{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2021-070421B9Wpat13.18.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2021:070421B9Wpat13.18.0","court":"BPatG","senate":"9. Senat","decided":"2021-04-07","aktenzeichen":"9 W (pat) 13/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n9 W (pat) 13/18\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen)\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 10 2010 035 854.1 der …\n\nhat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 7. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Eisenrauch und Dipl.-Ing. Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters\n\nbeschlossen:\n\nECLI:DE:BPatG:2021:070421B9Wpat13.18.0 Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 7. September 2017 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:\n\n- Patentansprüche 1 bis 4 vom 8. März 2021, - Beschreibungsseiten 1 bis 5 und Bezugszeichenliste vom 21. Januar 2021, - Figuren 1 bis 7 vom 7. September 2017.\n\nGründe\n\nI. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 30. August 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen 10 2010 035 854.1 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Fahrzeuginnenrückspiegel“. Die Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss, verkündet in der Anhörung vom 7. September 2017 zurückgewiesen, der laut der beim Deutschen Patent- und Markenamt geführten elektronischen Akte der Anmelderin per Übergabeeinschreiben am 11. September 2017 zugestellt wurde.\n\nDie Zurückweisung erfolgte gemäß § 48 PatG mit Verweis auf den zusammen mit der Ladung zur Anhörung im Deutschen Patent- und Markenamt für den 7. September 2017 als Übergabeeinschreiben versandten Ladungszusatz vom 14. Juli 2017, der ausweislich der elektronischen Akte mit Datum vom 20. Juli 2017 als zugestellt gilt, indem der geltende und in der Anhörung unverändert aufrechterhaltene Antrag als nicht gewährbar angesehen wurde, da nach der Auffassung der Prüfungsstelle für B60R der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei gegenüber demjenigen der Druckschrift D1. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 19. September 2017, beim Deutschen Patent- und Markenamt, eingegangen am 27. September 2019, Beschwerde eingelegt und eine Erteilung mit neu vorgelegten Ansprüchen beantragt.\n\nNach Hinweisen durch den Senat hat die Anmelderin mit ihren Eingaben vom 21. Januar 2021 und vom 8. März 2021 neue Ansprüche 1 bis 4 und daran angepasste Beschreibungsseiten 1 bis 5 und eine Bezugszeichenliste eingereicht. In Verfahren befindlich sind die nachfolgend genannten Druckschriften:\n\nD1 D2 D3 US 2005 / 0 152 054 A1, US 2004 / 0 223 239 A1 und EP 1 475 271 A1 (Familienmitglied der D2). Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag:\n\nden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 7. September 2017 aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:\n\n- Patentansprüche 1 bis 4 vom 8. März 2021 - Beschreibungsseiten 1 bis 5 und Bezugszeichenliste vom 21. Januar 2021, - Figuren 1 bis 7 vom 7. September 2017. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 in der Fassung vom 8. März 2021 lauten:\n\n„1. Fahrzeuginnenrückspiegel mit einem Gehäuse (1), worin ein flacher Spiegel (3) an mehreren randnahen Berührstellen (21, 111; 22, 112; 23, 113) derart eingespannt ist, dass bei einer betriebs- oder alterungstypischen Verformung des Gehäuses (1) eine für den Gebrauchszweck erhebliche Verzerrung der reflektierenden Oberfläche des Spiegels (3) nicht auftritt, wobei die Berührstellen auf der Rückseite des Spiegels (3) durch starre Vorsprünge (111, 112, 113) in einem Trägerteil (11) des Gehäuses (1) gebildet sind und die Berührstellen auf der Vorderseite des Spiegels (1) durch elastische, den Vorsprüngen (111, 112, 113) paarweise gegenüberliegende Gegenlagerabschnitte (21, 22, 23) einer elastischen Kunststofffüllung (2) gebildet sind, wobei die Kunststofffüllung als rahmenförmiges Element ausgebildet ist und an einer umlaufenden Flanschfläche (123) einer Aufsatzblende (12) in einer Rille oder Vertiefung der Aufsatzblende (12) angeordnet ist und die Gegenlagerabschnitte (21, 22, 23) von der Aufsatzblende (12) abstehen und ein Fensterabschnitt (24) der Kunststofffüllung (2) eine Öffnung oder ein Sichtfenster (122) in der Aufsatzblende (12) ausfüllt und lichtdurchlässig ist, um den Durchtritt von Licht aus einer Anzeigeleuchte (4) zu ermöglichen.\n\n2. Fahrzeuginnenrückspiegel nach Anspruch 1, wobei der Fensterabschnitt (24) kalottenförmig von der Aufsatzblende (12) absteht und gegen ein Leuchtmittel (41) der Anzeigeleuchte (4) anliegt, um diese in einer vorgegebenen Position abzustützen.\n\n3. Fahrzeuginnenrückspiegel nach Anspruch 2, wobei das Leuchtmittel (41) der Anzeigeleuchte (4) auf einem Schaltungsträger (42) und insbesondere einer flachen Leiterplatte angeordnet ist.\n\n4. Fahrzeuginnenrückspiegel nach Anspruch 1, wobei die Aufsatzblende (12) ringförmig ist und mit dem Trägerteil (11) verclipst ist.“ Die ursprünglich zur Anmeldung eingereichten Unterlagen wurden unverändert in Gestalt des Patentdokuments DE 10 2010 035 854 A1 – nachfolgend hierfür mit „OS“ kurzbezeichnet – am 1. März 2012 herausgegeben.\n\nZu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.\n\nII. Der Senat konnte gemäß § 78 PatG im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Anmelderin und Beschwerdeführerin keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für sachdienlich erachtet hatte, da die form- und fristgerecht eingelegte, auch im Übrigen zulässige Beschwerde Erfolg hat. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patents, denn dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag der Anmeldung ist keine hinreichende Anregung für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu entnehmen.\n\n1. Gegenstand der Patentanmeldung Die vorliegende Erfindung betrifft einen Fahrzeuginnenspiegel, bei dem ein Spiegelglas in einem mehrteiligen Gehäuse eingespannt gehalten ist. Gemäß den Ausführungen in der OS bestünden Fahrzeuginnenspiegel üblicherweise aus einem in einem Gehäuse eingefassten Spiegelglas und seien über einen Spiegelfuß im vorderen Bereich des Dachhimmels oder der Windschutzscheibe befestigt.\n\nBei der Anordnung des Spiegelglases in dem Gehäuse sei es dabei notwendig, dass das Spiegelglas vollkommen eben und plan gehalten werde, damit das für den Benutzer im Kraftfahrzeug abgebildete Bild nicht verzerrt erscheine. Um dies zu gewährleisten, sei es aus der Druckschrift D3 bekannt, den Glasspiegel in einem mehrteiligen Gehäuse einzufassen. Das Gehäuse bestehe dabei aus einem hinteren und einem vorderen Gehäuseteil, wobei das hintere Gehäuseteil aus einem Kunststoff und das vordere Gehäuseteil aus einem inneren und einem äußeren Rahmenelement aus unterschiedlichen Materialien bestünden. Das äußere Rahmenelement sei ebenfalls aus einem härteren Kunststoffmaterial und das innere Rahmenelement sei aus einem elastischen Material hergestellt. Der eingespannte Glasspiegel liege nach der Montage zwischen dem elastischen Rahmenelement und dem hinteren Gehäuseteil, wobei im hinteren Gehäuseteil sechs Abstützstellen mit einer elastischen Auflage gebildet seien.\n\nAufgrund der stetigen Forderung nach einer Gewichtseinsparung von Bauteilen und Komponenten im Kraftfahrzeug werde versucht immer dünneres Spiegelglas für Kraftfahrzeuginnenspiegel einzusetzen. Bei den bekannten Spiegelglasfixierungen sei dabei eine Verformung des Spiegelglases aufgrund von Fertigungstoleranzen oder Verzug der Gehäuseteile durch Alterungserscheinungen nicht vermeidbar (vgl. Abs. [0001] bis [0005] der OS).\n\nAufgabe der Erfindung ist es daher einen Fahrzeuginnenspiegel derart weiterzubilden, dass Verformungen des Gehäuses aufgrund von Fertigungstoleranzen oder Alterung der Gehäuseteile nicht auf das Spiegelglas übertragen werden (vgl. Abs. [0006] der OS).\n\n2. Fachmann Als den mit der Lösung dieser Aufgabe beauftragten Durchschnittsfachmann legt der Senat zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus oder der Fahrzeugtechnik mit mehreren Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Fahrzeuginnenrückspiegeln für Kraftfahrzeuge zugrunde.\n\n3. Auslegung Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 ff. - Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe). Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1, dessen Gegenstand die Aufgabe lösen soll, nachstehend merkmalsgegliedert wiedergegeben:\n\nM1 Fahrzeuginnenrückspiegel mit einem Gehäuse (1), worin M2 ein flacher Spiegel (3) an mehreren randnahen Berührstellen (21, 111; 22, 112; 23, 113) derart eingespannt ist, M2.1 dass bei einer betriebs- oder alterungstypischen Verformung des Gehäuses (1) eine für den Gebrauchszweck erhebliche Verzerrung der reflektierenden Oberfläche des Spiegels (3) nicht auftritt, wobei M2.2 die Berührstellen auf der Rückseite des Spiegels (3) durch starre Vorsprünge (111, 112, 113) in einem Trägerteil (11) des Gehäuses (1) gebildet sind und M2.3 die Berührstellen auf der Vorderseite des Spiegels (1) durch elastische, den Vorsprüngen (111, 112, 113) paarweise gegenüberliegende Gegenlagerabschnitte (21, 22, 23) einer elastischen Kunststofffüllung (2) gebildet sind, wobei M2.3.1 die Kunststofffüllung als rahmenförmiges Element ausgebildet ist und M2.3.2 an einer umlaufenden Flanschfläche (123) einer Aufsatzblende (12) in einer Rille oder Vertiefung der Aufsatzblende (12) angeordnet ist und M2.3.3 die Gegenlagerabschnitte (21, 22, 23) von der Aufsatzblende (12) abstehen und M3 ein Fensterabschnitt (24) der Kunststofffüllung (2) eine Öffnung oder ein Sichtfenster (122) in der Aufsatzblende (12) ausfüllt und lichtdurchlässig ist, um den Durchtritt von Licht aus einer Anzeigeleuchte (4) zu ermöglichen.\n\nDer vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem geltenden Patentanspruch 1 einen Fahrzeuginnenrückspiegel mit zumindest einem Gehäuse 1 (Merkmal M1), dieses zumindest bestehend aus einem Trägerteil 11 und einer Aufsatzblende 12, die gemäß dem Ausführungsbeispiel über eine Clipsverbindung miteinander verbunden sein können – wobei auch andere Verbindungsarten, wie Klebeverbindungen etc. ebenfalls möglich (vgl. Abs. [0020] der OS) sein können –, einem Spiegel 3, einer Kunststofffüllung 2 und einer Anzeigeleuchte 4. Gemäß Merkmal M2 der Merkmalsgruppe M2 wird der flach ausgebildete Spiegel an mehreren randnahen Berührstellen eingespannt. Die Einspannung soll nach der mit Merkmal M2.1 definierten Erfolgsangabe derart erfolgen, dass bei einer betriebs- oder alterungstypischen Verformung des Gehäuses eine für den Gebrauchszweck erhebliche Verzerrung der reflektierenden Oberfläche des aufgrund der von der Anmeldung in Abs. [0005] der OS genannten stetigen Forderung nach Gewichtseinsparung von Bauteilen dünner ausgeführten Spiegels nicht auftreten soll. Dieser Erfolg soll gemäß den weiteren Merkmalen der Merkmalsgruppe M2 erreicht werden. So sehen die Merkmale M2.2 und M2.3 starre Vorsprünge 111, 112, 113 am insoweit ebenfalls starren bzw. festen Trägerteil vor, die als spiegelrückseitige Lagerstellen im Zusammenspiel mit ihnen paarweise gegenüberliegenden, spiegelvorderseitigen Berührstellen bzw. Gegenlagerabschnitten 21, 22, 23 einer elastischen Kunststofffüllung 2 für den im montierten Zustand eingespannten bzw. zwischen ihnen verklemmten Spiegel 3 dienen (vgl. Fig. 7 der OS).\n\nAbb. 1: Fig. 7 der OS Gemäß dem Ausführungsbeispiel können drei Lager- bzw. Klemmstellen vorgesehen sein, eine mittig im oberen Bereich und zwei im unteren jeweils randseitigen Bereich, gleichsam auf den Ecken eines Dreiecks liegend (vgl. Abs. [0021] der OS). Die elastische Kunststofffüllung ist gemäß Merkmal M2.3.1 als rahmenförmiges bzw. ringförmiges Element ausgebildet und ist auf bzw. an einer Flanschfläche 123 der Aufsatzblende angeordnet, die hierfür eine Rille oder Vertiefung aufweist (Merkmal M2.3.2), ohne jedoch sowohl die Aufsatzblende selber als auch deren für die Anordnung der Kunststofffüllung vorgesehenen Teilbereich in ihren Ausgestaltungen genauer zu konkretisieren. Gemäß Merkmal M2.3.3 stehen die Gegenlagerabschnitte der Kunststofffüllung von der Aufsatzblende (in Richtung des Spiegels) vor und verklemmen, wie vorstehend dargelegt, den Spiegel gegen die starren Vorsprünge des Trägerteils. Vorzugsweise sind die Aufsatzblende und die elastische Kunststofffüllung in einem 2K Spritzgießverfahren hergestellt (vgl. Abs. [0021] der OS). Durch die vorstehend geforderte Anordnung der Komponenten zueinander mit ihren besonderen strukturellen Eigenschaften gemäß Merkmalsgruppe M2 würden gemäß Abs. [0008] der OS die möglicherweise auftretenden Verformungen des Gehäuses nicht auf das Spiegelglas übertragen.\n\nMit Merkmal M3 wird die Kunststofffüllung weitergehend konkretisiert. Diese weist einen Fensterabschnitt auf, der eine Öffnung oder ein Sichtfenster 122 der Aufsatzblende ausfüllt. Dieser Fensterabschnitt der Kunststofffüllung ist lichtdurchlässig und ermöglicht so den Durchtritt von Licht aus einer Anzeigeleuchte, deren Leuchtmittel auf einer im Gehäuse angeordneten Leiterplatte angeordnet und an dem Fensterabschnitt anliegen kann (vgl. Patentansprüche 7 und 8 der OS). Durch diese Ausgestaltung und Anordnung des Fensterabschnitts im Bereich des Sichtfensters in der Aufsatzblende ist es möglich, Licht der Lichtquelle vom Inneren des Gehäuses nach außen in den Innenraum des Kraftfahrzeugs zu leiten (vgl. Abs. [0021] der OS), im Sinne eines Lichtleiters.\n\n4. Zulässigkeit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig, da dessen Gegenstand in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart ist. Die Merkmale M1 bis M2.1 entsprechen denjenigen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1. Die Merkmale M2.2, M2.3 und ein die Rille oder die Vertiefung der Aufsatzblende betreffendes Teilmerkmal des Merkmals M2.3.2 sind dem ursprünglich eingereichten, auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentanspruch 5 entnommen. Das noch verbliebene weitere Teilmerkmal des Merkmals M2.3.2 sowie das Merkmal M2.3.1 sind in Abs. [0021], 2ter Satz der OS offenbart. Das Merkmal M2.3.3 findet ebenfalls seine Stütze in Abs. [0021] der OS (drittletzte und viertletzte Zeile in der linken Spalte auf Seite 3/11).\n\nDas Merkmal M3 entspricht dem auf den ursprünglichen Anspruch 5 rückbezogenen ursprünglichen Anspruch 6. 5. Patentfähigkeit Der offensichtlich gewerblich anwendbare und auch ausführbare Fahrzeuginnenrückspiegel nach dem geltenden Patentanspruch 1 erfüllt die gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen. Er ist neu im Sinne des § 3 PatG und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4. 5.1 Neuheit Der Gegenstand der im Prüfungsverfahren als nächstkommend genannten Druckschrift D1 weist einen Fahrzeuginnenrückspiegel 10c mit einem Gehäuse auf, worin ein Spiegel 14c an mehreren randnahen Berührstellen eingespannt ist, somit das gleiche Problem der Einspannung eines flachen, dünnen Spiegels behandelt wird (vgl. Abs. [0005] i.V.m. mit Fig. 13 hinsichtlich der Merkmale M1, M2 und M2.1). Die Berührstellen auf der Rückseite des Spiegels sind weitestgehend übereinstimmend mit der Forderung des Merkmals M2.2 durch einen starren Vorsprung 130 („extension“) in einem Trägerteil 24c („rear housing section“) gebildet (vgl. ergänzend Abs. [0051]).\n\nDer Darstellung aus der Fig. 13 i.V.m. Abs. [0051] entnimmt der Fachmann die der hinteren Berührstelle gegenüberliegende Berührstelle auf der Vorderseite des Spiegels 14c, die durch eine elastische Kunststofffüllung 16c gebildet ist, die wiederum an einer umlaufenden Flanschfläche 42c einer Aufsatzblende 28c in einer durch den T-förmigen Vorsprung 70c gebildeten Rille oder Vertiefung der Aufsatzblende 28c angeordnet ist. Mithin sind die Forderungen der Merkmale M2.3 und M2.3.2 erfüllt.\n\nAbb. 2: Fig. 13 der Druckschrift D1 Die Druckschrift D1 offenbart grundsätzlich zwei unterschiedliche elastische Kunststofffüllungen. In einer Ausgestaltung kann das Elastomer kontinuierlich entlang der Kante der Aufsatzblende angeordnet sein, gleichsam als rahmenförmiges Element ausgestaltet sein gemäß Merkmal M2.3.1, oder in einer alternativen Ausgestaltung unterbrochen sein, mit der Folge, dass mehrere Gegenlagerabschnitte von der Aufsatzblende abstehen gemäß Merkmal M2.3.3 (vgl. Abs. [0008] und erneut Abs. [0051]). Jedoch lässt sich der Druckschrift kein rahmenförmiges elastisches Kunststofffüllelement, bei dem mehrere Gegenlagerabschnitte des Kunststofffüllelements von der Aufsatzblende in Richtung Spiegel abstehen und somit beide Merkmale M2.3.1 und M2.3.3 gleichzeitig erfüllt sind entnehmen.\n\nMerkmal M3, wonach ein Fensterabschnitt der Kunststofffüllung eine Öffnung oder ein Sichtfenster in der Aufsatzblende ausfüllt und lichtdurchlässig ist, lässt sich der Druckschrift D1 ebenfalls nicht entnehmen. In Abs. [0056] mögen zwar Elastomere genannt sein, die auch lichtdurchlässig bzw. transparent sein können (beispielsweise Silikon), jedoch wird an keiner Stelle in der Druckschrift D1 darauf hingewiesen, die Kunststofffüllung nicht nur zur Verklemmung des Spiegels im Gehäuse zu verwenden, sondern zusätzlich mit der Funktion eines Lichtleiters zu belegen, wie implizit mit Merkmal M3 gefordert. Eine erste und eine zweite Beleuchtungsanordnung 920a und 920b wird zwar noch beschrieben (vgl. Abs. [0064]), jedoch kein Durchtritt von Licht durch die Kunststofffüllung hindurch. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber demjenigen der Druckschrift D1, da diesem zumindest die Merkmale M2.3.1 und M2.3.3 gleichzeitig sowie Merkmal M3 nicht zu entnehmen sind.\n\nDer Druckschrift D2 (bzw. der in der Beschreibungseinleitung der OS gewürdigten Druckschrift D3) lässt sich unzweifelhaft ein Fahrzeuginnenrückspiel mit einem in einem Gehäuse eingespannten Spiegel entnehmen. Jedoch ist dieser Fahrzeuginsassenrückspiegel nicht dazu geeignet, einen flachen, im Sinne der Streitanmeldung dünnen Spiegel zu verspannen, da den rückseitigen Lagerstellen (vgl. hierzu die Pos. 222 und 223 der in der dortigen Fig. 5 ersichtlichen sechs Vorsprünge) keine vorderseitigen Gegenlagerstellen gegenüberliegen.\n\nAbb. 3: Fig. 5 der Druckschrift D2 Denn vorderseitig ist lediglich eine elastische rahmenförmige bzw. ringförmige Kunststofffüllung am randnahen Bereich des Spiegels vorgesehen (vgl. Abs. [0035] i.V.m. Fig. 4) und insoweit keine den (randfernen) Vorsprüngen 222, 223 des Trägerteils paarweise gegenüberliegende, von der Aufsatzblende abstehende Gegenlagerabschnitte.\n\nÜberdies weisen die sechs Vorsprünge elastomere Abschnitte 223 auf, so dass die Vorsprünge nicht als starr angesehen werden können (vgl. Abs. [0037]). Eine Lichtleitung gemäß vorstehender Auslegung ist ebenfalls nicht verwirklicht, da lediglich Leuchtdioden im nicht abgedeckten Bereich des Spiegels offenbart sind (vgl. Abs. [0038]).\n\nSomit fehlt es dem Fahrzeuginnenrückspiegel zumindest an den Merkmalen M2.2, M2.3, M2.3.3 und M3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach neu gegenüber denjenigen in den Druckschriften D1 und D2 (bzw. D3) offenbarten.\n\n5.2 Erfinderische Tätigkeit Der beanspruchte Fahrzeuginnenrückspiegel beruht darüber hinaus auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 ff - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).\n\nIn der Druckschrift D1 findet sich selbst kein Anlass oder eine Anregung, der bzw. die es dem Fachmann nahelegt, die Form der Kunststofffüllung abzuändern; eine Veranlassung, diese darüber hinaus auch noch im Sinne des Merkmals M3 als Lichtleiter zu verwenden, hat er ebenfalls nicht. Es handelt sich auch nicht um eine einfache, in das Belieben des Fachmanns gestellte Konstruktion. Denn der Fachmann würde den Durchtritt durch das Gehäuse wohl eher in einem Bereich vornehmen, der entfernt von den für die Lagerung des dünnen Spiegels notwendigen Komponenten ist.\n\nDie weiter im Verfahren befindliche Druckschrift D2 zeigt ebenfalls zumindest nicht das Merkmal M3, so dass aus alledem folgt, dass der in Betracht gezogene Stand der Technik dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht hat nahelegen können. Der Fahrzeuginnenrückspiegel des Patentanspruchs 1 ist daher nach Überzeugung des Senates patentfähig.\n\nNachdem auch die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4, die zweckmäßige Ausgestaltungen bzw. Weiterbildungen des erfindungsgemäßen Fahrzeuginnenrückspiegels betreffen, sowie die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den eingangs genannten Unterlagen zu erteilen.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hubert Eisenrauch Körtge Peters hol","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/09013-18_07042021.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-07/9-w-pat-13-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/09013-18_07042021.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/09013-18_07042021.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-04-07/9-w-pat-13-18","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/09013-18_07042021.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-30 13:41:58.424717+00:00"}}