{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2025-250925B14Wpat30.23.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2025:250925B14Wpat30.23.0","court":"BPatG","senate":"14. Senat","decided":"2025-09-25","aktenzeichen":"14 W (pat) 30/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n14 W (pat) 30/23\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen)\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend das deutsche Patent 10 2019 203 489 …\n\nECLI:DE:BPatG:2025:250925B14Wpat30.23.0\n\nhat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber, der Richterin Dipl.- Chem. Dr. Münzberg sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich und Dr. Nielsen beschlossen:\n\n1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2023 aufgehoben.\n\n2. Das Patent DE 10 2019 203 489 wird widerrufen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 10 2019 203 489 mit der Bezeichnung „Verwendung eines Klebebands zum Befestigen von Leitungen insbesondere auf Untergründen wie die Innenraum-Dekorteile eines Pkws, insbesondere Dachhimmel, Türseitenteil, Kofferraumdeckel“ im beschränkten Umfang gemäß Hilfsantrag 2 vom 12. Juni 2023 aufrechterhalten.\n\nDie erteilte Anspruchsfassung des Streitpatents umfasst 9 Patentansprüche mit einem Patentanspruch 1, auf den die Patentansprüche 2 bis 9 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen sind, und der den folgenden Wortlaut hat:\n\n1. Verwendung eines Klebebandes mit einer Trägerschicht aus einem Spinnvlies, wobei die Trägerschicht ein Flächengewicht von 40 bis 140 g/m2 aufweist und wobei die Trägerschicht zumindest einseitig mit einer vernetzten Klebemasse, vorzugsweise Haftklebemasse ausgerüstet ist, die vor der Vernetzung die folgende Zusammensetzung umfasst:\n\nzumindest eine erste Basispolymerkomponente mit für eine kovalente Vernetzung und für eine koordinative Vernetzung geeigneten funktionellen Gruppen, sowie zumindest einen kovalenten Vernetzer, und zumindest einen koordinativen Vernetzer, wobei der koordinative Vernetzer gegenüber dem kovalenten Vernetzer im molaren Überschuss vorliegt, zur Befestigung von Leitungen vorzugsweise im Innenraum von PKW.\n\nAuch die der Aufrechterhaltung im beschränkten Umfang zugrunde liegende Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 vom 12. Juni 2023 umfasst 9 Patentansprüche mit einem Patentanspruch 1, auf den die Patentansprüche 2 bis 9 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen sind. Der Patentanspruch 1 lautet:\n\n1. Verwendung eines klebend ausgerüsteten Klebebandes mit einer Trägerschicht aus einem Spinnvlies, wobei die Trägerschicht ein Flächengewicht von 40 bis 140 g/m² aufweist und wobei die Trägerschicht zumindest einseitig mit einer vernetzten Klebemasse, vorzugsweise Haftklebemasse ausgerüstet ist, die vor der Vernetzung die folgende Zusammensetzung umfasst:\n\nzumindest eine erste Basispolymerkomponente mit für eine kovalente Vernetzung und für eine koordinative Vernetzung geeigneten funktionellen Gruppen, sowie zumindest einen kovalenten Vernetzer, und zumindest einen koordinativen Vernetzer, wobei der koordinative Vernetzer gegenüber dem kovalenten Vernetzer im molaren Überschuss vorliegt, zur Befestigung von Leitungen auf Innenraum-Dekorteilen eines Pkws, insbesondere auf einem Dachhimmel, auf einem Türseitenteil oder auf einem Kofferraumdeckel im Innenraum von einem PKW.\n\nIm Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren wurden unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen diskutiert, deren Nummerierung beibehalten wird:\n\nWO 2017/140 459 A1 EP 2 128 212 A2 FUNG, W. und HARDCASTLE, M., Textiles in automotive engineering, Woodhead Publishing Limited, Cambridge England, 2001, S. 15-21. – ISBN 1 85573 493 1 DE 298 04 431 U1 Lösungen zur Kabelbefestigung im Fahrzeuginnenraum, D1 D2 D3 D7 D9 www.tesa.com, Mai 2018 D10 D11 DE 103 29 994 A1 DE 103 49 107 A1 Die Aufrechterhaltung des Streitpatents im beschränkten Umfang wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der fachkundige Chemiker mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Klebebändern, Folienlaminaten und Klebestreifen dem Dokument D1 ein streitpatentgemäßes Klebeband zum Ummanteln von Kabelsätzen entnehme, das nur den temperaturstabilen Träger offen lasse. Ein solcher gehe jedoch aus dem Dokument D7 hervor, welches Spinnvliesträger mit einem Flächengewicht von 60 bis 100 g/m² in Klebebändern zum Ummanteln von Kabelsätzen nenne. Die Kombination dieser Dokumente lege das Befestigen von Leitungen im Innenraum von einem Pkw nahe, da sich dort bekanntermaßen Kabelbäume befänden.\n\nDemgegenüber sei auch die Verwendung nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nahegelegt gewesen. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gehe jedoch eine Einschränkung des Ortes einher, auf welchem die Befestigung der Leitungen erfolge, nämlich auf Innenraum-Dekorteilen. Dazu gäben die Dokumente D1 und D7 weder Hinweis noch Anregung, so dass diese Verwendung auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.\n\nGegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Auffassung bestehe zwischen den Hilfsanträgen 1 und 2 sachlich kein Unterschied, welcher auch im Beschluss der Patentabteilung nicht zu erkennen sei. Die Patentabteilung bewerte die Kombination von D1 und D7 als dahingehend einschlägig, Kabelbäume generell im Innenraum eines Pkw zu platzieren. Dokument D1 unterscheide sich von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 durch die Angaben der Trägerschicht als Spinnvlies mit einem Flächengewicht von 40 bis 140 g/m2. Von D1 ausgehend bestehe das objektive technische Problem darin, einen alternativen Träger zu berücksichtigen und einzusetzen. Einen solchen alternativen Träger offenbare D2, was den Gegenstand der aufrechterhaltenen Fassung in Kombination mit D1 nahelege. Auch die Kombination von D7 mit D1 leite den Fachmann zum Gegenstand des Streitpatents, da kein Unterschied zwischen der Verwendung eines Klebebandes zur Befestigung von Leitungen „im Innenraum eines Pkws“ im Vergleich zu seiner Befestigung „auf Innenraumdekorteilen des Pkws“ bestehe.\n\nInnenraum-Dekorteile seien ein Bestandteil des Pkw-Innenraums, etwa der im Streitpatent, in Absatz [0090], genannte „Standard-Dachhimmel PET-Vlies“. Laut Dokument D3 bildeten Vlies- Beschichtungen auf den Oberflächen des Innenraumes eines Pkws heutzutage den Standard, und D1 stelle auf Haftklebemassen für gekrümmte Oberflächen ab, wobei die Klebefläche rau sein könne. Die Klebemasse der D1 erweise sich als geeignet für alle Innenraumoberflächen auf Vliesbasis bei einem Pkw, ebenso für die Verklebung auf sich selbst, d.h. auf einem Vliesträger. Auch die Kombinationen D1 und D2 oder D1 und D7 führten folglich zum Gegenstand nach beschränkt aufrechterhaltenem Streitpatent. Schließlich weise das Dokument D1 im Zusammenhang mit der Beschreibung von Klebebändern, die mit der spezifischen Klebemasse der D1 ausgerüstet seien, auf die Druckschrift D10 hin. Diese betreffe mit Acrylatmassen beschichtete Klebebänder im Automobilbau mit Spinnvliesträger und lege den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wegen des gebrauchsüblichen Flächengewichts des Vliesträgers ebenfalls nahe. Dokument D9 beschreibe die Verwendung eines Klebebandes mit Acrylatkleber aus einem Vlies zur Befestigung von Leitungen auf einem Dachhimmel im Innenraum des betreffenden Pkws, was den Gegenstand des Streitpatents auch im Lichte der Dokumente D9, D1 und D2 und D7 nahelege, zumal das Streitpatent die Bedeutungslosigkeit des Trägers herausstelle. Wenn die Patentinhaberin zwischen Ummanteln und Befestigen differenzieren wolle, belege D11, dass im Endeffekt kein Unterschied zwischen dem in der D11 eingesetzten Klebeband zur Kabelbandagierung und dem Klebeband zur Befestigung auf den Innenraum-Dekorteilen des Pkws vorliege. In beiden Fällen kämen eine Acrylat-Haftklebemasse und ein Spinnvliesträger zum Einsatz.\n\nInsoweit lege auch die Kombination der Dokumente D1, D2 und D11 den Gegenstand des Streitpatents nahe, gleichermaßen die Kombination des Dokuments D9 mit den Dokumenten D1 und D2, weil es nur darum gehe, mit der unspezifischen Offenbarung von D9 einhergehende Lücken zu schließen. Die Einsprechende beantragt:\n\nDen Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2023 aufzuheben und das Patent DE 10 2019 203 489 vollumfänglich zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt:\n\nDie Beschwerde zurückzuweisen und das Patent DE 10 2019 203 489 in der am 27. Juni 2023 beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung aufrechtzuerhalten. Hilfsweise:\n\nDas Patent aufrechtzuerhalten gemäß Hilfsanträgen 1 bis 7 gemäß Schriftsatz vom 21. August 2025, jeweils mit - Ansprüchen 1 bis 9 - Beschreibung Seiten 2 – 20 (19 Blatt) vom 27. Juni 2023 - Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift. Die Patentinhaberin erachtet die Befestigung von Leitungen auf Innenraum- Dekorteilen als eine Beschränkung gegenüber der Befestigung im Pkw- Innenraum. In diesem Zusammenhang sei auch der im Streitpatent angegebene statische Schertest auf einem Dachhimmel, also einem Innenraum-Dekorteil, durchgeführt worden. Die dem Fachmann grundsätzlich bekannte Art der Fixierung von Gegenständen auf einer Oberfläche mittels Klebebandstreifen (Befestigung) unterscheide sich, wie dies auch D1 und D11 ausführten, eindeutig vom Ummanteln von Kabelsätzen (Bündeln), da kein „fest anbringen an etwas“ erfolge. Das nächstliegende Dokument D1 ziele auf andere Anwendungen ab als das Streitpatent in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, weshalb D1 nicht als Ausgangspunkt tauge. Gegenüber der objektiven Aufgabe, ein Klebeband zur Verfügung zu stellen, das auf rauen Untergründen gut klebe und beim manuellen Ablängen kein Ausfransen zeige, liege die erfindungsgemäße Lösung eben nicht in der Bereitstellung eines alternativen Trägers, sondern in der Bereitstellung eines Spinnvliesträgers mit definiertem Flächengewicht. Dahin führe weder die Verknüpfung der Dokumente D1 mit D2 bzw. D7, welche sich nicht mit der Befestigung auf Innenraum-Dekorteilen befassten oder Fragen wie die Schneidbarkeit der Klebebänder behandelten, noch die D3, die keine Spinnvliese erwähne. Zwar zeige D9 ein Klebeband mit PET-Nadelvlies für die Befestigung von Kabeln auf dem Dachhimmel, der Fachmann habe aber keine Veranlassung, das Klebeband der D9 mit der Klebemasse der D1 und dem Träger aus D2 oder D7 zu kombinieren, um so ein vollständig neues Klebeband zu konstruieren. Dies gelte sinngemäß auch für die Kombination von D1, D2 und D11, da D11 zumindest keinen Vorzug für ein Trägermaterial erkennen lasse. Daher beruhe bereits die Verwendung nach Hauptantrag auf erfinderischem Zutun, entsprechend auch die Verwendungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 7. II.\n\nDie Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Widerruf des Streitpatents sind erfüllt.\n\n1. Das nur in der erteilten Fassung veröffentlichte Streitpatent DE 10 2019 203 489 B3 (SP), das nachfolgend auf Basis der angepassten Beschreibung vom 27. Juni 2023 diskutiert wird, liegt auf dem technischen Gebiet der Klebebänder. Nach Absatz [0001] der Beschreibung bezieht sich die Erfindung auf die Verwendung eines Klebebands zum Befestigen von Leitungen auf Innenraum-Dekorteilen eines Pkws, insbesondere Dachhimmel, Türseitenteil, Kofferraumdeckel. Einleitend informiert die Beschreibung darüber, dass in Fahrzeuginnenräumen von Pkws befindliche Rund- und Flachkabel insbesondere über den Dachhimmel verliefen und sicher fixiert werden müssten, wozu abgelängte Klebebänder dienten. Raue Dachhimmel erforderten eine hohe initiale Anhaftung und Oberflächenbenetzung, also eine passende und optimierte Klebmasse, die durch den Träger unterstützt werde, zumal der Andruck gut durch den Träger auf die Oberfläche weitergegeben werden müsse. Ferner seien bei der Anwendung statische Lasten zu berücksichtigen, welche relativ hohe Vliesgrammaturen sowie eine Repulsionsbeständigkeit der Klebemasse erforderten. Der Einsatz von einseitigen Klebebändern erfordere eine bestimmte Kombination von Trägermaterialien und Klebemassen, wobei sich Vliese als Träger mit relativ hoher Grammatur und scherfeste, harzabgemischte oder auch wasserbasierte Acrylatmassen als Klebemassen bewährt hätten. Klebebänder mit Vliesträgern mit hohen Flächengewichten führten aber zu keiner sauberen und geraden Abrisskante, was in der Anwendung automatische oder semiautomatische Dispenser notwendig mache. Das Klebeband t…®50118 bestehe aus einem Nadelvlies aus PET, das mit einer Acrylatklebemasse beschichtet und zum Schneiden mit vollautomatischen Klebebanddispensern geeignet sei. Allerdings könne dieses Klebeband nicht manuell abgelängt werden.\n\nBekannte Klebebänder mit sehr dünnen Spinnvliesträgern dämpften dagegen nicht ausreichend. Auch Klebebänder aus Vlies oder Schaum seien bekannt (SP, [0002-0016]). Aufgabe der Erfindung sei es, ein Klebeband für die Kabelbefestigung auf insbesondere Dachhimmeln zur Verfügung zu stellen, welches die Anforderungen einer hohen initialen Haftung, hoher Beständigkeit gegen anwendungsnahe Belastungen sowie Verarbeitbarkeit auf manuellen Dispensern ohne Ausfransen vereine (SP, [0017]).\n\n2. Gelöst werde diese Aufgabe durch die Verwendung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, der wie folgt gegliedert ist:\n\n1.1 1.2 1.3 Verwendung eines Klebebandes mit einer Trägerschicht aus einem Spinnvlies, wobei die Trägerschicht ein Flächengewicht von 40 bis 140 g/m² aufweist und wobei die Trägerschicht zumindest einseitig mit einer vernetzten Klebemasse, vorzugsweise Haftklebemasse ausgerüstet ist, 1.3.1 die vor der Vernetzung die folgende Zusammensetzung umfasst:\n\n1.3.1.1 zumindest eine erste Basispolymerkomponente mit für eine kovalente Vernetzung und für eine koordinative Vernetzung geeigneten funktionellen Gruppen, 1.3.1.2 sowie zumindest einen kovalenten Vernetzer, und 1.3.1.3 zumindest einen koordinativen Vernetzer, 1.3.1.4 wobei der koordinative Vernetzer gegenüber dem kovalenten Vernetzer im molaren Überschuss vorliegt, 1.4 1.4.1 zur Befestigung von Leitungen auf Innenraum-Dekorteilen eines Pkws 1.4.1.1 insbesondere auf einem Dachhimmel, auf einem Türseitenteil oder auf einem Kofferraumdeckel 1.4.2 im Innenraum von einem PKW 3. Der auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Klebebändern, Folienlaminaten und Klebestreifen tätige Chemiker mit Masterabschluss oder einem Abschluss als Chemie-Ingenieur findet im Streitpatent alle Komponenten des Klebebands gemäß den Merkmalen 1.3 bis 1.3.1.4 im Einzelnen definiert und seine Anwendung beispielhaft beschrieben (SP, [0020-0075] und [0078-0093]). Soweit das Klebeband nach Merkmal 1.4 „zur Befestigung von Leitungen“ dient, beziehen sich die Merkmale 1.4.1 und 1.4.2 redundant auf den Innenraum des Pkws, während das fakultative Merkmal 1.4.1.1 beispielhafte Ausgestaltungen angibt.\n\nEntgegen der Meinung der Einsprechenden betrifft das Befestigen von Leitungen auf einem Untergrund durch „Überkleben“ einen anderen Sachverhalt, insbesondere andere Untergründe, als das Ummanteln von Leitungen mit einem Klebeband (vgl. D11, [0009]). In der Folge kann nicht angenommen werden, dass sich ein Klebeband mit definiertem Träger und Klebemasse ohne weiteres für beide Anwendungen eignet.\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch auf die Innenraum-Dekorteile eines Pkws nach Merkmal 1.4.1 einzugehen. Das Streitpatent nennt für derartige Dekorteile zwar konkrete Beispiele, nämlich Dachhimmel, Türseitenteile und Kofferraumdeckel. Soweit die Patentinhaberin die objektive Aufgabe der Erfindung darin sieht, ein Klebeband zur Verfügung zustellen, das auch auf rauen Untergründen gut klebt und das kein Ausfransen der Ränder beim manuellen Ablängen zeigt, ist darauf abzustellen, was der Patentanspruch 1 fordert. Danach stellen Dachhimmel, also Dekorteile mit oftmals rauen Oberflächen, nur eine bevorzugte Ausgestaltung dar, auf welche die Aufgabe unter Maßgabe der Auslegung nicht beschränkt werden darf.\n\n4. Die Neuheit (§ 3 PatG) der geltend beanspruchten Verwendung ist anzuerkennen. Denn keines der im Verfahren befindlichen Dokumente offenbart für sich die streitpatentgemäße Verwendung mit allen das Klebeband und den Ort der Anbringung betreffenden Merkmalen.\n\n5. Hingegen beruht die mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchte Verwendung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).\n\na) Zur Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist darauf abzustellen, was die Erfindung des Streitpatents gegenüber dem bekannten Stand der Technik leistet, sowie, ob der Fachmann durch den Stand der Technik angeregt war, zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen.\n\nb) Demgegenüber und im Lichte der bereits geschilderten streitpatentgemäßen Aufgabe, die auch die objektive Aufgabe bildet, findet das Dokument D9 das vorrangige Interesse des Fachmanns. Das Streitpatent selbst beginnt die Diskussion zu zweckmäßigen Klebebändern im Stand der Technik in Absatz [0012] mit der Beschreibung des Klebebands t… als ein mit Acrylatklebemasse beschichtetes Klebeband aus einem PET- Nadelvlies für die Verwendung nach Patentanspruch 1. Dieses weise den Nachteil auf, nicht manuell abgelängt werden zu können, was durch das Gegenbeispiel 1 im Streitpatent mit dem konkreten Klebeband t… PV2 aus dieser Produktreihe gestützt wird (SP, [0090-0092] „Gegenbeispiel 1: Schneiderfolg, Schneidkante, Dimensionsstabilität).\n\nAuch die von den Parteien als Stand der Technik nicht in Zweifel gezogene Produktbeschreibung D9 ordnet dieses spezielle Klebeband in die Produktgruppe 50118 ein (D9, S. 3 Tab. Sp. 3). Danach handelt es sich um ein einseitig mit modifiziertem Acrylat beschichtetes Klebeband mit einem weißen Vlies als Träger (D9, a.a.O.), das bereits zwei von drei Kriterien gemäß der streitpatentgemäßen Aufgabe, nämlich eine hohe initiale Haftung und eine hohe Beständigkeit gegen anwendungsnahe Belastungen, erfüllt (SP, [0017] im Vergleich mit D9, S. 3 Tab. „Sofortklebkraft“ und Teilstr. 1 und 2 in Abs. 1: „Sicherer Halt auch bei vertikaler Lagerung und beim Transport“ bzw. „Hohe Werte bei Sofort- und Endklebkraft sowie Scherfestigkeit“). Ebenso genügen die weiteren, in D9 vorgestellten Klebebänder aus dieser Produktgruppe (D9, a.a.O.), t… PV0 und t… PV1, den beiden Kriterien. Weiter illustriert D9 die Verwendung der Klebebänder zur Befestigung von Kabelsätzen auf unterschiedlichen Substraten, vom Dachhimmel über Kunststoffteile bis zur Karosserie mittels Überkleben (D9, S. 2 Abb. unten Mitte und S. 4 Abb.) und die durch den weichen und flexiblen Träger ermöglichte Geräuschdämpfung (D9, S. 2 Sp. 1 und 2, S. 3 Tab. „Vibrations- und Geräuschdämpfung“), welche das Streitpatent zwar anspricht (SP, [0012] und [0013]), aber nicht weiter verfolgt.\n\nZum dritten Kriterium, kein Ausfransen bei manuellem Ablängen, macht D9 keine Angaben. Mithin beschreibt D9 Klebebandlösungen zur Kabelfixierung auf Pkw- Dachhimmeln (Merkmalsgruppe 1.4) und offenbart drei Varianten eines Klebebands mit Vliesträger, auf denen unterschiedliche Klebemassen auf Acrylatbasis (wasserbasiert, modifiziert) aufgetragen sind.\n\nIn D9 fehlen Detailangaben zu den Trägern oder zu den Klebemassen (Merkmale 1.1, 1.2 und Merkmalsgruppe 1.3), weshalb der Fachmann, vor die Aufgabe des Streitpatents gestellt, nicht umhin kommt, konkret ausgestaltete Klebemassen und fransenfrei handeinreißbare Materialien für den Vliesträger bereitzustellen. Er greift dazu auf bekannte bzw. empfohlene zweckdienliche Materialien zurück.\n\nHinsichtlich der Zusammensetzung eines Acrylatklebers nimmt das Streitpatent Bezug auf das schon in den ursprünglichen Unterlagen (AT) zitierte Dokument D1 (AT, S. 7 Z. 16-17; SP, [0032]). Dieses betrifft u.a. Klebebänder und Klebefolien, die ein- oder beidseitig mit einer Schicht der streitpatentgemäßen Haftklebemasse ausgerüstet sind (D1, S. 24, Abs. 2: „insbesondere auf einer Seite einer Trägerschicht“ und Anspr. 1 und 2; Merkmale 1.3-1.3.1.4). Zudem spricht D1 Anwendungen der Klebeprodukte an, auch in der „Autoindustrie\" (D1, S. 25 Z. 1), und weist diese als geeignet zum Ummanteln von Kabelsätzen in Kraftfahrzeugen aus, wobei das langgestreckte Gut/der Kabelsatz in axialer Richtung von dem Band umhüllt werden kann (D1, S. 29 2. Abs.). Dass dies mit den Klebemassen der D1 „vorteilhaft“ geschieht, schränkt die Verwendungsmöglichkeiten des in D1 offenbarten, einseitig beschichteten Klebebandes nicht ein. Insoweit entnimmt der Fachmann der D1 einen sich an die Oberflächenkontur anpassenden Acrylatkleber (D1, S. 1 Abs. 2), den er für die Anwendung gemäß D9 ohne Weiteres in Betracht zieht, auch deshalb, weil D9 modifizierte Acrylate als Haftkleber verwendet, die gemäß D1 sogar bevorzugt sind (D1, S. 6 Abs. 2 „Acrylat-Copolymere, Polymermischungen). Weiter beschreibt D1 vorteilhafte Eigenschaften der Produkte, etwa Temperaturbeständigkeit, einfache Verarbeitung, geringfügiges Abflaggen und keine Kabelversprödung (D1, S. 30 1. Abs.).\n\nDie Lehre des Dokuments D1 unterscheidet sich von dem geltenden Patentanspruch 1 des Streitpatents weiter dahingehend, dass D1 keine Trägerschicht aus Spinnvlies (Merkmal 1.1) mit Flächengewicht von 40 bis 140 g/m2 (Merkmal 1.2) anspricht. Der streitpatentgemäßen Aufgabe folgend, wird der Fachmann nach Vliesmaterialien Ausschau halten, die eine gute Handeinreißbarkeit erwarten lassen.\n\nInformationen zu Trägermaterialien, insbesondere zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie insbesondere Kabelsätzen, erhält er aus der Druckschrift D2, die Spinnvliese nach Merkmal 1.1 mit Flächengewichten nach Merkmal 1.2 als zweckdienliche Träger empfiehlt (D2, Anspr. 1; Flächengewicht von 30 bis 120 g/m2). Das Dokument D2 sieht ausdrücklich und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 vor, dass das Klebeband mit Acrylat-Kleberbeschichtung (D2, Anspr. 10; vgl. Acrylatkleber in D9 oder D1) auch in Form von Bandabschnitten oder als Stanzling vorliegen kann (D2, [0062] S. 8/9). Diese Art der Konfektionierung eignet sich für das Überkleben von Kabeln, nicht aber für das Umhüllen und erschließt sich dem Fachmann als geeignete Wahl für den Einsatz gemäß Dokument D9. Schließlich und maßgeblich weist D2 das Klebeband ausdrücklich als gut handeinreißbar aus (D2, [0021], S. 9 Tab. drittle. Z.).\n\nSomit ist auch diese Auswahl fachüblichem Handeln überantwortet und begründet keine erfinderische Tätigkeit.\n\nc) Dem Einwand der Patentinhaberin, der Fachmann müsse mangels Detailangaben in D9 ein vollständig neues Klebeband entwickeln, ist nicht zuzustimmen. Denn er bedient sich, wie ausgeführt, ausgehend von der hinsichtlich der Materialien für das Klebeband bereits eingeschränkten und damit den Lösungsweg des Streitpatents vorzeichnenden Lehre der D9 bekannter und empfohlener Materialien für den Träger und den Kleber des Klebebands. Soweit die Patentinhaberin eine genaue Abstimmung von Haftkleber und Trägermaterial für den streitpatentgemäßen Einsatzzweck vonnöten sieht, ist nicht erkennbar, dass merkliche Synergien zwischen Träger und Haftkleber zum Tragen kämen. Im Gegenteil belegt das Gegenbeispiel 5 des Streitpatents, dass auch geringere als die beanspruchten Flächengewichte eines Spinnvlies-Trägers ausreichen, um alle aufgabengemäßen Kriterien zu erfüllen (SP, [0090-0092]). Umgekehrt lässt D9 nicht den Schluss zu, dass unterschiedliche Klebemassen bei „weißen Vliesen“ als Trägermaterialien zu signifikanten Unterschieden hinsichtlich Sofortklebkraft oder Scherfestigkeit führen würden (D9, S. 3 Tab.). Auch wenn, wie dies die Patentinhaberin anhand des aufgezeigten Standes der Technik begründet, der diskutierte Stand der Technik unterschiedliche und teilweise widersprüchliche Befunde zur Handeinreißbarkeit von Spinnvliesen aufzeigt (D2, [0007] „Klebebänder oft nicht mit der Hand einzureißen“; D7, S. 4 Abs. 2 und Abs. S. 5/6: „Reißkräfte […], die denen von Klebebändern mit aufwendig hergestelltem Vliesträger entsprechen“), hindert dieser Umstand den Fachmann nicht daran, die in D2 gegebene Empfehlung zu nutzen und das Vlies bei Bedarf und vom Anspruchswortlaut des Streitpatents nicht abweichend zu übernähen. Dass D2 ein übernähtes Vlies beansprucht, während der Patentanspruch 1 des Streitpatents insoweit offengehalten sei, mithin auch „unbehandelte Spinnvliese“ lehre, kann nicht begründen, dass der „Kern“ des Streitpatents im Einsatz „unbehandelter“ Vliese liege, wie die Patentinhaberin meint. Denn auch die Ausführungsbeispiele des Streitpatents verwenden bereits verfestigte, kalandrierte Spinnvliese als Träger (SP, [0081] „Diamantprägung“).\n\nSoweit die Lehre der D2 im Übernähen vorverfestigter Vliese (D2, [0071]) besteht, wird dort aber auch angesprochen, dass schon ein geringfügiges Übernähen zu anwendungsgerechten Eigenschaften führt (D2, [0076]), was dem Fachmann einen fließenden Übergang der Eigenschaften übernähter und nicht übernähter Spinnvliese verdeutlicht.\n\nMithin beruht der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass die auf diesen Patentanspruch zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 ebenfalls keinen Bestand haben.\n\nIII. Die Verwendungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 können gleichermaßen keine erfinderische Tätigkeit begründen.\n\n1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zwar zulässig auf die Befestigung auf einen Dachhimmel im Innenraum von einem Pkw präzisiert (AT S. 29 Z. 22-26; SP [0076] und Anspr. 1), es gelten aber die oben genannten, der Patentfähigkeit entgegenstehenden Gründe unverändert. Denn schon D9 betrifft die Befestigung von Kabelsätzen an Dachhimmeln (D9, S. 2 Sp. 1 Abs. 2, S. 3, Tabelle).\n\n2. In den mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 korrespondierenden Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 ist ergänzt, dass das Spinnvlies durch eine thermische Behandlung, insbesondere durch einen beheizten Kalander, durch Luft- oder Wasserstrahlen verfestigt ist. Es kann unbeantwortet bleiben, ob diese in der Beschreibung des Streitpatents offenbarten Maßnahmen (AT S. 4 Z. 29-34; SP [0020]) über die sich einem Fachmann erschließenden Maßnahmen und Materialien gemäß erteiltem Patentanspruch 2 (B3-Schrift) oder gemäß Hauptantrag hinausgehen. Denn die Verfestigung von Vliesen mittels Luft- oder Wasserstrahlen oder beheiztem Kalander wird in der streitpatentgemäße Vliese lehrenden Druckschrift D2 bereits vorweggenommen (D2, [0032], [0033], Anspr. 8 und 9) und kann damit keine erfinderische Tätigkeit begründen.\n\n3. Dies gilt sinngemäß auch für die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 4 und 5, die gleichermaßen mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 korrespondieren und dadurch ergänzt sind, dass das Spinnvlies durch einen beheizten Kalander verfestigt ist.\n\n4. Schließlich fordern die dem Hauptantrag und Hilfsantrag 1 entsprechenden Hilfsanträge 6 und 7 zulässig (AT und SP, jeweils Anspr. 1) zusätzlich eine nur einseitig ausgerüstete Trägerschicht. Diese ist das überwiegende Gestaltungsmerkmal der Klebebänder gemäß D9 (D9, S. 3 Tabellenüberschrift), von welcher der Fachmann zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe ausgeht, und wird auch in D1 und D2 gelehrt (D1, S. 24 vorle. Abs. Z. 3 und 4; D2, Anspr. 1).\n\nMit den nicht bestandsfähigen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 haben auch die jeweils darauf bezogenen Unteransprüche 2 bis 9 keinen Bestand.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDa der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen. Otten-Dünnweber Münzberg Freudenreich Nielsen","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/14030-23_25092025.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-25/14-w-pat-30-23","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/14030-23_25092025.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/14030-23_25092025.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-25/14-w-pat-30-23","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/14030-23_25092025.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-30 14:40:39.094768+00:00"}}