{"status":"available","doknr":"BPATG-ECLI-DE-BPatG-2020-180820B8Wpat12.18.0","ecli":"ECLI:DE:BPatG:2020:180820B8Wpat12.18.0","court":"BPatG","senate":"8. Senat","decided":"2020-08-18","aktenzeichen":"8 W (pat) 12/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n8 W (pat) 12/18\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 18. August 2020 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 10 2014 219 176.9 …\n\nhat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn\n\nECLI:DE:BPatG:2020:180820B8Wpat12.18.0\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2018 aufgehoben und das Patent 10 2014 219 176 erteilt. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:\n\nPatentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag vom 14. Juni 2018 Beschreibung, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2020 und 3 Seiten Figuren 1 bis 3 gemäß der Offenlegungsschrift.\n\nG r ü n d e\n\nI. Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2014 219 176.9 wurde am 23. September 2014 mit der Bezeichnung \"Verkehrsmittelsitz“ unter Inanspruchnahme der Priorität JP 2013-203663 vom 30. September 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften D1 D2 D3 D4 D5 DE 36 33 012 A1 DE 10 2012 220 643 A1 DE 30 01 429 A1 JP 2011-189783 A JP H06-217840 A JP 2013-010423 A US 5,893,579 A EP 2 292 463 A1 DE 199 06 987 A1 JP 2014-008911 A JP 2009-233263 A (inkl. einer maschinellen Übersetzung) D6 D7 D8 D9 D10 D11 D12 WO 2012-172674 A1 D13 D14 D15 D16 D17 D18 D19 D20 US 2 552 039 A US 2010-0194171 A1 JP 2000-037266 A JP H07-222645 A JP H06-13694 U US 2013-0033079 A1 JP H01-108200 U JP H04-19254 U in Betracht gezogen.\n\nDie Prüfungsstelle für Klasse B60N hat die Anmeldung nach einer Anhörung am 4. April 2018 mit Beschluss vom 12. April 2018 zurückgewiesen, da der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 vom 22. März 2018 sowie nach Hilfsantrag 4 vom 4. April 2018 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Fachmann gelange ausgehend vom Stand der Technik nach der D11 unter Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens und ggf. des weiteren genannten Stands der Technik (D2, D14, D18) in naheliegender Weise zum jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 der Anträge. Gegen den ihr am 18. April 2018 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin am 17. Mai 2018 Beschwerde eingelegt.\n\nSie trägt vor, die Prüfungsstelle habe bei der Zurückweisung eine unzulässige rückschauende Betrachtung angestellt. Der nächstliegende Stand der Technik sei die D2. Von dieser unterscheide sich der Gegenstand der Anmeldung dadurch, dass der Vorsprungabschnitt bezüglich eines anderen Abschnitts des Spannungseinstellungsabschnitts abgewinkelt sei. Es bestehe dadurch lediglich Linienkontakt zum Bezug, dies führe zu einer besseren Spannung und vermeide nachteilige Reibungseffekte zwischen Sitzbezug und Sitzkissen. Dem Fachmann fehle jede Anregung, eine solche Lösung vorzunehmen. Den Sitzbezug allein durch diese Gestaltung des Polsters vorzuspannen, sei nirgendwo erwähnt. Die D11 offenbare weder einen Spannungseinstellungsabschnitt noch einen Vorsprungabschnitt, der bezüglich eines anderen Abschnitts des Spannungseinstellungsabschnitts so abgewinkelt sei, dass er in Richtung des Sitzbezuges hervorrage. Bei der D2 könne der U-Schenkel wegen Platzproblemen bei Anliegen am Rahmen zudem nicht stark abgewinkelt werden.\n\nDie Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2018 aufzuheben und das Patent 10 2014 219 176 mit folgenden Unterlagen:\n\nAnsprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag vom 14. Juni 2018, Beschreibung eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2020 und drei Seiten Figuren 1 bis 3 gemäß der Offenlegungsschrift. zu erteilen. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung vom Senat hinzugefügt, Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 markiert):\n\nM1 Verkehrsmittelsitz, der einen Sitzrahmen (6), ein Sitzpolster (5), das den Sitzrahmen (6) überdeckt, und einen Sitzbezug (7), der das Sitzpolster (5) überdeckt und an dem Sitzrahmen (6) befestigt ist, umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass wobei:\n\nM2 das Sitzpolster (5) ein Formteil ist, das einen in einem Längsschnitt davon U-förmigen Abschnitt umfasst, der durch M2.1 einen Stützabschnitt (51), der einen ersten Schenkel des U bildet, M2.2 einen Seitenabschnitt (52), der in den Stützabschnitt (51) übergeht, und M2.3 einen Spannungseinstellungsabschnitt (53), der einen zweiten Schenkel des U bildet, der in den Seitenabschnitt (52) übergeht, gebildet ist, wobei dadurch gekennzeichnet, dass:\n\nM3 der Spannungseinstellungsabschnitt (53) einen Vorsprungabschnitt (53a) umfasst, M3.1 der bezüglich eines anderen Abschnitts des Spannungseinstellungsabschnitts (53) als der Vorsprungabschnitt (53a) so abgewinkelt ist, dass er der in Richtung des Sitzbezugs (7) vorragt; und M3.2 dadurch der Vorsprungabschnitt (53a) gegen den Sitzbezug (7) anliegt. Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 4 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.\n\nII.\n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet, da der Anmeldegegenstand in der begehrten Fassung eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG darstellt. Der Gegenstand der Anmeldung betrifft einen Verkehrsmittelsitz, in dem ein Sitzpolster von einem Sitzbezug überdeckt ist. Nach Angaben der Streitanmeldung sei es aufgrund von Herstellungstoleranzen oder auch -fehlern schwierig, den Sitzrahmen, der den Verkehrsmittelsitz bildet, sowie das Sitzpolster und den Sitzbezug immer in exakt der gleichen Form auszubilden. Beim Stand der Technik könne es vorkommen, dass der Sitzbezug aufgrund von Herstellungsfehlern durchhänge. Eine Möglichkeit, dieses Durchhängen zu beseitigen, bestehe darin, Zug auf den Sitzbezug auszuüben. Doch einfach am Sitzbezug zu ziehen könne dazu führen, dass der Verkehrsmittelsitz durch eine dadurch bewirkte Verformung des Sitzpolsters eine nicht beabsichtigte äußere Form erhalte.\n\nMit dem Anmeldegegenstand soll daher ein Verkehrsmittelsitz bereitgestellt werden, in dem ein Durchhängen eines Sitzbezugs, der ein Sitzpolster überdeckt, verhindert wird (Absatz [0004] der Streitanmeldung). Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) oder vergleichbarer Ausbildung der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Kraftfahrzeugsitzen und den zugehörigen Polster- und Bezugssystemen zu sehen.\n\nEinige der Merkmale bedürfen einer Auslegung:\n\nNach Merkmal 2.3 gemäß Hauptantrag wird der zweite Schenkel des U-förmigen Abschnitts des Sitzpolsters als „Spannungseinstellungsabschnitt“ bezeichnet. Gemäß Absatz [0006] soll von dem Vorsprungabschnitt des Spannungseinstellungsabschnitts eine Kraft auf den Sitzbezug ausgeübt werden, wobei die Zugspannung des Sitzbezugs allein dadurch eingestellt werden kann, dass der Spannungseinstellungsabschnitt geneigt wird, wodurch ein Durchhängen des Sitzbezugs verhindert werden kann. Dementsprechend muss der erfindungsgemäße Spannungseinstellungsabschnitt dazu geeignet sein, auf den Sitzbezug eine wirksame Zugspannung aufzubringen.\n\nDiese Zugspannung ist abhängig von der Form und der Elastizität des üblicherweise aus Urethanschaum bestehenden Spannungseinstellungsabschnitts bzw. Sitzpolsters und gegebenenfalls der Ausführung und der Elastizität des Sitzbezugs selbst. Ist der Sitzbezug erst einmal auf dem Sitzpolster montiert, bleibt die Zugspannung konstant (bzw. ist abhängig vom Gewicht des Benutzers) und kann nicht mehr gezielt beeinflusst bzw. eingestellt werden (vgl. auch Satz 3 von Absatz [0021] der Streitanmeldung).\n\nDementsprechend stellt jeder Teil eines Sitzpolsters einen „Spannungseinstellungsabschnitt“ im Sinne der Streitanmeldung dar, der aufgrund seiner Form und/oder seiner Elastizität eine wirksame Zugkraft auf den Sitzbezug ausübt. Nach der Merkmalsgruppe 3 umfasst der Spannungseinstellungsabschnitt 53 einen Vorsprungabschnitt 53a, der bezüglich eines anderen Abschnitts des Spannungseinstellungsabschnitts 53 als der Vorsprungabschnitt 53a so abgewinkelt ist, dass er in Richtung des Sitzbezugs 7 vorragt und dadurch gegen den Sitzbezug 7 anliegt. Dadurch wird entsprechend Absatz [0020] erreicht, dass bei dem zusammengebauten Verkehrsmittelsitz der an dem Spannungseinstellungsabschnitt 53 angeordnete Vorsprungabschnitt 53a gegen den Sitzbezug 7 nur an einer Stelle zwischen dem vorderen Stützabschnitt 61a und dem Eingreifabschnitt 61ca anliegt, so dass auf den Sitzrahmen 6 eine Zugspannung ausgeübt wird, wodurch ein Durchhängen des Sitzbezugs 7 verhindert werden könne. Dementsprechend fällt nur ein solcher Spannungseinstellungsabschnitt unter den Patentanspruch1, der nur punkt- bzw. linienförmig am Sitzbezug anliegt.\n\n2. Die Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom ursprünglich eingereichten Anspruch 1 durch die Präzisierung des Sitzpolsters als Formteil mit einem in einem Längsschnitt U-förmigen Abschnitt mit zwei Schenkeln entsprechend der Merkmalsgruppe 2 und die Konkretisierung der Ausbildung des Spannungseinstellungsabschnitts mit einem in Richtung des Sitzbezuges abgewinkelten Vorsprungsabschnitt entsprechend der Merkmalsgruppe 3. Die Präzisierung der Merkmalsgruppe 2 beruht auf der ursprünglichen Offenbarung entsprechend dem ursprünglichen Anspruch 2, der Figur 2 sowie der Beschreibung in den Absätzen [0005], [0006] und [0017] der Offenlegungsschrift.\n\nDie Formulierung der Merkmale M3.1 und M3.2 beruht auf der Offenbarung der Figur 2 sowie von Absatz [0017] („Insbesondere besitzt der Vorsprungabschnitt 53a einen V-förmigen Querschnitt durch Krümmen oder Biegen eines Endabschnitts des Spannungseinstellungsabschnitts 53 in Richtung des Sitzbezugs 7“) und Absatz [0021] („Ferner erstreckt sich der Vorsprungabschnitt 53a gegenüber einer Position, die er hätte, würde er sich von dem vorderen Abschnitt 52a genau nach hinten erstrecken, in einem Winkel weiter nach unten, so dass das Sitzpolster 5 an einer Position zwischen dem unteren Endabschnitt des vorderen Seitenabschnitts 52a des Sitzpolsters 5 und dem Abschnitt , wo der Sitzbezug 7 befestigt ist, leicht gegen den Sitzbezug 7 anliegen kann.“) der Offenlegungsschrift.\n\nDie abhängigen Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 3 und 4. Der neu formulierte Unteranspruch 4 beruht wie die Merkmalsgruppe 2 des Patentanspruchs 1 auf der Offenbarung der Figur 2 sowie der Beschreibung in den Absätzen [0005], [0006] und [0017] der Offenlegungsschrift.\n\n3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Prüfungsverfahren bekannt gewordenen Stand der Technik neu, da keiner der dort beschriebenen Gegenstände alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist, § 3 PatG. Die D11 zeigt ein Lehnenpolster 10 eines Verkehrsmittelsitzes, mit einem Sitzbezug 23, der das Lehnenpolster 10 überdeckt, wobei das Lehnenpolster 10 ein Formteil ist, das einen in einem Längsschnitt davon U-förmigen Abschnitt umfasst (Fig. 4, M2). Der U-förmige Abschnitt wird durch einen Stützabschnitt 13, der einen ersten Schenkel des U bildet (M2.1), einen Seitenabschnitt 11, der in den Stützabschnitt 13 übergeht (M2.2) und einen weiteren Abschnitt 16, der einen zweiten Schenkel des U bildet, der in den Seitenabschnitt 11 übergeht, gebildet. Der weitere Abschnitt 16 weist einen Flanschabschnitt 17 auf (M3), der nur für den Fall, dass der Sitzbezug noch nicht über das Lehnenpolster gespannt wurde, bezüglich eines anderen Abschnitts des Abschnitts 16 als der Flanschabschnitt 17 so abgewinkelt ist, dass er nach außen, in Richtung des noch nicht montierten Sitzbezugs hervorragt. Nach Aufziehen des Sitzbezuges liegt der Vorsprungabschnitt 17 gegen den Sitzbezug 23 an (Fig. 5, M3.2).\n\nDie D11 zeigt daher weder einen Sitzrahmen noch einen Spannungseinstellungsabschnitt im Sinne des Streitpatents. Der abgewinkelte und bewegliche Abschnitt 17 dient lediglich zum leichteren Entformen des Lehnenpolsters nach dem Schäumen des Polyurethanmaterials aus der Form. Dabei soll die Elastizität dieses Abschnitts so gering sein, dass sich an der Oberfläche des Sitzbezuges über dem Abschnitt kein erhabener Bereich ausbildet (Absatz [0003]). Der zungenförmige Abschnitt weist eine so geringe Elastizität auf, dass er durch den Sitzbezug gegen die angrenzenden Flanschflächen des Lehnenpolsters gedrückt wird und von diesen getragen wird, damit er nicht in die Aussparung fällt. Dabei weisen die Oberfläche des hängenden Flanschabschnitts 17 und die Oberflächen der seitlichen Flanschabschnitte neben dem Flanschabschnitt 17 die gleiche Höhe auf (Absätze [0014], [0015]). Bei dem Verkehrsmittelsitz mit Lehnenpolster und Sitzbezug ist der Flanschabschnitt 17 daher gegenüber dem Abschnitt 16 des zweiten Schenkels nicht abgewinkelt und stellt auch keinen Spannungseinstellungsabschnitt im Sinne des Streitpatents dar, weil er der Kraft des Sitzbezugs keinen Widerstand bzw. keine Zugspannung entgegensetzen soll, um eine sichtbare Erhebung am Sitzbezug über der Kante 17a des Flanschabschnitt 17 zu vermeiden. Dieser Bereich an der Rückseite der Rückenlehne stellt einen Sichtbereich dar, bei dem das durch den Sitzbezug gebildete Design nicht beeinträchtigt werden soll (vgl. Aufgabenstellung Absatz [0008]).\n\nDamit zeigt die D11 nicht die Merkmale M2.3, M3 und M3.1. Die D2 offenbart einen Verkehrsmittelsitz 1, der einen Sitzrahmen 30, 31, 32, ein Sitzpolster 40, das den Sitzrahmen überdeckt, und einen Sitzbezug 20, der das Sitzpolster überdeckt, aufweist. Der Sitzbezug ist über eine Basis 10, die am Sitzrahmen 32 fest angeklemmt ist (Absatz [0023]), mittelbar am Sitzrahmen befestigt. (Fig. 1, 2 - M1). Das Sitzpolster ist ein Formteil, das einen in einem Längsschnitt davon U-förmigen Abschnitt umfasst (Fig. 2 - M2). Der U-förmige Abschnitt wird gebildet durch die Sitz- bzw. Oberfläche des Sitzpolsters als Stützabschnitt, der einen ersten Schenkel des U bildet (M2.1), einen (in Fahrtrichtung vorderen) Seitenabschnitt, der in den Stützabschnitt übergeht (M2.2) und einen Spannungseinstellungsabschnitt, der den zweiten Schenkel des U bildet, der in den Seitenabschnitt übergeht. Der Spannungseinstellungsabschnitt weist einen Vorsprungabschnitt auf (Spitze des Schenkels in der Nähe des Bz. 13 - M3), der über die gedachte Linie zwischen dem unteren Ende des vorderen Seitenabschnitts und einem Halteabschnitt 13 an der Basis 10 als Eingreifabschnitt, über den der Sitzbezug 20 am Sitzrahmen befestigt ist, in Richtung des Sitzbezugs 20 hervorragt, und gegen den Sitzbezug 20 anliegt (Fig. 2, M3.2).\n\nDie D2 zeigt jedoch nicht die spezielle Ausgestaltung des gegenüber einem anderen Abschnitt des Spannungseinstellungsabschnitts abgewinkelten Vorsprungabschnitts nach Merkmal M3.1. In der D4 werden ein Sitzkissen, ein Stützrahmen und eine Kissenverkleidung offenbart, wobei der vordere Abschnitt des Sitzkissens U-förmig ausgebildet ist und einen Stützabschnitt und einen Seitenabschnitt bildet (Fig. 4). In der D4 ist ein elastisches Element 20 vorgesehen, welches an der Kissenverkleidung angebunden ist und mit einem Haken in Eingriff mit dem Sitzrahmen kommt. Diese Feder hat die Aufgabe, Falten in dem variablen Pad (Bz. 17) zu verhindern (Absätze [0026], [0029]), indem sie schräg nach hinten oben gezogen wird, wenn der variable Teil des Sitzpolsters 17 verstellt wird (Absatz [0025]). Somit zeigt die D4 zwar ein verstellbares Sitzkissen, welches eine Art Spanneinstellungselement aufweist, um Falten in einem Bezug zu vermeiden, weder das Spanneinstellungselement noch die Feder als elastisches Element sind jedoch Bestandteil des Sitzpolsters. Das elastische Element ist auf einer Seite mit dem Bezug verbunden und auf der anderen Seite mit dem Sitzrahmen verhakt und stellt daher keine Verlängerung eines Schenkels des U-förmigen Polsters dar.\n\nDie D4 zeigt daher nicht die Merkmale M2.3, M3, M3.1 und M3.2. Die D5 zeigt einen Fahrzeugsitz, der einen Sitzrahmen, ein Lehnenpolster 9, welches den Sitzrahmen überdeckt, und einen Sitzbezug 3, 10, der das Sitzpolster überdeckt, aufweist. Der Sitzbezug ist über mit dem Rahmen verbundene Federn mittelbar am Sitzrahmen befestigt. Das Sitzpolster ist ein Formteil, das einen in einem Längsschnitt davon annähernd U-förmigen Abschnitt umfasst (Fig. 1 - M2), Der U-förmige Abschnitt wird gebildet durch die Lehnenoberfläche als Stützabschnitt, der einen ersten Schenkel des U bildet (M2.1), einen nach unten ausgerichteten Seitenabschnitt, der in den Stützabschnitt übergeht (M2.2) und einen weiteren Abschnitt, der den zweiten Schenkel des U bildet, der in den Seitenabschnitt übergeht. Der weitere Abschnitt weist jedoch keinen Vorsprungabschnitt auf, der in Richtung des Sitzbezugs hervorragt, und gegen den Sitzbezug 20 anliegt.\n\nDie D5 zeigt daher nicht die Merkmale M2.3, M3, M3.1 und M3. Die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften liegen noch weiter ab vom Gegenstand der Streitanmeldung. Die D1 zeigt einen Polstersitz für Kraftfahrzeuge mit einem Sitzkissen und daran angebrachten Sitzverstelleinrichtungen, die jeweils eine verschiebbare untere Seitenwange sowie einen an der Seitenwange bewegbar angebrachten Schwenkarm umfassen, wobei die an den Schwenkarmen festgehaltene Rückenlehne einen Rückenlehnenrahmen sowie einen Bezug mit seitlichen, am Rückenlehnenrahmen vor den Schwenkarmen befestigten Zwickeln aufweist. Damit zeigt die D1 keines der Merkmale der Merkmalsgruppen 2 und 3. Die D3 zeigt einen Fahrzeugsitz, dessen Sitzfläche aus einem rückwärtigen Kissen und einem vorwärtigen Kissen besteht, wobei das rückwärtige Kissen von an einem Rahmen befestigten Federn gehalten ist und das vorwärtige Kissen entlang der Oberschenkelneigung des Fahrzeuginsassen über eine Einstelleinrichtung verschiebbar ist.\n\nDie D6 und die D12 zeigen eine aus Harz gefertigte Sitzlehnenfeder, die eine Harzfeder umfasst, die zwischen einem Paar von rechten und linken Seitenrahmen an einem Sitzlehnenrahmen des Fahrzeugsitzes angeordnet ist und mit beiden Enden in ihrer Sitzbreitenrichtung mit einem Paar von rechten und linken Rahmenbefestigungsteilen verbunden ist und auf einer vorderen Seite der Seitenrahmen 26 gelagert ist.\n\nDie D7 zeigt ein innerhalb eines Sitzes montiertes Airbagsystem, bei dem der Sitzbezug aus mehreren miteinander vernähten Teilen besteht, wobei beim Auslösen des Airbags eine Naht aufgebrochen wird. Die D14 zeigt ein von einem Harzschaumformkörper gebildetes Sitzkissen, das mehrere vertiefte Löcher aufweist, die zumindest in einem Teil des hinteren Oberflächenbereichs gegenüber einer Insassen-Kontaktfläche des Sitzkissens gebildet sind, wodurch sich das weiche Tastgefühl der Insassenkontaktfläche verbessert und ein Insasse fest abgestützt wird.\n\nDie D17 zeigt eine Sitzvorrichtung, die in der Lage ist, ein Sitzkissen durch Betätigen eines Hebemechanismus bzw. Lifters anzuheben und abzusenken, wobei ein Sitzbezug des Sitzkissens durch Formdrähte als ein elastisches Element nach außen vorgespannt ist. Die D18 zeigt eine Rückenlehne eines Fahrzeugsitzes, welche ein Rahmenelement, ein Polster und einen Bezug aufweist, wobei ein sich in vertikaler Richtung erstreckendes Stützelement am Rahmenelement angebracht ist und einen Befestigungsabschnitt aufweist, an dem ein Teil des Bezugs befestigt ist. Die D19 offenbart die Möglichkeit, einen Sitzbezug zu spannen, indem ein mit dem Bezug verbundenes faltbares Blech mit im Sitzpolster gelagerten Drähten verklemmt wird.\n\nDie weiteren von der Prüfungsstelle im Ladungszusatz genannten Druckschriften D8, D9, D10, D13, D15, D16 und D20, die im Prüfungsverfahren inhaltlich nicht diskutiert wurden, liegen vom Gegenstand der Streitanmeldung noch weiter ab.\n\n4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, § 4 PatG. Der aus der D2 bekannte Verkehrsmittelsitz kommt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 am nächsten, da er bis auf die spezielle Ausgestaltung des gegenüber einem anderen Abschnitt des Spannungseinstellungsabschnitts abgewinkelten Vorsprungabschnitts nach Merkmal M3.1 alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 zeigt.\n\nAls nachteilig sieht der Fachmann bei diesem Sitz an, dass es beim Spannen des Sitzbezugs 20 am Sitzrahmen über den Vorsprungabschnitt zur Verhinderung des Durchhängens des Sitzbezugs an der Spitze des unteren Polsterschenkels (Figur 2) zu nicht beabsichtigten, aber optisch leicht erkennbaren Verformungen der unteren Kante des vorderen Endabschnitts des Sitzpolsters 40 kommen kann.\n\nDadurch mag der Fachmann veranlasst sein, Veränderungen zur Beseitigung dieses Mangels in Betracht zu ziehen. Als einfache Maßnahme bietet es sich ihm hierzu an, zur Vergrößerung der Stabilität die Dicke des vorderen Endabschnitts des Sitzpolsters zu erhöhen oder das U-förmige Profil im Bereich des vorderen Sitzrahmens 30/31 in Richtung der Unterseite des Sitzes zu vergrößern, um das Sitzpolster besser abzustützen. Beide Varianten führen jedoch vom Gegenstand der Streitanmeldung weg.\n\nDa der untere Schenkel des Sitzpolsters der D2 schon nach unten in Richtung des Sitzbezugs geneigt ist, zieht er es jedenfalls nicht in Betracht, diesen Schenkel nochmals in Richtung des Sitzbezuges abzuwinkeln, da der Vorsprungsabschnitt dann fast vertikal nach unten gerichtet und damit sichtbar wäre.\n\nDer Fachmann, der im ihm bekannten Stand der Technik nach einer Lösung seiner Problemstellung sucht, erhält aus der D11, die sich mit dem Spannen des Sitzbezugs auf einem Lehnenpolster ohne störende sichtbare Verformungen des bezogenen Lehnenpolsters beschäftigt, zwar den Hinweis auf ein im Längsschnitt U-förmiges Lehnenpolster, bei dem ein Schenkel des Lehnenpolsters im unbezogenen Zustand gegen einen anderen Abschnitt des Schenkels abgewinkelt ist. Der Fachmann erhält aus der D11 aber keine Anregung dazu, die aus der D11 bekannte Gestaltung des Schenkels des Lehnenpolsters auf den Stand der Technik nach der D2 zu übertragen, da die Abwinklung des Schenkels beim bezogenen Lehnenpolster gar nicht mehr vorliegt und damit keinen Beitrag zum Spannen des Lehnenbezugs leisten kann und nach Aussage der D11 auch nicht leisten soll, da der Schwerpunkt der D11 im Vermeiden von sichtbaren Erhebungen bzw. Kanten am Lehnenbezug im Bereich der Kante des Flanschabschnitt bzw. Schenkels liegt. Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften erhält der Fachmann keine Anregung bzw. keinen Hinweis auf die erfinderische Lösung der Streitanmeldung, durch die spezielle Gestaltung eines Spannungseinstellungsabschnitts an der Unterseite des Sitzpolsters das Spannen des Sitzbezuges zu optimieren, ohne dass es zu sichtbaren Verformungen des Sitzpolsters bzw. des Sitzbezuges kommt.\n\nSomit gelangt der Fachmann ausgehend von D2 auch unter Berücksichtigung der der im Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen und seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. Es bedurfte vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.\n\nDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig. Mit dem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.\n\nBei dieser Sachlage war das Patent im Umfang des gestellten Antrags zu erteilen.\n\nIII.\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\nGegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.\n\nDr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn prö","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/08012-18_18082020.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-08-18/8-w-pat-12-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/08012-18_18082020.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/08012-18_18082020.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-08-18/8-w-pat-12-18","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/08012-18_18082020.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-07-30 12:07:03.849577+00:00"}}