{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2026-150426B29Wpat8.23.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2026:150426B29Wpat8.23.0","court":"BPatG","senate":"29. Senat","decided":"2026-04-15","aktenzeichen":"29 W (pat) 8/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n29 W (pat) 8/23\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nECLI:DE:BPatG:2026:150426B29Wpat8.23.0 2\n\nbetreffend die Wortmarke 30 2011 063 509 (hier: Verfallsverfahren 0720/21 Lösch – Kostenentscheidung)\n\nhat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und die Richterin Fehlhammer\n\nbeschlossen:\n\n1. 2. Die Beschwerde der Verfallsantragsgegnerin wird zurückgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin und Verfallsantragsgegnerin, dem Beschwerdegegner und Verfallsantragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Die Wortmarke\n\nGründe\n\nI. ICH BIN RAUS ist am 23. November 2011 angemeldet und am 23. Februar 2012 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2011 063 509 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 25, 35, 41 und 45 eingetragen worden.\n\nMit am 11. September 2021 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz hat der Beschwerdegegner unter Zahlung der zunächst erforderlichen Gebühr in Höhe von 100 Euro beantragt, die eingetragene Wortmarke 30 2011 063 509 gem.\n\n3 §§ 49, 26 MarkenG für verfallen zu erklären und zu löschen. Die Verfallsantragsgegnerin und Markeninhaberin wurde - mit am 17. September 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestelltem Schreiben - gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 MarkenG über den Verfallsantrag unterrichtet und aufgefordert mitzuteilen, ob der beantragten Löschung widersprochen werde. Die Antragsgegnerin hat der Löschung mit am 10. November 2021 beim DPMA eingegangenem Schreiben, und somit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4 MarkenG widersprochen. Am 21. November 2021, wiederum fristgerecht innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 53 Abs. 5 Satz 4 MarkenG hat der Verfallsantragsteller die angefallene Gebühr in Höhe von 300 Euro für die Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens entrichtet.\n\nMit Schriftsatz vom 2. März 2022 hat die Antragsgegnerin und Markeninhaberin ihren Widerspruch begründet und geltend gemacht, dass der Verfallsantrag einen Verfahrensmissbrauch darstelle und somit unzulässig sei. Dem Antragsteller seien daher die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\nDie Schutzdauer der angegriffenen Marke war bereits am 30. November 2021 wegen Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr abgelaufen. Eine Verlängerung der Schutzdauer durch Zahlung der Gebühr mit Verspätungszuschlag gem. § 7 Abs. 3 S. 2 PatKostG ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 hat das DPMA den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Verfallsverfahren beendet sei. Die Antragsgegnerin und Markeninhaberin hat daraufhin ihren mit der Unzulässigkeit des Verfallsantrags begründeten Kostenantrag aufrechterhalten. Der Antragsteller hatte seinerseits beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens, mindestens die Weiterverfolgungsgebühr von 300,- € aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin habe die Weiterverfolgungsgebühr ausgelöst, da sie dem Verfallsantrag erst kurz vor Schutzende widersprochen und danach die 4 Schutzdauer habe ablaufen lassen. Es sei nicht angemessen, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da ein Verfallsantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden und damit nicht rechtsmissbräuchlich sein könne.\n\nMit Beschluss vom 3. November 2022 hat die Markenabteilung 3.4. die wechselseitig gestellten Anträge auf Kostenauferlegung zurückgewiesen. Es bestehe kein Anlass für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG. Für ein Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trage, bedürfe es stets besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichenden Umstände seien insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Beteiligten vorliege, das mit bei der Wahrung von Rechten zu fordernden prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist, wofür vorliegend weder auf Seiten des Antragstellers noch auf Seiten der Antragsgegnerin Anhaltspunkte bestünden. Ein Verfallsantrag könne von jedermann gestellt werden. Es handele sich um ein Popularverfahren, das dem Allgemeininteresse diene, nicht benutzte Marken löschen zu lassen. Zwar könne einem Antragsteller grundsätzlich Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegengehalten werden, auf seine Interessen- und Motivationslage komme es dabei jedoch nicht an. Wenn der Antragsteller Verfallsanträge einreiche, weil die Antragsgegnerin verschiedenen Zahlungsaufforderungen des Antragstellers wegen angeblicher Markenverletzungen nicht nachgekommen sei, könne dies zwar ein erpresserisches Verhalten darstellen. Allerdings berufe sich der Antragsteller auch auf eigene Markenrechte. Hierin sei grundsätzlich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sehen. Soweit sich der Antragsteller dabei einer teilweise unsäglichen und peinlichen Sprache bediene, möge das Rückschlüsse auf seine Persönlichkeitsstruktur zulassen. Daraus ergebe sich jedoch kein Missbrauch eines der Allgemeinheit zustehenden rechtlichen Verfahrens. Die Antragsgegnerin treffe auch keine unzumutbare Beweislast einschließlich unzumutbarer Anwaltskosten.\n\nWenn sich eine Marke außerhalb der Benutzungsschonfrist befinde, sei es zumutbar, entsprechende Benutzungshandlungen nachweisen zu müssen. Soweit 5 sich die Antragsgegnerin als Inländerin anwaltlicher Hilfe bediene, unterliege dies ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit. Der Antragsteller sei zwar nicht in nennenswerter Weise im Bereich der Sport- und Outdoorkleidung geschäftlich tätig. Angesichts des Popularcharakters eines Verfallsverfahrens sei dies nicht erforderlich. Dann bedürfe es aber auch keines wirklichen geschäftlichen Interesses an den Verfallsanträgen. Daher sei der Verfallsantrag nicht als unzulässig zurückzuweisen oder dessen Unzulässigkeit festzustellen.\n\nEbenso wenig seien der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Diese habe zwar dem Verfallsantrag erst kurz vor Schutzende widersprochen und damit die Weiterverfolgungsgebühr ausgelöst. Dabei handele es sich aber nicht um eine mit der prozessualen Sorgfalt nicht vereinbare Handlung. Die Verlängerungsgebühr könne gem. § 47 Abs. 6 MarkenG auch nach Ablauf der Schutzdauer entrichtet werden. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin diese Möglichkeit ausgeschöpft und gegen den Verfallsantrag erst kurz vor Ablauf der Schutzdauer noch Widerspruch eingelegt habe.\n\nHiergegen richtet sich die Markeninhaberin und Antragsgegnerin mit ihrer fristgerecht am 8. Dezember 2022 eingelegten Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, der Antragsteller verfolge verfahrens- und sachfremde Ziele, die einzig und allein der Behinderung und Schädigung der Markeninhaberin dienten. Es lägen daher besondere Umstände vor, die es rechtfertigten, vom Grundsatz der beiderseitigen Kostentragungspflicht abzuweichen und eine Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers und Beschwerdegegners zu treffen. Als besonderer Umstand gelte die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners. Der Rechtsmissbrauch stelle eine negative Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die unabhängig von der Antragsbefugnis zu beurteilen sei. Die Ausgestaltung des Verfallsverfahrens als Popularverfahren im öffentlichen Interesse stelle kein absolutes Prinzip dar, das es Ämtern und Gerichten verbiete, die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vielmehr müsse es den Ämtern und 6 Gerichten zustehen, dem Missbrauch von Verfallsverfahren entgegenzuwirken. Dies stehe dem Popularklagecharakter des Verfallsverfahrens nicht entgegen. Die Antragstellung setze gerade kein spezifisches Interesse voraus, dürfe allerdings auch keinen zweckfremden Zielen dienen. Da es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handele, könne das öffentliche Interesse nicht absolut sein. Der Antragsteller sei deutschlandweit bekannt geworden durch seine zahlreichen Versuche, von namhaften Unternehmen Lizenzgebühren für seine bösgläubig angemeldeten Marken zu erhalten. Er habe den Verfallsantrag nur deshalb gestellt, weil die Antragsgegnerin diversen Zahlungsaufforderungen von Seiten des Antragstellers wegen angeblicher Markenverletzungen nicht nachgekommen sei.\n\nDieser versuche mit unangenehmen, peinlichen und peinigenden Schriftsätzen, unberechtigte Lizenzgebühren für seine Markenrechte zu erhalten. Ein Verfallsverfahren sei nicht zulässig, wenn dadurch Wettbewerb und rechtmäßiger Handel verfälscht würden. Niemand dürfe sich in missbräuchlicher und betrügerischer Weise der Rechtsordnung bedienen. Der Antragsteller habe sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene eine Vielzahl von Verfallsverfahren in mehreren Klassen eingereicht. Hierin sei ein erpresserischer Angriff auf das Markenportfolio der Antragsgegnerin zu sehen. Die Antragsgegnerin treffe eine unzumutbare Beweislast und unzumutbare Anwaltskosten. Der Antragsteller habe selbst positive Kenntnis von der kommerziellen Nutzung der Markenrechte der Beschwerdeführerin. Er sei dagegen in keiner Weise im Bereich Sport- und Outdoorbekleidung geschäftlich tätig und habe daher kein geschäftliches Interesse an den Verfallsanträgen. Der Antragsteller habe die Inhaberin der Marke und ihre Verfahrensbevollmächtigten seit längerem mit verschiedenen Genehmigungsanträgen, aberwitzigen Zahlungsaufforderungen und sogar strafrechtlich relevanten Äußerungen terrorisiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt habe mit Beschluss vom 3. Mai 2021 ein bösgläubiges Verhalten des Beschwerdegegners bestätigt. Im Übrigen habe die Markeninhaberin am 23. März 2023 eine einstweilige Verfügung gegen den Löschungsantragsteller erwirkt, da dieser nach Löschung seiner Marke ASCONI eine neue EU-Marke ASCONA zweckentfremdet eingesetzt habe, indem er Berechtigungsanfragen an die Geschäftspartner der Markeninhaberin gesendet 7 habe. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025, 26 W (pat) 48/22, habe das Bundespatentgericht festgestellt, dass der Beschwerdegegner bei der Anmeldung der Marke ASCONI bösgläubig gehandelt habe, und auch die Verteidigung der Marke im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren rechtsmissbräuchlich gewesen sei.\n\nDiese Sichtweise untermauere die Auffassung, dass selbst eine formale Rechtsposition (wie ein Rechtsmittel oder der Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung gegen eine Marke) missbraucht werden könne, wenn diese nicht die konkreten Zwecke der Rechtsposition verfolge, sondern zweckfremde Motive wie etwa die „Erpressung“ von Zahlungen. Die Gesamtumstände indizierten somit einen Rechtsmissbrauch des Antragstellers.\n\nDie Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 3. November 2022 insoweit aufzuheben, als ihr Kostenantrag zurückgewiesen wurde und dem Nichtigkeitsantragsteller die Kosten des Verfallsverfahrens aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.\n\nEr ist der Auffassung, es verstehe sich von selbst, dass er die Markeninhaberin nicht mit irgendeinem Antrag gegen irgendwelche verfallene und objektiv wertlose Marken missbräuchlich unter Druck setzen könne, wenn diese ihre Marke selbst aufgebe. Verfallsanträge, insbesondere gegen wertlose Marken, seien kein taugliches Mittel, um Schadensersatzzahlungen zu erhalten. Da jedes Verfallsverfahren einen eigenen Streitgegenstand habe, könnten Verfahren gegen ähnliche Marken der gleichen Inhaberin nicht als eine Angelegenheit betrachtet werden, die Anzahl der zwischen den Parteien geführten Verfahren sei daher irrelevant. Auch könne man eine juristische Person nicht nötigen oder erpressen, 8 sondern nur Menschen. Die Markeninhaberin müsse sich an den eigenen, in dem von ihr geführten Nichtigkeitsverfahren gegen die Marke ASCONI des Antragstellers aufgestellten Maßstäben messen lassen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (AZ:\n\nT-536/24) habe das EuG im Übrigen entschieden, dass seinerseits kein Rechtsmissbrauch vorliege. Mit Hinweis vom 10. Oktober 2024 hat der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Kostenantrag der Markeninhaberin zu Recht zurückgewiesen haben dürfte.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit ihrem Antrag wendet sich die Beschwerdeführerin zum einen gegen die Zurückweisung der Kostenauferlegung auf den Verfallsantragsteller durch die Markenabteilung 3.4. des DPMA, zum anderen begehrt sie auch die Auferlegung der Gerichtskosten im hiesigen Beschwerdeverfahren auf den Beschwerdegegner. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im amtlichen Verfahren ist § 63 Abs. 1 MarkenG und im Beschwerdeverfahren § 71 Abs. 1 MarkenG.\n\n1. Gegenstand der Beschwerde ist allein die in Ziffer 1. des Tenors des Beschlusses der Markenabteilung 3.4. enthaltene Zurückweisung des Kostenantrags der Markeninhaberin, da der Verfallsantragsteller gegen die Zurückweisung seines Kostenantrags keine Beschwerde eingelegt hat. Der Ausspruch unter Ziffer 2. des Tenors, der den Antrag auf Feststellung der 9 Unzulässigkeit des Verfallsantrags betrifft, ist nicht beschwerdegegenständlich, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift ergibt.\n\n2. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist statthaft und unterliegt in vollem Umfang, nicht nur hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 71 Rn. 10; Ingerl/Rohnke/Nordemann – Nordemann-Schiffel, MarkenG, 4. Aufl., § 63 Rn. 4; BPatG, Beschluss vom 04.05.2018, 29 W (pat) 46/15).\n\n3. Der Vorsitzende der Markenabteilung 3.4 des DPMA konnte gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 MarkenG über den Kostenantrag alleine entscheiden.\n\n4. Die Markenabteilung hat den Kostenantrag der Markeninhaberin zu Recht zurückgewiesen, da eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf den Verfallsantragsteller nicht veranlasst ist. a. In mehrseitigen markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst trägt, § 63 Abs. 1 Satz 2 MarkenG. Eine hiervon abweichende Anordnung ist geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise nahelegen, § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung; BPatG, Beschluss vom 29.11.2024, 26 W (pat) 558/22; Beschluss vom 21.10.2025, 26 W (pat) 48/22). Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt.\n\n10 b. Besondere Umstände, die eine Kostenauferlegung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG rechtfertigen würden, liegen hier jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner und Verfallsantragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er mit dem Verfallsantrag verfahrens- und sachfremde Ziele verfolge und somit rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.\n\naa. Die Frage, ob ein möglicher Rechtsmissbrauchseinwand bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Verfallsantrages grundsätzlich zu beachten ist, ist von der Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass einem Antragsteller eine Treuwidrigkeit seines Antrags nach § 242 BGB entgegengehalten werden kann (vgl. BGH WPR 2015, 195 Rn. 10 – for you; MarkenR 2011, 267 Rn. 16 – TSP Trailer-Stabilization-Program; GRUR 2010, 231 Rn. 20 – Legostein; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 53 Rn. 21). Im Hinblick auf den Popularcharakter des Löschungsantrags kommt es auf die Interessen- und Motivlage des Antragstellers jedoch grundsätzlich nicht an, so dass ihm nur in engen Grenzen der Zutritt zu dem Verfahren versagt werden kann. Nicht abschließend geklärt ist die Auswirkung von Nichtangriffsabreden im Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, wobei eine Differenzierung zwischen auf relative Schutzhindernisse gestützten und damit ausschließlich Individualinteressen dienenden Nichtigkeitsanträgen einerseits und den im öffentlichen Interesse liegenden Nichtigkeitsanträgen aufgrund absoluter Schutzhindernisse und Verfallsanträgen andererseits angezeigt sein dürfte (Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., Rn. 22). Betreffend Nichtangriffsabreden im Verfallsverfahren hat der BGH dem EuGH zwei Vorlagefragen zur Entscheidung vorgelegt (GRUR 2021, 478 – Nichtangriffsabrede), das Ersuchen jedoch zurückgenommen, nachdem der EuGH in einem anderen Verfahren festgestellt hatte, dass der Rechtsmissbrauch im Rahmen eines Verfallsverfahrens 11 unbeachtlich sei (EuGH, GRUR-RS 2021, 1737; vgl. zum Rechtsmissbrauch im Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse auch BPatG, Beschluss vom 19.01.2026, 26 W (pat) 34/17 - Neuschwansteiner).\n\nDas EuG und der EuGH verfolgen demgegenüber eine deutlich restriktivere Linie. So hat der EuGH in seiner Entscheidung „ultrafilter international“ (Beschluss vom 19.06.2014, GRUR Int. 2014, 821 Rn. 37 ff.) ausgeführt, dass die Frage des Rechtsmissbrauchs im Rahmen eines auf absolute Schutzhindernisse gestützten Nichtigkeitsverfahrens generell unbeachtlich sei, weil das Amt seine Prüfung allein im Allgemeininteresse durchführe. Entsprechendes gelte für den Verfallsantrag. Davon abweichend hat die Große Beschwerdekammer des EUIPO in ihrer Entscheidung „Sandra Pabst“ (R-2445/2017-G) im Fall eines „Markentrolls“ einen Verfallsantrag wegen Rechtsmissbrauchs rechtskräftig zurückgewiesen. Dieser Entscheidung stehen wiederum spätere Entscheidungen des EuG entgegen, in denen ausdrücklich ein möglicher Rechtsmissbrauch im Verfallsverfahren als unbeachtlich angesehen wurde (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O., § 53 Rn. 22 m. w. N.). Zuletzt hat das EuG in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2025 (T-536/24) betreffend einen Verfallsantrag des hiesigen Beschwerdegegners gegen die mit Benennung für die Europäische Union international registrierte Bildmarke 1 125 107 der hiesigen Beschwerdeführerin entschieden, dass das Unionsrecht bei Verfallsanträgen kein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers verlange, und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des hiesigen Beschwerdeführers verneint.\n\nLetztlich können diese Fragen jedoch als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, da weder ein Fall der Nichtangriffsabrede vorliegt noch sich aus sonstigen Gründen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers – trotz seiner verbalen Ausfälle, die die Beschwerdeführerin zutreffend als peinlich, peinigend und unangenehm bezeichnet hat – feststellen lässt.\n\n12 bb. Wegen der gesetzgeberischen Wertentscheidung, den Verfallsantrag als Popularantrag auszugestalten, ist die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Sie kommt u. a. dann in Betracht, wenn ein Verfahren nur im Interesse und Auftrag eines Hintermannes sowie auf dessen Weisung und ohne eigenes Interesse des „Strohmanns“ am Verfahren eingeleitet wird (BGH GRUR 2010, 231 Rn. 21 - Legostein), lediglich die gutachterliche Stellungnahme des Gerichts aus wissenschaftlichem Interesse zur Klärung von Rechtsfragen angestrebt wird (BPatG GRUR 2013, 78, 80 – RDM) oder, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte Grund zu der Annahme besteht, der Antragsteller bezwecke mit dem Verfallsantrag allein die Schädigung des Markeninhabers (vgl. BGH GRUR 2005, 1047, 1048 – OTTO). Keiner der vorgenannten Fälle liegt vor.\n\nObjektive Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung ergeben sich insbesondere nicht schon daraus, dass dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundespatentgericht betreffend die Marke 30 2018 229 973 ASCONI wegen bösgläubiger Markenanmeldung die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens auferlegt worden sind. Gleiches gilt für die Feststellungen bösgläubigen Verhaltens durch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 03.05.2021, 6 W 31/2021). Zum einen entspricht es - nach ständiger Rechtsprechung - der Billigkeit, dem Anmelder im Falle der Löschung seiner Marke wegen Bösgläubigkeit die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 19). Zum anderen ist die Frage der Bösgläubigkeit des Markenanmelders in einem Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse wie der Bösgläubigkeit gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG und die Frage der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung in einem davon unabhängigen Verfallsverfahren gem.\n\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 49 MarkenG zu trennen. Es handelt sich dabei um voneinander unabhängige Fragen, da beide Verfahren unterschiedliche Ziele verfolgen (vgl. EuG, Urteil vom 17.12.2025, T-536/24; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 20 ff.). Schließlich kann von der in 13 einem Verfahren festgestellten Bösgläubigkeit einer Partei nicht darauf geschlossen werden, dass sie in einem anderen Verfahren ebenfalls kein rechtmäßiges Ziel verfolge (vgl. EuG a. a. O.).\n\nDie vorgenannte Entscheidung des EuG (17.12.2025, T-536/24) ist in einem Verfahren getroffen worden, auf das sich die Beschwerdeführerin – letztlich zu Unrecht – zur Stützung ihrer Auffassung bezogen hat. Ursprünglich hatte die Löschungsabteilung des EUIPO (28.01.2023 Nr. 50 095 C) nämlich betreffend einen Verfallslöschungsantrag des hiesigen Beschwerdegegners gegen den EU- Teil der Internationalen Registrierung 1 125 197 der hiesigen Beschwerdeführerin den Antrag wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde von der Ersten Beschwerdekammer (15.08.2024, R 237/2023-I) jedoch aufgehoben und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers verneint. Die Beschwerdekammerentscheidung ist mittlerweile durch das EuG bestätigt worden. Auch der Umstand, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Verfallsverfahren gegen die Beschwerdeführerin angestrengt hat, vermag ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht zu begründen. Zum einen ist der Antragsteller nicht gegen alle Marken der Beschwerdeführerin vorgegangen. Zum anderen trägt ein Markeninhaber, der über ein großes Markenportfolio verfügt, zwangsläufig ein höheres Risiko, mit Anträgen auf Verfall konfrontiert zu werden, insbesondere wenn es sich um Varianten derselben Marke handelt (vgl. Erste Beschwerdekammer, Entscheidung vom 15. März 2024, R 237/2023-1). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdegegner veranlassten Verfahren teilweise zu seinen Gunsten entschieden wurden bzw. in einigen Fällen zu einem teilweisen Verzicht durch die Beschwerdeführerin führten (vgl. EuG a. a. O.). So geschehen auch im vorliegenden Verfahren, da die Beschwerdeführerin, nachdem der Verfallsantrag gestellt worden ist, aus eigener Entscheidung die Verlängerungsgebühr gem. § 47 Abs. 6 MarkenG für den Fortbestand der Schutzdauer der angegriffenen Marke nicht mehr entrichtet hat, was im Ergebnis zu deren Löschung geführt hat. Auch dieser Umstand spricht zumindest indiziell 14 dagegen, dass das Verfallsverfahren allein aus rein sachfremden Erwägungen heraus und vollkommen rechtsgrundlos angestrengt worden ist.\n\nDie Beschwerdeführerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Beschaffung der erforderlichen Beweise für die ernsthafte Benutzung ihrer Marke Kosten und erheblichen Aufwand verursacht habe. Dies gehört zu den mit der Markeninhaberschaft verbundenen Pflichten. Bereits im 9. Erwägungsgrund der MarkenRL-2008 war hervorgehoben worden, dass eingetragene Marken „tatsächlich benutzt“ werden müssen, um nicht zu verfallen. Dem ist in ständiger Rechtsprechung auch der BGH gefolgt, wonach der Benutzungszwang dem Allgemeininteresse diene, die Zeichenrolle von unbenutzten Zeichen freizumachen, um anderen Gewerbetreibenden die ungehinderte Verwendung solcher Zeichen zu ermöglichen (BGH GRUR 2000, 890, 891 – IMMUNINE/IMUKIN; GRUR 2007, 321 Rn. 30 – COHIBA; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 3 m. w. N.). Der im Falle des Bestreitens erforderliche Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung stellt damit eine gesetzliche Obliegenheit jedes Markeninhabers dar, der er sich grundsätzlich nicht mit Verweis auf damit verbundene Kosten- und Zeitaufwände auf entziehen kann.\n\nDie Beschwerde war daher zurückzuweisen.\n\n5. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf einen der Beteiligten nach § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG liegen ebenfalls nicht vor. Ebenso wie für die Kostenauferlegung im Verfahren vor dem DPMA erlauben die Umstände kein Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt. Auf die Ausführungen unter Ziff. 4. wird verwiesen.\n\n15\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. 4. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.\n\nMittenberger-Huber Seyfarth Fehlhammer","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29008-23_15042026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-15/29-w-pat-8-23","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29008-23_15042026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29008-23_15042026.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-15/29-w-pat-8-23","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29008-23_15042026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-30 14:46:18.694680+00:00"}}