{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2025-291025U8Ni67.23EP.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2025:291025U8Ni67.23EP.0","court":"BPatG","senate":"8. Senat","decided":"2025-10-29","aktenzeichen":"8 Ni 67/23 (EP)","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n8 Ni 67/23 (EP)\n\n(Aktenzeichen) …\n\nIn der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BPatG:2025:291025U8Ni67.23EP.0 …\n\nbetreffend das europäische Patent EP 1 891 283 (DE 50 2006 013 095)\n\nhat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr. Himmelmann, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters und des Richters Dipl.- Ing. Univ. Sexlinger\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das europäische Patent EP 1 891 283 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt.\n\nII. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 891 283 (deutsches Aktenzeichen DE 50 2006 013 095.5) (Streitpatent), das am 14. Juni 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 10 2005 028 072 vom 16. Juni 2005 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „FUSSBODENPANEEL MIT EINEM HOLZWERKSTOFFKERN, EINER DEKORSCHICHT UND VERRIEGELUNGSPROFILEN“ trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 7. August 2013 veröffentlicht.\n\nDas in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst den unabhängigen, auf ein Fußbodenpaneel bezogenen Anspruch 1 und die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, die alle unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen sind. Das Streitpatent betrifft ein Fußbodenpaneel nach dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift EP 1 891 283 B1). Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt:\n\n0\n\n1\n\n2\n\n3 Fußbodenpaneel (1) mit rechteckigem Format, mit einem Holzwerkstoffkern (2) und einer Dekorschicht (4) an einer Oberseite (3) des Fußbodenpaneels (1), mit paarweise gegenüberliegenden Seitenkanten (5, 6, 7, 8), wobei wenigstens ein Paar Seitenkanten (7, 8) formschlüssig wirkende komplementäre Hakenprofile aufweist, nämlich 3.1 einen Aufnahmehaken (9), der einer Unterseite des Fußbodenpaneels (1) zugewandt ist, 3.2 sowie an der gegenüberliegenden Seitenkante (8) einen Arretierhaken (10), der der Oberseite (3) des Fußbodenpaneels (1) zugewandt ist, 3.3 wobei sowohl der Aufnahmehaken (9) als auch der Arretierhaken (10) eine distale Seitenfläche (11, 17) mit wenigstens einem hervorstehenden Rastelement (13, 14) aufweist, 3.3.1 welchem eine Aufnahmetasche (21, 22) im komplementären Aufnahmehaken (9) zugeordnet ist, und 3.2.1 der Arretierhaken (10) durch eine Arretierbewegung senkrecht zur Ebene des Fußbodenpaneels (1) mit dem Aufnahmehaken (9) verriegelbar ist, 3.2.2 wobei zwischen dem Rastelement (13, 14) des Arretierhakens (10) und der Oberseite (3) des Fußbodenpaneels (1) bezogen auf die Gesamtdicke des Fußbodenpaneels (1) wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fußbodenpaneels (1) vorgesehen ist, und 3.2.3 wobei die distale Seitenfläche (11) des Arretierhakens (10) zwei Rastelemente (13, 14) aufweist dadurch gekennzeichnet, dass 3.2.4 ein erstes näher an der Oberseite (3) des Fußbodenpaneels (1) angeordnetes Rastelement (13) des Arretierhakens (10) weiter von der distalen Seitenfläche (11) des Arretierhakens (10) hervorsteht, als das zweite Rastelement (14).\n\nDie Klägerinnen 1 und 2 stützen ihre Nichtigkeitsklage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit, und bezüglich der Hilfsanträge darüber hinaus auf den Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung, den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung sowie den Nichtigkeitsgrund der Schutzbereichserweiterung. Zur Stützung ihres Vorbringens haben die Klägerinnen die folgenden Dokumente genannt:\n\nNK1 EP 1 891 283 B1 (Streitpatentschrift); NK2 DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2006 013 095.5, Stand am 6. November 2023; Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents; Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei K… …, Düsseldorf, an das Landgericht D… vom 25. Mai 2023 (Verletzungsklageschrift); Anmeldungsunterlagen Az.: EP12169489.7; Urteil des Landgerichts D… vom 2. Juli 2024 …; DE 202 03 311 U1; WO 02/31291 A1; WO 01/51732 A1; WO 01/75247 A1; WO 01/02670 A1; EP 1 367 194 A2; EP 1 282 752 B1. NK3 NK4 NK5 NK6 D1 D2 D3 D4 D5 D6 D7 Sie vertreten insbesondere die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents nicht neu gegenüber dem jeweiligen Gegenstand einer der Druckschriften D1 bis D4 und D7 sei und demgegenüber jeweils auch in Zusammenschau mit einer der Lehren der Druckschriften D5 und D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.\n\nDie Klägerinnen 1 und 2 stellen den Antrag, das europäische Patent EP 1 891 283 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise das europäische Patent EP 1 891 283 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 13, jeweils vom 27. September 2024 – in dieser Reihenfolge – erhalten.\n\nDie Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und verteidigt das Patent in der erteilten Fassung sowie hilfsweise in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 13 vom 27. September 2024. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte das folgende Dokument vorgelegt:\n\nLS 01 WO 2006/133690 A1 (berichtigte Fassung der Anmeldeschrift des Streitpatents). Die Beklagte überreicht dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2025 eine Vergrößerung der Figur 5 der WO 01/75247 A1 (D4) und den Klägerinnen Kopien dieser Vergrößerung.\n\nFür den Hilfsantrag 1 vom 27. September 2024 wurde der erteilte Anspruch 1 mit den Merkmalen 1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 und 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 ergänzt, wonach das Fußbodenpaneel eine Unterseite umfasst, mit der eine untere Fläche des Aufnahmehakens in einer gemeinsamen Ebene liegt.\n\nFür den Hilfsantrag 2 vom 27. September 2024 wurde der erteilte Anspruch 1 mit den Merkmalen 3.2.5Hi2,5,8,9,10,12,13, 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 und 3.3.2 Hi2,5,8,9,10,12,13 ergänzt, wonach der Arretierhaken zwischen seiner Hinterschneidungsfläche (15) und seiner distalen Seitenfläche (11) eine abwärtsgerichtete Fußfläche und der Aufnahmehaken (9) eine aufwärtsgerichtete Aufnahmefläche aufweisen, die im zusammengefügten Zustand teilweise in Kontakt stehen und zwischen denen teilweise ein kontaktfreier Raum gebildet ist.\n\nFür Hilfsantrag 3 vom 27. September 2024 wurden die Merkmale 3.3 und 3.2.2 des erteilten Anspruchs 1 dahingehend geändert, dass in Merkmal 3.3Hi3,6,8,10,11,12,13 anstatt „wenigstens einem hervorstehenden Rastelement“ „wenigstens zwei hervorstehende Rastelemente“ angegeben sind und in Merkmal 3.2.2Hi3,6,8,10,11,12,13 der Abstand von einem Drittel von der Oberseite des Paneels für „wenigstens ein Rastelement“ gefordert ist. Die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 vom 27. September 2024 sind gegenüber dem erteilten Anspruch 1 unverändert.\n\nFür Hilfsantrag 4 vom 27. September 2024 wurde der erteilte Unteranspruch 4 zwischen die Merkmale 3.3 und 3.3.1 des erteilten Anspruchs 1 aufgenommen und das Merkmal 3.3.1 entsprechend redaktionell angepasst. Die eingefügten Merkmale 3.1.3Hi4,7,9,11,12,13 und 3.1.3.1Hi4,7,9,11,12,13 fordern wenigstens einen Rasthöcker auf der Seite des Aufnahmehakens, der in Arretierrichtung der Aufnahmetasche vorgelagert ist.\n\nIm Hinblick auf die Hilfsanträge 5 bis 13 jeweils vom 27. September 2024 und die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und 56 EPÜ, der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung (mangelnde Ausführbarkeit) nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜbkG, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ, der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der Schutzbereichserweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. d) EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.\n\nDie Klage ist begründet, weil das Streitpatent weder in seiner erteilten Fassung noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 13 jeweils vom 27. September 2024 rechtsbeständig ist. I .\n\n1. Das Streitpatent betrifft ein Fußbodenpaneel nach dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1, vgl. Absatz [0001] Streitpatentschrift, auf die in diesem Absatz verwiesen wird. Wie in der Beschreibungseinleitung weiter ausgeführt wird, seien bei den Paneelen aus dem Stand der Technik nach der gattungsgemäßen Druckschrift D4 an wenigstens zwei gegenüberliegenden Seitenkanten komplementäre Hakenprofile vorgesehen. Durch die Rastelemente an den distalen Seitenflächen gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figur 5 nach Druckschrift D4 vergrößere sich das Maß der Hinterschneidung und erhöhe die Haltekraft, die einer Auseinanderbewegung der verbundenen Hakenprofile (und damit Paneele) entgegenwirke. Auch die beiden übrigen Seitenkanten könnten komplementäre Profile aufweisen, die ein Verbinden von Paneelen hintereinanderliegender Reihen durch eine Schwenkbewegung des Paneels der folgenden Reihe gegenüber dem bereits liegenden Paneel der ersten Paneelreihe ermöglichten. Die erstgenannten Hakenprofile dienten hingegen dazu Fußbodenpaneele derselben Reihe miteinander zu verbinden. Dabei werde sowohl die Verriegelung eines Paneels an der bereits liegenden Reihe als auch die Verhakung mit dem bereits liegenden Paneel derselben Reihe durch die Schwenkbewegung herbeigeführt. Die Verhakung erfolge indem der Arretierhaken in den Aufnahmehaken herabgeschwenkt werde. Dabei bewege sich der Arretierhaken innerhalb einer Drehebene, die senkrecht zur Oberseite des Fußbodenpaneels ausgerichtet sei. Auf diese Weise geschehe die Verriegelung des Fußbodenpaneels an der bereits liegenden Reihe gleichzeitig mit der Verhakung mit einem Fußbodenpaneel derselben Paneelreihe. Die Rastelemente wiesen eine Hinterschneidung auf, die einem Auseinanderbewegen zusammengefügter Hakenprofile entgegenwirke, vgl. Absätze [0002] bis [0005].\n\nDer Stand der Technik u.a. nach den Druckschriften D1 und D5 zeige Fußbodenpaneele mit Aufnahmehaken, Arretierhaken und daran vorgesehenen Rastelementen. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Dekorschicht an der Oberseite der Fußbodenpaneele während und nach der Arretierung schadhaft werde. Sie löse sich ab und die Oberseite der Paneele schüssele, was bedeute, dass sich die Seitenkanten an der Oberseite der Dekorschicht aufstellten, vgl. Absätze [0006] bis [0008].\n\nDer Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, ein vereinfacht gestaltetes Fußbodenpaneel zu schaffen, das gut handhabbar und gut verhakbar sei, vgl. Absatz [0009].\n\n2. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Holztechnik (Dipl.-Ing. (FH) oder B.Eng.) an, der über mehrere Jahre Berufserfahrung bei der Entwicklung von Fußbodenpaneelen insbesondere aus Holzwerkstoffen verfügt.\n\n3. Dieser Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung folgendes Verständnis zugrunde:\n\nDer erteilte Patentanspruch 1 ist gemäß den Merkmalen 0 bis 2 auf ein rechteckiges Fußbodenpaneel mit einem Holzwerkstoffkern und einer Dekorschicht an der Oberseite des Paneels sowie paarweise gegenüberliegenden Seitenkanten gerichtet. Dabei können zwei parallele Seitenkanten lang und zwei parallele Seitenkanten kurz sein, die jeweils formschlüssig wirkende Verriegelungsprofile aufweisen können und zur Verbindung mehrerer gleichartiger Fußbodenprofile dienen, vgl. Figur 1 und Absatz [0023] der Streitpatentschrift, auf die auch in diesem Absatz verwiesen wird.\n\nFür das Fußbodenpaneel des Patentanspruchs 1 ist jedoch mit Merkmal 3 nur vorgeschrieben, dass wenigstens ein Paar seiner Seitenkanten formschlüssig wirkende komplementäre Hakenprofile aufweist, die mit den weiteren Merkmalen ausgebildet werden. Die Ausbildung des anderen Paares Seitenkanten obliegt dem Fachmann. Die komplementären Hakenprofile bestehen nach den Merkmalen 3.1 und 3.2 aus einem Aufnahmehaken – im Ausführungsbeispiel das Bezugszeichen 9 tragend –, der einer Unterseite des Fußbodenpaneels zugewandt ist sowie an der gegenüberliegenden Seitenkante des Paneels aus einem Arretierhaken – im Ausführungsbeispiel das Bezugszeichen 10 tragend –, der der Oberseite des Fußbodenpaneels zugewandt ist. Der Aufnahmehaken ist nahe der Unterseite des Fußbodenpaneels angeordnet und zu dessen Oberseite offen, während das komplementäre als Arretierhaken bezeichnete Hakenprofil nach unten offen ist, vgl. nachfolgend eingeblendete Abbildung 1 und Absatz [0028].\n\nAbbildung 1: Figuren 3 und 2 der Streitpatentschrift Mit Merkmal 3.2.1 ist weiter funktional vorgeschrieben, dass die in Rede stehenden Verriegelungsprofile – der Arretierhaken und der Aufnahmehaken – so hergerichtet sind, dass sie durch eine Bewegung senkrecht zur Ebene des Fußbodenpaneels also durch eine vertikale Fügebewegung verriegelt werden können und in Formschluss miteinander geraten, vgl. Absatz [0027]. Das geschieht wie Merkmal 3.2.1 explizit angibt durch eine senkrechte Bewegung des Arretierhakens, denn der obenliegende Haken kann in den untenliegenden Haken mit dieser Bewegung eingeführt werden. Der Fachmann sieht die Verriegelungsprofile dieser beiden Seitenkanten des beanspruchten Fußbodenpaneels damit in Abgrenzung von solchen Seitenkanten, die durch schräges Ansetzen und anschließendes Herabschwenken miteinander verbunden werden, auf die das nicht ausgebildete Paar Seitenkanten des Paneels nach Anspruch 1 aber auch nicht beschränkt ist, vgl. Absätze [0024] und [0025].\n\nAuch wenn die komplementären, an gegenüberliegenden Seiten liegenden Profile eines einzigen Paneels nicht so miteinander wirken können, wie mit der Merkmalsgruppe 3.X – insbesondere in den Merkmalen 3, 3.3.1 und 3.2.1 – angegeben, so ist dem Fachmann bewusst, dass bei einem Fußboden aus derartigen Paneelen die gegenüberliegenden Seitenkanten des allein beanspruchten Paneels baugleich ausgebildet sein müssen wie die ineinandergreifenden Seitenkanten zweier angrenzender Paneele, vgl. auch Figur 1 i. V. m. Absätzen [0024] bis [0028].\n\nSowohl der Aufnahmehaken als auch der Arretierhaken weisen gemäß Merkmal 3.3 eine distale Seitenfläche auf, an denen wenigstens ein hervorstehendes Rastelement vorgesehen ist. Auch wenn das Merkmal 3.3 seinem Wortlaut nach die Möglichkeit eröffnet, sowohl an der distalen Seitenfläche des Aufnahmehakens als auch an der distalen Seitenfläche des Arretierhakens ein solches hervorstehendes Rastelement vorzusehen, wie es das Ausführungsbeispiel auch offenbart (vgl. Absatz [0032]), so schränkt das folgende Merkmal 3.3.1, das durch das Relativpronomen „welchem“ einen direkten Bezug zu dem vorgenannten Rastelement herstellt, dieses zwingend nur auf ein Rastelement ein, welchem eine Aufnahmetasche im komplementären Aufnahmehaken zugeordnet werden kann. Da dies für ein Rastelement am Aufnahmehaken nicht möglich ist, folgt somit aus der Zusammenschau der beiden Merkmale für Merkmal 3.3, dass das Fußbodenpaneel wenigstens ein Rastelement aufweist, dass aus der distalen Seitenfläche des Arretierhakens hervorsteht. Ob darüber hinaus das beanspruchte Fußbodenpaneel auch wenigstens ein Rastelement am Aufnahmehaken mit einer dazu möglicherweise noch komplementären Aufnahmetasche im Arretierhaken aufweist, lässt der Patentanspruch 1 daher offen. Diese Auslegung deckt sich auch mit der allgemeinen Beschreibung in den Absätzen [0010] bis [0021], in denen nur auf die Ausbildung der Rastelemente und Berührfläche an der distalen Seitenfläche des Arretierhakens und der dazu komplementären Ausbildung am Aufnahmehaken abgestellt wird. Als distale Seitenfläche wird dabei nicht die reale Oberfläche des Hakenprofils, sondern eine darin liegende, vorliegend im Wesentlichen vertikal verlaufende und die vertikale Fügebewegung ermöglichende Ebene am jeweiligen Hakenprofil verstanden, die von der Paneelmitte entfernt am weitesten außen liegt und aus der das mindestens eine Rastelement hervorsteht, vgl. Abbildung 1. Im Weiteren geben die Merkmale 3.2.3 und 3.2.4 an, dass an der distalen Seitenfläche des Arretierhakens zwei Rastelemente vorgesehen sind, wovon ein erstes näher zur Oberseite des Fußbodenpaneels angeordnetes Rastelement weiter von der distalen Seitenfläche hervorsteht als das zweite unterhalb dem ersten liegende Rastelement, vgl. auch Figur 2 in Abbildung 1 i. V. m. Absatz [0036]. Als Folge ist der Sinngehalt des Merkmals 3.2.4, dass eine gedachte, durch die äußersten Kanten der beiden Rastelemente aufgespannte Ebene nicht vertikal, sondern in einem solchen Winkel zur distalen Seitenfläche verläuft, dass sie unterhalb des Paneels eine gemeinsame Schnittgerade bilden, um die in Absatz [0011] erläuterte Wirkung des störungsfreien Einführens des unteren Rastelements erzielen zu können.\n\nMerkmal 3.2.2 schreibt für diese Elemente ferner noch vor, dass zwischen dem Rastelement des Arretierhakens und der Oberseite des Fußbodenpaneels wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fußbodenpaneels vorgesehen ist. Es ist mit dem Wortlaut des Merkmals 3.2.2 allerdings nicht festgelegt, für welches der beiden Rastelemente der dort definierte Abstand zwischen dem Rastelement und der Oberfläche gilt, da das Merkmal 3.2.2 vor den Merkmalen 3.2.3 und 3.2.4 im Anspruch benannt wird. Nach dem Wortlaut des Anspruchs könnte dieser daher so ausgelegt werden, dass Ausgestaltungen mitumfasst werden, bei denen ein Rastelement den geforderten Abstand von einem Drittel der Paneeldicke zur Paneeloberfläche aufweist, das andere Rastelement aber oberhalb des ersten Rastelements angeordnet ist. Dieses andere Rastelement würde in einem Abstand von weniger als einem Drittel der Paneeldicke zur Oberfläche angeordnet sein. Auch wenn der Wortlaut des Anspruchs ein solches Verständnis nicht unbedingt ausschließt, sind die in Rede stehenden Merkmale jedoch zwingend und entgegen dem reinen Wortlaut dahingehend auszulegen, dass das Merkmal 3.2.2 für beide Rastelemente gilt.\n\nDer Beklagten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass sich das Streitpatent nicht im Merkmal 3.2.2 von der gattungsgemäßen Lehre nach der Druckschrift D4 abzugrenzen versucht, sondern durch das Merkmal 3.2.4 des kennzeichnenden Teils des erteilten Patentanspruchs 1, dem insoweit im Zweifel kein Verständnis beizumessen ist, demzufolge es sich in demjenigen Stand der Technik wiederfindet, von dem es sich gerade unterscheiden soll, vgl. BGH, X ZR 16/17, Urteil vom 27. November 2018, Rn. 19 – Scheinwerferbelüftungssystem, juris.\n\nEntsprechendes gilt aber auch, wenn in der Beschreibung des Patents ein bekannter Stand der Technik als nachteilhaft bezeichnet und ein im Patentanspruch vorgesehenes Merkmal als Mittel hervorgehoben wird, um diesen Nachteil zu überwinden, vgl. BGH, X ZR 17/19, Urteil vom 2. März 2021, Rn. 22 – Schnellwechseldorn, juris; BGH, X ZR 87/20, Urteil vom 27. September 2022 – Brenngutkühlung, juris.\n\nAls nachteilhaft wird im Streitpatent auch der Stand der Technik nach der Druckschrift D5 bezeichnet und festgestellt, dass ein Rastelement an einer distalen Seitenfläche eines Hakenelements dann Beschädigungen an der Dekorschicht hervorruft, wenn es nahe der Oberseite des Fußbodenpaneels angeordnet ist. Demgegenüber sieht der Gegenstand des Streitpatents vor, das Rastelement des Arretierhakens in größerer Materialtiefe zu verorten, das heißt mit einem größeren Abstand von der Oberseite des Fußbodenpaneels, vgl. Absätze [0006], [0007], [0013] und [0014]. Aus diesem Vergleich erschließt sich, dass im Streitpatent die in der Druckschrift D5 oberflächennahe Positionierung der Rastelemente als mit einem Nachteil behaftet angesehen wird. Gleichermaßen wird das Merkmal 3.2.2 im Allgemeinen als Mittel hervorgehoben, um diesen Nachteil zu überwinden und weiter konkretisiert, dass für beide Rastelemente einen Mindestabstand zur Oberseite des Fußbodenpaneels von einem Drittel seiner Gesamtdicke wie ihn Merkmal 3.2.2 fordert vorgeschrieben ist, vgl. Absatz [0030]. Der dem Merkmal 3.2.2 nach obigen Ausführungen beizumessende Sinngehalt ergibt sich deshalb gegensätzlich zur Auffassung der Beklagten in Abgrenzung zur Offenbarung der Druckschrift D5, denn ein Rastelement im oberen Drittel des Fußbodenpaneels würde der im Streitpatent postulierten Zielsetzung zwangsläufig zuwiderlaufen. Das Streitpatent stützt die Auslegung, wonach beide nach Merkmal 3.2.3 geforderten Rastelemente im unteren Zwei-Drittel-Bereich der Seitenkante des Paneels liegen müssen, zudem durch die Ausgestaltung des einzigen Ausführungsbeispiels, bei der beide am Arretierhaken vorhandenen Rastelemente 13, 14 den mit Merkmal 3.2.2 geforderten Abstand zur Oberseite des Paneels aufweisen. Allein aus Ausführungsbeispielen darf zwar nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist jedoch, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll, vgl. BGH, X ZR 153/05, Urteil vom 12. Februar 2008 – Mehrgangnabe, juris. Was beim Streitpatent auch der Fall ist, denn wie oben erläutert wurde, wird dort einer Anordnung der Rastelemente mit größerem Abstand zur Paneeloberfläche der technische Erfolg unterstellt, eine Beschädigung der Dekorschicht zu verhindern. Darüber hinaus sind in den Merkmalen 3.3 und 3.2.2, in denen das wenigstens eine Rastelement an der Seitenfläche des Arretierhakens und sein Abstand zur Oberseite des Fußbodenpaneels definiert ist, bereits beide Bezugszeichen 13 und 14 angeführt.\n\nAuch wenn Bezugszeichen den Anspruch nicht beschränken, so unterstreicht deren Angabe insbesondere in Merkmal 3.2.2 das genannte Verständnis des Fachmanns der in Rede stehenden Merkmale.\n\n4. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist nicht patentfähig. Es kann dahingestellt bleiben, ob er neu ist. Denn er gilt jedenfalls nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, weil er sich in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D4 und dem Wissen des Fachmanns ergibt (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 52, 56 EPÜ). Aus der Druckschrift D4 ist ein Fußbodenpaneel mit rechteckigem Format, einem Holzwerkstoffkern, einer Dekorschicht an seiner Oberseite und paarweise gegenüberliegenden Seitenkanten bekannt, womit es bereits gemäß den Merkmalen 0 bis 2 ausgebildet ist. Auch weisen wenigstens ein Paar Seitenkanten gemäß den Merkmalen 3, 3.1, 3.2 und 3.2.1 formschlüssig wirkende komplementäre Hakenprofile auf, nämlich einen der Unterseite des Fußbodenpaneels zugewandten Aufnahmehaken („female vertical assembly joining member 10IV“) sowie an der gegenüberliegenden Seite einen der Oberseite des Fußbodenpaneels zugewandten Arretierhaken („male vertical assembly joining member 10III“), der durch eine Arretierbewegung senkrecht zur Ebene des Paneels mit dem Aufnahmehaken verriegelbar ist, vgl. Anspruch 1, Seite 9, 1. Absatz sowie nachfolgend eingeblendete Abbildung 2. Abbildung 2: Figur 7 der Druckschrift D4 Dabei weisen sowohl der Aufnahmehaken 10IV als auch der Arretierhaken 10III eine distale Seitenfläche mit wenigstens einem hervorstehenden Rastelement i.S. des Merkmals 3.3 auf. Dem Rastelement („snapping hook 23“) an der distalen Seitenfläche des Arretierhakens 10III ist entsprechend Merkmal 3.3.1 eine Aufnahmetasche („undercut 24“) im komplementären Aufnahmehaken 10IV zugeordnet. Dabei gilt nicht ausschließlich die kurze, direkt unterhalb der Oberfläche des Paneels liegende Berührfläche („upper mating surface 25“) als distale Seitenfläche. Vielmehr identifiziert der Fachmann als distale Seitenfläche im Sinne des Merkmals 3.3 die mit einem Rasthaken 23 ausgestattete Kontaktfläche, die sich ausgehend von der oberen Berührfläche („upper mating surface 25“) leicht geneigt, aber im Wesentlichen vertikal erstreckt, um eine Arretierbewegung senkrecht zur Ebene des Fußbodenpaneels zu ermöglichen. Zwischen dem Rastelement 23 des Arretierhakens und der Oberseite 3 des Fußbodenpaneels ist auch gemäß Merkmal 3.2.2 bezogen auf die Gesamtdicke des Fußbodenpaneels wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Paneels eingehalten, vgl. erneut Abbildung 2. Der Unterschied, den das Fußbodenpaneel nach Anspruch 1 gegenüber dieser Ausgestaltung des Fußbodenpaneels nach Druckschrift D4 aufweist, ist, dass die distale Seitenfläche entsprechend den Merkmalen 3.2.3 und 3.2.4 zwei Rastelemente aufweist, von denen ein erstes, das näher zur Oberseite angeordnet ist, weiter von der distalen Seitenfläche hervorsteht, als das zweite (darunterliegende) Rastelement.\n\nAbbildung 3: Figur 5 der Druckschrift D4 Dem Fachmann ist aus seinem Fachwissen bekannt, dass bei Verriegelungselementen an Paneelseitenkanten das Maß der Hinterschneidung und die Haltekraft, die dem Auseinanderdriften der Verriegelungselemente entgegenwirkt, voneinander abhängen. Das Vorsehen von zwei Rastelementen anstatt einem an einer Fläche – wie es prinzipiell auch die Ausgestaltung nach Figur 5 der D4 zeigt, vgl. zuvor eingeblendete Abbildung 3 – vergrößert das Maß an Hinterschneidung und damit – dasselbe Material vorausgesetzt – die Haltekraft, die einem Auseinanderbewegen der Hakenprofile an diesen Seitenkanten entgegenwirkt, vgl. dazu Streitpatentschrift Abs. [0002]. Genauso gilt, dass bei gleichbleibender Haltekraft das Maß der Hinterschneidung anstatt einem größerem Rastelement zwei kleineren Rastelementen zugeordnet werden kann, was positive Auswirkungen auf die Fügebewegung hat. Möchte der Fachmann demnach beim Fußbodenpaneel der Druckschrift D4 in der Ausgestaltung nach deren Figur 7 (Abbildung 2) die Haltekraft erhöhen oder bei gleichbleibender Haltekraft die einzelnen Hinterschneidungen verringern, so ist es für ihn naheliegend, die Anzahl der Rastelemente unter Abwägung der skizzierten Vor- und Nachteile so festzulegen, wie in der Ausgestaltung der Figur 5 (Abbildung 3) vorgeschlagen ist. Zumal in der Druckschrift D4 zu den verschiedenen Ausführungsbeispielen für die komplementären Hakenprofile angegeben ist, dass diese im Rahmen der Erfindung variiert werden können, vgl. Seite 6, 3. bis 6. Absatz und Seite 9, letzter Satz. Aufgrund dieser Anregung ersetzt der Fachmann das eine Rastelement 23 gemäß der Ausgestaltung nach Figur 7, das ungefähr in der Mitte zwischen Paneeloberseite und –unterseite angeordnet ist, durch zwei ungefähr im selben Bereich liegende Rastelemente, womit in der Folge das Fußbodenpaneel auch gemäß Merkmal 3.2.3 ausgebildet wird. Denn zwischen dem oberen Rastelement und der Oberseite des Fußbodenpaneels ist beim Anordnen von zwei Rastelementen im selben Bereich der Seitenkante des Arretierhakens, in dem das eine Rastelement angeordnet war, auch bezogen auf die Gesamtdicke des Paneels wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Dicke vorgesehen, wie Merkmal 3.2.2 vorschreibt. Bei der komplementären Ausbildung der Seitenkanten des Paneels nach Figur 7 der Druckschrift D4 ist an der Seite des Aufnahmehakens oberhalb der Aufnahmetasche eine Schräge vorgesehen („… whereby a guiding angle ist formed above the undercut 24 of the female vertical joining member 10IV.“), die für ein hindernisfreies Einführen sorgt, vgl. Seite 8, 3. Absatz. Unter Beibehaltung dieser Führungsfläche, steht in der Folge das näher an der Oberseite des Paneels angeordnete erste Rastelement des Arretierhakens – Merkmal 3.2.4 entsprechend – auch weiter von der distalen Seitenfläche hervor als das zweite (untere) Rastelement.\n\nDer Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise zu einem Fußbodenpaneel, dass alle Merkmale des Fußbodenpaneels nach Anspruch 1 aufweist, ohne erfinderisch tätig geworden zu sein. Dem Fachmann hat sich nicht nur die Ausgestaltung nach Figur 5 der Druckschrift D4 als sog. nächstkommender Stand der Technik als Ausganspunkt seiner Bemühungen angeboten, sondern ebenso das Fußbodenpaneel im Ausführungsbeispiel der Figur 7. Denn für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Fachmann ein bestimmter Stand der Technik als möglicher Ausgangspunkt seiner Bemühungen anbot, ist die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als – aus der Sicht ex post – nächstkommender Stand der Technik weder ausreichend noch erforderlich, vgl. BGH, X ZR 109/15, Urteil vom 26. September 2017 – Spinfrequenz, juris m. w. N. Der Fachmann bleibt auch nicht an den Ausgestaltungen nach den Ausführungsbeispielen der Druckschrift D4 verhaftet und wird daher das Ausführungsbeispiel nach Figur 5 der Druckschrift D4 nicht in genau der dort gezeigten geometrischen Anordnung auf dasjenige nach Figur 7 der Druckschrift D4 übertragen, indem er beispielsweise die zwei Rastelemente („snapping hooks 23“) so wie in Figur 5 gezeigt an der Schräge beim Fußbodenpaneel nach Figur 7 anordnet und dadurch wie die Beklagte argumentiert die Rastelemente schräg nach unten weisen würden. Vielmehr wird er lediglich die Anzahl der Rastelemente aus der Ausgestaltung nach Figur 5 auf diejenige nach Figur 7 übertragen und ansonsten die in Figur 7 gezeigte Ausbildung mit ihrer Schräge beibehalten. Die Druckschrift D4 selbst gibt dem Fachmann auch den Anlass dazu, weil zum einen explizit angegeben ist, dass die Erfindung nicht auf die dargestellten Ausführungsformen beschränkt ist, da diese im Rahmen der Erfindung variiert werden können, vgl. Seite 9, letzter Satz. Zum anderen ist im Unteranspruch 3 nach Druckschrift D4 allgemein angegeben, dass die komplementären Hakenprofile mit einem oder mehreren Rastelementen mit passenden Hinterschneidungen ausgestattet sind („… that the male and female vertical assembly joining members (10III and 10IV respectively) are provided with one ore more snapping hooks (23) with matching undercuts (24) which …“). Damit ist der Fachmann angehalten, die Anzahl der Rastelemente bei allen unterschiedlichen Ausführungsbeispielen zu überdenken. Insofern kann auch die Frage nach der Aufgabe, die dem Streitpatent zugrunde liegt, unbeantwortet bleiben, weil die Druckschrift D4 selbst dem Fachmann bereits Anlass zur Veränderung der nur beispielhaft aufgezeigten Ausgestaltungen eines Fußbodenpaneels gab.\n\n5. Mit den Hilfsanträgen 1 bis 13 kann das Patent nicht erfolgreich verteidigt werden. Denn die Gegenstände nach dem jeweiligen Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 gehen jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ). Der Gegenstand nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 erweitert den Schutzbereich des Patents (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. d) EPÜ) und der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) und Art. 52, 54 und 56 EPÜ). Er ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D4. Die Hilfsanträge 5 bis 13 sind jeweils Kombinationen der Hilfsanträge 1 bis 4. Da sie somit mindestens einen der unzulässigen Hilfsanträge 1, 2 oder 3 enthalten, sind die Hilfsanträge 5 bis 13 ebenfalls nicht zulässig.\n\na) Hilfsantrag 1 Für den Hilfsantrag 1 wurde der erteilte Anspruch 1 nach Merkmal 1 mit dem Merkmal 1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 und im kennzeichnenden Teil nach Merkmal 3.2.4 mit dem Merkmal 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 ergänzt, die nachfolgend einzeln zitiert sind:\n\n1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 sowie umfassend eine Unterseite 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 und dass eine untere Fläche des Aufnahmehakens (9) in einer gemeinsamen Ebene mit der Unterseite des Fußbodenpaneels (1) liegt. Das hinzugefügte Merkmal 1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 definiert eine Unterseite des Fußbodenpaneels, die im üblichen Sprachgebrauch und auch nach dem Verständnis des Fachmanns der Oberseite gegenüberliegt. Im Übrigen ist die Unterseite bereits in Merkmal 3.1 des erteilten Anspruchs enthalten, um die Ausrichtung des Arretierhakens anzugeben. Mit Merkmal 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 ist weiter angegeben, dass die untere Fläche des Aufnahmehakens in einer Ebene mit dieser Unterseite liegt, das Paneel in diesem Bereich also einen vertikalen Versatz ausschließt. Zu den übrigen ggü. der erteilten Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen in Abschnitt 3) verwiesen.\n\naa) Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ). Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen der Anmeldeunterlagen sind zwar grundsätzlich gleichwertige Offenbarungsmittel (BGH, X ZR 156/02, Urteil vom 30. Januar 2007 – rückspülbare Filterkerze; BGH, Xa ZR 52/08, Urteil vom 18. Februar 2010, Rn. 22 – Formteil). Jedoch darf der Patentanspruch mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachmännischer Sicht aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte, vgl. BGH, X ZR 226/02, Urteil vom 16.Oktober 2007, Rn. 30 – Sammelhefter II, juris m. w. N. Das ist hier jedoch der Fall.\n\nUnstreitig erkennt der Fachmann schon aus den Figuren 3 und 4 der mit den ursprünglichen Unterlagen identischen, veröffentlichten internationalen Anmeldung (Schrift LS01), dass die Unterseite des Fußbodenpaneels im Bereich des Aufnahmehakens und im Bereich des Paneels in derselben horizontalen Ebene verläuft, dass also kein Versatz auf der Paneelunterseite vorgesehen ist. Jedoch kann er den Anmeldungsunterlagen nicht entnehmen, dass dieser Sachverhalt Relevanz für die Erfindung hätte und die Ausgestaltung der Unterseite des Paneels als zur Erfindung gehörend offenbart sei. Die Unterseite des Fußbodenpaneels wird dort nur erwähnt, um die Lage der komplementären Hakenprofile und den Verlauf der Dichte der Holzwerkstoffplatte über die Höhe des Paneels zu beschreiben, vgl. Anspruch 1, Seite 3, Zeilen 15 bis 20; Seite 7, letzter Absatz sowie Seite 8, Zeilen 3 bis 10 und 24 bis 27 der LS01. Diesen Textstellen und auch der übrigen ursprünglichen Anmeldung entnimmt der Fachmann jedoch nicht, dass es für die vorliegende Erfindung auf die Kontur der Unterseite des Fußbodenpaneels ankommt.\n\nDas neu aufgenommene Merkmal 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 ist demnach ursprünglich nicht als zur Erfindung gehörend offenbart und der mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Gegenstand geht somit über den Inhalt der dem Streitpatent zugrundeliegenden Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.\n\nbb) Eine Zulässigkeit unterstellt beruht der ausführbare Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 darüber hinaus auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D4 und seinem Fachwissen ergibt.\n\nBei dem Fußbodenpaneel nach Figur 7 der Druckschrift D4 (vgl. Abbildung 2 in Abschnitt 4) ist die Unterseite des Paneels im Bereich des Aufnahmehakens mit einem kleinen Höhenversatz nach oben ausgebildet. Aus fertigungstechnischen Gründen wird der Fachmann einen solchen Versatz jedoch tunlichst vermeiden, weil er einen zusätzlichen Arbeitsschritt beim Fräsen der Verriegelungsprofile an den Kanten des Paneels verlangt. Ausbildungen mit planen Unterseiten zeigt auch die Schrift D4, vgl. dort Figur 6, und der gesamte weitere Stand der Technik, vgl. D1 – Fig. 1; D3 – Figur 9; D5 – Figur 3; D6 – Figur 4; D7 – Figur 4. Bei der vertikalen Verriegelungsbewegung müssen die komplementären, gegenüberliegenden Verriegelungselemente unbeschädigt aneinander vorbeigeführt werden können, um dann miteinander zu verhaken und zu verrasten. Ist das Material des Paneels nicht nachgiebig genug, um bei der Fügebewegung elastisch zu verformen, muss eine strukturelle Verformbarkeit des Aufnahmehakens vorgesehen werden wie sie eine Ausgestaltung des Aufnahmehakens gemäß Figur 7 (s. Abbildung 2) impliziert. Ist das gewählte Paneelmaterial selbst jedoch ausreichend elastisch, dass die Verriegelungselemente selbst elastisch verformen können, wird der Fachmann aus den genannten Gründen in naheliegender Weise die Unterseite des Paneels auch im Bereich des Aufnahmehakens durchgehend ausbilden wie das die Merkmale 1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 und 3.1.1Hi1,5,6,7,10,11,13 vorschreibt.\n\nZum Naheliegen der übrigen, gegenüber der erteilten Fassung gleichlautenden Merkmalskombination des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung in Abschnitt 4) verwiesen.\n\nb) Hilfsantrag 2 Für den Hilfsantrag 1 wurden der erteilte Anspruch 1 nach Merkmal 3.2.3 mit dem Merkmal 3.2.5Hi2,5,8,9,10,12,13 und am Ende des Anspruchs mit den Merkmalen 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 und 3.3.2 Hi2,5,8,9,10,12,13 wie folgt ergänzt. 3.2.5Hi2,5,8,9,10,12,13 und wobei der Arretierhaken (10) zwischen seiner Hinterschneidungsfläche (15) und seiner distalen Seitenfläche (11) eine abwärtsgerichtete Fußfläche aufweist, 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 dass der Aufnahmehaken (9) eine aufwärtsgerichtete Aufnahmefläche aufweist, die im zusammengefügten Zustand der Hakenprofile mit der Fußfläche des Arretierhakens teilweise in Kontakt steht, 3.3.2 Hi2,5,8,9,10,12,13 und dass zwischen der Fußfläche des Arretierhakens (10) und der Aufnahmefläche des Aufnahmehakens (9) teilweise ein kontaktfreier Raum gebildet ist.\n\nMit dem neu eingefügten Merkmal 3.2.5Hi2,5,8,9,10,12,13 ist für den Arretierhaken – also für den der Oberseite zugewandten Haken, dessen Öffnung nach unten weist – gefordert, dass zwischen seiner Hinterschneidungsfläche und seiner distalen Seitenfläche eine abwärtsgerichtete Fußfläche angeordnet ist. In der Beschreibung der Streitpatentschrift ist eine Fußfläche nicht erwähnt, jedoch versteht der Fachmann anhand der Figur 2 und dem Absatz [0031] diese Fläche als die im Wesentlichen horizontal verlaufende Fläche, die von der unteren Kante der innenliegenden Hinterschneidungsfläche 15 und der unteren Kante der äußeren Fläche, der distalen Seitenfläche 11 des Arretierhakens verläuft.\n\nNach Merkmal 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 liegt dieser Fußfläche des Arretierhakens im zusammengefügten Zustand der Hakenprofile eine aufwärtsgerichtete Aufnahmefläche des Aufnahmehakens gegenüber, die mit der Fußfläche dann teilweise in Kontakt steht. Mit Merkmal 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13 ist sodann gefordert, dass zwischen den in Rede stehenden Flächen – neben dem teilweisen Kontakt – auch ein kontaktfreier Raum gebildet ist. Die Funktion und räumliche Anordnung des besagten Raums in Bezug auf die Fuß- bzw. Aufnahmefläche überlässt der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dabei dem Fachmann.\n\nZu den übrigen ggü. der erteilten Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen in Abschnitt 3) verwiesen.\n\naa) Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ). Wie schon das im Hilfsantrag 1 ergänzte Merkmal sind auch die im Hilfsantrag 2 ergänzten Merkmale für den Fachmann zwar aus den Figuren und insbesondere Figur 4 der Schrift LS01 zu entnehmen, sie sind jedoch ebenfalls nicht als zur Erfindung gehörend offenbart. Denn es war für den Fachmann nicht zu erkennen gewesen, dass ein Gegenstand, der die Ausbildung der Fußfläche des Arretierhakens und der Aufnahmefläche des Aufnahmehakens gemäß den Merkmalen 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 und 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13 konkretisiert, von vorneherein vom Schutzbegehren umfasst sein sollte, vgl. erneut BGH, X ZR 226/02, Urteil vom 16.Oktober 2007, Rn. 30 – Sammelhefter II, juris m. w. N. Freiräume, wie sie auch durch den kontaktfreien Raum zwischen den in Rede stehenden Flächen mit Merkmal 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13 gefordert sind, werden zwar – wie auch die Beklagte angibt – als sog. Staubtaschen üblicherweise bei der Ausbildung von komplementären Verriegelungselementen an den Seitenkanten von Fußbodenpaneelen vorgesehen, jedoch sind weder derartige Staubtaschen im Allgemeinen noch die in den Figuren gezeigte Ausbildung der Fußfläche und Aufnahmefläche benannten Bereiche des Arretier- und des Aufnahmehakens im Dokument LS01 angesprochen. Sie sind in den Figuren der LS01 auch nicht mit Bezugszeichen versehen, was unterstreicht, dass sie nicht im Fokus standen und ihnen für die Erreichung des Leistungsergebnisses der Erfindung keine unmittelbare Bedeutung zukommt. Dieses resultiert ausschließlich aus der spezifischen Formgebung der distalen Seitenflächen der komplementären Verriegelungsprofile.\n\nAuch aus der ursprünglichen Aufgabe, dass Fußbodenpaneele mit solchen Hakenprofilen geschaffen werden sollten, die eine Beschädigung der Dekorschicht an der Oberseite der Paneele verhindern, ergibt sich nichts Anderes. Der Fachmann erkennt nämlich, dass für deren Lösung die Ausbildungen der in Rede stehenden Fuß- und Aufnahmeflächen ebenfalls keinen nennenswerten Beitrag leisten. Ob das Fußbodenpaneel nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 auch deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht, weil die Ausbildung des kontaktfreien Raums zwischen der Fußfläche des Arretierhakens und der Aufnahmefläche des Aufnahmehakens mit dem Merkmal 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13 allgemeiner angegeben ist, als aus den Figuren hervorgeht und somit – wie die Klägerinnen anführen – eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliegt, bedarf angesichts des Vorgesagten keiner Entscheidung.\n\nbb) Eine Zulässigkeit unterstellt beruht der ausführbare Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 darüber hinaus auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D4 und seinem fachmännischen Wissen ergibt.\n\nAuch die Verbindung zwischen zwei verbundenen Fußbodenelementen nach der Druckschrift D4 weist Freiräume (cavities 6) auf, vgl. dort Anspruch 5 sowie Figuren 5 bis 7. Solche Freiräume dienen zum einen der eindeutigen Kraftübertragung und Verhinderung von Zwängungen innerhalb der Paneelverbindungen und zum anderen als sog. Staubtaschen zur Aufnahme von Abrieb, Staub und Leim, die, wenn kein Platz für sie geschaffen würde, ebenfalls zu unerwünschten Zwängungen führen würden. Aus diesem Grund wird der Fachmann bei der Konzeption von komplementären Elementen zur Verbindung von Fußbodenpaneelen Freiräume an verschiedenen Stellen der Verbindung in Erwägung ziehen und vorsehen, so auch im Bedarfsfall zwischen der Fußfläche des Arretierhakens und der Aufnahmefläche des Aufnahmehakens des Fußbodenpaneels nach Figur 7 der Druckschrift D4 wie die Merkmale 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 und 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13 vorschreiben. Zum Naheliegen der übrigen, gegenüber der erteilten Fassung gleichlautenden Merkmalskombination des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung in Abschnitt 4) verwiesen.\n\nc) Hilfsantrag 3 Für Hilfsantrag 3 wurden die Merkmale 3.3 und 3.2.2 des erteilten Anspruchs 1 geändert wie nachfolgend angegeben; die übrigen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 sind unverändert. 3.3Hi3,6,8,10,11,12,13 wobei sowohl der Aufnahmehaken (9) als auch der Arretierhaken (10) eine distale Seitenfläche (11, 17) mit wenigstens zwei hervorstehenden Rastelementen (13, 14) aufweist, welchem eine Aufnahmetasche (21, 22) im komplementären Aufnahmehaken zugeordnet ist, und 3.3.1 … 3.2.2Hi3,6,8,10,11,12,13 wobei zwischen wenigstens einem Rastelement (13, 14) des Arretierhakens (10) und der Oberseite (3) des Fußbodenpaneels (1) bezogen auf die Gesamtdicke des Fußbodenpaneels (1) wenigstens ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fußbodenpaneels (1) vorgesehen ist, und 3.2.3 wobei die distale Seitenfläche (11) des Arretierhakens (10) zwei Rastelemente (13, 14) aufweist, Im Unterschied zur erteilten Fassung fordert das Merkmal 3.3Hi3,6,8,10,11,12,13 für das Fußbodenpaneel des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 eine distale Seitenfläche mit zwei hervorstehenden Rastelementen sowohl am Aufnahme- als auch am Arretierhaken anstatt wenigstens einem dort verorteten Rastelement. Das darauffolgende Merkmal 3.3.1 lautet unverändert „welchem eine Aufnahmetasche im komplementären Aufnahmehaken zugeordnet ist“. Analog zum erteilten Merkmal 3.3 würde das Merkmal 3.3Hi3,6,8,10,11,12,13 seinem Wortlaut nach die Möglichkeit eröffnen, sowohl an der distalen Seitenfläche des Aufnahmehakens als auch an der distalen Seitenfläche des Arretierhakens zwei Rastelemente vorzusehen. Jedoch schränkt auch für die Fassung das Hilfsantrags 3 das nachfolgende Merkmal 3.3.1 durch den mit dem Relativpronomen erzeugten direkten Bezug auf diejenigen Rastelemente ein, denen auch (jeweils) eine Aufnahmetasche im komplementären Aufnahmehaken zugeordnet werden kann.\n\nBei rein semantischer Auslegung könnte der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 allerdings dahingehend verstanden werden, dass die Aufnahmetasche im komplementären Aufnahmehaken nach Merkmal 3.3.1 dem in Merkmal 3.3Hi3,6,8,10,11,12,13 angeführten Arretierhaken zugeordnet ist, weil das Relativpronomen aufgrund seines Numerus grammatikalisch nicht den Rastelementen, sondern dem Arretierhaken zugeordnet werden könnte. Merkmale eines Patentanspruchs sind aber in Einklang mit der Funktion auszulegen, die ihnen nach der Erfindung zukommt. Und auch die Zuordnung der Aufnahmetasche zum Arretierhaken stünde in Widerspruch zur Funktion, die ihr nach der Beschreibung zukommt, vgl. BGH, X ZR 72/22, Urteil vom 9. Juli 2024 – Waage.\n\nDenn der Fachmann entnimmt der Beschreibung, dass die Aufnahmetaschen die Funktion erfüllen, die gegenüberliegenden Rastelemente aufzunehmen. Die Ausbildungen der distalen Seitenflächen mit Rastelementen und dazu passenden Aufnahmetaschen stehen im Fokus der Beschreibung. Die prinzipielle Ausbildung des nach unten weisenden Arretierhakens und dessen komplementäre Aufnahmenut ist mit den Merkmalen 3, 3.1 und 3.2 zwar angegeben, wird jedoch nicht weiter konkretisiert. Zudem sind in Merkmal 3.3.1 in Zusammenhang mit der Aufnahmetasche die Bezugszeichen 21 und 22 angegeben, die im Ausführungsbeispiel eben den zu den Rastelementen 13 und 14 am Arretierhaken komplementären Taschen am Aufnahmehaken zugeordnet sind.\n\nSomit folgt aus der Zusammenschau der beiden Merkmale 3.3Hi3,6,8,10,11,12,13 und 3.3.1 für das Paneel nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3, dass das Fußbodenpaneel zwei Rastelemente aufweist, die aus der distalen Seitenfläche des Arretierhakens hervorstehen und denen im komplementären Aufnahmehaken Aufnahmetaschen zugeordnet sind. Als distale Seitenfläche wird dabei ebenfalls analog zur erteilten Fassung nicht die reale Oberfläche des Hakenprofils, sondern eine darin liegende – aufgrund der vorgegebenen Arretierbewegung – im Wesentlichen vertikal verlaufende Ebene am jeweiligen Hakenprofil verstanden, die von der Paneelmitte entfernt am weitesten außen liegt und aus der die geforderten zwei Rastelemente hervorstehen, vgl. Abbildung 1 in Abschnitt 3. Das veränderte Merkmal 3.2.2Hi3,6,8,10,11,12,13 schreibt vor, dass zwischen wenigstens einem Rastelement des Arretierhakens und der Oberseite des Fußbodenpaneels ein Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Fußbodenpaneels liegt. Der in Rede stehende Abstand ist damit für nur eines der beiden geforderten Rastelemente festgelegt; wo das andere bzw. wo die anderen Rastelemente liegen ist nicht angegeben. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass eines oder mehrere der Rastelemente in geringerem Abstand von der Paneeloberfläche als einem Drittel der Gesamtdicke des Paneels angeordnet sind. Es können aber auch mehrere vorhandene Rastelemente mindestens diesen Abstand aufweisen.\n\nZu den übrigen ggü. der erteilten Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen in Abschnitt 3) verwiesen.\n\naa) Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 erweitert den Schutzbereich des Patents (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. d) EPÜ). Die erteilte Fassung des Streitpatents fordert, dass beim mit Anspruch 1 beanspruchten Fußbodenpaneel beide mit Merkmal 3.2.3 definierten Rastelemente an der distalen Seitenfläche des Arretierhakens mindestens einen Abstand von einem Drittel der Gesamtdicke des Paneels von der Oberseite des Paneels aufweisen, vgl. Ausführungen in Abschnitt 3). Ein solches Fußbodenpaneel fällt auch unter den Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3. Wie im vorangehenden Abschnitt 5c) festgestellt wurde umfasst der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 darüber hinaus auch Fußbodenpaneele, bei denen nur eines der Rastelemente den mit Merkmal 3.2.2Hi3,6,8,10,11,12,13 geforderten Abstand aufweist und das andere Rastelement innerhalb dieses Drittelabstands verortet sein kann. Fußbodenpaneele mit einem Rastelement an der distalen Seitenfläche des Arretierhakens, das weniger als ein Drittel der Gesamtdicke des Paneels von dessen Oberseite entfernt angeordnet ist, waren aber vom Schutzbereich des erteilten Patents nicht umfasst, weswegen mit Hilfsantrag 3 der Schutzbereich des Patents erweitert wird.\n\nbb) Der ausführbare Gegenstand des Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht darüber hinaus unabhängig von seiner Zulässigkeit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn der Fachmann kann wie beim Gegenstand nach Anspruch 1 in erteilter Fassung in naheliegender Weise ausgehend von der Lehre nach Druckschrift D4 zu ihm gelangen. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zur erteilten Fassung unter Abschnitt 4) verwiesen.\n\nd) Hilfsantrag 4 Für Hilfsantrag 4 wurde der erteilte Unteranspruch 4 zwischen die Merkmale 3.3 und 3.3.1 des erteilten Anspruchs 1 aufgenommen und das Merkmal 3.3.1 entsprechend redaktionell angepasst:\n\n3.3 wobei sowohl der Aufnahmehaken (9) als auch der Arretierhaken (10) eine distale Seitenfläche (11, 17) mit wenigstens einem hervorstehenden Rastelement (13, 14) aufweist, 3.1.3Hi4,7,9,11,12,13 und der Aufnahmehaken (9) wenigstens einen Rasthöcker (25, 26) aufweist, 3.1.3.1 Hi4,7,9,11,12,13 wobei der Rasthöcker (25, 26) in Arretierrichtung der Aufnahmetasche (21, 22) vorgelagert ist, 3.3.1 Hi4,7,9,11,12,13 wobei dem Rastelement (13, 14) eine Aufnahmetasche (21, 22) im komplementären Aufnahmehaken (9) zugeordnet ist, und … Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, die bereits – Merkmal 3.3.1 mit redaktionellen Änderungen – im erteilten Anspruch 1 enthalten waren, sind mit demselben Sinngehalt auszulegen wie zum erteilten Anspruch 1 angeführt, vgl. Ausführungen in Abschnitt 3).\n\nDie neu eingefügten Merkmale fordern darüber hinaus mindestens einen Rasthöcker auf der Seite des Aufnahmehakens, der oberhalb der Aufnahmetasche angeordnet ist. Dieser Rasthöcker ragt von der Seitenkante des Aufnahmehakens so hervor, dass der Rasthöcker am Aufnahmehaken und das Rastelement am Arretierhaken durch beiderseitige elastische Verformung in hinterschnittenen Eingriff miteinander kommen, vgl. Abs. [0019] der Streitpatentschrift.\n\naa) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist mit der Kombination der ursprünglichen Ansprüche 1, 2, 3 und 6 ursprünglich offenbart und er schränkt den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung ein.\n\nbb) Der ausführbare Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil der Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Lehre der Druckschrift D4 zu ihm gelangt. Das Fußbodenpaneel nach der Figur 7 der Druckschrift D4 (vgl. Abbildung 2 in Abschnitt 4) weist oberhalb der zum Rastelement („snapping hook 23“) komplementären Aufnahmetasche („matching undercut 24“) ebenfalls einen Vorsprung am Aufnahmehaken („female vertical assembly joining member 10IV“) auf, der in Arretierrichtung der Aufnahmetasche vorgelagert ist. Dieser Vorsprung und das Rastelement kommen nach der Arretierbewegung in hinterschnittenem Eingriff miteinander. Insofern stellt der Vorsprung einen Rasthöcker im Sinne der Merkmale 3.1.3Hi4,7,9,11,12,13 und 3.1.3.1Hi4,7,9,11,12,13 dar.\n\nZum Naheliegen der übrigen, gegenüber der erteilten Fassung gleichlautenden Merkmalskombination des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung in Abschnitt 4) verwiesen.\n\ne) Weitere Hilfsanträge 5 bis 13 Die weiteren Hilfsanträge 5 bis 13 sind jeweils Kombinationen der Hilfsanträge 1 bis 4. Der jeweilige Sinngehalt der zusätzlichen oder modifizierten Einzelmerkmale nach den Patentansprüchen 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 4 jeweils im Kontext zu dem Merkmalskomplex des erteilen Anspruchs 1 wurde bereits in den vorstehenden Abschnitten festgelegt. Auch in den Merkmalskombinationen der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 5 bis 13 wird diesen kein anderes Verständnis zuteil. Da jeder der Hilfsanträge 5 bis 13 mindestens einen der nicht zulässigen Hilfsanträge 1, 2 oder 3 aufnimmt, sind auch die Hilfsanträge 5 bis 13 nicht zulässig, weil ihr Anspruch 1 entweder einen Gegenstand umfasst, der über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht oder den Schutzbereich des Patents erweitert. So enthält der Anspruch 1 der Hilfsanträge 5,6,7,10,11und 13 zumindest das nicht ursprünglich als zur Erfindung gehörend offenbarte Merkmal 3.1.1H1,5,6,7,10,11,13 sowie der Anspruch 1 der Hilfsanträge 8, 9 und 12 zumindest nicht die ebenfalls nicht als zur Erfindung gehörend offenbarten Merkmale 3.1.2Hi2,5,8,9,10,12,13 und 3.3.2Hi2,5,8,9,10,12,13. Der jeweilige Gegenstand nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 3, 6, 8, 10, 11, 12 und 13 erweitert zudem den Schutzbereich des Patents, weil er jeweils das Merkmal Merkmal 3.2.2Hi3,6,8,10,11,12,13 aufweist.\n\nIm Übrigen beruhen auch die ausführbahren Gegenstände der Hilfsanträge 5 bis 13 – eine Zulässigkeit unterstellt – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich allesamt in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D4 und dem Wissen des Fachmanns ergeben.\n\n6. Da die Beklagte das Streitpatent in seiner erteilten Fassung und in den Fassungen nach den Hilfsanträgen als geschlossene Anspruchssätze verteidigt, hat es sowohl in seiner erteilten als auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen insgesamt keinen Bestand. Denn es kommt mithin auf die Rechtsbeständigkeit ganzer Anspruchssätze an (vgl. BGH, X ZB 6/05, Beschluss vom 27. Juni 2007, Rn. 22 - Informationsübermittlungsverfahren II, juris; X ZR 64/14, Urteil vom 13. September 2016, Rn. 27 – Datengenerator, juris), an der es jeweils in Bezug auf Patentanspruch 1 fehlt.\n\nI I . Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. I I I .\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.\n\nDie Berufungsschrift muss - die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie - die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nHartlieb Dr. Himmelmann Dr. Geier Peters Sexlinger\n\nBundespatentgericht\n\n8 Ni 67/23 (EP)\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 29. 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