{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2023-120123B35Wpat12.22.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2023:120123B35Wpat12.22.0","court":"BPatG","senate":"35. Senat","decided":"2023-01-12","aktenzeichen":"35 W (pat) 12/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n35 W (pat) 12/22\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen)\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache … (hier: Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren für das 4. - 6. Schutzjahr)\n\nhat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Januar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Eisenrauch und Dr. Nielsen\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.\n\nECLI:DE:BPatG:2023:120123B35Wpat12.22.0\n\nGründe:\n\nI. Der Antragsteller hat mit (eigenhändig unterzeichnetem) Schreiben vom 16. März 2022 Verfahrenskostenhilfe für das 4. – 6. Schutzjahr des o.g. Gebrauchsmusters beantragt. Die Gebrauchsmusterstelle hat den Antrag mit Beschluss vom 27. Juni 2022 zurückgewiesen, da der Antragsteller keine hinreichenden Nachweise für Erfolg versprechende Verwertungsversuche vorgelegt habe. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist dem Antragsteller ausweislich der in elektronischer Form geführten patentamtlichen Akten am 4. Juli 2022 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2022, eingegangen am 16. Juli 2022, Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeschreiben hat der Antragsteller nicht unterzeichnet. Er ist der Auffassung, dass ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sei, insbesondere, weil er bereits zu einem früher gestellten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe Nachweise eingereicht habe. Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. August 2022 hat der Antragsteller eine Eingangsbestätigung und die Mitteilung des Aktenzeichens seiner Beschwerde erhalten. Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Oktober 2022, dem Antragsteller zugestellt am 13. Oktober 2022, wegen der fehlenden Unterschrift auf Bedenken hingewiesen, ob die Beschwerde in zulässiger Weise erhoben worden ist.\n\nDer Antragsteller hat dazu mit (eigenhändig unterzeichnetem) Schreiben vom 26. Oktober 2022 Stellung genommen. Er wolle sich für sein „Versäumnis“ entschuldigen. Ihm sei nicht klar gewesen, dass dieses zu einer „Unwirksamkeit“ (der Beschwerdeeinlegung) führen könne und es sich um „fixe Termine“ handele, zumal außer dem gerichtlichen Schreiben vom 12. August 2022 kein weiterer Schriftverkehr stattgefunden habe. Er ist weiter der Auffassung, dass ihm insbesondere mit Blick auf seine persönliche und wirtschaftliche Situation Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sei und er die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür auch erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterstelle, die Schreiben des Antragstellers und den weiteren Akteninhalt verwiesen.\n\nII. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da er diese innerhalb der Beschwerdefrist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben hat.\n\n1. Gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG ist gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle die Beschwerde zum Bundespatentgericht statthaft. Die Beschwerde ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich beim DPMA einzulegen. Zur Einhaltung der Schriftform gehört gemäß § 126 Abs. 1 BGB zwingend die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers, da die Unterschrift zwei wesentliche Nachweisfunktionen hat: Zum einen geht es um die Feststellung der Identität des Urhebers der Beschwerdeschrift und damit die Zuordnung der Beschwerde zur Person (hier) des Antragstellers (sog. Identitätsfunktion), zum anderen um die Dokumentation seines unbedingten und verantwortlichen Willens zur Einreichung einer Beschwerde (sog. Abschlussfunktion).\n\nEine ansonsten in schriftlicher Form eingereichte, aber, wie dies bei der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2022 der Fall ist, nicht eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift genügt diesen zwingenden Anforderungen somit nicht.\n\n2. Fehlt bei der Einlegung einer Beschwerde die eigenhändige Unterschrift, so kann diese bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch nachgeholt werden. Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 4. Juli 2022 zugestellt worden. Dieser Beschluss wies auf Seite 2 eine Rechtsmittelbelehrung auf und hierbei insbesondere den Hinweis (in der Belehrung fett gedruckt) darauf, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden kann, wobei die Beschwerde schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung zu erheben ist. Aufgrund der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss ist die Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses in Gang gesetzt worden und endete am 4. August 2022. Daher konnte der Antragsteller mit seinem weiteren Beschwerdeschreiben vom 26. Oktober 2022, welches er eigenhändig unterschrieben hatte, die in der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2022 fehlende Unterschrift nicht mehr nachholen. Die Frist zur Beschwerdeeinlegung ist nach alledem nicht gewahrt.\n\n3. Es besteht auch kein Anlass, dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren. Zwar hat der Antragsteller mit Einreichung des weiteren, nunmehr unterzeichneten Beschwerdeschreibens vom 26. Oktober 2022 die versäumte Handlung nachgeholt, so dass eine Wiedereinsetzung auch ohne Antrag des Antragstellers gewährt werden könnte (§§ 21 Abs. 1 GebrMG, 123 Abs. 2 Satz 3 PatG), dies allerdings nur dann, wenn auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung erfüllt sind. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil der Antragsteller die Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht ohne eigenes Verschulden versäumt hat.\n\nWie bereits ausgeführt, war der angefochtene Beschluss mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen, insbesondere zu der einzuhaltenden Monatsfrist und zur erforderlichen Schriftform. Für den Antragsteller war daher ersichtlich, was er tun musste, um den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 27. Juni 2022 mit dem Rechtmittel der Beschwerde anzufechten. Hierbei kann nicht beanstandet werden, dass in der Rechtsmittelbelehrung nicht auch ausdrücklich auf das Erfordernis der Unterschrift unter die Beschwerdeschrift hingewiesen wurde. Dass zur Erfüllung der Schriftform die Unterschrift zwingend dazugehört, ist nicht etwa eine Besonderheit der hier zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern, wie sich aus § 126 BGB ergibt, ein allgemeingültiges Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr, vom Abschluss von Verträgen und der Abgabe sonstiger Willenserklärungen bis hin zu Verfahrenshandlungen gegenüber Behörden und Gerichten. Es gehört zum staatsbürgerlichen Grundwissen, welches bei jedem, der am Rechtsverkehr und an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren teilnimmt, ohne weiteres vorausgesetzt werden kann und nicht auch noch Gegenstand von Rechtsbehelfsbelehrungen sein muss. Erst recht bestand kein Anlass, in der gerichtlichen Eingangsbestätigung vom 12. August 2022 auf das Unterschriftserfordernis hinzuweisen, die ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist versendet worden ist. Der Antragsteller kann sich somit nicht darauf berufen, dass ihm das Erfordernis der Unterschrift unter die Beschwerdeschrift nicht bewusst gewesen sei. Vielmehr wäre es an ihm selbst gewesen, ausgehend von der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss sich eigenverantwortlich zu vergewissern, wenn seinerseits noch Unklarheiten bezüglich der Beschwerdeerhebung bestanden hätten.\n\nEbenso war für den Antragsteller aus der Rechtsmittelbelehrung klar ersichtlich, dass die Beschwerde innerhalb der genannten Monatsfrist einzulegen war und es sich insoweit gerade um einen „fixen Termin“ handelte.\n\n4. Nach alledem war die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war (§§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 79 Abs. 2 PatG).\n\nIII. Da eine Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen gemäß §§ 21 Abs. 2 GebrMG, 135 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz PatG generell ausgeschlossen ist (vgl. Busse, PatG, 9. Aufl., § 135, Rn.31), sieht der Senat von einer Rechtsmittelbelehrung ab. 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