{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2024-030724U6Ni45.21EP.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2024:030724U6Ni45.21EP.0","court":"BPatG","senate":"6. Senat","decided":"2024-07-03","aktenzeichen":"6 Ni 45/21 (EP)","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet am 3. Juli 2024 … 6 Ni 45/21 (EP)\n\n(Aktenzeichen)\n\nIn der Patentnichtigkeitssache …\n\nECLI:DE:BPatG:2024:030724U6Ni45.21EP.0\n\nbetreffend das europäische Patent EP 2 223 751 (DE 50 2004 015 325)\n\nhat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Söchtig\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nIII. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 16. Juli 2004 angemeldeten europäischen Patents 2 223 751 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur mit mehreren Kameras sowie eine Vorrichtung hierfür“. Dem Streitpatent liegt eine Teilanmeldung vom 21. Mai 2010 mit der europäischen Anmeldenummer 10005371.9 zu der am 16. Juli 2004 eingereichten Stammanmeldung mit der europäischen Anmeldenummer 04741093.1 zugrunde.\n\nDas Streitpatent nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 10361018 vom 23. Dezember 2003 in Anspruch und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2004 015 325.9 geführt. Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 14 Patentansprüche mit dem unabhängigen Verfahrensanspruch 1 und dem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 8. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 7 sind auf den Patentanspruch 1, die abhängigen Patentansprüche 9 bis 14 sind auf den unabhängigen Patentanspruch 8 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.\n\nDie Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang, wobei sie sich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit in Form einer mangelnden erfinderischen Tätigkeit stützt (vgl. Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a. EPÜ i. V. m. 56 EPÜ).\n\nDie Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit einem Hilfsantrag 1 vom 6. Juni 2024 und einem Hilfsantrag 2, datierend vom 21. Juni 2024, übergeben in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2024. Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 haben in ihrer erteilten Fassung folgenden Wortlaut:\n\n„1. Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20), vorzugsweise einer Kleberraupe oder Kleberspur, wobei eine Referenzkontur (35) von zumindest einer ersten Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung ermittelt wird, wobei insbesondere eine Bauteilkante vorzugsweise zwischen zwei zu verbindenden Elementen ermittelt wird, um den Verlauf der aufzubringenden Struktur (20) gemäß der Referenzkontur (35) zu regeln, wobei die von der ersten Kamera (12, 13, 14) aufgenommenen Bilder zur Führung einer Auftragseinrichtung (11) für die aufzubringende Struktur (20) verwendet werden, die aufzubringende Struktur (20) von der Auftragseinrichtung (11) gemäß der von der ersten Kamera (12, 13, 14) ermittelten Referenzkontur (35) auf das Substrat (30) aufgebracht wird, und die durch die Auftragseinrichtung (11) auf dem Substrat (30) aufgebrachte Struktur (20) durch zumindest eine zweite Kamera (12, 13, 14) in Nachlaufrichtung überwacht wird, dadurch gekennzeichnet, dass drei Kameras (12, 13, 14) verwendetwerden, wobei jede Kamera sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachte Struktur in nachlaufrichtung verwendbar ist, wobei jede der Kameras (12, 13, 14) jeweils einen Überlappungsbereich zu den beiden benachbarten Kameras (12, 13, 14) aufweist und dass synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur (20) in Vorlaufrichtung die Referenzkontur (35) von der ersten Kamera (12, 13, 14) zur Regelung des Verlaufs der aufzubringenden Struktur (20) ermittelt wird.“\n\n„8. Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur, vorzugsweise einer Kleberraupe oder Kleberspur, zur Durchführung eines Verfahrens gemäss den Ansprüchen 1 bis 7, wobei zumindest ein Beleuchtungsmodul und eine Sensoreinheit vorgesehen ist, wobei die Sensoreinheit aus mindestens zwei Kameras (12, 13, 14) aufgebaut ist, wobei die Kameras (12, 13, 14) um eine Auftragseinrichtung (11) für die aufzubringende Struktur (20) vorgesehen sind und an dieser derart angeordnet sind, dass zumindest eine Kamera (12, 13, 14) in Vorlaufrichtung zur Regelung der Auftragseinrichtung (11) mittels einer Referenzkontur (35) und zumindest eine Kamera (12, 13, 14) in Nachlaufrichtung zur Überwachung der auf dem Substrat aufgebrachten Struktur (20) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass drei Kameras (12, 13, 14) verwendet werden, wobei jede Kamera sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachte Struktur in nachlaufrichtung verwendbar ist, wobei jede der Kameras (12, 13, 14) jeweils einen Überlappungsbereich zu den beiden benachbarten Kameras (12, 13, 14) aufweist und dass synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur in Vorlaufrichtung die Referenzkontur (35) von der ersten Kamera (12, 13, 14) zur Regelung des Verlaufs der aufzubringenden Struktur (20) ermittelt wird.“\n\nWegen des Wortlauts der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 7 sowie 9 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift EP 2 223 751 B1 verwiesen. Die Klägerin führt hinsichtlich ihres Vorbringens zu einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit die nachfolgenden Dokumente auf:\n\nD1 EP 1 701 801 B1, D2 EP 1 701 803 B1, D5 US 4,724,302, D6 US 4,645,917, D7 EP 0 323 276 A2, D8 US 5,402,351, D9 DE 100 48 749 A1, D10 FR 2 817 618 B1, D11 US 2002/113198 A1, D12 EP 0 770 445 A2, D13 DE 4 305 991 C1, D14 DE 199 59 102 A1, D15 DE 10 257 567 A1, D16 DE 203 07 305 U1, D17 Auszug aus dem Duden zum Stichwort „Kontur“, Online-Version, undatiert, D18 Prioritätsdokument DE 103 61 018, D19 Pfeiffer et al., Optoelektronische Verfahren zur Messung geometrischer Größen in der Fertigung, Ehningen bei Böblingen, expert-Verlag, 1993; ISBN: 3- 8169-0863-2, D20 Christoph et al., Multisensor-Koordinatenmesstechnik, Produktionsnahe optisch-taktile Maß-, Form- und Lagebestimmung, Verlag moderne Industrie; 1., Aufl. 2003, ISBN: 3-4789-3290-4, D21 Nachweis zur Veröffentlichung der D20, D22 Demant et al., Industrielle Bildverarbeitung, Wie optische Qualitätskontrolle wirklich funktioniert, Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 2. Auflage 2002, ISBN: 978-3-662-07877-8, D23 Internet-Auszug abgerufen am 13. Oktober 2021, Titel: Dreidimensionale Lageerkennung mit Laserprojektor, Genauigkeit und Qualität, vom 22. August 2003, https://quality-engineering.industrie.de/allgemein/genauigkeit-undqualitaet/#slider-intro-3, D24 Eingabe der Beklagten aus dem Prüfungsverfahren vom 31. Oktober 2008, D25 NASA Tech Briefs, August 1994, Seiten 61 bis 63 (Google Books:\n\nhttps://books.google.com), D26 US 5,052,338, D27 DE 68 912 900 T2, D28 Maas, Mehrbildtechniken in der digitalen Photogrammetrie“, Habilitationsschrift, Zürich 1997, S. 1 bis 61; D29 Flügge (Hrsg.), Handbuch der Physik, Band XXIV: Grundlagen der Optik / Encyclopedia of Physics, XXIV: Fundamentals of Optics, Berlin, Springer- Verlag, 1956, D30 Schreiber, Messung gekrümmter Flächen mit berührungslosen Verfahren, Springer-Verlag Berlin Heidelberg, 1989, ISBN: 978-3-540-51493-0, D32 Stevanović, Integrierte CMOS-Bildsensorik für Hochgeschwindigkeitskinematographie, Dissertation, 2000, D33 Ribeiro, Machine Vision for Industry, Guimarães, Portugal, undatiert, D34 Omron Electronics LLC, Prospekt Automation Trends, Partial Scan Image Capture Increases Speed of Vision Processing, November 2003, D35 Ergebnis einer Google Recherche zum Stichwort „Stereometrieverfahren“ vom 26. Oktober 2021, D36 Klinger, Indoornavigation mitmobilen Endgeräten“, Masterarbeit, 2016, D37 DE 102 52 340 A1, D38 DE 43 12 241 A1, D39 Urban, Lückenlose Überwachung des Klebstoffapplikationsprozesses, veröffentlicht in der Zeitschrift Adhäsion, Heft April 2004, S. 28. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der beiden nebengeordneten Ansprüche des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit basierten, dies ausgehend von der Druckschrift D5 in Kombination mit der Schrift D16 sowie mit der Entgegenhaltung D39 und dem allgemeinen Fachwissen, ausgehend von der Druckschrift D12 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen D16 oder D39, ausgehend von der Druckschrift D16 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen D12 oder D26 sowie ausgehend von der Druckschrift D39 in Kombination mit einer der Entgegenhaltungen D5 oder D12. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges. Zudem nehme das Streitpatent die von ihm beanspruchte Priorität materiell-rechtlich nicht wirksam in Anspruch.\n\nDie Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 223 751 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 1 vom 7. Juni 2024 sowie in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsantrags 2 vom 21. Juni 2024 - in dieser Reihenfolge - richtet.\n\nWegen des Wortlauts des Hilfsantrags 1 wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 7. Juni 2024 und wegen des Wortlauts des Hilfsantrags 2 wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2024 verwiesen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und ist der Ansicht, in seiner erteilten Fassung, zumindest aber in einer der Fassungen der Hilfsanträge erweise sich das Streitpatent als rechtsbeständig. Die Druckschrift D16 dürfe keine Berücksichtigung finden, da deren Gegenstand auf einer widerrechtlichen Entnahme beruhe.\n\nDie Klägerin widerspricht dem und hält die Gegenstände des Streitpatents auch in den Fassungen der Hilfsanträge für nicht patentfähig. Der Senat hat den Parteien am 8. Mai 2024 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 PatG) und im Termin am 3. Juli 2024 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2024 und auf die Verfahrensakte Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Das Streitpatent erweist sich in seiner erteilten Fassung als rechtsbeständig, insbesondere beruhen die Gegenstände seiner unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a. EPÜ i.V.m. 56 EPÜ).\n\nI.\n\n1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufgebrachten Struktur sowie eine entsprechende Vorrichtung hierfür (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]). Herkömmlicherweise würden bislang zum Erkennen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur optische Vermessungen durchgeführt, wobei häufig verschiedene Systeme zur vollautomatischen Prüfung der Struktur, u. a. Klebstoff und Dichtmittelraupen, verwendet würden. Hierzu würden mehrere Videokameras auf die zu erkennende Struktur gerichtet, wobei zusätzlich ein Beleuchtungsmodul erforderlich sei, das zur Erzeugung eines kontrastreichen Kamerabildes diene (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]).\n\nUm eine Kleberraupe bzw. Kleberspur beim Auftragen überwachen zu können, sei es erforderlich, dass eine Referenzkleberspur eingelernt werde, d. h. von der Kamera bzw. den Kameras abgefahren werde, um daraus entsprechende Parameter zu berechnen, nach denen die aufgebrachten Kleberspuren daraufhin bewertet würden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003]). Jedoch würden einzelne Bauteile nicht stets in der gleichen Position mittels der Fördertechnik zu der Auftragseinrichtung bzw. zur Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen zugeführt. Ferner sei es bei dem Aufbringen einer Klebstoffspur auf den Falz oder einer Fügenaht erforderlich, dass die vorgegebenen Toleranzen der einzelnen Bauteile bzw. der Lage der einzelnen Fügenähte bzw. Falze korrigiert würden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0004]).\n\nDokument US 2002/0113198 offenbare ein Verfahren und eine Vorrichtung gemäß den ersten Teilen der Ansprüche 1 und 8 (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005]). Darüber hinaus bestehe Bedarf nach einem Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur, vorzugsweise eine Kleberraupe oder Klebstoffspur, wobei die Auftragsstruktur bzw. Klebstoffspur mit hoher Genauigkeit während des Auftragens überwacht werde (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0006]).\n\n2. Daraus ergibt sich das technische Problem, ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur bereitzustellen, wobei die Auftragsstruktur bzw. Kleberspur mit hoher Genauigkeit während des Auftragens überwacht wird, und wobei eine automatische Führung der Auftragseinrichtung bzw. eine Positionskorrektur in Bezug auf Lagetoleranzen der einzelnen Bauteile bzw. der Toleranzen von Fügenähten oder ähnlichem ermöglicht wird (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0007]).\n\n3. Als zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur oder Physiker mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der industriellen Bildverarbeitung sowie Messtechnik und zugehörigen Anwendungen anzusehen.\n\n4. Der Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:\n\nM1 Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20), M1.1 vorzugsweise einer Kleberraupe oder Kleberspur, M2 wobei eine Referenzkontur (35) von zumindest einer ersten Kamera (12,13,14) in Vorlaufrichtung ermittelt wird, um den Verlauf der aufzubringenden Struktur (20) gemäß der Referenzkontur (35) zu regeln, M2.1 wobei insbesondere eine Bauteilkante vorzugsweise zwischen zwei zu verbindenden Elementen ermittelt wird, M3 wobei die von der ersten Kamera (12,13,14) aufgenommenen Bilder zur Führung einer Auftragseinrichtung (11) für die aufzubringende Struktur (20) verwendet werden, M4 die aufzubringende Struktur (20) von der Auftragseinrichtung (11) gemäß der von der ersten Kamera (12,13,14) ermittelten Referenzkontur (35) auf das Substrat (30) aufgebracht wird, M5 und die durch die Auftragseinrichtung (11) auf dem Substrat (30) aufgebrachte Struktur (20) durch zumindest eine zweite Kamera (12,13,14) in Nachlaufrichtung überwacht wird, dadurch gekennzeichnet, dass M6 drei Kameras (12, 13, 14) verwendet werden, M6.1 wobei jede Kamera sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachten Struktur in Nachlaufrichtung verwendbar ist, M7 wobei jede der Kameras (12, 13, 14) jeweils einen Überlappungsbereich zu den beiden benachbarten Kameras (12, 13, 14) aufweist und M8 dass synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur (20) in Vorlaufrichtung die Referenzkontur (35) von der ersten Kamera (12, 13, 14) zur Regelung des Verlaufs der aufzubringenden Struktur (20) ermittelt wird.\n\nAnspruch 8 des Streitpatents lässt sich wie folgt gliedern:\n\nN1 Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20), N1.1 vorzugsweise einer Kleberaupe oder Kleberspur, N1.2 zur Durchführung eines Verfahrens gemäß den Ansprüchen 1 bis 7, N2 wobei zumindest ein Beleuchtungsmodul und eine Sensoreinheit vorgesehen ist, wobei die Sensoreinheit aus mindestens zwei Kameras (12,13,14) aufgebaut ist, N3 wobei die Kameras (12,13,14) um eine Auftragseinrichtung (11) für die aufzubringende Struktur (20) vorgesehen sind und N4 an dieser derart angeordnet sind, dass zumindest eine Kamera (12,13,14) in Vorlaufrichtung zur Regelung der Auftragseinrichtung (11) mittels einer Referenzkontur (35) und N5 zumindest eine Kamera (12,13,14) in Nachlaufrichtung zur Überwachung der auf dem Substrat (30) aufgebrachten Struktur (20) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass N6 drei Kameras (12, 13, 14) verwendet werden, N6.1 wobei jede Kamera sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachten Struktur in Nachlaufrichtung verwendbar ist, N7 wobei jede der Kameras (12, 13, 14) jeweils einen Überlappungsbereich zu den beiden benachbarten Kameras (12, 13, 14) aufweist und N8 dass synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur in Vorlaufrichtung die Referenzkontur (35) von der ersten Kamera (12, 13, 14) zur Regelung des Verlaufs der aufzubringenden Struktur (20) ermittelt wird.\n\n5. Der Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde (Auslegung):\n\nEs handelt sich gemäß Merkmal M1 um ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (30) aufzubringenden Struktur (20). Das Substrat (30) kann beispielsweise ein Blech sein (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 1 sowie Abs. [0037], [0038] und [0054]). Nach der Beschreibung des Streitpatents kann es sich bei dem Substrat auch um zwei Bleche mit einem Überlappungsbereich bzw. Stoß handeln (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0051] sowie Fig. 1 und 5). Bei Merkmal M1.1 bezüglich einer – vorzugsweise – als Kleberraupe oder Kleberspur aufzubringenden Struktur (20) handelt es sich um ein fakultatives Merkmal, welches nicht als beschränkendes Anspruchsmerkmal anzusehen ist (vgl. Streitpatentschrift, u. a. Fig. 1 sowie Abs. [0024] und [0038]). Gemäß Merkmal M2 wird eine Referenzkontur (35) von zumindest einer ersten Kamera (von mehreren Kameras) in Vorlaufrichtung – d. h. vor dem Aufbringen der Struktur (20) – ermittelt. Hierzu kann auch eine Bauteilkante ermittelt werden, die nach der Beschreibung des Streitpatents ebenfalls als Referenzkontur verwendet wird (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0053]). Laut Beschreibung des Streitpatents sind dabei auch ein Falz, ein Stoß oder sonstige Übergänge zwischen zwei Bauteilen als Bauteilkante zu verstehen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0010] und [0053]). Als Referenzkontur ist damit eine Kontur zu verstehen, die auf der Oberfläche eines Substrats verläuft oder eine Kante darstellt, die von der Kamera in Vorlaufrichtung erfasst werden kann. In den Ausführungsbeispielen des Streitpatents werden die Begriffe „Referenzkontur“, „Referenzkante“ oder „Referenzlinie“ als Synonyme verwendet (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0038]).\n\nDie von der ersten der mehreren Kameras aufgenommenen Bilder werden zur Führung einer Auftragseinrichtung (11) – beispielsweise einer Klebstoffdüse – verwendet (Merkmal M3), was in Verbindung mit der Angabe in Merkmal M4, dass die Struktur 20 gemäß der ermittelten Referenzkontur 35 aufgebracht werden soll, und im Zusammenhang mit der im Merkmal M5 genannten Überwachung durch eine zweite Kamera in Nachlaufrichtung ein geregeltes Aufbringen der Struktur/Kleberraupe bedeutet. In anderen Worten ist damit vorgesehen, dass eine Kamera in Vorlaufrichtung zur Ermittlung der Referenzkontur eingesetzt wird und eine weitere, zweite Kamera in Nachlaufrichtung zur Inspektion eines Klebstoffauftrags eingesetzt wird (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 8). Gemäß Merkmal M6 im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 werden nicht nur die vorgenannten zwei Kameras, sondern drei Kameras (12, 13, 14) verwendet, wobei jede Kamera sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachten Struktur in Nachlaufrichtung verwendbar ist (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 1 / Merkmal M6.1). Durch die im Merkmal M6.1 genannte Verwendbarkeit der drei Kameras sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung als die Überwachung in Nachlaufrichtung entsteht ein sogenannter Rundumblick um die Auftragseinrichtung durch die drei Kameras, durch den die Nahtführung und die Überprüfung sowie Regelung des Klebstoffauftrags vereinfacht wird (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0010], letzter Satz).\n\nJede der Kameras (12, 13, 14) weist im Hinblick auf deren Aufnahme-/Sichtbereiche und die jeweils damit aufgenommenen Bilder einen Überlappungsbereich zu den beiden benachbarten Kameras (12, 13, 14) auf (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0021] und [0055] sowie Fig. 8 und 9 / Merkmal M7).\n\nSynchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur (20) in Vorlaufrichtung wird die Referenzkontur (35) von der ersten der drei Kameras (12, 13, 14) zur Regelung des Verlaufs der aufzubringenden Struktur (20) ermittelt (Merkmal M8). Unter einer Regelung, wie sie in Merkmal M8 genannt ist, versteht der Fachmann im Zusammenhang mit den vorgenannten Kameras, dass der Verlauf der aufgetragenen Struktur (20) als Istverlauf/Istwert festgestellt wird und dieser bei einer Abweichung vom gewollten Verlauf/Sollwert so verändert wird, dass sich der Istverlauf/Istwert nachfolgend dem gewollten Verlauf/Sollwert annähert.\n\nBezüglich der Auslegung des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 8 wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.\n\nII. Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, so dass die Klage abzuweisen ist.\n\n1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sowie der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 8, deren jeweilige Neuheit zwischen den Parteien – im Ergebnis zutreffend – nicht im Streit steht, beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der Druckschrift D12, welche die Klägerin in Verbindung mit Druckschrift D16 bezüglich der von ihr geltend gemachten mangelnden erfinderischen Tätigkeit nennt, ist ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat in Form von zwei zu verbindenden Werkstücken (Werkstücke 1 und 2) aufzubringenden Struktur bekannt, wobei die Struktur durch eine Schweißnaht (Schweißnaht 5) entlang einer Referenzkontur (Fügelinie 4) gebildet wird (vgl. D12, Fig. 1 und Abs. [0022]) / Merkmal M1).\n\nZum automatischen Aufbringen und Überwachen der Struktur werden zwei Sensoren (bildgenerierende Sensoriken / Sensoren 7, 9) eingesetzt, die als Kameras anzusehen sind, welche Bilder (bildgenerierend […]) erzeugen (vgl. u. a. Abs. [0014] sowie Fig. 1 und 2). Die Referenzkontur (Fügelinie 4) wird von einer ersten Kamera, die durch einen Sensor (Sensor 7 / Nahtsuchsystem) gebildet wird, in Vorlaufrichtung (vorgeschaltet) ermittelt, um den Verlauf der aufzubringenden Struktur (Schweißnaht 5) gemäß der Referenzkontur (Fügelinie 4) zu regeln, wobei die Bauteilkante zwischen den zwei zu verbindenden Elementen des Substrats in Form von Werkstücken (Werkstücken 1 und 2) ermittelt wird (vgl. Abs. [0001] und a. a. O. / Merkmale M2 und M2.1).\n\nDie von der ersten Kamera (Sensor 7 / Nahtsuchsystem) aufgenommenen Bilder werden zur Führung einer Auftragseinrichtung (Verschiebeinrichtung 6 mit Strahlquelle / Strahl 3) für die aufzubringende Struktur (Schweißnaht 5) verwendet (vgl. u. a. Abs. [0001], [0023] und [0024] sowie Fig. 1 / Merkmal M3). Die aufzubringende Struktur (Schweißnaht 5) wird von der Auftragseinrichtung gemäß der von der ersten Kamera (Sensor 7 / Nahtsuchsystem) ermittelten Referenzkontur (Fügelinie 4) auf das Substrat aufgebracht (vgl. a. a. O. / Merkmal M4), wobei die durch die Auftragseinrichtung (Verschiebeinrichtung 6 mit Strahlquelle / Strahl 3) auf dem Substrat aufgebrachte Struktur (Schweißnaht 5) durch eine zweite Kamera (Sensor 9 / bildgenerierende Sensorik) in Nachlaufrichtung überwacht wird (vgl. Fig. 1 und 2 sowie Abs. [0023] und [0024] / Merkmal M5). Der als zweite Kamera anzusehende zweite Sensor (Sensor 9) beobachtet dabei die aufgetragene Struktur (Schweißnaht 5) – dies entspricht einer Überprüfung der aufgetragenen Struktur (vgl. Abs. [0011], [0025] und [0029]). Wird im Rahmen von Bildanalysen ein abweichender Verlauf der aufgetragenen Struktur (Schweißnaht 5) durch thermische Drift o. ä. festgestellt (vgl. Fig. 2, gestrichelte Linien), so wird die Auftragseinrichtung (Verschiebeeinrichtung 6 / Strahl 3) zum Aufbringen der Struktur (Schweißnaht 5) durch eine Steuereinrichtung wieder in eine Grundposition als Soll-Lage gefahren (vgl. Abs. [0029]). Damit wird – synchron zur Überprüfung der aufgetragenen Struktur durch Sensor 9 als zweite Kamera – die Referenzkontur (Fügelinie 4 als Soll- Lage) von der ersten Kamera (Sensor 7) in Vorlaufrichtung zur Regelung der durch die Verschiebeeinrichtung 6 aufzubringenden Struktur (Schweißnaht 5) ermittelt (vgl. a. a. O. sowie Abs. [0011], in dem zudem explizit von einer Ist-Lage des Strahls und einer Soll-Lage im Rahmen einer Korrektur der Grundposition die Rede ist / Merkmal M8).\n\nDie weiteren beschränkenden Merkmale des Anspruchs 1, welche die Verwendung von drei Kameras (vgl. Merkmal M6) und einen Überlappungsbereich in Bezug auf die Kameras betreffen (vgl. Merkmal M7) sind der Druckschrift D12 nicht zu entnehmen. Der Sichtbereich des aus D12 bekannten zweiten Sensors (Sensor 9) hat keinerlei Überlappung mit dem Sichtbereich des ersten Sensors (Sensor 7) (vgl. Fig. 1 sowie auch Fig. 2 und zugehörigen Text).\n\nDruckschrift D16 beschreibt ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat (Fläche/Kante) aufzubringenden Struktur in Form einer Kleberraupe/Kleberspur (vgl. S. 1, Z. 7 - 15: Überwachungseinrichtung […] Schweiß- oder Lötgerät […] Einrichtung zum Auftragen von Klebstoff […] Kleberaupe / Merkmale M1 und M1.1). Die durch eine Auftragseinrichtung (Werkzeug 9 […] zum Auftragen bestimmter Materialien, bspw. Kleber) auf dem Substrat aufgebrachte Struktur wird durch drei Kameras in Nachlaufrichtung (Kameras 3, 4 und 5) überwacht (vgl. S. 9, erster Absatz, sowie Fig. 1 / Merkmal M5).\n\nJeder der Sichtbereiche der drei Kameras (Kameras 3, 4 und 5) weist jeweils einen Überlappungsbereich (Überlappungsbereich der Sichtbereiche 3‘, 4‘ und 5‘) zu den beiden benachbarten Kameras auf (vgl. Fig. 3 und S. 10, zweiter Absatz / Merkmal M7). Die Druckschrift D16 offenbart jedoch nicht die weiteren Merkmale M2, M3, M4, M6.1 und M8 des Verfahrensanspruchs 1. Dem Merkmal M6 entsprechend wird in Druckschrift D16 zwar die Verwendung von drei Kameras (Kameras 3, 4 und 5) gelehrt (vgl. S. 3, zweiter Absatz, sowie S. 9, erster Absatz und Fig. 1 bis 4). Jedoch ist nicht offenbart, dass jede der drei Kameras sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachten Struktur in Nachlaufrichtung verwendbar ist (Merkmal M6.1 fehlt). Vielmehr wird in D16 beschrieben, dass durch die Verwendung von drei Kameras eine Überwachung des Arbeitsbereichs der Auftragseinrichtung (Werkzeug) aus verschiedenen Winkel erzielt wird, was besonders bei dreidimensionalen Arbeitsergebnissen des Werkzeugs Vorteile bietet […] (vgl. S. 3, letzter Absatz).\n\nDer Fachmann gelangt damit in Kenntnis der Druckschriften D12 und D16 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, da das Merkmal M6.1, dass jede von drei Kameras sowohl für die Regelung in Vorlaufrichtung gemäß der Referenzkontur als auch für die Überwachung der aufgebrachten Struktur in Nachlaufrichtung verwendbar ist, aus keiner der beiden Druckschriften D12 und D16 bekannt ist (vgl. vorherige Ausführungen). Auch fehlt es in Kenntnis der beiden Druckschriften D12 und D16 an einer Veranlassung für den Fachmann, eine solche Maßnahme entsprechend Merkmal M6.1 vorzusehen.\n\nEs kann damit dahinstehen, ob der Fachmann Veranlassung hat, die zuvor genannte Druckschrift D12 zu einer Vorrichtung mit zwei Sensoren, die im Rahmen einer Nachführung mit einer Robotersteuerung kommunizieren müssen, und die Druckschrift D16, welche den Einsatz einer dritten Kamera in einer Sensoreinheit lehrt, ohne dass die Sensoreinheit bei einer Nachführung gedreht werden muss, in Zusammenschau zu betrachten und deren Merkmale zu kombinieren, da er – wie ausgeführt – auf diese Weise nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gelangt. Aus der Druckschrift D26, welche die Klägerin ebenfalls in Verbindung mit D16 im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit nennt, ist ein Verfahren zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat in Form einer Leiterplatte (printed circuit board or other workpiece / board 28, 28‘) aufzubringenden Struktur bekannt, welche durch Klebstoff, Lötzinn oder dergleichen (adhesives, solder paste or other flowable materials) gebildet wird (vgl. D26, Sp. 1, Z. 13-18, Sp. 3, Z. 38-40 und Z. 61ff. sowie Fig. 1 / Merkmale M1 und M1.1). Die von einer ersten – und einzigen – Kamera (camera 12) aufgenommenen Bilder werden hier zur Führung einer Auftragseinrichtung (dispensing device, such as a syringe 14) für die aufzubringende Struktur verwendet (vgl. a. a. O. / Merkmal M3). Allerdings geht es hier um die Überprüfung der Höhe des Substrats (printed circuit board or other workpiece / board 28, 28‘), die sich durch ein Verziehen (warpage) des Substrats ändern kann, und um die vertikale Position der Spitze der Auftragseinrichtung (vertical position of the tip 14a) relativ zum Substrat, - nicht aber um eine Vorlaufrichtung oder eine Nachlaufrichtung der Auftragseinrichtung, die nach der D26 mittels einer X-Y-Verschiebeeinrichtung (X-Y positioner 26) ohne Kameraüberwachung bewegt wird (vgl. Sp. 4, Z. 4 ff. und Z. 23 ff. sowie Fig. 1 und die eingezeichnete gestrichelte Linie 28‘, die für die Änderung der Höhe des Substrats steht, welche von der Kamera 12 überwacht wird).\n\nDie weiteren Merkmale des Anspruchs 1, die den Einsatz von zwei/drei Kameras im Zusammenhang mit einer Vor- und Nachlaufrichtung betreffen, sind der Druckschrift D26, die nur eine einzige Kamera (camera 12) beschreibt, folglich nicht zu entnehmen (vgl. a. a. O.).\n\nAuch eine Zusammenschau der Druckschriften D16 und D26 führt damit nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, weil weder die Druckschrift D16 noch die Druckschrift D26 die Merkmale M2, M4, M6.1 und M8 offenbaren. Die Druckschrift D5 beschreibt ein Verfahren zum Aufbringen oder Erzeugen und Überwachen/Steuern bzw. Regeln (control) einer auf Substrate/Werkstücke (work pieces 14 and 16) aufgebrachten Struktur in Form einer Schweißraupe (weld bead 18), wobei die Struktur mit Hilfe eines Schweißbrenners (torch 10) als Auftragseinrichtung aufgebracht wird und zudem auch auf das Aufbringen von Klebstoff (glue) mittels einer Auftragseinrichtung (glue gun) hingewiesen wird (vgl. Sp. 1, Z. 6 - 8, Sp. 2, Z. 58 ff., und Fig. 1, sowie Sp. 2, Z. 40 ff. / Merkmale M1 und M1.1). Es werden zwei optische Messeinrichtungen/Profilerkennungseinrichtungen (profilers 26 and 28 are optical profilers) eingesetzt, die an der Auftragseinrichtung mitfahrend und einander gegenüberliegend angebracht sind – diese sind jedoch nicht als Kameras offenbart (siehe nachfolgende Ausführungen zu D6, welche diesbezüglich in der D5 zitiert wird). Eine erste der optischen Profilerkennungseinrichtungen (profiler 26) dient zum Ermitteln einer Referenzkontur in Form einer Fuge (seam 12) zwischen den Bauteilkanten der Substrate/Werkstücke (work pieces 14 and 16) in Vorlaufrichtung und zur Führung der Auftragsvorrichtung (vgl. Fig. 1 und 2 sowie Sp. 1, Z. 6 - 8, Sp. 2, Z. 58 ff. und Sp. 4, Z. 41 ff. / teilweise Merkmale M2, M2.1, M3 und M4, jeweils ohne Nennung von Kameras). Die zweite Profilerkennungseinrichtung (profiler 28) überwacht die durch die Auftragseinrichtung (torch 10 / glue gun) aufgebrachte Struktur in Nachlaufrichtung (vgl. Fig. 1 und 2 sowie die Zitatstellen a. a. O. / teilweise Merkmal M5 ohne Nennung einer Kamera).\n\nDie weiteren Merkmale des Anspruchs 1 sind der Druckschrift D5 nicht zu entnehmen. Die in der Druckschrift D5 in Bezug auf die Profilerkennungseinrichtung (profiler) zitierte Druckschrift D6 (US 4 645 917) offenbart einen Flying Spot Profiler mit einem Photomultipier (photomultipier 50) zur Detektion einer Stufe oder Kante (edge or step 54), wie im Zusammenhang mit den Figuren 1 und 2 beschrieben.\n\nDer Fachmann versteht einen Photomultiplier, wie er in der D6 genannt ist, jedoch nicht als Kamera, sondern als Messeinrichtung zur Detektion einzelner oder weniger Photonen – also lichtschwacher Signale – auf Basis einer Elektronenröhre und einer Photokathode (vgl. Fig. 1 und 2 sowie den zugehörigen Text).\n\nSelbst wenn der Fachmann die Druckschriften D5 und D6 (und/oder D19, D20, D21) unter Ersetzung eines Photomultipliers durch eine Kamera und Zuhilfenahme von Fachwissen sowie in Zusammenschau mit der Druckschrift D16 betrachtete, so gelangte er noch nicht in naheliegender Weise zu Gegenstand des Anspruchs 1 mit Merkmal M6.1, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf die Druckschrift D39, die zwar eine Sensoreinheit offenbart, welche ähnlich aufgebaut ist wie die aus Druckschrift D16 bekannte Sensoreinheit (vgl. in D39 u. a. Bild 1 und den zugehörigen Text). Ein Hinweis auf das Merkmal M6.1 ist der Druckschrift D39 jedoch nicht zu entnehmen. Dass der weitere sich im Verfahren befindliche Stand der Technik das Verfahren gemäß dem erteilen Patentanspruch 1 nahelegen würde, ist weder von der Klägerin vorgebracht worden noch sind diesbezüglich entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n2. Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für den auf eine Vorrichtung zum automatischen Aufbringen und Überwachen einer auf einem Substrat aufzubringenden Struktur gerichteten nebengeordneten Anspruch 8 mit den Merkmalen N1 bis N8 mitsamt dem Merkmal N6.1, die den Merkmalen der zuvor diskutierten Merkmale M1 bis M8 mitsamt dem Merkmal M6.1 entsprechen. Merkmal N6.1 des nebengeordneten Anspruchs 8 ist aus keiner der zuvor erörterten Druckschriften bekannt.\n\n3. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 sind damit nicht durch den Stand der Technik nahegelegt und patentfähig. Das Streitpatent in der erteilten Fassung erweist sich mithin aus den vorgenannten Gründen als schutzfähig. Auf die Frage, ob das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 1 oder 2 Bestand hätte, kommt es bei dieser Sachlage ebenso wenig an wie auf den von der Beklagten im Zusammenhang mit der Entgegenhaltung D16 angesprochenen Aspekt einer behaupteten widerrechtlichen Entnahme.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.\n\nDr. Schnurr Veit Dr. Schwengelbeck Dr. Flaschke Dr. Söchtig Herr Dr. Söchtig ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben. 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