{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2026-090426B29Wpat513.23.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2026:090426B29Wpat513.23.0","court":"BPatG","senate":"29. Senat","decided":"2026-04-09","aktenzeichen":"29 W (pat) 513/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n29 W (pat) 513/23\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung 30 2022 236 012.1\n\nhat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Fehlhammer und den Richter Posselt\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nECLI:DE:BPatG:2026:090426B29Wpat513.23.0\n\nG r ü n d e\n\nI. XIAONAN Das Wortzeichen ist am 21. Oktober 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Waren angemeldet worden:\n\nKlasse 16: Washi [Japanpapier]; Papier; Kohlepapier; Pappe; Gerahmte oder ungerahmte Bilder [Gemälde]; Tischwäsche aus Papier; Alben; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Lesezeichen; Glückwunschkarten; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Aktenhüllen; Gummierte Bänder [Papier- und Schreibwaren]; Vierkantlineale zum Zeichnen; Schülerbedarf [Papier- und Schreibwaren]; Verpackungspapier; Papier für Handwerkszwecke.\n\nDie Markenstelle für Klasse 16 des DPMA hat die Anmeldung unter Bezug auf den Beanstandungsbescheid vom 24. November 2022, zu dem die Anmelderin keine Stellungnahme abgegeben hatte, mit Beschluss vom 31. Januar 2023 zurückgewiesen. Der Eintragung des Anmeldezeichens stehe ein Freihaltebedürfnis gem.\n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Xiaonan (孝南区; Pinyin: Xiàonán Qū) sei ein Stadtbezirk in der chinesischen Provinz Hubei. Er gehöre zum Verwaltungsgebiet der bezirksfreien Stadt Xiaogan. Xiaonan habe eine Fläche von 1.035 km² und 930.300 Einwohner. Es komme für die Bejahung eines Freihaltungsbedürfnisses nicht darauf an, ob der Verkehr die Bezeichnung derzeit als Ortsnamen kenne und den Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringe. Denn das Schutzhindernis bestehe bereits dann, wenn die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren \"dienen könne\". Bei Namen von Ländern, Regionen und Großstädten bestehe eine Vermutung dafür, dass sie als geographische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt würden. Danach könne XIAONAN eine Eignung als geografische Angabe nicht abgesprochen werden. Zum einen sei in China das Papier und dessen Herstellung erfunden worden und zum anderen sei China der größte bzw. einer der größten Papierproduzenten der Welt. Deutschland sei wiederum einer der größten Papierimporteure der Welt. Da China nicht nur für Papier(waren), sondern für viele Warenbereiche ein Produktionsstandort sei, könnten - ohne weiteres - sämtliche beanspruchte Waren in XIAONAN hergestellt werden. Ein kleiner Teil der Verkehrskreise, ggf. auch nur der Fachkreise, der XIAONAN kenne, entnehme dem Zeichen nur den Hinweis, dass die beanspruchten Waren aus XIAONAN stammen (geographische Herkunft).\n\nHiergegen wendet sich die Markenanmelderin mit ihrer Beschwerde. XIAONAN sei das Chinesische Wort für „Junge Tochter“. Dieses habe keinerlei Bezug zu dem Stadtbezirk in der chinesischen Provinz Hubei, der im Übrigen in chinesischen Schriftzeichen anders geschrieben werde. In Pinyin laute sein Name zudem Xiaonän Qü. Darüber hinaus sei die Marke XIAONAN im weltweiten Handel über Amazon bereits eingeführt.\n\nEinen Antrag hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Mit Hinweis vom 24. Februar 2026, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am selben Tag zugestellt wurde, hat der Senat mitgeteilt, dass die Beschwerde nach seiner vorläufigen Einschätzung erfolgreich sein dürfte.\n\nZugleich hat er darauf hingewiesen, dass derzeit ein Verfahrenshindernis bestehe, da die auf Anforderung des Senats vom 24. Mai 2024 mit Schreiben vom 16. Juni 2024 eingereichte Vollmacht des Herrn W… vom 3. Juni 2024 die Anforderungen an eine Inlandsvertretervollmacht gem. § 96 MarkenG nicht erfülle. Aufgrund dessen hat der Senat erneut eine den Mindestanforderungen des § 96 MarkenG entsprechende Vollmacht angefordert. Für deren Eingang bei Gericht hat er eine Frist bis zum 1. April 2026 gesetzt und angekündigt, die Beschwerde ansonsten als unzulässig zu verwerfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat weder eine entsprechende Vollmacht eingereicht, noch eine Fristverlängerung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII. Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG statthaft, aber nicht zulässig, da trotz Aufforderung des Senats innerhalb der gesetzten Frist bis 1. April 2026 keine den Anforderungen des § 96 Abs. 1 MarkenG entsprechende Inlandsvertretervollmacht eingereicht wurde.\n\nDie Bestellung eines Inlandsvertreters ist prozessuale Voraussetzung für die Teilnahme an einem markenrechtlichen Verfahren. Die Nichtbestellung begründet ein Verfahrenshindernis. Nach § 96 Abs. 1 MarkenG benötigt jeder, der an einem im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Bundespatentgericht teilnimmt, einen Inlandsvertreter, sofern er im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch eine Niederlassung hat. Für die bloße Einlegung der Beschwerde ist der Inlandsvertreter nicht erforderlich, allerdings dann, wenn sich hieraus ein Verfahren ergibt, weil z. B. dem Antrag nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht ohne zustellungsbedürftige Entscheidung, entsprochen werden kann. Die Bestellung des Inlandsvertreters erfolgt regelmäßig durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht, deren Mindestumfang sich aus § 96 Abs. 1 MarkenG ergibt. Eine Sachentscheidung kann erst ergehen, wenn der Mangel behoben ist. Wird der Mangel des fehlenden Inlandsvertreters nicht behoben, führt dies in einseitigen Verfahren zur Zurückweisung der Anmeldung. Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (BPatGE 2, 19, 21; BPatGE 17, 11, 13; BPatG, Beschluss vom 04.10.1993, 30 W (pat) 65/92; Beschluss vom 26.01.2012, 30 W (pat) 84/09; Beschluss vom 08.10.2014, 29 W (pat) 542/12 – Pokerzeit; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 96 Rn. 29, 31).\n\nDie Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in China. Der Senat hat daher mit Schreiben vom 24. Mai 2024 und vom 24. Februar 2026 den Beschwerdeführervertreter auf das Erfordernis der Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht gemäß § 96 MarkenG hingewiesen. Eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Inlandsvertretervollmacht wurde bis zum Tag der Entscheidung nicht eingereicht, so dass von einer fehlenden Bestellung eines Inlandsvertreters auszugehen ist und somit ein Verfahrenshindernis vorliegt.\n\nDie mit Schreiben vom 16. Juni 2024 übersandte Vollmacht vom 3. Juni 2024 genügt nicht dem Mindestumfang einer Vollmacht für einen Inlandsvertreter gem. § 96 Abs. 1 MarkenG. Weder erwähnt sie die genannte Vorschrift noch die Inlandsvertretung. Vielmehr bezieht sie sich lediglich auf die Einreichung von Dokumenten, die zur Vollendung der Registereintragung einer Übertragung der Marke notwendig sind und soll auch nur bis zu der erfolgreichen Übertragung gelten. Ein Bezug zum vor dem Senat anhängigen Gerichtsverfahren ist hingegen nicht zu erkennen. Auch der Zusatz „. I recognize the documents executed by the Attorney on behalf of me within the scope of authorization.“ ist nicht geeignet, diese Mängel zu beheben. Denn er umfasst jedenfalls keine Verfahrenshandlungen nach dem 3. Juni 2024. Erst Recht ist darin keine Vollmacht für eine (zukünftige) Vertretung in bürgerlichen Streitigkeiten sowie hinsichtlich der Stellung von Strafanträgen zu sehen.\n\nDie Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann gem. § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung ergehen.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.\n\nMittenberger-Huber Fehlhammer Posselt","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29513-23_09042026.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-09/29-w-pat-513-23","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29513-23_09042026.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29513-23_09042026.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-04-09/29-w-pat-513-23","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29513-23_09042026.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-30 14:46:12.015655+00:00"}}