{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2022-221122B25Wpat20.21.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2022:221122B25Wpat20.21.0","court":"BPatG","senate":"25. Senat","decided":"2022-11-22","aktenzeichen":"25 W (pat) 20/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n25 W (pat) 20/21\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung 30 2019 110 634.2\n\nhat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. November 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie des Richters k. A. Staats, LL.M.Eur.,\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nECLI:DE:BPatG:2022:221122B25Wpat20.21.0\n\nG r ü n d e\n\nI. DATA REBASE Das Zeichen ist am 15. August 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:\n\nKlasse 9:\n\nSoftware, insbesondere für prüfende Berufe; Computerprogramme, insbesondere für prüfende Berufe; mit Programmen bespielte maschinenlesbare Datenträger; alle vorgenannten Waren insbesondere zur Verwendung im internen und externen Rechnungswesen; Klasse 35:\n\nUnternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, insbesondere Beratung im Hinblick auf die Organisation der EDV im Bereich des internen und externen Rechnungswesens; Klasse 41:\n\nVeranstaltung und Durchführung von Schulungen, Vortragsveranstaltungen und Seminaren; Durchführung von Inhouse-Schulungen beim Kunden; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet der EDV und auf dem Gebiet des internen und externen Rechnungswesens; Klasse 42:\n\nEDV-Beratung; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Computerhard- und Softwareberatung; Dienstleistungen eines EDV- Programmierers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Installation, Implementierung und Wartung von Software; Aktualisierung (Update) von Software; elektronische Datensicherung und Datenspeicherung. Mit Beschluss vom 18. Januar 2021 hat die Markenstelle für Klasse 42, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das beanspruchte Zeichen bestehe aus den englischen Begriffen „DATA“ und „REBASE“, die im Deutschen „Daten“ bzw. „umbasieren“ bedeuten würden und aus dem Bereich der Datenverarbeitung bekannt seien. Mit der Substantivform „rebasing“ im Sinne von Umbasierung werde die „Umstellung einer Zeitreihe (Zeitreihenanalyse) von Indizes oder zeitlichen Messzahlen auf eine andere Bezugsperiode“ bezeichnet. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das Zeichen nicht als individualisierenden Herkunftshinweis auffassen, sondern nur als beschreibende Sachangabe dahingehend, dass es um die Umbasierung von Daten ginge. Die in Klasse 9 beanspruchten Datenträger und Programme könnten dazu geeignet und bestimmt sein, Daten umzubasieren. Jedenfalls liege aufgrund der Komplexität einer Umbasierung eine inhaltliche Ausrichtung bei einer Kennzeichnung mit „DATA REBASE“ auf der Hand. Die in den Klassen 41 und 42 beanspruchten Schulungs- und EDV-Dienstleistungen könnten der Entwicklung, Aktualisierung und Implementierung entsprechender Softwareprodukte nebst der dazugehörigen Kundenberatung dienen. Zu den Dienstleistungen der Klasse 35 bestehe ein enger Sachbezug, da die Umbasierung von Daten für Unternehmen essenziell sei und Beratung hierüber unumgänglich.\n\nDie Zusammenstellung der beiden Sachangaben „DATA“ und „REBASE“ begründe keinen über ihre bloße Summe hinausgehenden unterscheidungskräftigen Überschuss. Weitere Übersetzungsmöglichkeiten des Wortes „REBASE“ seien unbeachtlich. Es handele sich vielmehr auch dann um eine Sachangabe, wenn es verschiedene Bedeutungen habe, sein Inhalt vage sei oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren bzw. Dienstleistungen beschreibe.\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der beantragt wird, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Januar 2021 aufzuheben. Die Anmelderin ist der Ansicht, das gegenständliche Zeichen sei in seiner Gesamtheit schutzfähig. Die Anlagen, aus denen sich die beschreibende Bedeutung der Wortfolge „DATA REBASE“ laut Aussage der Markenstelle ergebe, seien dem Beschluss nicht beigefügt gewesen. Doch selbst wenn ein aktueller Auszug aus einem Wörterbuch vorgelegt worden wäre, aus dem sich die Bedeutung des Wortes „Rebasing“ im Sinne von „Umbasierung“ ergeben hätte, sei dies für die Beurteilung unerheblich. Denn noch mehrere Monate nach der Anmeldung sei ausweislich des mit der Beschwerdebegründung vom 22. Februar 2021 übersandten Auszugs im zitierten Online-Wörterbuch „leo.org“ das englische Wort „rebase“ nicht verzeichnet gewesen. Bei der Beurteilung der Eintragbarkeit als Marke komme es auf den Anmeldetag, nicht auf einen fast 1,5 Jahre danach liegenden Zeitpunkt an. Zudem könne dem Anmeldezeichen ein beschreibender Sinngehalt in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der EDV und Unternehmensberatung nur im Wege einer unzulässigen Analyse entnommen werden. Denn dem Wort „REBASE“ komme in der englischen Sprache nur im Dentalbereich die Bedeutung „eine Prothese unterfüttern\" oder „eine Totalprothese umpressen\" zu. Im Zusammenhang mit Software und EDV- bzw. Beratungsdienstleistungen habe es dagegen keine Bedeutung, sondern sei ein reines Kunstwort bzw. eine Wortneuschöpfung. Ein Freihaltebedürfnis sei ebenfalls nicht ersichtlich.\n\nMit schriftlichem Hinweis vom 11. Mai 2022 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstünden.\n\nDie Anmelderin hat daraufhin mit Schreiben vom 21. Juli 2022 folgendes überarbeitetes Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen eingereicht:\n\nKlasse 9:\n\nSoftware, insbesondere für prüfende Berufe; Computerprogramme, insbesondere für prüfende Berufe; mit Programmen bespielte maschinenlesbare Datenträger; alle vorgenannten Waren nicht in Bezug auf das Modifizieren von Basisdaten oder Quelldaten, von denen andere Daten abgeleitet werden, nicht in Bezug auf die Änderung von Basisadressen und nicht in Bezug auf geteilte Verzeichnisse; alle vorgenannten Waren insbesondere zur Verwendung im internen und externen Rechnungswesen; Klasse 35:\n\nUnternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, insbesondere Beratung im Hinblick auf die Organisation der EDV im Bereich des internen und externen Rechnungswesens; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf das Modifizieren von Basisdaten oder Quelldaten, von denen andere Daten abgeleitet werden, nicht in Bezug auf die Änderung von Basisadressen und nicht in Bezug auf geteilte Verzeichnisse; Klasse 41:\n\nVeranstaltung und Durchführung von Schulungen, Vortragsveranstaltungen und Seminaren; Durchführung von Inhouse-Schulungen beim Kunden; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf das Modifizieren von Basisdaten oder Quelldaten, von denen andere Daten abgeleitet werden, nicht in Bezug auf die Änderung von Basisadressen und nicht in Bezug auf geteilte Verzeichnisse; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet der EDV und auf dem Gebiet des internen und externen Rechnungswesens; Klasse 42:\n\nEDV-Beratung; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Computerhard- und Softwareberatung; Dienstleistungen eines EDV- Programmierers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Installation, Implementierung und Wartung von Software; Aktualisierung (Update) von Software; elektronische Datensicherung und Datenspeicherung; alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Bezug auf das Modifizieren von Basisdaten oder Quelldaten, von denen andere Daten abgeleitet werden, nicht in Bezug auf die Änderung von Basisadressen und nicht in Bezug auf geteilte Verzeichnisse.\n\nSie trägt vor, durch die Aufnahme der Disclaimer sei der beschreibende Gehalt entfallen. Zudem stammten die dem gerichtlichen Hinweis beigefügten Belege teilweise aus der Zeit nach der Anmeldung. Mit weiterem schriftlichen Hinweis vom 23. August 2022 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt, dass die Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses keine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit rechtfertige, da sich aus den eingefügten negativen Disclaimern der Umfang des Markenschutzes nicht klar und eindeutig ergebe, so dass sie als unzulässig anzusehen seien. Weiterhin könne der Eintragung nach Änderung des Verzeichnisses das Schutzhindernis des Bestehens einer Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entgegenstehen. Die Anmelderin hat daraufhin gebeten, das Verzeichnis in seiner ursprünglichen Form der Entscheidung zugrunde zu legen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der Markenstelle für Klasse 42, die Schriftsätze der Anmelderin, die schriftlichen Hinweise des Senats nebst der beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unbegründet.\n\n1. Das mit Schreiben vom 21. Juli 2022 eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kann keine Berücksichtigung finden, so dass bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Zeichens von dem ursprünglich angemeldeten, eingangs wiedergegebenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auszugehen ist.\n\na) Durch die Formulierung in dem Schreiben vom 21. Juli 2022 „Als Anlage wird ein überarbeitetes Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen mit kenntlich gemachten Änderungen eingereicht“ wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nur noch dieses Verzeichnis gelten soll. In der vorbehaltslosen Einreichung eines eingeschränkten Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnisses ist regelmäßig ein Verzicht auf die nicht mehr enthaltenen Waren bzw. Dienstleistungen zu sehen, der einen Rückgriff auf das frühere umfangreichere Verzeichnis ausschließt (vgl. BPatG Mitt 1994, 137). Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann geboten, wenn die fragliche Erklärung des Anmelders als bloßer Formulierungsversuch ausgelegt werden kann (vgl. Winkler, Unzulässige Erweiterung im Markenrecht, GRUR 1990, 73, 76 ff.). Um einen solchen handelt es sich jedoch vorliegend nicht.\n\nb) Die Beschränkung aller Waren und Dienstleistungen jeweils mit Hilfe des Zusatzes „alle vorgenannten Waren/Dienstleistungen nicht in Bezug auf das Modifizieren von Basisdaten oder Quelldaten, von denen andere Daten abgeleitet werden, nicht in Bezug auf die Änderung von Basisadressen und nicht in Bezug auf geteilte Verzeichnisse“ ist jedoch unzulässig. Anzuerkennen sind nicht den Schutzumfang erweiternde Änderungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, die allgemeine und objektive Eigenschaften sowie Zweckbestimmungen der Waren bzw. Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 8, Rn. 475 unter Verweis auf BGH GRUR 2002, 340, 341 - Fabergé; GRUR 2013, 725, Rn. 33 - Duff Beer; GRUR 2015, 587, Rn. 21 - PINAR). Nicht zulässig ist die Angabe, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 114 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 778, Rn. 9 - Willkommen im Leben). Eine solche Praxis würde zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen. Dritte – insbesondere Konkurrenten – wären im Allgemeinen nicht darüber informiert, dass sich bei bestimmten Waren oder Dienstleistungen der durch die Marke verliehene Schutz nicht auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen erstreckt, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen, und könnten so dazu veranlasst werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung der Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke besteht und die dieses Merkmal beschreiben (vgl. EuGH GRUR 2014, 674, Rn. 115 - Postkantoor).\n\nVorliegend hat die Anmelderin solche negativen Disclaimer in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingefügt. Durch den vorgenannten Zusatz werden die Waren bzw. Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42 so eingeschränkt, dass mit ihnen Basis- oder Quelldaten nicht modifiziert oder Basisadressen nicht geändert werden können und sie damit bestimmte Eigenschaften nicht (mehr) aufweisen. Eine solche Einschränkung würde jedoch zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen. Denn aufgrund des von dem angemeldeten Zeichen vermittelten schlagwortartigen Sachhinweises auf das Umbasieren von Daten ist es nicht ausgeschlossen, dass die angesprochenen Verkehrskreise denken, die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen seien dafür geeignet, womit - im Falle einer Anerkennung des Zusatzes - ergänzend das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG in Betracht kommt (vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rn. 482 bis 484). Insofern verbleibt es bei der ursprünglich eingereichten Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.\n\n2. Das Anmeldezeichen unterliegt in Verbindung mit den besagten verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42 dem Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.\n\na) Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2011, 1035, Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).\n\nOb ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 14 - Black Friday; GRUR 2009, 669, Rn. 16 - POST II). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682, Rn. 23 bis 25 - Bostongurka; BGH GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).\n\nEin Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch dann vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534, Rn. 52 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146, Rn. 32 - HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680, Rn. 38 - Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 19 - Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen).\n\nb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Wortzeichen DATA REBASE schon zum Anmeldezeitpunkt am 15. August 2019 geeignet gewesen, die Beschaffenheit und/oder den Bestimmungszweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben.\n\n(1) Von den angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42 werden der Fachverkehr insbesondere für Softwareprodukte, Unternehmen, Freiberufler wie auch der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen.\n\n(2) Die angegriffene Marke setzt sich aus den beiden Wörtern „DATA“ und „REBASE“ zusammen. Ersteres ist ein englisches Substantiv, das dem deutschen Begriff „Daten“ entspricht (vgl. Online-Wörterbuch „LEO“ unter „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/data“ als Anlage 1 zum Hinweis vom 11. Mai 2022). Es wird gerade im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung und im IT-Bereich verwendet (vgl. Online-Wörterbuch „Wiktionary“ unter „https://en.wiktionary.org/w/index.php?title=data&oldid=25518225“ als Anlage 2 zum Hinweis vom 11. Mai 2022).\n\nDas Verb „to rebase“ wird ins Deutsche mit „umbasieren“ übersetzt (vgl. Online- Wörterbuch „LEO“ unter „https://dict.leo.org/englisch-deutsch/rebase“ als Anlage 3 zum Hinweis vom 11. Mai 2022). Im Englischen ist der Begriff „rebase“ bzw. „rebasing“ – entgegen den Ausführungen der Anmelderin – nicht lediglich ein Kunstwort, sondern mindestens seit Januar 2014 im Bereich der Datenverarbeitung bekannt, wie die Internetrecherchen des Senats ergeben haben (vgl. Online- Enzyklopädie unter „https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Rebasing&oldid=632297332“ als Anlage 5 zum Hinweis vom 11. Mai 2022). So wird unter dem Verb „to rebase“ im Computerbereich zum einen verstanden „to modify core data from which other data is derived in such a way that the final meaning is unchanged“, also das „Ändern von Kerndaten, von denen andere Daten abgeleitet sind, so dass die endgültige Bedeutung unverändert bleibt“. Zum anderen bedeutet es „to change the base address of“, also „die Grundadresse ändern“ (vgl. Online-Wörterbuch „Wiktionary“ unter „https://en.wiktionary.org/w/index.php?title=rebase&oldid=24913762“ als Anlage 4 zum Hinweis vom 11. Mai 2022). Der Begriff „umbasieren“ wie auch seine englische Entsprechung „to rebase“ wird verwendet, wenn Indizes (z. B. der Preisindex) auf eine neue Grundlage gestellt werden (vgl. „Deskriptive Statistik UMBASIERUNG“ unter „https://www.wiwiweb.de/statistik/indexrechnung/umbaverkett/umbasierung.html“ als Anlage 6 zum Hinweis vom 11. Mai 2022).\n\n(3) Das Anmeldezeichen beschrieb daher bereits zum Anmeldezeitpunkt alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass sie dazu geeignet und bestimmt sind, Daten umzubasieren. Dieser Sinngehalt wurde und wird zumindest vom Fachverkehr erkannt, wofür entgegen der Ansicht der Anmelderin keine analysierende Betrachtungsweise notwendig ist, zumal es sich bei „DATA REBASE“ um einen eingeführten Fachbegriff handelt.\n\nMit Hilfe der „Software, insbesondere für prüfende Berufe; Computerprogramme, insbesondere für prüfende Berufe“ (Klasse 9) lassen sich Berechnungen durchführen, um Daten im Allgemeinen oder Indizes im Besonderen auf eine neue Basis zu stellen. So kann ein neuer Zeitraum, ein anderer Kundenkreis oder der Absatz in weiteren Staaten bei der Darstellung von Verkaufszahlen berücksichtigt werden.\n\n„Mit Programmen bespielte maschinenlesbare Datenträger“ (Klasse 9) und „Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Installation, Implementierung und Wartung von Software; Aktualisierung [Update] von Software“ (Klasse 42) werden von dem gegenständlichen Zeichen dahingehend beschrieben, dass die abgespeicherten erstellten, installierten, implementierten, gewarteten und aktualisierten Programme dem oben geschilderten Umbasieren von Daten dienen.\n\nIn Verbindung mit den Dienstleistungen der Klasse 35 „Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, insbesondere Beratung im Hinblick auf die Organisation der EDV im Bereich des internen und externen Rechnungswesens“ und der Klasse 42 „EDV-Beratung; technisches Projektmanagement im EDV- Bereich; Computerhard- und Softwareberatung“ lässt sich dem Anmeldezeichen nur die Aussage entnehmen, dass die Beratung und das Management die Umbasierung von Daten zum Gegenstand haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Basis bestehender Berechnungsmethoden ersetzt, erweitert oder mit weiteren Faktoren kombiniert werden soll.\n\nIm Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 „Veranstaltung und Durchführung von Schulungen, Vortragsveranstaltungen und Seminaren; Durchführung von Inhouse-Schulungen beim Kunden; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet der EDV und auf dem Gebiet des internen und externen Rechnungswesens“ gibt die Wortfolge „DATA REBASE“ unmittelbar an, dass in den Schulungen, Vorträgen und Seminaren das Umbasieren von Daten behandelt wird.\n\nIhr kann darüber hinaus die Aussage entnommen werden, dass im Rahmen der weiterhin beanspruchten Dienstleistung „elektronische Datensicherung und Datenspeicherung“ der Klasse 42 die umbasierten Daten dauerhaft auf einem Datenträger abgelegt oder erzeugt werden, indem Rohdaten während des Speichervorgangs mit (neuen) Basisdaten kombiniert werden.\n\n3. Ob dem angemeldete Zeichen in Verbindung mit den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen zudem die notwendige Unterscheidungskraft fehlt und es damit auch dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt, kann wegen des bereits festgestellten Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingestellt bleiben.\n\n4. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Anmelderin ihren hilfsweise gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 zurückgenommen hat. Eine mündliche Verhandlung war auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich (§ 69 Nr. 3 MarkenG).\n\nIII.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. 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