{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2026-160326B29Wpat16.23.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2026:160326B29Wpat16.23.0","court":"BPatG","senate":"29. Senat","decided":"2026-03-16","aktenzeichen":"29 W (pat) 16/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n29 W (pat) 16/23\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung 30 2022 110 822.4\n\nhat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die Richterinnen Fehlhammer und Dr. Rohlff\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nECLI:DE:BPatG:2026:160326B29Wpat16.23.0\n\nG r ü n d e\n\nI. Das farbige Wort-/Bildzeichen ist am 5. Juli 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 10, 16, 25, 35, 40, 41 und 42 angemeldet worden:\n\nKlasse 02:\n\nFärbemittel, Farbstoffe, Pigmente und Tinten; Farben; Farbfixiermittel; Färbende Zusammensetzungen [Farben]; Farbgrundstoffe für Farben; Natürliche Farbstoffe für die Textilindustrie; Farben für Textilstoffe; Farbstoffe für die Textilindustrie; Klasse 10:\n\nBekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhwaren für medizinisches Personal und Patienten; Bekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhwaren für medizinische Zwecke; medizinische Masken; Klasse 16:\n\nFarbkarten; Farbige Kartonagen; Farbige Drucke; Musterkarten für Farben; Kartons für Musterkarten; Druckereierzeugnisse als Farbmuster; Farbfächer; Prospekte zur Veranschaulichung bestimmter Farbgebung; Druckerzeugnisse als Vorlage für die Auswahl von Farben; Klasse 25:\n\nBekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Teile von Bekleidungsstücken; Anzüge; Arbeitsbekleidung; Berufsbekleidung; Firmenbekleidung; Babywäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel; Badesandalen; Badeschuhe; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidung aus Fleece; Berufsbekleidung aus recyceltem Material; Berufsbekleidung aus teilweise recyceltem Material; Blazer; Blusen; Blusen mit halben Arm; Büstenhalter; Cardigan; Chinohosen; Damenbekleidung; Daunenjacken; Einstecktücher; Fleecebekleidung; Fleecejacke; Fleeceweste; Fleecepullover; Funktionsbekleidung; Gabardinebekleidung; Gürtel [Bekleidung]; Gymnastikbekleidung; Halstücher; Handschuhe [Bekleidung]; Hausschuhe; Hemden; Herrenbekleidung; Hosen; Hüte; Jacken; Jerseybekleidung; Kittel; Kapuzenjacken; Kapuzenpullover; Kappen [Kopfbedeckungen]; Kinderbekleidung; Konfektionskleidung; Krawatten; Kurzärmelige Hemden; Laufhosen; Jogginghosen; Joggingshorts; Lederbekleidung; Leggings [Hosen]; Longsleeves; Longsleeve- PoloShirts; Mäntel; Morgenmäntel; Mützen; Oberbekleidung; Oberhemden; Overalls; Poloshirts; Pullover; Pyjamas; Radfahrerbekleidung; Regenmäntel; Regenbekleidung; Röcke; Sandalen; Schals; Schlafanzüge; Schuhe; Schuluniformen; Shorts; Slips; Socken; Schwimmbekleidung; Schwimmkappen; Softshelljacken; Sportschuhe; Sporttrikots; Sportbekleidung; Sporthose; Stiefel; Stretch-Hosen; Strümpfe; Strickwaren [Bekleidung]; Strumpfhosen; Sweatshirts; Sweatjacken; Hoodies; Tank-Tops; Thermojacken; T-Shirts; T-Shirt mit V- Ausschnitt; Trägerkleider; Trainingshosen; Trikots; Uniformen; Unterhosen; Unterwäsche; Westen; Wirkwaren [Bekleidung]; aus Kunststofffasern gewebte oder gestrickte Unter- und Oberbekleidung; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung aus Piqué; Bekleidung aus Softshell; Bekleidung aus recyceltem Material; Bekleidung aus teilweise recyceltem Material; Bekleidung aus einem Gemisch aus Baumwolle und Polyester; Bekleidung aus einem Gemisch aus Baumwolle und recyceltem Polyester; Bekleidung aus einem Gemisch aus Holzfasern und Polyester; Bekleidung aus einem Gemisch aus Holzfasern und recyceltem Polyester; Unter- und Oberbekleidung aus recyceltem Material; Unter- und Oberbekleidung aus teilweise recyceltem Material; Unter- und Oberbekleidung aus einem Gemisch aus Baumwolle und Polyester; Unter- und Oberbekleidung aus einem Gemisch aus Holzfasern und Polyester; Unter- und Oberbekleidung aus einem Gemisch aus Holzfasern und recyceltem Polyester; Klasse 35:\n\nKaufmännisches Projektmanagement in Bezug auf die Farbgebung von Textilien und Bekleidungsstücken; Betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf die Bereitstellung von Qualitätsmanagementsystemen in Bezug auf die Farbgebung von Textilien und Bekleidungsstücken; Bestelldienstleistungen (für Dritte), nämlich Qualitätsmanagement in Bezug auf die Farbgebung von Textilien und Bekleidungsstücken; betriebswirtschaftliche Beratung in Bezug auf eine gleichbleibende Farbqualität von Textilien und Bekleidungsstücken; Klasse 40:\n\nTextilbearbeitung; Färben von Bekleidungsartikeln; Färben von Gewebematerialien; Färben von Stoffen; Färben von Textilien; Färben von Wolle, Baumwolle und synthetischen Stoffen und Gemischen aus den vorgenannten Materialien; Beratung in Bezug auf das Färben von Textilien; Anfertigung von Bekleidung; Auftragsanfertigung von konfektionierter Bekleidung, Schuhen und Kopfbedeckungen; Textildruck; Appretierung von Textilien, chemische Behandlung von Textilien; Auskünfte über Materialbearbeitung; Klasse 41:\n\nSchulungen auf dem Gebiet der Textilbearbeitung, insbesondere Färben von Textilien, Prüfung der Farbqualität und der Entwicklung nachhaltiger Materialen und nachhaltiger Prozesse; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Schulungen, Seminaren, Workshops, Symposien, Kongressen und Konferenzen auf dem Gebiet Textilbearbeitung, Umweltschutz, Umweltmanagement und Nachhaltigkeit, mit Bezug zur Textilwirtschaft; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Büchern, Handbüchern, Zeitschriften und Broschüren; Herausgabe von Veröffentlichungen mittels elektronischer Medien mit Bezug zu Textilien, zur Textilbearbeitung und zur Textilwirtschaft; Klasse 42:\n\nPrüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Teilen von Bekleidungsstücken und Textilien; Gebrauchstauglichkeitsprüfungen, Akzeptanzanalyse und Qualitätsüberwachung von Stoffen und Bekleidungsstücken; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle des Herstellungsprozesses von Bekleidungsstücken, der Färbung von Bekleidungsstücken, der Reinigung von Bekleidungsstücken und des Recyclings von Bekleidungsstücken; Durchführung industrieller oder technischer Tests, nämlich Warentestes und Qualitätsprüfungen von Stoffen und Bekleidungsstücken in Bezug auf Farbe; Qualitätsprüfung, nämlich Gütesicherung von Stoffen und Bekleidung in Bezug auf die Farbqualität; Zertifizierung textiler Materialien und Erzeugnisse, insbesondere von Bekleidung in Bezug auf die Farbqualität; Durchführung von Farbenanalysen; Farbmessung textiler Materialien; Erteilung von Auskünften über die Kombination von Farben in Bezug auf Bekleidung bezogen auf das Design; Erteilung von Auskünften über die Harmonisierung von Farben in Bezug auf Bekleidung in Bezug auf das Design; Umweltverträglichkeitsprüfungen von Farben und Färbeprozessen in der Textilwirtschaft; Forschung und Beratung auf den Gebieten Umweltschutz und Nachhaltigkeit mit Bezug zu Farben und Färbeprozessen in der Textilwirtschaft; Erstellung von Audits und Zertifizierungen auf den Gebieten Umweltschutz und Nachhaltigkeit mit Bezug zu Farben und Färbeprozessen in der Textilwirtschaft; Designdienstleistungen für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Teilen von Bekleidungsstücken und Textilien; Design von Bekleidungsstücken in Bezug auf die Farbgebung; technische Beratung in Bezug auf eine gleichbleibende Farbqualität von Textilien und Bekleidungsstücken; technische Beratung in Bezug auf die Farbgebung von Textilien und Bekleidungsstücken; Dienstleistungen von Illustratoren, Grafikern, Grafikdesignern, Webdesignern und Stylisten; Projektmanagement im Bereich Design in Bezug auf die Farbgebung von Textilien und Bekleidungsstücken.\n\nMit Beschlüssen vom 25. Oktober 2022 und vom 20. März 2023, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Begriffskombination „TRUE COLORS“ für die angesprochenen Verkehrskreise die Bedeutung „wahre/echte Farben/Farbtöne“ habe. Es handele sich um zwei geläufige englische Begriffe des Grundwortschatzes, die für die angesprochenen Verkehrskreise – in den Warenklassen die Endverbraucher und im Übrigen gewerbliche Abnehmer wie Handwerker, Händler und Kliniken, Unternehmen sowie Gewerbetreibende und Agenturen – auch sofort ohne Weiteres verständlich seien. Für Waren der Klassen 2, 10, 16 und 25 sage die Wortkombination „TRUE COLORS“ aus, dass sie sich durch echte Farben/Farbtöne auszeichneten, also so beschaffen seien und diese Eigenschaften aufwiesen. Für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 40, 41 und 42 habe das Zeichen entweder einen engen beschreibenden Bezug oder diene als Inhaltsangabe. Auch die grafische Ausgestaltung des Zeichens führe nicht dazu, dass ihm ein Minimum an Unterscheidungskraft zukomme. Die Schreibweise in Großbuchstaben sei werbeüblich und die Schriftart eine Standardschriftart, an die der Verkehr gewöhnt sei. Die Einfärbung eines Buchstabens bewege sich im Rahmen der üblichen Gestaltungsmittel und verstärke im Übrigen den beschreibenden Charakter von „COLORS“.\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 vom 25. Oktober 2022 und vom 20. März 2023 aufzuheben. Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass der Begriff „true“ in Zusammenhang mit Farben äußerst ungewöhnlich anmute, da er eher im Sinne von „wahrhaft“ bzw. „wahr“ im Sinne von „faktenbasiert“ zu verstehen sei. Eine klare Bedeutung könne dem Ausdruck „TRUE COLORS“ im Deutschen damit nicht zugeordnet werden. Das zeige auch die Rückwärtsübersetzung des Ausdrucks „echte Farbe“ in „real color“ sowie der Umstand, dass der Begriff „Echtfarben“ dem Duden nicht bekannt sei. Im Übrigen könne angezweifelt werden, dass der deutsche Verkehr den Ausdruck „TRUE COLORS“ überhaupt verstehe, da es sich nicht um geläufige englische Worte handle. Begegne das Zeichen einem Mitarbeiter im medizinischen Bereich, werde dieser nicht an die Farbstabilität seines Kittels denken, sondern das Zeichen als Marke auffassen.\n\nEbenfalls nicht beschreibend sei das Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet der Textilbearbeitung. Sofern sich ein Workshop mit Farbechtheit befassen sollte, so wäre dieser eher mit „maintaining color fastness“ zu bezeichnen, während ein Titel „TRUE COLORS“ außergewöhnlich sei und nicht das Thema des Workshops angebe. Dass Farben und Färben in Mode und Design eine Rolle spielen, bedeute nicht, dass ein Bezug zur Marke „TRUE COLORS“ hergestellt werden könne. Im Übrigen reiche ein Minimum an Unterscheidungskraft. Schließlich würde allein die grafische Darstellung die Unterscheidungskraft schon herbeiführen. Das farbige erste „O“ werde aus einzelnen grafischen Elemente zusammengesetzt und weise damit den notwendigen Überschuss an Eigenwilligkeit und Prägnanz auf und sei äußerst ungewöhnlich.\n\nMit der Terminsladung vom 18. Februar 2026 hat der Senat unter Beifügung von Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er das angemeldete Wort- /Bildzeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht für schutzfähig erachte. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2026 hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens als Marke steht für alle beantragten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§§ 33 Abs. 2, 37 Abs. 1 MarkenG).\n\n1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke solche Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 374 Rn. 20 – KORNSPITZ; a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. Rn. 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).\n\nKeine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi- Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).\n\n2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 10, 16, 25, 35, 40, 41 und 42 nicht, da es ihm an jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden es lediglich als werblich-beschreibenden Sachhinweis bzw. als Inhaltsangabe oder als Fachbegriff verstehen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.\n\na) Von den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden sowohl Fachverkehrskreise als auch allgemeine Verkehrskreise angesprochen. So richten sich die Waren der Klassen 2, 10, 16 und 25 neben dem Fachhandel an die allgemeinen Verbraucher. Die Dienstleistungen der Klassen 35, 40, 41 und 42 richten sich in erster Linie an unternehmerische Kreise, können aber insbesondere bei den Dienstleistungen der Klassen 40 und 41 auch von Endverbrauchern nachgefragt werden. Es ist jeweils auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 67 – EUROHYPO, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla Germany S. A. [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT.2).\n\nb) Das Wort-/Bildzeichen besteht aus der Wortfolge „TRUE COLORS“ in Großbuchstaben in schwarzem Fettdruck, wobei das erste „O“ von „COLORS“ mehrfarbig in den Farben Rot, Gelb, Grün, Blau und Schwarz dargestellt ist. Besteht eine Marke aus mehreren Elementen – wie im vorliegenden Fall aus Wortbestandteilen und einer grafischen Ausgestaltung (hier eines Buchstabens) –, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 - DüsseldorfCongress). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (a. a. O. Rn. 13 – Gute Laune Drops). Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 29 – BioID; BGH a. a. O., Rn. 28 - SAT.2).\n\nDie Wortfolge „TRUE COLORS“ besteht aus zwei gebräuchlichen Wörtern der englischen Sprache, nämlich dem Substantiv „colors“ und dem Adjektiv „true“. Die Bedeutung des englischen, hier in der amerikanischen Form verwendeten Begriffs „color“ im Sinn von „Farbe“ wird auch seitens der Anmelderin nicht in Frage gestellt. Der Begriff „Farbe“ kann sowohl eine farbgebende Substanz als auch einen Farbton bezeichnen (vgl. Anlagen 1 und 2 zum Ladungszusatz vom 18.02.2026).\n\nDas Adjektiv „true“ kann mit „wahr“ oder „echt“ ins Deutsche übersetzt werden. Der Begriff „true“ wird in der Werbebranche bereits seit Jahrzehnten auch im Inland zur Anpreisung von Waren und Dienstleistungen verwendet (vgl. Anlagenkonvolut 3). Soweit die Anmelderin die Bedeutung von „true“ eher mit „wahr“ oder „wahrhaft“ im Sinne von „faktenbasiert“ verstehen möchte, ändert dies das Verständnis als werbliche Anpreisung nicht. Auch eine Interpretation als „der Wahrheit entsprechend“, „tatsächlich/wirklich“ oder „echt/aufrichtig“ wird zusammen mit einer Eigenschaft oder Beschaffenheit als Werteversprechen in Bezug auf das Produkt oder die Dienstleistung aufgefasst werden. Die Kombination der Begriffe „true“ und „color“ ist entgegen der Annahme der Anmelderin weder ungewöhnlich noch völlig neu. Eine derartige Wortkombination entspricht den englischen Syntax- und Grammatikregeln und ist der Struktur dieser Sprache nicht fremd. Es ist zum einen eine allgemein sprach- und werbeüblich gebildete Kombination, zum anderen kommen die Begriffe „true“ und „color“ auch in der konkreten Kombination vor. So wird etwa das englische Adjektiv „true-color“ mit dem deutschen Begriff „farbecht“ übersetzt, im britischen Englisch zudem mit „Echtfarbe“ (vgl. Anlagenkonvolut 4). Die Kombination der beiden englischen Begriffe bedeutet daher „wahre/echte Farben/Farbtöne“. Beide Begriffe gehören zum Grundwortschatz der englischen Sprache (vgl. Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch, 2000), dessen Kenntnis im maßgeblichen inländischen Verkehr vorausgesetzt werden kann (vgl. BPatG GRUR 1996, 410 – Color COLLECTION; BPatG Beschluss vom 12.05.1999, 32 W (pat) 37/95 – TRUE). Der allgemeine Verbraucher wird diese ihm ohne weiteres verständlichen Begriffe „TRUE COLORS“ auf Anhieb und ohne weitergehende Überlegungen im Sinne von „wahre/echte Farben/Farbtöne“ verstehen und darin in Zusammenhang mit farbgebenden, farbigen oder die Farbe betreffenden Produkten bereits aus sich heraus einen werblich-anpreisenden Sachhinweis auf die Färbe- oder Farbqualität dieser Produkte bzw. der entsprechenden Dienstleistungen erkennen.\n\nDarüber hinaus sind sowohl die deutschen Begriffe „Echtfarben“ und „farbecht“ als auch der englische Begriff „True Color“ in der Textil-, der Computer- und der Druckbranche als solche den angesprochenen Verkehrskreisen zum Anmeldezeitpunkt als Fachbegriffe bereits bekannt gewesen. So wird in der Textilbranche der Begriff „Farbechtheit“ verwendet, um die Widerstandsfähigkeit von Färbungen gegenüber unterschiedlichen Beanspruchungen zu beschreiben und mit Echtfarben gefärbt (vgl. Anlagenkonvolut 5: hessnatur Textillexikon zu Farbechtheit). In der Computertechnik, insbesondere Computergrafik bezeichnet „Echtfarben“ oder englisch „True Color“ eine Farbtiefe von 24 Bit (vgl. Anlage 6:\n\nTEXTIL GLOSSAR). Haben Bilder diese Farbtiefe, erscheinen sie für das menschliche Auge natürlich. Ferner wird in der Druckbranche der Begriff „Echtfarben“ verwendet. So können Volltonfarben auch als Echtfarben bezeichnet werden (vgl. Anlagenkonvolut 7: u. a. salierdruck.de/was-sind-prozessfarben-undvolltonfarben).\n\nc) Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, welche sich nach ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer Bestimmung sämtlich auf den Bereich Textilien und Farben beziehen oder beziehen können, drängt sich für den Verkehr unmittelbar ein Verständnis des Zeichens „TRUE COLORS“ in den genannten Bedeutungen, also entweder allgemein werbend oder als Fachausdruck, auf. Dass der Begriff als „Echtfarben“ im Duden nicht als solcher aufgeführt wird, spricht nicht gegen das Verkehrsverständnis des Zeichens. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist ein lexikalischer Nachweis nicht erforderlich (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET). Dessen ungeachtet wurde der Begriff „Echtfarben“ zum Anmeldezeitpunkt aber bereits fachbegrifflich verwendet und in diesem Sinne als „echte/wahre Farben/Farbtöne“ verstanden (vgl. Anlage 8: „So einfach geht’s: Färben mit unseren Echtfarben“). Zurecht hat die Markenstelle auch darauf hingewiesen, dass für ein Verständnis des Zeichens nicht relevant ist, ob es für eine Rückübersetzung ins Englische weitere Möglichkeiten gibt und ob diese ggf. sprachlich genauer wären.\n\nZu den einzelnen Waren und Dienstleistungen im Folgenden:\n\naa) Die beanspruchten Waren der Klasse 2 sind sämtlich Farben, Färbemittel und Farbstoffe, die beanspruchten Waren der Klasse 16 sämtlich Farbkarten, Farbfächer, Farbdrucke und Farbmuster. Farbstoffe, Pigmente und Färbemittel unterscheiden sich in ihrer Anwendung grundlegend, dienen aber dazu, Materialien wie Textilien, Kunststoffen, Lebensmitteln oder Papier Farbe zu verleihen. So sind Farbstoffe löslich und lösen sich im Anwendungsmedium (z. B. Wasser oder Öl) vollständig auf. Man nutzt sie zum Durchfärben von Fasern und porösen Materialien, wie z. B. Textilien, Leder oder Papier. Bei Pigmenten handelt es sich dagegen um feine, unlösliche Partikel, die in einem Bindemittel verteilt werden. Ihr Anwendungsbereich sind zumeist Oberflächenbeschichtungen. Um sie „verstreichbar“ zu machen, werden sie mit Bindemitteln wie Öl, Acryl oder Kalk gemischt. Sie kommen als Lacke, Wandfarben, zum Einfärben von Kunststoffen oder in der Kosmetik zur Anwendung. Färbemittel als allgemeiner Begriff wird häufig synonym für Farbstoffe und fertige Mischungen verwendet. Damit sind Farben, deren Herstellung und Wiedergabe wesentliche Produkteigenschaften der beanspruchten Waren. Das Zeichen „TRUE COLORS“ wird in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich dieser Waren in naheliegender Weise als Qualitätsaussage dahingehend verstanden, dass es sich bei diesen um (qualitativ) (farb-)echte/beständige Farben oder farbgetreue Wiedergaben handelt oder diese zu einer entsprechenden Farbgestaltung beitragen können.\n\nbb) In Bezug auf Bekleidung in Klasse 25 und Bekleidung für den medizinischen Bereich in Klasse 10 kann das Zeichen einen sachbeschreibenden Hinweis auf ihre farbigen Eigenschaften vermitteln nämlich, dass die Farbe etwa beim Tragen nicht abfärbt oder auch nach wiederholten Waschvorgängen (farb-)echt – also beständig – erhalten bleibt. Berufsbekleidung im medizinischen Bereich ist oft, nicht nur aus funktionalen Gründen, farbig. Gerade im medizinischen Bereich hat die Reinigung der Bekleidung aus hygienischen Gründen besondere Wichtigkeit und damit auch die Frage der Farbbeständigkeit.\n\nIm Bereich der Bekleidung wird der angesprochene Verkehrskreis, der sich gerade auch aus den Fachverkehrskreisen der Textilwirtschaft zusammensetzt, davon unabhängig, ob es sich um Berufs- oder Alltagskleidung handelt, in dem Zeichen „TRUE COLORS“ eine unmittelbar sachbeschreibende Angabe sehen.\n\ncc) Die in Klasse 35 beantragten Dienstleistungen weisen sämtlich einen ausdrücklichen Bezug zur Farbgebung von Textilien und Bekleidungsstücken auf. Bei der betriebswirtschaftlichen Beratung, dem Qualitäts- und kaufmännischen Projektmanagement geht es um die Optimierung von Prozessen, Kosten und Strategien entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Beim spezifischen Fokus auf Farbgebung spielen Farbauftrag und Veredelung eine große Rolle. Dabei handelt es sich um ressourcenintensive Prozesse, die effektiver und kostengünstiger gemacht werden können durch Senkung von Wasser-, Energie- und Chemikalienverbrauch beim Färben. Die Rentabilität kann gesteigert werden durch eine Reduzierung von Fehlfärbungen. Ferner können fortschrittliche Kalkulationsmodelle präziser Materialpreisschwankungen und Arbeitskosten berechnen. Daraus ergibt sich ein enger beschreibender Bezug des Anmeldezeichens „TRUE COLORS“ zum Gegenstand der vorgenannten Dienstleistungen.\n\ndd) Nach Auffassung des Senats gilt Entsprechendes für die Dienstleistungen der Klasse 40. Unter „Textilbearbeitung“ versteht man alle mechanischen, chemischen und thermischen Verfahren, mit denen Fasern, Garne und Stoffe in gebrauchsfähige Produkte verwandelt oder in ihren Eigenschaften verändert werden. Darunter fällt auch die Farbgebung, wie Färben oder Bedrucken mittels Siebdruck, Digitaldruck o. ä. Dasselbe gilt für „Anfertigung von Bekleidung“, bei der echte/wahre Farben/Farbtöne einer ästhetischen Aufwertung dienen. Ebenso können „Auskünfte über Materialbearbeitung“ und „Appretierung von Textilien“ in Bezug auf Färbung und Farberhaltung erfolgen.\n\nee) Die Dienstleistungen der Klasse 41 weisen – bis auf die Veröffentlichung von Druckerzeugnissen – sämtlich bereits einen ausdrücklichen Bezug zur Textilbearbeitung oder Textilwirtschaft auf. Damit werden auch Färbeprozesse der Textilbearbeitung in der Textilwirtschaft erfasst, woraus sich der enge beschreibende Bezug ergibt.\n\nIm Regelfall bezieht sich der für Druckschriften beschreibende Begriffsinhalt gleichermaßen auf die Dienstleistung, die zur Entstehung der Druckschrift führt (BGH GRUR 2014, 483 Rn. 17 – Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou). Dies gilt vor allem dann, wenn das in Rede stehende Zeichen geeignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken und den Inhalt einer Vielzahl unterschiedlicher Druckschriften zu umschreiben (BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 20 – My World). Einen solchen weiten Themenbereich deckt „TRUE COLORS“ ab.\n\n„Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Büchern, Handbüchern, Zeitschriften und Broschüren“ kann sich zum einen mit Farbmustern, Farbfächern, Prospekten zur Veranschaulichung bestimmter Farbgebung oder Druckerzeugnissen als Vorlage für die Auswahl von Farben beschäftigen. Aber auch, wie die Recherche gezeigt hat (vgl. Anlage 6), mit „Echtfarben“ als Fachterminus aus der Computertechnik, wo es um die Bildwirkung von Bildern in einer Farbtiefe von 24 oder 32 Bit geht, die beim menschlichen Betrachter einen besonders natürlichen Eindruck erwecken. Insoweit hat das DPMA bereits Bezug auf die Zeitschrift „Photo International Nr. 3 Mai/Juni 2007 mit dem Titel „Echte Farben. Monitor-Kalibrierung für die Bildbearbeitung“ genommen. Ferner kann das Zeichen „TRUE COLORS“ von Fachkreisen als Hinweis auf das drucktechnische Verfahren – den Einsatz von Vollfarben – aufgefasst werden oder sich allgemein auf die Qualität der veröffentlichten und herausgegebenen Druckereierzeugnisse beziehen (vgl. Anlage 12: World of Print zum International Newspaper Color Quality Club).\n\nff) Unter die beanspruchte Dienstleistung „Prüfung und Authentifizierung und Qualitätskontrolle“ der Klasse 42 ist auch die Qualitätskontrolle von Textilien und Bekleidungsstücken zu subsumieren. Ein Prüfungsschwerpunkt bei der Qualitätskontrolle von Textilien und Bekleidungsstücken, auf den TRUE COLORS hinweisen würde, ist deren Farbechtheit bzw. –beständigkeit (vgl. Anlage 13: In dieser Übersicht unserer Fachgebiete finden Sie Prüfmethoden und die jeweiligen Ansprechpartner. …Überblick über die Fachgebiete: • TEXTILPHYSIKALISCHE PRÜFUNG …•FARBECHTHEIT • BEWITTERUNGSTEST…).\n\nBei den „Dienstleistungen von Illustratoren, Grafikern, Grafikdesignern, Webdesignern und Stylisten“ wird für die angesprochenen Fachkreise - zumindest im digitalen Raum - das Fachverständnis des Begriffs „Echtfarben“ im Vordergrund stehen. Die hier beanspruchten weiten Dienstleistungs-Oberbegriffe können sowohl die Erstellung von Computergrafiken, visuellen Kommunikationsmitteln wie Plakaten, Flyern oder Webseiten oder sonstigen Designs in digitalen Medien beinhalten als auch auf körperliche Gegenstände (wie eben Textilien) bezogen sein. Bei ersteren dürften die Abnehmer von Webdesign/Computeranimationen etc. True Colors als Hinweis darauf verstehen, dass die Anbieter mit dem TrueColor-Standard (24 Bit Farbtiefe etc.) arbeiten und damit die wiedergegebenen Farben besonders naturgetreu wirken. Sofern sich „Dienstleistungen von Illustratoren, Grafikern, Stylisten“ auch auf solche außerhalb des digitalen Raums beziehen können, werden deren Abnehmer damit eher einen allgemein-sprachlichen Hinweis auf Farbechtheit, -qualität und –beständigkeit der designten Objekte (Textilien, wie z. B. Teppiche, (Tisch-)Decken, Strukturtapeten, Kissen, Polstermöbel, Bettwäsche etc.) verstehen.\n\nd) Schließlich wirkt auch die konkrete grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens nicht schutzbegründend. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder grafische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist; einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).\n\nDie grafischen Gestaltungselemente halten sich vorliegend im Rahmen des in der modernen Werbegrafik Üblichen und Gebräuchlichen, so dass diese die Wortelemente lediglich illustrierende Ausgestaltung dem Verkehr keinen Anlass gibt, darin einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Die schutzbegründende Wirkung einer farbigen Ausgestaltung an sich nicht unterscheidungskräftiger Zeichenelemente setzt voraus, dass die Farbgebung innerhalb des Zeichens als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis neben den schutzunfähigen Angaben aufgefasst wird (BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 254). Es muss sich um eine nicht nur ästhetisch ansprechende, sondern um eine vom Üblichen abweichende charakteristische Ausgestaltung handeln. Das ist vorliegend nicht der Fall.\n\nDas Zeichen besteht aus der Wortfolge „TRUE COLORS“ in Großbuchstaben, schwarzem Fettdruck und einer Standardschriftart. Lediglich das erste „O“ von „COLORS“ unterscheidet sich von den neun anderen Buchstaben allein durch seine Mehrfarbigkeit. Dieser Buchstabe enthält verschiedenfarbige Abschnitte in den Farben Rot, Gelb, Grün, Blau und Schwarz. Eine unterschiedliche Farbgebung im Wortelement – vorliegend betreffend einen einzelnen Buchstaben – ist ein einfaches, werbeübliches Stilmittel. Die Farbgebung des „O“ setzt – betrachtet auf das gesamte Zeichen – im Übrigen nur einen kleinen farblichen Akzent. Anders als die Beschwerdeführerin annimmt, fallen die grafischen Elemente des „O“ vorrangig in ihrer Mehrfarbigkeit und nicht als eigenständige (Form-)Elemente ins Auge. Die Farbigkeit des „O“ dient dabei der illustrierenden Verstärkung des Bedeutungsgehalts „Farben“ durch die Mehrfarbigkeit. Das mehrfarbige „O“ unterstreicht damit bloß den beschreibenden Charakter des Wortelements „COLORS“, womit eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Zeichenteile aufhebende Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke nicht erreicht wird (vgl. BGH GRUR 2014, 376 Rn. 18 – grill meister; BPatG Beschluss vom 12.01.2011, 26 W (pat) 21/10– XXXL; BPatG Beschluss vom 30.03.2010, 24 W (pat) 75/08 – KANZLEI WESERBERGLAND).\n\nDem vorliegenden Zeichen kommt daher für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch in seiner Gesamtheit nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zu, sondern es erschöpft sich in einer beschreibenden Angabe mit werbeüblichen Grafikelementen, die deren Bedeutungsgehalt nur unterstreichen.\n\n3. Da nach Auffassung des Senats bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.\n\nMittenberger-Huber Fehlhammer Rohlff","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29016-23_16032026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-03-16/29-w-pat-16-23","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29016-23_16032026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29016-23_16032026.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-03-16/29-w-pat-16-23","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29016-23_16032026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-30 14:45:35.815614+00:00"}}