{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2021-160321B23Wpat10.20.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2021:160321B23Wpat10.20.0","court":"BPatG","senate":"23. Senat","decided":"2021-03-16","aktenzeichen":"23 W (pat) 10/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n23 W (pat) 10/20\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen)\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache …\n\nbetreffend die Patentanmeldung 10 2015 009 096.8\n\nhat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nECLI:DE:BPatG:2021:160321B23Wpat10.20.0\n\nG r ü n d e\n\nI. Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 009 096.8 und der Bezeichnung „Scheinwerfer“ wurde am 17. Juli 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Gleichzeitig wurde Rechercheantrag gestellt. Nach Zusendung des Rechercheberichts vom 12. April 2016 hat der damalige Anmelder mit Eingabe vom 15. Juli 2016 Prüfungsantrag gestellt.\n\nDie Prüfungsstelle für Klasse F21S hat im Recherche- und Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 D2 D3 D4 D5 DE 10 2010 056 312 A1 DE 10 2010 009 640 A1 EP 2 431 657 A2 DE 20 2012 102 680 U1 und DE 10 2012 101 919 A1 verwiesen und in den Prüfungsbescheiden vom 2. Oktober 2017 und 14. März 2019 ausgeführt, dass der Scheinwerfer des ursprünglichen Anspruchs 1 nicht neu sei gegenüber jeder der Druckschriften D1 bis D3 und dass die mit Eingabe vom 6. Februar 2018 in den Anspruch 1 aufgenommenen Zusatzmerkmale dem Fachmann in Verbindung mit Druckschrift D4 nahegelegt würden. Nachdem die Anmelderin in ihren weiteren Eingaben vom 1. Oktober 2019 und 25. März 2020 den Anspruch 1 nicht geändert und den Antrag auf Durchführung einer Anhörung zurückgenommen hat, ist die Anmeldung durch Beschluss vom 27. März 2020 unter Verweis auf den Bescheid vom 14. März 2019 von der Prüfungsstelle wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen worden.\n\nGegen diesen der Anmelderin am 3. April 2020 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. April 2020, am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt und als Begründung auf ihre Bescheidserwiderung vom 6. Februar 2018 verwiesen.\n\nSie beantragt mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 17. April 2020 sinngemäß 1. den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. März 2020 aufzuheben und 2. im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ein Patent mit der Bezeichnung „Scheinwerfer“ und dem Anmeldetag 17. Juli 2015 auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:\n\n- Patentansprüche 1 bis 15 vom 6. Februar 2018, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag; - Beschreibungsseiten 1 bis 20, - 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils vom 25. August 2015 und eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 28. August 2015. Zudem hat die Anmelderin im Beschwerdeschriftsatz vom 17. April 2020 und der Sachstandsanfrage vom 29. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass anmelderseitig zwar eine Anpassung der Beschreibung erfolgen könne, dass aber an den dem Antrag zugrundeliegenden Patentansprüchen seitens der Anmelderin keine Änderungen mehr vorgenommen würden.\n\nDie zueinander nebengeordneten Ansprüche 1 und 14 haben folgenden Wortlaut:\n\n1. Scheinwerfer (1) als Frontscheinwerfer (29) für ein Fahrrad (3) oder E- Bike (32), umfassend - ein Gehäuse (4) mit außenseitig an dem Gehäuse (4) ausgebildeten Kühlrippen, - mehrere Leuchteinheiten (5) und wenigstens zwei Leuchteinheiten (5) im Betrieb getrennt aktivierbar und deaktivierbar sind, so dass mittels der wenigstens zwei getrennt aktivierbar und deaktivierbaren Leuchteinheiten (5) unterschiedliche Abstrahlcharakteristiken erzeugbar sind, - einen Reflektor (14) zur Reflexion des von den Leuchteinheiten (5) abgestrahlten Lichtes, wobei wenigstens eine Leuchteinheit (5) dimmbar ist.\n\n14. Fahrrad (3) oder E-Bike (32), umfassend - - - einen Rahmen oder eine Karosserie, wenigstens zwei Räder, wenigstens einen Scheinwerfer (1), dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine Scheinwerfer (1) als ein Scheinwerfer (1) gemäß einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche ausgebildet ist.\n\nHinsichtlich der abhängigen Ansprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nII.\n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie erweist sich aber als nicht begründet, da dem Fachmann der Scheinwerfer des Anspruchs 1 durch die Druckschrift D2 i. V. m. Druckschrift D4 nahegelegt wird und folglich gemäß § 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.\n\nBei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 - Elastische Bandage). Der zuständige Fachmann ist hier als berufserfahrener Entwicklungsingenieur im Bereich der Konstruktion von Scheinwerfern für Fahrzeuge zu definieren, der über einen Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet der Lichttechnik oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt.\n\n2. Die Anmeldung betrifft einen Scheinwerfer als Frontscheinwerfer für ein Fahrrad oder E-Bike sowie ein Fahrrad oder E-Bike mit wenigstens einem solchen Scheinwerfer. Scheinwerfer an Fahrzeugen dienen in der Regel dazu, während der Fahrt den Bereich vor dem Fahrzeug auszuleuchten und selbst erkannt zu werden. Dabei ist es bekannt, den Scheinwerfer mit unterschiedlichen Abstrahlcharakteristiken auszubilden, bspw. mit einem Abblendlicht für den Nahausleuchtbereich und mit einem Fernlicht für den Fernausleuchtbereich.\n\nDa die Geschwindigkeit von E-Bikes bis zu 45 km/h beträgt und damit deutlich höher als die bei üblichen Fahrten mit Fahrrädern ist, bestehen für die Beleuchtungsstärken von langsamen Fahrrädern und schnellen E-Bikes unterschiedliche gesetzliche Anforderungen, insbesondere hinsichtlich eines Fernausleuchtbereiches. So weisen Scheinwerfer für E-Bikes bei einem ausschließlichen Betrieb des Abblendlichtes eine größere Beleuchtungsstärke im Fernausleuchtbereich auf als die für Fahrräder, weil aufgrund der größeren Geschwindigkeit hier eine größere Beleuchtungsstärke für erforderlich gehalten wird, um Gegenstände in einem größeren Abstand erkennen und Verkehrsschilder gut ausleuchten zu können. Aus diesem Grund werden bei Scheinwerfern für Fahrräder als Leuchteinheiten andere LEDs oder LED-Anordnungen sowie Reflektoren eingesetzt als bei denen für E-Bikes oder Motorrädern. Diese unterschiedlichen Konstruktionsmerkmale erfordern eine im Wesentlichen getrennte Herstellung der Scheinwerfer für Fahrräder einerseits und der für E-Bikes andererseits mit entsprechend höheren Herstellungskosten der jeweiligen Scheinwerfer, vgl. Beschreibungsseite 1 bis Seite 3, Zeile 4. Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen Scheinwerfer und ein Fahrrad oder E-Bike zur Verfügung zu stellen, bei dem der Scheinwerfer ohne konstruktive Veränderungen sowohl für Fahrräder als auch für E-Bikes eingesetzt werden kann und die gesetzlichen Anforderungen für Abblendlicht und Fernlicht erfüllt sind, vgl. Beschreibungsseite 3, Zeilen 6 bis 10. Gelöst wird diese Aufgabe durch den Scheinwerfer des Anspruchs 1 und das Fahrrad oder E-Bike des nebengeordneten Anspruchs 14. Der beanspruchte Scheinwerfer wird in der Anmeldung anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung auf den Seiten 15 bis 20 erläutert.\n\nFig. 1 zeigt den Scheinwerfer (1) im Querschnitt und Fig. 2 die Trägerplatte (7) bzw. Platine (8) mit den die Leuchteinheiten (5) bildenden LEDs (6) in Frontansicht. Das aus Kunststoff und/oder Metall gebildete Gehäuse (4) des Scheinwerfers (1) weist außenseitig ausgebildete Kühlrippen auf und umschließt einen Innenraum, in dem eine Steuer- und/oder Regeleinheit (15, 16), ein Reflektor (14) mit einer Reflexionsoberfläche (13) und eine Trägerplatte (7) bzw. Platine (8) mit Leuchteinheiten (5), bspw. LEDs (6) angeordnet sind. Wie aus Fig. 2 ersichtlich ist, kann sich an der Trägerplatte (7) auch ein Temperatursensor (17) zur Temperaturerfassung im Bereich der Leuchteinheiten (5) befinden. Um mit dem Scheinwerfer (1) unterschiedliche Abstrahlcharakteristiken wie Abblendlicht, Fernlicht, Tagfahrlicht und Kurvenlicht zur Verfügung stellen zu können, sind auf der Trägerplatte (7) bspw. Leuchteinheiten jeweils für Abblendlicht (22), Fernlicht (23), Tagfahrlicht (24), Kurvenlicht (25) sowie für einen Breiten- und Nahausleuchtbereich (33) vorhanden. Wenigstens eine der Leuchteinheiten (5) ist dimmbar und die Steuer- und/oder Regeleinheit (15) ist dazu ausgebildet, bei wenigstens einer Leuchteinheit (5) die Lichtleistung zu dimmen, bspw. abhängig von der Temperatur und/oder abhängig von der gewünschten Abstrahlcharakteristik.\n\nMit diesen Maßnahmen kann der Scheinwerfer unter Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen für Fern- und Abblendlicht sowohl in einem Fahrrad als auch in einem E-Bike eingesetzt werden, ohne dass wesentliche konstruktive Veränderungen notwendig sind, da durch die Möglichkeit des Dimmens einzelner Leuchteinheiten die Abstrahlcharakteristik der Leuchteinheiten den unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben bei Fahrrädern und E-Bikes jeweils angepasst werden kann, vgl. Beschreibungsseite 19, Zeile 24 bis Seite 20, Zeile 3. Das Fahrrad oder E-Bike des Nebenanspruchs 14 umfasst wenigstens einen solchen Scheinwerfer und wenigstens zwei Räder sowie einen Rahmen oder eine Karosserie. Das E-Bike kann somit auch als KFZ-ähnliches vierrädriges E-Bike mit Karosserie und zwei Frontscheinwerfern ausgebildet sein.\n\n3. Der Scheinwerfer des Anspruchs 1 wird dem Fachmann durch Druckschrift D2 i. V. m. Druckschrift D4 nahegelegt. Denn Druckschrift D2 offenbart in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 sowie in den Absätzen [0031] bis [0041] und [0049] mit den Worten des Anspruchs 1 einen:\n\nScheinwerfer als Frontscheinwerfer (Frontscheinwerfer 10) für ein Fahrrad (3) oder E-Bike (32), umfassend - ein Gehäuse (Gehäuse 22) mit außenseitig an dem Gehäuse (4) ausgebildeten Kühlrippen, - mehrere Leuchteinheiten und wenigstens zwei Leuchteinheiten (erste und zweite Halbleiterlichtquelle 14, 18) im Betrieb getrennt aktivierbar und deaktivierbar sind, so dass mittels der wenigstens zwei getrennt aktivierbar und deaktivierbaren Leuchteinheiten (14, 18) unterschiedliche Abstrahlcharakteristiken erzeugbar sind, (vgl. Abs. [0036]: „Die erste Lichtverteilung 30 ist eine Nebellichtverteilung mit einer Hell-Dunkel-Grenze 34 und wird bei ausgeschalteter zweiter Halbleiterlichtquelle 18 allein von der ersten Halbleiterlichtquelle 14 erzeugt.“ und Abs. [0041]: „In einer Ausgestaltung wird die erste Halbleiterlichtquelle 14 zur Erzeugung der Tagfahrlichtverteilung abgeschwächt betrieben.\n\n[…] Die Abschwächung ergibt sich in einer bevorzugten Ausgestaltung durch einen gedimmten Betrieb der ersten Halbleiterlichtquelle 14.“) - einen Reflektor (Reflektor 12) zur Reflexion des von den Leuchteinheiten (14, 18) abgestrahlten Lichtes, wobei wenigstens eine Leuchteinheit (14, 18) dimmbar ist (vgl. obigen Auszug aus Abs. [0036]) und [0041].\n\nFolglich ist aus Druckschrift D2 ein Frontscheinwerfer bekannt, der bis auf die explizit genannte Eignung für ein E-Bike bzw. Fahrrad und außenseitig an dem Gehäuse ausgebildeten Kühlrippen sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 aufweist. Diese beiden Merkmale ergeben sich für den Fachmann aber in naheliegender Weise aufgrund seines Fachwissens in Verbindung mit Druckschrift D4. So ist der Frontscheinwerfer nach Anspruch 1 für den Einsatz in E-Bikes gedacht, wobei diese E-Bikes anmeldungsgemäß nicht ein Zweirad sein müssen, sondern nach dem formal nebengeordneten Anspruch 14 auch KFZ-ähnlich mit einer Karosserie, vier Rädern und mehreren Frontscheinwerfern ausgebildet sein können. Der mit der Entwicklung von Scheinwerfern für solche Fahrzeuge beauftragte Fachmann greift somit gleichermaßen auf seine Kenntnisse betreffend Fahrrad- und KFZ-Scheinwerfer zurück und kombiniert diese miteinander. Dementsprechend setzt er die in Druckschrift D2 offenbarten Scheinwerfer in naheliegender Weise auch bei anmeldungsgemäßen E-Bikes ein, ohne dazu erfinderisch tätig werden zu müssen.\n\nZudem sind nach Absatz [0049] und Fig. 4 von Druckschrift D2 die Lichtquellen (14, 18) des Scheinwerfers als auf einem Schaltungsträger (50) montierte LED-Module (42) ausgebildet, die Vorrichtungen (52) zur Ableitung der von den LEDs gebildeten Wärme an einen auf der Schaltungsträgerrückseite (54) angeordneten und Kühlrippen aufweisenden Kühlkörper (56) umfassen. Da der Kühlkörper die Wärme innerhalb des Gehäuses abgibt und dies zu einem Wärmestau im Gehäuse führen kann, wird der Fachmann zur Vermeidung eines solchen unerwünschten Wärmestaus fachübliche Maßnahmen zur Kühlung des Gehäuses ergreifen und in naheliegender Weise Kühlrippen außenseitig an dem Gehäuse ausbilden, wie es ihm auch aus Druckschrift D4 bekannt ist, vgl. deren Fig. 2 mit Bezugszeichen 21 und Abs. [0018].\n\nDer Scheinwerfer des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann somit in naheliegender Weise ausgehend von Druckschrift D2 i. V. m. Druckschrift D4, so dass er wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.\n\n4. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände des Nebenanspruchs 14 oder der abhängigen Ansprüche patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 des jeweiligen Antrags auch alle anderen Ansprüche des jeweiligen Anspruchssatzes (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.).\n\n5. Bei dieser Sachlage und aufgrund der Ausführungen der Anmelderin, am Anspruchssatz keine Änderungen mehr vorzunehmen, war Beschluss zu fassen und die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.\n\nIII.\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\nGegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich 1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.\n\nDr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann prö","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/23010-20_16032021.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-03-16/23-w-pat-10-20","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/23010-20_16032021.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/23010-20_16032021.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-03-16/23-w-pat-10-20","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/23010-20_16032021.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-30 13:40:53.084927+00:00"}}