{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2025-220126B25Wpat533.22.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2025:220126B25Wpat533.22.0","court":"BPatG","senate":"25. Senat","decided":"2026-01-22","aktenzeichen":"25 W (pat) 533/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n25 W (pat) 533/22\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen)\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache …\n\nbetreffend die Markenanmeldung 30 2021 204 504.5\n\nhat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Januar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin und der Richterin Butscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nECLI:DE:BPatG:2025:220126B25Wpat533.22.0\n\nG r ü n d e\n\nI. Researchtec Das Zeichen ist am 27. Januar 2021 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:\n\nKlasse 35:\n\nErstellen von Geschäftsanalysen; Beratung in Bezug auf Geschäftsanalysen; Erstellen von strategischen Geschäftsanalysen; Beratungsdienste in Bezug auf Geschäftsanalysen; Bereitstellung von statistischen Wirtschaftsinformationen; Analyse von Marktforschungsdaten; Analyse von Geschäftsdaten; Analyse von Marktforschungsdaten und -statistiken; Analyse von Marktforschungsstatistiken; Analyse von Unternehmensstatistiken; Vermittlung von Handelstransaktionen und -abkommen; Bewertung von Geschäftsmöglichkeiten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Evaluierung von Geschäftsmöglichkeiten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Betriebswirtschaftliche Bewertungen in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Betriebswirtschaftliche Auswertungen und Analysen; Betriebswirtschaftliche Markenevaluierungsdienste; Klasse 36:\n\nBeratung über die persönliche Finanzplanung; Beratung über Finanzplanung; Dienstleistungen der Finanzplanung; Unabhängige Beratung in Bezug auf Finanzplanung; Finanzplanung in Bezug auf Treuhandvermögen; Finanzplanung und Anlageberatung; Finanzplanung und -verwaltung; Finanzplanung; Finanzanalysedienstleistungen bezüglich Investitionen; Finanzanalysen; Durchführung von Finanzanalysen; Finanzanalysen und -beratung; Dienstleistungen der Finanzanalyse und -recherchen; Erstellung von Finanzanalysen über Anleihemärkte; Finanzanalysedienste; Durchführung computergestützter Finanzanalysen; Erstellung von Finanzanalysen in Bezug auf Wertpapiere; Erstellung von Finanzanalysen; Wirtschaftspolitische Finanzanalysen; Finanzielle Beratung bezüglich der Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Vermögensverwaltung via Internet; Vermögensverwaltung durch Fiduziare; Finanzberatung und Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltungsdienstleistungen für Privatkunden; Finanzdienstleistungen für die Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung von kollektiven Anlageplänen; Treuhänderische Vermögensverwaltung; Finanzberatung über Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Finanzielle Beratung und Vermögensverwaltung; Erteilen von Auskünften über Finanzdienstleistungen; Erteilen von Auskünften über Versicherungs- und Finanzdienstleistungen; Finanzdienstleistungen.\n\nMit Beschluss vom 8. Februar 2022 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen bestehe aus dem ursprünglich englischen Wort „research“ für „Recherche“, dem im Bereich der Wirtschaft und Soziologie zugleich die Bedeutung „[Datenerhebung zur] Marktforschung, Meinungsforschung“ zukomme.\n\nIm Finanzbereich und im Bankwesen sei „Research“ ein wesentlicher Teilbereich der Finanzanalyse, welche die systematische Analyse von Informationen über die finanzielle Situation von Personen, Unternehmen, Finanzprodukten oder Märkten umfasse. Im Anmeldezeichen sei „Research“ mit der Abkürzung „tec“ für „Technik, Technologie“ verknüpft, so dass es in der Gesamtheit die Bedeutung „Recherche- Technik/Technologie“ vermittle. Die der Entscheidung beigefügten Fundstellen belegten die Üblichkeit der Verwendung der Begriffskombination „Recherchetechnik“ und seiner englischen Übersetzungen in den Bereichen Marktforschung und Finanzdienstleistungen. Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen dem Zeichen ohne Weiteres den Hinweis, dass Recherchetechnologie bei der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen eingesetzt werde oder Recherchen und Analysen angeboten würden, die auf Technik bzw. Technologie basierten. Unerheblich sei, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handele, weil der Verkehr daran gewöhnt sei, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form vermittelt würden. Zudem seien Wortbildungen mit dem Bestandteil „Tec“ angesichts der Technologiedurchdringung aller Wirtschaftsbereiche branchenübergreifend üblich und dementsprechend wiederholt gerichtlich als schutzunfähig beurteilt worden. Auch vorliegend führe die Zusammensetzung des Fachbegriffs „Research“ mit der Abkürzung „tec“ nicht über die Summe der Einzelbedeutungen hinaus, sondern erschöpfe sich in einer für die angesprochenen Verkehrskreise verständlichen Sachangabe. Ob diese zusätzlich auch dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliege, könne dahingestellt bleiben.\n\nGegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die er damit begründet, dass die Markenstelle verkannt habe, dass es sich bei dem Anmeldezeichen um eine Wortneuschöpfung handele, die weder vorbekannt sei noch im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werde. Sofern der Bestandteil „tec“, wie im angefochtenen Beschluss angenommen, als Abkürzung für „Technik, Technologie“ verstanden werde, komme dem Zeichen schon deshalb ein gewisser Phantasiegehalt zu, als die der Anmeldung zugrundeliegenden Dienstleistungen nicht das Geringste mit technologischen oder technischen Diensten zu tun hätten. Denn alle beanspruchten Dienstleistungen, für die jeweils eine gesonderte Prüfung zu erfolgen habe, seien als höchstpersönliche Dienste zu charakterisieren, denen jeglicher technologische Bezug fehle. Unabhängig davon, sei die Beurteilung der Markenstelle, dass die Abkürzung „tec“ für „Technologie“ stehe, fehlerhaft. Denn ausweislich des entsprechenden Eintrags bei Wikipedia kämen ihr vielfältige Bedeutungen zu. So diene sie beispielsweise als Bezeichnung für die westafrikanische Zollunion, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Transatlantischen Wirtschaftsrats. Hinzu komme, dass der Bestandteil „tec“ im Anmeldezeichen nicht durch Großschreibung vom vorangehenden Begriff „Research“ getrennt, sondern unmittelbar mit diesem zusammengefügt sei, was den Eindruck einer phantasievollen Neuschöpfung vermittle und gegen eine Zerlegung in die Einzelbestandteile spreche. Im Übrigen sei jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreichend, um eine Eintragung als Marke zu rechtfertigen.\n\nDer Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 2022 aufzuheben. Auf den schriftlichen Hinweis des Senats vom 24. Juni 2024, mit dem dieser unter Beifügung von Recherchebelegen mitgeteilt hat, dass er das in Rede stehende Zeichen in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen für nicht unterscheidungskräftig erachte, hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 9. September 2024 erklärt, sein Eintragungsbegehren weiterverfolgen zu wollen. Zugleich regt er darin hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat er mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2024 zurückgenommen und darin um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der Markenstelle für Klasse 36, die Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „Researchtec“ steht in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).\n\n1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich- Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).\n\nKeine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Hiervon ausgehend kommt dem Anmeldezeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zu, weil es zu den beanspruchten Dienstleistungen einen zumindest engen sachlichen Bezug aufweist.\n\na) Die in Rede stehende Wortfolge „Researchtec“ setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Research“ und „tec“ zusammen, die trotz Kleinschreibweise und Fehlens eines Leerraums aufgrund ihrer klar erkennbaren unterschiedlichen Bedeutungen als solche wahrgenommen werden.\n\n(1) Angesichts der engen sprachlichen Verwandtschaft ist davon auszugehen, dass das englische Wort „Research“ in erheblichem Umfang mit seinem deutschen Pendant „Recherche“ gleichgesetzt wird. Die dem Begriff „Research“ darüber hinaus zukommende Bedeutung „Forschung“ (vgl. „https://dict.leo.org/englischdeutsch/research“) ist dagegen nicht nur sprachlich weiter entfernt, sondern erweist sich insbesondere im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaft und Finanzen als weniger naheliegend. Denn hier hat sich der englische Ausdruck „Research“ als Fachbegriff für die „Analyse eines Wertpapiers hinsichtlich seiner Kurschancen bzw. eines Unternehmens hinsichtlich seiner Ertragskraft“ (vgl. „https://www.finanztreff.de/wissen/fonds/lexikon/research/6917“ als Anlage zum Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 17. Februar 2021) bzw. für eine „systematische Untersuchung von Faktoren, die Einfluss auf den Wert und den Kurs von Aktien haben“ etabliert (vgl. „Was bedeutet Research? - Definition und Erklärung“ unter „https://trading.de/lexikon/research/ ...“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2024). Wie sich etwa dem von der Markenstelle übermittelten, vom 30. Juni 2014 datierenden Artikel „Flossbach von Storch gründet eigenes Research Institut“, in dem von „absatzbezogenem Research“ und „makroökonomischem Research“ die Rede ist, entnehmen lässt, galt dies bereits weit vor dem Anmeldezeitpunkt am 27. Januar 2021. Im vorliegend betroffenen Kontext liegt daher ein Verständnis von „Research“ im Sinne von gezieltem Sammeln und Auswerten von Daten näher als im Sinne von Forschung, also das Streben nach (natur)wissenschaftlicher Erkenntnis.\n\n(2) Das weitere Zeichenelement „tec“ ist dem inländischen Verkehr als Abkürzung sowohl für die deutschen Begriffe „Technik, technisch“ als auch für ihre englischen Entsprechungen „technical, technic, technology“ geläufig. Zwar können der Buchstabenfolge, insoweit ist dem Anmelder zuzustimmen, je nach Kontext (Politik, Verkehr, Medizin) verschiedene Bedeutungsgehalte zukommen. Dies gilt ausweislich des von ihm übermittelten Auszugs aus der Online-Enzyklopädie Wikipedia jedoch vor allem dann, wenn sie in Großbuchstaben („TEC“ oder „T.E.C.“) wiedergegeben wird. In Form eines angehängten Kürzels, wie vorliegend, wird der Zeichenbestandteil „tec“ hingegen im Sinne von „Technik, Technologie, technisch“ oder „technology, technique, technical“ verstanden, was ausweislich der Recherchen des Senats insbesondere bei Firmennamen oder sonstigen Kennzeichnungen der Fall ist (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2024):\n\n- „rescue-tec Transporttasche Feuerwehr“ unter „https://www.rescuetec.de/angebote“, - „GA-tec Gebäude- und Anlagentechnik GmbH“ unter „https://www.ga-tec.de“, - „s.tec Germany“ unter „https://www.s-tec-germany.de“, - „Si-tec GmbH“ unter „https://www.si-tec.de“, - „ratiotec“ unter „https://ratio-tec.com“ und - „Technologiemagazin tec.News“ unter „https://www.harting.com/DE/de/unternehmen/technologiemagazin-tecnews“. Auch wenn es sich bei dem Zeichenelement „tec“ nicht um die offizielle, lexikalisch nachweisbare Technik-Abkürzung handelt, die sowohl im Englischen als auch im Deutschen „tech“ bzw. „tech.“ lautet, ist vor diesem Hintergrund gleichwohl davon auszugehen, dass der Verkehr es als solche wahrnimmt. Hierfür spricht, dass die korrekte Abkürzung oftmals nicht bekannt ist, wie sich beispielsweise dem Beitrag „Wie wird Technologie abgekürzt? Tech oder Tec?“ in einem Internetforum (vgl. „https://www.gutefrage.net/frage/wie-wird-technologie-abgekuerzt-tech-oder-tec-“) oder dem Artikel „Eine wichtige Checkliste: Legal Tec und / oder Legal Tech“ (vgl. „https://de.linkedin.com/pulse/eine-wichtige-checkliste-legal-tec-und-oder-techdominic-piernot“) entnehmen lässt (jeweils als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2024). Im allgemeinen Sprachgebrauch werden zudem häufig unterschiedliche Schreibvarianten nebeneinander verwendet. So finden sich für den Begriff „Green Technology“ die Kurzformen „Green Tech“ als auch „Green Tec“ (vgl. Artikel „Green Tech“ unter „https://www.ibau.de/akademie/glossar/green-tech/ ...“\n\nals Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2024). Dementsprechend ist das Kürzel auch in der vorliegend relevanten Schreibweise „tec“ bzw. „Tec“ als Bestandteil von angemeldeten Zeichen regelmäßig als beschreibend und daher nicht dem Markenschutz zugänglich beurteilt worden (vgl. BPatG 33 W (pat) 177/03 - NAVYTEC; BPatG 26 W (pat) 207/04 - POWERTEC; BPatG 28 W (pat) 144/08 - FOAMTEC; BPatG 29 W (pat) 535/10 - MicroNanoTec; BPatG 28 W (pat) 613/11 - system spanntec; BPatG 28 W (pat) 058/12 - LACTec; BPatG 28 W (pat) 071/12 - LacTec; BPatG 26 W (pat) 524/20 - GreenTec).\n\n(3) Der zur Eintragung als Marke angemeldete Ausdruck „Researchtec“ stellt sich damit als sprachübliche Kurzform des Begriffs „Research Technology“ oder „Research Technique“, zu Deutsch „Recherchetechnik“ oder „Recherchemethode“ (vgl. auch „https://www.linguee.de/deutsch-englisch“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2024), dar. In diesem Sinne wird er unter Zugrundelegung obiger Ausführungen zu (1) und (2) auch in seiner vorliegend angemeldeten Form, nämlich in Englisch und schlagwortartig verkürzt, vom angesprochenen Verkehr, der sich vornehmlich aus unternehmerischen Fach- (Dienstleistungen der Klasse 35) und zumindest fachlich interessierten Abnehmerkreisen (Dienstleistungen der Klasse 36) zusammensetzt, verstanden werden.\n\nb) Unter „Research Technique“ bzw. „Recherchetechnik“ versteht man Methoden und Strategien, die zur Informationsbeschaffung eingesetzt werden und die sich jeweils spezifisch am jeweiligen thematischen Schwerpunkt, an den verfügbaren Quellen und Medien sowie an den vorhandenen Suchfunktionen und -parametern ausrichten (vgl. „Research Techniques - Methods, Types and Examples“ unter „https://researchmethod.net“; „Research Techniques“ unter „https://www.vaia.com“; „Wissenschaftliche Recherchetechnik“ unter „https://www.w-hs.de/fileadmin/ Oeffentlich/Zentrale-EinrichtungenStabsstelle/Bibliothek/Recherche/ DerRechercheablauf.pdf“; „Hinweise zu Recherchetechniken“ der Universität Leipzig unter „https://www.ub.uni-leipzig.de/fileadmin/Resources/Public/Docs/ Upload_Service/Schulungen_und_Fuehrungen/Recherchetechniken.pdf“; „Nicht zu viel und nicht zu wenig - Mit den richtigen Recherchetechniken die passenden Literaturquellen für Haus-, Bachelor- und Masterarbeit finden“ im API Magazin 2022.3.2.116, jeweils als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. Juni 2024).\n\nc) Unter Zugrundelegung vorgenannter Bedeutung weist das Anmeldezeichen zu den Dienstleistungen „Klasse 35:\n\nErstellen von Geschäftsanalysen; Beratung in Bezug auf Geschäftsanalysen; Erstellen von strategischen Geschäftsanalysen; Beratungsdienste in Bezug auf Geschäftsanalysen; Analyse von Marktforschungsdaten; Analyse von Geschäftsdaten; Analyse von Marktforschungsdaten und -statistiken; Analyse von Marktforschungsstatistiken; Analyse von Unternehmensstatistiken; Vermittlung von Handelstransaktionen und -abkommen; Bewertung von Geschäftsmöglichkeiten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Evaluierung von Geschäftsmöglichkeiten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Betriebswirtschaftliche Bewertungen in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Betriebswirtschaftliche Auswertungen und Analysen; Betriebswirtschaftliche Markenevaluierungsdienste; Klasse 36:\n\nBeratung über die persönliche Finanzplanung; Beratung über Finanzplanung; Dienstleistungen der Finanzplanung; Unabhängige Beratung in Bezug auf Finanzplanung; Finanzplanung in Bezug auf Treuhandvermögen; Finanzplanung und Anlageberatung; Finanzplanung und -verwaltung; Finanzplanung; Finanzanalysedienstleistungen bezüglich Investitionen; Finanzanalysen; Durchführung von Finanzanalysen; Finanzanalysen und -beratung; Dienstleistungen der Finanzanalyse; Erstellung von Finanzanalysen über Anleihemärkte; Finanzanalysedienste; Durchführung computergestützter Finanzanalysen; Erstellung von Finanzanalysen in Bezug auf Wertpapiere; Erstellung von Finanzanalysen; Wirtschaftspolitische Finanzanalysen; Finanzielle Beratung bezüglich der Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Vermögensverwaltung via Internet; Vermögensverwaltung durch Fiduziare; Finanzberatung und Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltungsdienstleistungen für Privatkunden; Finanzdienstleistungen für die Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung von kollektiven Anlageplänen; Treuhänderische Vermögensverwaltung; Finanzberatung über Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Finanzielle Beratung und Vermögensverwaltung; Erteilen von Auskünften über Finanzdienstleistungen; Erteilen von Auskünften über Versicherungs- und Finanzdienstleistungen; Finanzdienstleistungen“ einen engen, der Unterscheidungskraft entgegenstehenden Sachbezug auf. Sie haben die Analyse sowie Bewertung von Geschäfts-, Marktforschungs-, Unternehmens-, Marken-, Finanzdaten und -statistiken als auch darauf bezogene Beratungs-, Planungs- und Verwaltungsleistungen zum Gegenstand. Alle Tätigkeiten setzen jeweils systematische und gezielte Recherchen in verschiedensten Wirtschaftsbereichen voraus, um die besagten Daten und Statistiken zu ermitteln bzw. zu erstellen. Sie bilden die wesentliche Grundlage für die Analyse, Bewertung, Beratung, Planung oder Verwaltung.\n\nEntsprechendes gilt für die „Vermittlung von Handelstransaktionen und - abkommen“. Um diese Dienstleistung erbringen zu können, müssen zunächst die potenziellen Handels- bzw. Vertragspartner in Erfahrung gebracht werden. Hierzu bedarf es vielfältiger Recherchen in den von den Kunden vorgegebenen Geschäftsfeldern. Auf diese Weise können ihnen aufbereitete Informationen zu Personen oder Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die beispielsweise deren Liquidität, Umsätze oder Wirtschaftsaktivitäten betreffen.\n\nIm Kontext der vorgenannten Dienstleistungen bringt die Wortkombination „Researchtec“ somit zum Ausdruck, dass im Rahmen ihrer Erbringung bestimmte Recherchetechniken, also Methoden der Datensuche und -erhebung zum Einsatz kommen. Dass sie selbst keine technischen oder technologischen Dienstleistungen sind, worauf der Anmelder wiederholt hinweist, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Sie setzen eine Vortätigkeit (Recherche) voraus und werden durch diese maßgeblich beeinflusst. Insbesondere ihre Qualität und damit der Nutzen für den Kunden hängen in besonderer Weise davon ab, welche und wie viele Daten bei der Analyse, Bewertung, Beratung, Planung oder Verwaltung berücksichtigt worden sind. Der Gewinnung von Informationen mit Hilfe geeigneter Suchmethoden kommt folglich große Bedeutung für die oben angesprochenen Dienstleistungen zu. Auch soweit der Anmelder anführt, dass es sich bei den von ihm angebotenen Dienstleistungen um „höchst persönliche Dienste“ handele, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn auch, wenn er damit meinen sollte, dass er seine Leistungen spezifisch an den individuellen Bedürfnissen seiner Kunden ausrichtet, schließt dies nicht aus, dass sie auf einer vorangegangenen Recherche unter Verwendung einschlägiger Suchtechniken beruhen.\n\nSelbst wenn der mit dem gegenständlichen Zeichen verbundene Hinweis auf den Einsatz von Recherchetechnik keine Aussage über eine den Dienstleistungen unmittelbar anhaftende Eigenschaft vermittelt, so nimmt er dennoch auf einen wesentlichen, den oben genannten Dienstleistungen vorgelagerten Umstand Bezug.\n\nd) In Verbindung mit den Dienstleistungen „Klasse 35:\n\nBereitstellung von statistischen Wirtschaftsinformationen; Klasse 36:\n\nDienstleistungen der Finanzrecherchen“ vermittelt das Anmeldezeichen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt. Sie befassen sich bereits von ihrem Wortlaut her mit der Bereitstellung von und Suche nach Daten. Folglich benennt die Kombination „Researchtec“ unmittelbar die Vorgehensweise und ihren Zweck.\n\ne) Soweit der Anmelder darauf hinweist, dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausreiche, ist unter Bezugnahme auf die maßgebliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook).\n\nDie Beschwerde war daher zurückzuweisen.\n\n2. Die vom Anmelder begehrte, aber nicht weiter begründete Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Der Senat hat die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens anhand allgemein anerkannter Kriterien geprüft. Die Beurteilung, ob ein aus sachbezogenen Begrifflichkeiten zusammengesetztes Wortzeichen geeignet ist, als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, insbesondere von der Sprachüblichkeit der Zeichenbildung, dem sachlichen Aussagegehalt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie dessen Wahrnehmung durch den angesprochenen Verkehr. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Feststellung tatsächlicher Umstände, nicht aber um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 83 Rn. 21 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich.\n\n3. Nachdem der Anmelder seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und eine solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG), konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden.\n\nIII.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein von Bonin Butscher Beglaubigt … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/25533-22_22012026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-01-22/25-w-pat-533-22","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/25533-22_22012026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/25533-22_22012026.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2026-01-22/25-w-pat-533-22","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/25533-22_22012026.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-30 14:44:08.215501+00:00"}}