{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2021-110821B9Wpat29.18.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2021:110821B9Wpat29.18.0","court":"BPatG","senate":"9. Senat","decided":"2021-08-11","aktenzeichen":"9 W (pat) 29/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n9 W (pat) 29/18\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 11. August 2021 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend das Patent 10 2004 041 962 …\n\nECLI:DE:BPatG:2021:110821B9Wpat29.18.0\n\nhat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Kruppa und Dipl.-Ing. Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Februar 2018 wird aufgehoben.\n\n2. Das Patent wird widerrufen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Gegen das am 31. August 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldete und die amerikanische Priorität US 60/598,785 vom 4. August 2004 beanspruchende Patent 10 2004 041 962 mit der Bezeichnung „Wälzlager“, dessen Erteilung am 28. Mai 2014 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 25. Februar 2015, eingegangen beim DPMA am 27. Februar 2015, Einspruch erhoben. Hierzu hat sie geltend gemacht, dass das Patent aufgrund mangelnder Patentfähigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, insbesondere mangelnder Neuheit gemäß § 3 Abs. 1 PatG und mangelnder erfinderischer Tätigkeit gemäß § 4 PatG, und aufgrund von unzulässigen Erweiterungen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG in vollem Umfang zu widerrufen sei. Die Patentinhaberin ist dem Einspruchsvorbringen entgegengetreten und hat beantragt, das Patent gemäß einem in der Anhörung am 9. Februar 2018 vor der Patentabteilung 35 des DPMA eingereichten, einen 8 Ansprüche – einen unabhängigen Patentanspruch 1 und auf diesen sieben unmittelbar rückbezogene Unteransprüche 2 bis 8 – umfassenden, gegenüber der erteilten Fassung veränderten Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten.\n\nDie Patentabteilung 35 des DPMA hat das Patent in der Anhörung am 9. Februar 2018 gemäß geltendem Hauptantrag beschränkt aufrechterhalten und die am 28. Februar 2018 signierte Beschlussbegründung an die Beteiligten versandt. Die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat gegen diesen Beschluss, der laut der elektronischen Akte des DPMA mit dem 4. März 2018 als zugestellt gilt, mit Schriftsatz vom 21. März 2018, eingegangen beim DPMA am 23. März 2018, Beschwerde eingelegt und diese nach Absetzung eines bei ihr gemäß Zustellungsurkunde am 6. März 2021 eingegangenen Zwischenbescheides mit Schriftsatz vom 6. Mai 2021 begründet. Laut nachgereichter Beschwerdebegründung käme man u.a. unmittelbar zum Gegenstand des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1, wenn man die Handlungsanweisung der Druckschrift A26 JP 10- 246 235 A inklusive englischer Automatikübersetzung auf das aus der Druckschrift A20 US 2004 / 0 079 448 A1 bekannte Wälzlager aus Stahl M50 anwende.\n\nAuf die Terminsladung vom 2. Juli 2021 zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 3. August 2021 mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtige, an der mündlichen Verhandlung am 11. August 2021 teilzunehmen.\n\nDie Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt zuletzt, den Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Februar 2018 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat sich zum Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt. Entsprechend ihrem Schriftsatz vom 3. August 2021 hat sie an der mündlichen Verhandlung am 11. August 2021 nicht teilgenommen.\n\nDer geltende Patentanspruch 1 des angegriffenen Patents hat folgenden Wortlaut:\n\n„1. Wälzlager, mit wenigstens einem ersten Wälzpartner aus einem keramischen Werkstoff sowie das Wälzlager weiter mit wenigstens einem zweiten Wälzpartner aus einem Stahl mit martensitischen Gefüge, wobei zumindest ein Abschnitt der Oberfläche des zweiten Wälzpartners für einen Wälzkontakt mit dem ersten Wälzpartner vorgesehen ist und wobei zumindest in einem lastfreien Zustand wenigstens an dem Abschnitt Druckeigenspannungen unter der Oberfläche des zweiten Wälzpartners ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Druckeigenspannungen in einer durch Plasmanitrieren erzeugten Randschicht an dem zweiten Wälzpartner vorliegen, wobei der zweite Wälzpartner wenigstens ein Wälzkörper ist.“\n\nZum Wortlaut der auf Patentanspruch 1 unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 sowie zu weiteren Einzelheiten, wie dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik, wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nII.\n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).\n\n2. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil sich der bereits im Einspruchsverfahren geltend gemachte Widerrufsgrund fehlender Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. § 4 PatG als durchgreifend erweist. Denn der durch den Patentanspruch 1 in der geltenden, durch die Patentabteilung 35 des DPMA beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung definierte Gegenstand kann nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen werden. Bei dieser Sachlage können die Streitpunkte der unzulässigen Erweiterung und Neuheit der Erfindung unerörtert bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120, II.1. – Elastische Bandage).\n\n3. Das Streitpatent betrifft ein Wälzlager, mit wenigstens einem ersten Wälzpartner aus einem keramischen Werkstoff sowie mit wenigstens einem zweiten Wälzpartner aus einem Stahl, mithin Hybridlager. Gemäß der Streitpatentschrift (im Folgenden mit SPS kurzbezeichnet) seien Hybridlager Wälzlager, die Lagerringe, jedoch wenigstens die Laufbahnen der Lagerringe, aus Stahl aufwiesen und die mit Wälzkörpern aus Keramik versehen seien oder von denen wenigstens ein Lagerring aus Keramik und die Wälzkörper aus Stahl seien, (vgl. Abs. [0001] und [0002] der SPS).\n\nDie SPS führt in ihren Absätzen [0003] und [0004] weiter aus, dass die verwendeten Werkstoffe für den keramischen Wälzpartner alle technischen Keramiken seien, insbesondere Siliziumnitrid (Si3N4), aber auch Siliziumkarbide sowie Aluminium- und Zinkoxide. Der Einsatz, der Aufbau und die Vor- und Nachteile des Einsatzes von Hybridlagern seien ausführlich in der Veröffentlichung A19 (HÖRNING, Walter:\n\nNeue FAG Spindellager-Hybridlager mit Stahlringen und Keramikkugeln. ln:\n\nHochleistungskeramik in FAG Wälzlagern Publ.-Nr. WL 40 204 DA 80/11, FAG Kugelfischer Georg Schäfer KGaA, 1990) beschrieben. Hervorragende Eigenschaften von Keramik als Wälzlagerwerkstoff für hoch- und höchstbeanspruchte Wälzlagerteile seien Eigenschaften wie niedriges Gewicht, geringe Wärmeausdehnung, hohe Härte und Warmfestigkeit, gute Maßstabilität bei extrem hohen Temperaturen, hohe chemische Beständigkeit und hohe Korrosionsbeständigkeit, hoher Elastizitätsmodul, geringeres Reibmoment bei hohen Drehzahlen und geringere Temperaturentwicklung, fehlender Magnetismus und lsolatoreigenschaften. Bei der Ermittlung der Belastungen an schnelllaufenden Wälzlagern sei auch die Fliehkraft der Wälzkörper zu berücksichtigen. Bei sehr hohen Drehzahlen, wie zum Beispiel bei Anwendungen in Triebwerken, dominierten in der Regel sogar die Fliehkräfte gegenüber den Lagerlasten. Aufgrund des geringen Gewichtes von Keramik würden bei hohen Drehzahlen geringere Fliehkräfte an Wälzkörpern aus Keramik erzeugt. Die Dichte von Keramik, beispielsweise Siliziumnitrid, liege nur bei ca. 40% der Dichte von Stahl. Keramikwerkstoffe wiesen ein wesentlich höheres Elastizitätsmodul, etwa das 1,5fache, gegenüber Stahl auf. Dadurch sei bei gleicher Belastung die spezifische Beanspruchung im Wälzkontakt höher als bei Kontaktpartnern aus Stahl, weil die im Wälzkontakt durch die keramischen Wälzkörper erzeugte Druckellipse kleiner sei. Generell seien somit Wälzpaarungen, bei denen beide Bauteile aus Keramik seien und insbesondere in Wälzpaarungen, bei denen ein Wälzpartner aus Stahl und der andere aus Keramik sei, gegenüber Wälzpaarungen, bei denen beide Kontaktpartner aus Stahl seien, weniger belastbar.\n\nGrundsätzlich wiesen Bauteile aus Keramik im Vergleich zu Bauteilen aus Wälzlagerstahl ein deutlich anderes Ausfallverhalten auf. Aufgrund der Sprödigkeit des keramischen Werkstoffes gehe Keramik bei Überbeanspruchung ohne nennenswerte plastische Verformung zu Bruch. Diese Eigenschaft würde den Fachmann zu der Überlegung veranlassen, dass im Falle von Schäden an Bauteilen aus Keramik, wie Abbruch von Oberflächenteilchen, in einem Wälzlager zunächst die keramischen Bauteile massiv und dann später als Folgeerscheinung erst die Bauteile aus Stahl geschädigt würden. Wie sich jedoch herausstellte und wie es auch in dem zuvor zitierten Stand der Technik beschrieben sei, erwiesen sich auch durch Verunreinigungen und Einschlüsse und Poren, Risskeime und Mikrorisse und Überlastung bzw. durch Fremdpartikel im Wälzkontakt vorgeschädigte keramische Bauteile zunächst unter Umständen als langlebig. Der Abrieb der Keramik bzw. aus der Oberfläche des keramischen Bauteiles ausgebrochene Teilchen wirkten zum Teil wie Schmirgel auf die Laufbahnen aus Stahl oder gelangten in den Wälzkontakt und schädigten dort zunächst Randschichten der Wälzpartner aus Stahl. Die Empfindlichkeit der Oberflächen der Wälzlagerteile aus Stahl sei von der Art und Größe der an und unterhalb der Oberfläche (in der Randschicht) vorherrschenden Spannungen abhängig. Unter Arten seien in diesem Fall Eigenspannungen (Zug- oder Druckspannungen) in der Randschicht des Bauteiles oder durch Fremdeinwirkung auf das Bauteil einwirkende Spannungen zu verstehen. Zugspannungen an der Oberfläche und in der Randschicht unterhalb der Oberfläche erhöhten die Empfindlichkeit des Bauteiles. Derartige Zugspannungen würden zum einen durch die Vorbehandlung (Wärmebehandlung und Hartbearbeitung) des Bauteiles sowie durch Betriebsbedingungen hervorgerufen, denen das Bauteil ausgesetzt sei. So würden zum Beispiel an der Außenlaufbahn eines Innenringes und an den Borden die Zugeigenspannungen durch Zugspannungen aus dem erforderlichen Presssitz des Innenringes beispielsweise auf einer Welle weiter verstärkt. Wenn dieser Innenring zusätzlich mit hohen Drehzahlen rotiere, könnten die Zugspannungen ein Niveau erreichen, bei dem die Ausfall-Empfindlichkeit des Innenringes wesentlich erhöht werde. Lokale hohe Kontaktpressung durch Abbruchpartikel der Keramikbauteile, die in den Wälzkontakt gelangten, könnten die Randschicht der Laufbahnen so schädigen, dass Mikrorisse entstünden. Diese Mikrorisse setzten sich dann in Pittings und in weiteren massiven Schädigungen fort. Ähnliche Effekte auf die Wälzpartner aus Stahl übten die harten und scharfkantigen Ränder der möglichen Ausbruchstellen des Wälzpartners aus Keramik aus. Diese Ausbruchstellen beanspruchten die Oberfläche aus Stahl im hohen Maße durch abrasiven Verschleiß. Bei hohen Drehzahlen und Belastungen könne dadurch die Schadensfortschrittgeschwindigkeit drastisch erhöht werden.\n\nDer Einsatz von keramischen Bauteilen mit den zuvor beschriebenen Materialfehlern sei weitestgehend durch geeignete Prüfung und damit Ausschluss von derartig fehlerhaften Teilen vermieden. Der Wälzkontakt sei jedoch insbesondere in stark von der Umgebung beeinflussten Lagern durch Fremdpartikel, die zum Beispiel mit dem Schmierstoff in den Wälzkontakt gelangten, gefährdet. Derartige Fremdpartikel verursachten dann ebenso nach den zuvor genannten Mechanismen zunächst die Zerstörung an Wälzpartnern aus Stahl (vgl. Abs. [0005] bis [0010] der SPS).\n\nAufgabe der streitpatentgemäßen Erfindung ist es daher einen ein Wälzlager zu schaffen, mit dem die vorgenannten Nachteile vermieden werden. (vgl. Abs. [0011] der SPS).\n\n4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Materialwissenschaft und Werkstofftechnik angesehen, der auf dem Gebiet der Entwicklung von Wälzlagern seit mehreren Jahren tätig ist.\n\n5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 mag zwar ursprünglich offenbart sein und die erforderliche Neuheit aufweisen, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist somit nicht patentfähig.\n\n5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Im Hinblick auf die Auslegung des Patentanspruchs 1 zur Bestimmung des Sinngehalts sind aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:\n\nM0 Wälzlager, mit M1 wenigstens einem ersten Wälzpartner M1.1 aus einem keramischen Werkstoff sowie das Wälzlager weiter mit M2 wenigstens einem zweiten Wälzpartner M2.1 M2.2 aus einem Stahl mit martensitischen Gefüge, wobei zumindest ein Abschnitt der Oberfläche des zweiten Wälzpartners für einen Wälzkontakt mit dem ersten Wälzpartner vorgesehen ist und wobei M2.2.1 zumindest in einem lastfreien Zustand wenigstens an dem Abschnitt Druckeigenspannungen unter der Oberfläche des zweiten Wälzpartners ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass M2.2.1.1 die Druckeigenspannungen in einer durch Plasmanitrieren erzeugten Randschicht an dem zweiten Wälzpartner vorliegen, wobei M2.3 der zweite Wälzpartner wenigstens ein Wälzkörper ist.\n\nDer vorstehend definierte Fachmann entnimmt der SPS, insbesondere den Abs. [0002], [0003] und [0024] zur Auslegung der Merkmale M0, M1, M1.1, M2, M2.1 und M2.3, ein als Wälzlager ausgebildetes Hybridlager mit wenigstens einem Wälzkörper, wie eine Kugel, aus Stahl mit einem martensitischen Gefüge, mithin wie fachnotorisch bekannt, ein durch Härten und anschließendem Anlassen vergüteter Wälzkörper aus Stahl. Als Anlasstemperatur nennt die SPS in Abs. [0021] eine Temperatur von mindestens 400°C für einen Hochtemperaturstahl. Mit diesem als zweiten Wälzpartner bezeichneten Wälzkörper interagiert wenigstens ein erster Wälzpartner des Wälzlagers in Gestalt eines Wälzlagerrings aus einem keramischen Werkstoff, wie beispielsweise Siliziumnitrid (Si3N4).\n\nMit Merkmal M2.2 wird zumindest ein Abschnitt der Oberfläche des zweiten Wälzpartners für einen Wälzkontakt mit dem ersten Wälzpartner als vorgesehen gefordert, so dass neben Kugeln als Wälzkörper, bei denen die gesamte Oberfläche und nicht nur Abschnitte im Wälzkontakt, mithin im Kraftfluss mit den Lagerringen stehen, auch beispielsweise die in Abs. [0020] der SPS erwähnten Rollen als Wälzkörper von Radial-Rollenlagern vom Fachmann zweifelsfrei als zweite Wälzpartner mitgelesen werden, bei denen deren Stirnseiten in keinem beachtlichen Wälzkontakt zu dem anderen Wälzpartner, den Lagerringen, stehen. Mit Merkmal M2.2.1 ist gefordert, dass zumindest in einem lastfreien Zustand wenigstens an dem in Wälzkontakt mit den Lagerringen stehenden Abschnitt des Wälzkörpers Druckeigenspannungen unter der Oberfläche ausgebildet sind. Die ausweislich Abs. [0014] der SPS gezielt mechanisch durch Kugelstrahlen oder thermomechanisch erzeugbaren Druckeigenspannungen in den tieferen Randschichtbereichen zwischen 100 μm und 700 μm unterhalb der Oberfläche – jedoch auch in Nähe der Oberfläche –, weisen Druckeigenspannungen auf, die so hoch sind, dass diese sich möglichst auch unter extremen Betriebsbedingungen nicht in die nachteiligen Zugspannungen umwandeln können (vgl. Abs. [0013] i.V.m. mit den Abs. [0008] und [0018] der SPS).\n\nDas Merkmal M2.2.1.1 fordert, dass die Druckeigenspannungen in einer durch Plasmanitrieren erzeugten Randschicht an dem zweiten Wälzpartner erzeugt werden sollen, in dem Sinne, dass die vorgenannte theoretisch zwar mögliche mechanische Erzeugung von Druckeigenspannungen ausgeschlossen ist. Denn beansprucht ist lediglich explizit das kategoriefremde thermomechanische Behandlungsverfahren des Plasmanitrierens, das insoweit Auswirkungen auf das beanspruchte Erzeugnis hat, als die Randschicht des derartig behandelten Wälzkörpers mit Stickstoff angereichert ist (vgl. Abs. [0020] der SPS).\n\n5.2 Dem Wälzlager in der die Merkmale nach dem geltenden Patentanspruch 1 aufweisenden Ausführung mangelt es ausgehend von dem Gegenstand der Druckschrift A26 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift A20 an erfinderischer Tätigkeit. Die Druckschrift A26 offenbart einen geeigneten Stand der Technik, den der Fachmann als Ausgangspunkt wählen wird (BGH GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger). Denn nach der Lehre dieser Druckschrift weist das dort offenbarte Wälzlager (Merkmal M0), das bei fachnotorisch bekannt hochdrehenden Turboladern zum Einsatz kommt (vgl. Abs. [0001] der englischen Automatikübersetzung), entsprechend der Merkmalsgruppe M1 einen Innenring als wenigstens einen ersten Wälzpartner aus einem keramischen Kunststoff auf. Als zweiter Wälzpartner, der im Lichte vorstehender Auslegung mit dem Innenring im Kraftfluss steht, sind dort Stahlkugeln gemäß den Merkmalen M2 und M2.3 vorgesehen (vgl. Abstract). Mithin handelt es sich um ein Hybrid-Kugellager, von dem auch das Streitpatent ausweislich Abs. [0002] der SPS u.a. ausgegangen ist („Die Erfindung betrifft demnach Hybridlager. Hybridlager sind Wälzlager, … von denen der wenigstens eine Lagerring aus Keramik und die Wälzkörper aus Stahl sind.“).\n\nÜber weitergehende Spezifikationen, hinsichtlich des wenigstens einen zweiten Wälzpartners aus Stahl, wie mit den weiteren Merkmalen der Merkmalsgruppe M2 gefordert, schweigt sich die Druckschrift A26 indes aus. Soweit der Fachmann den Einsatz von auf hohe Drehzahlen ausgelegten vergüteten Stahl-Wälzkörpern – gleichsam ein martensitisches Gefüge aufweisend (Merkmal M2.1) –, trotz der Nicht-Thematisierung in der Druckschrift A26 nicht ohnehin mitliest, wird er auf der insoweit veranlassten Suche nach geeigneten Wälzkörpern im Rahmen seiner Beobachtungen zum Stand der Technik durch die Druckschrift A20 zum Gegenstand des Streitpatents geführt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Denn dieser Schrift entnimmt er Lösungen für Wälzkörper von Kugel- oder Rollenlagern, die bei hohen und insoweit für Turbolader geeigneten Geschwindigkeiten („high speeds“, vgl. Abs. [0001]) zum Einsatz kommen, aus M50- oder M50NiL-Stahl, von denen im Übrigen u.a. in der SPS ebenfalls als in ihren Eigenschaften zu verbessernden legierten Stählen ausgegangen ist (vgl. Abs. [0022] der SPS). Diese Stahlwälzkörper entsprechen sämtlichen Forderungen der Merkmalsgruppe M2, da durch u.a. Plasmanitrieren der Oberflächen („plasma nitriding techniques“, „the surface is then nitrided“, vgl. Abs. [0009]) der eine martensitische Struktur aufweisenden Stahlkugeln („ball … of M50 steel and M50NiL steel … martensitic structure“, vgl. Abs. [0008]) diese mit Stickstoff angereichert werden, mit dem insoweit einhergehenden Erfolg von dort ausgebildeten Druckeigenspannungen („surface compressive stresses“, vgl Abs. [0007]).\n\nDer Fachmann gelangte daher ausgehend von der Druckschrift A26 i.V.m. der Druckschrift A20 in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1. 6. Der Senat musste somit den Beschluss der Patentabteilung 35 des DPMA aufheben und das Patent widerrufen, da der in diesem vorinstanzlichen Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltene Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann durch die Zusammenschau der erst im Beschwerdeverfahren genannten Druckschriften A26 und A20 naheliegend war und die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes begehrt war, der zumindest den nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 enthält (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis 865 – Informationsübermittlungsverfahren II).\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hubert Kruppa Körtge Peters ob","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/09029-18_11082021.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-11/9-w-pat-29-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"PatKostG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/09029-18_11082021.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/09029-18_11082021.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-08-11/9-w-pat-29-18","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/09029-18_11082021.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-30 13:47:29.620285+00:00"}}