{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2026-110626B30Wpat9.23.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2026:110626B30Wpat9.23.0","court":"BPatG","senate":"30. Senat","decided":"2026-06-11","aktenzeichen":"30 W (pat) 9/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n30 W (pat) 9/23\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Wortmarke 30 2011 065 765 (hier: Verfallsverfahren 0723/21 Lösch – Kostenentscheidung)\n\nECLI:DE:BPatG:2026:110626B30Wpat9.23.0 2 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Meiser, des Richters Merzbach und der Richterin Dr. Weitzel\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde der Verfallsantragsgegnerin wird zurückgewiesen.\n\n2. Der Antrag der Verfallsantragsgegnerin, dem Verfallsantragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nI. Die Wort-/Bildmarke ist am 6. Dezember 2011 angemeldet und am 19. Januar 2012 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2011 065 765 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 25, 35, 41 und 45 eingetragen worden.\n\n3 Mit am 11. September 2021 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz hat der Verfallsantragsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: „Antragsteller“) unter Zahlung der zunächst erforderlichen Gebühr in Höhe von 100 Euro beantragt, die eingetragene Wortmarke 30 2011 065 765 gem. §§ 49, 26 MarkenG für verfallen zu erklären und zu löschen.\n\nDie Verfallsantragsgegnerin und Markeninhaberin (nachfolgend:\n\n„Markeninhaberin“) wurde - mit am 17. September 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestelltem Schreiben - gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 MarkenG über den Verfallsantrag unterrichtet und aufgefordert mitzuteilen, ob der beantragten Löschung widersprochen werde. Die Markeninhaberin hat der Löschung mit am 16. November 2021 beim DPMA eingegangenem Schreiben, und somit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4 MarkenG widersprochen. Am 26. November 2021, wiederum fristgerecht innerhalb der Ein- Monats-Frist des § 53 Abs. 5 Satz 4 MarkenG, hat der Antragsteller die angefallene Gebühr in Höhe von 300 Euro für die Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens entrichtet.\n\nMit Schriftsatz vom 30. März 2022 hat die Markeninhaberin ihren Widerspruch begründet und geltend gemacht, dass der Verfallsantrag einen Verfahrensmissbrauch darstelle und somit unzulässig sei. Dies hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller insgesamt 10 Verfallsanträge gegen Marken der Markeninhaberin gestellt habe, und zwar nur deshalb, weil die Markeninhaberin diversen Zahlungsaufforderungen von Seiten des Antragstellers wegen angeblicher Markenverletzungen nicht nachgekommen sei. Die Anträge wie auch der verfahrensgegenständliche Antrag hätten daher nur den Zweck verfolgt, die Markeninhaberin zu einem mit einem erheblichen und unzumutbaren Arbeits-, Verwaltungs- und Kostenaufwand verbundenen Nachweis der Benutzung zu nötigen. Dieses Verhalten sei nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller selbst positive Kenntnis von der kommerziellen Nutzung der Markenrechte der Markeninhaberin habe und selbst in keiner Weise im Bereich 4 Sport- und Outdoorbekleidung geschäftlich tätig und daher auch kein geschäftliches Interesse an den Verfallsanträgen habe, die jeweiligen Verfallsanträge wie auch der verfahrensgegenständliche Verfallsantrag daher allein der Behinderung und Schädigung der Markeninhaberin dienten, als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Dem Antragsteller seien daher die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsteller hatte seinerseits mit Schriftsatz vom 10. März 2022 aus von ihm in dem Schriftsatz näher genannten Gründen beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens, mindestens die Weiterverfolgungsgebühr von 300,- € aufzuerlegen.\n\nDie Schutzdauer der angegriffenen Marke war bereits am 31. Dezember 2021 wegen Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr abgelaufen. Eine Verlängerung der Schutzdauer durch Zahlung der Gebühr mit Verspätungszuschlag gem. § 7 Abs. 3 S. 2 PatKostG ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 6. September 2022 hat das DPMA den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Verfallsverfahren wegen Löschung der angegriffenen Marke aus dem Register beendet sei.\n\nMit Beschluss vom 3. November 2022 hat die mit dem Vorsitzenden besetzte Markenabteilung 3.4. die wechselseitig gestellten Anträge auf Kostenauferlegung sowie unter Ziff. 2 den Antrag der Markeninhaberin „Im Übrigen“ zurückgewiesen. Es bestehe kein Anlass für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG. Für ein Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trage, bedürfe es stets besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichenden Umstände seien insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Beteiligten vorliege, das mit bei der Wahrung von Rechten zu fordernden prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist, wofür vorliegend weder auf Seiten des Antragstellers noch auf Seiten der Antragsgegnerin Anhaltspunkte bestünden.\n\n5 Ein Verfallsantrag könne von jedermann gestellt werden. Es handele sich um ein Popularverfahren, das dem Allgemeininteresse diene, nicht benutzte Marken löschen zu lassen. Zwar könne einem Antragsteller grundsätzlich Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegengehalten werden, auf seine Interessen- und Motivationslage komme es dabei jedoch nicht an. Wenn der Antragsteller Verfallsanträge einreiche, weil die Antragsgegnerin verschiedenen Zahlungsaufforderungen des Antragstellers wegen angeblicher Markenverletzungen nicht nachgekommen sei, könne dies zwar ein erpresserisches Verhalten darstellen. Allerdings berufe sich der Antragsteller auch auf eigene Markenrechte. Hierin sei grundsätzlich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sehen. Soweit sich der Antragsteller dabei einer teilweise unsäglichen und peinlichen Sprache bediene, möge das Rückschlüsse auf seine Persönlichkeitsstruktur zulassen. Daraus ergebe sich jedoch kein Missbrauch eines der Allgemeinheit zustehenden rechtlichen Verfahrens. Die Antragsgegnerin treffe auch keine unzumutbare Beweislast einschließlich unzumutbarer Anwaltskosten. Wenn sich eine Marke außerhalb der Benutzungsschonfrist befinde, sei es zumutbar, entsprechende Benutzungshandlungen nachweisen zu müssen. Soweit sich die Antragsgegnerin als Inländerin anwaltlicher Hilfe bediene, unterliege dies ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit. Der Antragsteller sei zwar nicht in nennenswerter Weise im Bereich der Sport- und Outdoorkleidung geschäftlich tätig.\n\nAngesichts des Popularcharakters eines Verfallsverfahrens sei dies jedoch nicht erforderlich. Dann bedürfe es aber auch keines wirklichen geschäftlichen Interesses an den Verfallsanträgen. Daher sei der Verfallsantrag nicht als unzulässig zurückzuweisen oder dessen Unzulässigkeit festzustellen gewesen.\n\nEbenso wenig seien der Antragsgegnerin und Markeninhaberin die Kosten aus den im Beschluss näher genannten Gründen aufzuerlegen. Gegen die Zurückweisung ihres Kostenantrags hat die Markeninhaberin fristgerecht am 8. Dezember 2022 Beschwerde eingelegt.\n\n6 Sie macht weiterhin geltend, dass der Antragsteller mit seinem Verfallsantrag verfahrens- und sachfremde Ziele verfolgt habe, die einzig und allein der Behinderung und Schädigung der Markeninhaberin gedient hätten. Es lägen daher besondere Umstände vor, die es rechtfertigten, vom Grundsatz der beiderseitigen Kostentragungspflicht abzuweichen und eine Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers und Beschwerdegegners zu treffen. Als besonderer Umstand gelte die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners. Der Rechtsmissbrauch stelle eine negative Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die unabhängig von der Antragsbefugnis zu beurteilen sei. Die Ausgestaltung des Verfallsverfahrens als Popularverfahren im öffentlichen Interesse stelle kein absolutes Prinzip dar, das es Ämtern und Gerichten verbiete, die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vielmehr müsse es den Ämtern und Gerichten zustehen, dem Missbrauch von Verfallsverfahren entgegenzuwirken. Dies stehe dem Popularklagecharakter des Verfallsverfahrens nicht entgegen. Die Antragstellung setze gerade kein spezifisches Interesse voraus, dürfe allerdings auch keinen zweckfremden Zielen dienen. Da es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handele, könne das öffentliche Interesse nicht absolut sein. Der Antragsteller sei deutschlandweit bekannt geworden durch seine zahlreichen Versuche, von namhaften Unternehmen Lizenzgebühren für seine bösgläubig angemeldeten Marken zu erhalten.\n\nWie bereits dargelegt, habe er den Verfallsantrag nur deshalb gestellt, weil die Antragsgegnerin diversen Zahlungsaufforderungen von Seiten des Antragstellers wegen angeblicher Markenverletzungen nicht nachgekommen sei. Dieser versuche mit unangenehmen, peinlichen und peinigenden Schriftsätzen unberechtigte Lizenzgebühren für seine Markenrechte zu erhalten. Ein Verfallsverfahren sei nicht zulässig, wenn dadurch Wettbewerb und rechtmäßiger Handel verfälscht würden. Niemand dürfe sich in missbräuchlicher und betrügerischer Weise der Rechtsordnung bedienen. Der Antragsteller habe sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene eine Vielzahl von Verfallsverfahren in mehreren Klassen eingereicht. Hierin sei ein erpresserischer Angriff auf das Markenportfolio der Antragsgegnerin zu sehen. Die Antragsgegnerin treffe eine unzumutbare 7 Beweislast und unzumutbare Anwaltskosten. Der Antragsteller habe selbst positive Kenntnis von der kommerziellen Nutzung der Markenrechte der Beschwerdeführerin. Er sei dagegen in keiner Weise im Bereich Sport- und Outdoorbekleidung geschäftlich tätig und habe daher kein geschäftliches Interesse an den Verfallsanträgen. Der Antragsteller habe die Inhaberin der Marke und ihre Verfahrensbevollmächtigten seit längerem mit verschiedenen Genehmigungsanträgen, aberwitzigen Zahlungsaufforderungen und sogar strafrechtlich relevanten Äußerungen terrorisiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt habe mit Beschluss vom 3. Mai 2021 ein bösgläubiges Verhalten des Antragstellers bestätigt. Im Übrigen habe die Markeninhaberin am 23. März 2023 eine einstweilige Verfügung gegen den Löschungsantragsteller erwirkt, da dieser nach Löschung seiner Marke ASCONI eine neue EU-Marke ASCONA zweckentfremdet eingesetzt habe, indem er Berechtigungsanfragen an die Geschäftspartner der Markeninhaberin gesendet habe. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025, 26 W (pat) 48/22, habe das Bundespatentgericht festgestellt, dass der Antragsteller bei der Anmeldung der Marke ASCONI bösgläubig gehandelt habe, und auch die Verteidigung der Marke im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Diese Sichtweise untermauere die Auffassung, dass selbst eine formale Rechtsposition (wie ein Rechtsmittel oder der Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung gegen eine Marke) missbraucht werden könne, wenn diese nicht die konkreten Zwecke der Rechtsposition verfolge, sondern zweckfremde Motive wie etwa die „Erpressung“ von Zahlungen. Die Gesamtumstände indizierten somit einen Rechtsmissbrauch des Antragstellers.\n\nDie Markeninhaberin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 3. November 2022 insoweit aufzuheben, als ihr Kostenantrag zurückgewiesen wurde, und dem Verfallsantragsteller die Kosten des Verfallsverfahrens aufzuerlegen.\n\n8 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, es verstehe sich von selbst, dass er die Markeninhaberin nicht mit irgendeinem Antrag gegen irgendwelche verfallene und objektiv wertlose Marken missbräuchlich unter Druck setzen könne, wenn diese ihre Marke selbst aufgebe. Verfallsanträge, insbesondere gegen wertlose Marken, seien kein taugliches Mittel, um Schadensersatzzahlungen zu erhalten. Da jedes Verfallsverfahren einen eigenen Streitgegenstand habe, könnten Verfahren gegen ähnliche Marken der gleichen Inhaberin nicht als eine Angelegenheit betrachtet werden, die Anzahl der zwischen den Parteien geführten Verfahren sei daher irrelevant. Auch könne man eine juristische Person nicht nötigen oder erpressen, sondern nur Menschen. Die Markeninhaberin müsse sich an den eigenen, in dem von ihr geführten Nichtigkeitsverfahren gegen die Marke ASCONI des Antragstellers aufgestellten Maßstäben messen lassen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az:\n\nT-536/24) habe das EuG im Übrigen entschieden, dass seinerseits kein Rechtsmissbrauch vorliege. Hinsichtlich der zwischen den hiesigen Verfahrensbeteiligten geführten bzw. anhängigen Verfallslöschungsverfahren betreffend den EU-Anteil der IR-Marke 1 125 197 sowie die – zwischenzeitlich wegen Nichtverlängerung des Markenschutzes erloschene – Marke 30 2011 063 509 ICH BIN RAUS, haben das EuG mit Urteil v. 17. Dezember 2025 betreffend den EU-Anteil der IR-Marke 1 125 197 sowie das Bundespatentgericht im Verfahren 29 W (pat) 8/23\n\nbetreffend die Marke 30 2011 063 509 ICH BIN RAUS mit Beschluss vom 15. April 2026 (veröffentlicht auf der Internet-Seite des BPatG) jeweils festgestellt, dass die diesen Verfallslöschungsverfahren zugrundeliegenden Anträge des hiesigen Antragsstellers nicht rechtsmissbräuchlich seien, was im Verfahren BPatG 9 29 W (pat) 8/23 zur Zurückweisung der Beschwerde der Markeninhaberin, gerichtet gegen die Zurückweisung ihres Kostenantrags durch die Markenabteilung, führte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. A. Mit ihrem Antrag wendet sich die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin zum einen gegen die Zurückweisung der Kostenauferlegung auf den Verfallsantragsteller durch die Markenabteilung 3.4. des DPMA, zum anderen begehrt sie auch die Auferlegung der Kosten im hiesigen Beschwerdeverfahren auf den Antragsteller und Beschwerdegegner. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im amtlichen Verfahren ist § 63 Abs. 1 MarkenG und im Beschwerdeverfahren § 71 Abs. 1 MarkenG.\n\n1. Gegenstand der Beschwerde ist allein die in Ziffer 1. des Tenors des Beschlusses der Markenabteilung 3.4. enthaltene Zurückweisung des Kostenantrags der Markeninhaberin, da der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Kostenantrags keine Beschwerde eingelegt hat. Der Ausspruch unter Ziffer 2. des Tenors, der den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Verfallsantrags betrifft, ist nicht beschwerdegegenständlich, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift ergibt.\n\n2. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist statthaft und unterliegt in vollem Umfang, nicht nur hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, 10 MarkenG, 14. Aufl., § 71 Rn. 10; Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 63 Rn. 4; BPatG, Beschluss vom 04.05.2018, 29 W (pat) 46/15).\n\n3. Der Vorsitzende der Markenabteilung 3.4 des DPMA konnte gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 MarkenG über den Kostenantrag alleine entscheiden. B. Die Markenabteilung hat den Kostenantrag der Markeninhaberin zu Recht zurückgewiesen, da eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf den Verfallsantragsteller nicht veranlasst ist.\n\n1. In mehrseitigen markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst trägt, § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG. Eine hiervon abweichende Anordnung ist geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise nahelegen, § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung; BPatG, Beschluss vom 29.11.2024, 26 W (pat) 558/22; Beschluss vom 21.10.2025, 26 W (pat) 48/22). Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt.\n\n2. Besondere Umstände, die eine Kostenauferlegung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG rechtfertigen würden, liegen hier jedoch nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – der Beschwerdegegner und Verfallsantragsteller mit dem Verfallsantrag verfahrens- und sachfremde Ziele verfolgt und somit rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.\n\n11 a. Zwar dürfte es in patentamtlichen Nichtigkeits- und Verfallslöschungsverfahren im Falle eines wegen Rechtsmissbrauchs unzulässigen (Nichtigkeits- bzw. Verfallslöschungs-) Antrags grundsätzlich der Billigkeit entsprechenden, dem Antragsteller die gesamten Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin nach §§ 63 Abs.1, 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen. Es könnte jedoch bereits fraglich sein, ob der Einwand des Rechtsmissbrauchs in diesen Verfahren und dabei insbesondere auch in einem Verfallslöschungsverfahren überhaupt beachtlich ist. aa. So haben in der Vergangenheit sowohl der EuGH für das Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse (vgl. EuGH C- 450/13 v. 19. Juni 2014, GRUR Int. 2014, 821 Rn. 37 ff.- ultrafilter international) als auch das EuG für das Verfallslöschungsverfahren (vgl. EuG GRUR-RR 2018, 68 – Carrera; GRUR-RS 2020, 11782 – Leinfelder) zum Ausdruck gebracht, dass der Einwand einer rechtsmissbräuchlichen und damit unzulässigen Antragstellung im Hinblick auf die Ausgestaltung dieser Verfahren als Popularantragsverfahren und des diesen Verfahren zugrundeliegenden Interesses der Allgemeinheit an der Entfernung schutzunfähiger bzw. löschungsreifer Marken aus dem Register grundsätzlich unbeachtlich sei (vgl. dazu auch Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 53 Rn 22).\n\nbb. Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des BGH in Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50 Abs. 1, 2 i. V.m. 53 Abs. 1, 2 bzw. § 54 Abs. 1 a.F. MarkenG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass einem Antragsteller eine Treuwidrigkeit seines Antrags nach § 242 BGB entgegengehalten werden kann (vgl. BGH WRP 2015, 195 Rn. 10 – for you; MarkenR 2011, 267 Rn. 16 – TSP Trailer-Stabilization-Program; GRUR 2010, 231 Rn. 20 – Legostein; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 53 Rn. 21 mwN), wenngleich es insoweit zu beachten gilt, dass es im Hinblick auf den Popularcharakter des Nichtigkeits- wie auch des Verfallslöschungsantrags auf die Interessen- und Motivlage des Antragstellers jedoch grundsätzlich nicht ankommt, so dass ihm nur in engen Grenzen der Zutritt zu dem Verfahren versagt werden kann.\n\n12 cc. In einer neueren Entscheidung hat das EuG (vgl. EUG T-536/24 v. 17. Dezember 2025 – Schöffel, GRUR-RS 2025, 34602) jedoch in Zusammenhang mit der Frage der Relevanz einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung in einem Verfallslöschungsverfahren und deren Auswirkung auf die Zulässigkeit des Antrags festgestellt, dass sich niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschiften der Union berufen darf (vgl. EuG aaO Rn. 21) Vor diesem Hintergrund neigt der Senat zu der Auffassung, dass ein Verfallsantrag wegen Rechtsmissbräuchlichkeit im Einzelfall unzulässig sein kann, wenn der Antragsteller mit dem Antrag jedenfalls in erster Linie verfahrens- und sachfremde Ziele verfolgt.\n\ndd. Dies bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Klärung.\n\n3. Denn ungeachtet der Frage, ob die Rechtsfigur des Rechtsmissbrauchs oder ein angeblich missbräuchliches Verhalten im Rahmen eines Verfallsverfahrens überhaupt relevant sein kann (letztlich auch offen gelassen von EuG, aaO, T-536/24 Rn. 22), lässt sich im Anschluss an die Entscheidung des 29. Senats des Bundespatentgerichts betreffend die Wortmarke 30 2011 063 509 – ICH BIN RAUS (29 W (pat) 8/23 v. 15. April 2026, juris), welche ebenfalls einen Kostenantrag der hiesigen Markeninhaberin in einem gegen ihre Wortmarke ICH BIN RAUS gerichteten Verfallslöschungsantrags des hiesigen Antragstellers betraf, auch vorliegend nicht feststellen, dass der Antragsteller mit seinem Verfallsantrag – trotz seiner von der Markenabteilung in dem angefochtenen Beschluss zu Recht beanstandeten Wortwahl – verfahrens- und sachfremde Ziele verfolgte, dem Antrag daher ein als rechtsmissbräuchlich einzuordnendes Verhalten des Antragstellers zugrunde lag.\n\n13 a. So geht der Senat mit der vorgenannten Entscheidung des 29. Senats im Parallelverfahren 29 W (pat) 8/23 – ICH BIN RAUS ebenfalls davon aus, dass allein der Umstand, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Verfallsverfahren gegen die Markeninhaberin angestrengt hat, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht zu begründen vermag. Zum einen ist der Antragsteller nicht gegen alle Marken der Markeninhaberin vorgegangen. Zum anderen trägt ein Markeninhaber, der über ein großes Markenportfolio verfügt, zwangsläufig ein höheres Risiko, mit Anträgen auf Verfall konfrontiert zu werden, insbesondere wenn es sich um Varianten derselben Marke handelt (vgl. EUIPO, Erste Beschwerdekammer, Entscheidung vom 15. März 2024, R 237/2023-1). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller veranlassten Verfahren teilweise zu seinen Gunsten entschieden wurden bzw. in einigen Fällen zu einem teilweisen Verzicht durch die Beschwerdeführerin führten (vgl. EuG a. a. O.). So hat auch im vorliegenden Verfahren die Markeninhaberin, nachdem der Verfallsantrag gestellt worden ist, aus eigener Entscheidung die Verlängerungsgebühr gem. § 47 Abs. 6 MarkenG für den Fortbestand der Schutzdauer der angegriffenen Marke nicht mehr entrichtet, was im Ergebnis zu deren Löschung geführt hat. Dieser Umstand spricht aber zumindest indiziell dagegen, dass das Verfallsverfahren allein aus rein sachfremden Erwägungen heraus und vollkommen rechtsgrundlos angestrengt worden ist. b. Die Markeninhaberin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Beschaffung der erforderlichen Beweise für die ernsthafte Benutzung ihrer Marke Kosten und erheblichen Aufwand verursacht habe. Dies gehört zu den mit der Markeninhaberschaft verbundenen Pflichten. Der Benutzungszwang dient dem Allgemeininteresse, das Register von unbenutzten Zeichen freizumachen, um anderen Gewerbetreibenden die ungehinderte Verwendung solcher Zeichen zu ermöglichen (BGH GRUR 2000, 890, 891 – IMMUNINE/IMUKIN; GRUR 2007, 321 Rn. 30 – COHIBA; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 3 m. w. N.).\n\n14 Der im Falle des Bestreitens erforderliche Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung stellt damit eine gesetzliche Obliegenheit jedes Markeninhabers dar, der er sich grundsätzlich nicht mit Verweis auf damit verbundene Kosten- und Zeitaufwände entziehen kann.\n\nc. Der Senat geht weiterhin mit der vorgenannten Entscheidung des 29. Senats davon aus, dass objektive Anhaltspunkte bzw. Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung sich auch nicht daraus ergeben, dass dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundespatentgericht betreffend die Marke 30 2018 229 973 ASCONI (BPatG 26 W (pat) 48/22, juris) wegen bösgläubiger Markenanmeldung die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens auferlegt worden sind. Gleiches gilt für die Feststellungen bösgläubigen Verhaltens durch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 03.05.2021, 6 W 31/2021). Zwar entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dem Anmelder im Falle der Löschung seiner Marke wegen Bösgläubigkeit die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 19). Jedoch ist die Frage der Bösgläubigkeit des Markenanmelders in einem Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse wie der Bösgläubigkeit gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG von der Frage der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung in einem davon unabhängigen Verfallsverfahren gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 49 MarkenG zu trennen. Es handelt sich dabei um voneinander unabhängige Fragen, da beide Verfahren unterschiedliche Ziele verfolgen (vgl. EuG, Urteil vom 17.12.2025, T-536/24; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 20 ff.). Schließlich kann von der in einem Verfahren festgestellten Bösgläubigkeit einer Partei nicht darauf geschlossen werden, dass sie in einem anderen Verfahren ebenfalls kein rechtmäßiges Ziel verfolge (vgl. EuG a. a. O.; BPatG, aaO, 29 W (pat) 8/23 — ICH BIN RAUS, juris).\n\nd. Eine abweichende Entscheidung ist auch nicht im Hinblick auf die von der Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Entscheidung der Löschungsabteilung des EUIPO Nr. 50 095 C vom 28.01.2023 geboten, denn 15 soweit die Löschungsabteilung in diesem Verfahren einen Verfallslöschungsantrag des hiesigen Antragstellers gegen den EU-Teil der Internationalen Registrierung 1 125 197 der hiesigen Markeninhaberin wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen hatte, wurde diese Entscheidung von der Ersten Beschwerdekammer (15.08.2024, R 237/2023-I) aufgehoben und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers verneint.\n\nDie Beschwerdekammerentscheidung ist durch das EuG mit der vorgenannten Entscheidung T–536/24 v. 17. Dezember 2025 bestätigt worden.\n\n4. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.\n\nC. Anhaltspunkte für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen auf einen der Beteiligten nach § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG liegen nicht vor. Insbesondere eine Kostenauferlegung auf den Antragsteller ist aus den vorgenannten Gründen nicht veranlasst. Der Antrag der Beschwerdeführerin und Verfallsantragsgegnerin, dem Beschwerdegegner und Verfallsantragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.\n\n16\n\nIII.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. 4. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.\n\nMeiser Dr. Weitzel Merzbach Beglaubigt …","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/30009-23-_11062026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-11/30-w-pat-9-23","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/30009-23-_11062026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/30009-23-_11062026.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-06-11/30-w-pat-9-23","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/30009-23-_11062026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-30 14:47:46.176958+00:00"}}