{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2026-060526B29Wpat517.24.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat517.24.0","court":"BPatG","senate":"29. Senat","decided":"2026-05-06","aktenzeichen":"29 W (pat) 517/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n29 W (pat) 517/24\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen)\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache …\n\nECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat517.24.0\n\nbetreffend die Marke 30 2021 218 962 (hier: Antrag auf Kostenauferlegung)\n\nhat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Mai 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Fehlhammer und die Richterin k. A. Dr. Rohlff\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nI. Die angegriffene Wort-/Bildmarke wurde am 15. April 2021 angemeldet und am 17. Mai 2021 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren der Klasse 30 und Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 eingetragen. Gegen die am 18. Juni 2021 veröffentlichte Eintragung hat der Beschwerdeführer bereits am 4. Juni 2021 Widerspruch aus der Unionswortmarke 008 518 102 Happy Pizza, geschützt für Waren der Klasse 30 sowie Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 43, erhoben. Der Widerspruch stützte sich auf sämtliche Waren und Dienstleistungen der älteren Marke und richtete sich gegen sämtliche Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke.\n\nMit Beschluss vom 16. Februar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 43 des DPMA, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zudem hat die Markenstelle „den Antrag der Markeninhaberin/ Widersprechenden, der Widersprechenden/ Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen“. Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten seien nicht ersichtlich. Daraufhin hat der Inhaber der angegriffenen Marke „in Ansehung des Beschlusses der Markenstelle“ mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 beim DPMA beantragt, dem Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\nDer Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle erhoben und sinngemäß beantragt:\n\n1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 vom 16. Februar 2023 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 008 518 102 die Löschung der Marke 30 2021 218 962 anzuordnen, 2. dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 17. März 2026 die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Nach einem Hinweis des Senats, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, hat der Beschwerdeführer den Widerspruch zurückgenommen. Nach einem weiteren Hinweis bezüglich der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der gegenseitigen Kostenanträge, hat der Beschwerdeführer auch seinen Kostenantrag zurückgenommen.\n\nDer Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 30. April 2026 dagegen ausdrücklich beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gegenseite aufzuerlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII. Nach Rücknahme des Widerspruchs in der Hauptsache und Rücknahme des Kostenantrags durch den Beschwerdeführer ist nur noch über den Kostenantrag des Beschwerdegegners, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gegenseite aufzuerlegen, zu entscheiden. Dieser Kostenantrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst, soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird. Dies gilt gemäß § 71 Abs. 4 MarkenG auch im Fall der Rücknahme eines Widerspruchs. Eine Kostenentscheidung zulasten eines Beteiligten setzt voraus, dass die Kostentragung der Billigkeit entspricht. Das Gesetz knüpft damit die Kostenerstattung nicht generell an den Ausgang des Verfahrens an, sondern sieht eine Kostenerstattung nur in den Fällen vor, in denen die Anwendung des Grundsatzes, dass die Beteiligten ihre Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst tragen, wegen besonderer Umstände unbillig erscheint. Solche besonderen Umstände liegen in der Regel nur bei Einlegung offensichtlich aussichtsloser oder rechtsmissbräuchlicher Beschwerden oder bei Verstößen gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht vor. Die Sorgfaltspflicht ist verletzt, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten nicht mehr mit der bei der Wahrnehmung von Rechten zu fordernden prozessualen Sorgfalt vereinbar ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. BGH GRUR 1996, 399 Rn. 44 – Schutzverkleidung; Grabrucker in Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz,\n\n4. Auflage, § 71 Rn 11; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 71 Rn. 13). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Die Einlegung der Beschwerde rechtfertigt eine Billigkeitsentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdegegner hat keine Tatsachen vorgetragen, die nahelegen könnten, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde maßgeblich aus sachfremden Erwägungen eingelegt. Ferner war das Beschwerdevorbringen nicht von vornherein und auf den ersten Blick aussichtslos. Zwar fehlte es nach der im Hinweis vom 12. März 2026 geäußerten vorläufigen Einschätzung des Senats an einer Verwechslungsgefahr, weil die sich gegenüberstehenden Zeichen den gebotenen Abstand einhalten. Jedoch konnte der Beschwerde aufgrund der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen die Erfolgsaussicht nicht von vornherein völlig abgesprochen werden. Dass dadurch Kosten für den Beschwerdegegner entstanden sind, ist dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar.\n\nEine Rücknahmeerklärung, die wie hier zur Erledigung der Hauptsache führt, ist allein kein hinreichender Grund zur Auferlegung der Kosten (Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 28). Der Beschwerdeführer hat durch die Rücknahme des Widerspruchs nicht gegen prozessuale Sorgfaltspflichten verstoßen. Auch sonstige Anhaltspunkte in der Verfahrensführung, die eine Kostenauferlegung rechtfertigen könnten, fehlen.\n\nDementsprechend war der Kostenantrag des Beschwerdegegners, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gegenseite aufzuerlegen, zurückzuweisen. Es bleibt damit bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat. Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 30. April 2026 seinen – bereits gegenüber dem DPMA mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 noch vor Einlegung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer gestellten – Kostenantrag dahingehend konkretisiert, dass dieser sich lediglich auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens beziehen solle. Über die Kosten des Amtsverfahrens war daher vorliegend nicht zu entscheiden. Im Übrigen wäre dieser Antrag auch dann ohne Erfolg geblieben, wenn man zugunsten des Beschwerdegegners unterstellen würde, dass sein Kostenantrag gegenüber dem DPMA als zulässige Anschlussbeschwerde ausgelegt werden könnte. Denn besondere Umstände, die gemäß § 63 Abs. 1 MarkenG Anlass für eine Auferlegung der Kosten aus Billigkeit gegeben hätten, wurden nicht vorgetragen und sind für das Amtsverfahren ebenso wenig wie für das Beschwerdeverfahren ersichtlich. Eine zulässige eigene Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des DPMA durch den Beschwerdegegner kann in dem Antrag vom 23. Februar 2026 schon deshalb nicht gesehen werden, da die erforderliche Beschwerdegebühr nicht bezahlt worden ist. Mittenberger-Huber Fehlhammer Rohlff","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29517-24_06052026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-05-06/29-w-pat-517-24","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29517-24_06052026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29517-24_06052026.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-05-06/29-w-pat-517-24","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/29517-24_06052026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-30 14:47:10.699325+00:00"}}