 5a, 6a, 7a, 8a, 8c, 9a, 10a, 11a, 12a, 12c, 1, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 8b, 9b, 10b, 11b, 12b in der Fassung vom 3. Februar 2026 – in dieser Reihenfolge – richtet.\n\nHinsicht des Wortlautes der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 3. Februar 2026 verwiesen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen für rechtsbeständig.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, dass das Streitpatent auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen nicht bestandsfähig sei. Der Senat hat den Parteien am 25. April 2025 einen qualifizierten Hinweis sowie im Termin am 24. Februar 2026 einen weiteren Hinweis erteilt.\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage war abzuweisen. Denn in der zulässigen geltenden Fassung hat das Streitpatent Bestand. Dessen Lehre ist ausführbar, insgesamt neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II, § 6 Abs. 1, Nr. 1 bis 3 IntPatÜbkG i. V. m. Art 54, 56 EPÜ). Auf die Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.\n\nI.\n\n1. Gemäß der Beschreibungseinleitung des Streitpatents können Ausgabegeräte wie Drucker ein subtraktives Farbmodell implementieren, wie z.B. das Cyan- Magenta-Gelb-Schwarz Farbmodell (CMYK), während Eingabegeräte wie Computermonitore, Mobiltelefone und andere Eingabegeräte ein additives Farbmodell implementieren könnten, wie z. B. ein RGB-Farbmodell (Rot, Grün, Blau) (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]). Zur Ausgabe von Daten von einem Eingabegerät, wie z. B. einer Grafik, Text oder eine Kombination davon, könnten die Ausgabegeräte das additive Farbmodell in ein subtraktives Farbmodell über eine Druckfarbtransformation umwandeln. Die Hersteller stünden vor der Herausforderung, die Druckfarbtransformation so zu transformieren, dass Grafiken und/oder Text von Ausgabegeräten. wie z. B. einem Drucker, mit einer genaueren Farbdarstellung ausgegeben werden. US 2011/187771 A1 beschreibe ein Drucksystem mit einem Drucker und eine Kartusche zur Versorgung mit Bildmaterial. Die Bildmaterial-Vorratskartusche enthalte einen Speicher mit Unterteilungen, die Teile, Regionen oder Blöcke des Speichers enthielten. Jede Partition enthalte ein oder mehrere verschiedene Datenstücke oder Datenfelder. Die Datenfelder seien in die verschiedenen Partitionen gruppiert, die Attributen der Datenfelder gruppiert, z. B. je nachdem, wie auf das jeweilige Datenfeld zugegriffen werden solle und ob oder wie das Datenfeld verschlüsselt sei (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]).\n\n2. Dem Streitpatent liegt gemäß der Beschreibungseinleitung die objektive Aufgabe zugrunde, Farbtabellen zusammen mit den Druckertinten oder Tonern bereitzustellen und damit Farbtransformationen zu vereinfachen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005]). Als zuständiger Fachmann ist ein technischer Informatiker mit Bachelor- Abschluss anzusehen, der eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der digitalen Bildverarbeitung aufweist und über Kenntnisse in der Entwicklung von Druckern und insbesondere deren informationstechnischer Ausstattung verfügt.\n\n3. Der Patentanspruch 1 der geltenden Fassung des Streitpatents (Verfahrenssprache Englisch) lässt sich wie folgt gliedern:\n\n1\n\n1.1 1.2 1.3 A memory device (110, 210) for a printer cartridge (100), the memory device (110, 210) comprising:\n\na transform wrapper (120, 220) stored on the memory device (110, 210), the transform wrapper (120, 220) to dynamically build a transform map (140) for a printer based on metadata (130, 230) stored on the memory device (110, 210), wherein 1.3.1 the metadata (130, 230) is to indicate a type of depositing material, transform map (140), print media and printer, 1.3.2 wherein the metadata (130, 230) includes:\n\n1.3.2.1 a property (232) to describe primitive data (250) at least one of stored and generated by the printer cartridge (100); 1.3.2.2 and a tag (234) to provide an identification of the printer cartridge (100). Der Patentanspruch 1 wird in der Patentschrift wie folgt übersetzt (Merkmalsgliederung hinzugefügt; vgl. nachfolgende Ausführungen zur Anspruchsauslegung):\n\n1 Speichervorrichtung (110, 210) für eine Druckerkartusche (100), wobei die Speichervorrichtung (110, 210) Folgendes umfasst:\n\n1.1 einen Transformations-Wrapper (120, 220), der in der Speichervorrichtung (110, 210) gespeichert ist, 1.2, 1.3 wobei der Transformations-Wrapper (120, 220) dazu dient, eine Transformations-Abbildung (140) für einen Drucker auf der Basis von in der Speichervorrichtung (110, 210) gespeicherten Metadaten (130, 230) dynamisch aufzubauen 1.3.1 wobei die Metadaten (130, 230) dazu dienen, eine Art von Ablagematerial, eine Transformations-Abbildung (140), ein 1.3.2 1.3.2.1 Druckmedium und einen Drucker anzugeben, wobei die Metadaten (130, 230) Folgendes beinhalten:\n\neine Eigenschaft (232), um primitive Daten (250) zu beschreiben, die durch die Druckerkartusche (100) gespeichert und/oder erzeugt werden; 1.3.2.2 und ein Tag (234), um eine Identifizierung der Druckerkartusche (100) bereitzustellen.\n\n4. Der Fachmann legt den Patentanspruch 1 unter Heranziehung der Beschreibung und den Figuren des Streitpatents wie folgt aus:\n\nDer Anspruch 1 betrifft gemäß Merkmal 1 eine Speichervorrichtung (110, 210) für eine Druckerkartusche (100). Eine solche Speichervorrichtung kann gemäß der Beschreibung des Streitpatents eine beliebige elektronische, magnetische, optische oder andere physikalische Speichervorrichtung sein, z. B. ein Direktzugriffsspeicher (RAM), ein elektrisch programmierbarer Festwertspeicher (EEPROM), ein Festwertspeicher (ROM), ein Flash-Speicher, ein Speicherlaufwerk oder dergleichen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0010] sowie Fig. 1 und 2).\n\nDie Speichervorrichtung umfasst einen darin gespeicherten Transformations- Wrapper (120, 220), der Daten „umhüllt“ (vgl. Streitpatentschrift, Fig. Abs. [0006] bis [0011] / Merkmal 1.1). Unter einem Wrapper versteht der Fachmann im Einklang mit der Beschreibung des Streitpatents eine Programmkomponente welche eine andere (gekapselte) Programmkomponente oder Daten im abstrakten Sinne als „Hülle“ „umwickelt“ bzw. als „Container“ umgibt. Der Transformations-Wrapper ist dabei als Adapter zu verstehen, der eine bestehende Funktion nimmt, deren Daten transformiert, adaptiert/anpasst und diese so für ein System - hier den Drucker - kompatibel macht. Der Transformations-Wrapper, der in Merkmal 1.1 aufgeführt wird, ist gemäß der Beschreibung des Streitpatents funktional so zu verstehen, dass dieser Daten „umhüllt“ aus denen eine Transformationsabbildung dynamisch – also nicht statisch festgelegt – aufgebaut werden kann (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0011] und Fig. 1, Bezugszeichen 120). Die Transformationsabbildung erfolgt durch die Speichereinrichtung (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005] und [0025]) oder einen Rechner (vgl. computing device 300) einer Druckerkartusche oder eines Druckers (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0028] und Fig. 3).\n\nBei der Transformation handelt sich der Beschreibung des Streitpatents nach um Abbildungen (maps) im Sinne von Zuordnungen, die Farbwerte eines ersten, beispielsweise additiven Farbmodells wie RGB in Farbwerte eines zweiten, beispielsweise subtraktiven Farbmodells wie CMYK umwandeln. Der Transformations-Wrapper dient gemäß den Merkmalen 1.2 und 1.3 dem dynamischen Aufbau einer Transformations-Abbildung für einen Drucker auf der Basis von in der Speichervorrichtung (110, 210) gespeicherten Metadaten (130, 230). Die dynamisch aufgebauten Transformations-Abbildungen können dann eine Art Farb-Tabelle oder Farb-Abbildung sein (vgl. Abs. [0013]: transformation map 140 may be a type of color table and/or map), die einem Farbwert des ersten (z. B. RGB-) Farbmodells einen Farbwert des zweiten Farbmodells (z. B. CMYK) zuweisen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005] bis [0008], [0012] bis [0014]). Unter Metadaten versteht der Fachmann Daten, die Informationen über Merkmale von anderen Daten enthalten.\n\nNach Merkmal 1.3.1 dienen die Metadaten (130, 230) dazu, eine Art des Ablagematerials, der Transformations-Abbildung (140), des Druckmediums und des Druckers anzugeben (to indicate a type of […]). Die Metadaten (130, 230) beinhalten Informationen über eine Eigenschaft (232), um primitive Daten (250) – also elementare Daten, die nur einen festen Wert annehmen – zu beschreiben, welche durch die Druckerkartusche (100) gespeichert bzw. erzeugt werden (Merkmal 1.3.2.1). Gemäß der Beschreibung des Streitpatents können die primitiven Daten grundlegende Farbinformationen über den Inhalt der Druckerpatrone enthalten, wie etwa eine Version, einen Materialkanal bzw. eine Abmessung der Druckerpatrone (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0018]). Die Metadaten (130, 230) beinhalten zudem ein sogenanntes Tag (234), um eine Identifizierung der Druckerkartusche (100) bereitzustellen (Merkmal 1.3.2.2). Unter einem Tag im Zusammenhang mit Daten versteht der Fachmann ein „Etikett“ im Sinne einer zusätzlichen Information. Nach der Beschreibung kann das Tag einen Farbraum, einen Medientyp, eine Druckqualität, eine Druckerplattform, eine Verbrauchsmaterialfamilie oder dergleichen umfassen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0019]). Die Metadaten (230) umfassen gemäß der Beschreibung auch eine Art Rezept (recipe 238), wobei das Rezept selbst nicht Gegenstand des Patentanspruchs ist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0017] und Fig. 2 i. V. m. Abs. [0020] bis [0024]).\n\n5. Das Streitpatent offenbart die in Rede stehende Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art II, §6 Nr. 2 IntPatÜbkG). Wie vorstehend im Rahmen der Merkmalsauslegung dargelegt, wird die Transformation auf der Grundlage von in der Speichervorrichtung gespeicherten Metadaten aufgebaut (vgl. Merkmale 1.2 und 1.3). Das Merkmal 1.3.1 präzisiert die Funktion der Metadaten, welche dazu dienen, eine Art des Ablagematerials, der Transformations-Abbildung, des Druckmediums und des Druckers anzugeben. Die Metadaten (230) umfassen gemäß der Beschreibung u. a. eine Eigenschaft (232), ein Tag (234), eine Bedingung (236) und ein „Rezept“ (recipe 238) (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0017] und Fig. 2). Das vorgenannte Rezept selbst ist nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung und wird in der Streitpatentschrift auch nicht im Einzelnen beschrieben. Anhand von Ausführungsbeispielen wird jedoch der grundsätzliche Aufbau einer Transformation auf Basis der Metadaten erläutert (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0009] bis [0034], insbesondere Abs. [0021] bis [0024]). Die benötigte Transformations-Abbildung wird in Abhängigkeit von dem aktuell vorliegenden Druckmedium und Drucker ausgewählt und dynamisch aufgebaut (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0012] und [0013]).\n\nDie Erfindung ist damit für den Fachmann so deutlich und vollständig offenbart, dass er sie ausführen kann, da die in der Streitpatentschrift enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07 - Klammernahtgerät).\n\n6. Der Gegenstand des europäischen Patents in der erteilten Fassung geht auch nicht über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art II, §6 Nr. 3 IntPatÜbkG). Die ursprünglichen Ansprüche der dem Streitpatent zugrundeliegenden ursprünglichen PCT-Anmeldung (vgl. WO 2016/028272 A1 = NK3) beziehen sich auf eine Druckerkartusche mit einer Speichervorrichtung.\n\nIn der ursprünglichen Beschreibung gemäß der dem Streitpatent zugrundeliegenden PCT-Anmeldung wird darauf hingewiesen, dass sich Beispiele der Erfindung auf ein in dem Speicher der Druckerkartusche eingebettetes System beziehen, also auf eine Speichervorrichtung für eine Druckerkartusche (A memory device for a printer cartridge), wie sie im erteilten Anspruch 1 aufgeführt wird (vgl. NK3, WO 2016/028272 A1, Abs. [0010] und [0021] sowie Fig. 2, die sich auf die Speichervorrichtung beziehen; vgl. auch Streitpatentschrift, Abs. [0006]). Damit wird eine Druckerkartusche in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht ausschließlich als ein für alle Ausführungsformen wesentliches und vorausgesetztes Merkmal beschrieben, sondern auch eine Speichervorrichtung, die für eine Druckerkartusche ausgebildet ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15, Leitsatz – Digitales Buch).\n\nDer Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit in der ursprünglichen Anmeldung offenbart. Dies gilt ebenso in Bezug auf die auf den Anspruch 1 rückbezogenen angegriffenen Ansprüche. Die erforderliche Zulässigkeit ist damit gegeben.\n\n7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art II, §6 Nr. 1 IntPatÜbkG).\n\na) Die Druckschrift D2 (NK5-D2, EP 1 241 010 A1) beschreibt ein Verfahren zum Befüllen von Druckerkartuschen (vgl. Titel und Abstract), bei dem Speichermittel (storage means 91, 91‘) für die Kartuschen (cartridges 90, 90‘) zum Einsatz kommen (vgl. Fig. 10 und 11 sowie Abs. [0046] und [0052]). Damit handelt es sich bei den aus D2 bekannten Speichermitteln ebenfalls um Speichervorrichtungen für eine Druckerkartusche entsprechend Merkmal 1. Hintergrund der Druckschrift D2 ist, dass ein Automat in Form einer Tinten- Verkaufsmaschine (ink vending machine 71) auf die in den Speichermitteln (storage means 91, 91‘) abgelegten Daten (u. a. Daten zu einer Seriennummer: DATA ON SERIAL NUMBER 504) zugreift, um Informationen zum Befüllen oder Nachfüllen einer Kartusche mit Tinte abzugreifen (vgl. Fig. 10, 11 und Abs. [0044] bis [0046], sowie Abs. [0064]).\n\nDie vorstehend zitierten Daten (u. a. DATA ON SERIAL NUMBER 504), welche indirekt Informationen über andere Daten enthalten, versteht der Fachmann als Metadaten entsprechend Merkmal 1.3, wobei die Daten hier dazu dienen, einfache/primitive Daten hinsichtlich einer Befüllung der Kartusche einer Druckkartusche zu identifizieren (vgl. D2, Abs. [0018] und Abs. [0057], Fig. 15, Nummern 501 bis 509 mit Daten bzgl. der Tinte, DATA ON INK CAPACITY 505 und Seriennummer, insb. DATA ON THE SERIAL NUMBER 504 / vgl. Merkmal 1.3.2.1). Die Daten zur Seriennummer (DATA ON THE SERIAL NUMBER) sind dabei auch noch als sogenanntes Tag (Etikette im abstrakten Sinne) zur Identifizierung der Druckerkartusche (504, DATA ON THE SERIAL NUMBER) im Sinne des Merkmals 1.3.2.2 zu verstehen. Die Metadaten dienen konkret dazu, folgendes anzugeben:\n\n− eine Art von Ablagematerial/Tinte (vgl. Fig. 16, Nummern 607 und 611:\n\nINK TYPE INFORMATION […]), − eine Art von Druckmedium (vgl. Abs. [0038] (6): information itself on the recording paper) und − die Art von Drucker für die mit Tinte zu befüllende Druckerkartusche mittels einer Identifikationsnummer (vgl. Fig. 16, Nummern 618:\n\nPrinter ID […] / teilweise Merkmal 1.3.1, ohne Transformations- Abbildung für einen Drucker). Das Merkmal 1.1 in Verbindung mit Merkmal 1.2 ist der Druckschrift D2 nicht zu entnehmen. Die zuvor genannten Metadaten beinhalten eine Information zu einer Firmware-Version und einem Druckertreiber (vgl. D2, Abs. [0064]:\n\nfirmware information / type and version of the firmware / printer driver information). Dies impliziert für den Fachmann keinen Transformations- Wrapper für einen dynamischen Aufbau einer Transformations-Abbildung für einen Drucker, wie es in Merkmal 1.2 im Zusammenhang mit Merkmal 1.1, 1.3 und Merkmal 1.3.1 aufgeführt ist. Die Metadaten mit einer Information zu einer Firmware-Version und einem Druckertreiber dienen vielmehr als Information für einen Automaten in Form einer Tinten-Verkaufsmaschine (ink vending machine 71), welche auf die in der Speichervorrichtung abgelegten Metadaten zugreift, um passende Tinte (ink) bereitzustellen. Dabei versteht der Fachmann unter einer Firmware eine Software, welche die Steuerung und grundlegende Funktion der Hardware eines Geräts auf niedriger Ebene ermöglicht. Aus einer Information bezüglich einer Firmware-Version oder Druckertreibern (vgl. D2, Abs. [0064]: firmware information / type and version of the firmware […] printer driver information) leitet der Fachmann jedoch keine Transformations-Abbildung im Zusammenhang mit einem Transformations-Wrapper gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.3.1 ab; vgl. vorstehende Ausführungen zur Auslegung der Begriffe Wrapper und Transformation im Zusammenhang mit einer (abstrakten) „Hülle“, einer Abbildung, einem Rezept (engl. recipe), oder sogenannten gekapselten Daten, die „umhüllt“ sind.\n\nDer Gegenstand des Anspruchs 1 ist folglich neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D2. b) Aus Druckschrift D3 (NK5-D3, US 2006/0114482 A1), die von der Klägerin im Hinblick auf eine mangelnde erfinderische Tätigkeit genannt wird, ist ein Verfahren zum farbigen Bedrucken von Papier (printing paper) mittels eines Druckers (printer 100 / image forming device) bekannt, bei dem eine als Speichervorrichtung dienende austauschbare Speichereinheit (customer replaceable unit memory (CRUM) 165) eines Behälters für Aufzeichungsmaterial (recording material storage medium 560) eingesetzt wird, in der u. a. eine Information bezüglich eines Druckmaterials (recording material that is used to print document on the printing paper) gespeichert ist (vgl. Abstract sowie Fig..5, Abs. [0001], [0003] [0064] und [0065]). Den vorgenannten Behälter erkennt der Fachmann dabei als Druckerkartusche. Es handelt sich damit bei der Speichereinheit um eine Speichereinrichtung für eine Druckerkartusche gemäß Merkmal 1. In der Speichervorrichtung (customer replaceable unit memory (CRUM) 165) der Druckerkartusche (recording material storage medium 560) sind Metadaten gespeichert (Merkmal 1.3), die dazu dienen, eine Art von Ablagematerial (recording material / printed pages), eine Art von Druckmedium (recording material / size A4, A3, A2) und eine Art von Drucker bzw. Druckermodell (printer model) anzugeben (vgl. Fig. 2 sowie Abs. [0066] und [0072]). Merkmal 1.3.1 ist damit teilweise offenbart, ohne jedoch eine Transformationsabbildung.\n\nDer Fachmann entnimmt der Druckschrift D3 zudem im Zusammenhang mit einem Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 5 und Absatz [0094] die Eigenschaft, primitive Daten wie den Druckernamen zu beschreiben, die durch die Druckerkartusche gespeichert werden (model name) und eine Art Tag zur Identifizierung der Druckerkartusche im Rahmen einer Prüfung der Authentizität (authenticity) der Druckerkartusche (recording material storage medium 560). Dies entspricht den Merkmalen 1.3.2.1 und 1.3.2.2. In der Druckschrift D3 wird im Zusammenhang mit dem erstgenannten Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 und 2 gelehrt, dass dem Drucker (printer 100) von der Speichervorrichtung (customer replaceable unit memory (CRUM) 165) gebrauchsfertige – d. h. nicht dynamisch generierte – Farbanpassungstabellen (color-matching tables) zur Verfügung gestellt werden (vgl. Abs. [0065] und [0079]), die vom Drucker ausgelesen werden und von einem Farbumwandlungs-Prozessor (color conversion processor 170) genutzt werden.\n\nDamit ist jedoch kein Transformations-Wrapper offenbart, der in der Speichervorrichtung gespeichert ist, und der dazu dient, eine Transformations-Abbildung für einen Drucker auf der Basis von Metadaten dynamisch aufzubauen. Von daher fehlen hier die Merkmale 1.1 und 1.2. In Bezug auf den – unstreitig – in der Druckschrift D3 nicht offenbarten Transformations-Wrapper (vgl. vorstehende Ausführungen zu den fehlenden Merkmalen 1.1 und 1.2) lag es für den Fachmann auch nicht nahe, aufgrund einer möglichen Einsparung von Speicherplatz anstelle der gebrauchsfertigen Farbanpassungstabellen (color-matching tables) nur Rohdaten zu speichern, die dann an den Drucker übergeben werden, der daraus anschließend in dynamischer Weise Farbtabellen erzeugt.\n\nEntsprechendes folgt insbesondere auch nicht aus der Druckschrift D4. Die Druckschrift D4 (NK5-D4, US 2002/0126301 A1) beschreibt selbstkalibrierende Tintendruckerkartuschen (self calibrating ink jet cartridges) mit abgespeicherten Lookup-Tabellen (LUT), mit deren Hilfe Abweichungen bezüglich der Druckqualität bei unterschiedlichen Papiersorten ausgeglichen werden sollen (vgl. Abs. [0015] bis [0017]). In einem Satz wird darauf hingewiesen, dass es auch die Option gibt, eine Nachschlag-/Lookup-Tabelle (LUK) zu erzeugen (vgl. Abs. [0017], erster Satz; vgl. auch Fig. 1). Allerdings fehlt es an der Offenbarung eines Transformations-Wrappers und einer Transformations-Abbildung, die auf der Basis von in der Speichervorrichtung gespeicherten Metadaten dynamisch aufgebaut wird, wie es in den Merkmalen 1.1 und 1.2 aufgeführt wird. Die Merkmale 1.3 bis 1.3.2.1 und 1.3.2.2 sind der Druckschrift D4 ebenfalls nicht zu entnehmen. Es gibt dabei keinen Hinweis auf Metadaten, die eine Art der Transformations-Abbildung und eine Art des Druckers angeben, sowie die Metadaten, die ein Tag beinhalten, um eine Identifizierung der Druckerkartusche bereitzustellen.\n\nAusgehend von der Lehre der Druckschrift D3 fehlt es dem Fachmann an einer Veranlassung, die Druckschrift D4 heranzuziehen und anstelle der gebrauchsfertigen – nicht dynamisch generierten und für sich schon funktionsfähigen und bereits festgelegten – Farbanpassungs-Tabellen eine Lookup-Tabelle zu erzeugen und dabei zusätzlich noch einen Transformations-Wrapper in Verbindung mit Metadaten vorzusehen, um eine Transformations-Abbildung dynamisch aufzubauen (vgl. Merkmal 1.2), was aus Sicht der Druckschrift D3 nicht nötig ist.\n\nDer Gegenstand des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung beruht damit auch in Kenntnis der Druckschriften D3 und D4 auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\nc) Aus Druckschrift/Fachbuchauszug D1 (NK5-D1, Auszug aus: Klaus Simon, Farbe im digitalen Publizieren) ist bekannt, dass Transformations- Abbildungen mit unterschiedlichen Wiedergabezielen (rendering intents) erstellt werden können (vgl. u. a. S. 218). Es gibt keinen Hinweis darauf, einen Transformations-Wrapper zu speichern, wobei dieser dann dazu dient, eine Transformations-Abbildung für einen Drucker auf der Basis von in der Speichervorrichtung gespeicherten Metadaten dynamisch aufzubauen, wie es Merkmal 1.2 verlangt. Außerdem gibt es keinen Hinweis auf Merkmal 1.3.2.1, wonach die Metadaten eine Eigenschaft beinhalten, um primitive Daten zu beschreiben, die durch die Druckerkartusche gespeichert bzw. erzeugt werden (Merkmale 1.3.1 und 1.3.2.1 fehlen). Dies gilt ebenso für den weiteren Auszug aus dem Fachbuch NK10 (vgl. S. 80-83 i. V. m. Druckschrift/Fachbuchauszug D1).\n\nAuch eine Zusammenschau der Druckschriften D4 und D1 bzw. NK10 führt damit nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung, insbesondere Merkmal 1.2 im Zusammenhang mit den weiteren Merkmalen des Anspruchs.\n\nd) Die Druckschrift D5 (NK5-D5, US 2005/285891 A1), die sich mit Techniken zur Korrektur bzw. Modifikation von Farbtransformations-Tabellen im Bereich von neutralen Farben (neutral colors) befasst, wo das menschliche Auge empfindlich ist für Farbvariationen (vgl. u. a. Zusammenfassung und Abs. [0002], [0005] und [0038]), offenbart keine auf einer Druckerkartusche gespeicherten Metadaten für eine Transformations-Abbildung. Eine Transformations-Abbildung, die auf der Basis von in der Speichervorrichtung gespeicherten Metadaten dynamisch aufgebaut wird, ist der Druckschrift D5 nicht zu entnehmen. Vielmehr werden zuvor erstellte, statische Lookup- Tabellen zur Farbumwandlung und Farbanpassung verwendet, was keinen dynamischen Aufbau einer Transformations-Abbildung auf Basis von gespeicherten Metadaten darstellt (vgl. Fig. 2 und Abs. [0030] bis Abs. [0032]).\n\nEine Zusammenschau der Druckschrift D5 mit dem vorstehend abgehandelten Stand der Technik führt damit auch nicht in naheliegender Weise zu einer Speichervorrichtung für eine Druckerkartusche mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung.\n\ne) Eine Zusammenschau der Druckschriften D4 und D6 führt ebenfalls nicht in naheliegender Weise zu Gegenstand des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung. Bei der aus der Druckschrift D6 (NK5-D6, JP 2001-205831 A) bekannten Druckeinrichtung erfolgt die Wahl einer Transformations-Abbildung in Anhängigkeit spezifischer Tinteninformationen, eines Papiertyps und einer Auflösung. Die Transformations-Abbildung ist hier statisch in einer Lookup- Tabelle (look up table LUT) gespeichert (vgl. Abs. [0063], [0064] und Fig. 10 sowie Abs. [0083]). Weiter wird beschrieben, dass eine Vielzahl von Tabellen bzw. Lookup-Tabellentypen für verschiedene Auflösungen erstellt werden können. Dadurch ist es möglich, mehrere Arten von Tinte im Drucker zu verwenden (vgl. Abs. [0067]). Eine Druck-Verwaltungseinheit (251) trifft eine Auswahl einer geeigneten Lookup-Tabelle aus der von der Farbumwandlungsinformations-Verwaltungseinheit (254) verwalteten Lookup-Tabellengruppe auf der Grundlage der erfassten Papiertypinformationen, Tintenidentifikationsinformationen und Auflösung (vgl. Abs. [0083] und Fig. 10).\n\nEine Zusammenschau der Druckschrift D4 und der Druckschrift D6 führt damit ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 mit dem Merkmal 1.2 und einer Transformations-Abbildung, die auf der Basis von in der Speichervorrichtung gespeicherten Metadaten dynamisch aufgebaut wird, anstelle festgelegte bzw. bestehende Lookup- Tabellen (LUT) zu verwenden.\n\nf) Wie zuvor dargelegt, gibt es im Stand der Technik keinen Hinweis auf das Merkmal 1.2 im Zusammenhang mit den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung ergibt sich für den Fachmann auch nicht in nahliegender Weise aus einer Kenntnis des zuvor abgehandelten Stands der Technik unter Hinzunahme seines Fachwissens.\n\n8. Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise in Bezug auf die Patentfähigkeit des Gegenstands des geltenden nebengeordneten Anspruchs 16, der unter anderem auf den Anspruch 1 rückbezogen ist.\n\n9. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen und angegriffenen Unteransprüche erfüllen ebenfalls die an sie hinsichtlich ihrer Schutzfähigkeit zu stellenden Anforderungen.\n\n10. Da sich das Streitpatent in der geltenden Fassung somit als rechtsbeständig erweist, war die Klage abzuweisen.\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.\n\nDr. Söchtig Veit Dr. Schwengelbeck Schmid Dr. Flaschke\n\nBundespatentgericht\n\n6 Ni 20/24 (EP)\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 24. Februar 2026 Schweiger Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/06020-24_ep_24022026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-24/6-ni-20-24-ep","cited_norms":[{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/06020-24_ep_24022026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/06020-24_ep_24022026.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-02-24/6-ni-20-24-ep","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/06020-24_ep_24022026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-30 14:45:06.176761+00:00"}}