{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2024-270624B11Wpat3.22.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2024:270624B11Wpat3.22.0","court":"BPatG","senate":"11. Senat","decided":"2024-06-27","aktenzeichen":"11 W (pat) 3/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n11 W (pat) 3/22\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 27. Juni 2024 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache …\n\nECLI:DE:BPatG:2024:270624B11Wpat3.22.0\n\nbetreffend das Patent 10 2014 202 432\n\nhat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.- Chem. Dr. Deibele\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Auf die am 11. Februar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung „Verbesserter Fußballschuh“ am 27. Juli 2017 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist von der Einsprechenden Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom 3. November 2021 widerrufen.\n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei neu gegenüber der Druckschrift US 2004/0118018 A1 (D6). Dies gelte ebenso für die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen I bis VII.\n\nDie Patentinhaberin hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 03.11.2021 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Hilfsweise stellt sie die Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent - jeweils unter Beibehaltung von Beschreibung und Zeichnungen - mit den Patentansprüchen in der Reihenfolge einer der folgenden Hilfsanträge I bis VII aus dem Schriftsatz vom 20.10.2021 - beschränkt aufrechtzuerhalten:\n\nAnsprüche 1-24 gemäß Hilfsantrag I, Ansprüche 1-24 gemäß Hilfsantrag II, Ansprüche 1-23 gemäß Hilfsantrag III, Ansprüche 1-24 gemäß Hilfsantrag IV, Ansprüche 1-23 gemäß Hilfsantrag V, Ansprüche 1-23 gemäß Hilfsantrag VI und Ansprüche 1-22 gemäß Hilfsantrag VII.\n\nDie Einsprechende hat den Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechende stützt sich zur geltend gemachten mangelnden Patentfähigkeit u. a. auf die Dokumente:\n\nD6 D7 US 2004/0118018 A1 US 2013/0145652 A1 D23 GB 782,562. Der Patentanspruch 1 in erteilter Fassung gemäß Hauptantrag lautet in Anlehnung an die Gliederung im angefochtenen Beschluss:\n\n1. Fußballschuh (91), aufweisend:\n\n1.1 ein Schuhoberteil (51), 1.1.1 welches Maschenware aufweist; und 1.2 eine Sohle (61), 1.2.1 welche Stollen aufweist und 1.2.2 mit der Maschenware verbunden ist, 1.3 wobei die Maschenware geeignet ist, die Sohle (61) während des Tragens des Fußballschuhs (91) an einen Fuß eines Trägers des Fußballschuhs (91) zu koppeln.\n\nAn den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 bis 22 an. Der nebengeordnete Patentanspruch 23 in erteilter Fassung gemäß Hauptantrag lautet in Anlehnung an die Gliederung im angefochtenen Beschluss:\n\n23. Verfahren zur Herstellung eines Fußballschuhs gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, aufweisend:\n\n23.1 Bereitstellen der Sohle; 23.2 Stricken oder Wirken der Maschenware für das Schuhoberteil, 23.2.1 so dass die Maschenware geeignet ist, die Sohle während des Tragens des Fußballschuhs an einen Fuß eines Trägers des Fußballschuhs zu koppeln; und 23.3 Verbinden der Sohle mit dem Schuhoberteil.\n\nAn den Patentanspruch 23 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 24 und 25 an. Zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche wird auf die Streitpatenschrift DE 10 2014 202 432 B4 Bezug genommen. Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist gegenüber dem Hauptantrag das folgende Merkmal angefügt worden:\n\n1.4 und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um die Funktion von Schnürsenkeln zu erfüllen. Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist gegenüber dem Hauptantrag das folgende Merkmal angefügt worden:\n\n1.5 und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um im Bereich des Spanns die Funktion einer Zunge zu erfüllen. Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III ist gegenüber dem Hilfsantrag II das Merkmal 1.4 des Hilfsantrags I angefügt worden. Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV ist gegenüber dem Hauptantrag das folgende Merkmal angefügt worden:\n\n1.6 und wobei das Schuhoberteil (51) kein Verschlusselement aufweist. Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag V ist gegenüber dem Hilfsantrag IV das Merkmal 1.4 des Hilfsantrags I angefügt worden. Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI ist gegenüber dem Hilfsantrag V das folgende Merkmal angefügt worden:\n\n1.7 und wobei die Dehnbarkeit der Maschenware mittels einer Polymerbeschichtung verringert ist. Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII ist gegenüber dem Hilfsantrag V das folgende Merkmal angefügt worden:\n\n1.8 und wobei die Maschenware geeignet ist, sich beim Tragen des Fußballschuhs (91) über einen Knöchel des Fußes zu erstrecken. Zum Wortlaut der jeweiligen Unteransprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird auf das Streitpatent und die Akte Bezug genommen.\n\nII. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist unbegründet.\n\n1. Das Streitpatent betrifft einen Fußballschuh (Absatz [0001]). An einen Fußballschuh werde eine Reihe von Anforderungen gestellt. Hierzu zählten, dass ein Fußballschuh leicht sein solle, sich dem Fuß in optimaler Weise anpasse und einem Fußballspieler eine gute Ballkontrolle ermögliche. Ein geringes Gewicht eines Fußballschuhs sei vor allem bei schnellen Sprints von großer Bedeutung. Aber auch beim Schießen eines Fußballs sei ein schwerer Fußballschuh hinderlich und der Präzision abträglich. Ein der Fußform gut angepasster Fußballschuh gebe dem Fußballspieler einerseits den nötigen Halt und ermögliche andererseits beim Schießen eine präzise Kraftübertragung auf den Ball. Eine gute Beherrschung des Balls sei vor allem bei technisch anspruchsvollem Spiel, wie z. B. bei einem Dribbling, wichtig. Insbesondere Fußballspieler, bei welchen das präzise Führen des Balles im Vordergrund stehe, wie beispielsweise Mittelfeldspieler, bevorzugten Fußballschuhe, welche einen möglichst direkten und unmittelbaren Kontakt zum Ball erlaubten (Absatz [0002]).\n\nDie eingangs beschriebenen vielfältigen Anforderungen an einen Fußballschuh ließen sich derzeit nur schwerlich gleichzeitig realisieren. So habe eine Gewichtsreduzierung eines Fußballschuhs in der Regel zur Folge, dass der Fußballschuh dem Fußballspieler weniger Halt gebe, da auf Material verzichtet werde, welches sonst den Fuß stützen und für eine feste Kopplung des Fußballschuhs an den Fuß sorgen würde. Gleiches gelte für die Anforderung, dem Fußballspieler einen möglichst direkten und unmittelbaren Kontakt zum Ball zu ermöglichen, da sich diese Anforderung in der Regel nur durch ein entsprechend dünnes Material des Schuhoberteils realisieren ließe, welches der Stabilität und dem festen Sitz abträglich sei. Die Anforderungen an einen Fußballschuh stünden also in einem Spannungsverhältnis, so dass bisher allenfalls Lösungen bekannt seien, welche jeweils eine bestimmte Anforderung erfüllten, andere Anforderungen jedoch vernachlässigten (Absatz [0003]).\n\nSo sei aus der US 2011/0308108 A1 beispielsweise ein Stollenschuh bekannt, welcher eine innere Lage und eine äußere Lage aufweise. Zwischen der inneren Lage und der äußeren Lage seien Befestigungselemente in Form von Bändern angebracht, um den Schuh am Fuß zu fixieren. Der Schuh biete einem Fuß eines Trägers zwar ausreichend Halt, sei aber umständlich in der Handhabung, schwer und erlaube aufgrund der übereinander angeordneten inneren Lage, äußeren Lage und der Befestigungselemente kein gutes Ballgefühl (Absatz [0004]).\n\nÄhnliche Nachteile weise der aus der DE 10 2010 037 585 A1 bekannte Fußballschuh auf, welcher aus einer Innensektion und einer Außensektion bestehe, wobei die Innensektion die wesentlichen Anforderungen, wie Stabilität für den Fuß, Schutz für gefährdete Fußbereiche, die Dämpfung für das Fußbett, sowie die Kontakteigenschaften mit dem Ball erfülle. Die Außensektion stelle die Trägerfunktion für den Sohlenteil und die Stollenanbindung sicher (Absatz [0005]). Dem Streitpatent liege daher das Problem zugrunde, einen Fußballschuh bereitzustellen, welcher leicht sei, seinem Träger ausreichend Halt biete und eine gute Ballkontrolle ermögliche (Absatz [0006]).\n\n2. Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbau- oder Textilingenieur mit zumindest Fachhochschulausbildung und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Herstellung von gestrickten oder gewirkten Schuhoberteilen, welche in Fußballschuhen und anderen Sportschuhen zum Einsatz kommen, anzusehen.\n\n3. Einige Merkmale bedürfen der Auslegung aus Sicht des Fachmanns.\n\na) Begriff „Stollen“ gemäß Merkmal 1.2.1 Unter Stollen wird jede Art von Erhebung auf der Sohle verstanden, welche geeignet ist, die Haftung der Sohle gegenüber dem Boden, bspw. Rasen, zu erhöhen. Beispielsweise können Stollen und Sohle einteilig sein, d. h. die Stollen sind aus der Sohle ausgeformt. Alternativ kann es sich um Schraubstollen handeln, welche in die Sohle eingeschraubt werden können. Die Stollen können beispielsweise die Form von Höckern oder Buckeln haben und können kreisrund, oval oder länglich sein. Weitere mögliche Formen sind Pyramiden, Kegel oder Kegelstümpfe (Absatz [0174]).\n\nInsoweit handelt es sich bei Stollen allgemein um jede Art von Erhebung auf der Sohle, welche geeignet ist, die Haftung der Sohle gegenüber dem Boden, bspw. Rasen, zu erhöhen. Eine davon abweichende Bedeutung lässt sich aus dem Streitpatent nicht ableiten.\n\nb) Merkmal 1.3 „wobei die Maschenware geeignet ist, die Sohle (61) während des Tragens des Fußballschuhs (91) an einen Fuß eines Trägers des Fußballschuhs (91) zu koppeln“ Die Maschenware des Schuhoberteils ist geeignet, die Sohle des Fußballschuhs während des Tragens an einen Fuß eines Trägers des Fußballschuhs zu koppeln. Hierdurch wird die Sohle fest mit dem Fuß verbunden, so dass ein Umknicken des Fußes vermieden oder zumindest verringert wird. Im Wesentlichen, d. h. zu mehr als 50% der erforderlichen Kräfte, ist also die Maschenware dafür verantwortlich, dass die Sohle unter dem Fuß des Trägers fixiert und in Position gehalten wird (Absatz [0009], [0173], [0182]).\n\nDas Streitpatent erläutert nicht, wie diese zu mehr als 50% der erforderlichen Kräfte, für die die Maschenware verantwortlich ist, zu bestimmen sind. Somit können diese Teile der Beschreibung nicht zur Auslegung und ggf. Einschränkung des Merkmals 1.3 herangezogen werden.\n\nGenerell ist festzustellen, dass ein Schnürsystem ohne ein Schuhoberteil nicht mit der Sohle derart zusammenwirken kann, um die Sohle während des Tragens des Fußballschuhs an einen Fuß eines Trägers des Fußballschuhs zu koppeln. Folglich leistet das Schuhoberteil - und auch eines aus Maschenware - stets einen Beitrag, um die Sohle während des Tragens des Fußballschuhs an einen Fuß eines Trägers des Fußballschuhs zu koppeln.\n\nIm Übrigen verlangt der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht, auf ein Verschlusssystem, z. B. Schnürsenkel zu verzichten.\n\nc) Merkmal 1.4 „und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um die Funktion von Schnürsenkeln zu erfüllen“ Gemäß Beschreibung kann hierdurch auf Schnürsenkel verzichtet werden, was einerseits die Handhabung des Fußballschuhs und andererseits dessen Herstellung vereinfacht (Absatz [0022]).\n\nd) Merkmal 1.5 „und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um im Bereich des Spanns die Funktion einer Zunge zu erfüllen“ Laut Beschreibung kann auf diese Weise auf die separate Ausbildung einer Zunge verzichtet werden, so dass die Herstellung des Fußballschuhs vereinfacht wird. Außerdem werden Druckstellen verringert oder vermieden, da der sonst übliche diskontinuierliche Übergang zwischen Zunge und Schuhoberteil entfällt (Absatz [0021]).\n\ne) Merkmal 1.7 „und wobei die Dehnbarkeit der Maschenware mittels einer Polymerbeschichtung verringert ist“ Das Streitpatent unterscheidet zunächst darin, ob die Beschichtung mit Polymer an Fasern, Garnen oder der Maschenware erfolgt (Absatz [0067]), wovon letztere beansprucht ist.\n\nGemäß Beschreibung sind gestrickte oder gewirkte Maschenwaren aufgrund ihres Aufbaus mit Maschen wesentlich flexibler und dehnbarer als gewebte textile Materialien. Für bestimmte Anwendungen und Anforderungen, z. B. in bestimmten Bereichen eines Schuhoberteils, ist es daher notwendig, diese Flexibilität und Dehnbarkeit zu verringern, um ausreichende Stabilität zu erzielen. Zu diesem Zweck kann auf Maschenwaren (Strick- oder Wirkwaren), aber grundsätzlich auch auf andere textile Materialien, auf einer Seite oder beidseitig eine Polymerschicht aufgetragen werden, die eine Verstärkung und/oder Versteifung der Maschenware bewirkt. Das Auftragen des Materials kann durch Aufsprühen, Aufrakeln, Aufstreichen, Aufdrucken, Sintern, Aufbügeln oder Verstreichen erfolgen. Falls es sich um ein Polymermaterial in Folienform handelt, wird diese auf die Maschenware aufgelegt und beispielsweise mit Hilfe von Hitze und Druck mit der Maschenware verbunden (Absätze [0141], [0142], [0143]).\n\n4. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge I bis VII sind zulässig.\n\na) Der auf die erteilte Fassung gerichtete Hauptantrag ist zulässig.\n\nb) Das beim Hilfsantrag I im Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag angefügte Merkmal 1.4 und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um die Funktion von Schnürsenkeln zu erfüllen. geht auf den erteilten Patentanspruch 9 (ursprünglicher Patentanspruch 10) zurück, der gestrichen wurde. Die erteilten Patentansprüche 10 bis 25 erhalten nunmehr die Nummern 9 bis 24 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.\n\nc) Das beim Hilfsantrag II im Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag angefügte Merkmal 1.5 und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um im Bereich des Spanns die Funktion einer Zunge zu erfüllen. geht auf den erteilten Patentanspruch 8 (ursprünglicher Patentanspruch 9) zurück, der gestrichen wurde. Die erteilten Patentansprüche 9 bis 25 erhalten nunmehr die Nummern 8 bis 24 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.\n\nd) Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III ist gegenüber dem Hilfsantrag II das Merkmal 1.4 des Hilfsantrags I angefügt worden. Die erteilten Patentansprüche 10 bis 25 erhalten nunmehr die Nummern 8 bis 23 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.\n\ne) Das beim Hilfsantrag IV im Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag angefügte Merkmal 1.6 und wobei das Schuhoberteil (51) kein Verschlusselement aufweist. geht auf den erteilten Patentanspruch 15 (ursprünglicher Patentanspruch 16) zurück, der gestrichen wurde. Die erteilten Patentansprüche 16 bis 25 erhalten nunmehr die Nummern 15 bis 24 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.\n\nf) Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag V ist gegenüber dem Hilfsantrag IV das Merkmal 1.4 angefügt worden. Die erteilten Patentansprüche 10 bis 14 und 16 bis 25 erhalten nunmehr die Nummern 9 bis 23 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.\n\ng) Beim Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI ist gegenüber dem Hilfsantrag V das folgende Merkmal angefügt worden:\n\n1.7 und wobei die Dehnbarkeit der Maschenware mittels einer Polymerbeschichtung verringert ist. Das Merkmal ist den Absätzen [0036], [0111], [0141] und [0142] der Streitpatentschrift DE 10 2014 202 432 B4 und der ursprünglichen Beschreibung (Seite 8, letzter Absatz, Seite 25, 2. Absatz, Seite 35, 3. und 4. Absatz) zu entnehmen. Die übrigen Patentansprüche entsprechen denen des Hilfsantrags V. h) Das beim Hilfsantrag VII im Anspruch 1 gegenüber dem Hilfsantrag VI angefügte Merkmal 1.8 und wobei die Maschenware geeignet ist, sich beim Tragen des Fußballschuhs (91) über einen Knöchel des Fußes zu erstrecken.\n\ngeht auf den erteilten Patentanspruch 2 (ursprünglicher Patentanspruch 3) zurück, der gestrichen wurde. Die erteilten Patentansprüche 3 bis 8, 10 bis 14 und 16 bis 25 erhalten nunmehr die Nummern 2 bis 22 unter Anpassung ihrer Rückbezüge.\n\n5. Das Streitpatent erweist sich in den Fassungen des Hauptantrages und der Hilfsanträge I bis VII nicht als rechtsbeständig. Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 in den Fassungen gemäß Hauptantrag und der Hilfsanträge I bis VII sind nicht patentfähig, denn sie beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 1, 4 PatG).\n\na) Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag betrifft die erteilte Fassung. Die Druckschrift D23 betrifft Stiefel und insbesondere Stiefel zur Verwendung beim Spielen oder Sport. Der Stiefel weist ein Obermaterial auf, das einen röhrenförmigen Abschnitt aus elastischem Material umfasst, wobei der Durchmesser des Abschnitts so groß ist, dass er den angrenzenden Teil des Beins und des Knöchels des Trägers eng umschließt, um den Stiefel in Position zu halten, ohne dass Schnürsenkel oder andere herkömmliche Befestigungsarten erforderlich sind (Seite 1, Zeilen 8 bis 22; Merkmal 1.3).\n\nDas elastische Obermaterial ist gestrickt (Maschenware) (Merkmale 1.1, 1.1.1) und in den Abschnitten 3 und 4 vorgesehen (Seite 1, Zeilen 37 bis 42, 54, Figur). Der Stiefel weist eine Sohle 1 (Merkmal 1.2) aus Gummi, Leder oder einem anderen geeigneten Material auf, an der ein Abschnitt 2 aus elastischem Material ähnlich den Abschnitten 3 und 4 (Merkmal 1.2.2) befestigt ist (Seite 1, Zeilen 32 bis 36, 77 bis 80, Figur).\n\nFigur der D23 Ein solcher Schuh eignet sich insbesondere zum Spielen von einigen Formen von Fußball (Seite 1, Zeilen 91 bis 93). Auf Grund dieses Hinweises liegt es dem Fachmann nahe, die Lehre der D23 auf Fußballschuhe zu übertragen. Dabei ist dem Fachmann bekannt, dass Fußballschuhe für den Einsatz auf Rasen über Stollen an der Sohle verfügen, während Fußballschuhe für andere Böden andere geeignete Erhebungen an der Sohle aufweisen. Folglich wird er eine für Fußballschuhe übliche Sohlengestaltung, z. B. Stollen für Rasen vorsehen.\n\nIm Ergebnis gelangt der Fachmann in naheliegender Weise auch zu den Merkmalen 1 und 1.2.1. b) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I enthält gegenüber dem Hauptantrag das zusätzliche Merkmal 1.4 („und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um die Funktion von Schnürsenkeln zu erfüllen“).\n\nBei Druckschrift D23 umfasst das Obermaterial einen röhrenförmigen Abschnitt aus elastischem Material, wobei der Durchmesser des Abschnitts so groß ist, dass er den angrenzenden Teil des Beins und des Knöchels des Trägers eng umschließt, um den Stiefel in Position zu halten, ohne dass Schnürsenkel oder andere herkömmliche Befestigungsarten erforderlich sind (Seite 1, Zeilen 11 bis 22, Figur). Durch den Verzicht auf Schnürsenkel wird - wie im Streitpatent (Absatz [0022]) ausgeführt - einerseits die Handhabung des Fußballschuhs und andererseits dessen Herstellung vereinfacht.\n\nc) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II enthält gegenüber dem Hauptantrag das zusätzliche Merkmal 1.5 („und wobei die Maschenware ausgebildet ist, um im Bereich des Spanns die Funktion einer Zunge zu erfüllen“). Der Schuh bzw. Stiefel gemäß Druckschrift D23 weist Maschenware im Abschnitt 4 - also im Bereich der Zunge - auf (Seite 1, Zeilen 37 bis 42, 54, Figur). Auf diese Weise wird - wie im Streitpatent (Absatz [0021]) ausgeführt - auf die separate Ausbildung einer Zunge verzichtet, so dass die Herstellung des Fußballschuhs vereinfacht wird. Außerdem werden Druckstellen verringert oder vermieden, da der sonst übliche diskontinuierliche Übergang zwischen Zunge und Schuhoberteil entfällt.\n\nFolglich ist die Maschenware gemäß Druckschrift D23 ausgebildet, um im Bereich des Spanns die Funktion einer Zunge zu erfüllen.\n\nd) Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III ist gegenüber dem Hilfsantrag II das Merkmal 1.4 des Hilfsantrags I angefügt worden. Daher gelten die Ausführungen zu den Hilfsanträgen I und II hier analog.\n\ne) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV enthält gegenüber dem Hauptantrag das zusätzliche Merkmal 1.6 („und wobei das Schuhoberteil (51) kein Verschlusselement aufweist“). Ein Verschlusselement gemäß Streitpatent (Absatz [0029]) ist beispielsweise ein Schnürsenkel.\n\nBeim Schuh bzw. Stiefel gemäß Druckschrift D23 sind weder Schnürsenkel noch andere übliche Befestigungsarten erforderlich (Seite 1, Zeilen 20 bis 22, Figur).\n\nf) Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V ist gegenüber dem Hilfsantrag IV das Merkmal 1.4 des Hilfsantrags I angefügt worden. Die Ausführungen zu den Hilfsanträgen I und IV gelten hier analog.\n\ng) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI enthält gegenüber dem Hilfsantrag V das zusätzliche Merkmal 1.7 („und wobei die Dehnbarkeit der Maschenware mittels einer Polymerbeschichtung verringert ist“). In Druckschrift D23 ist beschrieben, dass sich der elastische Teil des Obermaterials leicht ausdehnt, um das Einführen des Fußes des Trägers zu ermöglichen, und dass er so geformt ist, dass er eng an Bein und Knöchel anliegt, so dass der Stiefel fest, aber bequem in Position gehalten wird.\n\nSollte der Fachmann feststellen, dass die Maschenware des Obermaterials sich zu leicht ausdehnt und der Stiefel nicht fest in Position gehalten wird, wird sich der Fachmann nach Möglichkeiten umsehen, die Dehnbarkeit der Maschenware anzupassen. Die Druckschrift D7 offenbart ein Schuhwerk mit einem Obermaterial und einer daran befestigten Sohlenstruktur, wobei das Obermaterial ein Strickelement (Maschenware), einen Strang und Schnürsenkel aufweist (Absatz [0006]). Das Schuhwerk weist eine allgemeine zum Laufen geeignete Konstruktion auf. Das Konzept ist aber auch auf Fußballschuhe anwendbar (Absatz [0039], Figuren 1 bis 3).\n\nIn der Druckschrift D7 ist zum Stand der Technik ausgeführt, dass bei der Herstellung des Obermaterials herkömmlicherweise verschiedene Materialelemente (z. B. Textilien, Polymerschaum, Polymerfolien, Leder, Kunstleder) verwendet werden. Bei Sportschuhen beispielsweise kann das Obermaterial aus mehreren Schichten bestehen, die jeweils aus verschiedenen verbundenen Materialelementen bestehen. Beispielsweise können die Materialelemente so ausgewählt werden, dass sie verschiedenen Bereichen des Obermaterials Dehnbarkeit, Verschleißfestigkeit, Flexibilität, Luftdurchlässigkeit, Komprimierbarkeit, Komfort und Feuchtigkeitstransport verleihen. Um den verschiedenen Bereichen des Obermaterials unterschiedliche Eigenschaften zu verleihen, werden Materialelemente oft in die gewünschte Form geschnitten und dann zusammengefügt, meist durch Nähen oder Kleben. Die Materialelemente werden häufig in einer Schichtkonfiguration zusammengefügt, um denselben Bereichen mehrere Eigenschaften zu verleihen (Absatz [0004]).\n\nIn der Konfiguration gemäß Figur 14C wird darauf zurückgegriffen, indem andere Materialelemente (z. B. Textilien, Polymerschaum, Polymerfolien, Leder, Kunstleder) beispielsweise durch Nähen oder Kleben mit der gestrickten Komponente (Maschenware) 130 verbunden werden, um das Obermaterial 120 zu bilden (Absatz [0080]).\n\nDaraus entnimmt der Fachmann, dass er zur Anpassung der Dehnfähigkeit die Maschenware mit einer Polymerfolie zu einer Schichtkonfiguration zusammenfügen kann. Überträgt er diese Lehre auf den Schuh bzw. Stiefel gemäß Druckschrift D23 und fügt die Maschenware mit einer Polymerfolie zu einer Schichtkonfiguration zusammen, so erhält er eine Maschenware, deren Dehnfähigkeit durch eine Polymerbeschichtung verringert ist. Damit ist das Merkmal 1.7 erfüllt, denn unter eine Polymerbeschichtung gemäß Streitpatent fällt auch ein mit der Maschenware verbundenes Polymermaterial in Folienform (Streitpatent Absatz [0143]).\n\nh) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII enthält gegenüber dem Hilfsantrag V das zusätzliche Merkmal 1.8 („und wobei die Maschenware geeignet ist, sich beim Tragen des Fußballschuhs (91) über einen Knöchel des Fußes zu erstrecken“). Das Merkmal 1.8 ist durch die Druckschrift D23 vorweggenommen, denn das Oberteil gemäß Druckschrift D23 umfasst einen röhrenförmigen Teil 3, der den unteren Teil des Beins und den Knöchel des Trägers eng umschließt (Seite 2, Zeilen 8 bis 15, Figur).\n\nIII.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.\n\nDr. Höchst Eisenrauch Dr. Schwenke Dr. Deibele","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/11003-22_27062024.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-27/11-w-pat-3-22","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/11003-22_27062024.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/11003-22_27062024.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2024-06-27/11-w-pat-3-22","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/11003-22_27062024.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-30 14:26:42.556792+00:00"}}