{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2026-150426B29Wpat54.24.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2026:150426B29Wpat54.24.0","court":"BPatG","senate":"29. Senat","decided":"2026-04-15","aktenzeichen":"29 W (pat) 54/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n29 W (pat) 54/24\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung 30 2020 020 289.2\n\nhat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, den Richter Posselt und die Richterin k. A. Dr. Rohlff\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.\n\nECLI:DE:BPatG:2026:150426B29Wpat54.24.0\n\nG r ü n d e\n\nI. SPECKLED Das Wortzeichen ist im Wege der Umwandlung zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Ware „Würfel“ in Klasse 28 angemeldet worden. Die Umwandlungserklärung ist am 14. September 2020 beim DPMA eingegangen. Die umgewandelte Unionsmarkenanmeldung, die die Priorität einer US-Anmeldung vom 24. April 2019 beanspruchte, wurde am 22. Oktober 2019 eingereicht und am 28. April 2020 durch das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) zurückgewiesen.\n\nDie Markenstelle für Klasse 28 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 17. August 2021 und vom 16. Juli 2024 – letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen - zurückgewiesen. Der Eintragung stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Wortmarke „SPECKLED“ stelle eine beschreibungsgeeignete Angabe für die Beschaffenheit von Würfeln dar, die im Interesse der Mitbewerber freizuhalten sei. Angesprochene Verkehrskreise seien die Endverbraucher, die die Waren erwürben, sowie konkurrierende Unternehmen. Die Wortmarke beschränke sich auf die englische Bezeichnung „SPECKLED“, die mit „gesprenkelt“ ins Deutsche übersetzt werde und lediglich einen Hinweis auf den Stil bzw. die Beschaffenheit eines Würfels darstelle. Das englische Wort werde von den beteiligten Verkehrskreisen auch verstanden. Denn die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die Endverbraucher in der Welthandelssprache Englisch über die Grundzüge hinausgehende Kenntnisse hätten. Erst recht gelte dies für die unternehmerischen Fachkreise, bei denen Englisch Fach- und Businesssprache sei. Würfel könnten einzeln erworben und nach Stil, so z. B. einfarbig, gemischt, gesprenkelt, Glitter, marmoriert, Metall etc., Farbe, Beschriftung und Art ausgewählt werden. Insgesamt gehe aus den übermittelten Nachweisen eindeutig hervor, dass „SPECKLED“ („gesprenkelt“) eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des Stils eines Würfels sei. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Erinnerungsführerin nicht überzeugend, dass es sich um eine Umschreibung ungewöhnlicher Art handle.\n\nSofern die Erinnerungsführerin weiter rüge, dass das US-Patent- und Markenamt (USPTO) die Marke eingetragen habe und offenbar von einem anderen Verkehrsverständnis ausgegangen sei, sei diese Entscheidung für das DPMA nicht verbindlich. Denn ausländische Voreintragungen seien für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nach deutschem Recht grundsätzlich nicht maßgebend. Das amerikanische Markenrecht sei vom deutschen Recht unabhängig und habe daher noch nicht einmal eine Indizwirkung. Auch komme es nur auf das Sprachverständnis der inländischen Verkehrskreise an. Insoweit könne in Ausnahmefällen auch ein in den USA als phantasievoll verstandenes Sprachgebilde nach dem Sprachverständnis des deutschen Verkehrs als beschreibende Aussage aufgefasst werden. Ob der Eintragung zusätzlich die Unterscheidungskraft fehle, könne dahinstehen.\n\nHiergegen wendet sich die Markenanmelderin mit ihrer am 1. August 2024 beim DPMA eingegangenen Beschwerde. Das Anmeldezeichen sei unterscheidungskräftig und es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Es handele sich bei der Marke „SPECKLED“ um ein fremdsprachiges Wort, dessen Bedeutung vom inländischen Verkehr nicht unmittelbar erkannt werde. Aus dem im Ladungszusatz angesprochenen Buch „speckled band“ sei der Begriff allenfalls im Rahmen eines Kriminalromans bekannt geworden, nicht jedoch im Zusammenhang mit Würfeln oder Spielen. Somit sei der Begriff „SPECKLED“ gerade für die Ware „Würfel“ keine beschreibende Angabe, sondern ein Phantasiebegriff. Die seitens des Bundespatentgerichtes zitierten Dokumente in Anlage 2 und 3 zeigten Würfel mit gesprenkelter Oberfläche, wie Sie im Jahr 2026 im Handel gewesen seien. Diese könnten daher nicht als Nachweis für die Verwendung des Begriffes „SPECKLED“ bei Würfeln im Anmeldejahr der Marke dienen. Auch die Mitbewerber benötigten den fraglichen Begriff für den Import/Export zur ungehinderten beschreibenden Verwendung nicht. Es handle sich vielmehr um ein sprechendes Zeichen. Insbesondere könne diesem für „Würfel“ kein im Vordergrund stehender beschreibender Inhalt zugeordnet werden. Denn „SPECKLED“ habe im Deutschen eine Vielzahl von Bedeutungen, nämlich „gesprenkelt“, „gefleckt“, „fleckig“, „getupft“, „gepunktet“, „getüpfelt“. Auch müsse ein Würfel nicht zwingend fleckig sein. Fremdsprachige Marken könnten nicht schematisch den jeweiligen deutschen Übersetzungen markenrechtlich gleichgestellt werden.\n\nBeispielhaft werde auf die Entscheidungen/Markeneintragungen „Maxi Bridge“ in Bezug auf elektrische Bauteile, die in Brückenschalungen Verwendung finden könnten (EUG T-132/08), „Atrium“ für Bauholz, namentlich Bodenbeläge aus Holz und „LINEAS“ (27 W (pat) 541/10) verwiesen.\n\nDie Marke „SPECKLED“ sei im Übrigen seitens des US-Patent- und Markenamtes am 01.09.2020 unter der Nummer 6,143,846 für die beanspruchten Waren in Klasse 28 „Würfel“ registriert worden. Die Marke werde zudem bereits seit 01.01.1995 durch die Beschwerdeführerin genutzt und sei insoweit in den USA eine eingeführte Marke. Gerade dies spreche gegen die Annahme eines Freihaltebedürfnisses und habe eine Indizwirkung, da die Eintragung des fremdsprachigen Ausdrucks in einem Land des entsprechenden Sprachkreises erfolgt sei. Das Zeichen werde im Ausland, insbesondere im englischsprachigen Raum, gerade nicht beschreibend verwendet. Daher fehle es auch an Tatsachen, die einen konkreten Anhalt für ein künftiges Freihaltungsbedürfnis bieten könnten. Mit „SPECKLED“ gekennzeichnete Würfel würden nicht nur in den USA, sondern insbesondere in Deutschland und Europa verkauft. Daher sei die Marke verkehrsdurchgesetzt und gem.\n\n§ 8 Abs. 3 MarkenG einzutragen. Die Beschwerdeführerin beantragt:\n\nDie Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2021 und vom 19. Juli 2024 werden aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII. Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens SPECKLED als Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gem. §§ 33 Abs. 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.\n\n1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke solche Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 374 Rn. 20 – KORNSPITZ; a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. Rn. 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).\n\nKeine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi- Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).\n\n2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Wortzeichen SPECKLED in Bezug auf die beanspruchten Würfel in Klasse 28 nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden es lediglich als beschreibenden Hinweis auf eine bestimmte optische Oberflächengestaltung für einen Würfel ansehen, darin aber keinen Herkunftshinweis erkennen.\n\na) Die beanspruchte Ware „Würfel“ in Klasse 28 wendet sich an die allgemeinen Verkehrskreise, also sowohl an den allgemeinen, normal informierten angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, wie auch an die am Handel beteiligten Fachkreise (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).\n\nb) Der Begriff „speckled“ stammt aus dem Englischen und wird mit „gesprenkelt“ (vgl. https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/speckled) bzw. „gesprenkelt; getüpfelt, gefleckt“ (vgl. https://de. langenscheidt.com/englischdeutsch/speckled) ins Deutsche übersetzt.\n\nDa das Wort unter anderem im Englischunterricht bereits für das zweite Lernjahr – also in der sechsten Klasse – z. B. im Rahmen der Lektüre des gekürzten Buchs „The speckled band“ vorgesehen ist (vgl. Anlage 1 zur Ladung vom 26.03.2026), erfassen es auch die Durchschnittsverbraucher in dieser Bedeutung ohne weitere gedankliche Zwischenschritte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fremdsprachenkenntnisse des Verkehrs nicht zu gering anzusetzen sind und sich innerhalb der letzten Jahre aufgrund des Zusammenwachsens in der EU, des internationalen Warenverkehrs und der ständigen Präsenz der englischen Sprache in Werbung und/oder Social Media verbessert haben. Jedenfalls aber die Fachkreise – deren Auffassung allein ausreicht (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 226, 622 m. w. N.) – werden das Anmeldezeichen unmittelbar in der oben genannten Bedeutung verstehen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass das Aussehen von Würfeln, insbesondere deren Design und Farbkombinationen, als wichtiges Kaufargument herausgestellt wird und hierfür neben den entsprechenden deutschen auch englische Begriffe verwendet werden (vgl. Anlage 2 nebst den hierzu in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die vom Senat übersandten Rechercheergebnisse bereits vor dem Anmeldezeitpunkt zu ermitteln waren; vgl. auch die mit dem Beanstandungsbescheid 2021 übermittelten Rechercheergebnisse der Markenstelle). Zudem wird im Artikel „Rollenspiel-Würfel Zufallsgenerator für Fantasy-Nerds“ von Tom Hillenbrand in „Spiegel Netzwelt“ bereits am 19. Januar 2010 darauf hingewiesen, dass es zu diesem Zeitpunkt Polyeder „in jeder erdenklichen Form und Farbe: durchsichtig, gesprenkelt oder mit Elfenrunen verziert“ gegeben habe. Neben der Beschwerdeführerin bieten noch weitere Hersteller gesprenkelte Würfel an und beschreiben deren Aussehen entsprechend – so auch teils mit englischen Begriffen wie z. B. mit „Speckled – Schwarz“, etc. Der Hersteller Oakie Dokie bietet zudem ein „Dice RPG Set“ an, das unter anderem wie folgt beworben wird: „Folgende Styles sind enthalten: Speckled, Marble, Translucent, Solid und Gemidice.“ (vgl. Anlage 3). Dementsprechend hat auch das EUIPO in seinem Beschluss vom 28. April 2020 die entsprechende Unionsmarkenanmeldung zurückgewiesen, da die angesprochenen Verkehrskreise in der Union das Anmeldezeichen nur als eine Beschreibung des Aussehens der Würfel ansähen.\n\nc) In seiner Gesamtheit wird SPECKLED von den angesprochenen Verkehrskreisen daher lediglich als beschreibender Hinweis darauf verstanden, dass die beanspruchten Würfel gesprenkelt, getüpfelt bzw. gefleckt sind, also deren Oberfläche Sprenkel, kleine Flecken auf einer andersfarbigen Fläche, Tüpfel oder Flecken aufweist (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/gesprenkelt; https://www.duden.de/ rechtschreibung/ Sprenkel; https://www.duden.de/ rechtschreibung/ getuepfelt; https://www.duden.de /rechtschreibung/gefleckt).\n\n3. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 – WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx).\n\nVielmehr ist hierfür bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in einer seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 569 – HOT; GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress). Die Verständnisfähigkeit des Verkehrs darf zudem nicht zu gering veranschlagt werden, zumal auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, der daran gewöhnt ist, ständig mit neuen und nicht immer sprachlich und/oder grammatikalisch korrekten Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen.\n\n4. Auch die durchgehende Ausführung in Versalien kann keine Schutzfähigkeit begründen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist (vgl. u. a. BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; BPatG, Beschluss vom 27.04.2022, 29 W (pat) 67/20 – KETZERBRIEFE; Beschluss vom 10.07.2023, 26 W (pat) 517/22 – BASIL SMASH GIN m. w. N.).\n\n5. Der Hinweis auf die frühere Voreintragung des identischen Zeichens durch das USPTO führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn Voreintragungen selbst identischer Zeichen entfalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42-44 – Postkantoor; BGH GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - MarleneDietrich-Bildnis I) weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung ist. Erst Recht gilt dies im Zusammenhang mit ausländischen Voreintragungen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 90 ff.). Zudem ist zu beachten, dass Eintragungen nicht begründet werden, so dass sich daraus keine weiteren Aspekte für ihre Schutzfähigkeit herleiten lassen. Zudem hat – wie oben bereits dargestellt - das EUIPO die Markenanmeldung SPECKLED, die die Priorität der US-Anmeldung in Anspruch genommen hatte, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die englischsprachigen Verkehrskreise in der Union zurückgewiesen. Daher kann schon nicht von einer einheitlichen Eintragungspraxis ausgegangen werden. Soweit die Anmelderin auf die Entscheidung des EuG zu „Maxi Bridge\" in Bezug auf elektrische Bauteile, die in Brückenschalungen Verwendung finden können (EUG T-132/08), auf den Beschluss des 27. Senats des Bundespatentgerichts zu „LINEAS“ (27 W (pat) 541/10) und auf die Eintragung von „Atrium\" für Bauholz, namentlich Bodenbeläge aus Holz, verweist, so sind diese zudem bereits weder von der Begriffsbildung noch von den beanspruchten Waren mit der hier zu beurteilenden Markenanmeldung vergleichbar.\n\n6. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verkehrsdurchsetzung des Anmeldezeichens beruft, fehlt es hierfür bereits an einer Anfangsglaubhaftmachung. Es ist Sache der Beschwerdeführerin, die Möglichkeit einer Verkehrsdurchsetzung zunächst schlüssig darzulegen und sodann glaubhaft zu machen. Vortrag und Nachweise müssen sich dabei auf konkrete Waren beziehen. Insoweit ist ein Sachvortrag erforderlich, aus dem sich ergibt, von wem in welcher Form, in welchem Umfang, Zeitraum und Gebiet das Zeichen „als Marke“ benutzt worden ist. Geeignete Belege sind insbesondere Kataloge, Werbematerialien sowie Angaben über bisher erzielte Umsätze und Werbeaufwendungen (Ströbele in Ströbele/ Hacker/Thiering a. a. O., § 8 Rn. 842).\n\nHier fehlt es - auch nach ausdrücklichem Hinweis des Senats im Ladungszusatz vom 26. März 2026 - sowohl an einem schlüssigen Vortrag als auch an entsprechenden Unterlagen. Denn die Beschwerdeführerin hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Marke „SPECKLED“ seitens des US-Patent- und Markenamtes bereits am 1. September 2020 unter der Nummer 6, 143,846 für „Würfel“ registriert worden sei, bereits seit 1995 genutzt werde und insoweit in den USA eine eingeführte Marke darstelle. Würfel unter dem Namen „SPECKLED“ seien nicht nur in USA vertrieben worden, sondern auch in Europa und insbesondere in Deutschland verkauft worden. Der in Deutschland vertriebene Würfel trage einen EU-Sicherheitshinweis. Dies reicht für eine Anfangsglaubhaftmachung jedoch nicht aus.\n\n7. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.\n\nMittenberger-Huber Posselt Rohlff\n\nBundespatentgericht\n\n29 W (pat) 54/24\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 15. April 2026 …","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29054-24_15042026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-15/29-w-pat-54-24","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29054-24_15042026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29054-24_15042026.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-15/29-w-pat-54-24","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29054-24_15042026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-30 14:46:20.346646+00:00"}}