{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2025-060325B11Wpat30.22.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2025:060325B11Wpat30.22.0","court":"BPatG","senate":"11. Senat","decided":"2025-03-06","aktenzeichen":"11 W (pat) 30/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n11 W (pat) 30/22\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen)\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache …\n\nECLI:DE:BPatG:2025:060325B11Wpat30.22.0\n\nbetreffend das Patent 10 2017 105 290\n\nhat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn, Staats, LL.M.Eur. und Dr. Zapf\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nI. Auf die am 13. März 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent 10 2017 105 290 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Sanitärwanneneinrichtung“ erteilt. Die Erteilung des Patents wurde am 5. Juli 2018 veröffentlicht. Gegen das Patent hat die Einsprechende am 8. März 2019 Einspruch erhoben. Sie hat sich hinsichtlich der Widerrufsgründe darauf gestützt, der Gegenstand des Patents nach dem Anspruch 1 sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), namentlich sei er nicht neu und nahegelegt.\n\nIhr Vorbringen hat die Einsprechende auf die Druckschriften D1 DE 10 2017 105 180 A1 (nachveröffentlichter Stand der Technik gemäß § 3 (2) PatG) D2 EP 1 308 117 A1 D3 US 537,510 D4 DE 199 61 255 A1 D5 DE 197 40 445 A1 D6 DE 36 32 331 A1 D7 DE 92 08 770 U1 D8 DE 86 25 437 U1 (Parallelanmeldung zur D6) D9 DE 101 55 021 B4 (beruhend auf der prioritätsgebenden Anmeldung der D2) gestützt. Die Druckschriften D7 bis D9 sind bereits aus dem Prüfungsverfahren nach § 44 PatG bekannt.\n\nIm Wesentlichen trägt die Einsprechende im Einspruchsverfahren vor, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht neu sei gegenüber dem aus der nachveröffentlichten Druckschrift D1 bekannten Wannenträger, er sei auch nahegelegt durch die Lehre der Druckschrift D5 bzw. der Druckschrift D2 jeweils in Verbindung mit weiterem Stand der Technik. Sie greift weiterhin auch die Gegenstände der abhängigen Ansprüche an.\n\nDie Patentinhaberin tritt dem mit dem am 14. August 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz entgegen. Sie verteidigt das Patent dabei in beschränkter Fassung, deren Anspruch 1 nach Hauptantrag aus den erteilten Ansprüchen 1, 3 und 4 gebildet ist. Hilfsweise verteidigt sie das Patent in der Fassung der weiteren Hilfsanträge 1 bis 3, ebenfalls aus dem vorgenannten Schriftsatz.\n\nNach durchgeführter Anhörung, diese durch einen Zwischenbescheid vom 28. Januar 2022 vorbereitet, hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts mit ihrem Beschluss vom 15. September 2022 das Patent mit den Ansprüchen des oben genannten Hauptantrags und einer daran angepassten Beschreibung beschränkt aufrechterhalten.\n\nDiesen Beschluss greift die Einsprechende (Beschwerdeführerin) mit ihrer am 15. November 2022 mittels Telefax eingereichten Beschwerde an, die sie mit Schriftsatz vom 8. Februar 2023 begründet hat. Diese Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 20. September 2023 weiter ergänzt.\n\nIm Beschwerdeverfahren stützt sie sich weiter auf die Dokumente D10 Bette Werksnorm F B1 810 00 i: Fertigungstoleranzen Emaillierte Endprodukte, Revision 8, ohne Datierung, D11 DE 197 109 45 C1. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents in der von der Patentabteilung für bestandsfähig angesehenen Fassung des Hauptantrags weiterhin nicht neu sei gegenüber dem aus der nachveröffentlichten Druckschrift D1 bekannten Wannenträger. Dies ergebe sich, wenn man ergänzend übliche Fertigungstoleranzen des Wannenrandes, für deren Beleg sie eine eigene Werksnorm (Dokument D10) vorträgt bzw. die Zugehörigkeit ebendieser Toleranzen zum fachmännischen Wissen behauptet, und geschäumter Profile berücksichtige. Des Weiteren sieht sie den Gegenstand als naheliegend an ausgehend von dem Offenbarungsgehalt der Druckschriften D4 bzw. D7, ggf. in Kombination mit weiterem Stand der Technik, und als nicht neu gegenüber der aus der Druckschrift D11 bekannten Vorrichtung, jedenfalls aber auch von dieser ausgehend naheliegend, wiederum in Kombination mit weiterem Stand der Technik. Die Einsprechende stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 16 des DPMA vom 15. September 2022 aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen.\n\nDie Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden vollumfänglich entgegen und legt dar, weshalb aus ihrer Sicht der Gegenstand gemäß der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe gegenüber jeder der aus den Druckschriften D1 und D11 bekannten Vorrichtungen und auch im Übrigen nicht nahegelegt sei.\n\nAnspruch 1 des Streitpatents, wie er aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangen ist, lautet in der Merkmalsgliederung des Einspruchsverfahrens:\n\n1.1 Sanitärwanneneinrichtung mit 1.2 1.3 einer Sanitärwanne (1) und einer Traganordnung für die Sanitärwanne (1), 1.4 wobei die Sanitärwanne (1) einen im Querschnitt C-förmigen Wannenrand (3) mit einer Unterkantung (6) aufweist, 1.5 wobei die Traganordnung mehrere Profilleisten (2) umfasst, 1.6 welche in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt und dort formschlüssig gehalten sind, wobei 1.7 die Profilleisten (2) jeweils mit einem oberen Befestigungsabschnitt (7) in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt sind und mit einem Fußabschnitt (8) nach unten über die Unterkantung (6) vorstehen und 1.8 der obere Befestigungsabschnitt (7) im unmontierten Zustand gegenüber einem von dem C-förmigen Wannenrand (3) gebildeten Aufnahmeraum ein Übermaß aufweist 1.9 und derart komprimierbar ist, um in den Aufnahmeraum eingesetzt zu werden.\n\nDem Anspruch 1 schließen sich die abhängigen Ansprüche 2 bis 10 an, die den erteilten Ansprüchen 2 und 5 bis 12 entsprechen. Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche und den Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.\n\nII. Die – unbestritten zulässige – Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber den aus dem berücksichtigten Stand der Technik bekannten Einrichtungen und durch diese auch nicht nahegelegt.\n\n1. Der für das Gebiet der Erfindung zuständige Fachmann ist ein Absolvent eines Ingenieurstudiengangs mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Sanitärtechnik, der mit der Entwicklung von Sanitärsystemen betraut ist. Dieser wird, soweit er nicht selbst über entsprechende Kenntnisse verfügt, einen Installateur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Planung und Installation von sanitärtechnischen Anlagen hinzuziehen.\n\n2. Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen der Erklärung.\n\n2.1 Anspruch 1 bezieht sich ab Merkmal 1.3 auf eine Traganordnung für die Sanitärwanne. Das Patent bringt damit zum Ausdruck, dass die in den folgenden Merkmalen weiter beschriebene Traganordnung lastabtragende Wirkung aufweist. Diesen Lastabtrag bewerkstelligt der Gegenstand von Anspruch 1 mittels der Profilleisten der Merkmale 1.3 ff. Andere die Last der Sanitärwanne in deren Randbereich unmittelbar abtragende Strukturen lehrt das Streitpatent nicht. Insofern sind auch die Profilleisten dahingehend zu verstehen, dass sie die Tragwirkung primär herstellen.\n\n2.2 Merkmal 1.6 sieht vor, dass die Profilleisten (2) in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzt und dort formschlüssig gehalten sind. Unter Formschluss versteht der Fachmann das Ineinandergreifen von Verbindungsteilen so, dass ein Verbindungspartner Bewegungen des anderen Verbindungspartners blockiert.\n\nIm vorliegenden Fall sind die Verbindungspartner der obere Befestigungsabschnitt (7) der Profilleisten (2) (vgl. Merkmal 1.7) und der vom Cförmigen Wannenrand gebildete Aufnahmeraum (vgl. Merkmal 1.8); blockiert werden zumindest Bewegungen in vertikaler Richtung. Der Formschluss wird im Weiteren durch das gezielte Übermaß der Profilleiste gemäß Merkmal 1.8 und die Kompression nach Merkmal 1.9 sichergestellt, die zugleich einen Kraftschluss bewirkt.\n\n2.3 Merkmal 1.7 sieht vor, dass mit einem oberen Befestigungsabschnitt (7) in den C-förmigen Wannenrand (3) eingesetzte Profilleisten (2) jeweils auch „mit einem Fußabschnitt (8) nach unten über die Unterkantung (6) vorstehen\". Das Merkmal ist geometrisch eindeutig und findet sich in den Figuren 2 und 4 eingängig veranschaulicht.\n\nZugleich ergibt sich, dass die Figuren 5 und 6 des Streitpatents ersichtlich keine der beschränkten Anspruchsfassung gemäße Ausführungsform zeigen. Die dort gezeigte Profilleiste 2 steht nicht ansatzweise über die Unterkantung vor, vgl. in der nachstehend wiedergegebenen Figur 6 die senatsseitig eingetragene rote Hilfslinie:\n\nDes Weiteren unterscheidet das Streitpatent klar zwischen den Profilleisten 2 und den Unterbauleisten 13. Die Beschreibung erläutert, dass es sich bei den Unterbauleisten 13 um Bauteile handelt, die innerhalb der Traganordnung zur Höhenanpassung hinzutreten können; sie sind aber eindeutig von den Profilleisten 2 gesondert zu verstehen (Absätze 49 bis 51 der B3-Schrift wie auch der Beschreibung zum Hauptantrag). Unterbauleisten sind auch in der Fassung des Hauptantrags möglich (erteilter Anspruch 12, nun Anspruch 10 des Hauptantrags), aber auch dort nicht als Teil der Profilleisten, sondern stets als zusätzliche Bauteile.\n\n3. Der Gegenstand des – in ersichtlich zulässiger und folgerichtig unangegriffener Weise geänderten – Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag ist neu (§ 1, 3 PatG).\n\n3.1 Hinsichtlich der nachveröffentlichten Druckschrift D1 ist die Patentabteilung zutreffend davon ausgegangen, dass das Merkmal 1.8, wonach der obere Befestigungsabschnitt (7) im unmontierten Zustand gegenüber einem von dem Cförmigen Wannenrand (3) gebildeten Aufnahmeraum ein Übermaß aufweist, bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Wannenträger nicht offenbart ist. Die Einsprechende greift auch nicht mit dem Vortrag durch, der Fachmann würde zur Druckschrift D1 ergänzend fertigungstypische Toleranzen emaillierter Stahl- Sanitärwannen im Millimeterbereich berücksichtigen (hinsichtlich derer sie sich auf die Druckschrift D10 – eine Werksnorm der Einsprechenden – bezieht), womit sich angesichts vergleichsweise maßhaltig zu fertigender Schaumprofile bei der Druckschrift D1 auch ein gelegentliches Übermaß und eine entsprechende Kompression ergäben.\n\nZunächst ist die als Druckschrift D10 eingeführte Werksnorm undatiert und überdies ihre Zugehörigkeit zum zugänglichen Stand der Technik nicht nachgewiesen, worauf die Patentinhaberin zutreffend hingewiesen hat. Ebenso trifft zu, dass der Werksnorm kein eindeutiger Bezug zur den möglichen Toleranzen der hier kompressionsrelevanten Innenhöhe der Randbereiche zu entnehmen ist.\n\nUnbeschadet dessen ist das Vorbringen der Einsprechend selbst dann nicht geeignet, dem Gegenstand von Anspruch 1 die Neuheit gegenüber Druckschrift D1 zu nehmen, wenn man von der Zugehörigkeit der Druckschrift D10 zum relevanten Stand der Technik ausginge: Zunächst ist festzuhalten, dass die Druckschrift D1 selbst keine Angaben zu Fertigungstoleranzen enthält. Maßtoleranzen im vorgetragenen Millimeter-Bereich mögen bei industrieller Fertigung von Sanitärwannen zuweilen auftreten. Sie können jedenfalls aber für die Innenhöhe des Wannenrandes nicht als zwangsläufig und damit selbstverständlich unterstellt werden. Die Berücksichtigung solcher nicht zwangsläufiger Sachverhalte würde eine Ergänzung der Offenbarung der Druckschrift D1 durch dieses Fachwissen darstellen. Eine derartige Ergänzung schließt die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin) jedoch im Zuge der Ermittlung der Offenbarung eines Dokuments aus. Merkmal 1.8 ist damit aus fachmännischer Sicht der Druckschrift D1 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.\n\nDie Druckschrift D1 ist daher auch nicht geeignet, das Merkmal 1.9 zu offenbaren, da sie als einzige Befestigungsmöglichkeit der oberen Randprofile das Verkleben mit dem Wannenrand explizit lehrt (vgl. Ansprüche 4, 12; Absätze 7, 13, 18); andere Befestigungsmöglichkeiten sind nicht offenbart. Das von Merkmal 1.9 vorgesehene Übermaß würde das Einkleben unnötig erschweren, da es beim Einführen des Profils in den Wannenrand zumindest im Flankenbereich zu einem Wegschieben des Klebers führen würde. Es kann ebenfalls nicht als implizit offenbart mitgelesen werden.\n\nSoweit die Einsprechende die Merkmale 1.8 bzw. 1.9 in der Druckschrift D1 schon infolge von Wärmeschwankungen realisiert sieht, übersieht sie, dass mögliche Wärmeausdehnungs-Effekte bei den hier relevanten Randhöhen von wenigen Zentimetern und üblichen Längenausdehnungskoeffizienten von Hartschäumen als dem gelehrten Profilleistenmaterial bzw. Stahl als Wannengrundmaterial im Mikrometer-Bereich liegen. Eine mikrometrische Abweichung wird durch die makroskopisch zu verstehenden Merkmale 1.8 und 1.9 nicht verwirklicht.\n\n3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch neu gegenüber der Wannenträgeranordnung gemäß der Druckschrift D2, wie die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat. Die Druckschrift D2 offenbart bereits keine gemäß Merkmal 1.6 in einen C-förmigen Wannenrand eingesetzten Profilleisten; sie offenbart quaderförmige, von unten an den Wannenspriegel angesetzte Montageklötze mit Übermaß zum Wannenrand. Diese Klötze können daher auch nicht gemäß Merkmal 1.7 in den C-förmigen Wannenrand eingesetzt sein. Weiterhin ist in der Druckschrift D2 vorgesehen, dass das Übermaß der aufgeklebten Montageklötze „abgearbeitet“, also spanabhebend in der Höhe vermindert wird, um eine höhenjustierte Auflage herzustellen. Ein auf Komprimierbarkeit gemäß Merkmal 1.9 beruhendes Einsetzen scheidet daher aus.\n\n3.3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch neu gegenüber der Badewanne aus Druckschrift D3, die über einen Wannenträger befestigt wird und einen Cförmigen Rand aufweist. Die Patentabteilung hat zutreffend festgestellt, dass die Druckschrift D3 keine komprimierbaren Profilleisten offenbart, die mit Übermaß in einen von dem C-förmigen Wannenrand 3 gebildeten Aufnahmeraum eingesetzt werden, so dass die Merkmale 1.7 bis 1.9 nicht offenbart sind.\n\n3.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch neu gegenüber dem Sanitärgegenstand der Druckschrift D4. Die Patentabteilung hat ebenfalls zutreffend festgestellt, dass diese aufgrund eines einteiligen Wannenträger das Merkmal M1.5 ebenso nicht offenbart, wie die – infolge des Einschäumens des einteiligen Wannenträgers 2 in den Wannenrand 3 gemäß Anspruch 1 und Sp. 2 Z. 40 ff – Merkmale 1.6 bis 1.9. 3.5 Zutreffend ist auch die Feststellung der Patentabteilung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 neu ist gegenüber dem Wannenträger gemäß der Druckschrift D5. Dieser mehrteilige Wannenträger weist keine Profilierung auf, die geeignet wäre, in das Lumen eines C-förmigen Wannenrands eingesetzt zu werden. Vielmehr ist der Wannenträger so ausgebildet, dass er die Wanne innerhalb des Freiraums abstützt, der von der Innenkante des unteren Wannenrand umschrieben wird. Damit sind die Merkmale 1.4 und 1.6 bis 1.9 nicht offenbart.\n\n3.6 Zutreffend ist auch die Feststellung der Patentabteilung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 neu ist gegenüber dem Wannenträger nach der Druckschrift D6. Dieser einteilige Wannenträger wird gegenüber dem Wannenrand umlaufend ausgeschäumt (vgl. Fig. 6 und Sp. 5 Z. 54ff.). Auch dieser Wannenträger ist so gestaltet, dass er die Wanne innerhalb des Freiraums abstützt, der von der Innenkante des unteren Wannenrand umschrieben wird. Die Merkmale 1.5 bis 1.9 sind daher nicht offenbart.\n\n3.7. Zutreffend ist auch die Feststellung der Patentabteilung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 neu ist gegenüber dem Wannenträger nach der Druckschrift D7. Dieser bekannte Wannenträger weist an der Oberseite ein U-Profil 3 auf, das ein Weichgummiprofil 3A bzw. Polyurethanschaum 4 aufnimmt, um die Badewanne zu stützen (vgl. Seite 5 oben und Fig. 2 bis 5). Hinsichtlich des Weichgummiprofils 3A gemäß der Figur 2 ist noch anzumerken, dass dieses neben dem C-förmigen Wannenrand gesetzt ist, nicht in diesen eingesetzt.\n\nWeichgummiprofil und Randausschäumung erfüllen jedenfalls die Merkmale 1.7 bis 1.9 nicht.\n\n3.8 Weiterhin treffen auch die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses zu, dass die Druckschrift D8 aufgrund inhaltlicher Überdeckung mit der Druckschrift D6 und die Druckschrift D9 aus demselben Grunde mit der D2 als nicht neuheitsschädlich zu beurteilen sind. Auch die Druckschrift D10 (Werksnorm) offenbart keines der Merkmale des Anspruchs 1. 3.9 Auch die aus der erst im Beschwerdeverfahren eingebrachten Druckschrift D11 bekannte Vorrichtung stellt die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 nicht infrage.\n\nDie hier relevante Ausführungsform der Figur 3, 3a, 3b (vgl. auch Sp. 3 Z. 28-44) betrifft Winkelstücke zum korrekten Positionieren einer Stahl-Sanitärwanne gegenüber einem Wannenträger, der bereits seiner Bezeichnung folgend die Traganordnung darstellt, was zu einer Sanitärwanneneinrichtung im Sinne der Merkmale 1.1 bis 1.3 führt. Für den Wannenrand kann mit Sp. 3 Z. 28-33 von einer C-Form mit Unterkantung gemäß Merkmal 1.4 ausgegangen werden.\n\nDie Druckschrift D11 offenbart mit den Figuren 3, 3a und 3b ferner Winkelstücke 1, für die eine Tragwirkung weder explizit noch implizit offenbart ist. Die Druckschrift sieht in Sp. 3, Z. 40 – 43 lediglich vor, dass die Abschrägung 7 eine zentrierwirksame Führung bzw. Gleitfläche für den oberen Rand des Wannenträgers – sinngemäß entlang dessen Außenkontur – bildet. Diese Funktion beschränkt sie auf den Vorgang des Einsetzens. Aus der Druckschrift D11 wie auch sonst ergeben sich keine Hinweise, dass der Wannenträger eine andere Auflagefläche aufweisen sollte, als den oberen horizontalen Rand, der die Wanne auf der Unterseite des Wannenspiegels abstützt. Mit einem derartigen Wannenträger liest der Fachmann das Unterfüttern des Wannenspiegels gegenüber der Gegenfläche des Wannenträgers mit expandierendem Schaum als zwangsläufig erforderlich mit, um sowohl die Kraftabtragung in vertikaler Richtung als auch die Fixierung der zentrierten Wanne gegen horizontale Verschiebungen sicherzustellen. Eine Tragwirkung käme den Winkelstücken dabei nicht zu. Letztlich kann es aber dahinstehen, ob die Eck- bzw. Winkelstücke 1 im Sinne des Merkmals 1.5 der Traganordnung als – lastabtragende – Profilleisten zuzurechnen sind.\n\nDie Winkelstücke 1 werden jedenfalls mittels der noppenartigen Vorsprünge 6 in dem Wannenrand formschlüssig festgeklemmt, was aufgrund notwendig auftretender Verformungen auch mit einer zumindest bereichsweisen Komprimierung entsprechend den Merkmalen 1.6, 1.8 und 1.9 einhergeht. Die Zeichnung der Einsprechenden aus dem Schriftsatz vom 31.1.2025 kann als zutreffend erachtet werden, ausgenommen den durch die Einsprechende in dunkler Schraffur hinzugefügten Wannenträger spekulativer Geometrie.\n\nDie entsprechende Anordnung ist damit in voller Höhe im Wannenrand aufgenommen. Die Winkelstücke 1 können daher nicht gleichzeitig auch noch den zweiten Teil des Merkmals 1.7 erfüllen, d.h. \"mit einem Fußabschnitt nach unten über die Unterkantung vorstehen\". Ein eventuell mit den Winkelstücken 1 in Kontakt stehender Wannenträger oder entsprechende Unterbauleisten, wie sie das Streitpatent in Anspruch 10 vorsieht, rechnen zwar zur Traganordnung. Als Teil der anspruchsgemäßen Profilleisten, der diese nach unten fortsetzt, können sie gleichwohl nicht verstanden werden (vgl. oben II.2).\n\nDer Gegenstand von Anspruch 1 ist damit auch gegenüber der Vorrichtung der Druckschrift D11 neu.\n\n4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 1, 4 PatG).\n\n4.1 Die Druckschrift D1 ist nachveröffentlichter Stand der Technik im Sinne von § 3 Abs. 2 PatG. Sie wird bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen (§ 4 S. 2 PatG). 4.2. Die Wannenträgeranordnung gemäß der Druckschrift D2 legt den Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahe. Der technologische Fokus liegt darauf, mittels untergeklebter Klötze 9, die z. B. aus Hartschaum bzw. EPS bestehen können (vgl. Absatz 13), eine mit einfachen Mitteln wie Abschneiden oder Schleifen nivellierbare Abstützung einer Wanne 2 gegenüber einem Wannenträger 1 zu bewerkstelligen. Der Nivellierbedarf bestehe dabei insbesondere bei der Montage von Acrylwannen, deren Unterseite des Wannenrandes größere Unebenheiten aufweisen könne (vgl. Mitte des Absatzes 2), wohingegen die Unterkante des Wannenrandes als Bezugsebene dienen könne (vgl. Absatz 6 am Ende). Auf diese bezogen werden die eingeklebten Montageklötze von der Unterseite her durch abschneiden oder abschleifen abgearbeitet, bis ihre Unterseiten im Wesentlichen bündig mit den Unterkanten 8a der Randleisten 8 des Wannenrandes abschließen (vgl. Absatz 16 und Anspruch 7). Sofern zum Anbringen von waagerechten Fliesen unterhalb des Wannenrandes erforderlich, werden unterhalb der (abgearbeiteten) Montageklötze 6 noch Abstandhalter 19 befestigt (vgl. Absätze 24, 25 und Fig. 7, 8).\n\nZugunsten der Einsprechenden ist festzuhalten, dass die Druckschrift D2 in Absatz 27 auch lehrt:\n\n„Weiter wäre es möglich, beim Ausführungsbeispiel nach Fig. 7 und 8 die Abstandhalter 19 wegzulassen und stattdessen die Montageklötze 9 so abzuarbeiten, daß sie mit einem geringen Überstand zur Randleiste 8 ausgebildet sind, so daß deren Unterkante 8a gerade nicht mehr auf dem oberen Rand 6a zu liegen kommt. In diesem Fall würden die Fliesen 18 von außen her unmittelbar an die Randleiste 8 angelegt werden, diese aber nicht untergreifen.“\n\nDies würde zwar zu Montageklötzen mit einem Überstand nach unten im Sinne des zweiten Teils von Merkmal 1.7 führen. Eine Weiterbildung der Klötze zu (längeren) Profilleisten im Sinne von Merkmal 1.5 und einer Formgebung, die ein Einspreizen in einen C-förmigen Wannenrand ermöglicht (im Sinne der Merkmale 1.7 und 1.8) liegt damit aber nicht nahe. Die Druckschrift D2 ist erkennbar darauf gerichtet, eine Adaptation verschiedener Wannen bzw. Wannenformen an einen Wannenträger bei gleichzeitig kleinräumigem Ausgleich von Fertigungsungenauigkeiten zu ermöglichen. Der kleinräumige Ausgleich würde durch – sinngemäß längere – Leisten nicht vereinfacht. Anstelle eines einheitlichen Typs von anpassbaren Montageklötzen müssten zudem für jedes Wannenrandmaß vorangepasste Profilleisten vorgesehen werden. Zudem wäre das in der Druckschrift D2 gelehrte Einkleben (vgl. Absatz 11) durch einen Spreizvorgang bei Anwendung von flüssigem/pastösem Klebstoff durch Abstreifen erschwert, bei doppelseitigem Klebeband sogar unmöglich.\n\nDie von der Einsprechenden vorgenommene Kombination der Lehren der Druckschriften D2 und D4 vermag den Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls nicht nahezulegen, denn die jeweiligen Wannenmontagekonzepte sind gänzlich unvereinbar.\n\n4.3 Auch der Wannenträger/Duschwannenträger gemäß der Druckschrift D5 legt den Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahe. Insbesondere enthält die Druckschrift keine Angaben zu den Wannenrändern. Die Wannenträgeranordnung W wird an den Wannenecken mit Eckelementen E zusammengesetzt, die Formschluss- Verbindungsteile aufweisen. Ausgeführt sind diese mittels Schwalbenschwanz- Verbindungen. Ein derartiger Wannenträger lässt sich ohne Weiteres außerhalb der Wanne zusammensetzen, die nachfolgend von oben aufgesetzt wird. Genau für dieses Aufsetzen von oben sieht die Druckschrift D5 am Wannenträger einen stufenförmigen Rücksprung vor, in den der Wannenrand eintauchen kann; beispielhaft wird auf die nachfolgend wiedergegebene Figur 7 hingewiesen (vgl. Bezugszeichen 25). Bedarfsweise wird im Rücksprung auch eine kleine Rückkantung des Wannenrandes aufgenommen werden können.\n\nUnterstellt man, mit der Einsprechenden gehend, die Verwendung mit einer Wanne mit streitpatentgemäß C-förmigem Rand, liegt das Anformen einer vorspringenden Profilleiste am Randbereich 7, die in dessen Aufnahmeraum unter Kompression formschlüssig eingreift, gleichwohl nicht nahe. Über einen derartigen Profil- Vorsprung ließe sich die Wanne nicht mehr von oben aufsetzen. Abweichend von der Handhabungsweise der Druckschrift D5 müsste ein Zusammenbau in der (umgedrehten) Wanne erfolgen. Die zum Einfügen der Profilleisten in den Aufnahmeraum nötige Lateralbewegung interferiert aber mit dem Zusammenfügen der vorgesehenen Formschluss-Verbindungsteilen der Eckverbindungen. Zur Kompensation dessen wären weitere Konstruktionsänderungen erforderlich, so dass nicht erkennbar ist, warum der Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung zu entsprechenden Änderungen an dem Wannenträger der Druckschrift D5 veranlasst sein sollte.\n\n4.4. Auch der Universal-Wannenträger der Druckschrift D7 legt den Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahe. Die bekannte Lösung ist auf eine generische Lösung zur Montage verschiedenster Wannen ausgerichtet und spricht daher gerade gegen das Vorsehen von Profilleisten, die zwecks des nötigen Formschlusses und der geforderten Kompression jeweils wieder wannenspezifisch konstruiert werden müssten.\n\nInsofern führt es auch ins Leere, wenn die Einsprechende auf die Druckschriften D2 und D5 verweist, die vom Fachmann zur Druckschrift D7 heranzuziehen wären. Wie oben dargelegt, führt die Druckschrift D2 den Fachmann nicht in Richtung von formschlüssig und unter Kompression aufzunehmenden Profilleisten. Die Lehre der Druckschrift D5 ist mit einer solchen Ausgestaltung, wie ebenfalls oben dargelegt, inkompatibel.\n\n4.5 Schließlich legt auch die Vorrichtung gemäß Druckschrift D11 den Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahe. Sie betrifft, wie oben erläutert, Winkelelemente 1 zum Positionieren einer Wanne in einem Wannenträger und lehrt eine Sanitärwanneneinrichtung, die jedenfalls die Merkmale 1.1 bis 1.4, 1.6 sowie 1.8 und 1.9 aufweist. Nimmt man mit der Einsprechenden an, dass das Merkmal 1.5 ebenfalls erfüllt sei, führt die Druckschrift D1 den Fachmann gleichwohl nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand von Anspruch 1. Es ist keine Veranlassung erkennbar, warum der Fachmann an den Winkelelementen 1 weitere, mit einem Fußabschnitt nach unten hervorstehende Profilabschnitte im Sinne des Merkmals 1.7, zweiter Teil, zusätzlich vorsehen sollte. Die Schrägflächen 7 der Winkelelemente 1 müssen wegen ihrer Führungs- bzw. Gleitfunktion nach innen zum Wannenträger hinweisen. An ihrem unteren Ende sind ihre noppenartigen Vorsprünge 6 zwecks Fixierung der Winkelstücke 1 in der Unterkantung des C-förmigen Wannenrandes aufgenommen.\n\nMit Hinzufügen eines nach unten überstehenden Fußabschnitts würden die Schrägflächen zwangsläufig weiter in Richtung des Wanneninneren abgerückt. Damit wäre entweder ein Wannenträger vorzusehen, der mit Gegen-Gleitflächen und Auflager-Stufen speziell an derartig umgebildete Winkelstücke und an jeweilige Wannengeometrien angepasst ist. Dies widerspricht der Intention der Druckschrift D11, die mit den insofern universellen Winkelstücken die zentrische Positionierung der Wannen(geometrien) verschiedenster Hersteller gegenüber einen Standardwannenträger ermöglichen möchte (vgl. Sp. 1 Z. 3-25). Ginge man dagegen von einem Wannenträger mit üblicher Berandung aus, die einen 90°- Winkel zwischen Oberseite und Wandfläche einschließt, würden derlei vorstehende Fußabschnitte neben dem Wannenträger nach unten abragen und das Anbringen der üblichen Fliesenbekleidung stören, ohne dass dem ein greifbarer Nutzen gegenüberstünde.\n\nDie Annahme, dass der Fachmann das Merkmal 1.7 auch an der Anordnung der Figuren 3, 3a und 3b der Druckschrift D11 vorsehen würde, ergibt sich daher erst in rückschauender Betrachtungsweise.\n\n4.6 Auch der Vortrag, der Fachmann gelange durch Kombination der Lehren aus den Druckschriften D4 mit D11 in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs, greift nicht durch. Die Druckschrift D4 will explizit den Aufwand verringern, einerseits Stahl-Emaille- Wannen und andererseits Wannenträger getrennt lagern und handhaben zu müssen, wobei deren spätere Verklebung ebenfalls als nachteilig erachtet wird (Sp. 1, Z. 27 – 43). Deshalb lehrt sie, was auch die Einsprechende nicht verkennt, einen Sanitärgegenstand, der aus einer Stahlwanne und einem an diese einstückig angeformten Wannenträger besteht und ohne Gefahr einer Beeinträchtigung des Materialverbundes Temperaturwechselbeanspruchungen ausgesetzt werden kann (Sp. 1 Z. 44 – 48). Im Ergebnis lehrt sie ein Verbundelement aus Wanne und Träger, vgl. Anspruch 1. Dass der Fachmann diese als vorteilhaft gelehrte Lösung dekonstruieren, zu einem in der Druckschrift D4 als nachteilig erachteten modularen Konzept zurückkehren und sich hinsichtlich weiterer Bauteile dann noch aus der Druckschrift D11 oder der D7 bedienen sollte, beruht auf rückschauender Betrachtungsweise.\n\n4.7 Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Gegenstand des Patentspruchs 1, wie er aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangen ist, durch den übrigen berücksichtigten Stand der Technik infrage gestellt würde.\n\n5. Abhängige Ansprüche Die abhängigen Ansprüche beschreiben besondere Ausführungsarten der Erfindung. Ihre Patentfähigkeit wird durch Anspruch 1 getragen.\n\nIII.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.\n\nDr. Höchst Brunn Staats Dr. Zapf\n\nBundespatentgericht\n\n11 W (pat) 30/22\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 6. März 2025 … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/11030-22_06032025.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-03-06/11-w-pat-30-22","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/11030-22_06032025.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/11030-22_06032025.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-03-06/11-w-pat-30-22","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/11030-22_06032025.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-30 14:34:50.764010+00:00"}}