{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2026-200426B1Wpat32.25.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2026:200426B1Wpat32.25.0","court":"BPatG","senate":null,"decided":"2026-04-20","aktenzeichen":"1 W (pat) 32/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n1 W (pat) 32/25\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend das Patent 10 2013 017 194 (hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)\n\nhat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. April 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die Richterin Dorn beschlossen:\n\nDer Patentinhaberin wird antragsgemäß Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr gewährt.\n\nECLI:DE:BPatG:2026:200426B1Wpat32.25.0 I. Auf die am 16.10.2013 eingegangene Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent mit der Nummer 10 2013 017 194 mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62M des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 29.07.2025 auf der Grundlage folgender Unterlagen erteilt worden:\n\nPatentansprüche 1 bis 14 vom 09.07.2025, Beschreibungsseiten 1 bis 25 vom 09.07.2025, Figuren 1 bis 21 vom 15.01.2014, wobei die Prüfungsstelle Änderungen in den geltenden Unterlagen, und zwar bei den Ansprüchen Nr. 7, 8 und 10 sowie auf Seite 6 der Beschreibung vorgenommen hat, die sich im Einzelnen aus den Anlagen zum Erteilungsbeschluss ergeben. Der Erteilungsbeschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30.07.2025 elektronisch zugestellt.\n\nMit Schriftsatz vom 24.10.2025, beim DPMA eingegangen am selben Tag, haben die Vertreter der Patentinhaberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss gestellt. Gleichzeitig haben sie die versäumten Handlungen, nämlich die Beschwerdeeinlegung und die Zahlung der Beschwerdegebühr, nachgeholt.\n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist ausgeführt, dass die Beschwerdefrist zu dem Erteilungsbeschluss vom 30.07.2025 in der Kanzlei T… wegen eines einmaligen Fehlers von der zuständigen Patentanwaltsfachangestellten nicht ordnungsgemäß notiert und in der Folge versäumt worden sei. Erkannt worden sei der Fehler am 02.09.2025 anlässlich einer Wiedervorlage, die für den sachbearbeitenden Patentanwalt zur Klärung der Einreichung einer Teilanmeldung in der vorliegenden Akte notiert worden sei und im Rahmen derer er durch eine routinemäßige Online-Akteneinsicht in die DPMA- Akte erstmals auf den ergangenen Erteilungsbeschluss aufmerksam geworden sei. Somit datiere der Wegfall des Hindernisses auf dieses Datum und der am 24.10.2025 gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Frist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG gestellt worden. Der Rechtsnachteil durch die Fristversäumnis liege darin begründet, dass der Erteilungsbeschluss nicht mehr angefochten und damit die von der Prüfungsstelle bei Erlass der Entscheidung selbständig und ohne Rücksprache vorgenommenen Änderungen in den Anmeldeunterlagen nicht mehr korrigiert werden könnten. Bei dem versäumten Notieren der Beschwerdefrist handle es sich um einen isolierten Fehler einer Mitarbeiterin in einem seit Jahren in der Kanzlei implementierten und einwandfrei funktionierenden Fristenüberwachungssystem mit einem unabhängigen, wirksamen Kontrollmechanismus, der ein Vieraugenprinzip bei der Fristenkontrolle gewährleiste. Die Bearbeitung von Amtspost und die Notierung von Fristen erfolge in der Kanzlei T… nämlich nach folgendem, verbindlich vorgegebenem Prozedere:\n\nFür die Bearbeitung der Amtspost sei jeden Tag ein „Postmaster“ fest bestimmt. Dabei handle es sich jeweils um eine von vier erfahrenen Patentanwaltsfachangestellten. Die Postmaster-Rolle werde gemäß dem von Frau S… geführten Postmaster-Kalender jeweils für 2 ½ Tage von ein und derselben Patentanwaltsfachangestellten aus dem Viererpool ausgeübt und dann an die nächste Patentanwaltsfachangestellte übergeben, wobei im Rahmen der Übergabe etwaige Besonderheiten, z. B. offene Fristen geklärt würden.\n\nDie mit der Postmaster-Rolle betraute Patentanwaltsfachangestellte lade die vom DPMA an dem jeweiligen Tag bereitgestellten Dokumente mit der Software DPMAdirektPro herunter, öffne jedes einzelne PDF-Dokument und prüfe es hinsichtlich ausgelöster (zu berechnender) oder darin gesetzter Fristen. Nach der Fristberechnung importiere der Postmaster das neu eingegangene PDF- Schriftstück in die zugehörige elektronische Akte im kanzleiinternen Patentverwaltungsprogramm PatOrg und notiere dort elektronisch die sich ergebende Frist. In einem nächsten Schritt versehe der Postmaster das eingegangene PDF- Schriftstück zur abschließenden Bestätigung der Eingangsbearbeitung mit einem datierten Bestätigungsstempel der Kanzlei. Anschließend kopiere der Postmaster den jeweiligen Vorgang in einen elektronischen Bearbeitungs-Ordner, der den an dem jeweiligen Tag nicht als Postmaster tätigen Patentanwaltsfachangestellten der Kanzlei als „allgemeiner Auftragseingang zur weiteren Bearbeitung“ diene, wobei von diesen zuerst die besonders dringlichen Vorgänge herausgenommen würden und die Bearbeitung zunächst die Prüfung der in dem Patentverwaltungsprogramm PatOrg vom Postmaster notierten Fristen auf Richtigkeit umfasse. Hierdurch sei hinsichtlich der Fristen ein Vieraugenprinzip gewährleistet. Im Anschluss teile die jeweilige Patentanwaltsfachangestellte den Vorgang dem zuständigen Sachbearbeiter/Partner zur Bearbeitung zu, wobei eine interne Bearbeitungsfrist mit wenigstens einer zeitlich davorliegenden Wiedervorlage-Erinnerung gesetzt werde.\n\nBei der weiteren Bearbeitung durch den jeweiligen Sachbearbeiter/Partner würden die berechneten bzw. gesetzten Fristen auch noch einmal überprüft. Das oben beschriebene System zur Bearbeitung von Amtspost, das seit Jahren einwandfrei und zuverlässig funktioniere, werde vom geschäftsführenden Partner, Patentanwalt T…, regelmäßig (stichprobenartig) überprüft. So sehe er täglich alle Amtspost-Dateiordner auf dem Datenpool durch und prüfe dabei, ob sämtliche PDF- Schriftstücke mit dem Bearbeitungsstempel vom jeweiligen Datum versehen worden seien und ob diese inhaltlich oder fristentechnisch irgendwelche Besonderheiten enthielten. Zumindest einmal im Monat prüfe er darüber hinaus für einige von ihm ausgewählte Tage die gesamte Amtspost und die Fristennotierung durch die unterschiedlichen Postmaster in PatOrg. Hierbei habe er in der Vergangenheit in keinem der Stichproben-Fälle falsch notierte Fristen feststellen können.\n\nIm konkreten Fall sei die am 30.07.2025 bereits seit zwei Tagen als Postmaster zuständige Patentanwaltsfachangestellte Frau G… im Homeoffice gewesen, zur Mittagszeit sollte die Übergabe an die turnusmäßig nachfolgende Patentanwaltsfachangestellte Frau G1… erfolgen.\n\nFrau G… habe damals bereits seit einigen Wochen gesundheitliche Probleme gehabt und sich in regelmäßiger therapeutischer Behandlung bei ihrer Ärztin befunden, worüber sie aus persönlichen Gründen und zur Vermeidung von Unruhe weder den geschäftsführenden Partner Patentanwalt T… noch sonst jemanden aus der Kanzlei informiert habe.\n\nAn besagtem 30.07.2025 habe sich Frau G… morgens gesundheitlich nicht wohl gefühlt und gleich für die Mittagszeit nach der geplanten Übergabe der Postmaster- Rolle einen Arzttermin vereinbart. Sie habe nach der Arbeitsaufnahme die Amtspost vom DPMA heruntergeladen und sie ordnungsgemäß in dem dafür vorgesehenen Amtspost-Dateiordner unter dem entsprechenden Datum gespeichert (vgl. Screenshots auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 24.10.2025). Bei der folgenden Bearbeitung habe sie sich wohl aufgrund ihres Unwohlseins nicht an das vorstehend beschriebene, verbindlich vorgegebene Prozedere gehalten. Um den Vorgang abzukürzen, brachte sie stattdessen unmittelbar nach dem Herunterladen und Öffnen der PDF-Schriftstücke – also vor der Abarbeitung aller Schritte (Importieren in PatOrg, Fristennotierung, Ablage in Bearbeitungs-Dateiordner) – den vorbereiteten Bearbeitungsstempel vom 30.07.2025 auf jedem Schriftstück an. Erst danach begann sie, die einzelnen Vorgänge auf der Liste schrittweise abzuarbeiten. Nach der ordnungsgemäßen Bearbeitung des ersten Vorgangs auf der Liste habe sie ihre Arbeit für ca. 30. Minuten wegen ihres Unwohlseins unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme sei sie vermutlich gleich zum dritten PDF-Schriftstück in der Liste gesprungen und habe dabei die vollständige Abarbeitung des Erteilungsbeschlusses gemäß vorliegendem Vorgang (zweites PDF-Schriftstück auf der Liste) versehentlich übersprungen. Die weiteren PDF-Schriftstücke auf der Liste habe sie dann ordnungsgemäß abgearbeitet und danach den DPMA- Amtspost-Dateiordner für den 30.07.2025 auf „erledigt“ gesetzt. Ihr sei dabei offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass sie das zweite PDF-Schriftstück der Liste (vorliegender Erteilungsbeschluss) nach dem Herunterladen und Speichern im Amtspost-Dateiordner nicht in PatOrg importiert und auch die zugehörige Beschwerdefrist nicht im elektronischen Fristenkalender von PatOrg notiert hatte.\n\nDer Vorgang sei von Frau G… auch nicht in den Bearbeitungs-Dateiordner kopiert worden. In der Annahme, alles vollständig abgearbeitet zu haben, habe sie die Postmaster-Rolle mittags turnusmäßig an Frau G1… übergeben. Frau G1… habe nach der Übernahme der Postmaster-Rolle aufgrund der von ihr durchgeführten Routineüberprüfung des auf „erledigt“ gesetzten DPMA-Amtspost- Dateiordners und aller darin enthaltenen, mit dem Bearbeitungsstempel vom 30.07.2025 versehenen PDF-Schriftstücke keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass eines der von Frau G… als Postmaster heruntergeladenen PDF-Schriftstücke nicht ordnungsgemäß in PatOrg importiert und die zugehörige Frist nicht notiert worden sei. Entsprechendes habe für die mit der weiteren Bearbeitung der am 30.07.2025 eingegangenen Amtspost befassten Patentanwaltsfachangestellten gegolten.\n\nDa die Patentinhaberin noch während des Prüfungsverfahrens die Absicht geäußert habe, eventuell eine Teilanmeldung zu der gegenständlichen Patentanmeldung einzureichen, habe der die Sache bearbeitende Patentanwalt T… zur Klärung dieser Frage eine interne Wiedervorlagefrist für den 02.09.2025 notieren lassen. Bei Vorlage der Akte von Frau S… an diesem Tag habe er festgestellt, dass zu dem Vorgang noch kein Erteilungsbeschluss in PatOrg enthalten gewesen sei. Im Rahmen einer routinemäßigen Online-Akteneinsicht beim DPMA habe er sodann erkannt, dass der Erteilungsbeschluss amtsseitig bereits am 30.07.2025 erlassen worden sei. Er habe daraufhin den DPMA-Amtspost-Dateiordner vom 30.07.2025 überprüft und festgestellt, dass der Erteilungsbeschluss vom selben Tag enthalten und mit dem Bearbeitungsstempel versehen, jedoch nicht ordnungsgemäß in PatOrg importiert und auch die zugehörige Beschwerdefrist nicht ordnungsgemäß notiert worden sei. Daraufhin habe er die beiden Postmaster von diesem Tag, Frau G… und Frau G1…, kontaktiert, dabei habe Frau G… ihm erstmals und für ihn völlig überraschend von ihren seit längerem bestehenden gesundheitlichen Problemen und dem beträchtlichen Unwohlsein am 30.07.2025 und des für diesen Tag unmittelbar nach Übergabe der Postmaster-Rolle arrangierten Arzttermins berichtet.\n\nLetztlich handle es sich um einen einmaligen Fehler einer sonst höchst zuverlässigen Patentanwaltsfachangestellten, der ihr an diesem Tag aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung unterlaufen und der auch im Rahmen der zuverlässigsten Kanzleiorganisation und unter Anwendung größter Sorgfalt nicht ganz auszuschließen gewesen sei. Frau G… habe zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als vier Jahren als Patentanwaltsfachangestellte in der Kanzlei T… gearbeitet und sei zuvor über zehn Jahre bei einigen anderen Patentanwaltskanzleien in der Administration in leitender Stellung tätig gewesen, verfüge daher über die notwendige Qualifikation und fundierte Erfahrungen in ihrem Beruf. Sie sei eine äußerst pflichtbewusste und sorgfältige Mitarbeiterin, die schon damals mit der Patentverwaltungssoftware PatOrg bestens vertraut gewesen sei und bis heute in ihrer Tätigkeit regelmäßig überwacht werde. Das einmalige Versehen dieser Mitarbeiterin sei deshalb den anwaltlichen Vertretern der Patentinhaberin nicht zuzurechnen. Diese Auffassung werde gestützt durch die Entscheidung des BPatG vom 25.11.2019 – 17 W (pat) 39/19. Zur Glaubhaftmachung des obigen Tatsachenvortrags wurden eidesstattliche Versicherungen von Patentanwalt T… vom 22.10.2025 (Anlage T&P-4) sowie den Patentanwaltsfachangestellten G…, S… und G1…, jeweils vom 23.10.2025 (Anlagen T&P-5 bis T&P-7), vorgelegt.\n\nII. Der Antragstellerin und Patentinhaberin war Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr zu gewähren (§ 123 PatG).\n\n1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt (§ 123 Abs. 1 und 2 PatG).\n\na) Die Versäumung der Frist hat für die Antragstellerin einen Rechtsnachteil i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG zur Folge, nämlich die weggefallene Möglichkeit zur Anfechtung des Erteilungsbeschlusses und damit zur Korrektur der von der Prüfungsstelle angeblich selbständig und ohne Rücksprache vorgenommenen Änderungen in den geltenden Unterlagen.\n\nb) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden (§ 123 Abs. 2 Satz 1 PatG). Das Hindernis fällt weg, wenn die Säumnis bei Beachtung der zu erwartenden Sorgfalt hätte erkannt werden können, spätestens bei positiver Kenntnis (Schulte, PatG, 12. Aufl., § 123 Rn. 26). Der Senat geht davon aus, dass die Säumnis – wie vorgetragen und glaubhaft gemacht – am 02.09.2025 im Rahmen der Online-Akteneinsicht durch Patentanwalt T… und dem anschließenden Gespräch mit Frau G… erkannt worden ist. Anhaltspunkte, nach denen ein früherer Zeitpunkt zugrunde zu legen ist, sind nicht ersichtlich. Der am 24.10.2025 beim DPMA eingegangene Wiedereinsetzungsantrag wurde damit fristgerecht gestellt.\n\nc) Der Antrag enthält auch die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen. Zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurden ferner die versäumten Handlungen – Beschwerdeeinlegung und Entrichtung der Beschwerdegebühr – nachgeholt (§ 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG).\n\n2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist auch begründet. Aus dem schlüssigen und glaubhaft gemachten Vorbringen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass ein der Patentinhaberin zuzurechnendes Verschulden ihrer anwaltlichen Vertreter nicht vorliegt, sie daher ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr gehindert war (§ 123 Abs. 1 PatG).\n\na) Nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten dem Verschulden der Verfahrensbeteiligten gleich. Nicht unter diese Vorschrift fällt jedoch ein Fehlerverhalten des – ordnungsgemäß ausgewählten und überwachten – Büropersonals des Verfahrensbevollmächtigten, welches die Partei mangels einer § 278 BGB entsprechenden Zurechnungsnorm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu vertreten hat (BGH MDR 2021, 437; ebenso BVerfG NJW 96, 309; Benkard, PatG, 12. Aufl., § 123 Rn. 103 m. w. N.). Zu dem Büropersonal einer Kanzlei gehören auch Patentanwaltsfachangestellte (BGH MDR 2014, 610 Rn. 7ff.; BGH NJW-RR 2019, 175; Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 85 Rn. 20 m. w. N.).\n\nFehler von Hilfspersonen werden dem Verfahrensbevollmächtigten allerdings nur dann nicht zugerechnet, wenn die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt, in ihre Aufgaben unterwiesen und in vernünftigem Umfang überwacht wurde, ferner müssen ihr geeignete Aufgaben, insbesondere Routinearbeiten übertragen worden sein (vgl. Benkard, a. a. O., § 123 Rn. 105 ff. m. w. N; Schulte, PatG, 12. Aufl., § 123 Rn. 82 ff. m. w. N.). Daneben müssen auch die weiteren Anforderungen an eine zuverlässige Büroorganisation erfüllt sein, insbesondere hat ein Anwalt sein Büro so zu organisieren, dass Fristversäumnisse bei normalem Ablauf bei Beachtung seiner Weisungen nicht vorkommen können (vgl. BGH GRUR 2014, 102; Benkard a. a. O., § 123 Rn. 88 ff. m. w. N.; Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 95). Eine einmalige Fehlleistung lässt keine Rückschlüsse auf einen allgemeinen Organisationsmangel zu (BGH NJW-RR 2012, 380; Schulte, a. a. O.).\n\nb) Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragenen und durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen hinreichend glaubhaft gemachten Sachverhalt zur Überzeugung des Senats um einen einmaligen Fehler einer Hilfskraft, als es die Patentanwaltsfachangestellte Frau G… am 30.07.2025 wohl aufgrund ihres Unwohlseins versäumt hat, den ergangenen Erteilungsbeschluss in der vorgesehenen Weise in den weiteren Bearbeitungs-prozess der Kanzlei einzuschleusen und dabei die zugehörige Beschwerdefrist im elektronischen Fristenkalender von PatOrg zu notieren. Der in der Kanzlei T… vorgegebene Ablauf für die Bearbeitung von eingehender Amtspost und die Notierung von Fristen erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an eine zuverlässige Büroorganisation und Fristenkontrolle. Dadurch, dass jedes über die Amtspost eingegangene PDF-Schriftstück von zwei erfahrenen Patentanwaltsfachangestellten gesichtet wird und auch die vom Postmaster notierten Fristen von der zweiten, die Sachbearbeitung durchführenden Patentanwaltsfachangestellten nochmals geprüft werden, ist ein Vieraugenprinzip gewährleistet, welches zusätzlich sicherstellen dürfte, dass bei einwandfreier Handhabung eine Frist nicht versäumt wird.\n\nDass Frau G… in ihrer Rolle als Postmaster am 30.07.2025 wohl aufgrund gesundheitlicher Probleme den bei der Bearbeitung von Amtspost kanzleiintern vorgegebenen Ablauf verkürzt hat, indem sie alle heruntergeladenen PDF- Dokumente zunächst als bearbeitet gestempelt und sich danach erst an die Abarbeitung der einzelnen Schritte einschließlich Fristennotierung gemacht hat, wobei sie nach der eingelegten Ruhepause den zweiten Vorgang auf der Liste, der den in Rede stehenden Erteilungsbeschluss enthielt, offenbar übersehen hat, stellt sich als typischer einmaliger Fehler dar.\n\nc) Die damals bereits seit über vier Jahren in der Kanzlei T… tätige Patentanwaltsfachangestellte Frau G… wird als qualifizierte und zuverlässige Mitarbeiterin mit über zehn Jahren Berufserfahrung beschrieben, die zur Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere auch der Postmaster-Rolle, in der Lage und mit der eingesetzten Patentverwaltungssoftware PatOrg bestens vertraut war.\n\nAufgrund der dargelegten langjährigen Erfahrung von Frau G… im Patentwesen ist vorliegend die Annahme gerechtfertigt, dass sie auch hinreichend in ihre Aufgaben unterwiesen und über die Bedeutung von Fristen belehrt worden ist.\n\nd) Vor dem obigen Hintergrund ist ferner davon auszugehen, dass Frau G… bereits zum damaligen Zeitpunkt über die notwendige Qualifikation, Erfahrung und Zuverlässigkeit verfügt hat, dass ihr Routinearbeiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden konnten (vgl. BGH NJW-RR 2008, 576, juris Rn. 15). Zu solchen Routinearbeiten kann grundsätzlich auch die Berechnung und das Notieren einfacher und im Büro geläufiger Fristen (wie die Beschwerdefrist) gehören, sofern dem Personal – wie hier – eindeutige Anweisungen gegeben wurden (vgl. BGH GRUR 2001, 411 – Wiedereinsetzung V, juris Rn. 4; BGH NJW-RR 2004, 350, juris Rn. 7; Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 86 und Rn. 124 m. w. N.).\n\nAngesichts der o. g. organisatorischen Maßnahmen stellt es aus Sicht des Senats kein anwaltliches Organisationsverschulen dar, dass bei dem in der Kanzlei T… vorgegebenen Ablauf der sachbearbeitende Anwalt die jeweilige Frist erst bei Vorlage des Vorgangs zur Bearbeitung der fristgebundenen Angelegenheit prüft (vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 96; BPatG, Beschluss vom 25.11.2019 – 17 W (pat) 39/19, juris Rn. 18).\n\ne) Bei erfahrenen und zuverlässigen Hilfskräften reicht auch grundsätzlich eine stichprobenartige Überprüfung der Erledigung der übertragenen Arbeiten aus (BGH NJW-RR 2013, 304, juris Rn. 10; Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 85 m. w. N.). Eine solche ist in der Kanzlei T… nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen erfolgt, und zwar durch den geschäftsführenden Partner – bzw. im Falle seiner Verhinderung durch einen anderen Partner – im Wege der täglichen Durchsicht sämtlicher PDF-Schriftstücke aus den Amtspost-Dateiordnern u.a. zur Prüfung des angebrachten Bearbeitungsstempels sowie durch regelmäßige (zumindest einmal im Kalendermonat durchgeführte) stichprobenartige Kontrollen hinsichtlich der Bearbeitung von amtlichen PDF-Schriftstücken und der Fristennotierung durch die einzelnen Postmaster.\n\nNach alledem ist davon auszugehen, dass die Fristversäumung allein auf einem einmaligen Fehler einer sonst zuverlässigen und erfahrenen Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten der Patentinhaberin beruht, letztere daher ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr gehindert war.\n\nDr. Hock Schell Dorn","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/01032-25_20042026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-20/1-w-pat-32-25","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/01032-25_20042026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/01032-25_20042026.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-20/1-w-pat-32-25","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/01032-25_20042026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-30 14:46:30.745155+00:00"}}