{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2021-140121B8Wpat17.18.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2021:140121B8Wpat17.18.0","court":"BPatG","senate":"8. Senat","decided":"2021-01-14","aktenzeichen":"8 W (pat) 17/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n8 W (pat) 17/18\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 14. Januar 2021 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend das Patent 11 2006 002 186 …\n\nECLI:DE:BPatG:2021:140121B8Wpat17.18.0\n\nhat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.- Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2018 aufgehoben und das Patent 11 2006 002 186 widerrufen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Das Streitpatent DE 11 2006 002 186 B4 der Beschwerdegegnerin mit der Bezeichnung „Automobilsitzeinsatz“, das die Prioritäten der US 60/709 686 vom 19.08.2005, der US 60/787 363 vom 30.03.2006 und der US 11/464 859 vom 16.08.2006 in Anspruch nimmt, ist am 18.08.2006 angemeldet worden.\n\nDie Patenterteilung ist am 19.09.2013 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt. Sie stützt ihren Einspruch auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG und ist der Auffassung, dass die Gegenstände des Patents nicht patentfähig seien, da sie gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D13.1 (DE 10 2006 004 465 A1) oder D1 (WO 2005/037601 A2) nicht neu seien bzw. zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten, beispielsweise gegenüber einer Kombination der Druckschriften D1 mit D19 (DE 100 10 986 A1).\n\nDie Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und hat das Patent hilfsweise mit vier Hilfsanträgen verteidigt. Mit dem in der Anhörung vom 26.06.2018 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent mit den zum Hilfsantrag 1 eingegangenen Unterlagen beschränkt aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Streitpatent in der erteilten Fassung nicht neu sei gegenüber der (nachveröffentlichten) Druckschrift D13.1. Demgegenüber sei jedoch der Streitpatentgegenstand in der Fassung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 neu und erfinderisch gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften, insbesondere neu gegenüber der Druckschrift D13.1 und patentfähig gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1. In dieser Fassung sei das Streitpatent auch ausführbar und enthalte keine unzulässige Erweiterung.\n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie trägt vor, dass die Streitpatentgegenstände in Form der beanspruchten Sitzsysteme gegenüber der D1 nicht neu seien oder zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2018 aufzuheben und das Patent 11 2006 002 186 zu widerrufen.\n\n. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt die Anträge, die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2018 zurückzuweisen und das Patent 11 2006 00 186 im beschränkten Umfang gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 15. Juni 2020, beschränkt aufrechtzuerhalten; hilfsweise das Patent 11 2006 002 186 im Umfang des Hilfsantrags 2, eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 15. Juni 2020, beschränkt aufrechtzuerhalten; hilfsweise das Patent 11 2006 002 186 im Umfang des Hilfsantrags 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2021, beschränkt aufrechtzuerhalten; hilfsweise das Patent 11 2006 002 186 im Umfang des Hilfsantrags 4, eingereicht als Anlagen zum Schriftsatz vom 15. Juni 2020, beschränkt aufrechtzuerhalten.\n\nDie Patentinhaberin hat ihre ursprünglich eingereichte Anschlussbeschwerde zurückgenommen und trägt vor, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag sei schon deshalb patentfähig, weil bei der Druckschrift D1 die Befestigungseinrichtung der Luftbewegungseinrichtung an einem Fortsatz des Einsatzes vorgesehen sei und deshalb die Luftbewegungseinrichtung nicht in einer Durchlochung des Sitzkissens aufgenommen sei.\n\nDer Patentanspruch 1 gemäß dem ursprünglich als Hilfsantrag 1 verfolgten Hauptantrag lautet mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung:\n\n1. Sitzsystem (10), umfassend 2. einen Fahrzeugsitz (12) mit einem Sitzkissen (16, 254) und einem Sitzrückenlehnenkissen (14), 2.1. von denen mindestens eines belüftet ist, 2.2. wobei jede belüftete Komponente einen luftdurchlässigen Bezug an den Fahrgastkontaktflächen des Fahrzeugsitzes (12) aufweist; 3. einen Einsatz (22, 70, 114, 202), 3.1. der unter dem Bezug der jeweiligen belüfteten Komponente angeordnet ist, 3.2. der eine vordere Schicht, eine hintere Schicht 3.3. und ein Abstandsmaterial (80, 116, 278) aufweist, 3.4. das zwischen der vorderen und hinteren Schicht angeordnet ist und 3.5. innerhalb des Einsatzes (22, 70, 114, 202) einen hohlen Raum schafft, 3.6. und der [Einsatz] mindestens einen versiegelten Rand aufweist, 3.6.1. der eine luftundurchlässige Sperre bildet; 4. eine Luftbewegungseinrichtung (100, 260), 4.1. in Fluidkommunikation mit dem hohlen Raum des Abstandsmaterials (80, 116, 278), 4.2. wobei die Luftbewegungseinrichtung (100, 260) in einer Durchlochung entweder des Sitzkissens (16, 254) oder des Rückenlehnenkissens (14) aufgenommen ist, 4.3. wobei die Luftbewegungseinrichtung (100) unterhalb des Einsatzes (114) positioniert und daran befestigt ist 4.4. durch einen Flansch (108), der zwischen der vorderen oder der hinteren Schicht (110) des Einsatzes (114) und dem Abstandsmaterial (116, 276) befestigt ist; Im Patentanspruch 1 gemäß dem ursprünglich als Hilfsantrag 2 verfolgten ersten Hilfsantrag sind im Merkmal 4.4 vor dem Wortpaar „hinteren Schicht“ die Worte „vorderen oder“ gestrichen.\n\nIm Patentanspruch 1 gemäß dem ursprünglich als Hilfsantrag 3 verfolgten und in der mündlichen Verhandlung weiter abgeänderten zweiten Hilfsantrag ist gegenüber dem ersten Hilfsantrag das Merkmal 3.6.1 „der eine luftdurchlässige Sperre bildet“ gestrichen und das Merkmal 3.6 zu Merkmal 3.6.2 (Einfügungen unterstrichen) abgeändert:\n\n3.6.2. und der mindestens einen durch Infrarot-, Hochfrequenz- oder Ultraschall-Schweißen versiegelten Rand aufweist; Im Patentanspruch 1 gemäß dem dritten Hilfsantrag, ursprünglich gestellt als Hilfsantrag 4, ist gegenüber dem zweiten Hilfsantrag das Merkmal 4.4 wie folgt zu Merkmal 4.4.1 (Einfügungen unterstrichen) abgeändert:\n\n4.4.1. durch einen Flansch (108) mit einer sich nach außen erstreckenden, ringförmigen Flanschwand, der zwischen der hinteren Schicht (110) des Einsatzes (114) und dem Abstandsmaterial (116, 276) befestigt ist. Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Wortlauts der weiteren unabhängigen oder abhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.\n\nII. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie führt gemäß §§ 79 Abs. 1, 61, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Streitpatents.\n\n1. Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift einen Kraftfahrzeugsitz und insbesondere einen Einsatz zum Liefern von Heizung, Kühlung, Lüftung oder einer Kombination hiervon an einen Sitz eines Kraftfahrzeugs. Nach den Ausführungen in Absatz [0004] der Streitpatentschrift ist es bekannt, Einsätze vorzusehen, die in Sitzen montiert werden können, um mindestens Heizung, Lüftung, Kühlung oder eine Kombination hiervon vorzusehen. Derartige Klimasitze weisen teilweise auch Ventilatoren auf, um Luft zum Sitz zu transportieren.\n\nGemäß den Ausführungen in Absatz [0006] liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, einen weiteren Einsatz für ein Sitzsystem bereitzustellen. Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0006] der Streitpatentschrift sinngemäß durch ein Sitzsystem mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 bzw. durch ein Sitzsystem mit den Merkmalen des Patentanspruchs 17. Als der zur Beurteilung der Patentfähigkeit zuständige Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulausbildung anzusehen, der langjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Fahrzeugsitzen aufweist.\n\nDie Merkmale des Patentanspruchs 1 sind aus sich heraus verständlich und bedürfen keiner Auslegung.\n\n2. Der Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag (Fassung gemäß Hilfsantrag 1 vom 15. Juni 2020) ist gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1 nicht neu. Gleiches gilt für den Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag (Fassung gemäß Hilfsantrag 2 vom 15. Juni 2020).\n\nDie Druckschrift D1 zeigt bereits gemäß Anspruch 1 oder Absatz [0007] ein Sitzsystem, umfassend einen Fahrzeugsitz mit einem Sitzkissen (223) und einem Sitzrückenlehnenkissen (204), von denen mindestens eines belüftet ist, wobei jede belüftete Komponente einen luftdurchlässigen Bezug an den Fahrgastkontaktflächen des Fahrzeugsitzes aufweist (Merkmale 1 bis 2.2). Das bekannte Sitzsystem hat nach Anspruch 1 der Druckschrift D1 weiterhin einen Einsatz 10 oder 220, der unter dem Bezug (Deckfläche) der jeweiligen belüfteten Komponente angeordnet ist (Merkmale 3 und 3.1).\n\nDer Einsatz 10, 220 des bekannten Sitzsystems hat nach Absatz [0048] der Druckschrift D1 auch eine vordere Schicht (forward layer 14), eine hintere Schicht (rearward layer 20) und nach den Ausführungen in Absatz [0054] der Druckschrift D1 auch eine Mittelschicht (middle layer 16), die als Abstandshalterschicht (spacer sub-layer 48) ausgebildet sein kann, wobei in dieser Ausführungsform die Abstandshalterschicht 48, die nach Absatz [0054] der Druckschrift D1 ein Abstandsmaterial aufweist, zwischen der vorderen (forward layer 14) und hinteren Schicht (rearward layer 20) angeordnet ist (Merkmale 3.2 bis 3.4).\n\nDiese Abstandshalterschicht 48 schafft nach den Ausführungen in Absatz [0054] der Druckschrift D1 einen hohlen Raum (open space 58) innerhalb des Einsatzes (Merkmal 3.5). Der Einsatz 10, 220 des bekannten Sitzsystems kann nach den Ausführungen in Absatz [0066] der Druckschrift D1 mit Barriereschichten (barrier sub-layer 28, 66) der Vorder- bzw. Hinterschicht verklebt werden, so dass dadurch der Einsatz mindestens einen versiegelten Rand aufweist, der eine luftundurchlässige Sperre bildet (Merkmale 3.6 und 3.6.1).\n\nDas bekannte Sitzsystem hat nach Anspruch 1 oder nach Absatz [0070] der Druckschrift D1 auch eine Luftbewegungseinrichtung in Form des Ventilators (fan bzw. air mover), die in Fluidkommunikation mit dem hohlen Raum des Abstandsmaterials (open space 58) steht (Merkmale 4 und 4.1).\n\nDie Luftbewegungseinrichtung in Form des Ventilators kann gemäß den Ausführungen in Absatz [0070] der Druckschrift D1 mittels am Gehäuse (housing 120) der Luftbewegungseinrichtung angeordneten Flanschen (flanges 124) unmittelbar an der Befestigungseinrichtung 72 des Einsatzes 10 befestigt werden und ist somit dort auch positioniert. Für den Anwendungsfall eines Sitzkissens ist die Luftbewegungseinrichtung somit entsprechend Merkmal 4.3 unterhalb des Einsatzes positioniert und daran befestigt.\n\nGemäß Figuren 1c sowie 3 ist diese Befestigungseinrichtung 72 – entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - zwar an einem Fortsatz 139 des Einsatzes 10 vorgesehen, was dazu führt, dass – in diesen Ausführungsbeispielen – die Luftbewegungseinrichtung entgegen Merkmal 4.2 möglicherweise nicht in einer Durchlochung des Sitzkissens aufgenommen ist. Jedoch kann nach den Ausführungen in Absatz [0074] die Luftbewegungseinrichtung in Form des Ventilators in einer zeichnerisch nicht dargestellten (weiteren) Ausführungsvariante auch direkt am Hauptteil bzw. Hauptabschnitt des Einsatzes und somit nicht am Fortsatz 139 befestigt sein – wobei für diesen Fall eine Öffnung in Form einer Durchlochung die Fluidkommunikation zwischen dem hohlen Raum des Abstandsmaterials und der an der Befestigungseinrichtung 72 des Einsatzes 10 befestigten Luftbewegungseinrichtung gewährleistet, was dazu führt, dass hier die Luftbewegungseinrichtung gemäß Merkmal 4.2 in einer Durchlochung des Sitzkissens aufgenommen ist.\n\nDie Befestigung der Luftbewegungseinrichtung (fan) an der Befestigungseinrichtung 72 des Einsatzes 10 kann gemäß Absatz [0070] der Druckschrift D1 mittels Schnappverschluss durch Flansche 124 erfolgen, was auch die Befestigung mittels eines Flansches umfasst. Dieser zumindest eine Flansch liegt bei einer Befestigung an der Befestigungseinrichtung 72 gemäß der bevorzugten Ausführungsform wie in Figur 1C gezeigt (und in Absatz [0056] der Druckschrift D1 beschrieben) für diesen Fall dann zwischen der hinteren Schicht (rearward layer 20) des Einsatzes 10 und dem Abstandsmaterial 48, so dass sowohl das Merkmal 4.4 des Hauptantrags als auch das Merkmal 4.4 in der eingeschränkten Fassung nach Hilfsantrag 1 verwirklicht ist. Insofern sind die Ausführungen der Patentinhaberin, wonach die Druckschrift D1 nur zwei Ausführungsformen offenbart, nämlich einerseits eine integrale Sitzbelüftung, bei welcher der Lüfter direkt an das Abstandsmaterial grenzend in einer Aussparung im Kissen darunter sitzen kann, und andererseits einen separat handhabbaren Einsatz, bei welchem der Lüfter jedoch irgendwo am Sitz befestigt wird, unzutreffend. Vielmehr offenbart die Druckschrift D1 eine Vielzahl von möglichen Ausführungsformen und insbesondere eine Vielzahl von Kombinationen – wie ausdrücklich auch in den Absätzen [0107] bis [0110] beschrieben. Somit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie auch alle Merkmale des Patentanspruchs nach dem ersten Hilfsantrag (ursprünglich Hilfsantrag 2) aus der Druckschrift D1 bekannt.\n\n3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß geltendem zweiten Hilfsantrag (Fassung nach Hilfsantrag 3 vom 14. Januar 2021) umfasst den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß geltendem drittem Hilfsantrag (Fassung nach Hilfsantrag 4 vom 15. Juni 2020). Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum dritten Hilfsantrag zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag nicht rechtsbeständig.\n\nWie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes unter Ziffer 2 ausgeführt, ist das Sitzsystem gemäß Hauptantrag sowie erstem Hilfsantrag gegenüber dem bekannten Sitzsystem nach der Druckschrift D1 nicht neu. Da der Patentanspruch 1 gemäß dem dritten Hilfsantrag die Merkmale 1 bis 3.6 sowie 4 bis 4.4 aufweist, die auch in dem Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag aufgeführt sind, gelten die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zur mangelnden Neuheit auch hier.\n\nDie im Anspruch 1 gemäß drittem Hilfsantrag ergänzten Merkmale 3.6.2 und 4.4.1, wonach der versiegelte Rand durch Infrarot-, Hochfrequenz- oder Ultraschall- Schweißen hergestellt ist und der Flansch mit einer sich nach außen erstreckenden, ringförmigen Flanschwand versehen ist, mögen zwar zur Neuheit des Anspruchs 1 gegenüber der D1 führen, und können aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.\n\nWie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, kann die Luftbewegungseinrichtung in Form des Ventilators gemäß den Ausführungen in Absatz [0070] der Druckschrift D1 mittels am Gehäuse (housing 120) der Luftbewegungseinrichtung angeordneten Flanschen (flanges 124) unmittelbar an der Befestigungseinrichtung 72 des Einsatzes 10 befestigt werden und ist somit dort auch positioniert. Jeder dieser Flansche weist eine sich nach außen erstreckende, ringsegmentförmige Flanschwand auf. Da die vier ringsegmentförmigen Flanschwände, wie in Figur 5 der Druckschrift D1 gezeigt, im weitesten Sinn insgesamt auch als eine (einzige) ringförmige Flanschwand angesehen werden können, ist das Merkmal 4.4.1 bereits auch schon bei dem bekannten Sitzsystem nach der Druckschrift D1 verwirklicht. Zumindest ergibt es sich aber in naheliegender Weise aus dem in der D1 verkörperten Stand der Technik. Denn sofern der Fachmann – wie bereits alternativ in Absatz [0096] der Druckschrift D1 beschrieben - anstelle des Schnappverschlusses die dort vorgeschlagene und vielfach bekannte Klebeverbindung zur Befestigung der Luftbewegungseinrichtung nutzt, liegt es für ihn auf der Hand, die vier ringsegmentförmigen Flanschwände durch eine einzige ringförmige Flanschwand zu ersetzen, um dadurch eine einzige zusammenhängende Klebefläche zu erhalten.\n\nDas weitere Merkmal 3.6.1, wonach der versiegelte Rand durch Infrarot-, Hochfrequenz- oder Ultraschall-Schweißen hergestellt worden ist, ist eine einfache fertigungstechnische Maßnahme, die der Fachmann im Bedarfsfall anwendet. Denn bereits in Absatz [0032] der Druckschrift D1 ist angeregt, dass die Barriereschichten mittels Hitzeeinwirkung an anderen Schichten befestigt werden können, so dass hierfür die an sich bekannten Infrarot-, Hochfrequenz- oder Ultraschall- Schweißverfahren für den Fachmann naheliegen.\n\nDer Patentanspruch 1 nach dem dritten Hilfsantrag – und somit auch der enger gefasste Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag - beruhen daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n4. Mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen fallen aufgrund Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch sämtliche abhängigen und unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 – 57 – Informationsübermittlungsverfahren II).\n\nII.\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\nGegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76131 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.\n\nDr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn /Löb","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/08017-18_14012021.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-01-14/8-w-pat-17-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/08017-18_14012021.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/08017-18_14012021.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-01-14/8-w-pat-17-18","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/08017-18_14012021.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-30 13:37:23.450370+00:00"}}